Netzneutralität: EU-Ausschuss segnet Kompromiss ab, Kritiker warnen vor Rechtsunsicherheiten

Der Kompromisstext zu Netzneutralität lässt entscheidende Punkte wie den zu bezahlten Überholspuren offen. CC BY 2.0, via flickr/Udo Springfeld

Der umstrittene Kompromiss rund um Netzneutralität und Roaminggebühren hat am Mittwoch den zuständigen Industrieausschuss des EU-Parlaments passiert und geht nun in die zweite und wohl letzte Lesung. Seit den Trilogverhandlungen hat der Text noch einige Änderungen erfahren, die der EU-Rat bereits abgenickt hat. Es gilt daher als wahrscheinlich, dass das Parlamentsplenum die Verordnung in der vorliegenden Form absegnen wird, selbst wenn den Volksvertretern noch bis zum Herbst Zeit bleibt, um bestehende Unklarheiten zu beseitigen.

Während sich die konservative spanische Verhandlungsführerin Pilar del Castillo Vera über den „bedeutenden Erfolg für das EU-Parlament“ freut und im Gesetztext eine Garantie für ein „offenes Internet“ sieht, zeichnen erste Analysen von Bürgerrechtsorganisationen ein anderes Bild. Zwar sei es den Parlamentariern gelungen, dem EU-Rat einige Zugeständnisse abzutrotzen, schreibt etwa die Initiative European Digital Rights (EDRi), mehrere Schlüsselpassagen seien aber „extrem unklar“ formuliert. Das würde die Tür für langgezogene Gerichtsverfahren öffnen, sagte der Executive Director Joe McNamee:

Die europäischen Institutionen sollten es nicht den nationalen Telekom-Regulierungsbehörden und Gerichten überlassen, das Gesetz zu machen. Während wir die letzten Bemühungen des Parlaments begrüßen, sollte es in der Zweiten Lesung offenstehende Streitfragen ausräumen, um klare Schutzvorkehrungen für Netzneutralität zu gewährleisten.

So würde etwa der Abschnitt, der das Blockieren von illegalen Inhalten regeln soll, die Europäische Grundrechtecharta aushebeln, da auch dann gesperrt werden kann, wenn kein ausdrückliches und vorhersehbares Gesetz gegen beanstandete Inhalte vorliegt. Unnötig unklar seien auch die Regeln zum Verkehrsmanagement, zu dem Provider auch dann greifen dürften, wenn eine „drohende Überlastung“ bevorstünde. Zudem herrsche Unsicherheit, ab wann und für wie lange in Verbindungen eingegriffen werden kann, auch wenn das Netz nicht akut überlastet ist.

Unklare Regelungen zu Zero Rating und Spezialdiensten

Nicht abschätzen lasse sich, ob Provider in Zukunft sogenannte Zero-Rating-Produkte anbieten dürfen, also etwa Zugang zu Diensten oder Webseiten, die von einem vereinbarten Download-Volumen ausgeklammert sind. Sollten Gerichte oder Regulierungsbehörden eine solche Preisdiskriminierung zulassen, dann würde das das Ende für eindeutige nationale Vorgaben wie die in den Niederlanden bedeuten. Wünschenswert wäre hier ein eindeutiges Verbot solcher Praktiken oder zumindest ein Zusatz, der klarstellt, dass die Verordnung diese Fragestellung nicht berührt – und somit nationale Alleingänge zulässt.

Ähnlich offen für Interpretation seien die „sehr subjektiven Kriterien“, die Spezialdienste definieren sollen. Der Gesetztext liefere „guten Regulationsbehörden“ ausreichend Handhabe, die Vorgaben effizient zu implementieren, bei politisch und ökonomisch schwachen Behörden sei dies aber fraglich. So bleibe etwa unklar, ab wann ein normaler Internetzugang ein bestimmtes Qualitätsniveau nicht mehr garantieren kann, so dass auf Überholspuren gesetzt werden muss.

Die Gefahr von langwierigen Gerichtsverfahren sieht auch die Digitale Gesellschaft e. V., weil der Text „in den entscheidenden Punkten neue Rechtsunsicherheiten schaffen“ würde. Der Gesetzgeber dürfe sich nicht aus seiner Verantwortung stehlen, klare und unmissverständliche Regeln zu setzen. Stattdessen würde er „die Probleme, zu deren Lösung er offenbar nicht in der Lage ist, auf die Gerichte verschieben“ und dadurch großen und finanziell gut ausgestatteten Telekommunikationsunternehmen und Netzwerkbetreibern einen Vorteil verschaffen.

Diese könnten die schwammig formulierten Regeln zu Spezialdiensten nutzen, um bestimmte Dienste auf bezahlte Überholspuren auszulagern:

Es wird nämlich nicht definiert, wer in welcher Weise die Anforderungen an ein bestimmtes Qualitätsmaß festlegt. Diensteanbieter und Netzwerkbetreiber könnten daher beliebige Qualitätsanforderungen für einen Dienst aufstellen und mit der Begründung, diese Qualität sei über das Best-Effort-Internet nicht gewährleistet, auf eine bezahlte Überholspur ausweichen. Auf diese Weise könnten auch bereits etablierte Dienste des Best-Effort-Internet leicht auf kostenpflichtige Sonderzugänge ausgelagert werden – mit all den negativen Folgen, die das für die Wettbewerbsfähigkeit von Start-Ups und die Innovationskraft des Netzes hätte.

Gerichtsverfahren drohen auch im Hinblick auf Zero-Rating-Angebote, die der Gesetztext nicht eindeutig verbietet. Provider dürfen mit ihren Kunden „Vereinbarungen über Preise, Datenvolumen oder Geschwindigkeiten“ treffen, solange diese nicht das grundsätzliche Recht beeinträchtigen, auf beliebige Inhalte, Dienste oder Anwendungen zuzugreifen. Das könnten Netzwerkbetreiber umdefinieren und behaupten, dass solche Angebote zusätzliche Zugriffsmöglichkeiten eröffnen würden, wenn das Datenvolumen aufgebraucht ist – ein klarer Wettbewerbsnachteil für finanzschwache Start-Ups, die nicht über die notwendigen Mittel verfügen, um entsprechende Verträge mit Zugangsanbietern auszuhandeln.

Zweifelhaftes Lob

Oettinger-Tweet-2Zwar behauptete der Digitalkommissar Günther Oettinger, dass sich ehemalige Kritiker positiv zum Kompromisstext geäußert hätten. Aus seiner selektiven Wahrnehmung heraus mag das wohl zutreffen, wenn etwa EDRi den Gesetzentwurf als eine „signifikante Verbesserung“ im Vergleich zum „inkohärenten, widersprüchlichen und zerstörerischen Ansatz“ bezeichnet, mit dem der Rat und die Kommission in die Verhandlungen gezogen waren. Ob sich Oettinger noch in dieser Amtszeit mit den Kritikern zusammensetzen wird, bleibt freilich offen: Unsere Anregung in diese Richtung ließ er unbeantwortet im Raum stehen.

Lob sieht jedenfalls anders aus, und es bleibt zu hoffen, dass das EU-Parlament die Zweite Lesung nutzt, um an den entscheidenden Stellen nachzubessern. Sollte der Gesetzgeber die strittigen Punkte nicht rechtzeitig klären und den Text in der vorliegenden Form verabschieden, stehen uns sonst Rechtsunsicherheit und daraus resultierende, jahrelange Gerichtsverfahren ins Haus.

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Eine Ergänzung

  1. Solange rechtlich nicht mal klar ist, was „Internetzugang“ überhaupt bedeutet, ist das doch alles Augenwischerei.

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