Flüchtlinge, die derzeit in Deutschland ankommen, sind auf einen mobilen Internetzugang mit dem Handy angewiesen. Es ist oft die einzige Kontaktmöglichkeit zu Familienmitgliedern und wichtigste Informationsquelle, um sich in dem fremden Land zurechtzufinden. Dabei müssen Flüchtlinge auf Prepaid-Karten zurückgreifen, denn einen Mobilfunkvertrag zu bekommen, ist für sie äußerst schwierig. Deutsche Behörden nutzen die Gelegenheit, um hinterrücks ihre Überwachung zu intensivieren.
Auch bei Prepaid-Karten sind die Provider nach dem Telekommunikationsgesetz verpflichtet, unter anderem den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers zu speichern. Überprüfen müssen sie diese Daten zwar nicht. Doch wie die taz feststellte, ist den Strafverfolgungsbehörden diese fehlende Pflicht zur Adressprüfung ein Dorn im Auge. Flüchtlinge, die beim Kauf einer Prepaid-Karte die Adresse ihrer Erstaufnahmestelle angeben, erfahren deshalb eine Sonderbehandlung. Ihre Anschlüsse werden von den Mobilfunkbetreibern ausgesondert und markiert. Wenn sie nicht rechtzeitig eine gültige Folgeadresse angeben, droht ihnen sogar die Sperrung der Rufnummer.
Das Problem heißt Kontrolle
Anhand der Markierungen werden die Handynummern von Flüchtlingen identifizierbar; die Mobilfunkanbieter können ihnen also die Anschlüsse zuordnen. Hier wird vorauseilend ein die Flüchtlinge diskriminierendes Verfahren geschaffen, damit die Strafverfolgungsbehörden über penibel genaue und aktuelle Daten zu deren Wohnorten verfügen. Das Bundesinnenministerium (BMI) hat dafür eine Leitlinie gemeinsam mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) und dem Wirtschaftsministerium (BMWi) entwickelt.
1. Bei dem Verkauf der Prepaid-Karten an Asylsuchende werden zunächst einmal die bei der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommenen Angaben erhoben und gespeichert. Neben dem Namen und Geburtsdatum des Asylsuchenden sollte die Adresse der Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden.
2. Nach spätestens drei Monaten werden die Nutzer der Prepaid-Karten per SMS (in englischer und arabischer Sprache) aufgefordert, sich mittels einer aktuellen „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA) oder einer Aufenthaltsgestattung im Zusammenhang mit der Asylantragstellung neu registrieren zu lassen.
3. Sollte diese Neuregistrierung nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgen, werden die jeweiligen Prepaid-Karten abgeschaltet.
Den Schwarzen Peter weitergeben
Fiete Wulff, Sprecher der Bundesnetzagentur, verteidigte dieses Verfahren folgendermaßen: „Keineswegs soll damit eine dauerhafte Kennzeichnung der Kunden verbunden sein.“ Bezeichnend ist darin natürlich das Wort „dauerhaft“, denn eine spezifische Kennzeichnung der Flüchtlinge findet in jedem Fall statt. Zwar bestreitet die BNetzA, dass die Provider zur Speicherung eines Merkmals wie „Migrant“ verpflichtet seien, doch gibt sie den Schwarzen Peter an die Mobilfunkanbieter weiter. Sie spricht explizit von einer Kennzeichnung der entsprechenden Anschlüsse, doch für die Umsetzung der spezifischen Kennzeichnung sind die Provider zuständig:
Wie die Kennzeichnung der Anschlüsse erfolgt, zu denen eine aktuelle Adresse nacherhoben werden soll, bleibt den Unternehmen überlassen.
Einige der Mobilfunkanbieter hatten bei der Bundesnetzagentur erfragt, ob es ein besonderes Verfahren mit den Anschlüssen von Flüchtlingen gebe, und bekamen die Leitlinie als Antwort. Vodafone Deutschland versucht, die diskriminierende Vorgabe der BNetzA einfach zu umschiffen. Der Konzern bietet beispielsweise ein spezielles Prepaid-Produkt für Asylsuchende, das eine eigene Artikelnummer besitzt und darüber die entsprechenden SIM-Karten identifizieren kann.
Wer nicht antwortet, wird gelöscht
Drei Monate nach einer ersten Registrierung wird auch hier per SMS zu einer Aktualisierung der Daten aufgefordert. Wer nicht folgt, dem droht die Sperrung des Anschlusses. Wulff von der BNetzA begründet das Verfahren damit, dass „bereits bei Erwerb der SIM-Karte klar ist, dass die Adressdaten der Erstaufnahmeeinrichtung nur übergangsweise gültig sind“.
Diese Argumentation scheint in mehrfacher Hinsicht absurd. Einerseits verlangt zwar der § 111 TKG, hinter dem sich die BNetzA verschanzt, eine Korrektur der Adressdaten, sobald eine Änderung dem Dienstanbieter bekannt wird. Allerdings verfährt man mit anderen Menschen, deren Adresse volatil ist, nicht so. Beispielsweise müssen Personen, die als Wohnort ein Studentenwohnheim beim Prepaid-Kartenkauf angeben, nicht mit einer gesperrten Rufnummer am Ende des Semesters rechnen. Zwar ist hier ebenfalls beim Erwerb der SIM-Karte klar, dass die KundInnen dort nicht für immer und ewig wohnen werden. Gleiches gilt für Jugendliche, die noch bei den Eltern wohnen, oder für Zeitarbeiter. Aber da die Mobilfunkanbieter nicht verpflichtet sind, die Angaben der KundInnen zu überprüfen, geschweige denn sie zu sanktionieren, behandelt man solche Menschen nicht wie die Flüchtlinge. Der Unterschied ist wohl weniger der erwartbar veränderliche Wohnort, sondern die Tatsache, dass von den Flüchtlingen weniger Widerstand gegen die diskriminierende Behandlung zu erwarten ist.
Die Bundesnetzagentur sieht das naturgemäß anders und legt eine sehr eigenwillige Interpretation des § 111 TKG an den Tag:
Erlangt ein Diensteanbieter Kenntnis davon, dass sich Daten eines Anschlussinhabers geändert haben, ist er gefordert nachzuerheben und zu korrigieren (§ 111 Absatz 1 Satz 4 Telekommunikationsgesetz). In der Regel erfolgt eine Nacherhebung via SMS an die betroffene Rufnummer mit der Bitte um erneute Verifizierung der hinterlegten Anschlussinhaberdaten. Erfolgt dies nicht innerhalb der vorgegeben (sic!) Frist, wird die jeweilige SIM-Karte gesperrt. […] Ein Diensteanbieter darf eine Erstaufnahmeeinrichtung als Anschrift des Anschlussinhabers nicht im Datenbestand belassen, sofern bekannt ist, dass diese zunächst angegebene Anschrift in naher Zukunft unrichtig wird.
Einige Mobilfunkanbieter bestätigten auf Nachfrage, dass diese Regelung in anderen Fällen äußerst selten angewendet werde. Es drängt sich der Verdacht auf, dass bei der Erarbeitung der Verfahrensleitlinie BMI, BMWi und Bundesnetzagentur neben einer „praxisorientierten Lösung für Flüchtlinge“ die Überwachbarkeit sämtlicher Anschlüsse von Flüchtlingen im Hinterkopf hatten. Der „angepasste Zeitrahmen“ zur Neuregistrierung und die drohende Abschaltung des Anschlusses sind wahrlich kein Entgegenkommen gegenüber den Flüchtlingen. Während man ansonsten gern die Willkommenskultur zelebriert, halten die deutschen Behörden hinter dem Rücken schon die Migranten-Markierung und den Off-Button bereit.
Hier telefoniert der Friedhof
Der Skandal bietet eigentlich Anlass dazu, grundlegend darüber zu diskutieren, warum es in Deutschland nicht erlaubt sein soll, Handys ohne Angabe von persönlichen Informationen zu nutzen. Vielfach finden wir uns damit ab, dass Mobilfunkanschlüsse uns zuzuordnen sind. Die Behörden versuchen nun, wegen der vorhersehbaren kurzen Aufenthaltsdauer an einem Ort, das Kontrollnetz engmaschiger zu spinnen. Es ist längst klar, dass sich Personen durch eine Registrierung nicht abhalten lassen, wenn sie anonym telefonieren möchten. Einige Möglichkeiten wurden bei netzpolitik.org bereits vorgestellt.
Stattdessen wird von der BNetzA vorgeschoben, dass die Kartenregistrierung auf eine fiktive Adresse unzulässig sei. Die Mobilfunkbetreiber überprüfen bei der Registrierung von Prepaid-Karten in aller Regel nicht, ob es sich die Adresse eines Friedhofs oder um das Wahlkreisbüro eines Abgeordneten handelt. Die beteiligten Behörden wissen das. Trotzdem sind Menschen, die in einer Erstaufnahmeunterkunft leben, die Einzigen, deren Anschlüsse angezählt werden.
