Wie u. a. die Süddeutsche Zeitung berichtet, ist seit kurzem das Kapitel zu Immaterialgüterrechten, also Patent‑, Urheber- und Markenrechten, der Trans-Pacific Partnership (TPP) bei Wikileaks verfügbar. Das Freihandelsabkommen zwischen den USA und anderen Pazifik-Anrainerstaaten ist derzeit im Ratifizierungsprozess und gilt auch als Vorbild für das umstrittene Freihandelsabkommen TTIP zwischen den USA und der EU.
Im Wesentlichen werden in dem 64 Seiten starken Kapitel bestehende internationale Abkommen wie TRIPS oder die Berner Übereinkunft referiert, in manchen Punkten detailliert und damit letztlich ein reformbedürftiger Status quo zementiert.
Besonders viel Raum nehmen Vereinbarungen zum Informationsaustausch und Strafverfolgung bei Urheberrechtsverletzungen ein und hier vor allem auch Bestimmungen, die eine Umgehung von „wirksamen“ („effective“) Kopierschutztechnologien verbieten (S. 33ff.). Weitreichend sind auch Schutzbestimmungen zu Geschäftsgeheimnissen („trade secrets“), die sich auch auf Dokumente diesbezüglicher gerichtlicher Auseinandersetzungen erstrecken können (S. 49).
Typisch für derartige Dokumente ist das große Ungleichgewicht zwischen Bestimmungen, die das Schutzniveau im Immaterialgüterrecht noch weiter erhöhen wollen, und bloßen Lippenbekenntnissen zur Bedeutung von Ausnahme- und Schrankenbestimmungen sowie der Public Domain. Unter dieser Überschrift finden sich im ganzen Dokument gerade einmal zwei Sätze, wobei der erste an Allgemeinheit kaum zu übertreffen ist:
„The Parties recognize the importance of a rich and accessible public domain.“
Der zweite Satz wiederum ist spezifischer und umso vielsagender:
„The Parties also acknowledge the importance of informational materials, such as publicly accessible databases of registered intellectual property rights that assist in the identification of subject matter that has fallen into the public domain.“
Mit anderen Worten: Konkret eingefordert wird Gemeinfreiheit einzig und allein zum Zwecke besserer Rechtsdurchsetzung.
Wenn sich überhaupt Verweise auf Schranken- und Ausnahmebestimmungen im Vertrag finden, dann wird nur auf die Möglichkeit der Vertragsstaaten verwiesen, diese einzuführen. Wie derzeit auch im EU-Urheberrecht führt dieser optionale Charakter von Schrankenbestimmungen dazu, dass das effektive Schutzniveau bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten noch einmal höher ausfällt, weil Ausnahmetatbestände eben gerade nicht harmonisiert sind.
Alles in allem ist das Kapitel zu Immaterialgüterrechten im besten Fall überflüssig, weil es eine bloße Zementierung vorhandener und in vielen Punkten unzeitgemäßer Vertragswerke ist. In Details verstecken sich Verschärfungen und der Versuch, das reale Schutzniveau weiter anzuheben. An Einseitigkeit, was den Fokus auf Rechtsdurchsetzung und Interessen der Rechteinhaber betrifft, ist das Kapitel aber kaum zu übertreffen. Und es ist wohl zu erwarten, dass das TTIP-Kapitel zum Thema sehr ähnlich aussehen dürfte.
[Update, 11. Oktober, 13.10 Uhr]
Inzwischen gibt es auch eine detaillierte Analyse des geleakten TPP-Kapitels durch die Electronic Frontier Foundation (EFF), die unter anderem zwei weitere problematische Punkte aufzeigt: Erstens wäre mit dem Abkommen eine Erhöhung des Schutzniveaus in einigen anderen Staaten wie Kanada verbunden (dort würde beispielsweise die Schutzfrist von derzeit noch 50 Jahren nach dem Tod des Autors auf 70 Jahre steigen). Zweitens verpflichten sich Unterzeichnerstaaten dazu, rechtliche Anreize („legal incentives“) zur Zusammenarbeit von Internetanbietern (ISPs) und Rechteinhabern bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu schaffen; eine Bestimmung, die private Rechtsdurchsetzung via Warnmodellen bis hin zu Netzsperren den Weg bahnen soll.
Das Fazit der EFF betont ebenfalls die Einseitigkeit des Kapitels, in dem Nutzerinteressen keine Rolle spielen:
„There are no parts of this agreement that are positively good for users.“
[/Update]