Bundesnetzagentur

  • : Vectoring: EU-Kommission leitet sorgfältige Prüfung ein
    Der Regulierungsentwurf zu Vectoring fand kein Gehör bei der EU-Kommission. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/qscag/8164424558/">QSC AG</a>
    Vectoring: EU-Kommission leitet sorgfältige Prüfung ein

    Die der Telekom Deutschland entgegenkommende Vectoring-Entscheidung der Bundesnetzagentur stößt in Brüssel auf Widerstand. Nun hat die EU-Kommission ein Prüfverfahren eingeleitet.

    10. Mai 2016 2
  • : Wie sich die Wirtschaft gern Netzneutralität zurechtbiegen würde
    Verklausuliert die Netzneutralität zurechtbiegen. Foto: CC-BY 2.0 <a href="https://www.flickr.com/photos/yd/2625188964/sizes/l">yd (Flickr)</a>
    Wie sich die Wirtschaft gern Netzneutralität zurechtbiegen würde

    Europäische Regulierer hätten weder das Mandat noch die Notwendigkeit, Zero-Rating-Angebote und Spezialdienste zu regulieren, heißt es in einer Stellungnahme des Branchenverbandes Bitkom zur EU-Verordnung zur Netzneutralität, die die Bundesnetzagentur (BNetzA) am Osterwochenende veröffentlicht hat. Stattdessen soll ein „marktgetriebener Prozess“ über den Erfolg oder Misserfolg neuer Anwendungen und Geschäftsmodelle entscheiden, erklärten die Interessensvertreter weiter Teile der deutschen IT-Wirtschaft.

    Warten auf die Regulierer

    Noch bevor das EU-Parlament im vergangenen Jahr dem missratenen Kompromiss zur Netzneutralität zugestimmt hat, warnten Kritiker vor den stellenweise schwammigen Formulierungen der Verordnung, die strittige Fragen rund um Spezialdienste, Zero Rating oder Verkehrsmanagement offen gelassen hat. Ganz bewusst, betonten damals viele Abgeordnete unisono mit der EU-Kommission, schließlich stünden in den nationalen Regulierungsbehörden sowie dem europäischen Dachverband „Body of European Regulators for Electronic Communication“ (BEREC) Experten bereit, bei denen solche technischen „Detailfragen“ besser aufgehoben wären. Dem Gremium wurde folglich der ausdrückliche Auftrag erteilt, die offen gebliebenen Punkte bis Ende August 2016 abzuklären und einheitliche Leitlinien zu erarbeiten.

    Vor diesem Hintergrund veranstaltete die deutsche BNetzA im Februar einen Workshop, bei dem uns Thomas Lohninger vertrat und der schon damals bemängelte, dass man allein an den Fragen ablesen könne, wie weit man noch von einem Feinschliff entfernt sei. Diesen Eindruck verstärken die nun vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen des Bitkom-Verbandes, des Verbandes Deutscher Kabelnetzbetreiber (Anga) sowie des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (Zvei). Neben diesen haben acht weitere Interessensgruppen Stellungnahmen abgegeben, darunter netzpolitik.org und die Digitale Gesellschaft.

    Zero Rating: (Nicht-)Regelung „transparenter“ als Vorgaben

    Zwar bekennt sich Bitkom auf dem Papier zum Best-Effort-Internet, das nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ arbeitet und Datenpakete typischerweise diskriminierungsfrei in der Reihenfolge ihres Ankommens weiterleitet. Doch gleichzeitig entstünden „neue Geschäftsmodelle und Dienstleistungen auf der Grundlage von Traffic Management und Qualitätssicherung (Quality of Service)“, die Innovation und Wachstum sicherstellen würden. Mit „Qualitätssicherung“ zielt Bitkom auf sogenannte Spezialdienste ab, die Inhalteanbietern gegen Bezahlung Überholspuren verschaffen; der Begriff „Traffic Management“ (Verkehrsmanagement) dürfte wohl bewusst irreführend verwendet worden sein, denn die Verordnung schließt auf „kommerziellen Erwägungen“ beruhende Verkehrsmanagementmaßnahmen und somit entsprechende Geschäftsmodelle ausdrücklich aus.

    Einige Sätze später heißt es dann etwas weniger verklausuliert, dass mögliche Vorgaben zu Traffic Management und Volumengrenzen für Daten flexibel genug bleiben müssten, um „differenzierte Angebote“ auf den Markt bringen zu können. Dies gelte insbesondere auch für „Angebote wie Zero Rating“, mit dem die Praxis bezeichnet wird, bestimmte Dienste (für gewöhnlich) gegen Bezahlung vom monatlichen Datentransfervolumen auszunehmen. Sollte es dabei für Endnutzer – damit sind nicht nur surfende Privatkunden gemeint, sondern auch Inhalteanbieter – zu Einschränkungen der Auswahlmöglichkeit kommen, könne ja die BNetzA im Nachhinein gegebenenfalls korrigierend einschreiten. Aber prinzipiell gelte laut Bitkom das Primat des Marktes, das den „stets im Mittelpunkt der Überlegungen“ stehenden Nutzern eine „Vielfältigkeit neuer Angebote“ eröffnen würde:

    Es besteht damit kein Raum für BEREC, die durch die TSM-VO [Verordnung zum Telecoms Single Market] weiterhin gewährten kommerziellen Freiheiten in einer Weise zu beschneiden, die insbesondere ein Angebot von Zero Rating Geschäftsmodellen erschweren.

    Auch Anga steht Zero Rating positiv gegenüber und begrüßt die „Transparenz“ der (Nicht-)Regelung, die einer „einschränkenden Vorab-Regulierung“ vorzuziehen sei. Freuen könnten sich nicht nur Internetnutzer, sondern auch Diensteanbieter, da dank Zero Rating mögliche Volumengrenzen auch für nicht begünstigte Anbieter später (oder sogar nie) greifen würden. Wo man gedanklich bereits angekommen ist, macht der folgende Satz deutlich:

    Denkbar ist im Zusammenhang mit Zero-Rating-Angeboten allenfalls eine Regelung zu nichtdiskriminierendem Zugang für Diensteanbieter gegenüber markthebeherrschenden Internetzugangsanbietern.

    Qualitätsverschlechterung durch Spezialdienste Auslegungssache

    Wie Bitkom setzt Anga auf „intensiven Wettbewerb unter den Internetzugangsanbietern“, der verhindere, „dass unzureichende Best-Effort-Angebote im Markt erfolgreich sein werden“. Zudem würden Kapazitäten und Bandbreiten stetig wachsen, was ein problemloses Nebeneinander von Best-Effort-Internet und Spezialdiensten garantiere. Und da die Verordnung „keinen spezifischen öffentlichen Mehrwert für Spezialdienste“ fordere, seien Überholspuren für beliebige Dienste denkbar. Außerdem sei der tatsächliche Bedarf an Spezialdiensten noch gar nicht absehbar, deshalb sollte nicht weiter einengend reguliert werden.

    Völlig auf den Kopf stellt Bitkom den sogenannten „Virtuous Cycle“, den die US-Regulierungsbehörde FCC als Ausgangspunkt für ihre strengen Netzneutralitätsregeln herangezogen hat und der faire Bedingungen für alle Marktteilnehmer herstellen sowie einen Infrastruktur-Wettlauf entfachen soll. Im Gegensatz zur FCC geht jedoch Bitkom davon aus, dass Überholspuren den Netzbetreibern die „notwendigen Investitionsanreize“ in die Hand geben würden, um den Breitbandausbau voranzutreiben, der sich durch Entgelte für Internetzugangsdienste nicht finanzieren lasse.

    Ferner solle man es mit der Definition einer „allgemeinen Qualitätsverschlechterung“ im Vorfeld nicht zu eng sehen, sollte es nach der Einführung von Spezialdiensten zu Qualitätsverschlechterungen im Best-Effort-Internet kommen. Schließlich ist alles Auslegungssache:

    Eine starre ex-ante-Festlegung im Rahmen der BEREC-Guidelines, wann eine allgemeine Qualitätsverschlechterung gegeben ist, läuft schnell Gefahr, Spezialdienste umfassender zu untersagen, als dies dem politischen TSM-Kompromiss entspricht.

    Verhandelbar ist laut Bitkom auch die in der Verordnung verankerte ex-ante-Prüfung, ob und inwieweit eine Optimierung objektiv erforderlich ist, um ein spezifisches Qualitätsniveau für einen Spezialdienst sicherzustellen. Bekanntlich lautete bisher das Argument für Spezialdienste, dass Datenverbindungen etwa selbstfahrender Autos oder der „Industrie 4.0“ auf ebenjene Optimierung angewiesen sind. Nun soll schlicht „das Qualitätsversprechen des jeweiligen Netzbetreibers gegenüber dem jeweiligen Diensteanbieter“ ausreichen, um offenbar gar nicht mal so spezielle Dienste anbieten zu dürfen.

    Unscharfe Videos durch Verkehrsmanagement

    Die von Zvei vertretene Elektroindustrie versucht zumindest, den Anschein zu wahren, und führt „Telemedizin oder zukünftig Industrie 4.0“ als Beispiele für mögliche Spezialdienste an (zu Zero Rating hat sich Zvei nicht geäußert). Privatnutzer müssten jedoch bereit sein, aus Rücksicht auf die Wirtschaft zurückzustecken, da bereits „minimale Latenzzeitschwankungen großen ökonomischen Schaden anrichten“ könnten oder gar mittelbar die körperliche Unversehrtheit bedrohten. Dies ließe sich durch Spezialdienste sowie Verkehrsmanagement mittels „differenzierter Diensteklassen“ gewährleisten:

    Aus diesem Grund ist es trotz des Prinzips der Netzneutralität unabdingbar, dass für bestimmte Dienste ein aktives Netzwerkmanagement ermöglicht wird, um auch bei noch begrenzten Netzkapazitäten die geforderte QoS zu sichern.

    Dabei bleibt jedoch offen, wie sich eine solche Klassifizierung realisieren lässt: Schließlich wäre es beispielsweise wünschenswert, wenn sensible Gesundheitsdaten verschlüsselt übertragen werden, was jedoch eine korrekte Einteilung der Datenpakete erschwert bis unmöglich macht.

    Erwartungsgemäß begrüßt auch Bitkom die Möglichkeiten zum Verkehrsmanagement, möchte diese aber so weit wie möglich gefasst wissen. Zu enge oder zu detaillierte Vorgaben seien weder sachgerecht noch erforderlich: „Es sind keine Fälle bekannt, wo es durch Verkehrsmanagementmaßnahmen der Netzbetreiber zu einer Gefährdung des offenen Internet, zu wettbewerblicher Diskriminierung o.Ä. gekommen ist.“ Unerbetene Eingriffe in den Datenverkehr kämen Allen zugute und seien bloß nett gemeint:

    Ein im Mobilfunk seit langem weit verbreitetes Beispiel für proaktives Lastmanagement ist die automatische Skalierung von HD-Videocontent bei einer Nutzung auf mobilen Endgeräten. Eine Reduzierung auf die von einem Smartphone technisch auch tatsächlich darstellbare Auflösung ermöglicht es, die Dateigröße signifikant zu verkleinern, ohne dass das Nutzererlebnis dadurch beeinträchtigt wird. Dies reduziert die Datenlast auf den Netzen und schont gleichzeitig das Datenvolumen der Kunden.

    Wir sind leicht enttäuscht, dass Bitkom diesmal nicht den Umweltschutz als Beispiel für Verkehrsmanagement herangezogen hat und offenbar auch nicht mehr das Ende von IPTV heraufbeschwört, sollten Spezialdienste eng geregelt werden.

    Die restlichen Stellungnahmen lassen sich auf der Webseite der BNetzA vollständig herunterladen oder in einer BNetzA-eigenen Zusammenfassung nachlesen, die wir aus dem PDF befreit haben:


    Zusammenfassung der Stellungnahmen, aus dem PDF befreit

    Workshop der Bundesnetzagentur zu den Regelungen zur Netzneutralität in der Telecom Single Market-Verordnung

    Die Bundesnetzagentur hat am 12. Februar 2016 einen Workshop mit Interessenvertretern zu den Regelungen zur Netzneutralität in der Telecom Single Market—Verordnung in Bonn durchgeführt. Die Verordnung zielt insbesondere auf die Sicherstellung von Netzneutralität ab. Verkehrsmanagementmaßnahmen und Spezialdienste sind jeweils unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Im Hinblick auf die praktische Umsetzung der Verordnung sind eine Reihe von Fragen zu konkretisieren.

    BEREC hat gemäß Art. 5 Abs. 3 der TSM-Verordnung die Aufgabe. bis zum 30. August 2016 Leitlinien für die Umsetzung der Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden herauszugeben, um einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung zu leisten. Dies erfolgt nach Anhörung der lnteressenvertreter und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission.

    Der Entwurf der BEREC—Leitlinien soll Anfang Juni 2016 für sechs Wochen zur öffentlichen Konsultation gestellt werden.

    Auch die Bundesnetzagentur ist als Mitglied von BEREC an der Erarbeitung der Leitlinien beteiligt. Vor dem Hintergrund der intensiven Diskussion des Themas Netzneutralität in Deutschland hat die Bundesnetzagentur wesentliche Aspekte der Verordnung mit wichtigen Akteuren bereits im Rahmen des Workshops im nationalen Rahmen erörtert (Programm des Workshops. s. Beilage). Am Workshop haben rund 60 Personen aus den Bereichen Politik, Verbände, Unternehmen, Medien, Verbraucherschutz teilgenommen.

    Im Vorfeld des Workshops waren den Teilnehmern Fragen zur Strukturierung der Diskussion zur Verfügung gestellt worden. Die Fragen dienten als Leitfaden und greifen aus Sicht der Bundesnetzagentur die wichtigsten Inhalte der Telecom Single Market-Verordnung bezüglich der Regelungen zur Netzneutralität auf, sodass sich die Diskussion im Rahmen des Workshops auch konkret auf diese Fragen fokussierte.

    lm Nachgang zum Workshop hatten die Teilnehmer bis zum 29. Februar 2016 die
    Gelegenheit, ihre Argumente zu den Diskussionsfragen des Workshops noch einmal
    schriftlich darzulegen. Insgesamt sind zehn Antworten zu den Diskussionsfragen von
    folgenden Organisationen/Teilnehmern eingegangen: ANGA, ARD und ZDF, Herbert
    Behrens (MdB), Bitkom, Bundesverband Deutsche Startups, Digitale Gesellschaft,
    Medienanstalten, VPRT, VZBV, ZVEI. Netzpolitik.org verwies auf die schriftliche
    Stellungnahme des europäischen Dachverbands European Digital Rights zum BEREC-
    Workshop mit europäischen lnteressenvertretern 2015.

    Die Antworten sind am 24. März 2016 veröffentlicht. Nachfolgend findet sich eine kurze Auswertung der Antworten mit Blick auf die jeweiligen Diskussionsfragen. Dabei werden bei jedem der drei Themen (Netzneutralität und Vertragsfreiheit; Verkehrsmanagement; Spezialdienste) zunächst einige grundlegende Anmerkungen vorangestellt. sodann die zentralen Fragen aufgeführt und schließlich die Antworten zusammengefasst.

    1) Netzneutralität und Vertragsfreiheit [Art. 3 Abs. 1 und 2 TSM-VO) und andere Grundsatzaspekte

    Nach Art. 3 Abs. 1 haben „Endnutzer […] das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der lnformationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informatlonen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.“

    Art. 3 Abs. 2 normiert Vertragsfreiheit sowie die Freiheit bei der Produktgestaltung

    („Vereinbarungen zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern über die gewerblichen und technischen Bedingungen und die Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit sowie die Geschäftspraxis der Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen die Ausübung der Rechte der Endnutzer gemäß Absatz 1 nicht einschränken.“).

    Hinweis zum Begriff Endnutzer: Die Rahmen-Richtlinie definiert Endnutzer als „einen Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt“ (Art. 2n Rahmen-RL). Endnutzer ist somit nicht nur der „normale Verbraucher“, sondern etwa auch ein Inhalteanbieter.

    a) Konkrete Fragen:

    Welche konkreten Vereinbarungen zwischen Anbietern von Internetzugangsbietern
    bzw. Geschäftspraktiken sehen Sie als kompatibel bzw. nicht kompatibel mit der
    Verordnung an?

    Umstrittene Beispiele in diesem Spannungsfeld sind etwa:
    – „surf only Produkt „;
    – Angebote, bei denen der Internetzugang eingeschränkt ist (z.B. Ausschluss
    von VoIP, Instant Messaging bei bestimmten Mobilfunkprodukten);
    – Zero Rating Angebote.
    – Inwieweit gehen die von Ihnen genannten Beispiele mit ökonomischer und/oder
    technischer Diskriminierung einher?

    Wie sind diese Beispiele zu beurteilen im Hinblick auf:

    - die Rechte der Endnutzer (Art. 3 Abs. 1) – Wie wären die Rechte
    unterschiedlicher Endnutzer tangiert?

    - die diskriminierungsfreie Gleichbehandlung des gesamten Verkehrs bei der
    Erbringung von Internetzugangsdienste (Art. 3 Abs. 3 1. Unterabsatz)?

    b) Auswertung Antworten:

    Zum Thema Zero—Rating:

    ANGA sieht keine Beeinträchtigung von Endnutzerrechten durch Zero-Rating und setzt
    v.a. auf Transparenz. Bitkom verweist insbesondere auf ein mögliches
    Ex-post—Eingreifen der Bundesnetzagentur und das allgemeine Wettbewerbsrecht,
    wodurch die Endnutzerrechte ausreichend geschützt würden. Die in der Verordnung
    gewährten kommerziellen Freiheiten dürften nicht beschränkt werden. Lt. ANGA würden vom Zero—Rating nicht begünstigte Anbieter sogar profitieren, da mögliche
    Volumengrenzen später oder gar nicht zum Tragen kämen.

    ARD/ZDF sehen zwar auch Transparenz als wesentlich an, befürchten aber im Hinblick
    auf kommunikative Chancengleichheit und Vielfaltssicherung negative Auswirkungen
    durch Vereinbarungen zwischen Internetzugangs- und Inhalte-[Diensteanbietern
    Hierdurch würden die Endnutzenechte beeinträchtigt. Solche Vereinbarungen seien
    daher „streng zu prüfen“ und ggf. zu untersagen.

    Digitale Gesellschaft, netzpolitik.org und VZBV sehen im Zero-Rating einen Verstoß
    gegen die TSM-Verordnung. Zero-Rating, so die Medienanstalten, solle — wenn
    überhaupt — nur diensteagnostisch [d.h. ohne Ansehen des jeweiligen Dienstes]
    eingesetzt werden. Für ARD/ZDF sind Zero-Rating—Angebote allenfalls akzeptabel,
    wenn sie sich auf eine allgemeine Dienstekategorie beziehen und nicht zu einer
    Diskriminierung von Inhaltsanbletem führen würden. Auch der VPRT sieht Zero-Rating
    eher kritisch. MdB Herbert Behrens betont, dass Dienste, die nicht auf das
    Datenvolumen angerechnet würden, zu exzessiver Nutzung einladen.

    Sonstige Themen:

    Surf—only-Produkte werden von der Digitalen Gesellschaft als inkompatibel mit der
    Verordnung gesehen (ähnlich netzpolitik.org. MdB Herbert Behrens, VZBV).

    Die Medienanstalten sehen — ähnlich wie ARD/ZDF — Vereinbarungen zwischen
    Internetzugangsanbietern und Endnutzern als zulässig an. Der VPRT betont, dass
    Vereinbahrungen über Datenvolumina diensteneutral/anbieteragnostisch [d.h. ohne
    Ansehen des jeweiligen Anbieters] sein müssen.

    netzpolitik.org argumentiert zudem, dass der Begriff Geschäftspraxis (Art. 3(2)) auch auf Zusammenschaltungen zwischen Internetzugangsanbietern und Anbietern von
    Inhalten bzw. Anwendungen bezogen werden könne. Entsprechende Streitigkeiten
    (Peering Dispute) hätten in der Vergangenheit dazu geführt, dass es zu
    Qualitätsverschlechterungen gekommen sei, sodass Dienste nicht mehr funktional
    nutzbar gewesen seien. Insofern seien die Endnutzer-Rechte nach Art. 3(1) beschränkt worden. Die Regulierungsbehörden hätten die Handhabe, bei solchen
    Zusammenschaltungsstreitigkeiten tätig zu werden, die aufgrund ihrer Tragweise zu
    Situationen führen, in denen die Auswahlmöglichkeit der Endnutzer in der Praxis
    wesentlich eingeschränkt wird (Erwägungsgrund 7).

    2.) Verkehrsmanagement (Art. 3 Abs. 3 TSM-VO)

    2.1 „angemessenew Verkehrsmanagement“

    Die Verordnung sieht als eine der Bedingungen für angemessenes Verkehrsmanagement
    vor, dass Verkehrsmanagementmaßnahmen „nicht auf kommerziellen Erwägungen (.. .),
    sondern auf objektiv unterschiedlichen technischen Anforderungen an die
    Dienstequalität bestimmter Datenverkehrskategorien beruhen“ (Art. 3 Abs. 3, 2. Unterabs.).

    Nach Recital 9 schließt „die Anforderung, des Verkehrsmanagementmaßnahmen nicht
    diskriminierend sein dürfen, […] nicht aus, dass die Internetzugangsanbieter zur
    Optimierung der Gesamtübermittlungsqualität Verkehrsmanagementmaßnahmen
    anwenden, bei denen zwischen objektiv verschiedenen Verkehrskategorien unterschieden wird. Um die Gesamtqualität und das Nutzererlebnis zu optimieren, sollte jede derartige Differenzierung nur auf der Grundlage objektiv verschiedener Anforderungen an die technische Qualität der Dienste (beispielsweise in Bezug auf Verzögerung, Verzögerungsschwankung, Paketverlust und Bandbreite) bei bestimmten
    Verkehrskategorien, nicht aber auf Grundlage kommerzieller Erwägungen zulässig sein.“

    a) Konkrete Fragen:

    - Was kennzeichnet aus ihrer Sicht angemessenes Verkehrsmanagement i.S.d.
    Verordnung und was sind Beispiele hierfür?

    - Können Sie anhand konkreter Beispiele erläutern, was aus Ihrer Sicht unter den
    folgenden Formulierungen in Art. 3 Abs. 3, 2.Unterebs. zu verstehen ist:

    - „nicht auf kommerziellen Erwägungen“,
    – „objektiv unterschiedliche technische Anforderungen“ und
    – „bestimmte Detenverkehrskategorien“?

    - Was folgt aus diesen Formulierungen in Art. 3 Abs. 3, 2.Unterabs. in Verbindung mit Rec. 9? Wie verhält sich dies zu der Anforderung, den gesamten Verkehr bei der
    Erbringung von Internetzugangsdiensten ohne Diskriminierung gleich zu behandeln
    (Art. 3 Abs, 3, 1. Unterabs.)‚ und wie sehen Sie den Zusammenhang zu den
    Endnutzerrechten (Art. 3 Abs. 1)?

    b) Auswertung Antworten:

    Aus Sicht der ANGA ist bei der Frage der Zulässigkeit von Verkehrsmanagement die
    Unterscheidung zu Spezialdiensten entscheidend, Der Internetzugangsanbieter treffe
    bei der Ausgestaltung seiner Dienste seine Wahl. Die TSM—Verordnung erlaube eine
    klare Zuordnung und stelle Anforderungen. Hierdurch entstehe ein klarer Prüfmaßstab für die Aufsichtsbehörden. Auch der VPRT verweist auf das Verhältnis zwischen Verkehrsmanagement und Spezialdiensten und betont, dass eine enge Auslegung des Verkehrsmanagements geboten sei, da sonst die Vorgabe „nicht auf kommerziellen Erwägungen“ ausgehöhlt würde.

    Aus Sicht von ARD und ZDF dient Verkehrsmanagement der effizienten Nutzung von
    Netzressourcen und der Verbesserung der Gesamtübertragung. Priorisierungen seien
    daher nur im Einzelfall für Diensteklassen möglich — 2.3. um ‚ruckelfreies Video“ zu ermöglichen —, eine Bevorzugung einzelner Diensteangebote oder Inhalte sei aber
    ausdrücklich verboten. Es wird bemängelt. dass Internetdienstanbieter bei ihren
    Maßnahmen zum Netzmanagement auf Geschäftsgeheimnisse verwiesen und damit
    umfassende Transparenz verweigerten.

    Bitkom betont, dass Verkehrsmanagement jedem Netz immanent sei. Es diene vor
    allem dem kontinuierlichen Last- und Überlastmanagement. Lastspitzen und
    Überlastsituationen sollten nach Möglichkeit verhindert und deren Auswirkungen auf die Nutzer und die Netzintegrität minimiert werden. Bitkom begrüßt, dass die TSM-
    Verordnung die verschiedenen Formen des Verkehrsmanagements zur effizienten
    Netzsteuerung. zur Steigerung der Dienstequalität und zur Verbesserung des Kundenerlebnisses auch weiterhin ermögliche. Es seien keine Fälle bekannt, wo es
    durch Verkehrsmanagementmaßnahmen der Netzbetreiber zu einer Gefährdung des
    offenen Internets, zu wettbewerblicher Diskriminierung o.Ä. gekommen sei. Für den
    unwahrscheinlichen Fall künftiger Fehlentwictdungen seien sowohl die in der TSM-
    Verordnung selbst als auch die In 541a TKG vorgesehenen aufslchtsrechtlichen
    Instrumentarien hinreichend.

    Die Digitale Gesellschaft betont, dass Maßnahmen zum Verkehrsmenagement
    transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein müssten. Dabei sei stets auf das mildeste Mittel zurückzugreifen, das den freien Datenfluss möglichst wenig einschränke. Priorisienrngen seien nie frei von kommerziellen Enhägungen, da sie stets mit dem Ziel eingesetzt würden, den Zugangsdienst zu optimieren und seine Attraktivität für Verbraucher zu erhöhen und wären daher als kommerziell einzustufen. Dies käme faktisch einem Verbot von Verkehrsmanagementmaßnahmen gleich. Maßnahmen des Verkehrsmanagement seien als Ausnahme vom Grundsatz der diskriminierungsfreien Behandlung zu sehen. Objektiv technische Anforderungen bezögen sich auf technische Parameter der Übertragung (Volumen, Latenz. Jitter). Es komme nicht darauf an, ein optimales Nutzungserlebnls herzustellen, sondern lediglich eines, das durchschnittlichen Erwartungen entspricht. Die Datenverkehrskategorien dürften dabei nicht auf einzelne Dienste angewandt werden. Gemeint seien vielmehr unterschiedliche Typen von Datenverkehren, die sich im Hinblick auf ihren zeltkrltlschen Charakter von anderen Verkehren unterscheiden (vor allem Videostreaming, VO|P und Online—Gaming).

    Nach Ansicht von MdB Herbert Behrens soll die Bundesnetzagentur als unabhängiger
    Dritter in Einzelfällen festlegen, welche Dienste priorlslerl werden dürfen. in diesem Fall sollte die Behörde erst einen entsprechenden Antrag auf Priorisierung prüfen und ggf.
    positiv bescheiden, bevor eine Priorisierung durch ein TK—Untemehmen umgesetzt
    werden dürfe. Verschiedene Dienste benötigten unterschiedliche Anforderungen. Die
    Lösung, um 2.5. zeltkritlsche Dienste schneller zu machen, läge nicht darin, andere
    Dienste zu blockieren. Helfen wurde eine EU-Verordnung, die Peering (also die
    Datenübertragung an Knotenpunkten zvin’schen verschiedenen TK-Anbletem)
    verpflichtend mache. Dass die Telekom als großer Betreiber oft nicht am Peering
    tellnähme, würde das Netz unnötig iähmen. Für die Steigerung des Up- und
    Downstream könne langfristig nur ein Netzausbau Abhilfe schaffen. Um zu verhindern, dass Priorisierung zu Lasten anderer Dienste oder Nutzer gehe, solle eine maximale Obergrenze für priorisierte Dienste auf Basis der tatsächlich vorhandenen Infrastruktur zusätzlich rechtlich festgeschrleben werden.

    Der VZBV stellt dar, dass Verkehrsmanagementmaßnahmen transparent,
    nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein müssten und eine Differenzienrng nur auf der Grundlage objektiv unterschiedlicher technischer Anforderungen möglich sein sollte. Jedes Verkehrsmenagement, das nicht alleine mit objektiven technischen Anforderungen begründet werden könne, sondern auf kommerziellen Ennägungen beruhe, sei somit nicht mit der Verordnung vereinbar. Grundsätzlich sollten anwendungsagnostlsche Verkehrsmanagementmaßnahmen bevorzugt werden
    gegenüber Maßnahmen, die sich auf einzelne Inhalte, Anwendungen und Dienste oder
    Datenverkehrskategorien beziehen.

    netzpolitik.org verweist pauschal auf die Stellungnahme von EDRi, die zum
    BEREC—Workshop mit lnteressenvertretern im Jahr 2015 eingereicht wurde. Darin wird
    festgehalten, dass die TSM—Verordnung vorsehe, angemessenes Verkehrsmanagement
    grundsätzlich appiikationsagnostisch auszuführen und Priorisierungen für
    Datenverkehrskategorien nur zur Verbesserung der Gesamtquaiilät einzuführen. Da
    Priorisierung in der Regel zur Verschlechterung des restlichen Datenverkehrs führe und eine allgemeine Qualitätsverbeseerung durch applikationsagnostisohe Methoden
    erreicht werden könne, seien Datenverkehrskategorlen im Normalfall nicht begründbar.

    Der ZVEI betont, dass bestimmte Anwendungen spezifische Anforderungen an die
    Netze stellen (2.3. garantierte Bandbreiten, Latenzzeiten, Ausfall— und
    Angriffssicherheit). Dies sei gerade bei Industrieanwendungen der Fall. Zur
    Sicherstellung von Transparenz und Diskriminierungsfreiheit wäre beispielsweise die Festlegung von differenzierten Diensteklassen, die allen Anbietern bzw. Nutzern gleiche Konditionen zur Verfügung stellen, ein gengbarer Weg.

    2.2 „darüber hinausgehendes Verkehrsmanagement“

    In Art. 3 Abs. 3 3. UA nennt die Verordnung Verkehrsmanagementmaßnahmen, die über
    angemessene Verkehrsmanagementmaßnehmen (i.S.v. Art. 3 Abs. 3, 2. Unterabs.)
    hinausgehen.

    Verkehrsmanagementmaßnahmen aus Gründen von Netzüberlastungen sind möglich, um
    „eine drohende Netzüberlastung zu verhindern oder die Auswirkungen einer
    außemewöhnllchen oder vorübergehenden Netzüberlastung abzumildem, sofem
    gleichwertige Verkehrsarten gleich behandelt werden“ (Art. 3 Abs. 3, 3, Unterabs. c).

    a) Konkrete Fragen:

    - Erläutern Sie bitte anhand konkreter Beispiele, was aus ihrer Sicht unter Verkehrsmanagementmaßnahmen i.S.v‚ Art. 3 Abs. 3, 3. Unterabs. zu verstehen ist und wenn diese notwendig sind.

    - Wie sehen Sie den Zusammenhang zwischen diesen Verkehrsmanagement—
    maßnahmen und der diskriminierungsfreien Gleichbehandlung des gesamten
    Verkehrs (Art. 3 Abs. 3, 1. Unterabs.) bzw. den Endnutzerrechten (Art. 3 Abs. 1)?

    - Was kennzeichnet aus ihrer Sicht die folgenden Begriffe:

    - „drohende Netzüberlastung’,
    – „außergewöhnliche oder vorübergehende Netzüberlastungen’,
    – „gleichwertige Verkehrsarten“?

    b) Auswertung Antworten:

    Die Digitale Gesellschaft führt aus, dass Netzüberlastungen im Sinne der Vorschrift seltene und zeitlich begrenzte Ausnahmen darstellten. Mithin ließe sich daraus für den Netzbetreiber der lmperativ ableiten, stets für so ausreichende Kapazitäten zu sorgen, dass eine Netzüberlastung im Normalfall nicht eintrete und gegebenenfalls nur von kurzer Dauer sei.

    Nach Ansicht von MdB Herbert Behrens sind sowohl drohende als auch
    vorübergehende Netzüberlastungen entweder regelmäßig (dh. in „Stoßzeiten’ wie nach
    Feierabend) oder gelegentlich sogar Dauerzustand. In beiden Fällen könne es nur
    darum gehen, die eh zu knappen Ressourcen gerecht zu verteilen. Dies müsse aber
    auch Anspruch eines ‚angemessenen Verkehrsmanagements“ sein. Daher sollte nicht
    über die Vorschläge für „angemessenes Verkehrsmanagement“ hinausgegangen
    werden. Eine Ausnahme könne allerdings eine Hackerattacke sein, bei der viele
    Computer viel Traffic erzeugen.

    Der VZBV sieht darüber hinausgehendes Verkehrsmanagement nur in äußert eng
    begrenzten Ausnahmen als möglich an. Diese müssten genau festgelegt, begründet und
    zeitlich auf ein Minimum begrenzt werden. Sollten solche Maßnahmen für „darüber
    hinausgehendes Verkehrsmanagement“ getroffen werden, müsse Ihre Notwendigkeit —
    sowohl hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit als auch hinsichtlich der zeitlichen
    Dimension — durch die intemetzugangsanbieter gegenüber den Regulierungsbehörden
    in jedem Einzelfall belegt werden.

    netzpolltik.org verweist auf die Struktur der TSM-Verordnung. Diese sei dreistufig
    angelegt, vom Grundsatz der Gleichbehandlung über Datenverkehrskategorien zu
    außergewöhnlichen Maßnahmen. Bei der Anwendung sei nach dem Grundsatz der
    Verhältnismäßigkelt vorzugehen. Dies bedeute, dass darüber hinaus gehendes
    Verkehrsmanagement nur in außergewöhnlichen Fällen anzuwenden sei, wenn mildere
    — applikationsagnostische Maßnahmen — nicht ausreichend seien.

    3) Spezialdienste (Art. 3 Abs. 5 TSM-VO)

    Die Verordnung spricht von Diensten ‚bei denen es sich nicht um Internetzugangsdienste handelt und die für bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste … optimiert sind, wenn die Optimierung erforderlich ist, um den Anforderungen der Inhalte, Anwendungen oder Dienste an ein spezifisches Qualitätsniveau zu genügen. “ (Art 3 Abs. 5, 1. Unterabs.).

    Nach Erwägungsgrund 16 sollen „die natlonalen Regulierungsbehörden prüfen, ob und
    inwieweit diese Optimiean objektiv erforderlich ist, um ein oder mehrere spezifische und grundlegende Merkmale der Inhalte, Anwendungen oder Dienste zu gewährleisten und eine entsprechende Qualitatsgarantie zugunsten der Endnutzar zu ermöglichen“.

    Die Verordnung nennt in Art. 3 Abs. 5 2. Unterabsatz folgende Bedingungen für die
    Erbringung von Spezialdiensten:
    — die Netzkapazitäten müssen ausreichen, um sie zusätzlich zu den bereitgestellten
    Internetzugangsdiensten zu erbringen;
    — sie sollen nicht: als Ersatz für Internetzugangsdienste nutzbar sein bzw.
    angeboten werden
    – sie dürfen nicht zu Nachteilen bei der Verfügbarkeit oder der allgemeinen Qualität der Internetzugangsdiensten führen.

    a) Konkrete Fragen:
    – Ertäutern Sie anhand konkreter Bespiele wenn bzw. weshalb eine Optimierung
    erfordertich ist.

    — Wann ist die Netzkapazität für Spezialdienste ausreichend, um sie zusätzlich zu
    erbringen?

    - Werden lntemetzugangsdienste und Spezialdienste über getrennte bzw. gemeinsam
    genutzte Netzkapazitäten realisiert?

    - Wann sind Spezialdienste nicht als Ersatz für Intemetzugangsdienste im Sinne der
    Verordnung anzusehen? Was wären aus Ihrer Sicht entsprechende Beispiele?

    0 Wie lässt sich sicherstellen, dass die Verfügbarkeit oder die allgemeine Qualität der
    lnternetzugangsdlenste nicht beeinträchtigt wird bzw. ab wann läge eine solche
    Beeinträchtigung vor?

    b) Auswertung Antworten:

    Bitkom verweist darauf, dass Differenzierungsmögiichkeiten im Hinblick auf den von der
    Bundesregierung angestrebten zügigen Roll-Out intelligenter Netze,
    slcherheitsrelevanter Dienste und qualitätskritischer Anwendungen unabdingbar seien,
    da lntemet 4.0, vernetzte Mobilität und Smart Data auf qualitätsgesicherten Diensten
    basierten.

    Vergleichbar spricht sich auch ANGA dagegen aus, dass Spezialdienste einengend
    reguliert würden, denn „tatsächlicher Bedarf und möglicher Bedarf für Spezialdienste
    sind angesichts der großen Technik- und Marktdynarrrik heute noch gar nicht absehbar“.

    Der ZVEI betont einerseits die Bedeutung des Prinzips der Netzneutralität zur Sicherung
    des offenen Zugangs zu Diensten und Medien, zur fietfaltssicherung und zur
    Zugangssicherung zur Netzinfrastruktur für kleine Anbieter. Anderseits hebt der ZVEI
    aber auch hervor, dass man den zukünftigen Bedarf von Industrieanwendungen stärker
    ins Blickfeld nehmen müsse. Dienste aus den Bereichen Telemedizin oder Industrie 4.0
    hätten spezifische Anforderungen an die Netze.

    Eher restriktiv im Hinblick auf die Möglichkeit der Erbringung von Spezialdiensten
    argumentieren die Medlenanetalten. Spezialdienste seien ‚nur in engen
    Ausnahmefällen zugelassen, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen und für die
    eine besondere Rechtfertigung für die Besserstellung gegeben“ sei. Es solle keinen
    Spezialdienst „audiovisuelle Mediendienste“ geben. Sie sehen die „Gefahr einer
    Priorisierung von Inhalten anhand der wirtschaftlichen Stärke einzelner Anbieter“. Dies
    widerspreche der Idee des chancengieichen Zugangs und damit der freien
    Meinungsbildung. ARDIZDF befürworten eine White-List möglicher und zulässiger
    Spezialdienste. Ausgehend von der Gesetzeshistorie spreche viel dafür, dass sich
    Spezialdienste durch eine Übertragungsqualität auszeichneten, die „im Hinblick auf jitter,
    Iatency, package loss konkretisiert werden“ könne. Die Verordnung, so ARD/ZDF, lasse
    offen, ob Spezialdienste nur für bestimmte Verkehrskategorien —wie etwa VoIP -
    diskriminierungsfrei allen Anbietern einer Verkehrskategorie angeboten werden oder ob
    sie auch auf Angebote einzelner Anbieter zugeschnitten sein dürften, wie bspw. Skype.
    Hier plädieren sie für eine strikte Beschränkung des Access Tierings [Vereinbarungen
    mit Internetzugangsanbietem, die einzelnen Inhalte-/Anwendungsanbietern einen Vorteil
    verschafl‘en].

    Bitkom spricht sich gegen eine ex—ante Definition der technischen Erforderlichkeit in den
    Guidelines aus, da dies technische Entwicklungen und neue Geschäftsmodelle im
    Vorhlnein ausechließe. ANGA betont, dass die Verordnung „keinen spezifischen
    öffentlichen Mehrwert“ für Spezialdienste fordere.

    Hingegen soll nach Ansicht von MdB Herbert Behrens ein „Spezialdienst nur dann ein
    Spezialdienst sein, wenn erkeine Konkurrenz im fielen Internet“ habe. Solange den
    Anfordemngen von Diensten/Anwendungen auch bei Übermittlung über das offene
    Internet genügt werden könne, so die Digitale Gesellschaft und netzpolltik.org.
    dürften diese nicht als Spezialdienst angeboten werden. Die Leitlinien müssen It. VPRT
    ausschließen. dass die objektive Erforderlichkeit der Optimierung schon aus bilateralen
    Einzelvereinbarungen hergeleitet werden könne. netzpoiitik.org sieht zudem. dass es
    von Seiten der Endnutzer bislang faktisch keine Nachfrage nach Spezialdiensten gebe.

    Sowohl ANGA als auch der Bltkorn venuelsen auf den intensiven Wettbewerb. Dieser
    sei „ Treiber und Korrektiv für die Entwicklung von Qualitätsdiensten“. Eine
    Qualitätserosion beim Best-Effort Internet würde durch den Wettbewerb sowie durch die
    Regelungen der Verordnungen und durch bestehendes Qualitätsmonitoring verhindert
    (ANGA). Ähnlich argumentierend verweist der Bitkom auf ex—post
    Aufsichtsmöglichkeiten der Regulierungsbehörden. Eine starre ex-ante Festlegung i.R.d.
    BEREC-Guidelines, wenn eine Qualitätsverschlechterung beim Best-Effort Internet
    gegeben sei, laufe Gefahr, Spezialdienste umfassend zu untersagen. Zudem sei es
    nicht problematisch, wenn Netzbetreiber neben lnternetzugangsdlensten auch
    Spezialdienste anböten, „soweit hierfür Übertragungskepazr‘täten getrennt verwaltet und
    je nach Bedarf dynamisch für den Intemetzugangsdienst oder die Spezialdienste
    bereitgestellt werden“. Die Sichtweise, wonach eine bessere Behandlung für
    Spezialdienste solange unkritisch sei, wie die Qualität des lntemetzugangs sich nicht
    verschlechtera, wird von netzpolltik.org nicht geteilt. Denn aus ihrer Sicht sei nicht die
    Qualität einer „langsamen Spur ’ das Problem, sondern das Vorhandensein einer
    „schnelleren Spur“, da hiermit ein Wettbewerbsvorteil einhergehe.

    Während nach Meinung der ANGA „angesichts stetig wachsender Kapazitäten und
    Bandbreiten das Angebot von Spezialdiensten und die gleichzeitige Weiterentwicklung
    des Best-Elfort-Intemets problemlos möglich“ sei, ist lt. MdB Herbert Behrens die
    .Netzkapazität für Spezialdienste nur dann ausreichend, wenn dem lie/en Internet
    weiterhin 95% der tatsächlichen Ressourcen zur Verfügung stehen”. Der VZBV
    befürwortet, Anbieter von Spezialdiensten zu verpflichten, „zusätzliche Kapazitäten
    auszubauen, die zu mindestens 50% dem Best-Eifort internet zu Gute kommen müssen“
    und verweist diesbezüglich auf die ähnliche Position der Monopolkommission
    (Sondergulachten 2013. S. 10). Der V?BV betont auch die Bedeutung von
    Transparenzrnaßnahmen. So sollten Anbieter spezifizieren, welcher Qualitätskiasse ein
    bestimmter Spezialdienst aufgrund welcher Leistungsparameter — auf Basis der ITU
    Empfehlung ITU—T 1541 – zugeordnet werde.

    Die Digitale Gesellschaft argumentiert, dass Netzbetreiber zunächst die Kapazität ihres
    Netzes „urn den aufgrund des Spezialdienstes emarteten Bendbreltenbedarf aufstocken
    müssen“, wenn sie Spezialdienste anbieten wollten. Zudem müsse der Kapazitätsanteii,
    den Spezialdienste maximal in Anspruch nehmen könnten. a priori auf einen Wert
    beschränkt sein, der die Funktion von lntemetzugangsdiensten selbst dann unberührt
    ließe, wenn diese voll ausgelastet seien. Nach Auffassung des Bundesverbande
    Deutsche Startups sei zu erwagen „die Nutzung von Spezialdiensten von derBereitstellung eines bestimmten durchschnittlichen Breitbandniveaus abhängig‘ zu
    machen. Komme es zu Verknappungen, müsse das Netz weiter ausgebaut werden. um
    Spezialdienste weiterhin nutzen zu können. So entstünde aus Gründen der Sichen.lng
    eigener Spezialdienste ein zusätzlicher Anreiz, in das Giasfasemetz zu investieren.

    Nach Auffassung von ARD/ZDF ist ein ausreichender Ausbau des Intemetzugangs nur
    dann anzunehmen, „wenn der Internetzugang eines Endkunden eine Qualität aufweist,
    die der Mehrheit aller Endkunden zur Verfügung steht und von ihr genutzt wird und die
    Nichtverfügbarkeit zu einer gesellschaltlichen Ausgrenzung führen kann“. Zudem seien
    ‚dynamisierte Mindestanfardarungen für das Best-Eitorf Internet“ festzulegen.

    4. April 2016 9
  • : Netzneutralität: Medienanstalten wollen Angebotsvielfalt erhalten
    Logo: <a href="http://www.die-medienanstalten.de">Medienanstalten</a>
    Netzneutralität: Medienanstalten wollen Angebotsvielfalt erhalten

    Die Medienanstalten sprechen sich für eine möglichst enge Auslegung der EU-Verordnung zur Netzneutralität aus. In einer Stellungnahme, die gestern der Bundesnetzagentur übergeben wurde, halten sie das für die Erarbeitung der Leitlinien verantwortliche Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) an, „die Idee des chancengleichen Zugangs zu den Inhalten im Netz“ umfassend zu berücksichtigen und „vielfaltsrelevante Überlegungen“ in die noch zu schaffenden Regeln einfließen zu lassen.

    So sollte GEREK die Mindestanforderungen an Internetzugangsdienste klar definieren und als Referenzpunkt die Qualität heranziehen, die der Mehrheit aller Nutzer zur Verfügung steht und diese Messlatte dynamisch anpassen. Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern und Inhalteanbietern sollten Anbietern keine Vorteile gegenüber ihrer gleichartigen Konkurrenz verschaffen und „Zero-Rating-Angebote sollten – wenn überhaupt – nur Dienste-agnostisch eingesetzt werden“. Spezialdienste sollten nur in engen Ausnahmefällen zugelassen werden, was etwa bei „audiovisuellen Mediendiensten“ nicht der Fall sei.

    Die im vergangenen Oktober verabschiedete EU-Verordnung war unter anderem deshalb in die Kritik geraten, weil sie das Prinzip des offenen Internets, in dem Daten diskrimierungsfrei und unabhängig von Inhalt, Sender oder Empfänger übertragen werden („Best Effort“), nur unzureichend im Gesetzestext verankert hat. Die offenstehenden Schlupflöcher haben Unternehmen wie beispielsweise die Telekom Deutschland auf den Plan gerufen, die unmittelbar nach der Verabschiedung durch das EU-Parlament Überholspuren „im Rahmen einer Umsatzbeteiligung von ein paar Prozent“ gefordert haben. GEREK hat bis zum August 2016 Zeit, Leitlinien zu erarbeiten, die die strittigen Fragen klären sollen.

    1. März 2016 1
  • : Netzneutralität: Wie es jetzt weitergeht
    Netzneutralität: Wie es jetzt weitergeht

    Net-Neutrality-breakAm 12. Februar 2016 lud die Bundesnetzagentur zu einem Workshop nach Bonn, um über die Zukunft der Netzneutralität in Europa zu sprechen (Program, Teilnehmerliste, Diskussionsfragen). Im neuen EU-Rechtsrahmen in der Telekom-Binnenmarkt-Verordnung finden sich zum ersten Mal Regeln zur Netzneutralität, nach denen bald die Regulierungsbehörden in ganz Europa tätig werden müssen und hoffentlich den Vorstößen der Deutschen Telekom, von Startups ein Wegegeld in Form von „wenigen Prozent Umsatzbeteiligung“ zu verlangen, eine Absage erteilen.

    netzpolitik.org war von der Bundesnetzagentur zu diesem Workshop eingeladen. Uns hat Thomas Lohninger dort vertreten.

    Der laufende Prozess zwischen den europäischen Regulierungsbehörden hat bis jetzt wenig Beachtung gefunden. Er wird aber die endgültige Klärung bringen, welches Internet wir in Europa zukünftig haben werden und ob die Telekom mit ihren Plänen durchkommt. Die am 27. Oktober 2015 verabschiedete Verordnung zum Telekom-Binnenmarkt gilt zwar in allen 28 EU-Mitgliedsstaaten als Gesetz, hat aber enorme Spielräume für die Regulierungsbehörden geschaffen, ob sie Verstöße gegen Netzneutralität als solche ansehen und dagegen vorgehen müssen. Um dem erklärten Ziel eines vereinheitlichten EU-Binnenmarktes gerecht zu werden und 28 unterschiedliche Regulierungsansätze zu verhindern, gibt es deshalb einen Prozess, in dem sich alle 28 Telekom-Regulierungsbehörden auf einheitliche Richtlinien einigen müssen. Dafür wurde der Dachorganisation der Regulierer, dem „Body of European Regulators for Electronic Communication“ (BEREC), im Gesetz bis Ende August Zeit gegeben.

    Wie enorm der Spielraum für die Behörden nach einem zweijährigen Gesetzgebungsprozess immer noch ist, wird bei den Fragen ersichtlich, welche BEREC bei seinem Hearing in Brüssel am 15. Dezember 2015 den Stakeholdern gestellt hat:

    „In your view, are Specialised Services necessary for offering existing or new services?“; „In your opinion, could content and applications provided on the internet become a kind of specialised service? How should this be assesed under the Telecom Single Market regulation?“; „If they were allowed, would you see demand for, or benefit to, end users from the provision of sub-internet offers (i.e. offers where the access to internet is restricted to a limited set of content and applications)? How should such offers be assessed under the TSM regulation?“.

    Anstatt eines letzten Feinschliffs am fertigen Gesetz stehen die Regulierungsbehörden erst vor den grundlegenden Gretchen-Fragen der Netzneutralität: Kann ein Onlinedienst eine bezahlte Überholspur kaufen? Darf der Provider das Internet in kleine Häppchen zerteilen und einzeln verkaufen? Von diesem Punkt aus begann der Diskussionsprozess in BEREC und daran wird ersichtlich, wie offen sein Ausgang ist und wie viel auf dem Spiel steht.

    In den USA haben sich vier Millionen Menschen an der Konsultation der amerikanischen Regulierungsbehörde „Federal Communications Commission“ (FCC) beteiligt. In Indien waren es über eine Million Menschen. Das sind die für ein Internet-Thema womöglich größten direktdemokratischen Partizipationsbewegungen der Geschichte. In beiden Fällen hatte die Regulierungsbehörde vor der Konsultation sehr netzneutralitätsfeindliche Regelungen in Aussicht gestellt. Die offizielle Konsultation von BEREC läuft ab Ende Juni für zwanzig Tage und ist damit die kürzeste der drei Anfang Juni für 20 Werktage also 1 Monat (Update). Bereits davor wird es auf SaveTheInternet.eu die Möglichkeit geben, an diesem Prozess teilzunehmen und der eigenen Meinung zur Zukunft des Netzes Gehör zu verschaffen.

    Bis Ende März arbeiten die vier Arbeitsgruppen innerhalb BERECs an den Bereichen Spezialdienste, Zero-Rating, Verkehrsmanagement und Transparenz sowie an einem Entwurf der Richtlinien. Strittige Punkte werden vom Plenum der Regulierungsbehörden im Juni abgestimmt, jede Behörde hat dort eine einfache Stimme. Der abgestimmte Text wird konsultiert, dann bleiben knappe zwei Monate für die Auswertung und Einarbeitung von potenziell tausenden Einsendungen in mehreren Sprachen. Ende August muss in einem außerordentlichen Plenum bereits über das fertige Dokument abgestimmt werden.

    In diesem Prozess werden deshalb die grundlegenden Entscheidungen schon vor der Konsultation getroffen. Regulierungsbehörden sind nicht gerade für ihre Bürgernähe bekannt und sprechen meist nur mit genau jenen Telekom-Konzernen, die sie eigentlich kontrollieren sollten. Deshalb ist es für alle betroffenen Akteure in einer digitalen Gesellschaft wichtig, sich bei der Behörde Gehör zu verschaffen. Wie in den USA und Indien können nur viele Einzelstimmen den Ausschlag geben.

    Im Folgenden werden die zentralen Punkte der Debatte aufgearbeitet. Für eine detailliertere Analyse und eine konkrete rechtliche Ausarbeitung empfiehlt sich die schriftliche Antwort von European Digital Rights (EDRi) im Rahmen des BEREC-Stakeholder-Dialoges.

    Grundlegende Anmerkungen

    BEREC ist aus vielerlei Hinsicht in einer neuen Situation mit dieser Regulierung. Noch nie wurde diesem primär beratenden Gremium über Primärrecht die Möglichkeit eingeräumt, Soft-Law auszuarbeiten. Insbesondere nach den starken und klaren Netzneutralitätsregeln der Regulierungsbehörden in den USA und Indien ist die Messlatte hoch.

    Was diesmal nicht funktionieren wird, ist sich hinter der EU zu verstecken. Dafür gibt es ein viel zu starkes Interesse innerhalb von BEREC, transparent zu machen, welche Positionen von den einzelnen Ländern vertreten werden.

    Alle Regulierungsbehörden innerhalb BERECs sind darüber hinaus bei ihrer Arbeit dem Ziel der Verordnung, das Ökosystem des Internets als Innovationsmotor zu erhalten1 und der Einhaltung der EU-Grundrechte-Charta2 verpflichtet.

    Sub-Internet-Angebote

    Problembeschreibung

    Eine der Fragen der Regulierungsbehörden bezieht sich auf die Legalität von eingeschränkten Internet-Angeboten („surf-only-Produkte“, „granny-services“ oder „sub-internet offers“). Ähnlich wie bei Facebooks Free Basics (ehemals Internet.org) gibt es hier einen Gatekeeper, welcher über die verfügbaren Inhalte entscheidet und aktive Schritte setzt, gewisse Inhalte technisch zu blockieren. Eine häufige Variante dieser Angebote finden wir im Mobilfunk, wenn über die AGBs VoiP-Dienste ausgeschlossen werden oder als Zusatzpaket extra freigeschaltet werden müssen, da diese mit den Roaming-Tarifen der Provider konkurrieren.

    Was sagt die Telekom-Binnenmarkt-Verordnung?

    Die Regulierung liefert mehrere klare Schranken gegen solche Angebote. Grundlegend ist zu fragen, ob ein derart eingeschränkter Dienst als Internet3 oder Spezialdienst klassifiziert wird. Gälte ein solcher Dienst als Internet, würden die Anti-Diskriminierungs-Regeln von Artikel 3 greifen und ein Blockieren von einzelnen Diensten wäre klar verboten.

    Würde der Dienst jedoch als Spezialdienst klassifiziert werden, müsste er für die spezifischen Qualitätsanforderungen seiner Inhalte optimiert sein und dürfte gleichzeitig keine einfache Bevorzugung gegenüber vergleichbaren Online-Inhalten sein. Die deutliche Absage an solche Angebote war schon seit dem ersten Kommissionsentwurf4 und bis heute5 Teil des Gesetzes.

    Fazit
    Sub-Internet-Angebote und das Blockieren von Konkurrenz-Diensten sind mit den neuen Netzneutralitätsregeln künftig verboten.

    Zero-Rating

    Problembeschreibung

    Zero-Rating bezeichnet die Praxis, einzelne Dienste aus dem monatlichen Volumen eines Kunden auszunehmen bzw. den Preis einer Internetverbindung abhängig von den genutzten Inhalten zu machen. Dies ist eine ökonomische Form der Netzneutralitätsverletzung und wird auch Preisdiskriminierung genannt. Die neue Netzneutralitätsregelung in Indien setzt sich explizit und ausschließlich mit diesem Problem auseinander. Bekannte Formen sind der Spotify-Tarif der Deutschen Telekom und ähnliche Streamingdienste in Mobilfunknetzen.

    Was sagt die Telekom-Binnenmarkt-Verordnung?

    Hier tanzt der Gesetzgeber etwas um den heißen Brei herum. Die Verordnung erwähnt nämlich keinen der oben genannten Begriffe, sondern spricht lediglich von „commercial practices“, die ebenfalls nicht definiert werden. Daraus hat sich ein interessantes Ratespiel ergeben, was denn nun mit „commercial practices“ gemeint sein könnte. Aus unserer Sicht ergeben nur zwei Lesarten Sinn:

    Erste Möglichkeit: Damit ist der Bereich inter-connect gemeint, also Peering- und Transit-Abkommen für den Datenaustausch zwischen Internet-Anbietern und Netzbetreibern. Demnach wären Engpässe bei Datenübergabeknoten (peering disputes), welche sich auf die Wahlfreiheit des Nutzers oder Angebotsfreiheit des Anbieters auswirken, Regelungsbestand der Verordnung und die Behörde könnte eingreifen.

    Zweite Möglichkeit: Es ist ökonomische Diskriminierung, sprich: Zero-Rating, gemeint. In diesem Falle wäre die Praxis von Zero-Rating klar verboten, weil damit nicht nur in die Freiheit der Nutzer eingegriffen wird, Informationen zu beziehen, welche über der Vertragsfreiheit zwischen Internet- und Inhalte-Anbieter steht, sondern auch in die Freiheit der Diensteanbieter, da diese in solchen Internetverbindungen benachteiligt wären, in denen andere noch erreichbar sind, sie jedoch nicht. Zuletzt wäre Zero-Rating auch deshalb verboten, weil damit fast immer auch eine technische Diskriminierung einhergeht. Denn wenn das Internet-Volumen verbraucht ist, werden alle übrigen Dienste des Internets blockiert oder verlangsamt.

    Fazit
    Entweder Zero-Rating ist gar nicht von der EU-Verordnung umfasst, dann könnten Nationalstaaten eigene Regeln erlassen, oder es ist künftig in ganz Europa verboten.

    Spezialdienste

    Problembeschreibung

    Spezialdienste haben in ihrer ursprünglichen Wortbedeutung eigentlich nichts mit dem Internet zu tun. Sie sind separate Dienste, welche nicht im öffentlichen Internet zu finden sind und lediglich denselben Technologie-Stack und teilweise dieselbe Netzinfrastruktur nutzen. Als solche sind sie legitim und überhaupt kein Thema für Netzneutralität. Leider wurde der Begriff der Spezialdienste von der EU-Kommission in einer Form verwendet, in der er quasi mit „bezahlter Überholspur“ übersetzt werden kann.

    Die EU-Kommission stellte den Bedarf an Spezialdiensten zwar lauthals in den Raum, Kommissar Oettinger konnte jedoch auch 18 Monate, nachdem diese Behauptung von seiner Kommission erstmals gemacht worden war, kein einziges Beispiel für einen real existierenden Bedarf an Spezialdiensten nennen. Trotzdem haben es die Telekom-Lobbyisten geschafft, mittels Spezialdiensten das größte Loch in den Netzneutralitätsschutz der vorliegenden Verordnung zu reißen. Spezialdienste sind auch oft vom monatlichen Datenvolumen ausgenommen, mit ihnen kann man also auch Regeln zum Zero-Rating umgehen.

    Was sagt die Telekom-Binnenmarkt-Verordnung?

    Laut der Verordnung6 gibt es fünf Sicherheitsschranken für die Einführung eines Spezialdienstes:

    1. Spezialdienste dürfen nicht dazu verwendet werden, gegenüber vergleichbaren Diensten aus dem Internet eine Bevorzugung zu erzeugen,
    2. Spezialdienste müssen gezielt für die spezifischen Qualitäts-Anforderungen von einzelnen Inhaltsdiensten optimiert sein, welche das Funktionieren dieser Dienste erst ermöglichen,
    3. Spezialdienste dürfen nicht als Ersatz für Internet-Zugangsdienste verwendet oder vermarktet werden,
    4. es muss genügend Kapazität vorhanden sein, um Spezialdienste zusätzlich zu normalem Internet anzubieten,
    5. Spezialdienste dürfen die Qualität und Verfügbarkeit des Internets nicht negativ beeinflussen.

    Fazit
    Spezialdienste sind die absichtlich eingebaute Hintertür zur allen Nicht-Diskriminierungsregeln in der vorliegenden Verordnung. Noch kann die Gefahr gebannt werden, wenn die Regulierungsbehörden hier harte und konkrete Regeln finden, die keine der fünf Schranken fallen lassen.

    Verkehrsmanagement

    Problembeschreibung

    Als Verkehrsmanagement werden die Maßnahmen zur Kontrolle des Datenflusses in einem Netzwerk bezeichnet. Traditionell basiert das Verkehrsmanagement im Internet auf dem „Best Effort“-Prinzip. Dies bedeutet idealerweise, dass das Netzwerk alle Pakete gleich behandelt und keine Entscheidungen über die Bedeutung, Priorität, Integrität oder Legalität eines Datenpakets getroffen werden. Zwischen der Idealvorstellung und der technischen Realität erstreckt sich allerdings eine enorme Spannbreite von möglichen Verkehrsmanagementmaßnahmen.

    Aus Perspektive der Nutzer und Diensteanbieter sind solche Verfahren zu bevorzugen, die Anwendungs-agnostisch sind – also keine Unterscheidung aufgrund von Inhalt oder Art des Datenpakets treffen. Abzulehnen sind hingegen Verfahren, welche innerhalb des Netzwerks Pakete aufgrund einer Heuristik unterschiedlich behandeln (verkürzt: klassenbasiertes Netzwerkmanagement).7

    Was sagt die Telekom-Binnenmarkt-Verordnung?

    Die Verordnung schreibt in Artikel 3 Abs. 3 Subparagraph 1 den Internet-Anbietern vor, alle Daten ohne Unterscheidung gleich zu behandeln. In den beiden folgenden Subparagraphen 2 und 3 werden die Regeln definiert, nach denen angemessenes Verkehrsmanagement8 hiervon abweichen kann. Die erste Abweichung stellen Maßnahmen dar, welche auf den technischen Anforderungen des Dienstes basieren (geringe Latenz bei Echtzeit-Diensten, niedriger Jitter bei Telefonie, etc.). Die zweite Abweichung ist Verkehrsmanagement, welches Dienste in Funktionskategorien (www, Video-Streaming, Sprachtelefonie etc.) einsortiert und diese Klassen von Diensten ungleich behandelt. In beiden Fällen eröffnet sich durch die Klassifizierung von Diensten und die Grenzziehung von Kategorien ein Missbrauchspotenzial für Internet-Anbieter.

    Die Entscheidungen, die der Provider in seinem Netz über die Datenpakete seiner Kunden trifft, können einen Nachteil für die Innovationsfähigkeit des Netzes darstellen und sind nicht im Sinne der Netzteilnehmer (falsche Priorisierungen). Verschlüsselte Verbindungen können generell schwerer eingeordnet werden (Datenschutzproblem). Neue Dienste können falsch zugeordnet werden (Innovationsverlust) und müssen dann in jedem Netz, wo dies passiert, den Kontakt zum Betreiber oder der Regulierungsbehörde suchen (Verwaltungsaufwand).

    Beide Abweichungen werden als klassenbasiertes Netzwerkmanagement bezeichnet und sind potenziell schädlicher als Anwendungs-agnostische Verfahren. Zum Glück sieht die Verordnung hier einen klaren Mechanismus vor, welcher klassenbasiertes Netzwerk-Management nur dort erlaubt, wo diese Verfahren notwendig, verhältnismäßig, transparent und nicht-diskriminierend sind. Klassenbasiertes Netzwerkmanagement ist für den User niemals transparenter als Anwendungs-agnostisches. Das Potenzial ungewollter oder gewollter Diskriminierung gegen einzelne Dienste oder die konkreten Qualitätsanforderungen des Nutzers ist bei klassenbasiertem Netzwerkmanagement höher. Deshalb sieht die neue EU-Verordnung, ähnlich wie die beiden Regeln der US-Regulierungsbehörde FCC aus den Jahren 2009 und 2015, vor, dass zuerst Applikations-agnostische Verfahren zur Anwendung gebracht werden sollen, bevor in notwendigen und verhältnismäßigen Fällen klassenbasiertes Netzwerkmanagement erlaubt sein soll.

    Fazit
    Verkehrsmanagement bestimmt unsere alltägliche Internet-Erfahrung und wie gut einzelne Dienste in Zukunft noch funktionieren werden. In der Verordnung ist alles für eine gute Lösung angelegt, jetzt muss sie nur umgesetzt werden.


    1. Erwägungsgrund 1: „Mit der Verordnung sollen die Endnutzer geschützt und es soll gleichzeitig gewährleistet werden, dass das „Ökosystem“ des Internets weiterhin als Innovationsmotor funktionieren kann.“

    2. Insbesondere Artikel 11, 16 und 15(2) siehe Erwägungsgrund 33 und EDRi-Einreichung zum BEREC-Stakeholder-Dialog von Fußnote 1

    3. Ein Internetzugangsdienst muss er nach der Definition der Verordnung „Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets biete[n]”.

    4. „Spezialdienst“ ist ein elektronischer Kommunikationsdienst […] er wird als Substitut für den Internetzugangsdienst weder vermarktet noch breit genutzt;“ in Erwägungsgrund (15) des Kommissionsentwurfs vom 11. September 2013

    5. „[…] Diese anderen Dienste dürfen nicht als Ersatz für Internetzugangsdienste nutzbar sein oder angeboten werden […]” Artikel 3 Abs. 5 subpara 2

    6. siehe Erwägungsgrund 16 und 17 sowie Artikel 3 Abs. 5

    7. Dies ist eine sehr verkürzte Darstellung. Für mehr Informationen zu diesem Thema:

    8. zur Begriffsklärung

    15. Februar 2016 10
  • : Vectoring: Beirat der Bundesnetzagentur fordert Nachbesserungen
    Bundesnetzagentur in Bonn. Bild: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Hasenläufer">Eckhard Henkel</a> (<a href="//commons.wikimedia.org/wiki/User:Hasenl%C3%A4ufer/QI#/media/File:2014-06-12_Tulpenfeld_4,_Bonn_IMG_5567.jpg">Direktlink zum Foto bei wikimedia</a>). Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.de">BY-SA 3.0</a>.
    Vectoring: Beirat der Bundesnetzagentur fordert Nachbesserungen

    Der Beirat der Bundesnetzagentur (BNetzA) forderte die Regulierungsbehörde in einem gestern gefassten Beschluss auf, ihren Vectoring-Konsultationsentwurf vom November 2015 stellenweise nachzubessern. Zwar begrüßte der Beirat den „differenzierten Entscheidungsentwurf“, der die „Regulierungsziele und die unterschiedlichen Interessen im Markt weitestgehend“ berücksichtige, schloss sich aber in einigen Punkten der Kritik der Telekom-Konkurrenz an. Der Beirat setzt sich aus Vertretern des Bundestags sowie des Bunderats zusammen und kann der BNetzA Ratschläge erteilen, die jedoch nicht bindend sind.

    So forderte der Beirat in seiner Stellungnahme eine von der BNetzA genehmigte Alternative zur entbündelten Leitung, über die die Konkurrenten bislang ihre eigenen Produkte angeboten haben. Ein solches „lokal virtuell enbündeltes Zugangsprodukt“ (VULA) sieht der derzeitige zwar Entwurf vor, allerdings mangelt es nach wie vor an einer fertigen Spezifikation. Da ein am Hauptverteiler (HVt) scharf geschaltenes Vectoring jedoch potenziellen Wettbewerbern den direkten Zugriff auf die Teilnehmeranschlussleitung (TAL) entzieht, soll die Zugangsverweigerung erst dann erfolgen, wenn ein VULA-Produkt tatsächlich am Markt verfügbar ist und den betroffenen Anbietern „weitgehende Freiheitsgrade für eigene Produktangebote an Privat- und Geschäftskunden“ ermöglicht. Zudem möge die BNetzA neue technische Ansätze, die eine „Nutzung von Vectoring an Hauptverteiler- und Kabelverzweiger-Standorten durch mehr als ein weiteres Unternehmen ermöglichen (z.B. Node Level Vectoring)“, laufend beobachten.

    Wirksame Sanktionsmechanismen notwendig

    Investitions- und Ausbauzusagen sollen „das der Bundesnetzagentur zustehende Regulierungsermessen nicht vorweg“ nehmen, wobei der Beirat aber davon ausgeht, dass sie in den Abwägungsprozess einbezogen werden. An solche Ausbauzusagen sollten wirksame Sanktionsmechanismen geknüpft sein, die „angemessen, sachgerecht und präzise gefasst“ sein sollten. Ebenfalls sollten die Zusagen – sowohl der Telekom als auch der Wettbewerber – zeitlich konkreter gefasst sein als es derzeit der Fall ist.

    Strittig sind nach wie vor die unterschiedlichen Ausbaufristen, die der Telekom auf der einen und ihren Wettbewerbern auf der anderen Seite eingeräumt werden – auch an dieser Stelle sollte die BNetzA nachbessern. Zudem sollten Wettbewerbern Ausbaumöglichkeiten zugestanden werden, selbst wenn diese in einem Ausbaugebiet weniger als 50 % der Kabelverzweiger (KVz) erschlossen haben, aber „deutlich mehrheitlich im relativen Vergleich zur Telekom“. Auch der recht willkürlich als Stichtag festgelegte 23. November 2015, der als Grundlage für Zuschläge gelten soll, möge überdacht werden.

    Zukunftsfähiger Breitbandausbau gefährdet

    Dass der Beirat „deutlichen Nachbesserungsbedarf im Sinne des Wettbewerbs sieht“, begrüßte der Geschäftsführer des Bundesverbandes Breitbandkommunikation (BREKO), Stephan Albers. „Das gilt insbesondere für die von der BNetzA nachträglich verschärften Bedingungen (relative vs. absolute/„qualifizierte Mehrheit“ der Kabelverzweiger als Voraussetzung), wenn sich Wettbewerber selbst zum Ausbau der Nahbereiche verpflichten wollen.“ Richtig und wichtig sei auch die Forderung, technische Alternativen zum Einsatz von VDSL2-Vectoring zu prüfen. „Wir dürfen nicht erneut ein Infrastrukturmonopol entstehen lassen und damit die bisherigen Erfolge von 18 Jahren Telekom-Liberalisierung aufs Spiel setzen,“ so Albers.

    Trotz der Verbesserungsvorschläge des Beirats sei es im Hinblick auf den Wettbewerb sowie auf den langfristigen Breitbandausbau jedoch empfehlenswert, den Antrag der Telekom komplett abzulehnen. Sinnvoller wäre laut Albers der Ausbau von Glasfaseranschlüssen bis zum Gebäude beziehungsweise bis zum Haus (FTTB/FTTH): „Werden die Nahbereiche jedoch parallel mit VDSL2-Vectoring überbaut, werden solche Geschäftsmodelle erheblich erschwert“, erklärte Albers.

    Auch die im VATM zusammengeschlossenen Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten freuten sich über den vom Beirat angemeldeten Änderungsbedarf am Regulierungsentwurf. Allerdings bleibe unverständlich, „dass trotz der insgesamt erheblichen negativen Auswirkungen des Ausbauplans der Telekom im weitgehenden Vectoring-Monopol dieses nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird“, sagte der VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner. Neben den wirtschaftlichen Auswirkungen auf den FTTB/H‑Ausbau sei der Beirat auch nicht auf die „zentrale Frage“ eingegangen, „ob nicht gerade ohne weitgehendes Vectoring-Monopol der Telekom eine bessere Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft im Wettbewerb erreicht werden kann“. Dem fügte der VATM-Präsident Martin Witt hinzu: „Die Politik muss erkennen, dass nicht nur die Zugangsregulierung im Nahbereich, sondern der gesamte zukünftige Investitionsrahmen für den Breitbandausbau in  Deutschland zur Disposition steht“.

    26. Januar 2016 1
  • : Vectoring: Telekom-Wettbewerber überlegen Verfassungsbeschwerde
    Der Regulierungsentwurf zu Vectoring fand kein Gehör bei der EU-Kommission. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/qscag/8164424558/">QSC AG</a>
    Vectoring: Telekom-Wettbewerber überlegen Verfassungsbeschwerde

    Die Wettbewerber der Telekom Deutschland wehren sich nach wie vor mit Händen und Füßen gegen das Ansinnen des Ex-Monopolisten, den Nahbereich von Hauptverteilern (HVTs) für sich alleine in Beschlag zu nehmen. Sollte die Bundesnetzagentur dem Antrag der Telekom in der derzeitigen Form stattgeben, sei ein Gang vor das Bundesverfassungsgericht denkbar, sagte heute der Präsident des Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko), Norbert Westfal, in einer Telefonkonferenz. Ansatzpunkt wäre das Eigentumsrecht, da viele Investitionen der Wettbewerber entwertet würden, etwa die Ausstattung von HVts mit VDSL-Technologie sowie die entsprechende Anbindung der Standorte über Glasfaser. Neben einer Verfassungsbeschwerde prüfe man auch verwaltungsrechtliche Schritte, so Westfal.

    Hintergrund der Auseinandersetzung ist ein vor knapp einem Jahr gestellter Antrag der Telekom Deutschland, im Tausch gegen eine Investitionszusage von einer Milliarde Euro 5,9 Millionen Haushalte, die sich im Nahbereich von etwa 8.000 HVts befinden, exklusiv über VDSL-2-Vectoring anzubinden. Die Telekom pocht deshalb auf Exklusivität, da die Technik ein gleichberechtigtes Nebeneinander mehrerer Anbieter ausschließt und immer nur einer davon entsprechende Produkte anbieten kann. Alle anderen müssten sich in dem Fall mit einem vergleichsweise minderwertigen Vorleistungsprodukt begnügen, da der direkte Zugriff auf die sogenannte Teilnehmeranschlussleitung (TAL), also die „letzte Meile“, nicht mehr möglich wäre.

    Konkurrenten werden ungleich behandelt

    In einem Versuch, die Brisanz eines solchen Eingriffs abzuschwächen, baute die für die Entscheidung zuständige Bundesnetzagentur (BNetzA) einige Klauseln in ihren Entscheidungsentwurf ein, der sich derzeit in der Konsultationsphase befindet. Nach der gestern abgelaufenen Frist für Stellungnahmen wird sich der Beirat der Regulierungsbehörde nächste Woche, am 25. Januar, erneut mit dem Thema befassen. Die Wettbewerber der Telekom laufen jedoch Sturm gegen den Entwurf und befürchten eine „Re-Monopolisierung des Netzes“, während die Monopolkommission vor einem „Technologiemonopol der Telekom“ warnte.

    So stieß sich Westfal etwa am „unverbindlichen Charakter“ der Investitionszusage, die viele Wenn- und Aber-Klauseln enthalte und „der Telekom viele Rücktrittsmöglichkeiten“ einräume. „Auf dieser Basis eine Regulierungsentscheidung pro Telekom zu treffen, wäre nicht zulässig,“ kritisierte Westfal. Zudem würde die BNetzA vorliegende Investitionszusagen der Konkurrenten nachteilig behandeln, indem sie beispielsweise rein auf Glasfaser basierende FTTB/FTTH-Projekte nicht berücksichtige. „Zukunftsträchtiger Glasfaserausbau wäre nicht mehr möglich,“ so Westfal, schon allein deshalb, weil sich das Investitionsumfeld für FTTB/FTTH-Projekte insgesamt massiv nachteilig verändern würde. Auf Mischkalkulationen basierende Glasfaser-Ausbauvorhaben hätten durch die Freigabe der zwar billigeren, aber wenig zukunftsfesten Vectoring-Technik, die auf veralteten Kupferkabeln aufsetzt, kaum noch eine Chance.

    „Die Regelung wird Wettbewerber verdrängen“

    Nachhaltige Konsequenzen für den gesamten Telekommunikationsmarkt befürchtete auch der stellvertretende Breko-Beiratsvorsitzender Karl-Heinz Neumann: „Die Regelung wird Wettbewerber verdrängen, nicht nur aus den Nahbereichen. Das betrifft auch Anbieter von FTTH/B‑Anschlüssen.“ Die BNetzA habe es verabsäumt, eine gesamtwirtschaftliche Kosten-/Nutzen-Rechnung aufzustellen, die trotz (oder gerade wegen) der Investitionszusage der Telekom negativ ausfalle. „Die derzeitig geplante Regelung hält dem nicht stand.“

    Zusätzlich pikant sind die Ende Dezember überraschend verschärften Auflagen für Mitbewerber einzuschätzen, die sich ebenfalls um ein exklusives Ausbaurecht im HVt-Nahbereich bewerben können. Bei der Vorstellung des Regulierungsentwurfs hieß es noch, dass Konkurrenten im jeweiligen Ausbaugebiet relativ mehr Kabelverzweiger (KVz) erschlossen gehabt haben müssen als die Telekom. Nun soll eine „qualifizierte Mehrheit“ erschlossener KVz als Grundlage für den Zuschlag gelten – Breko vermutet, dass damit eine absolute Mehrheit, also 51 %, der KVz im Ausbaugebiet gemeint ist. „Es werden Wettbewerber diskriminiert und das Netz re-monopolisiert,“ meinte dazu Breko-Geschäftsführer Stephan Albers, der sich allerdings nur wenige Hoffnungen macht: „Man hört aus politischen Kreisen, dass der Antrag wohl nicht zur Gänze abgelehnt werden wird.“

    19. Januar 2016 4
  • : Netzneutralität: Europäische Regulierer kündigen enge Zusammenarbeit mit FCC an
    Fátima Barros bei der Nachbetrachtung der 25. GEREK-Plenarsitzung.
    Netzneutralität: Europäische Regulierer kündigen enge Zusammenarbeit mit FCC an

    Europäische Regulierer werden eng mit ihren US-amerikanischen FCC-Kollegen zusammenarbeiten, wenn sie die kommenden europäischen Leitlinien zur Netzneutralität erarbeiten. Das kündigte die scheidende Vorsitzende des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), Fátima Barros, heute in Brüssel an.

    Als Startschuss für eine „Plattform der Kooperation“ könne der Workshop gelten, an dem letzte Woche neben Roberto Viola von der EU-Kommission auch der Vorsitzende der Federal Communications Commission (FCC), Tom Wheeler, teilgenommen hat. Diese Zusammenarbeit soll künftig verstärkt weitergeführt werden; zwischenzeitlich von der FCC gesammelte Erkenntnisse sollen in die europäischen Leitlinien einfließen, so Barros.

    Von den USA lernen

    In den USA gelten seit diesem Jahr strenge Regeln zur Netzneutralität, die seither geballten Angriffen seitens der Telekommunikationsindustrie sowie des republikanisch dominierten Kongresses ausgesetzt sind. Zuletzt sorgte etwa die Begrenzung des Datentransfervolumens beim Netzanbieter Comcast für Aufregung und führte bisher zu 13.000 Beschwerden bei der FCC, die dann eingreifen kann, sollten Verbraucher oder Wettbewerber geschädigt werden.

    Da die EU-Verordnung solchen Kappungsgrenzen jedoch keinen Riegel vorschiebt, wird sich die europäische Konsultationsphase wie angekündigt auf vier umstrittene Bereiche konzentrieren: auf die Rolle von Spezialdiensten, auf „kommerzielle Praktiken“ wie Zero Rating, auf die Rahmenbedingungen, die etwas über die Qualität des Internetzugangs aussagen, sowie auf mögliche Maßnahmen, die Netzanbieter in puncto Verkehrsmanagement ergreifen könnten.

    Gespräche laufen

    Erste Gespräche mit Interessensvertretern hätten bereits stattgefunden, so Barros, „was wir aber im Moment tun, ist zuzuhören“. Zunächst gehe es darum, unterschiedliche Sichtweisen einzufangen, deshalb könne sie sich noch nicht zu Details äußern. GEREK sei jedoch die entscheidende Bedeutung von Netzneutralität bewusst, die diese auf den freien Meinungsaustausch habe und die das gesamte Gemeinwesen betreffe. Wir werden sie – und insbesondere ihren Nachfolger Wilhelm Eschweiler von der deutschen Bundesnetzagentur – beim Wort nehmen.

    16. Dezember 2015 3
  • : #netzrückblick: Wieviel Breitband darf’s denn sein?
    campact via <a href="https://www.flickr.com/photos/campact/20015040089/">flickr</a> (<a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">CC BY-NC 2.0</a>)
    #netzrückblick: Wieviel Breitband darf’s denn sein?

    Schritt für Schritt versuchte sich heuer die Bundesregierung ihrem Ziel anzunähern, bis 2018 eine flächendeckende Versorgung mit breitbandigen Internetanschlüssen herzustellen. Schließlich weiß auch die Regierung um die Tatsache, dass die im Koalitionsvertrag und in der „Digitalen Agenda“ aufgestellten Versprechen, die zu einer deutschen „Vorreiterrolle bei der Durchdringung und Nutzung digitaler Dienste“ führen sollen, kaum etwas wert sind, solange ein signifikanter Anteil der Bevölkerung nicht daran teilhaben kann.

    Statt eines Jahresrückblicks in Buchform gibt es dieses Jahr jeden Tag im Dezember einen Artikel als Rückblick auf die netzpolitischen Ereignisse des Jahres. Das ist der dreizehnte Beitrag in dieser Reihe.

    Doch wurde man den Eindruck nicht los, dass dem Schritt nach vorne oft zwei Schritte zurück folgten. So wurde zwar das lang erwartete „Bundesförderprogramm für den Breitbandausbau“ verabschiedet, doch das setzt lieber auf ein kurzfristiges Bandbreitenziel anstatt auf nachhaltigen Infrastrukturausbau.

    Nicht alle in der Branche verteufeln die umstrittene Vectoring-Technik, für helle Aufregung sorgte jedoch der Entscheidungsentwurf der Bundesnetzagentur, der der deutschen Telekom entscheidende Vorteile beim Vectoring-Ausbau verschafft und Wettbewerber benachteiligt.

    Schatten und Licht

    Um die Verbreitung offener WLANs voranzutreiben, bastelt die Regierung schon seit geraumer Zeit an einer Überarbeitung des Telemediengesetzes. Bislang ähnelt die Novellierung jedoch eher einem Debakel als einer erst zu nehmenden Klärung der Störerhaftung, sodass wir diesem Punkt einen eigenen #netzrückblick-Artikel widmen werden.

    Als einziger unumstrittener Erfolg kann das Abschaffen des Routerzwangs gelten, der trotz des Widerstandes des Bundesrates verabschiedet wurde und Mitte nächsten Jahres in Kraft tritt. Damit steht es Verbrauchern endlich frei, beliebige Router einzusetzen, um sie ihren eigenen Bedürfnissen nach selbst zu konfigurieren oder um sie zeitnah gegen Sicherheitslücken abzusichern.

    Förderprogramm benachteiligt Betreibermodell

    Mitte 2015 waren bloß 76 Prozent aller deutschen Haushalte mit bis zu 30 MBit/s im Downstream ans Internet angeschlossen, was seit 2013 einem Zuwachs von etwa sechs Prozent entspricht. Diese moderate und zudem stagnierende Wachstumsrate soll das „Bundesförderprogramm für den Breitbandausbau“ des (mitunter kaum handlungsfähigen) Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) verbessern – und das dramatisch, denn viel Zeit bleibt der Regierung nicht mehr, um tatsächlich sämtliche deutsche Haushalte bis 2018 mit 50 MBit/s zu versorgen, wie es im Koalitionsvertrag festgeschrieben steht. Über eine solche Anbindung verfügten Mitte 2015 knapp 69 Prozent.

    Um dieses Ziel zu erreichen, nimmt der Bund insgesamt 2,7 Milliarden Euro in die Hand und sieht zwei konkrete Fördermodelle vor: Das Wirtschaftlichkeitslückenmodell soll Netzbetreibern ermöglichen, wirtschaftlich unattraktive Gebiete zu erschließen, indem die Fördergelder die finanzielle Lücke schließen. Beim Betreibermodell wiederum errichten die Kommunen die passive Infrastruktur, beispielsweise Glasfaserleitungen, und verpachten sie anschließend an einen Netzbetreiber. Über die Vergabe der Mittel entscheidet letztlich ein Punktesystem. So weit, so gut.

    Der Teufel liegt freilich im Detail, denn gleichberechtigt sind die beiden Modelle nicht: Zwar verspricht das Betreibermodell einen langfristig sinnvolleren Ausbau, da die meisten Kommunen auf die nachhaltige, dafür aber teurere Glasfaser setzen dürften. Bewerben sich jedoch mehrere Anbieter beziehungsweise Modelle um den Auftrag, wird in aller Regel das Wirtschaftlichkeitslückenmodell zum Zug kommen, da das „wirtschaftlichere Modell“ zu wählen ist. Es steht also zu befürchten, dass uns die gute alte Kupferdoppelader auf der letzten Meile länger erhalten bleibt als gewünscht.

    Re-Monopolisierung des Netzes

    Auf veralteten Kupferleitungen setzt auch VDSL2-Vectoring auf, mit dem sich auf kurzen Distanzen Bandbreiten von bis zu 100 MBit/s realisieren lassen und deren Einsatz sich punktuell dazu eignet, begrenzte Gebiete über die Brückentechnologie schneller anzuschließen. Das macht Vectoring attraktiv für relativ schnellen und kostengünstigen Breitbandausbau, da zu weiten Teilen bereits vorhandene Infrastruktur genutzt werden kann – aber eben nur auf Basis der kaum zukunftsfesten Kupferdoppelader.

    Zusätzlich und besonders problematisch an der Technik ist jedoch, dass sie immer nur ein einziger Netzbetreiber pro Vermittlungsstelle anbieten kann, da es sonst zu Störungen auf den übrigen Leitungen kommen würde. Vor diesem Hintergrund ist die Investitionszusage der deutschen Telekom zu sehen, die sich gerne im Tausch ein exklusiven Ausbaurecht von knapp 8.000 Hauptverteilern mit Vectoring sichern würde. Damit würden Mitbewerber jedoch den Zugriff auf die letzte Meile hin zum Kunden verlieren und wären auf Vorleistungsprodukte des Ex-Monopolisten angewiesen.

    In einem ersten Entscheidungsentwurf ist die Bundesnetzagentur dieser Forderung weitgehend nachgekommen und hat damit für ein Beben in der Branche gesorgt. Zwar bleibt der Telekom der exklusive Zugriff auf die jeweiligen Nahbereiche formal verwehrt, Wettbewerber müssen jedoch mit strikteren Auflagen rechnen und befürchten eine „Re-Monopolisierung des Netzes.“ Dass es sich bei den Vorwürfen nicht um sonst so übliche Polemik handelt, zeigt die Schützenhilfe der Monopolkommission, die im Falle einer Umsetzung vor einem „Technologiemonopol der Telekom“ warnte. Mit einer Entscheidung ist Anfang nächsten Jahres zu rechnen. Es bleibt also spannend.

    13. Dezember 2015
  • : Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur: Glasfaser liegt brach
    Bundesnetzagentur-Präsident Jochen Homann (l.) bei der Vorstellung des Tätigkeitsverichts. (Bild: Bundesnetzagentur)
    Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur: Glasfaser liegt brach

    Die Nachfrage nach schnellen Internetverbindungen ist in Deutschland nach wie vor ungebrochen, schreibt die Bundesnetzagentur in ihrem aktuellen Tätigkeitsbericht Telekommunikation 2014/2015. Gleichzeitig liegt Einiges an Potenzial brach: Mehr als zwei Millionen Haushalte verfügen über leistungsfähige Glasfaserverbindungen bis zum Wohnbereich (Fibre To The Home, FTTH) beziehungsweise zum Gebäude (Fibre To The Building, FTTB), genutzt werden diese jedoch von nur 132.000 respektive 258.000 Kunden, insgesamt also etwas weniger als 20 Prozent.

    Verantwortlich für diese Lücke sei zum einen die offenbar mangelnde Zahlungsbereitschaft der erreichbaren Kunden, zum anderen fehle es an ausreichend begehrenswerten Diensten im Massenmarkt, die auf eine entsprechend hohe Bandbreite angewiesen sind. „Erst wenn attraktive Dienste höhere Bandbreiten erfordern, wird die Zahlungsbereitschaft für sehr schnelle Anschlüsse ansteigen und entsprechende Investitionen rentabler machen,“ erklärte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

    Infrastruktur zukunftstauglich machen

    Gleichwohl dürfe man nicht untätig bleiben, fügte Homann im gleichen Atemzug hinzu: „Angesichts der großen Bedeutung eines schnellen Internets für die digitale Zukunft reicht allerdings allein das Warten auf Kunden nicht aus. Deshalb müssen auch jetzt schon alle Anstrengungen unternommen werden, um die Infrastrukturen zukunftstauglich zu machen.“

    Einen Widerspruch zu ihrem umstrittenen Vectoring-Entwurf sieht die Behörde jedoch nicht, auch wenn ihr durchaus die Brisanz bewusst ist. Im Zusammenhang mit der aktualisierten TAL-Regulierungsverfügung, die den Zugang ins Telekom-Netz regelt, heißt es im Bericht: „Das Thema ‚Vectoring im Nahbereich’ ist nur ein – wenngleich der aktuell am prominentesten diskutierte – Mosaikstein dieser insgesamt viel umfassenderen Entscheidung. Das macht die Entscheidungsfindung zusätzlich aufwendig und komplex.“

    Kritisch fällt der Blick auf die Marktsituation in den USA aus, die in der Debatte um die anstehende Überarbeitung des Telekommunikation-Rechtsrahmens häufig als vorbildlich für die EU angeführt werde. Zwar könne man im Rahmen des Berichts nicht abschließend klären, welches der beiden Marktmodelle zu optimalen Ergebnissen für Verbraucher führe, allerdings gebe es Hinweise darauf, „dass sich das auf Wettbewerb vertrauende Regulierungsregime als durchaus vorteilhaft erweist“ und „die mithin besten Ergebnisse mit Blick auf Innovationen, Investitionen und verbraucherfreundliche Preise“ hervorbringe.

    Dies ist als Wink mit dem Zaunpfahl an die EU-Kommission und insbesondere an Digitalkommissar Günther Oettinger zu verstehen, der in der Vergangenheit einen konsolidierten, gesamteuropäischen Telekommunikationsmarkt gefordert hatte. Die wenigen verbliebenen, dafür aber finanzstärkeren Unternehmen wären dann besser gegen feindliche Übernahmen aus dem nicht-europäischen Ausland geschützt und hätten zudem mehr Möglichkeiten, Mittel für den Breitbandausbau lockerzumachen. Mit Bezug auf die deutsche Vectoring-Debatte hatte Oettinger jüngst jedoch etwas überraschend vor einer „Entwicklung hin zu Monopolen, die niemand will“ gewarnt.

    Neue Fragestellungen durch Over-The-Top-Dienste

    Auch die Mobilfunkbetreiber würden zum Breitbandausbau beitragen, indem sie zwischen 2013 und 2014 knapp 10.000 LTE-fähige Basisstationen errichtet hätten. Allerdings müssten sie damit rechnen, dass ihnen „neue, innovative Anwendungen“ wie WhatsApp die Butter vom Brot nehmen würden. So scheint der Siegeszug der SMS endgültig vorbei zu sein: Hatten Kunden im Jahr 2012 noch eine Rekordanzahl von knapp 60 Milliarden SMS-Nachrichten verschickt, fiel der Wert im Jahr 2014 auf etwa ein Drittel.

    Im Bereich der Telefonie sei eine ähnliche Entwicklung zu beobachten, wenngleich sie – zumindest derzeit – nicht ganz so dramatisch ausfalle. Zwar konnten mobile Sprachminuten den deutlichen Rückgang der Festnetztelefonie ein wenig ausgleichen, insgesamt sei aber ein Rückgang von elf Milliarden abgehender Gesprächsminuten zu beobachten.

    Verantwortlich für das Phänomen seien OTT-Dienste (Over The Top) wie WhatsApp oder Skype, die das Internet als Transportinfrastruktur nutzen, ohne sie selbst bereitzustellen. Insbesondere solche Dienste, die „möglicherweise mit einem elektronischen Kommunikationsdienst konkurrieren,“ würden Fragen „nach ihrer wettbewerblichen Wirkung auf klassische Telekommunikationsdienste“ aufwerfen. Hier verweist die Bundesnetzagentur auf ihre Rolle bei der Entstehung eines Konsultationsberichtes, der sich mit der Definition und Reichweite der OTT-Dienste befasst und die Grundlage für die weitere Arbeit im Jahr 2016 lege.

    9. Dezember 2015 5
  • : Vectoring: Monopolkommission befürchtet Technologiemonopol der Deutschen Telekom
    Kabelverzweiger im Straßenbild. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/protonotarios/5947201549/">Ιωάννης Πρωτονοτάριος</a>
    Vectoring: Monopolkommission befürchtet Technologiemonopol der Deutschen Telekom

    Die Monopolkommission warnt vor einem „Quasi-Monopol der Deutschen Telekom“ im Nahbereich der Hauptverteiler, sollte der Vectoring-Entwurf der Bundesnetzagentur in der vorliegenden Form verabschiedet werden. Der Entwurf lege jenen Wettbewerbern die Hürden zu hoch, die Kabelverzweiger eines Hauptverteilers mit Vectoring ausbauen möchten, heißt es im heute veröffentlichten Sondergutachten „Telekommunikation 2015: Märkte im Wandel.“ Die unabhängige Monopolkommission berät die Bundesregierung und das Parlament hinsichtlich Wettbewerbsrecht und Regulierung.

    „Zu befürchten ist, dass es der Bundesnetzagentur – anders als bei der ersten Vectoring-Entscheidung von 2013 – nicht gelingt, das Technologiemonopol der Deutschen Telekom auf der sogenannten letzten Meile im Nahbereich der Hauptverteiler zu verhindern“, kommentierte der Vorsitzende der Monopolkommission, Daniel Zimmer. Zwar dürfen auch Wettbewerber einzelne Kabelverzweiger in einem Anschlussbereich für die exklusive Nutzung reservieren, müssen jedoch deutlich höhere Auflagen als die Telekom erfüllen, um den Zuschlag zu erhalten.

    Benachteiligte Wettbewerber

    So sieht der Entscheidungsentwurf den 23. November 2015 als Stichtag vor, zu dem ein Konkurrent mehr Kabelverzweiger als die Telekom im jeweiligen Ausbaugebiet mit Vectoring versorgen muss. Angekündigte, aber noch nicht realisierte Ausbauvorhaben bleiben dabei außen vor. „Mit einem solchen vergangenheitsorientierten Entscheidungskriterium werden die bestehenden Marktstrukturen weitgehend zementiert,“ schlussfolgern die Wettbewerbshüter und fordern die Bundesnetzagentur auf, zumindest auch solche Projekte bei der Vergabe mit zu berücksichtigen, die zum Stichtag verbindlich in der Vectoring-Liste angemeldet waren.

    Zudem müssen alternative Netzbetreiber beim Erstausbau eines Kabelverzweigers im Nahbereich entsprechende Projekte bis Ende 2017 abschließen, wohingegen der Telekom ein Jahr mehr Zeit eingeräumt wird. Und während Mitbewerber notariell beurkundete Verpflichtungserklärungen abgeben müssen, reicht von Seiten der Telekom eine schlichte Absichtserklärung aus. Um dieses wettbewerbsrechtliche Manko zu beseitigen, „sollte die Bundesnetzagentur von der Deutsche Telekom dieselben Verbindlichkeitsanforderungen einfordern wie von den alternativen Netzbetreibern.“


    Unmut erregte überdies die Praxis, dass nach wie vor die Telekom die Vectoring-Liste führt, in die auch ihre Wettbewerber Ausbauprojekte eintragen. Diese wäre besser bei der Bundesnetzagentur oder bei „unabhängigen Dritten“ aufgehoben. Und auch ein von der Telekom gewünschter öffentlich-rechtlicher Zusagenvertrag, dem die Bundesnetzagentur bislang nicht ablehnend gegenübersteht, „würde eher Rechtsunsicherheiten hervorrufen als Rechtssicherheit schaffen.“ 


    Verkauf der Telekom-Anteile des Bundes

    In ihren Bedenken zum Regulierungsentscheid sieht sich die grüne Sprecherin für Digitale Infrastruktur, Tabea Rößner, bestätigt und kündigte an, für die nächste Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Digitale Infrastruktur eine Selbstbefassung zu beantragen. „Die Bundesnetzagentur täte gut daran, die finale Entscheidung nicht übers Knie zu brechen, sondern Anregungen wie aus der Monopolkommission in ihre Diskussion mit einzubeziehen,“ erklärte die Abgeordnete in einer Aussendung.

    Wohlwollend sieht sie den Wunsch der Monopolkommission, die Anteile des Bundes an der Deutschen Telekom „zeitnah zu veräußern“ – die gleiche Forderung hatte die grüne Bundestagsfraktion in einem aktuellen Positionspapier ebenfalls aufgestellt. „Wie der Fall Vectoring zeigt, ist es ordnungspolitisch kritisch, wenn der Bund gleichzeitig Anteilseigner und Regulierer ist,“ so Rößner. Der zu erwartende Gewinn von etwa 10 Milliarden Euro „sollte in den Breitbandausbau investiert werden.“

    7. Dezember 2015 3
  • : #netzrückblick: Leaks des Jahres 2015
    campact via <a href="https://www.flickr.com/photos/campact/20015040089/">flickr</a> (<a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">CC BY-NC 2.0</a>)
    #netzrückblick: Leaks des Jahres 2015

    Wir werfen einen Blick zurück auf die wichtigsten Veröffentlichungen des Jahres. Viele Dokumente haben in den vergangenen zwölf Monaten ihren Weg zu netzpolitik.org gefunden.

    Statt eines Jahresrückblicks in Buchform gibt es dieses Jahr jeden Tag im Dezember einen Artikel als Rückblick auf die netzpolitischen Ereignisse des Jahres. Das ist der vierte Beitrag in dieser Reihe.

    Zu unserer Haltung gehört, dass wir zu unseren Artikeln in der Regel die passenden Originaldokumente mitveröffentlichen. Das tun wir, um LeserInnen die Möglichkeit zu geben, unsere Arbeit zu hinterfragen. Außerdem sind wir es im Netz gewohnt, auf Originalquellen zu verlinken.

    Erfreulicherweise gibt es eine wachsende Zahl anderer Seiten, Plattformen und Medien, die wichtige Dokumente enthüllen. Wir finden es selbstverständlich, Originaldokumente zu veröffentlichen, und würden uns freuen, wenn das im Journalismus irgendwann die Regel und nicht die Ausnahme ist.

    Von den allermeisten Inhalten solcher Dokumente sollte die Öffentlichkeit nichts erfahren. Sie waren nie dazu gedacht, Teil einer offenen, transparenten Debatte zu werden. Somit muss in jedem Einzelfall eine journalistische Abwägung über die Relevanz und den Informationswert dieser Veröffentlichungen getroffen werden. Selbstverständlich ist jede einzelne Veröffentlichung gleichzeitig eine Abwägung in Sachen Quellenschutz.

    Freilich stellen die Artikel, die zu den Ermittlungen wegen Landesverrats geführt haben, den Rest der Veröffentlichungen in den Schatten; jedenfalls, was die Auswirkungen angeht. Doch lohnt sich der Blick auf die anderen auch mit der Frage, wie eine kritische demokratische Auseinandersetzung mit dem Handeln von Regierenden ausgesehen hätte, wenn diese Informationen nicht öffentlich zugänglich gewesen wären. Ein Moment, um daran zu erinnern, welche riesigen Dienste WhistleblowerInnen der Öffentlichkeit in diesem Jahr erwiesen haben.

    Hier sind einige der wichtigsten Leaks des Jahres chronologisch zusammengestellt.

    Leaks des Jahres auf netzpolitik.org

    Digitale Agenda

    deckblattIm Februar wurde uns die Frage beantwortet, ob die Digitale Agenda noch lebt. Damals war sie erst ein knappes halbes Jahr alt, und wir veröffentlichten dazu den Zwischenstandsbericht der Bundesregierung:

    Das Bundesinnenministerium plant […] in den kommenden drei Jahren bis zu 1,75 Millionen Ehrenamtliche zu finden, die helfen, Bürgerinnen und Bürger „digital mündig“ zu machen.

    Geheimer Geldregen

    Außerdem erschien im Februar der erste von zwei Artikeln, die der Generalbundesanwalt zum Anlass nahm, Ermittlungen wegen Landesverrats einzuleiten. Darin wurde beschrieben und von uns öffentlich gemacht, mit welchem „geheimen Geldregen“ das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) zur Massendatenüberwachug von Internetinhalten ausgestattet werden sollte. In einem geheimen Haushaltsplan aus dem Jahr 2013 veranschlagte der Inlandsgeheimdienst 2,75 Millionen Euro für den Posten „Technische Unterstützung des Prozesses Internetbearbeitung“. Dadurch sollte insbesondere eine Referatsgruppe finanziert und aufgebaut werden, um die Aktivitäten von Personen im Internet zu verfolgen. Das bestimmende Ziel war dabei:

    Um große Datenmengen automatisiert aufbereiten und systematisch analysieren zu können, soll in Kooperation mit externen Stellen aus Forschung und Entwicklung ein System zur Gewinnung, Verarbeitung und Auswertung von großen Datenmengen aus dem Internet entwickelt werden. Damit soll das BfV in die Lage versetzt werden, Massendaten unter den Voraussetzungen der Verschlusssachenanweisung (VSA) auszuwerten und relevante Informationen zu verknüpfen. Damit wird das Ziel verfolgt, bislang unbekannte und nicht offen erkennbare Zusammenhänge zwischen einschlägigen Personen und Gruppierungen im Internet festzustellen. […]

    Die gewonnenen Informationen bedürfen aufgrund ihres großen Umfangs einer Vorauswertung mittels intelligenter Werkzeuge.

    Erweiterte Fachunterstützung Internet

    Im April folgte dann der zweite Teil über die Verfassungsschutz-Einheit zur „Erweiterten Fachunterstützung Internet“. Das Konzept dieser neuen Referatsgruppe und ihren Personalplan veröffentlichten wir, um die Arbeit eines Geheimdienstes zu thematisieren, der trotz der Snowden-Enthüllungen 75 neue Spione einstellte, um massenhaft Chats und Facebook überwachen, Bewegungsprofile und Beziehungsnetzwerke erstellen sowie „verdeckte Informationen erheben“ zu können:

    Die TKÜ-Anlage PERSEUS dient im Rahmen der individuellen, anschlussbasierten Telekommunikationsüberwachung nach dem Artikel-10-Gesetz sowohl der Aufbereitung und Auswertung der klassischen Telefonie (z. B. Sprache, Telefax, SMS) wie auch der erfassten Internetkommunikation (z. B. E‑Mail, Chatprotokolle, Websessions und Dateitransfere).

    MAD und Pressefreiheit

    Mitte Mai veröffentlichten wir, wie der Militärgeheimdienst MAD deutsche Journalisten einschüchtern sollte. Teile des Bundesverteidigungsministeriums werteten die negative Berichterstattung um ihr Standardgewehr sowohl als Kampagne gegen die Rüstungsfirma Heckler & Koch als auch gegen die Bundeswehr an sich:

    Als Hersteller des Pannengewehrs G36 war Heckler & Koch so genervt von öffentlicher Berichterstattung, dass man Anzeige stellte und darauf drängte, das Amt für den Militärischen Abschirmdienst auf die Journalisten anzusetzen. Detlef Selhausen, damaliger Leiter der Abteilung Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung des Verteidigungsministeriums machte sich dieses Anliegen zu eigen und bat MAD-Präsident Ulrich Birkenheier, aktiv zu werden – zum Schutz von Bundeswehr und Heckler & Koch.

    Prüfbericht zur BND-Abteilung „Technische Aufklärung“

    Nachdem Zeit Online im selben Monat gemeldet hatte, dass der BND monatlich 1,3 Milliarden Metadaten an die NSA weiterleitete, griffen wir das gerne auf und lieferten Hintergründe und Originaldokumente aus dem Prüfbericht der Bundesdatenschutzbeauftragten:

    Die Datenschutzbeauftragte schrieb weiterhin, dass sie „keinerlei rechtlichen Ansatz sehe, um die geschilderte Weitergabe von Metadaten […] rechtfertigen zu können“. Eigentlich dachte sie, dass die Überwachung in Bad Aibling „gerade noch den rechtlichen Grenzen […] gerecht werde“ – aber da die Abteilung Technische Aufklärung „willentlich oder unwillentlich wichtige Informationen vor [ihr] zurückgehalten habe“, „müsse ich mein Fazit revidieren“.

    PR-Strategie zum No-Spy-Abkommen

    Kurz darauf stellte sich im Juni heraus, dass sich das Bundeskanzleramt in Sachen Transparenz wieder einmal vergaloppiert hatte. Das No-Spy-Abkommen, das die Bundesregierung mit den USA schließen wollte, war vor allem eines: viel heiße Luft. Als es dem Bundeskanzleramt dann um die Ohren flog, versuchte es, Negativschlagzeilen zu verhindern. Wir veröffentlichten die interne Kommunikationslinie der PR-Strategie:

    Die Verhandlungen mit den USA zu einer Vereinbarung zwischen BND und NSA zur künftigen Ausgestaltung der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit sowie zu einer politischen Erklärung, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt ist, haben einen kritischen Punkt erreicht.

    Fragenkatalog der Bundesnetzagentur

    Dem Bundeskanzleramt war der Fragenkatalog zu kritisch, den wir deswegen im Juli veröffentlichten: Die Bundesnetzagentur wollte einst der Geheimdienst-Spionage nachgehen, aufklären und herausfinden, ob und welche Internetfirmen mit Geheimdiensten kooperieren. Sie wurde aber dann vom Bundeskanzleramt zurückgepfiffen, denn kritische Fragen dürften entweder nicht mehr gestellt oder nicht ehrlich beantwortet werden. Wir berichteten über das Gebaren des Kanzleramts und über den Fragenkatalog:

    6. Können Sie mit den öffentlich bekannt gewordenen Bezeichnungen/Decknamen/Codename etwas anfangen?

    Verizon Business, Codename: „Dacron“,
    British Telecommunications („Remedy“),
    Vodafone Cable („Gerontic“),
    Global Crossing („Pinnage“),
    Level 3 („Little“),
    Viatel („Vitreous“) und
    Interoute („Streetcar“).

    Cyberwar-Leitlinie

    Ebenfalls im Juli: Die Bundeswehr organisiert sich neu, für offensive Angriffsfähigkeiten im ‚Cyberraum‘. Eine entsprechende Leitlinie des Verteidigungsministeriums haben wir an dem Tag veröffentlicht, als die Landesverrats-Ermittlungen gegen uns bekannt wurden. Das Internet soll damit zum Schlachtfeld werden. Nach eigener Bezeichnung rüstet sich die Bundeswehr damit zum „Kampf in der fünften Dimension“:

    Der Cyber-Raum stellt mit seinen Chancen und Risiken eine Herausforderung dar, der sich die Bundeswehr intensiver stellen muss, um ihre Zukunftsfähigkeit zu erhalten. Um dies zu gewährleisten, ist zu prüfen, ob absehbar strukturelle Anpassungen erforderlich sind, um die Bundeswehr in diesem Bereich zur erfolgreichen Operationsführung im Informationsraum und den durch diesen verbundenen Dimensionen Land-Luft-See-Weltraum zu befähigen.

    Strategische Initiative Technik

    Im September veröffentlichten wir die Pläne des Bundesnachrichtendienstes, seine Überwachungskapazitäten auszubauen. Der Bundesnachrichtendienst sieht die geheimdienstlichen Fähigkeiten, die Edward Snowden enthüllt hatte, offenbar als Machbarkeitsstudie und rüstet für 300 Millionen Euro seine Kapazitäten auf. Der BND will künftig „auf Augenhöhe mit den westlichen Partnerdiensten“ mitspielen:

    Der BND befindet sich mit seinen Planungen im Gleichklang mit anderen Nachrichtendiensten. Zur Vermeidung eines Verlusts von wichtigen Aufklärungsfähigkeiten und zur Begegnung neuartiger Bedrohungslagen haben unsere Partnerländer hohe Investitionen in ihre Nachrichtendienste getätigt […] Sollte der BND nicht nachziehen und seine Fähigkeiten auf den Stand der Technik bringen, droht er hinter Länder wie Italien oder Spanien zurückzufallen, mit negativen Folgen für den Erkenntnisaustausch in der Gemeinschaft und der Gefahr einer Isolation.

    HBW-Kriterienkatalog

    Schließlich haben wir im Dezember offengelegt, anhand welcher Kriterien der BND Asylbewerber vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Befragungen ausgewählt. Daran wird deutlich, wie allgemein gehalten der Kriterienkatalog war und wie leichtfertig Informationen an den Geheimdienst weitergegeben wurden. Das steht der Aussage entgegen, dass eine Pauschalübermittlung von Anhörungsprotokollen betreffender Asylbewerber nicht stattfand. Aus internen E‑Mails, die wir dazu veröffentlichten, geht hervor, dass sich selbst das Bundesinnenministerium nicht ganz sicher darüber war, …

    … nach welchen Kriterien und auf welcher rechtlichen Grundlage die pauschale Übermittlung an den BND erfolgt bzw. wie erklärt sich der Widerspruch zwischen eigeninitiativer und pauschaler Übermittlung?

    Der Öffentlichkeit zugespielt

    In vielen Fällen haben wir durch Veröffentlichung von Originaldokumente Transparenz geschaffen und Verhandlungspositionen offengelegt, so auch bei der Reform des Bundesverfassungsschutzgesetzes, bei der Einführung der Netzneutralität und bei der Vorratsdatenspeicherung. In diesen Auseinandersetzungen wurde mit schmutzigen Mitteln gekämpft, was wir zum Anlass nahmen, die Lobbyargumente und Lügen durch Leaks als solche sichtbar zu machen.

    Daneben haben in diesem Jahr auch viele andere Organisationen und Plattformen Dokumente zu netzpolitischen Themen veröffentlicht. So würden wir heute weitaus weniger über Details der NSA-Überwachungen und über die Verstrickungen des BND wissen, wenn Wikileaks nicht eine Reihe von Details öffentlich gemacht hätte.

    Doch abgesehen von Geheimdiensten und den aktuellen Skandalen darum, spielten HinweisgeberInnen und weitergegebene Dateien eine wichtige Rolle. Beispielsweise halfen sie, die Verhandlungen über eine europäische Datenschutzverordnung transparenter zu machen oder dabei, Diskussionen über EU-Gesetzesvorhaben wachzuhalten. Es folgt eine kurze Auflistung einiger wichtiger Veröffentlichungen im Jahr 2015, über die wir bei netzpolitik.org berichtet haben. Ergänzungen dazu gerne in den Kommentaren.

    Leaks zu Handelsabkommen
    Neue TiSA-Dokumente: Protokolle der Lobby-Treffen seit 2012,
    Pläne der EU-Kommission zum Urheberrecht geleakt: Ideen für Harmonisierung und der Geist des LSR für Presseverleger,
    TPP-Kapitel zu Immaterialgüterrechten auf Wikileaks: More of the Same [Update],
    Wikileaks veröffentlicht TISA-Papiere.

    Leaks zu NSA-Selektoren
    Abhörziel Auswärtiges Amt: Wikileaks veröffentlich weitere Selektoren,
    WikiLeaks veröffentlicht Selektoren und Abhörprotokolle: Kanzleramt und Regierung schon seit Jahrzehnten abgehört,
    Wikileaks veröffentlicht 29 Telefonnummern brasilianischer Regierungs- und Finanzvertreter, die durch die NSA überwacht wurden,
    Neues Überwachungsprotokoll geleakt: NSA hörte Gespräche des Kanzleramtes ab,
    NSA überwachte französische Staatsspitze.

    EU-Vorhaben
    Leak: EU-Konsultation zur Rolle von Online-Plattformen,
    Politico Europe: EU-Kommission mit Netzsperren gegen Urheberrechtsverletzungen, Terrorismus und dokumentierten Kindesmissbrauch?,
    EU-Datenschutzreform: Je länger es dauert, desto mehr wird der Datenschutz aufgeweicht (Update: Mit Dokumenten),
    Entwurf für EU-Richtlinie: Europäisches Parlament arbeitet an fünfjähriger Vorratsdatenspeicherung von Reisedaten (Updates),
    Leak aus Trilogverhandlungen zur EU-Datenschutzreform: Sägen an den Pfeilern des Datenschutzes.

    Die ersten Beiträge im #netzrückblick haben sich mit dem EU-Datenschutz und den Schurken des Jahres 2015 beschäftigt. Im dritten Teil geht es um das Thema Freie Software.

    4. Dezember 2015
  • : Breitbandausbau: Telekom-Vectoring rückt näher
    Screenshot: "Infoblatt Vectoring" des <a href="http://www.breitbandbuero.de/fileadmin/user_upload/PDF/150918_BBB_Infoblatt_Vectoring_WEB.pdf"> Breitbandbüros.</a>
    Breitbandausbau: Telekom-Vectoring rückt näher

    Die Auseinandersetzung, wie Deutschland seine Lücken in der Versorgung mit Breitbandanschlüssen schließen soll, geht in die nächste Runde. Heute hat die Bundesnetzagentur einen Entscheidungsentwurf vorgelegt, der der Telekom Deutschland beinahe exklusiv den Zugriff auf den Nahbereich rund um die Hauptverteiler gewährt. Das alleinige Ausbaurecht, wie von der Telekom gefordert, haben die Regulierer dem Ex-Monopolisten jedoch nicht zugestanden. Solange Wettbewerber bestimmte Auflagen erfüllen, dürfen auch sie den Nahbereich mit Vectoring versorgen und somit Hürden für die Konkurrenz errichten.

    „Unser Vorschlag für die künftigen Teilnehmeranschlussleitung-Zugangsbedingungen stellt angesichts der sehr kontroversen Diskussionen über die Einführung der Vectoring-Technik auch in den Nahbereichen einen fairen Kompromiss dar“, betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, und bezog sich damit auf die hitzig geführte Debatte, die die Netzbetreiberbranche in den letzten Monaten ausgefochten hat. Ausgelöst wurde sie durch den Antrag der Telekom vom vergangenen Februar, bis 2018 bundesweit alle Hauptverteiler-Nahbereiche über die Vectoring-Technik anzubinden. Insgesamt handelt es sich um 5,9 Millionen Haushalte, die sich im unmittelbaren Einzugsbereich der knapp 8.000 Hauptverteiler befinden.

    Mehr Bandbreite, mehr Tücken

    Mit dem Investitionsversprechen wollte die Telekom der Bundesnetzagentur – und der Bundesregierung – den Ausbau von VDSL2-Vectoring im Nahbereich dieser Hauptverteiler schmackhaft machen. Die Technik setzt auf herkömmlichen Kupferleitungen auf und erlaubt Bandbreiten von bis zu 100 MBit/s im Downstream, solange die Leitungslänge etwa 500 Meter nicht übersteigt. Das macht Vectoring attraktiv für relativ schnellen und kostengünstigen Breitbandausbau, da zu weiten Teilen bereits vorhandene Infrastruktur genutzt werden kann – aber nur auf Basis der kaum zukunftsfesten Kupferdoppelader.

    Das drängendste Problem der Technik ist jedoch, dass sie ein gleichberechtigtes Nebeneinander mehrerer Anbieter an entsprechend umgebauten Standorten ausschließt. Wettbewerber würden den direkten Zugriff auf die letzte Kabelstrecke zum Kunden verlieren, die sogenannte Teilnehmeranschlussleitung (TAL), und müssten ihre eigene Hardware vom Hauptverteiler abziehen. Investitionen in nicht unerheblicher Höhe wären damit zunichte gemacht.

    Vectoring statt entbündelter Leitungen?

    Da die Bundesnetzagentur davon ausgeht, dass Vectoring zunehmend an Bedeutung gewinnen und in Folge sogar die „entbündelte TAL als Vorleistungsprodukt für die Bereitstellung von Breitbandanschlüssen ablösen“ wird, hat sie vor wenigen Wochen neue Rahmenbedingungen für die Bitstrom-Regulierung beschlossen. Damit regelt sie die Zugangsbedingungen ins Netz der Telekom.

    Neu hinzu kommt erstmals der Bitstrom-Zugang auf Layer-2-Ebene, mit dem Wettbewerber das Signal über Ethernet abgreifen können. So lassen sich Produkte individueller gestalten als über den bisher eingesetzten Layer-3-Bitstrom, der eine Ebene höher auf dem Internet-Protokoll (IP) aufsetzt. Solche Layer-2-Bitstrom-Zugänge dürften die Grundlage für das „lokale virtuell entbündeltes Zugangsprodukt (VULA)“ bilden, das die Telekom anbieten muss, sobald sie einen Hauptverteiler auf Vectoring umstellt. [Update: Das noch nicht fertig spezifizierte VULA-Produkt ist unabhängig vom Layer-2-Bitstromzugang.]

    Auflagen für Mitbewerber

    Wie die Bundesnetzagentur betonte, bleibt der Telekom-Konkurrenz die Möglichkeit offen, selbst die Infrastruktur in Beschlag zu nehmen und VDSL2-Vectoring anzubieten – allerdings unter Auflagen. So musste sich das betreffende Unternehmen in einem bestimmten Nahbereich bislang stärker und „damit flächendeckender als die Telekom engagiert“ haben, um den Vectoring-Zuschlag zu erhalten.

    Scharf kritisierte das etwa Jürgen Grützner, Geschäftsführer des Verbandes der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM): „Während der Ausbau durch die Wettbewerber bis 31. Mai 2016 verbindlich angekündigt und bereits bis 31.12.2017 abgeschlossen sein muss, gilt für die Telekom ein solches Ultimatum nicht, was die Investitionsmittel aus den ländlichen Bereichen abzieht und sogar die Investitionen der Wettbewerber in Fördergebieten gegenüber der Telekom erschwert.“ Beim Entscheidungsentwurf handle es sich deshalb um keinen fairen Kompromiss, anders als es die Bundesnetzagentur darstellen möchte.

    Ähnlich gelagert fiel auch die Kritik des Bundesverbandes Breitbandkommunikation (BREKO) aus. „Entgegen ihrer heutigen Aussage, ihre Rolle als unabhängiger Regulierer und neutraler Schiedsrichter nicht verlassen zu haben, hat sich die Bundesnetzagentur durch die Berücksichtigung des inhaltlich weitgehend unverbindlichen Ausbauversprechens der Deutschen Telekom ganz offensichtlich auf eine politisch gewollte Entscheidung eingelassen“, sagte BREKO-Geschäftsführer Stephan Albers.

    Es sei ein „Unding“, dass Wettbewerbern in der Regel bloß der Rückgriff auf Vorleistungsprodukte bleiben dürfte, die mit dem direkten Zugriff auf die Kupferdoppelader nicht mithalten könnten. „Auf diese Weise werden die deutschen Wettbewerber immer mehr zu infrastrukturlosen Vorleistungsempfängern, die vom Ex-Monopolisten verdrängt werden. Zudem zeigt die Praxis: Monopole führen langfristig zu höheren Preisen und schlechterer Qualität“, erklärte Albers.

    Telekom befürchtet mehr Aufwand

    Enttäuscht zeigte sich auch die Telekom, die bis zuletzt auf ein exklusives Ausbaurecht gehofft hatte. Man werde nun prüfen, „ob unter diesen Bedingungen tatsächlich alle Nahbereiche versorgt werden können“, teilte uns Telekom-Sprecher Philipp Blank mit. Denn durch die Konkurrenzsituation sei nicht mehr sichergestellt, „dass die notwendige Mischkalkulation aus rentablen und unwirtschaftlichen Gebieten möglich ist“. Zudem müsse man künftig ein weiteres Vorleistungsprodukt zur Verfügung stellen, was insgesamt mehr Regulierung und mehr Aufwand bedeuten würde.

    Bundesnetzagentur-Präsident Homann verteidigte den Entwurf und verwies auf die anstehende Konsultationsphase: „Eine abschließende Entscheidung zu den künftigen TAL-Zugangsbedingungen ist noch nicht getroffen worden. Jetzt haben die Marktakteure die Gelegenheit, unsere Vorschläge sorgfältig zu prüfen.“ Nach einer mündlichen Anhörung vor der zuständigen Beschlusskammer am 10. Dezember bleibe den interessierten Parteien noch bis zum 18. Januar 2016 Zeit, schriftlich Stellung zu nehmen.

    23. November 2015 8
  • : Kein Anschluss unter diesem Flüchtling – Markierung von Rufnummern
    <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">(CC BY-NC 2.0)</a> Rasande Tyskar via <a href="https://www.flickr.com/photos/rasande/14393988547/sizes/l">flickr</a>
    Kein Anschluss unter diesem Flüchtling – Markierung von Rufnummern

    Flüchtlinge, die derzeit in Deutschland ankommen, sind auf einen mobilen Internetzugang mit dem Handy angewiesen. Es ist oft die einzige Kontaktmöglichkeit zu Familienmitgliedern und wichtigste Informationsquelle, um sich in dem fremden Land zurechtzufinden. Dabei müssen Flüchtlinge auf Prepaid-Karten zurückgreifen, denn einen Mobilfunkvertrag zu bekommen, ist für sie äußerst schwierig. Deutsche Behörden nutzen die Gelegenheit, um hinterrücks ihre Überwachung zu intensivieren.

    Auch bei Prepaid-Karten sind die Provider nach dem Telekommunikationsgesetz verpflichtet, unter anderem den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers zu speichern. Überprüfen müssen sie diese Daten zwar nicht. Doch wie die taz feststellte, ist den Strafverfolgungsbehörden diese fehlende Pflicht zur Adressprüfung ein Dorn im Auge. Flüchtlinge, die beim Kauf einer Prepaid-Karte die Adresse ihrer Erstaufnahmestelle angeben, erfahren deshalb eine Sonderbehandlung. Ihre Anschlüsse werden von den Mobilfunkbetreibern ausgesondert und markiert. Wenn sie nicht rechtzeitig eine gültige Folgeadresse angeben, droht ihnen sogar die Sperrung der Rufnummer.

    Das Problem heißt Kontrolle

    Anhand der Markierungen werden die Handynummern von Flüchtlingen identifizierbar; die Mobilfunkanbieter können ihnen also die Anschlüsse zuordnen. Hier wird vorauseilend ein die Flüchtlinge diskriminierendes Verfahren geschaffen, damit die Strafverfolgungsbehörden über penibel genaue und aktuelle Daten zu deren Wohnorten verfügen. Das Bundesinnenministerium (BMI) hat dafür eine Leitlinie gemeinsam mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) und dem Wirtschaftsministerium (BMWi) entwickelt.

    1. Bei dem Verkauf der Prepaid-Karten an Asylsuchende werden zunächst einmal die bei der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommenen Angaben erhoben und gespeichert. Neben dem Namen und Geburtsdatum des Asylsuchenden sollte die Adresse der Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden.

    2. Nach spätestens drei Monaten werden die Nutzer der Prepaid-Karten per SMS (in englischer und arabischer Sprache) aufgefordert, sich mittels einer aktuellen „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA) oder einer Aufenthaltsgestattung im Zusammenhang mit der Asylantragstellung neu registrieren zu lassen.

    3. Sollte diese Neuregistrierung nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgen, werden die jeweiligen Prepaid-Karten abgeschaltet.

    Den Schwarzen Peter weitergeben

    Fiete Wulff, Sprecher der Bundesnetzagentur, verteidigte dieses Verfahren folgendermaßen: „Keineswegs soll damit eine dauerhafte Kennzeichnung der Kunden verbunden sein.“ Bezeichnend ist darin natürlich das Wort „dauerhaft“, denn eine spezifische Kennzeichnung der Flüchtlinge findet in jedem Fall statt. Zwar bestreitet die BNetzA, dass die Provider zur Speicherung eines Merkmals wie „Migrant“ verpflichtet seien, doch gibt sie den Schwarzen Peter an die Mobilfunkanbieter weiter. Sie spricht explizit von einer Kennzeichnung der entsprechenden Anschlüsse, doch für die Umsetzung der spezifischen Kennzeichnung sind die Provider zuständig:

    Wie die Kennzeichnung der Anschlüsse erfolgt, zu denen eine aktuelle Adresse nacherhoben werden soll, bleibt den Unternehmen überlassen.

    Einige der Mobilfunkanbieter hatten bei der Bundesnetzagentur erfragt, ob es ein besonderes Verfahren mit den Anschlüssen von Flüchtlingen gebe, und bekamen die Leitlinie als Antwort. Vodafone Deutschland versucht, die diskriminierende Vorgabe der BNetzA einfach zu umschiffen. Der Konzern bietet beispielsweise ein spezielles Prepaid-Produkt für Asylsuchende, das eine eigene Artikelnummer besitzt und darüber die entsprechenden SIM-Karten identifizieren kann.

    Wer nicht antwortet, wird gelöscht

    Drei Monate nach einer ersten Registrierung wird auch hier per SMS zu einer Aktualisierung der Daten aufgefordert. Wer nicht folgt, dem droht die Sperrung des Anschlusses. Wulff von der BNetzA begründet das Verfahren damit, dass „bereits bei Erwerb der SIM-Karte klar ist, dass die Adressdaten der Erstaufnahmeeinrichtung nur übergangsweise gültig sind“.

    Diese Argumentation scheint in mehrfacher Hinsicht absurd. Einerseits verlangt zwar der § 111 TKG, hinter dem sich die BNetzA verschanzt, eine Korrektur der Adressdaten, sobald eine Änderung dem Dienstanbieter bekannt wird. Allerdings verfährt man mit anderen Menschen, deren Adresse volatil ist, nicht so. Beispielsweise müssen Personen, die als Wohnort ein Studentenwohnheim beim Prepaid-Kartenkauf angeben, nicht mit einer gesperrten Rufnummer am Ende des Semesters rechnen. Zwar ist hier ebenfalls beim Erwerb der SIM-Karte klar, dass die KundInnen dort nicht für immer und ewig wohnen werden. Gleiches gilt für Jugendliche, die noch bei den Eltern wohnen, oder für Zeitarbeiter. Aber da die Mobilfunkanbieter nicht verpflichtet sind, die Angaben der KundInnen zu überprüfen, geschweige denn sie zu sanktionieren, behandelt man solche Menschen nicht wie die Flüchtlinge. Der Unterschied ist wohl weniger der erwartbar veränderliche Wohnort, sondern die Tatsache, dass von den Flüchtlingen weniger Widerstand gegen die diskriminierende Behandlung zu erwarten ist.

    Die Bundesnetzagentur sieht das naturgemäß anders und legt eine sehr eigenwillige Interpretation des § 111 TKG an den Tag:

    Erlangt ein Diensteanbieter Kenntnis davon, dass sich Daten eines Anschlussinhabers geändert haben, ist er gefordert nachzuerheben und zu korrigieren (§ 111 Absatz 1 Satz 4 Telekommunikationsgesetz). In der Regel erfolgt eine Nacherhebung via SMS an die betroffene Rufnummer mit der Bitte um erneute Verifizierung der hinterlegten Anschlussinhaberdaten. Erfolgt dies nicht innerhalb der vorgegeben (sic!) Frist, wird die jeweilige SIM-Karte gesperrt. […] Ein Diensteanbieter darf eine Erstaufnahmeeinrichtung als Anschrift des Anschlussinhabers nicht im Datenbestand belassen, sofern bekannt ist, dass diese zunächst angegebene Anschrift in naher Zukunft unrichtig wird.

    Einige Mobilfunkanbieter bestätigten auf Nachfrage, dass diese Regelung in anderen Fällen äußerst selten angewendet werde. Es drängt sich der Verdacht auf, dass bei der Erarbeitung der Verfahrensleitlinie BMI, BMWi und Bundesnetzagentur neben einer „praxisorientierten Lösung für Flüchtlinge“ die Überwachbarkeit sämtlicher Anschlüsse von Flüchtlingen im Hinterkopf hatten. Der „angepasste Zeitrahmen“ zur Neuregistrierung und die drohende Abschaltung des Anschlusses sind wahrlich kein Entgegenkommen gegenüber den Flüchtlingen. Während man ansonsten gern die Willkommenskultur zelebriert, halten die deutschen Behörden hinter dem Rücken schon die Migranten-Markierung und den Off-Button bereit.

    Hier telefoniert der Friedhof

    Der Skandal bietet eigentlich Anlass dazu, grundlegend darüber zu diskutieren, warum es in Deutschland nicht erlaubt sein soll, Handys ohne Angabe von persönlichen Informationen zu nutzen. Vielfach finden wir uns damit ab, dass Mobilfunkanschlüsse uns zuzuordnen sind. Die Behörden versuchen nun, wegen der vorhersehbaren kurzen Aufenthaltsdauer an einem Ort, das Kontrollnetz engmaschiger zu spinnen. Es ist längst klar, dass sich Personen durch eine Registrierung nicht abhalten lassen, wenn sie anonym telefonieren möchten. Einige Möglichkeiten wurden bei netzpolitik.org bereits vorgestellt.

    Stattdessen wird von der BNetzA vorgeschoben, dass die Kartenregistrierung auf eine fiktive Adresse unzulässig sei. Die Mobilfunkbetreiber überprüfen bei der Registrierung von Prepaid-Karten in aller Regel nicht, ob es sich die Adresse eines Friedhofs oder um das Wahlkreisbüro eines Abgeordneten handelt. Die beteiligten Behörden wissen das. Trotzdem sind Menschen, die in einer Erstaufnahmeunterkunft leben, die Einzigen, deren Anschlüsse angezählt werden.

    9. Oktober 2015 18
  • : Bundesnetzagentur startet Breitbandmessung
    Bundesnetzagentur startet Breitbandmessung

    Die Bundesnetzagentur will mal wieder überprüfen, wie die Werbeversprechen der Telekommunikationsanbieter (Bis zu 50 MBit/s!!!) in der Realität aussehen.

    Endkunden können mit Hilfe der Breitbandmessung schnell und einfach die Geschwindigkeit ihres Internetzugangs ermitteln und dadurch die Leistungsfähigkeit ihres stationären und/oder mobilen Breitbandanschlusses bestimmen.

    Wie schon bei früheren Messungen empfehlen wir auch diesmal, daran teilzunehmen.

    Irgendwie soll es auch noch mehr Transparenz in diesem Jahr geben. Wir lassen uns mal überraschen, wie das die gängige Praxis verändert und kreativ die Telekommunikationsunternehmen dann ihre Falschangaben auf der Werbung verpacken werden.

    Als weitere wichtige Maßnahme zur Steigerung der Transparenz soll noch in diesem Jahr eine Rechtsverordnung durch die Bundesnetzagentur erlassen werden. Die „TK-Transparenzverordnung“ enthält eine Reihe von Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Transparenz bei Telefon- und Internetdienstleistungen beitragen und die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher stärken werden. So ist vorgesehen, die Regelungen zur Kostenkontrolle zu optimieren, da für Endkunden oftmals das aktuell gültige Ende der Vertragslaufzeit nur schwer zu ermitteln ist. Außerdem sollen mit der Vorgabe an die Anbieter, ein „Produktinformationsblatt“ zu veröffentlichen, Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzt werden, sich bereits vor Vertragsabschluss „auf einen Blick“ über wesentliche Vertragsinhalte zu informieren.

    28. September 2015 29
  • : Vectoring: Netzbranche gegen Telekom-Vertrag
    Der Regulierungsentwurf zu Vectoring fand kein Gehör bei der EU-Kommission. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/qscag/8164424558/">QSC AG</a>
    Vectoring: Netzbranche gegen Telekom-Vertrag

    Vertreter der deutschen Netzbranche fordern Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) und Infrastrukturminister Alexander Dobrindt (CSU) auf, einen möglichen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Bundesnetzagentur (BNetzA) und der Deutschen Telekom zu verhindern, der dem Ex-Monopolisten ein alleiniges Vectoring-Ausbaurecht zugestehen würde.

    Mit der Technik will die Telekom im Nahbereich der Hauptverteiler knapp sechs Millionen Haushalte mit Bandbreiten von bis zu 100 MBit/s versorgen und sich im Gegenzug dazu verpflichten, eine Milliarde Euro in den Ausbau zu stecken. Ein Rechtsgutachten der BNetzA kam unlängst zum Ergebnis, dass ein solcher Vertrag rechtlich prinzipiell zulässig wäre. Allerdings schließt Vectoring den Parallel-Betrieb mehrerer Anbieter aus und ist zudem nur auf Distanzen von unter 500 Metern in der Lage, die versprochenen Bandbreiten zu liefern. Das macht den Einsatz in zumeist ohnehin gut versorgten Ballungsgebieten sinnvoll, weniger aber in ländlichen Regionen, wo der Breitbandausbau nicht so recht vorankommt.

    Ende der Netzallianz?

    Die Netzbetreiberverbände Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko), Bundesverband Glasfaseranschluss (Buglas) und der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) warnen nun in einem Brief vor den „weitreichenden Konsequenzen für den gesamten Markt“, die eine Entscheidung zu Gunsten der Telekom nach sich ziehen würde. Die Anbieter hätten sich gemeinsam mit der Bundesregierung im Rahmen der Netzallianz auf einen gemeinsamen Ausbau verpflichtet. Dem daraus entstehenden Wettbewerb stünde jedoch „das Ansinnen der Deutschen Telekom, für Investitionen ein Ausbaumonopol erreichen zu wollen, diametral entgegen“.

    Die von der Deutschen Telekom zugesagte Ausbau-Milliarde würde Investitionen der Wettbewerber in mindestens gleicher Höhe verhindern und zusätzlich bereits getätigte Investitionen entwerten. Das schrecke Kapitalgeber und Investoren ab und wäre zudem ein negatives Signal für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Die Bundesregierung möge deshalb auf die BNetzA einwirken und dafür sorgen, dass „die Diskussion über den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge, die einen Monopolausbau zum Gegenstand haben, beendet wird“. Ein solcher Vertrag hätte unweigerlich Gerichtsverfahren zur Folge und würde zu „erheblicher dauerhafter Rechtsunsicherheit an einer zentralen Stelle des Breitbandausbaus führen“.

    Ausbauverpflichtung gegen Exklusiv-Vertrag

    Es bestehe die Gefahr, dass die BNetzA durch diesen Präzedenzfall aus ihrer bisherigen Rolle als unabhängige Behörde gedrängt und ihre „neutrale Rolle als ‚Schiedsrichter‘“ aufgeben würde:

    Aus Sicht der gesamten Branche ist es faktisch nicht möglich, dass ein Vertrag zwischen dem Präsidenten der Bundesnetzagentur und der Deutschen Telekom ausgehandelt und vor einer Entscheidung über den Vectoring-Antrag abgeschlossen wird, ohne dass dies die unmittelbar nachfolgende Ermessensentscheidung der Behörde beeinträchtigt. Genau diese Trennung von öffentlich-rechtlichem Vertrag und Regulierungsentscheidung ist laut Gutachten jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.

    […]

    Denn es liegt auf der Hand, dass die Deutsche Telekom ihrer vertraglichen Ausbauverpflichtung nur nachkommen wird, wenn die Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur in ihrem Sinne ausfällt. Dieser Zusammenhang wird auch dadurch belegt, dass der Telekom für den gegenteiligen Fall ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird. In dieser Konstellation scheint es ausgeschlossen, dass die Beschlusskammer eine abweichende Entscheidung treffen kann, die zu einem öffentlichkeitswirksamen Rücktritt von einer Milliardeninvestitionszusage führen würde. Damit besteht eine klare direkte Verbindung zwischen einer Investitionszusage der nach wie vor marktbeherrschenden Telekom und der Entscheidung der Bundesnetzagentur.

    9. September 2015 1
  • : Breitbandausbau auf Kosten des Wettbewerbs: Bundesnetzagentur kann sich Umstellung auf Vectoring vorstellen
    Alte Bekannte im Straßenbild sollen aufgerüstet werden. Verteilerkasten der Telekom - <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/">CC BY-SA 3.0</a> via wikimedia/<a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Very_High_Speed_Digital_Subscriber_Line#/media/File:Junction_boxes_Deutsche_Telekom.jpg">Websurfer83</a>
    Breitbandausbau auf Kosten des Wettbewerbs: Bundesnetzagentur kann sich Umstellung auf Vectoring vorstellen

    „Bis zum Jahr 2018 soll es in Deutschland eine flächendeckende Grundversorgung mit mindestens 50 MBit/s geben“ kündigte 2013 die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag an. Die weiterhin offene Frage lautet, wie sie dieses Versprechen verwirklichen will, denn bislang ist von der Umsetzung nur wenig zu spüren. Allzu sehr überrascht das nicht, denn die Regierung möchte dabei so wenig Geld wie möglich selbst in die Hand nehmen und versucht lieber, Netzbetreiber mit Zugeständnissen wie dem Verzicht auf Netzneutralität dazu zu bringen, in den Breitbandausbau zu investieren.

    Gerade recht kommt da ein letzten Februar eingereichter Antrag der Telekom Deutschland, knapp 8.000 Hauptverteiler (HVt) auf VDSL2-Vectoring umzurüsten, wodurch sich auf kurzen Distanzen Bandbreiten von bis zu 100 MBit/s realisieren ließen. Im Gegenzug würde sich die Telekom dazu verpflichten, eine bestimmte Anzahl von Haushalten mit dieser Technik zu versorgen. Derzeit ist die Rede von 6,2 Millionen Haushalten in den Nahbereichen. Der Haken dabei: Auf Vectoring umgestellten HVts kann immer nur ein Netzbetreiber Leitungen zu den Kunden anbieten. Mitbewerber müssten auf gemietete beziehungsweise entbündelte Teilnehmeranschlussleitungen (TAL) verzichten, auf die sie ein gesetzlich verbrieftes Anrecht haben, und sich auf sogenannte Bitstromzugänge beschränken.

    Regierung übt Druck auf Bundesnetzagentur aus

    Laut einem Bericht des Handelsblatts (Paywall) üben Kanzleramt, Wirtschafts- und Verkehrsministerium Druck auf die Bundesnetzagentur (BNetzA) aus, damit sie dem Antrag stattgibt. Als Grundlage soll ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Regulierungsbehörde und der Telekom dienen, der den Anbieter zur Einhaltung des Versprechens verpflichtet. Den ersten Schritt in diese Richtung hat die BNetzA heute gesetzt und ein Rechtsgutachten veröffentlicht, das zu dem Ergebnis kommt, „dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Bundesnetzagentur und einem regulierten Unternehmen zur verbindlichen Absicherung eines Investitions- und Ausbauversprechens prinzipiell möglich ist“.

    Zwar handelt es sich noch um keine Zusage, die „regulatorischen Rahmenbedingungen für den Zugang zur ‚letzten Meile‘“ zugunsten der Telekom zu ändern, aber die Weichen sind gestellt, wie aus einer Presseaussendung der BNetzA hervorgeht:

    Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, mit der Telekom in nächster Zeit den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu erörtern. Sofern sich das Unternehmen verpflichtet, seine bereits im Verfahren angekündigte Ausbau- und Investitionsabsicht verbindlich zu erklären, ist diese Verpflichtung ein Abwägungskriterium, das in der späteren Regulierungsentscheidung, ob und inwieweit die Vectoring-Technik von der Telekom in allen Nahbereichen eingesetzt werden kann, berücksichtigt wird.

    Dennoch betonte BNetzA-Sprecher Fiete Wulff netzpolitik.org gegenüber, dass eine „Entscheidung über den Vectoring-Einsatz noch nicht getroffen“ worden sei. Die zuständige Beschlusskammer würde den Antrag „im Rahmen eines transparenten und ergebnisoffenen Verfahrens“ prüfen und beabsichtige, „die Entscheidung möglichst zügig zu treffen“. Den bisherigen Fortschritt begrüßte Telekom-Sprecher Philipp Blank:

    Wir sehen unsere Auffassung bestätigt, dass ein Vertrag zwischen einem Unternehmen und einer Behörde über den verbindlichen Breitbandausbau grundsätzlich möglich ist. Unabhängig davon geht es jetzt darum, dass es schnell grünes Licht für den weiteren Vectoring-Ausbau gibt, damit die Menschen in Deutschland effizient und schnell mit hohen Bandbreiten versorgt werden können. Wir meinen es im Gegensatz zu unseren Wettbewerbern ernst mit unserem Ausbauversprechen und sind deshalb sogar bereit, dies vertraglich festzuschreiben. Und wir werden auch die Wettbewerber unser Netz nutzen lassen.

    Verbände warnen vor Re-Monopolisierung

    Die angesprochenen Wettbewerber zeigen sich von der Entwicklung alles andere als begeistert. In einem bereits vor einigen Tagen von den Verbänden BREKO, BUGLAS und VATM verfassten und an die Staatssekretärin Dorothee Bär adressierten Brief protestieren sie gegen die Absicht, der Telekom zu sehr entgegenzukommen. Der ehemalige Monopolist versuche mit einer konzertierten Vorgehensweise, „den flächendeckenden Breitbandausbau durch Wettbewerber – insbesondere den Glasfaserausbau bis ins Haus (FTTB/H) – zu behindern und auszuhebeln und ihm die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen“, heißt es in dem Brief, der der Redaktion vorliegt. Dabei nutze die Telekom „verschiedene aufeinander abgestimmte Maßnahmen, die jede für sich – und verstärkt in ihrem Zusammenwirken – das Umfeld für wettbewerbliche Investitionen zunehmend zerstören. Erst eine Gesamtschau aller Aktivitäten und nicht die juristische Betrachtung einzelner Antragsverfahren bei der BNetzA zeigen die Entschlossenheit, eine nicht mehr umkehrbare Remonopolisierung herbeizuführen.“

    So gehe die Telekom „im Rahmen bewusst regional gehaltener Angebote preisaggressiv gegen andere Infrastruktur- und Diensteanbieter vor“ und würde dadurch die Preis-Kosten-Scheren-Kontrolle der BNetzA unterlaufen. Vergleichsweise hohe Preise für Vorleistungsprodukte der Telekom würden ihr Gewinne auf Kosten ihrer Wettbewerber sichern, wobei sie fehlende Einnahmen beklage, „um gleichzeitig durch eine vorübergehende Niedrigpreisstrategie Marktanteile zu erkämpfen“. In der Gesamtschau würde der „langfristige Schaden für die Wirtschaft und den TK-Markt enorm“ ausfallen. Welche Gefahren ein konsolidierter Markt birgt, zeigt ein Blick in die USA, wo Konsumenten in der Regel die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Providern fehlt und sie insgesamt höhere Preise für schlechtere Leistungen bezahlen müssen.

    Zudem versuche die Telekom den Eindruck zu vermitteln, dass jedweder Regulierungsabbau den Breitbandausbau unterstütze und von volkswirtschaftlichem Nutzen sei. Dabei bezieht sich das Schreiben auf die Debatte, dass „angeblich aus Gründen der Zugangsregulierung“ die Wettbewerbsfähigkeit von Netzanbietern „gegenüber sog. OTT-Anbietern“ (Over-the-top content) nicht mehr gegeben sei. Dieses Argument kennen wir bereits aus der Netzneutralitätsdebatte, das darauf hinausläuft, dass US-amerikanische Inhalteanbieter wie Netflix den europäischen Breitbandausbau bezahlen sollen.

    Die Verbände haben uns eine gemeinsame Stellungnahme zukommen lassen, die erneut betont, dass Glasfaseranschlüsse bis zum Haus oder in die Wohnung (FTTB/FTTH) langfristig deutlich sinnvoller sind:

    Wir setzen weiter darauf, dass auch die Bundesregierung intensiven Wettbewerb für das beste Mittel für einen flächendeckenden Breitbandausbau in Deutschland hält und dementsprechend für ein wettbewerbs- und damit investitionsfreundliches Umfeld sorgen wird. BREKO, BUGLAS und VATM stehen weiter in intensivem Dialog mit der Politik und werden sich aktiv miteinbringen, um zu verhindern, dass eine Re-Monopolisierung Bürgern und Unternehmen in Deutschland schlechtere Qualität und höhere Preise beschert.

    Die drei Verbände werden an der kommenden Sitzung der Netzallianz teilnehmen und sind weiterhin dazu bereit, konstruktiv an der Fortschreibung des Kursbuchs – und damit auch am flächendeckenden Ausbau mit schnellen Breitbandanschlüssen – mitzuwirken. Dabei darf es aber nicht dazu kommen, dass ein Teilnehmer der Netzallianz massiv darauf hinarbeitet, seine Wettbewerber eben dabei zu behindern oder auszuschließen.

    Vor einem – wie in der Berichterstattung des Handelsblatts erwähnten – öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Bundesregierung und Telekom können wir nur eindringlich warnen, da die Telekom auf eine reine Übergangstechnologie setzt und dies Menschen und Unternehmen in Deutschland langfristig schaden beziehungsweise zu einem erneuten – und kostenintensiven – Ausbau führen wird. Besser wären nachhaltige Investitionen in zukunftssichere Glasfaseranschlüsse bis zum Haus oder in die Wohnung (FTTB / FTTH), die bislang aber fast ausschließlich von den alternativen Wettbewerbern in Deutschland gestemmt werden.

    Update: Tabea Rößner, Sprecherin für Digitale Infrastruktur der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Katharina Dröge, Sprecherin für Wettbewerbspolitik, befürchten, dass die Entscheidung der Bundesnetzagentur den Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt gefährden könnte:

    Das heute veröffentlichte Rechtsgutachten zeigt, wohin die Reise beim Breitbandausbau gehen soll: zurück in die Vergangenheit. Die Bundesnetzagentur und die Bundesregierung scheinen geneigt, dem Antrag der Deutschen Telekom nach einer exklusiven Nutzung von Vectoring im Nahbereich stattzugeben. Für die Telekom hieße das, die schon verlegten Kupferkabel möglichst gewinnbringend weiter zu nutzen, anstatt in neue Netze und hier vor allem in zukunftweisende Glasfaser zu investieren. Gleichzeitig würde die Telekom das Quasi-Monopol auf die Hauptverteiler im Nahbereich bekommen. Der funktionierende Wettbewerb würde einen herben Dämpfer erleben.

    Die Telekom hat ihr Ausbauversprechen an diese Exklusivnutzung geknüpft. Laut Rechtsgutachten der Bundesnetzagentur wäre es rechtlich in Ordnung, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Telekom über ein Ausbauversprechen zu schließen. Der Vertrag dürfe zwar nicht an die Bedingung der Exklusivnutzung geknüpft sein, aber bei der Entscheidung eine Rolle spielen. Damit wäre das Tor für die Telekom weit geöffnet, die Wettbewerber hätten hingegen das Nachsehen.

    Wir fordern die Beschlusskammer der Bundesnetzagentur auf, genau auf die möglichen Folgen eines solchen Antrags zu schauen und sich frei zu machen von eventuellem Druck durch die Bundesregierung. Wir haben in Deutschland einen guten Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt, der viele positive Entwicklungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher gebracht hat. Diesen sollten die Bundesnetzagentur und die Bundesregierung nicht unnötig gefährden.

    27. August 2015 11
  • : Wie die Bundesnetzagentur Geheimdienst-Spionage aufklären wollte, aber vom Kanzleramt daran gehindert wurde
    Bundesnetzagentur in Bonn. Bild: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Hasenläufer">Eckhard Henkel</a> (<a href="//commons.wikimedia.org/wiki/User:Hasenl%C3%A4ufer/QI#/media/File:2014-06-12_Tulpenfeld_4,_Bonn_IMG_5567.jpg">Direktlink zum Foto bei wikimedia</a>). Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.de">BY-SA 3.0</a>.
    Wie die Bundesnetzagentur Geheimdienst-Spionage aufklären wollte, aber vom Kanzleramt daran gehindert wurde

    Zwei Monate nach Beginn der Snowden-Enthüllungen sollte die Bundesnetzagentur aufklären, ob Internet-Firmen mit Geheimdiensten kooperieren. Doch kurz vor einem Treffen in der Behördenzentrale intervenierte das Bundeskanzleramt und verhinderte Antworten auf konkrete Fragen. Trotzdem erklärten Netzagentur und Kanzleramt, dass die Firmen deutsche Gesetze einhalten.

    17. Juli 2015 21
  • : Digitale Agenda: Fachgespräch zu Netzneutralität im Bundestag
    Gesetzlich verankerte Netzneutralität würde bezahlte Überholspuren im Internet verbieten. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC BY 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/notionscapital/14216382643/">Mike Licht</a>
    Digitale Agenda: Fachgespräch zu Netzneutralität im Bundestag

    Heute findet im Bundestag ein öffentliches Fachgespräch zum Thema „Gesetzgebung zur Netzneutralität – aktuelle Entwicklung“ statt. Die Sitzung des Ausschusses „Digitale Agenda“ wird im Bundestags-TV live übertragen und beginnt um 16h. [Update: Die Sitzung ist mittlerweile in voller Länge in der Bundestags-Mediathek verfügbar.]

    Als Sachverständige geladen sind Wilhelm Eschweiler, Vizepräsident der Bundesnetzagentur, Bernhard Rohleder vom IT-Branchenverband Bitkom, Thomas Lohninger von der Initiative für Netzfreiheit, Alexander Sander von Digitale Gesellschaft e.V. und Ben Scott von der Stiftung neue Verantwortung.

    Im Vorfeld haben einige der geladenen Sachverständigen schriftlich Stellung zum vorab verteilten Fragenkatalog genommen. Allzu überraschend fielen die Aussagen nicht aus, versprechen jedoch eine zumindest stellenweise amüsante Sitzung. Bitkom etwa kritisiert die Haltung des EU-Parlaments, das strenge Netzneutralitätsregeln einfordert: „Gesetzliche Regelungen der gegenwärtig im Europäischen Parlament diskutierten Art würden das Internet, wie wir es kennen, gefährden,“ heißt es in der Stellungnahme. Überhaupt sei der Begriff „Netzneutralität“ wissenschaftlich umstritten und nicht im Sinne eines einheitlichen Verständnisses geklärt:

    Ein absolutes und dogmatisches Verständnis von Netzneutralität geht an den tatsächlichen Gegebenheiten in den Netzen vorbei und würde im Falle der Umsetzung die Aufrechterhaltung der verschiedenen Netzfunktionalitäten erschweren sowie die Integrität und Sicherheit der Netze gefährden. Besonders kritisch ist die Festschreibung eines dogmatischen Verständnisses von Netzneutralität.

    Der Branchenverband möchte das Best-Effort-Prinzip erhalten, aber gleichzeitig bevorzugt behandelte Spezialdienste zulassen, um die Innovationsfähigkeit und „Investitionskraft der TK-Industrie“ nicht zu gefährden. Als Beispiel führt Bitkom „E‑Health-Anwendungen in der Notfallmedizin“ an und meint ferner:

    Grundsätzlich müssen mögliche Vorgaben zu Traffic Management und Volumengrenzen für Daten flexibel genug bleiben, um differenzierte Angebote im Einklang mit den Anforderungen der Kunden zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere auch für Angebote wie Zero-Rating und damit Shared-Cost-Dienste. Eine abschließende Aufzählung von Ausnahmen erweist sich daher grundsätzlich als kritisch. Insbesondere eine Verpflichtung der Netzbetreiber Datenverkehr nicht zu verändern erweist sich als zu strikt, um Endkunden eine optimale Leistung zu bieten. Beispielsweise wäre es damit nicht möglich Endkunden für die jeweils genutzt Bildschirmgröße optimierte Darstellungen zur Verfügung zu stellen. Eine solche Optimierung würde den Inhalt als solchen nicht verändern, jedoch eine Änderung der Daten voraussetzen.

    Offenbar soll es Aufgabe des Netzbetreibers sein, das richtige Format und die richtige Auflösung für die Nutzer auszuwählen, anstatt das wie bisher der Server-Anwendung zu überlassen, die sich mit dem Client auf eine sinnvolle Übertragung einigt. Jedenfalls wäre es nicht das erste Mal, dass Gegner von Netzneutralität Beispiele an den Haaren herbeiziehen, um ihre Position zu untermauern. In Wirklichkeit geht es natürlich darum, Geld zu verdienen, wie Ben Scott schreibt:

    Die Netzbetreiber haben ganz eindeutig ihre Absicht kundgetan, für bestimmte besonders bevorzugte Inhalte Bezahlmodelle zu entwickeln. Und dies wird auch passieren, sofern die betreffenden Aufsichtsgremien die Änderung im zugrundeliegenden Prinzip der Gleichbehandlung zulassen, das eine der Grundfesten des Internets darstellt, so wie wir es kennen. Es gibt keinen Grund an ihrem Wort zu zweifeln, denn diese Firmen sind an ihre unternehmerischen Verpflichtungen gebunden, ihre Einnahmen und Gewinne zu steigern und das Aktionärsvermögen zu mehren. Jede andere Vorgehensweise – sofern die Regulierung sie denn zuließe – wäre eine unerwartete Wendung.

    Er verweist auf konkrete Erfahrungen mit solchen Modellen, die sich besonders im mobilen Bereich breit gemacht hätten, wo „diskriminierende Routing- und Preisfestlegungsverfahren“ häufig anzutreffen seien. Zahlreiche Betreiber hätten bereits in der Vergangenheit VoIP- oder Peer-to-Peer-Anwendungen sowie andere Dienste mit hoher Bandbreite und niedriger Latenz blockiert oder gedrosselt – und verstecken solche Regelungen gerne im Kleingedruckten. Gegen Spezialdienste würde im Prinzip nichts sprechen, solange sie über physikalisch oder logisch getrennte Zugangskanäle angeboten werden:

    Sie dürfen dann aber nicht als Internetzugang oder als Paket zusammen mit einem Internetzugang angeboten oder in einer Art und Weise verwendet werden, in der das Prinzip der Netzneutralität eines Internetzugangsprodukts vorsätzlich oder ursächlich verletzt würde. Diese Spezialdienste sollten einer wachsamen Beaufsichtigung und strenger Transparenz unterliegen, falls und wann immer sie auf den Markt kommen.

    Das würde das Problem lösen, dass es technische keine Möglichkeit gebe, für bestimmte Datenströme im Internet eine priorisierte Servicequalität anzubieten, ohne andere Datenströme einzuschränken. Denn technisch betrachtet gehe es in der Debatte um Netzneutralität darum, „wie in einer Netzwerkverbindung zwischen einem Inhalte-/Diensteanbieter und einem Endbenutzer bei bestimmten Routern oder über bestimmte Links hinweg auf Datenengpässe oder Paketverluste reagiert werden soll.“ Solange der gesamte Verkehr auf demselben Medium übertragen wird, gebe es nur zwei Wege, um Qualitätsprobleme zu umgehen: Entweder eine Erhöhung der Kapazität für alle, um einen höheren Datendurchsatz zu ermöglichen und somit Datenengpässe zu verringern; oder – wie es die TK-Branche, der EU-Rat und Kommission gerne regeln würden – Datenengpässe durch den Verkauf von Prioritätszugängen zu monetarisieren. Als Konsequenz bedeutet das freilich eine gleichzeitige Verschlechterung der Leitungsqualität für alle anderen:

    Jede Priorisierung von Paketen an Engstellen im Netzwerk, mit der diese Anforderung an eine höhere Servicequalität honoriert werden soll, führt aber automatisch zu einer Verringerung der verfügbaren Bandbreite aller anderen Datenströme in der Warteschlange und damit zu einer Einschränkung (oder Unterbrechung) bei der Bereitstellung nicht priorisierter Daten.

    Ähnlich sieht das auch Thomas Lohninger, der zudem den dann möglichen doppelten Markt für Provider ins Feld führt, sollten Spezialdienste auf demselben Medium erlaubt werden:

    Diese Reklassifizierung würde es Telekomanbietern ermöglichen einen doppelten Markt zu eröffnen, in welchem Online-Diensteanbieter sich von diesen einen bevorzugten Zugang zu dessen Kunden kaufen könnten. Damit wäre das Zwei-Klassen-Internet festgeschrieben und das Prinzip der Netzneutralität Geschichte. Durch einen solchen doppelten Markt wären die Anbieter von Online-Diensten in der Situation, entweder ihre Dienste in minderer Qualität als ihre Konkurrenz anbieten zu müssen oder mit jedem Telekomanbieter eigene Verträge über den Zugang zu dessen Kunden aus zu verhandeln.

    Davon würden Marktführer profitieren, die es sich leisten könnten, für den bevorzugten Zugang zum Kunden zu bezahlen, im Unterschied zu Neuankömmlingen am Markt. In weiterer Folge würde das zu einer Konsolidierung des gesamten Marktes führen, und neue Anbieter von Online-Diensten, die innovative Idee voran bringen, könnten sich schwer bis gar nicht auf dem europäischen Markt etablieren.

    Von der Bundesnetzagentur und von Digitale Gesellschaft e.V. liegen derzeit keine schriftlichen Stellungnahmen vor. Die aktuelle Position der Regulierungsbehörde ist insbesondere vor dem Hintergrund der letzte Woche in Kraft getretenen Regeln für Netzneutralität in den USA spannend. In den laufenden Trilog-Verhandlungen auf EU-Ebene vertritt Deutschland im Ministerrat bekanntlich weitgehend die Wünsche der Providerlobby, während unser Digitalkommissar Günther Oettinger vor der Einführung des Sozialismus durch die Tür der Netzneutralität warnt.

    17. Juni 2015
  • : G6-Treffen: Innenminister fordern grenzüberschreitendes Abhören von Cloud-Daten, Deutschland prescht vor
    Das "Aschenputtel-Schloss" Moritzburg bei Dresden. Hier einigte sich der Innenminister-Stammtisch darauf, IT-gestützte Ermittlungsmethoden zu erleichtern.
    Das "Aschenputtel-Schloss" Moritzburg bei Dresden. Hier einigte sich der Innenminister-Stammtisch darauf, IT-gestützte Ermittlungsmethoden zu erleichtern.
    G6-Treffen: Innenminister fordern grenzüberschreitendes Abhören von Cloud-Daten, Deutschland prescht vor

    Die Innenminister der sechs einwohnerstärksten EU-Staaten wollen untersuchen, auf welcher rechtlichen Grundlage sich Polizei und Geheimdienste grenzüberschreitenden Zugriff auf Cloud-Daten verschaffen können. Dies teilte der deutsche Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) im Anschluss an das halbjährliche G6-Treffen mit. Demnach sollten grundlegende „Rechtsfragen“ geklärt werden. Hierzu gehöre etwa die Frage, ob der Zugriff auf andernorts gespeicherte Cloud-Daten ein Eingriff in die nationale Souveränität des Landes darstellt, wo der betreffende Server steht.

    Es müsse sich laut de Maizière eine Rechtsauffassung durchsetzen, wonach eine Strafverfolgung in der Cloud auch außerhalb des Hoheitsgebietes ermittelnder Behörden möglich ist. Hierzu könne unter Umständen das Budapester Übereinkommen über Computerkriminalität herangezogen werden. Dieses Abkommen des Europarates enthält auch Bestimmungen über die eilige Sicherung digitaler Beweismittel. De Maizière stört sich aber daran, dass Russland und China die Konvention nicht unterzeichnet haben.

    Sind Cloud-Daten persönliche Daten?

    Schon länger rätseln deutsche Sicherheitsbehörden, auf welcher Rechtsgrundlage Cloud-Dienste überwacht werden könnten. Strittig ist beispielsweise, ob die Übertragung einer Datei in die Cloud ein Telekommunikationsvorgang ist, der mithin unter das Fernmeldegeheimnis fällt und so einem besonderen Schutz unterliegt. Allerdings haben ermittelnde Behörden dann auch die Möglichkeit, einen richterlichen Beschluss für einen Zugriff zu besorgen.

    In die Cloud geladene Dateien könnten aber auch als persönliche Daten angesehen werden. Würden diese abgehört, wäre das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Vergangenen November hatte der deutsche Bundesinnenminister seine hierzu gegenläufige Rechtsauffassung dargelegt. Auf der BKA-Herbsttagung hatte de Maizière erklärt, Cloud-Daten seien nicht als persönliche Daten, sondern als Kommunikationsdaten anzusehen und dürften deshalb abgehört werden:

    Dokumente z.B. an denen ich arbeite, werden zu Kommunikationsdaten, wenn mein System sie in der Cloud speichert, obwohl ich sie als Nutzer nicht bewusst übermittele.

    Es stellen sich aber auch Fragen der Ausübung hoheitlicher Rechte. Denn wenn Daten in der Cloud gesichert („beschlagnahmt“) werden, muss diese Zwangsmaßnahme von der Polizei jenes Staates vorgenommen werden, wo sich die Server befinden. Möglich wäre auch der Einsatz von Trojaner-Programmen auf Rechnern der NutzerInnen, um Passwörter zu stehlen und die Cloud-Daten kopieren zu können. Mitunter würde es sich dabei aber um einen Bruch internationaler Verträge handeln, wenn nämlich die Maßnahmen in den Telekommunikationsnetzen anderer Staaten vorgenommen würden.

    De Maizière will auch verschlüsselte Cloud-Daten ausbaggern

    Der grenzüberschreitende Zugriff auf Cloud-Daten wird unter anderem im European Telecommunications Standards Institute (ETSI) eingefädelt. Das Institut ist damit beauftragt, internationale Standards für die Telekommunikation, aber zum Abhören derselben zu entwickeln. Vor einigen Jahren arbeitete das ETSI an einem „Technischen Report“ zur Überwachung von Cloud-Diensten und hatte dafür die Zusammenarbeit mit der Deutschen Telekom und Telefónica-O2 gesucht. Seit 1992 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Mitglied des Normungsinstituts. Die tatsächlichen Aufgaben werden aber von der Bundesnetzagentur übernommen.

    Das ETSI unterhält ein „Technisches Komittee TC LI“ („Lawful Interception; Telekommunikationsüberwachung), in dem Ermittlungsbehörden und Geheimdienste den Bedarf zukünftiger Abhörtechnologie skizzieren. Aus Deutschland sind daran auch die Aachener Überwachungssparte des Utimaco-Konzerns, das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Bundesnetzagentur beteiligt.

    In Deutschland untersuchen in einem „Strategie- und Forschungszentrum Telekommunikation“ zusammengeschlossene Polizeien und Geheimdienste die Möglichkeiten des Abhörens von Cloud-Computing. Eine der Studien trägt den Titel „Projekt CLOUD“ und sucht „Verfahren zum Zugriff auf Informationen aus der Cloud im Bereich der Kommunikationsüberwachung“. Im Fokus stehen nach Angaben der Bundesregierung technische Möglichkeiten, die bis dahin „nicht bekannt bzw. nicht verfügbar“ gewesen seien.

    Die Studie ist beendet, die Ergebnisse bleiben aber geheim. Erörtert wurden wohl auch Möglichkeiten, mithilfe von Trojaner-Programmen an verschlüsselte Cloud-Daten zu gelangen. Laut dem amtierenden Bundesinnenminister dürfe eine solche „Kryptierung“ bei grenzüberschreitenden Durchsuchungen von Servern kein Hindernis darstellen:

    Bei einer vom Richter angeordneten Wohnungsdurchsuchung dürfen wir selbstverständlich verschlossene Türen öffnen, auch mit Hilfe Dritter. Mitunter wurden schon ganze Fundamente ausgebaggert, um nach Beweisen zu suchen.

    Im November soll ein Vorschlag vorliegen

    Deutschland hat derzeit den Vorsitz des informellen G6-Treffens. Es handelt sich dabei nicht um ein Gremium oder Forum der Europäischen Union, vielmehr haben sich jene Innenminister zusammengeschlossen, deren Länder die Hälfte der EU-Bevölkerung ausmachen (Deutschland, Spanien, Italien, Großbritannien, Frankreich, Polen). Auch die USA nehmen mit dem Justiz- und dem Heimatschutzministerium daran teil. Das dürfte für die anvisierte, internationale Regelung zum Abhören von Cloud-Daten von Vorteil sein.

    Laut de Maizière soll bis zum nächsten G6-Treffen im November in London ein entsprechender Vorschlag ausgearbeitet werden. Das bedeutet aber auch, dass gleichzeitig auf EU-Ebene für ein solches Vorhaben geworben wird, denn die G6 sind ein Durchlauferhitzer um Druck auf die übrigen 22 EU-Mitgliedstaaten auszuüben. Es kann also davon ausgegangen werden, dass das deutsche Innenministerium seine Pläne zum grenzüberschreitenden Abhören von Cloud-Daten auch in den zuständigen EU-Ratsarbeitsgruppen „Telekommunikation“ und „Strafverfolgung“ einbringen wird.

    3. Juni 2015 7
  • : Kleine Anfrage zu Breitbandausbau: Vectoring als Generalantwort
    Alte Bekannte im Straßenbild sollen aufgerüstet werden. Verteilerkasten der Telekom - <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/">CC BY-SA 3.0</a> via wikimedia/<a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Very_High_Speed_Digital_Subscriber_Line#/media/File:Junction_boxes_Deutsche_Telekom.jpg">Websurfer83</a>
    Kleine Anfrage zu Breitbandausbau: Vectoring als Generalantwort

    Die Bundestagsfraktion der Linken hat eine Kleine Anfrage zum Thema Breitbandausbau gestellt, in der es um „Vectoring, Investitionszusagen und Netzinfrastruktur“ geht. Bis sie auch im Dokuments- und Informationssystem des Bundestages zu finden ist, veröffentlichen wir sie hier schonmal.

    Die Linke mit Fragesteller Herbert Behrens will wissen, welche Investitionen von Telekommunikationsunternehmen geplant sind, wie viel Geld im Spiel ist und bis wann Ausbauvorhaben umgesetzt werden sollen. Die Telekom will der Antwort zufolge bis 2018 1 Mrd. unter anderem in VDSL2-Vectoring investieren, auch NetCologne will Vectoring-Technik vorantreiben. Dabei ist Vectoring als Maßnahme für einen „echten“ Breitbandausbau umstritten. Ziel der Bundesregierung ist bekannterweise „50 MBbit/s für alle bis 2018″ mit einem „Technologiemix“ zu erreichen. Telekom und Bundesnetzagentur (BNetzA) haben sich in der Vergangenheit als große Fans des Vectorings hervorgetan. „Der Booster fürs Kupferkabel“ heißt es in einer Mitteilung unseres magentafarbenen Kommunikationsanbieters.

    Der Kern des Vectorings, der es attraktiv macht, ist die Weiternutzung bereits vorhandener Kupferleitungen. Um höhere Übertragungsgeschwindigkeiten durch Minderung von elektromagnetischen Störungen zu erreichen, müssen die Verteilerkästen umgerüstet werden. Und da liegt ein Problem. Die Telekom will dann keine anderen Provider mehr an die Hauptverteiler lassen, sie sogar dazu zwingen, ihre bisherige VDSL-Technik abzubauen. Fast sechs Millionen Haushalte würden damit nur noch exklusiv von der Telekom versorgt werden können. Andere Provider müssten sich mit „ein paar Prozent Umsatzbeteiligung“ bei der Telekom einschalten. Man muss nicht besonders viel Phantasie aufbringen, um sich die monopolisierende Wirkung dieses Umstandes vorzustellen.

    Noch dazu ist ein Problem, dass durch Investitionen ins Vectoring zukunftsweisendere Investitionen in Glasfaserkabel aufgeschoben werden. Denn auch wenn das Vectoring im Nahbereich (<500m vom Verteilerkasten) bis zu 100Mbit/s bringen soll, lassen sich die Störungen, die zu einem Rückgang der Bandbreite führen, ab einer gewissen Kupferleitungslänge nicht mehr ignorieren. Sprich: Wer weiter weg vom Verteiler sitzt, hat mit reiner Kupfertechnologie immer noch Pech gehabt. Damit wird insbesondere die dringende Breitbandanbindung von ländlichen Regionen ad Absurdum geführt.

    Dazu gibt es auch noch eine Frage der Linken, die sich offensichtlich einen Überblick über die Ist-Situation des Breitbandausbaus verschaffen wollen:

    In wie weit kann die Bundesregierung Auskunft über die Breitband-Netzinfrastruktur in Deutschland geben? Welche Infrastrukturen (beispielsweise Kabel, FTTBIH, usw.) sind in welchen Gebieten vorhanden? Welche Unterschiede in der Infrastruktur gibt es in den Ost- und den Westbundesländern? Welche Unterschiede gibt es zwischen städtischen und ländlichen Gebieten?

    Die kompakte Antwort mutet ironisch an:

    Die Fragen können in der vorliegenden Form nicht beantwortet werden.

    Warum, das bleibt unklar. Uns fallen zumindest keine Gründe ein, warum die Bundesregierung hier zur Ahnungslosigkeit verdammt ist. Zumindest gibt es ja auch öffentlich verfügbare Ansätze zur Beantwortung der Frage, den Breitband-Atlas beispielsweise.

    So richtig scheint sich die Bundesregierung mit den Regulierungsfragen nicht beschäftigen zu wollen, immer wieder kommt in den Antworten der Verweis auf die BNetzA. Diese treffe „im Rahmen eines transparenten, förmlichen Verfahrens unter sorgfältiger und umfassender Interessenabwägung“ Entscheidungen über Investitionen.

    Mit dem Verfahren dürften die Anhörungen zum Thema mit Telekom und anderen Beteiligten gemeint sein. Transparent sind diese jedoch, für die Öffentlichkeit zumindest, wenig, denn es drangen nach der Anhörung im März erstaunlich wenige Informationen nach draußen.

    Leider lässt die Antwort der Regierung durchblicken, dass die Breitbandstrategie der Bundesregierung, die nicht nur von uns als wenig zukunftsweisend eingeschätzt wird, nicht einmal konsequent verfolgt wird.

    28. Mai 2015 10