EU-Kommission kritisiert Gesetz-Entwurf zur Verschlimmbesserung der Störerhaftung

Vertretung der EU-Kommission in Berlin.

Heute Nacht findet im Deutschen Bundestag die erste Lesung der geplante Reform des Telemediengesetzes statt, um die Störerhaftung zu verschlimmbessern. Die Debatte ist für 23:30 Uhr angesetzt und wird „zu Protokoll“ gegeben. Mit anderen Worten: Es lohnt sich nicht, um 23:30 Uhr auf bundestag.de den Stream zu schauen, weil die Reden vorab abgegeben werden und niemand sie vorliest.

Mit der ersten Lesung geht der Reformvorschlag der Bundesregierung in die parlamentarische Debatte über. Für den 15. Dezember ist eine Anhörung im Wirtschaftsausschuss geplant. Theoretisch könnte das Gesetz noch in der Woche vor Weihnachten in zweiter und dritter Lesung abgestimmt werden, so dass es kommendes Jahr in Kraft treten kann.

Über die Kritik an der Verschlimmbesserung haben wir ausreichend geschrieben. Heute veröffentlichen wir ein internes Schreiben der EU-Kommission an die Bundesregierung, in dem die EU-Kommission das Gesetz kritisiert und auf mögliche Grundrechtsverletzungen hinweist. Das Schreiben findet sich im Volltext weiter unten.

Deutliche Kritik der EU-Kommission

Inhaltlich sagt die EU-Kommission recht deutlich, dass der geplante § 8 TMG (WLAN-Störerhaftung) wegen der vorgesehenen Betreiberpflichten (angemessene Sicherungsmaßnahmen und Rechtstreueerklärung) gegen Artikel 12 der E-Commerce-Richtlinie verstößt. Danach sind Access-Provider nämlich ohne weitere Voraussetzungen von der Haftung für Rechtsverstöße Dritter freizustellen. Der Punkt ist ein starkes rechtliches Argument gegen die Betreiberpflichten.

Außerdem sieht die Kommission auch Probleme im Hinblick auf Art. 16 der EU-Grundrechte-Charta (Recht auf unternehmerische Freiheit). Die Betreiberpflichten schränken nach Ansicht der Kommission die Freiheit von Access-Providern ein, ihr Geschäftsmodell frei zu gestalten. Solche Einschränkungen wären zwar grundsätzlich möglich, nur müssen sie dann auch verhältnismäßig sein. Dazu gehört, dass die Maßnahmen zu dem eigentlichen Zweck (hier: Verhinderung und Verfolgung von Rechtsverletzungen) zumindest irgendwie wirksam sein (Geeignetheit und Erforderlichkeit). Genau das bezweifelt die Kommission und möchte deshalb von der Bundesregierung nähere Ausführungen dazu hören. Tatsächlich trägt natürlich die Verschlüsselung des Netzes und das Vorschalten der Rechtstreueerklärung („Lügenseite“) überhaupt nicht zur Verhinderung oder Verfolgung von Rechtsverstößen bei. Aus dem gleichen Grund sieht die Kommission auch das EU-Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt.

Kritisch ist die Kommission auch bei der geplanten Änderung des § 10 TMG (Hostproviderhaftung). Danach soll die Kategorie eines „gefahrgeneigten Dienstes“ eingeführt werden. Für diese Dienste soll die bisherige Haftungsprivilegierung in § 10 TMG nicht mehr gelten. In dieser Änderung sieht die Kommission einen Verstoß gegen Art. 14 E-Commerce-Richtlinie, der eine solche Differenzierung nicht vorsieht. Die Richtlinie macht abschließende Vorgaben dazu, wann solche Dienste haftungsbefreit sind. Die geplante Änderung des TMG überschreitet nach Ansicht der Kommission diese durch die Richtlinie gezogene Grenze.

Außerdem weist die Kommission noch darauf hin, dass der EuGH ohnehin demnächst eine Entscheidung zur Haftung von Access-Providern treffen wird. Die Kommission wird außerdem Ende 2015 eine Bewertung der Rolle von Plattformen und Onlinemittlern im Zusammenhang mit der Bekämpfung illegaler Inhalte im Netz einleiten. Als Ergebnis könnte der europäische Rechtsrahmen für die Haftung von Hostprovidern reformiert werden.

Kritik von Digiges und Freifunk

Im Vorfeld der heutigen ersten Lesung haben die Digitale Gesellschaft und der Förderverein freie Funknetze in Pressemitteilungen nochmal auf die wesentlichen Kritikpunkte hingewiesen.

Digitale Gesellschaft: WLAN-Störerhaftung – Parlament muss dringend nachbessern

„Der Kabinettsentwurf zur WLAN-Störerhaftung verspielt digitale Chancen zugunsten einer kruden Sicherheitsesoterik. Die vorgesehenen Bedingungen für die Haftungsfreistellung verstoßen gegen das Europarecht und verhindern faktisch den Betrieb offener Funknetze. Hier muss das Parlament dringend nachbessern, damit wir endlich Anschluss an den international längst üblichen Standard bei freien Netzzugängen finden“, fordert Volker Tripp, politischer Referent des Vereins Digitale Gesellschaft.

Freifunk: Fauler Kompromiss beim WLAN-Gesetz: Bundestag muss WLAN-Störerhaftung endlich ganz abschaffen.

In Bezug auf die heutige erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetze (TMG) im Bundestag stellt Christian Heise, Vorstandsmitglied des Fördervereins freie Netzwerke e. V. fest: „Das aktuelle Gesetz würde ganz klar zum Gegenteil vom im Koalitionsvertrag angekündigten Ausbau von offenen WLANs und der Schaffung von Rechtssicherheit für Funknetzwerke führen und Deutschland bei der Digialisierung weiter ausbremsen“.

Bemerkungen der Europäischen Kommission zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

Im Rahmen des durch Richtlinie 98/34/EG festgelegten Notifizierungsverfahrens notifizierten die deutschen Behörden der Kommission am 15. Juni 2015 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes.

Im Gesetzentwurf wird klargestellt, dass WLAN-Betreiber zum Zwecke der Festlegung der Haftungsregelung für Rechtsverletzungen durch Nutzer ihrer WLAN-Dienste als Zugangsanbieter anzusehen sind und es werden die Bedingungen für Haftungsprivilegien festgelegt. Im Entwurf wird ebenfalls der Umfang der Haftungsprivilegien für Hostprovider festgelegt, die einen besonders gefahrgeneigten Dienst anbieten.

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 98/34/EG hat die Prüfung des Entwurfs die Kommission zur Abgabe der folgenden Bemerkungen veranlasst.

1. ENTWURF DER ÄNDERUNGEN VON ARTIKEL 8 DES TELEMEDIENGESETZES

Laut dem durch den notifizierten Entwurf eingeführten Artikel 8 Absatz 4 des Telemediengesetzes können Diensteanbieter, die „Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen“, nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden‚ wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter „angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewahrt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen“.

Laut Artikel 12 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) [ABl. L 170 vom 17.7.2000. S. 1], der in Deutschland durch Artikel 8 des Telemediengesetzes umgesetzt wurde. ist die einzige Bedingung für Diensteanbieter der „reinen Durchleitung“, um die Ausnahmeregelungen von der Haftung in Anspruch zu nehmen, dass sie in keiner Weise mit der übermittelten Information in Verbindung stehen. Dies bedeutet unter anderem, dass sie die von ihnen übermittelte Information nicht verändern. Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung gelten nicht als Veränderung, da sie die Integrität der übermittelten Informationen nicht verändern. Die Bestimmungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Entwurfs scheinen über die Bestimmungen bezüglich der Haftung für die reine Durchleitung gemäß der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr hinauszugehen. da durch sie zusätzliche Bedingungen zu den ausdrücklich in Artikel 12 der Richtlinie festgelegten auferlegt werden.

Diesbezüglich möchte die Kommission in Erinnerung rufen, dass obwohl es nach Erwägungsgrund 48 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr den Mitgliedstaaten gestattet ist, von Diensteanbietern zu verlangen, die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anzuwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern, dies nur für diejenigen Diensteanbieter gilt, die Informationen der Nutzer ihres Dienstes hosten, d. h. für die durch Artikel 14 der Richtlinie abgedeckten Diensteanbieter.

Die Haftungsbedingungen für WLAN-Diensteanbieter könnten möglicherweise ebenfalls Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Artikel 16 und 11 der EU-Charta der Grundrechte (unternehmerische Freiheit und Freiheit der Meinungsäußerung) aufwerten. So könnte in der Tat argumentiert werden, dass durch die mit dem Entwurf eingeführten Bestimmungen in Artikel 8 Absatz 4 WLAN-Diensteanbietern weitere Bedingungen auferlegt werden, die Auswirkungen auf ihr Geschäftsmodell und ihre unternehmerische Freiheit haben. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass WLAN-Diensteanbieter im Zweifelsfall übertriebene Maßnahmen ergreifen, um die Haftung gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Entwurfs zu umgehen, was Auswirkungen auf die Freiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben haben könnte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass – während Artikel 52 Absatz 1 der EU Charta vorsieht, dass die von der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten, einschließlich der unternehmerischen Freiheit, eingeschränkt werden können – solche Einschränkungen nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach diesen Bestimmungen ist es unter anderem erforderlich, dass die vorgeschlagene Maßnahme ausreichend effektiv ist, um einen effektiven Schutz des betreffenden Allgemeininteresses oder der betreffenden Grundrechte zu gewährleisten. Die Kommission hat Zweifel daran, dass die vorgeschlagenen Vorschriften hinsichtlich angemessener Sicherheitsmaßnahmen und einer Erklärung über die Einhaltung durch die WLAN-Nutzer (vorgeschlagen unter Artikel 8 Absatz 4) erforderlich und geeignet sind, um das Ziel einer Verhinderung von Rechtsverletzungen zu erreichen.

Angesichts des erklärten Ziels der Gewährleistung der Rechtssicherheit in Bezug auf die Haftung von WLAN-Betreibern möchte die Kommission daran erinnern, dass der Europäische Gerichtshof dieses Problem gegenwärtig anlässlich des vom deutschen Landgericht München I eingereichten Vorabentscheidungsersuchens (Rechtssache C-484/14, McFadden} prüft und seine in Kürze erscheinende Auslegung des EU-Rechts bei der Anwendung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr von den deutschen Behörden berücksichtigt werden müsste.

Schließlich geben die deutschen Behörden in der Begründung des notifizierten Entwurfs an, dass durch diese Bestimmungen der bereits im Rahmen der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz kodifiziert wird, der die Frage angemessener Maßnahmen, die ein WLAN-Diensteanbieter ergreifen muss, betrifft. Zu diesem Punkt würde die Kommission weitere Erläuterungen begrüßen.

2. ENTWURF DER ÄNDERUNGEN VON ARTIKEL 10 DES TELEMEDIENGESETZES

Laut dem durch den notifizierten Entwurf eingeführten Artikel 10 Absatz 2 des Telemediengesetzes wird in Bezug auf besonders gefahrgeneigte Dienste vermutet, dass der Diensteanbieter Kenntnis von Tatsachen oder Umständen, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, hat. In Artikel 10 Absatz 2 wird unter den Ziffern 1-4 festgelegt, wann ein besonders gefahrgeneigter Dienst vorliegt.

Gemäß den Erklärungen der deutschen Behörden zum notifizierten Entwurf besteht die Absicht dieser neuen Bestimmung darin, die Haftung von Hostprovidern zu klären, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es immer einfacher wird, in einem größeren Ausmaß geistige Eigentumsrechte im Internet zu verletzen. Es wird beabsichtigt zu verdeutlichen, dass eine tatsächliche Kenntnis im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vermutet wird, wenn ein Geschäftsmodell zum Großteil auf Urheberrechtsverletzungen beruht.

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die durch Artikel 10 des Telemediengesetzes in deutsches Recht umgesetzt wurde, ist der Anbieter eines Hostingdienstes unter der Bedingung nicht für die gespeicherten Informationen verantwortlich, dass er keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat. Darüber hinaus muss der Anbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig werden, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, um von der Haftung freigestellt zu werden. Dieser Artikel wurde vom Europäischen Gerichtshof in verschiedenen Urteilen ausgelegt, zum Beispiel C-324/09 (L’Oreal gegen Ebay) oder bei den verbundenen Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08 (Google France gegen LVMH). Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr besagt in Erwägungsgrund 44: „Ein Diensteanbieter, der absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, leistet mehr als „reine Durchleitung“ und „Caching“ und kann daher den hierfür festgelegten Haftungsausschluss nicht in Anspruch nehmen“. Angesichts dessen scheinen die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 über die Bedingungen gemäß Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs hinauszugehen.

Was die durch Artikel 10 Absatz 2 eingeführten Konzepte betrifft, möchte die Kommission die deutschen Behörden auffordern zu erläutern, was unter „in der Regel“ zu verstehen ist (und ob Ausnahmen dazu vorgesehen werden) sowie was unter „rechtswidriger Speicherung“ und „weit überwiegender Zahl“ zu verstehen ist. Abschließend nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass sich Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 4 auf Fälle bezieht, in denen „keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen“. Die Kommission möchte die deutschen Behörden auffordern zu erläutern, in welchem Verhältnis zum bestehenden Verfahren hinsichtlich des Wahrnehmens und Ergreifens von Maßnahmen gemäß Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dies steht.

3. DIE BEVORSTEHENDE BEWERTUNG DER ROLLE VON PLATTFORMEN UND ONLINEMITTLERN DER KOMMISSION

Die Kommission nutzt diese Gelegenheit, um die deutschen Behörden daran zu erinnern, dass die Kommission sich verpflichtet hat, vor dem Ende 2015 eine umfassende Bewertung der Rolle von Plattformen und Onlinemittlern einzuleiten, die sich unter anderem damit befasst, „wie illegale Inhalte im Internet am besten bekämpft werden können“. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Kommission, eine weitreichende öffentliche Konsultation einzuleiten, die Fragen im Zusammenhang mit der in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr festgelegten Haftungsregelung und „ob Mittlern mehr Verantwortung übertragen und größere Sorgfaltspflichten bei der Verwaltung ihrer Netze und Systeme auferlegt werden sollten“ umfasst. Diese umfassende Bewertung kann gegebenenfalls zu einer Initiative für eine Rechtsvorschrift bezüglich der Haftung von Mittlern führen.

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