FragDenStaat

  • : Informationsfreiheitsablehnung des Tages: Veraltete Bundeswehr-Dienstvorschrift IT-Sicherheit zum Großteil in Neufassung übernommen
    Dauerthema IT-Sicherheit bei der Bundeswehr - via <a href="http://www.streitkraeftebasis.de/portal/a/streitkraeftebasis/!ut/p/c4/TYrbCsIwEET_aLdmaVp98yu0vkhulMVcSowX_Ho3D4IcOMMwgxcUsnnyahqXbCKecXF8sC-43-x14w-8IQXPxnL0eOp3H8CVHFp3C7mxeK2mlQpbqS325VGrLMAeF9rRSLMKRKTEvZGkJkXDP3qmUXs9aaf3k5HP8AO3lI5frIqhfw!!/">PIZ SKB</a>
    Informationsfreiheitsablehnung des Tages: Veraltete Bundeswehr-Dienstvorschrift IT-Sicherheit zum Großteil in Neufassung übernommen

    Die aktuelle Dienstvorschrift zur IT-Sicherheit der Bundeswehr soll unter Verschluss bleiben. Die Vorgängerversion auch – weil große Teile unverändert übernommen wurden. Dabei wurde sie seit über zehn Jahren massiv als veraltet kritisiert.

    11. Mai 2016 10
  • : sehrgutachten: 1.500 Bundestags-Gutachten online, auch zum Nacktbaden
    Nacktbaden bleibt legal
    sehrgutachten: 1.500 Bundestags-Gutachten online, auch zum Nacktbaden

    Nach dem Erfolg von #FragDenBundestag hat der Deutsche Bundestag inzwischen mehr als 1.500 Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes auf seine Webseite gestellt.

    Da die Dokumente jedoch auf der Bundestags-Webseite nur als reine Linksammlung verfügbar sind, hat die Plattform sehrgutachten.de alle bereits veröffentlichten Gutachten in einer Datenbank abgebildet. Auf der Seite, die von der Open Knowledge Foundation Deutschland betrieben wird, sind sie im Volltext durchsuchbar, können per Feed abonniert und unter anderem von Abgeordneten selbst, Journalisten und Entwicklerinnen weitergenutzt werden. Auch eine wissenschaftliche Analyse der Gutachten ist möglich, da alle Dokumente neben der PDF-Version gleichzeitig automatisch als TXT- und JSON-Version vorliegen – dazu einfach die URL eines Gutachtens mit .txt bzw. .json ergänzen.

    Missbrauch des Wissenschaftlichen Dienstes für Doktorarbeiten und Schrebergärten

    In der Datenbank ist auch das neunseitige Gutachten „Zu den rechtlichen Möglichkeiten gegen das Nacktbaden auf einem benachbarten Grundstück“ zu finden, das 2005 von einer im Dokument nicht genannten Person im Bundestag in Auftrag gegeben wurde. Die Ausarbeitung ist deswegen besonders interessant, weil sie mutmaßlich für den Nachbarschaftsstreit eines Abgeordneten genutzt wurde und nicht wie vorgesehen für die parlamentarische Arbeit.

    Das Gutachten prüft ausführlich, unter welchen Umständen das Nacktbaden in einem benachbarten Grundstück eines Schrebergartens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit sein könnte und ob „eine Anzeige bei den entsprechenden Behörden erfolgversprechend sein könnte“. Das Ergebnis: Vermutlich würde eine Anzeige ins Leere laufen, jedoch könne über die Satzung des Schrebergartenvereins das Nacktbaden geregelt werden.

    Ungeklärte Fragen zum Urheberrecht der Dokumente

    Der Wissenschaftliche Dienst erarbeitet Gutachten mit seinen etwa einhundert Mitarbeiterinnen in der Regel auf Anfrage von Bundestagsabgeordneten und ‑ausschüssen. Dabei prüft er nicht, ob der Inhalt auch für parlamentarische Arbeit genutzt wird, wie sich aus dem „internen Leitfaden“ des Bundestags erschließt. Das wurde bereits im Zusammenhang mit der Plagiatsaffäre von Ex-Minister zu Guttenberg deutlich, der den Wissenschaftlichen Dienst zu Themen seiner juristischen Dissertation arbeiten ließ. Die dazugehörigen Gutachten sind noch nicht online zu finden.

    In Bezug auf netzpolitische Themen finden sich Dutzende Dokumente in der Datenbank des Bundestags, darunter zu Leistungsschutzrecht, Überwachung, Internet, Informationsfreiheit und TTIP.

    Der Bundestag hat angekündigt, schrittweise tausende Gutachten aus den letzten Jahren online zu veröffentlichen und zudem alle neuen Ausarbeitungen nach einer Schonfrist von vier Wochen ebenfalls auf seiner Webseite bereitzustellen. Dabei ist aber noch unklar, wie es der Bundestag mit der Weiternutzung der Gutachten hält und ob er gerichtlich gegen Plattformen wie sehrgutachten.de oder Personen vorgehen würde, die die Gutachten anderweitig nutzen. Auf seiner Webseite weist er daraufhin, dass für alle Inhalte Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz gelte. Eine Presseanfrage von netzpolitik.org zur Durchsetzung des Urheberrechtsschutzes hat der Bundestag nicht beantwortet.

    8. März 2016 5
  • : Netzpolitischer Wochenrückblick KW 7: Niemand traut der NSA
    <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/legalcode">CC BY-ND 2.0</a> via Flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/tambako/9262371425/"> Tambako The Jaguar</a>
    Netzpolitischer Wochenrückblick KW 7: Niemand traut der NSA

    Diese Woche gab es endlich wieder eine Sitzung des Geheimdienst-Untersuchungsausschusses. Nach ungewöhnlich langer, zweiwöchiger Pause gab es dann aber auch direkt einen Zeugen, der für das Mittippen eine echte Herausforderung war. Der Zeuge konnte nicht nur wahnsinnig schnell reden, sondern auch gänzlich ohne unnötige Pausen, Satzzeichen oder „Äh„s und „Ähm„s. Inhaltlich war der Zeuge dann leider trotzdem etwas mau, die Koalition scheint wohl wieder mit belanglosen Zeugen auf Zeit spielen zu wollen.

    Ordentlich feiern konnten diese Woche dafür hunderte Antragsteller der Wissenschaftlichen Gutachten des Bundestages. Sie haben es geschafft, dass der Bundestag die Gutachten proaktiv veröffentlichen möchte. Eine gute Idee, wie wir finden, besser spät als nie.

    Wir wünschen euch ein schönes Wochenende und viel Spaß mit den Gutachten, wir gehen mal unseren Preis aufhängen.

    Unseren Wochenrückblick verschicken wir übrigens auch als Newsletter. Zur Anmeldung hier entlang.

    Team des Jahres

    Wir sind bei den Verleihungen der „Journalisten des Jahres“ vom Medium Magazin zum „Team des Jahres 2015“ gekürt worden. Die Begründung und ein Video der Preisverleihung gibt es hier. Wer bei einem preisgekrönten Team mitarbeiten möchte, ist übrigens herzlich eingeladen, sich bei uns zu bewerben: Wir suchen eine Büroleitung.

    Erfolg bei Bundestagsgutachten

    Die Helden der Woche sind aber nicht wir, sondern eindeutig die Leute bei FragDenStaat und Abgeordnetenwatch. Sie sind verantwortlich für die Internetseite FragDenBundestag, mit der es möglich war, tausende Anfragen an den Bundestag zu dessen Wissenschaftlichen Gutachten zu stellen. Der Bundestag hat sich nun entschlossen, die Gutachten nach und nach direkt auf bundestag.de zur Verfügung zu stellen. Wir werden natürlich genau darauf achten, dass das auch so passiert, es sieht bisher aber ganz gut aus, die ersten Gutachten sind schon online. Gratulationen gehen selbstverständlich auch an die vielen fleißigen Antragsteller_innen!

    Live-Blog, BfV, XKeyscore und die Selektoren

    Viel Neues gibt es auch zu dem Überwachungsprogramm XKeyscore im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Im Geheimdienst-Untersuchungsausschuss kam heraus, dass der Verfassungsschutz von BND und NSA regelrecht gedrängt wurde, das Programm einzusetzen. Über die erwarteten Gegenleistungen oder die erhofften Effekte seitens des BND und der NSA ist leider noch nichts bekannt.

    XKeyscore ist ein Programm, entwickelt von der NSA, mit dem Daten aus Massenüberwachungen analysiert werden können. Der Verfassungsschutz darf allerdings keine Massenüberwachungen durchführen. Eingerichtet wurde es im BfV von A. Sch., einem Mitarbeiter des BND, der bereits Zeuge im Untersuchungsausschuss war. Interessant ist aber nicht nur, was das BfV unerlaubterweise macht, sondern auch, dass das BfV der NSA nicht so richtig über den Weg zu trauen scheint, denn das Programm befindet sich seit drei Jahren im „Testbetrieb“ auf einem Server ohne Netzanbindung. Im Geheimdienst-Untersuchungsausschuss kam heraus, dass der Verfassungsschutz nicht an den Quellcode der Software herankommt und sich offensichtlich nicht traut, das Programm in ihrem Netzwerk zu betreiben, unter Umständen wegen der Angst, die NSA könnte über Hintertüren an die Daten gelangen.

    Während die Koalition den Geheimdienst-Untersuchungsausschuss am Donnerstag mit zwei eher weniger relevanten Zeugen aus dem Verteidigungsministerium aufhielt, stellte die Opposition einen Antrag auf Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes des Ausschusses. Nachdem herauskam, dass sich der BND offenbar auch mit eigenen Selektoren mächtig ins Zeug gelegt hatte, deutsche und europäische Interessen zu verletzen, sollen nun auch diese Selektoren Bestandteil der Untersuchung werden.

    Bevor sich der Verdacht über die BND-eigenen Machenschaften erhärtete, war die NSA-Selektorenliste immer wieder ein großes Thema. Die Opposition und das Parlamentarische Kontrollgremium hatten auf Herausgabe der Liste geklagt, da die Bundesregierung sich bisher standhaft weigert, die Liste herauszugeben. Nun wurde bekannt, dass das zuständige Bundesverfassungsgericht noch dieses Jahr darüber entscheiden möchte.

    Zusammenfassung der Netzneutralität

    Wer die Netzneutralität in den letzten Wochen in unserer Berichterstattung vermisst hat, sollte mal einen Blick in den Artikel von unserem Autor Thomas Lohninger werfen. Der Artikel bietet eine ausführliche Zusammenfassung der bisherigen Ereignisse und einen Ausblick darauf, wie es weitergeht.

    Cryptowars – Hintertüren für das iPhone

    Diese Woche ist auch die Debatte über Verschlüsselung wieder heftig entbrannt. Ein US-Bundesgericht hatte Apple aufgefordert, Hintertüren für iPhones zu entwickeln, um ein iPhone von einem der Attentäter von San Bernardino knacken zu können. Apple weigert sich bisher, der Aufforderung nachzukommen, da mit der geforderten Technik nicht nur das eine, sondern jedes iPhone unsicher wäre.

    Cyber, Cyber – Schönbohm und der Cyber-Raum der Bundeswehr

    Die Bundesregierung hat einmal mehr ihre netzpolitische Inkompetenz bewiesen, indem sie Arne Schönbohm, einen unter Lobbyismusverdacht stehenden und rüstungsnahen Betriebswirt, zum neuen Chef des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik ernannt hat. Schönbohm, der unter dem Pseudonym Cyberclown bekannt geworden ist, steht nun in einer Reihe mit den anderen Cyberprofis der Personalpolitik der Bundesregierung: Cyber-Kommissar Oettinger und Andrea Voßhoff, der Bundesdatenschutzbeauftragten.

    Cybermäßig ging es aber auch in der Bundeswehr zu. Die Bundeswehr möchte sich für den Krieg im „Cyber-Raum“ wappnen, die rechtlichen und ethischen Fragen sind aber noch ungeklärt. Am Montag gibt es deshalb eine Anhörung Sachverständiger im Verteidigungsausschuss. Die offenen Fragen sind unter Anderem, ob und wie Inland und Ausland im Cyber-Raum definiert werden könnten, wo die Grenze zwischen Cyber-Verteidigung und Cyber-Angriff verläuft und wann es zu einem Cyber-Bündnisfall der NATO kommen könnte. Wir werden natürlich in der öffentlich stattfindenden Anhörung sitzen und für euch Cyber-berichten.

    Too much is not enough

    Der öffentliche Raum in Berlin wird zur Zeit von über 14.000 Kameras überwacht, zukünftig sollen es noch mehr werden – in einem „Modellversuch“. Die letzte Ausweitung der Kameraüberwachung in Berlin war die Verdopplung der Speicherdauer von 24 auf 48 Stunden. Danach sollte ursprünglich die Wirksamkeit überprüft werden, bei der Einführung des Gesetzes wurde das jedoch wieder gestrichen. Es gibt also immer noch keine Erkenntnisse zur Wirksamkeit, den Senat scheint das bei der neuen Erweiterung der Überwachung aber wenig zu stören.

    Neues in der Bargelddebatte

    In der Bargelddebatte über die Pläne der Bundesregierung, eine Bargeld-Obergrenze einzuführen, ist eines der Gegenargumente die Überwachungsmöglichkeit von Konten und Transaktionen, während mit Bargeld anonym bezahlt werden kann. Die Zahlen der Kontodatenabfragen durch Sozialämter und Steuerfahnder sind dabei von 230.000 im Jahr 2014 auf über 300.000 Abfragen 2015 deutlich gestiegen. Die Abfragen durch Strafverfolgungsbehörden haben wir ebenfalls angefragt. Die Anzahl der Abfragen zeigt sehr deutlich, welche Rolle Bargeld beim Schutz der Privatsphäre spielt.

    Stuxnet und der Cyberplan der USA

    Auf der Berlinale wurde ein Film über „NITRO ZEUS“ vorgestellt. NITRO ZEUS ist vermutlich einer der größten Computerangriffe, der je geplant wurde. Entwickelt von den USA und Israel war das Ziel die Infrastruktur des Iran. Teil des Angriffs war auch Stuxnet, ein Computervirus der USA gegen das iranische Atomprogramm, welcher 2010 bekannt geworden ist.

    Vorratsdatenspeicherung in Dänemark

    In Dänemark soll die bereits bestehende Vorratsdatenspeicherung ausgeweitet werden. Mit dem sogenannten „Session Logging“ sollen bald auch Skype, iMessage und andere Messenger-Apps Überwacht werden. „Session Logging“ gab es in Dänemark schon mal, 2014 wurde dieser Teil der Vorratsdatenspeicherung aus Kostengründen aber wieder abgeschafft. Gegen die neuen Pläne des „Session Logging“ regt sich bereits Widerstand, ein Brief an das verantwortliche Justizministerium wurde von 25 unterschiedlichen Organisationen, Verbänden und Firmen unterzeichnet.

    19. Februar 2016 4
  • : #FragDenBundestag erfolgreich: Bundestag öffnet seine Aktenschränke!
    Wird jetzt ein bisschen transparenter: Bundestag
    #FragDenBundestag erfolgreich: Bundestag öffnet seine Aktenschränke!

    Wie aus einer internen E‑Mail des Bundestagspräsidenten an alle Abgeordnete hervorgeht, wird der Bundestag künftig tausende Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) online auf der Bundestags-Website veröffentlichen – unter anderem zu Themen wie Sicherheitspolitik, Finanzen, Strafrecht, Asylrecht und Europapolitik. Das beschloss der Ältestenrat des Bundestags in seiner heutigen Sitzung.

    Die Entscheidung ist ein großer Erfolg für Zivilgesellschaft, Journalistinnen, Wissenschaftler und auch den Bundestag selbst. Sie garantiert einen freien Zugang zum Wissen des Bundestags und macht Informationen für die Öffentlichkeit verfügbar, die in den letzten Jahrzehnten nur wenigen Menschen zugänglich waren. Dabei können die Erkenntnisse der Gutachten nicht nur in der journalistischen Berichterstattung, sondern unter anderem auch in wissenschaftlichen Arbeiten genutzt werden. Auch Bundestagsabgeordnete selbst haben jetzt einen deutlich vereinfachten Zugang zu den Gutachten ihrer Hausjuristen.

    Der Grund für die Veröffentlichungen ist offensichtlich die Kampagne #FragDenBundestag von FragDenStaat und Abgeordnetenwatch. Über FragDenBundestag.de haben in den letzten drei Wochen tausende Nutzerinnen Gutachten angefragt, die der Bundestag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) herausgeben muss. Die Anfragen werden jetzt offensichtlich nicht mehr einzeln beantwortet. Stattdessen werden die Gutachten online veröffentlicht. Dazu heißt es in der internen Mail des Bundestagspräsidenten: „Diese Anträge [dienen] erkennbar dem Zweck, externe Datenbanken über die erstellten Gutachten der WD aufzubauen.“ Mit der Entscheidung zur Veröffentlichung spart der Bundestag große zeitliche und finanzielle Ressourcen.

    Bereits jetzt stehen unter https://www.bundestag.de/ausarbeitungen fast 900 Ausarbeitungen des Bundestags zur Verfügung, teils als Scan, teils offensichtlich als Original-PDF. Das Gutachten „Zu den rechtlichen Möglichkeiten gegen das Nacktbaden auf einem benachbarten Grundstück“ ist bisher nicht darunter, dafür Gutachten zu einer möglichen Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn für Flüchtlinge, TTIP und Menschenrechte sowie zum Völkermord an den Armeniern.

    Außerdem ändert der Bundestag die Praxis seiner Ausarbeitungen: Künftig werden alle Gutachten nach einer Schutzfrist von vier Wochen nach der Ausarbeitung durch den Bundestag online veröffentlicht. Dabei wird der Name der Auftraggeberin nicht bekanntgegeben. Die Möglichkeit, ein Gutachten vertraulich einer Bundestagsabgeordneten exklusiv vorzubehalten, wird es künftig nicht mehr geben.
    Welche Jahrgänge das Archiv letztlich umfassen wird, ist derzeit noch unklar.

    Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Juni 2015 ist der Bundestag verpflichtet, Gutachten auf Anfrage nach dem IFG herauszugeben. Nachdem er sich lange dagegen gewehrt hatte, gab er im Januar eine Übersichtsliste mit 4000 Gutachtentiteln heraus, die anschließend auf FragDenBundestag.de veröffentlicht wurde.

    18. Februar 2016 49
  • : „Spähangriffe im Parlament“: Aushöhlung des Frage- und Informationsrechts im Bundestag
    „Spähangriffe im Parlament“: Aushöhlung des Frage- und Informationsrechts im Bundestag

    Gegenüber vielen anderen EU-Mitgliedstaaten ist das parlamentarische Frage- und Informationsrecht in Deutschland weit entwickelt. Die Abgeordneten üben damit ihre Kontrollfunktion gegenüber der Bundesregierung aus. Die Ministerien unterliegen einer Auskunftspflicht, die allerdings mit Tricks unterlaufen wird.

    Naturgemäß sind parlamentarische Initiativen vor allem ein Instrument der Opposition. Die Fraktionen können damit eigene Aktivitäten mit Fakten, Informationen und Hintergründen unterfüttern oder Themen, die am Rande des politischen Geschehens ablaufen, der öffentlichen Diskussion zugänglich machen. Das Frage- und Informationsrecht bildet auf diese Weise ein kleines Gegengewicht zur Mediendominanz und zur Diskussions- und Definitionshoheit von Regierung und Mehrheitsfraktionen.

    Es gibt verschiedene Typen von Anfragen:

    • Große und Kleine Anfragen sind Fraktionsinitiativen, die von mehreren Abgeordneten eingebracht werden. Die Anfragen und die Antworten werden als Parlamentsdrucksache veröffentlicht.
    • JedeR Abgeordnete kann außerdem maximal zwei mündliche Fragen pro Sitzungswoche stellen. Die zuständigen StaatssekretärInnen beantworten sie in der jeweils mittwochs stattfindenden Fragestunde, Zusatzfragen sind möglich. Das Ganze wird tags darauf im Plenarprotokoll veröffentlicht. Ein Abkömmling ist die „dring­­liche Frage“, die aus aktuellen Anlässen bis Dienstagmittag vor der Mittwochssitzung eingereicht werden kann.
    • Pro Monat können die Abgeordneten vier schriftliche Fragen stellen. Die Antworten werden nach etwa vier Wochen in einer Drucksache veröffentlicht, die FragestellerInnen erhalten sie aber bereits nach Ablauf einer Woche zur zunächst alleinigen Verwendung.

    Möglichkeiten zum Unterlaufen der Auskunftspflicht

    Die Antwortverweigerungsmöglichkeiten der Bundesregierung sind zahlreich. Sie reichen von Fristverschiebungen, dem Verorten außerhalb des Verantwortungsbereichs der Regierung bis hin zum Versenken in der Geheimschutzstelle. Darüber hinaus scheitern Anfragen oft auch am vermeintlich gefährdeten „Staatswohl“.

    Eine weitere Möglichkeit zum Umschiffen von Antworten ist der vor Gerichten höchst umstrittene „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“. Hierzu gehört die Willensbildung der Regierung: Erörterungen im Kabinett, ressortübergreifende und interne Abstimmungsprozesse etc. Auch laufende Verhandlungen sind ausgeschlossen.

    Aktivitäten anderer Staaten werden ebenfalls nicht beauskunftet. Das ist nicht nur dann problematisch, wenn sich die EU-Mitgliedstaaten an gemeinsamen Einsätzen der Grenzagentur Frontex beteiligen und es dabei zu Verstößen kommt. Strittig ist auch der „alleinige Zuständigkeitsbereich der Bundesländer“ in polizeilichen Angelegenheiten. So gibt die Bundesregierung beispielsweise kaum Auskunft über Aktivitäten der Bundespolizei bei Unterstützungseinsätzen in den Bundesländern.

    Verschlusssachen-Anweisung zur Geheimhaltung

    Vielfach wird auch nur um den heißen Brei herum geredet oder die Frage der Abgeordneten unter Auslassung des Fragezeichens lediglich wiederholt. Manchmal wird auf frühere Druck­sachen verwiesen, in denen angeblich ähnliche Fragen behandelt wurden. Schlägt man dort nach, finden sich häufig ebenfalls Ausflüchte oder aber weitere Verweise.

    Müssen wirklich heikle Antworten gegeben werden, unterliegen sie den Geheimhaltungsregeln der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen“ (Verschlusssachen-Anweisung, VSA). Hierunter fallen auch „Geschäftsgeheimnisse“ wie zum Beispiel Verträge mit Softwarefirmen oder Verträge mit verbündeten Staaten.

    Die Verschlusssachen-Anweisung unterteilt in die vier Verschlusssachen- bzw. Geheimhaltungsgrade „streng geheim“ (Informationsaufkommen BND), „geheim“ (Un­terlagen kritischer Infrastrukturen, Staatsverträge), „vertraulich“ (Er­kennt­nisse über die Arbeitsweise extremistischer/terroristischer Organisationen, deren Bekanntgabe die Beobachtung gefährden würde) und „nur für den Dienstgebrauch“ (besondere Dienstanweisungen, Dienstpläne, Zusammenstellungen polizeilicher Ermittlungen). Liegen die Antworten in der Geheimschutzstelle, dürfen sich die einsehenden Abgeordneten keine Notizen machen und Inhalte schon gar nicht mit AnwältInnen oder Bürgerrechtsgruppen besprechen.

    Kurzer Draht zum „Chefreporter“

    Treffen die FragestellerInnen empfindliche Stellen, kann es auch passieren, dass sie zwar eine Antwort erhalten, deren wesentliche Aussagen aber bereits vorher größeren Medien zugespielt wurden. So verweigert das Verkehrsministerium beispielsweise seit September in zwei Anfragen (1 | 2) jeden Hinweis auf eine geplante Regulierung privat genutzter Drohnen, machte die erfragten Details aber zwischendurch gegenüber der Presse öffentlich.

    In einem anderen Fall hatte sich die genervte Staatsschutzabteilung des Bundeskriminalamtes, die Anfragen zu grenzüberschreitenden Einsätzen von Polizeispitzeln beantworten sollte, selbst an die Presse gewandt. Unter dem Titel „Späh-Angriff im Parlament?“ behauptete kurz darauf das Magazin FOCUS, die Polizei und die Bundeswehr fühlten sich von der Linkspartei und ihren MitarbeiterInnen ausgeforscht. „Sensible Daten“ zur Inneren Sicherheit landeten „im linken Berliner Untergrund“, würden dort ausgedruckt und den linksradikalen Archiven einverleibt.

    Es handele sich laut Josef Hufelschulte, dem „Chefreporter“ des FOCUS, also um einen „Missbrauch des parlamentarischen Fragerechts“.

    Jedoch unterschlug der „Chefreporter“, dass die Antworten stets von der Bundesregierung selbst im Internet veröffentlicht werden. Sogar das Bundesinnenministerium hatte sich daraufhin von Hufelschulte distanziert.

    Dieser stark gekürzte und etwas aktualisierte Beitrag von Albrecht Maurer und Matthias Monroy erschien zuerst in der Ausgabe 107 der Zeitschrift „Bürgerrechte & Polizei CILIP“.

    11. Februar 2016 8
  • : Gemeinsames Überwachungszentrum: Sogar Rechtsgutachten bleibt geheim
    Telekommunikationsüberwachung am Gerät (Bild: Polizei Sachsen).
    Telekommunikationsüberwachung am Gerät (Bild: Polizei Sachsen).
    Gemeinsames Überwachungszentrum: Sogar Rechtsgutachten bleibt geheim

    Der Berliner Datenschutzbeauftragte verfügt zwar über ein Gutachten zum Gemeinsamen Überwachungszentrum, will es aber auch weiterhin nicht herausgeben. Es geht um das „Gemeinsame Kompetenz- und Dienstleistungszentrum“ (GKDZ), dem die Bundesländer Brandenburg, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin die Telekommunikationsüberwachung übertragen wollen.

    Die Errichtung des Dienstleistungszentrums wird in einem Staatsvertrag geregelt, dessen Entwurf geheim bleiben soll. Für den Aufbau des GKDZ holte Sachsen als federführendes Bundesland externe Gutachten ein. Auch diese sollen geheim bleiben. Das betrifft sogar eine Expertise des Rechtswissenschaftlers und netzpolitschen Beraters der CSU, Dirk Heckmann.

    Über die Plattform Frag den Staat hatte ein Petent das Heckmann-Gutachten nach dem Informationsfreiheitsgesetz beim Berliner Senat angefordert. Mit wackeliger Begründung wurde der IFG-Antrag abgelehnt. Unter anderem handele es sich demnach nicht um ein Gutachten für alle Bundesländer, sondern gehöre Sachsen. Und dort existiert kein Informationsfreiheitsgesetz.

    Nun wurde auch der Widerspruch gegen die Heimlichtuerei abgelehnt. Verfasst ist die Mitteilung vom Berliner Datenschutzbeauftragten Alexander Dix.

    Dix begründet die Zurückweisung damit, dass es sich formal nicht mehr um ein Gutachten handelt, sondern dass das Dokument zu einer „Mitteilung“ der beauftragenden Behörden geworden sei. Die Herausgabe solcher „Mitteilungen“ sei aber nicht vom Berliner IFG abgedeckt. Überdies sei das Gutachten gemeinschaftlich beauftragt worden, also sei es nunmehr eine „gemeinschaftliche Mitteilung“ auch der anderen Bundesländer. Und dort gilt das Berliner IFG ebenfalls nicht.

    Gegen den Bescheid, der 50 Euro kostet, kann innert einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Der Petent freut sich über Argumentationshilfen zu einer möglichen Klage gegen die IFG-Ablehnung in Gestalt des Widerspruchbescheids in der Kommentarspalte.

    30. Januar 2016 13
  • : 45. Netzpolitischer Abend am 2. Februar in Berlin
    45. Netzpolitischer Abend am 2. Februar in Berlin

    Wie immer am ersten Dienstag im Monat findet am 2. Februar der mittlerweile 45. Netzpolitische Abend in der c‑base Berlin statt.

    Das Programm besteht dieses Mal wahrscheinlich aus fünf Vorträgen:

    • Peter Schaar: Datenschutz in Europa: Was bringt die EU-Datenschutzreform? Welche Auswirkungen hat das Safe Harbour-Urteil des Europäischen Gerichtshofs?
    • Shopnokothok: Die Verfolgung von Bloggern in Bangladesch
    • Ben Wagner & Thomas Dullien: Quadratur des Kreises? Menschenrechte, Überwachungstechnik & Wassenaar
    • Arne Semsrott: Frag den Bundestag – Wie wir gemeinsam die Aktenschränke des Bundestags befreien (angefragt)
    • Nana Karlstetter & Marie Gutbub: Einladung zum Logan CIJ Symposium

    Die c‑base befindet sich in der Rungestraße 20, 10179 Berlin. Der Einlass ist wie immer ab 19 Uhr, los gehts um 20 Uhr. Für alle, die nicht vor Ort dabei sein können, gibt es einen Live-Stream. Der Eintritt ist frei.

    Die Aufzeichnungen der Januar-Ausgabe sind bereits online verfügbar.

    26. Januar 2016
  • : Frag den Bundestag! [Update: Mehr als 1000 Gutachten angefragt]
    Quelle: Deutscher Bundestag, Fotograf Steffen Unger
    Frag den Bundestag! [Update: Mehr als 1000 Gutachten angefragt]

    [Update, 28.01.2016, 09:55]: Inzwischen wurden mehr als 1100 Gutachten beim Bundestag angefragt. Wie abgeordnetenwatch.de vorrechnet, werden Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung mit der Bearbeitung tausender Anträgen mindestens ein halbes Jahr beschäftigt sein. Das Recherchebüro Correct!v schätzt, dass die Kosten der Verwaltung dafür bei 184.000 Euro liegen werden – im Gegensatz zu einem Bruchteil der Kosten bei aktiver Veröffentlichung durch den Bundestag.

    Fast 4000 Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes im Bundestag können ab heute einzeln über das Tool „FragDenBundestag“ bei FragDenStaat.de angefragt werden. Die Organisation abgeordnetenwatch.de hatte in der letzten Woche die Liste der Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes zwischen 2005 und 2015 veröffentlicht, die sie dank einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (und nach einer Ablehnung erst im Widerspruchsverfahren) erhielten. Diese können nun in einer Datenbank gesucht und automatisiert mit zwei Klicks angefragt werden. Wenn der Bundestag den IFG-Anfragen nachkommt, entsteht mit der Zeit ein Archiv der Bundestagsgutachten.

    Obergrenzen höchst problematisch, PKW-Maut illegal, Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig

    70 Gutachten liegen durch frühere IFG-Anfragen bereits vor. Ihre Inhalte sind durchaus brisant. Wenn die Wissenschaftler des Bundestags ein Gesetzesvorhaben wie die Vorratsdatenspeicherung, die PKW-Maut oder auch die Obergrenzen für Flüchtlinge als illegal einstuft, ist dies stets von öffentlichem Interesse. Noch nicht angefragt wurden bisher beispielsweise Anfragen zu Drohnen, zum Datenschutz und zum Breitbandausbau.

    Ein offensichtlich besonders interessantes Gutachten wurde 2014 von der Europa-Abteilung des Dienstes erstellt: Die Ausarbeitung zur Lösung von Streitbeilegungen im Rahmen von TTIP wurde als Verschlussache „Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Sie ist die einzige eingestufte Ausarbeitung in der Liste, aber vermutlich nicht die einzige beim Wissenschaftlichen Dienst. Wir freuen uns dazu über Hinweise.

    Gutachten über Nacktbaden auf dem Nachbargrundstück

    Die Liste könnte auch neues Material für die Plagiatsjäger um Vroniplag und Co. bieten: War Ex-Minister zu Guttenberg bei seiner Plagiatsaffäre unter anderem darüber gestolpert, dass er sich vom Bundestag mutmaßlich Ausarbeitungen für seine Dissertation schrieben ließ, lassen auch viele andere Gutachten einen zumindest direkten Bezug zu parlamentarischer Arbeit zunächst vermissen, etwa Ausarbeitungen zu Joseph von Eichendorff und Rudolph Virchow. Vor allem die Ausarbeitung „Zu den rechtlichen Möglichkeiten gegen das Nacktbaden auf einem benachbarten Grundstück“ wirft die Frage auf, ob das Ergebnis wirklich Einzug in die parlamentarische Arbeit gefunden hat – oder nur als Munition in einem privaten Nachbarschaftsstreit verwendet wurde.

    Bisher hat sich der Bundestag geweigert, Gutachten von sich aus aktiv zu veröffentlichen. Auch wehrte er sich bisher dagegen, IFG-Anfragen über FragDenStaat per E‑Mail zu beantworten. Daher verschickt er die Antworten auf E‑Mail-Anfragen regelmäßig per Post. Dass er überhaupt die mit Steuermitteln finanzierten Gutachten herausgibt, ist einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verdanken. Übrigens zeigt die Veröffentlichung der Liste, dass der Bundestag offensichtlich bei früheren Anfragen nach der Liste nicht die Wahrheit sagte. Bis vor zwei Jahren gab er an, über keine solche Liste zu verfügen.

    Zu FragDenBundestag

    25. Januar 2016 11
  • : Fünfländerzentrum zur Überwachung der Telekommunikation: Details zum geheimen Staatsvertrag
    Telekommunikationsüberwachung am Gerät (Bild: Polizei Sachsen).
    Telekommunikationsüberwachung am Gerät (Bild: Polizei Sachsen).
    Fünfländerzentrum zur Überwachung der Telekommunikation: Details zum geheimen Staatsvertrag

    Wie berichtet planen die Bundesländer Brandenburg, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin den Aufbau eines Überwachungszentrums für die Telekommunikation. Unter dem Namen „Gemeinsames Kompetenz- und Dienstleistungszentrum“ (GKDZ) sollen in Dresden und Leipzig Anlagen entstehen, die von den Polizeien und Geheimdiensten der beteiligten Länder für bestimmte Aufgaben angefragt werden.

    Allerdings ist völlig unklar, welche Tätigkeiten im GKDZ erledigt werden sollen. Näheres soll ein Staatsvertrag regeln, ein entsprechender Entwurf wurde bereits vom Sächsischen Staatsministerium erstellt und an die übrigen Landesregierungen in Berlin, Erfurt, Potsdam und Magdeburg übermittelt.

    Das Dokument ist geheim, ein Antrag auf Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz wurde kürzlich abgelehnt. Laut der Begründung wurde das Dokument zwar an den Berliner Innensenat verteilt, aber von Sachsen verfasst. Im Freistaat gibt es jedoch kein IFG-Gesetz.

    Auch der Berliner Innenausschuss hatte sich für den Entwurf des Staatsvertrags interessiert. Aber selbst die Abgeordneten dürfen das Dokument nicht einsehen, da dies laut dem Senat „Rückschlüsse auf den noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozess innerhalb und zwischen den betroffenen Ministerien bzw. den Senatsverwaltungen“ der beteiligten Länder ermöglichen würde.

    Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Alexander Dix bekam zwar den Vertragsentwurf, eine Weitergabe wurde ihm jedoch ebenfalls untersagt.

    Immerhin erhielt der Innenausschuss nun die Stellungnahme von Dix, aus der einige Inhalte des geheim gehaltenen Vertrages ersichtlich werden. Der LfDI übt harsche Kritik:

    Die Zusammenarbeit der Bundesländer auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung ist kritisch zu betrachten, weil durch eine zentrale Stelle eine große Menge an sensitiven, dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten verarbeitet wird. Umso wichtiger ist es, dass diese Verarbeitung einer strengen Zweckbindung unterliegt. Daher sollte nicht nur deutlich herausgestellt werden, dass die jeweiligen Polizeibehörden der Trägerländer nur auf ihre eigenen Datensätze zugreifen dürfen, sondern dass auch der direkte Zugriff weiterer Dritter auf die Daten, die im GKDZ verarbeitet werden, unzulässig ist.

    Unklar bleibt bislang auch der Aufgabenumfang des GKDZ. Nach § 4 GKDZ-StV‑E soll die Anstalt zentrale Dienstleisterin auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung sein. Nach allgemeinem Verständnis bezieht sich die Aufgabe somit auf Maßnahmen nach § 100a StPO sowie nach § 25 ASOG, nicht jedoch zum Beispiel auf solche nach den §§ 100g, j StPO. In der Informationsveranstaltung zum GKDZ am 14. April 2015 in Dresden teilte hingegen der Landpolizeipräsident Herr Georgie mit, dass die Anstalt auch in den Bereichen der Bestands- und Verkehrsdatenabfrage tätig werden soll und wiederum nicht bei der Durchführung von Funkzellenabfragen oder einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Nicht zuletzt der Bestimmtheitsgrundsatz macht es unabdingbar, dass im Staatsvertrag die konkreten Aufgabenfelder des GKDZ benannt werden.

    Weiterhin fehlen im Vertragsentwurf bisher Festlegungen zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, die das GKDZ im Auftrag der Trägerländer von diesen erhält bzw. für diese verarbeitet. Dies ist jedoch zur genauen Festlegung des Rahmens der Auftragsdatenverarbeitung notwendig (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 10 BlnDSG). Wesentliche Bestimmungen hierzu obliegen zudem dem Gesetzgeber und können nicht allein durch Satzungsrecht oder Verwaltungsabkommen definiert werden.

    Aufgrund der Eingriffstiefe von Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung und der großen Menge der Daten, die hierbei durch das GKDZ verarbeitet werden, empfiehlt es sich zudem, im Staatsvertrag auf die Rechte der Betroffenen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung durch die Anstalt gegenüber den jeweiligen Polizeibehörden als Auftraggeber explizit hinzuweisen.

    Bei der Umsetzung von Maßnahmen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung werden unter Umständen auch Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt, die gemäß § 100a Abs. 4 Satz 2 StPO nicht verwertet werden dürfen. In der Regel werden die zuständigen Ermittlungsbehörden die diesbezüglich notwendige Auswertung der Daten übernehmen. Aus dem Verwertungsverbot kann sich jedoch in besonderen Einzelfällen die Pflicht zur Unterbrechung der Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation ergeben. In der Gesetzesbegründung zu § 100a Abs. 4 Satz 2 StPO wird insoweit ausgeführt, dass eine weitere Datenerhebung im Rahmen einer in Echtzeit vorgenommenen Telekommunikationsüberwachung zum Beispiel unzulässig ist, wenn beim Mithören zweifelsfrei erkannt wird, dass kernbereichsrelevante Inhalte Gegenstand der Kommunikation sind, die dem Verwertungsverbot unterliegen würden (BT-Drs. 16/5846, S. 45). Die Aufgabe des GKDZ beschränkt sich also in diesen Ausnahmefällen nicht lediglich auf die technisch-organisatorische Umsetzung der Telekommunikationsüberwachung, sondern umfasst auch eine inhaltliche Bewertung der dabei anfallenden Daten.

    Die Regelung zur Zulässigkeit der Begründung. von Unterauftragsverhältnissen durch das GKDZ ist zu allgemein gehalten. Zwar wird darauf verwiesen,- dass Näheres durch die Satzung der Anstalt oder in separat abzuschließenden Verwaltungsabkommen geregelt wird. Jedoch empfiehlt es sich, bereits in der Norm ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Anstalt sich Dritter zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur in Abstimmung mit dem jeweiligen Auftraggeber bedienen darf, um die diesbezüglichen Befugnisse der Anstalt in ihrer Funktion als Auftragnehmerin deutlich zu begrenzen.

    Die Regelungen zum Kontrollrecht der einzelnen Landesdatenschutzbeauftragten gegenüber dem GKDZ sind unklar formuliert. […] Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich daher, § 12 Abs. 3 GKDZ-StV‑E durch folgenden Satz zu ergänzen: „Das Kontrollrecht nach Absatz 2 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.“

    21. Januar 2016 14
  • : Hamburger Polizei führt geheime Datei zur Sportgewalt, belügt Bürger
    Fußballfans (Symbolbild) <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/">CC BY-NC-SA 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/nericblein/2372852188">nericblein</a>
    Hamburger Polizei führt geheime Datei zur Sportgewalt, belügt Bürger

    Das Landeskriminalamt Hamburg führt entgegen früherer Angaben doch eine Datei zu „Gruppen und Szenegewalt“ im Fußball und anderen Sportarten. In der Datei sammelt die Polizei seit über neun Jahren Informationen über angeblich gewaltbereite Fußballfans. Mehr als 2.000 Menschen, die vor allem den Fußballklubs Hamburger SV und St. Pauli zugeordnet werden, sind in der Datei geführt.

    Personen, die als Gefahr eingestuft werden, erfahren in der Regel nichts davon. Zu ihnen werden, wie in anderen Bundesländern, Daten wie Name, Adresse, Fotos und Informationen von Kontaktpersonen gesammelt. Die Linken-Politikerin Christine Schneider kritisiert dies:

    Das verletzt die informationelle Selbstbestimmung und darf in einem Rechtsstaat keinen Platz haben.

    Besonders pikant: Die Polizei hatte im Juli 2014 gegenüber einer Anfrage von Burkhard Masseida nach dem Transparenzgesetz über FragDenStaat verneint, dass eine solche Datei existiere. Nach einer Kleinen Anfrage zum Thema räumte der Pressesprecher der Hamburger Polizei ein, dass dies nicht der Wahrheit entsprach: „Das war eine falsche Angabe, die wir sehr bedauern.“ Trotz der offensichtlich falschen Informationen bestreitet die Polizei jedoch paradoxerweise, dass die Datei geheim sei. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte etwa sei 2006 über die Einrichtung der Datei informiert worden.

    Derselbe Datenschutzbeauftragte ist übrigens auch dafür zuständig, die Einhaltung der Pflichten nach dem Transparenzgesetz zu überprüfen. Bei einem Verstoß dagegen kann er das Vorgehen förmlich beanstanden. Das ist zwar ein vergleichsweise stumpfes Schwert, da Beauftragte in anderen Ländern Europas auch Sanktionen aussprechen können. Innerhalb Deutschlands hat der Hamburgische Datenschutzbeauftragte aber als einziger ein solches Instrument zur Verfügung explizit nach dem Informationsfreiheitsgesetz zur Verfügung.

    17. Januar 2016 15
  • : Netzpolitisches Gutachten für Überwachungszentrum der Bundesländer: Berlin lehnt IFG-Anfrage ab
    Netzpolitisches Gutachten für Überwachungszentrum der Bundesländer: Berlin lehnt IFG-Anfrage ab

    Zuletzt im Oktober hatten wir hier über den Aufbau eines Überwachungszentrums für die Telekommunikation berichtet, das die Bundesländer Brandenburg, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin in einem gemeinsamen Staatsvertrag verabreden wollen. Dieses „Gemeinsame Kompetenz- und Dienstleistungszentrum“ (GKDZ) soll die digitalen polizeilichen Überwachungsaufgaben zentralisieren und dadurch Geld sparen. Eine ähnliche Einrichtung entsteht als „TKÜ-Zentrum Nord“ in Hannover, beteiligt sind die Länder Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Bremen.

    Das „TKÜ-Zentrum Süd“ wird nicht als polizeiliche Behörde geführt, in Dokumenten wird es als „zentraler Dienstleister“ für alle Formen der operativen Telekommunikationsüberwachung bezeichnet. Hierzu gehören „Speicherfähigkeit im Petabyte-Bereich“ und die „Analyse verschlüsselter Kommunikation und ggf. deren Entschlüsselung“.

    Gutachten von Militärdienstleister und netzpolitschem Berater der CSU

    Für den Aufbau der Anlagen des GKDZ in Leipzig und Dresden hat das Land Sachsen externe Gutachten eingeholt. Die technische Beratung erfolgte durch den Militärdienstleister ESG Elektroniksystem- und Logistik-GmbH sowie durch das „Strategie- und Forschungszentrum Telekommunikation“ (SFZ TK), das vom Bundeskriminalamt, der Bundespolizei und dem Bundesamt für Verfassungsschutz betrieben wird.

    Zur administrativen Umsetzung holte sich das Ministerium eine Expertise von Dirk Heckmann. Der Rechtswissenschaftler ist netzpolitscher Berater der CSU und neben zahlreichen weiteren Mitgliedschaften als Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik tätig. Aus einer Präsentation des Berliner Datenschutzbeauftragten geht hervor, dass Heckmann für die Beratung zum Fünf-Länder-Überwachungszentrum ausgewählt wurde, da er als nebenamtlicher Richter am Bayerischen Verfassungsgerichtshof sowie als Leiter der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik an der Universität Passau tätig ist.

    Das von Heckmann erstellte netzpolitische Gutachten für das Überwachungszentrum ist allerdings nicht öffentlich – und so soll es nach dem Willen der fünf Bundesländer auch bleiben. Eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wurde vom Land Berlin zunächst mit der Zuständigkeit des Sächsischen Staatsministeriums des Innern beantwortet, von wo das entsprechende Gutachten in Auftrag gegeben wurde.

    Sachsen sträubt sich gegen Transparenz

    Das Land Berlin vertritt mittlerweile die Ansicht, dass es selbst zu den Auftraggebern des Gutachtens gehört. Zwar sei das sächsische Staatsministerium federführend, jedoch seien die übrigen Bundesländer an der Vorbereitung beteiligt. Eigentlich hätte es also möglich sein sollen, das Dokument über den Berliner Datenschutzbeauftragten, der sich selbst auf das Gutachten beruft, zu erhalten.

    IFG-Anfragen müssen innerhalb von vier Wochen beantwortet werden. Erst nach weiteren zwei Monaten sah sich das Land Berlin jedoch in der Lage, dem Petenten zu antworten – mit einer Ablehnung. Es bestehe demnach kein Recht auf Akteneinsicht, da Sachsen – im Gegensatz zu Berlin – noch kein IFG erlassen hat. Zwar ist die Umsetzung im sächsischen Koalitionsvertrag von CDU und SPD angekündigt, passiert ist aber noch nichts. Auf diese Weise behält Sachsen das Recht, gegen die Veröffentlichung des gemeinsam beauftragten Gutachtens ein Veto einzulegen.

    Das Bundesland hat überdies für eine weitere Firewall gegen die Veröffentlichung gesorgt. Nach Eingang der IFG-Anfrage hatte der Berliner Senat die Regierungen in Brandenburg, Thüringen und Sachsen-Anhalt erst gar nicht wegen der Zustimmung zur Veröffentlichung angeschrieben, denn die drei Bundesländer haben wie Berlin seit einigen Jahren selbst Informationsfreiheitsgesetze erlassen.

    An Berlin vorbei hat das sächsische Staatsministerium die übrigen beteiligen Ministerien trotzdem nach ihrer Zustimmung zur Herausgabe des Gutachtens angefragt. Laut dem Bescheid hätten auch diese die Veröffentlichung des netzpolitischen Gutachtens für das gemeinsame Überwachungszentrum abgelehnt. Eine Begründung wurde nicht mitgeteilt.

    Der gesamte Verlauf der IFG-Anfrage findet sich hier.

    11. Januar 2016 5
  • : #netzrückblick: Best of Informationsfreiheit
    #netzrückblick: Best of Informationsfreiheit

    11np_stickerDie netzpolitik.org-Redaktion hat 2015 deutlich mehr als einhundert Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt.

    Wir haben neben allerlei Ablehnungen unter anderem diese Dokumente erhalten und veröffentlicht: das Sicherheitsmerkblatt für Mobilgeräte, interne Stellungnahmen des Justizministeriums gegen die Vorratsdatenspeicherung und Dokumente zur Netzallianz und dem Verkehrsministerium.

    Statt eines Jahresrückblicks in Buchform gibt es dieses Jahr jeden Tag im Dezember einen Artikel als Rückblick auf die netzpolitischen Ereignisse des Jahres. Dies ist der 14. Beitrag in dieser Reihe.

    netzpolitik.org finanziert sich allein durch Spenden. Wenn Euch unsere Berichterstattung in diesem Jahr gefallen hat, freuen wir uns über ein kleines Weihnachtsgeschenk für unser Blog.

    Auch politisch hat sich etwas im Bereich IFG getan: Rheinland-Pfalz führt im kommenden Januar nach dem Transparenzgesetz ein Transparenzportal ein – auch wenn die CDU die Transparenz bei einem Wahlsieg im Herbst wieder abschaffen will. Am kommenden Mittwoch wird der baden-württembergische Landtag ein IFG verabschieden. So haben vier Bundesländer noch immer kein IFG: Niedersachsen, Sachsen, Hessen und Bayern.

    Aber auch in den IFG-Bundesländern steht es oft düster um die Informationsfreiheit: Die WAZ musste ihre Afghanistan-Papiere wegen des Urheberrechts depublizieren, Bundesministerien gefährden mit ihrem Gebührenzwang den Zugang zu Informationen und in Berlin kostet eine E‑Mail einen Euro.

    Deswegen steigt die Anzahl der Klagen auf Herausgabe von Dokumenten. netzpolitik.org verklagte das Bundeskriminalamt mit Erfolg auf Einblick in den Vertrag über den Staatstrojaner FinFisher und die Bundesregierung mit weniger Erfolg auf ACTA-Transparenz. Der Chaos Computer Club klagt in Hamburg gegen die Handelskammer.

    Was Klagen bewirken können, zeigt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Juni: Nach vier Jahren und drei Instanzen muss der Bundestag jetzt Zugang zu den Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes gewähren. Am wichtigsten dabei natürlich: das UFO-Gutachten des Bundestags.

    Einen ausführlichen Rück- und Ausblick auf die Informationsfreiheit in Deutschland gibt es beim 32c3 am 29. Dezember um 22:00 Uhr.


    Nach dem IFG haben alle Personen das Recht, Informationen und Akten von staatlichen Behörden einzusehen. Um IFG-Anfragen zu stellen, nutzt netzpolitik.org FragDenStaat. Die Plattform sendet kostenlos IFG-Anfragen, versehen mit juristischen Hinweisen, automatisiert an Behörden, die Nutzerinnen aus einer Datenbank auswählen können. Eine Übersicht erfolgreicher Anfragen gibt es hier, Blogbeiträge zu einigen von ihnen hier.

    14. Dezember 2015 2
  • : Deutschland rechtfertigt VDS vor EU-Kommission: Zwischen den Zeilen mehr Gründe dagegen als dafür
    Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung bleibt eine Verstoß gegen die Grundrechte! -- netzpolitik.org
    Deutschland rechtfertigt VDS vor EU-Kommission: Zwischen den Zeilen mehr Gründe dagegen als dafür

    Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung bleibt eine Verstoß gegen die Grundrechte! -- netzpolitik.org

    Im September veröffentlichten wir die Stellungnahme der EU-Kommission zum (damals noch) Gesetzesentwurf der deutschen Regierung zur Vorratsdatenspeicherung, jetzt veröffentlichen wir auch die Entgegnung Deutschlands, die wir per Informationsfreiheitsanfrage erhalten haben, unten auch im aus dem PDF befreiten Volltext. In der Antwort werden Zweifel an der Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung jedoch eher bestätigt als ausgeräumt, auch wenn das offensichtlich nicht die zugrunde liegende Intention des Schreibens ist.

    Die EU-Kommission hatte damals einiges zu bemänglen, allen voran eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Der Entwurf schreibt vor, dass die Vorratsdaten nur in Deutschland gespeichert werden dürfen und nicht bei Anbietern anderer EU-Länder. Die Bundesregierung antwortet:

    Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Kommission, dass die Pflicht zur Speicherung der Verkehrsdaten im Inland (§113b Absatz 1 StPO‑E) eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
    darstellt. Sie ist jedoch der Auffassung, dass diese Beschränkung gerechtfertigt ist.

    Ausländische Geheimdienste könnten die Daten weiterleiten – auch an die NSA

    Sie rechtfertigt das mit Bedenken, dass die Daten ausländischen Strafverfolgungsbehörden und Geheimdiensten in die Hände geraten könnten. Nicht durch Spionage, sondern aufgrund der gesetzlichen Befugnisse in den entsprechenden speichernden Ländern. Die könnten eventuell Anordnungen an die Dienstleister schicken, welche dann zur Herausgabe der Daten verpflichtet wären. In Deutschland herrschten dafür strenge Einschränkungen:

    Eine Übermittlung an deutsche Nachrichtendienste oder auch an das Bundeskriminalamt ist unzulässig.

    Ja, die braucht es auch kaum mehr, denn der BND sitzt ja selbst am DE-CIX und schnorchelt mit, selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Daten Deutscher unter den Internetverkehren befinden. Die G‑10-Kommission und das Parlamentarische Kontrollgremium waren darüber nur unzureichend unterrichtet und getäuscht worden, die Möglichkeit einer parlamentarischen Kontrolle: Fehlanzeige.

    Und dann weiter: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Daten, die auf ausländischem Staatsgebiet gespeichert werden, ausgeleitet werden:

    Denkbar ist auch, dass der Mitgliedstaat mit einem ausländischen Geheimdienst kooperiert und alle vorhandenen Verkehrsdaten an diesen weiterleitet Die Erkenntnisse über die geheimen Datensammlungen der NSA zeigen, dass dies keine rein theoretischen Gefahren sind.

    Praktisch dürften das die Erkenntnis über die eigene Praxis und Kooperation mit US-Geheimdiensten zeigen. Denn kaum einer ist eifriger dabei als der BND, wenn es darum geht, Daten an die befreundeten Dienste in den USA auszuleiten. Beispielsweise in der Operation Glotaic, bei der jeden Tag rund eine Million Metadaten und hunderttausende Telefongespräche gespeichert und weitergeleitet wurden – nach heutigem Wissensstand an die CIA.

    Metadaten sind genauso eingriffsintensiv wie Inhalte und für Bewegungsprofile nutzbar

    Die Bundesregierung zitiert dann aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2010, beruft sich darauf und gesteht damit mehrere Probleme ein, die im Vorfeld gerne geleugnet wurden:

    Da eine Auswertung dieser Daten tief in das Privatleben eindringende Rückschlüsse und und unter Umständen detaillierte Persönlichkeits- und Bewegungsprofile ermöglicht, kann insoweit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Rückgriff auf diese Daten grundsätzlich geringer wiegt als eine inhaltsbezogene Telekommunikationsüberwachung.

    Gehen wir ein paar Monate zurück, wo so mancher Politiker die Vorratsdatenspeicherung oft damit verharmlost hat, dass die Erhebung von Metadaten weniger eingriffsintensiv seien als Inhaltsdaten, quasi nur ein „Einzelverbindungsnachweis“ – sogar der Deutsche Richterbund hat das in seiner Stellungnahme kolportiert. Wir und viele andere widerlegen diese Argumentation seit Jahren. Schön, dass die Bundesregierung das jetzt anerkennt. Schade, dass sie daraus nicht die richtigen Konsequenzen zieht.

    Und dann die Sache mit den Bewegungsprofilen. Die Regierung bestritt zunächst vehement, dass mit der Vorratsdatenspeicherung Bewegungsprofile erstellt werden sollten, da das Urteil des Europäischen Gerichtshofes das verbietet, wie auch Justizminister Maas zitierte. Auch das haben wir mehrmals hervorgehoben.

    Speicherung der Provider für eigene Zwecke weiterhin im Ausland möglich

    Dann bringt die Bundesregierung eine weitere Unklarheit zur Sprache: Kommunikationsanbieter dürfen für eigene Zwecke wie Abrechnung oder Problemerkennung Verkehrsdaten laut Telekommunikationsgesetz bis zu einem halben Jahr speichern, die tatsächliche Speicherdauer unterscheidet sich je nach Unternehmen. Diese Daten sind separat von den verpflichtend gespeicherten Vorratsdaten und dürfen auch weiterhin in anderen EU-Ländern gespeichert werden. Das sei aber etwas anderes, denn für diese „freiwillig gespeicherten Daten“ gelte ein anderes Rechtsregime. Außerdem:

    Der Kunde kann sich zum Beispiel ein Unternehmen aussuchen, das keine oder nur wenige Daten für einen sehr kurzen Zeitraum speichert. Oder er kann eine Flatrate wählen, so dass die einzelnen Verbindungsdaten für die Abrechnung irrelevant werden.

    Davon abgesehen, dass kaum ein Kunde eine Übersicht hat, wer wie lange speichert, ist die Problemlage, wenn es um den Zugriff ausländischer Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste geht, die gleiche. Dies scheint die Regierung aber hier nicht zu stören.

    Wir brauchen erstmal Vorratsdatenspeicherung, die Wirksamkeit prüfen wir dann in drei Jahren…

    Genausowenig stört sie die Tatsache, dass es keine belastbaren Belege für die Wirksamkeit einer Vorratsdatenspeicherung gibt. Mit dieser Argumentationsschwäche hatte sich schon Justizminister Heiko Maas bei der Bundespressekonferenz lächerlich gemacht. In der Stellungnahme redet man sich damit heraus, den Beweis der Wirksamkeit könne es ja gar nicht geben, denn es gebe ja keine Vorratsdatenspeicherung:

    Derzeit besteht in Deutschland keine Pflicht zur Speicherung von Verkehrsdaten, die die
    notwendigen statistischen Informationen für eine wissenschaftlich fundierte Bewertung der Wirksamkeit einer solchen Maßnahme liefern könnte.

    Doch die Vorratsdatenspeicherung gab es schonmal und aus der Zeit danach stammt eine wissenschaftlich fundierte Bewertung des Max-Planck-Instituts, in der festgestellt wird, dass es keine Schutzlücken durch den Wegfall der Voratsdatenspeicherung gegeben hat. Und die Voraussetzung für einen Grundrechtseingriff wie diesen ist eben die Erforderlichkeit einer Maßnahme, die nicht erst drei Jahre nach Beginn des Eingriffs evaluiert werden sollte.

    … mit einem unabhängigen Sachverständigen

    Da tröstet es wenig, dass das Gesetz nach drei Jahren evaluiert werden soll – durch einen unabhängigen Sachverständigen. Was „unabhängiger Sachverständiger“ bei der Bundesregierung bedeutet, haben wir ja erst vor Kurzem im Fall des Selektorenbeauftragten Kurt Graulich gesehen, dessen Bericht in weiten Teilen BND-Auffassungen wiedergab.

    Fazit: Zwischen den Zeilen mehr Gründe gegen als für die Vorratsdatenspeicherung

    Die Gegenstellungnahme der Bundesregierung erreicht das Gegenteil dessen, was sie bezweckt. Statt einer fundierten Rechtfertigung der Vorratsdatenspeicherung zeigt sie, warum selbige hochproblematisch ist. Die getroffenen Vorkehrungen können das nicht ausgleichen und so bleibt die Vorratsdatenspeicherung das, was sie schon immer war: Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte durch anlasslose, massenhafte Speicherung von Verkehrsdaten. Dass nach den aktuellen, tragischen Anschlägen in Paris nach mehr Überwachung geschrien wird, zeigt leider mehr denn je, dass es noch viel Arbeit wird, bis das in den Köpfen der Gesetzgeber angekommen ist.

    Volltext der Stellungnahme aus dem PDF befreit

    I Ausführliche Stellungnahme

    Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Kommission, dass die Pflicht zur Speicherung der Verkehrsdaten im Inland (§ 113b Absatz 1 StPO‑E) eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt Sie ist jedoch der Auffassung, dass diese Beschränkung gerechtfertigt ist.

    Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass die im Gesetzentwurf dargelegten Bedenken im Hinblick auf die Gewährleistung der Datensicherheit bei Speicherung im europäischen Ausland angesichts des durch die Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG harmonisierten Datenschutzregimes ihrer Auffassung nach nicht durchgreifen.

    Für die Bundesregierung spricht jedoch ein anderes Argument entscheidend gegen die Speicherung im EU-Ausland, das in der Begründung zu dem Gesetzentwurf ebenfalls angeführt ist: die Gefahr der Umgehung der im Gesetzentwurf vorgesehenen engen Verwendungsregeln bei Speicherung im EU-Ausland (vgl. dazu unten Ziffer 1). Es handelt sich dabei also nicht um die Sorge einer möglichen missbräuchlichen Verwendung der Daten im Ausland, sondern um die Sorge. dass die Daten im Ausland rechtmäßig von den dortigen Geheimdiensten und Strafverfolgungsbehörden zu Zwecken verwendet werden könnten, die nach deutschem Recht ausgeschlossen sind (vgl. dazu unten Ziffer 2). Gegen diese mögliche zweckändernde Verwendung gibt es auf europäischer Ebene keine Schutzmechanismen, da die entsprechenden Richtlinien Ausnahmen zulassen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (vgl. dazu unten Ziffer 3). Dies trifft auch zu, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei den Vorratsdaten nur um eine Teilmenge der Daten handelt, die die Unternehmen aus geschäftlichen Gründen speichern (vgl. dazu unten Ziffer 4).

    1. Vorgaben des deutschen Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Verwendung verpflichtend zu speichernder Verkehrsdaten

    Der Gesetzentwurf enthält sehr strenge Beschränkungen in Bezug auf die Verwendung der verpflichtend gespeicherten Daten. Die Daten dürfen nur für zwei Zwecke verwendet werden: für die Verfolgung besonders schwerer Straftaten einerseits und für die Prävention besonders schwerer Gefahren durch die Polizeien der Länder andererseits. Eine Übermittlung an deutsche Nachrichtendienste oder auch an das Bundeskriminalamt ist unzulässig. Die Strafprozessordnung zählt die Straftaten auf, für deren Ermittlung auf die verpflichtend zu speichernden Verkehrsdaten zugegriffen werden darf. Zusätzlich sieht sie weitere Voraussetzungen für den Zugriff vor. So muss die Verkehrsdatenerhebung zum Beispiel in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Diese engen Verwendungsregeln werden aus zwei Gründen in den Gesetzentwurf aufgenommen:

    Erstens hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil, in dem es das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG für nichtig erklärt hat (Urteil vom 2. März 2010, Rn. 226 ff.), sehr klar herausgestellt, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Vorratsdatenspeicherung eine enge Definition der Straftaten voraussetzt, für deren Ermittlung auf die verpflichtend zu speichernden Daten zurückgegriffen werden kann. Diese Straftaten müssen vom Gesetzgeber in Form eines Kataloges festgelegt werden:

    „Eine Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten […] setzt weiterhin gesetzliche Regelungen zur Verwendung dieser Daten voraus. Die verhältnismäßige Ausgestaltung dieser Verwendungsregeln entscheidet damit nicht nur über die Verfassungsmäßigkeit dieser einen eigenen Eingriff begründenden Bestimmungen selbst, sondern wirkt auf die Verfassungsmäßigkeit schon der Speicherung als solcher zurück. […]“

    „Die Verwendung der durch eine anlasslos systematische Speicherung praktisch aller Telekommunikationsverkehrsdaten gewonnenen Datenbestände unterliegt dementsprechend besonders hohen Anforderungen. Insbesondere ist diese nicht in gleichem Umfang verfassungsrechtlich zulässig wie die Verwendung von Telekommunikationsverkehrsdaten, die die Diensteanbieter in Abhängigkeit von den jeweiligen betrieblichen und vertraglichen Umständen – von den Kunden teilweise beeinflussbar – nach § 96 TKG speichern dürfen. Angesichts der Unausweichlichkeit, Vollständigkeit und damit gesteigerten Aussagekraft der über sechs Monate systematisch vorsorglich erhobenen Verkehrsdaten hat ihr Abruf ein ungleich größeres Gewicht. Da eine Auswertung dieser Daten tief in das Privatleben eindringende Rückschlüsse und unter Umständen detaillierte Persönlichkeits- und Bewegungsprofile ermöglicht, kann insoweit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden werden, dass der Rückgriff auf diese Daten grundsätzlich geringer wiegt als eine inhaltsbezogene Telekommunikationsüberwachung. Vielmehr kann auch die Verwendung solcher Daten nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn sie besonders hochrangigen Gemeinwohlbelangen dient. Eine Verwendung der Daten kommt deshalb nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in Betracht, das heißt zur Ahndung von Straftaten. die überragend wichtige Rechtsgüter bedrohen oder zur Abwehr von Gefahren für solche Rechtsgüter.“

    „Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraussetzt. Welche Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen. Ihm kommt hierbei ein Beurteilungsspielraum zu. Er kann dabei entweder auf bestehende Kataloge zurückgreifen oder einen eigenen Katalog schaffen, etwa um Straftaten, für die die Telekommunikationsverkehrsdaten besondere Bedeutung haben, zu erfassen. Die Qualifizierung einer Straftat als schwer muss aber in der Strafnorm – insbesondere etwa durch deren Strafrahmen – einen objektivierten Ausdruck finden. Eine Generalklausel oder lediglich die Verweisung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung, reichen hingegen nicht aus.“

    „Über die abstrakte Festlegung eines entsprechenden Straftatenkatalogs hinaus hat der Gesetzgeber sicherzustelllen, dass ein Rückgriff auf die vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur dann zulässig ist. wenn auch im Einzelfall die verfolgte Straftat schwer wiegt und die Verwendung der Daten verhältnismäßig ist.“

    Zweitens hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass objektive Kriterien die Verwendung der verpflichtend zu speichernden Daten beschränken müssen und dass Straftaten, für deren Ermittlung auf diese Daten zugegriffen werden darf, hinreichend schwer sein müssen (Urteil vom 8. April 2014, Rechtssache G‑293/12 und 594/12, Rn. 60f.):

    „Zweitens kommt zu diesem generellen Fehlen von Einschränkungen hinzu, dass die Richtlinie 2006/24 kein objektives Kriterium vorsieht, das es ermöglicht, den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung zwecks Verhütung, Feststellung oder strafrechtlicher Verfolgung auf Straftaten zu beschränken, die im Hinblick auf das Ausmaß und die Schwere des Eingriffs in die in Art. 7 und Art. 8 der Charta verankerten Grundrechte als hinreichend schwer angesehen werden können, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen. Die Richtlinie 2006/24 nimmt im Gegenteil in ihrem Art. 1 Abs. 1 lediglich allgemein auf die von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmten schweren Straftaten Bezug.“

    „Überdies enthält die Richtlinie 2006/24 keine materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung. Art. 4 der Richtlinie, der den Zugang dieser Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten regelt, bestimmt nicht ausdrücklich, dass der Zugang zu diesen Daten und (Seite 5:) deren spätere Nutzung strikt auf Zwecke der Verhütung und Feststellung genau abgegrenzter schwerer Straftaten oder der sie betreffenden Strafverfolgung zu beschränken sind, sondern sieht lediglich vor, dass jeder Mitgliedstaat das Verfahren und die Bedingungen festlegt, die für den Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten gemäß den Anforderungen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind.“

    2. Gefahr der Umgehung der engen Verwendungsregelungen des Gesetzentwurfs bei Speicherung im EU-Ausland

    Dürften die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen die Daten in einem anderen EU-Mitgliedstaat speichern, hat dieser Staat die Möglichkeit des physischen Zugriffs auf die Daten bzw. auf ihren Speicherort. Die Speicherung der Daten auf seinem Hoheitsgebiet bildet einen Anknüpfungspunkt für eine an das betreffende Telekommunikationsunternehmen gerichtete Anordnung, gespeicherte Daten herauszugeben. Auch die Durchführung einer Durchsuchung und Beschlagnahme der Daten ist möglich. Gegen einen solchen Zugriff auf die Daten durch einen anderen Mitgliedstaat hilft eine Verschlüsselung der Daten nicht; es handelte sich in diesen Fällen nicht um ein Problem des Schutzes gegen eine mögliche missbräuchliche Nutzung, sondern um
    die rechtmäßige Nutzung der Daten zu Zwecken der Sicherheit des Staates, in dem sich der Speicherort befindet

    Es ist zum Beispiel nicht auszuschließen, dass eine Gefahrenabwehrbehörde eines anderen Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit dem Recht des Mitgliedstaates systematisch alle verpflichtend gespeicherten Daten, die auf seinem Staatsgebiet vorgehalten werden, ausleitet, z.B. zum Zweck der Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Denkbar ist auch, dass der Mitgliedstaat mit einem ausländischen Geheimdienst kooperiert und alle vorhandenen Verkehrsdaten an diesen weiterleitet. Die Erkenntnisse über die geheimen Datensammlungen der NSA zeigen, dass dies keine rein theoretischen Gefahren sind.

    Denkbar ist auch, dass die Strafverfolgungsbehörden des anderen Mitgliedstaats zur Verfolgung von Straftaten auf die Daten zugreift, die nicht in dem Straftatenkatalog des deutschen Gesetzentwurfs enthalten sind.

    Diese Beispiele machen deutlich, dass bei der Verwendung der Daten durch einen anderen Mitgliedstaat zu differenzieren ist zwischen einer Verwendung, die zwar rechtlich möglich, aber nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union mit den europäischen Grundrechten uvereinbar sein dürfte (z.B. systematische Ausleitung durch Geheimdienst ohne weitere Beschränkung, Abruf zur Verfolgung von Bagatellkriminalität) und einer Verwendung, die zwar mit der Grundrechtecharta, nicht aber mit den strengen Verwendungsregelungen des deutschen Gesetzes vereinbar ist (z.B. Zugriff auf die Daten zur Verfolgung von schweren Straftaten, die nicht im Katalog des § 100g Absatz 2 StPO‑E enthalten sind).

    3. Kein hinreichender Schutz gegen die Umgehung der Verwendungsregelungen durch das Recht der Europäischen Union

    Nach Auffassung der Bundesregierung bietet das Recht der Europäischen Union keinen hinreichenden Schutz gegen beide Arten der zweckändernden Verwendung

    Zwar sieht Artikel 6 Absatz 1b) der Datenschutz-Richtlinie 95/46 vor, dass Daten für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen. Aber Artikel 13 derselben (Seite 6:) Richtlinie (bzw. Artikel 15 der Datenschutzrichtlinie für elektronlsche Kommunikation 2002/58) ermöglicht es den Mitgliedstaaten, von den Verpflichtungen aus Artikel 6 abzuweichen, wenn dies für die Sicherheit des Staates, für die öffentliche Sicherheit, für die Verfolgung von Straftaten oder sogar für Steuerangelegenheiten notwendig ist. Artikel 13 bzw. 15 erlauben es den Mitgliedstaaten also, verpflichtend zu speichernde Verkehrsdaten in einer Art und Weise zu benutzen, die nicht mit den Verwendungsregeln des deutschen Gesetzentwurfs vereinbar ist.

    Nicht einmal eine Verwendung, die mit den europäischen Grundrechten unvereinbar ist, kann durch EU-Recht sicher ausgeschlossen werden. Denn dass die Grundrechtecharta auch den Staat bindet, in dem die Verkehrsdaten nur gespeichert werden, wenn er sie für seine Zwecke verwenden will, ist durch den Gerichtshof der Europäischen Union bisher nicht entschieden worden. Eine Bindung an die Grundrechtecharta über Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG ist ausgeschlossen, da dieser Mitgliedstaat selbst nicht die Speicherpflicht eingeführt hat, aufgrund derer sich die Daten in seinem Hoheitsbereich befinden, die er nunmehr verwenden will. Eine Bindung des verwendenden Staates an die Grundrechtecharta kommt daher nur in Betracht, wenn er beim Zugriff auf die Daten in Durchführung des Rechts der Union handelte (Artikel 51 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Das ist deswegen zweifelhaft, weil es bei den in Rede stehenden Verwendungen um Handlungen auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr geht, die durch das EU-Recht gerade nicht harmonisiert sind.

    Eine Verwendung der Daten, die aufgrund des deutschen Gesetzes gespeichert werden, ist mit Deutschlands Verpflichtungen aus der Grundrechtecharta nicht vereinbar. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hervorgehoben, dass die Einführung einer Speicherpflicht mit Sicherungen einhergehen muss, die die Verwendung der Daten betreffen. Weil Deutschland die Unternehmen zur Speicherung verpflichtet, ist Deutschland dafür verantwortlich, dass die Daten nur in einer Weise verwendet werden, die der Grundrechtecharta entsprechen. Dies kann jedoch aus Sicht der Bundesregierung nur sicher gewährleistet werden, wenn die Daten in Deutschland gespeichert werden. Das EU-Recht gewährleistet dies nicht – jedenfalls solange die Vorratsdatenspeicherung und die Verwendung verpflichtend zu speichernder Daten in Europa nicht weiter harmonisiert sind.

    Entsprechendes gilt für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Regelungen zur verpflichtenden Verkehrsdatenspeicherung.

    4. Keine Relativierung der Argumentation durch die Existenz eines parallelen Pools mit von den Unternehmen zu eigenen Zwecken gespeicherten Verkehrsdaten

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Speicherung im Inland sei zur Verminderung der Umgehung der engen Verwendungsregelung ungeeignet, weil für die von den Unternehmen zu eigenen, geschäftlichen Zwecken freiwillig gespeicherten Daten die Verwendungsregelungen (wie auch die Festlegung eines Speicherortes) nicht gelten und auf diese daher ohnehin ohne so weitgehende Beschränkungen zugegriffen werden könnte.

    Es ist richtig, dass der deutsche Gesetzentwurf dazu führt, dass zwei Pools von Daten entstehen: Auf der einen Seite gibt es einen Pool mit den Verkehrsdaten, die die Telekommunikationsanbieter freiwillig zu eigenen Zwecken speichern (§ 96 TKG), wie es Artikel 6 der Richtlinie 2002/58/EG ermöglicht; auf der anderen Seite einen Pool mit den verpflichtend zu speichernden Verkehrsdaten. Der zweite Pool enthält somit eine Teilmenge der Daten des ersten Pools, die in ihm für eine bestimmte Zeit unter besonders hohen Sicherheitsvorkehrungen getrennt aufbewahrt werden. Beide Pools unterscheiden sich grundlegend in dem rechtlichen Regime, das auf sie Anwendung findet. Für die verpflichtend zu speichernden Daten gelten die Vorgaben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 8. April 2014 gemacht hat. Für die freiwillig gespeicherten Daten gelten diese Vorgaben aber gerade nicht.

    Die Unterscheidung ergibt sich zwangsläufig aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union und war bereits in der für unwirksam erklärten Richtlinie 2006/24/EG angelegt. Sie gründet darin, dass der Eingriff in die Grundrechte, der mit der Speicherung verbunden ist, für die beiden Datenpools ungleich intensiv ist. In Bezug auf die verpflichtend zu speichernden Daten beruht die Speicherung auf einer staatlichen Anordnung, während bei den nach § 96 TKG gespeicherten Daten die Speicherung erfolgt, damit der Vertrag zwischen Telekommunikationsunternehmen und Kunden ordnungsgemäß erfüllt werden kann. Der Inhalt des Datenpools der auf der Grundlage von § 96 TKG gespeicherten Daten kann demzufolge von den Kunden der Telekommunikationsunternehmen in gewissem Umfang beeinflusst werden. Der Kunde kann sich zum Beispiel ein Unternehmen aussuchen, das keine oder nur wenige Daten für einen sehr kurzen Zeitraum speichert. Oder er kann eine flat rate wählen, so dass die einzelnen Verbindungsdaten für die Abrechnung irrelevant werden. Das Unternehmen kann seinerseits die preiswerteste Möglichkeit der Datenspeicherung wählen – die Einhaltung bestimmter, europarechtlich harmonisierter Datenschutzstandards vorausgesetzt. Diese Einflussmöglichkeiten haben Kunde wie Unternehmen in Bezug auf die verpflichtend zu speichernden Daten nicht. Sie werden allein
    aufgrund staatlichen Auftrags gespeichert und dienen ausschließlich staatlichen Zwecken.
    Deshalb stellt die verpflichtende Speicherung auch einen Eingriff in das Eigentumsrecht der
    Unternehmen dar, die nun für Zwecke tätig werden müssen, die außerhalb ihrer geschäftlichen Interessen liegen.

    Die Eignung der Pflicht zur Speicherung im Inland zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks kann vor diesem Hintergrund nicht unter Verweis auf die auf der Grundlage von § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten relativiert werden. Es handelt sich um zwei Datenpools, die einem unterschiedlichen rechtlichen Regime unterliegen und aus diesem Grund getrennt voneinander bewertet werden müssen.

    5. Ausblick

    Abschließend eine Bemerkung allgemeiner Natur: Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung einer Speicherpflicht für Verkehrsdaten entscheiden, agieren derzeit in einem europarechtlichen Spannungsfeld, in dem sich unterschiedliche Regime überschneiden. Einerseits existiert ein umfassend harmonisiertes EU-Datenschutzrecht. Andererseits sind die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung und der Zugriff auf diese Daten auf EU-Ebene gerade nicht harmonisiert und sollen es nach den Verlautbarungen der Kommission auch nicht werden. Dennoch sind die Mitgliedstaaten bei der Einführung einer Speicherpflicht an die Vorgaben der Grundrechtecharta gebunden. Diese verschiedenen Anforderungen in rechtlich stimmiger Weise miteinander in Einklang zu bringen ist eine Herausforderung. Die Bundesregierung hat sich aus den dargelegten Gründen nach sorgfältiger Prüfung für die mit dem Entwurf vorgelegte Lösung entschieden. Sie möchte bei der Kommission dafür werben, solche nationalen Entscheidungen nicht mit dem scharfen Schwert des Vertragsverletzungsverfahrens zu bedrohen, solange auf der Ebene des EU-Rechts in dieser Sache nicht für Klarheit gesorgt ist.

    II Bemerkungen

    1. Vorbemerkung

    Die Bundesregierung teilt die von der Kommission in ihrer Pressemitteilung vom 16. September 2015 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, nach der allein die Mitgliedstaaten darüber entscheiden, ob sie eine nationale Regelung zur verpflichtenden Speicherung von Verkehrsdaten schaffen oder nicht.
    In diesem Lichte hat die Bundesregierung die Bemerkungen der Kommission zu einigen Aspekten der geplanten deutschen Gesetzgebung zur Kenntnis genommen und nimmt dazu im Folgenden Stellung.

    2. Speicherdauer

    Derzeit besteht in Deutschland keine Pflicht zur Speicherung von Verkehrsdaten, die die notwendigen statistischen Informationen für eine wissenschaftlich fundierte Bewertung der Wirksamkeit einer solchen Maßnahme liefern könnte. Damit eine solche Bewertung in Zukunft möglich ist, sieht der vorgelegte Gesetzentwurf eine umfassende Erhebung von statistischen Daten vor (§ 101b StPO‑E). Der Bundestag wird den Entwurf zusätzlich um eine Vorschrift ergänzen, nach der die Wirksamkeit des Gesetzes einige Zeit nach seinem Inkrafttreten durch einen unabhängigen Sachverständigen evaluiert werden soll.

    3. Verschiedene Kategorien von Verkehrsdaten

    Nach § 96 des Telekommunikationsgesetzes dürfen die dort aufgeführten Verkehrsdaten zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation, zur Entgeltabrechnung und zur Erkennung, Eingrenzung oder Beseitigung von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen von den Unternehmen gespeichert werden.

    4. Zugang zu Verkehrsdaten zum Zwecke der Strafverfolgung und Funkzellenabfragen

    § 100g Absatz 1 StPO‑E bezieht sich nicht auf die verpflichtend zu speichernden Verkehrsdaten, sondern auf Verkehrsdaten, die die TK-Unternehmen zu eigenen Zwecken freiwillig speichern (§ 96 TKG). Der Abruf dieser Daten ist – auch im Rahmen von Funkzellenabfragen – bereits nach dem geltenden Recht möglich. Inhaltliche Änderungen in Bezug auf die erforderlichen Straftaten sind für den Abruf von freiwillig gespeicherten Daten rnit dem Gesetzentwurf nicht verbunden. Dabei wird der bereits im geltenden Recht in § 100g Absatz 1 StPO benutzte Begriff der Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung rechtsstaatlichen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Normen gerecht. Diese verbieten die Verwendung auslegungsfähiger Rechtsbegriffe nicht grundsätzlich. Für eine hinreichende Bestimmbarkeit der erfassten Straftaten ist in diesem Fall schon deshalb gesorgt, weil dem Straftatenkatalog des § 100a StPO Indizwirkung zugesprochen wird („insbesondere eine im § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat“).

    5. Vorherige Prüfung des Zugangs zu Daten

    Die verpflichtend zu speichernden Verkehrsdaten können von den Strafverfolgungsbehörden nur aufgrund eine richterlichen Anordnung abgerufen werden. Dies folgt aus dem Verweis in § 101a Absatz 1 StPO‑E auf § 100b Absatz 1 der geltenden StPO. Anders als sonst üblich darf die Staatsanwaltschaft auf in eiligen Fällen nicht anstelle des Richters tätig werden.

    6. Überwachung und Prüfung der Verwendung von Daten

    Es handelt sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme. Die Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes besteht nach den allgemeinen Regeln. Über den Verweis in § 101a Absatz 6 Satz 2 StPO‑E findet § 101 Absatz 7 Satz 2 des geltenden StPO Anwendung. Dieser ermöglicht es, dem von der Maßnahme Betroffenen eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen, nachdem er von der Durchführung der Maßnahme benachrichtigt worden ist. Dies ist auch dann möglich, wenn die Maßnahme bereits beendet ist.

    7. Anordnungen und Verlängerungen von Maßnahmen

    § 100b Absatz 1 der geltenden StPO, der durch die Verweisung in § 101a Absatz 1 StPO‑E Anwendung findet, sieht vor, dass die Anordnung auf höchstens drei Monate zu befristen ist und eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.

    8. Personen, deren Kommunikation gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 StPO der Pflicht des Berufsgeheimnisses unterliegt.

    Für Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, sieht der Gesetzentwurf eine Ausnahme der Speicherpflicht vor (§ 113b Absatz 6 TKG). Die Besonderheit dieser Dienste ist die Anonymität der Beratung und weniger das zu wahrende Berufsgeheimnis. Um die Anonymität zu gewährleisten, ist schon im geltenden TKG vorgesehen, dass Verbindungen zu den Anschlüssen dieser Dienste nicht in Einzelverbindungsnachweise aufgenommen werden dürfen, wenn diese Anschlüsse auf einer bei der Bundesnetzagentur geführten Liste verzeichnet sind.

    Berufsgeheimnisträger sind demgegenüber Gegenstand besonderer Schutzmaßnahmen: nicht weil sie ihre Leistungen – wie die genannten Einrichtungen– anonym erbringen würden (in der Regel tun sie das auch nicht), sondern weil sie zu ihren Kontaktpersonen (Mandanten, Patienten, Quellen) ein besonderes Vertrauensverhältnis haben, das geschützt werden muss, weil es seinerseits der Verwirklichung von Grundrechten dient.

    Dementsprechend sieht der Gesetzentwurf anstelle einer Ausnahme von der Speicherpflicht für die Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern ein umfassendes gesetzlich explizit geregeltes Erhebungs- und Verwertungsverbot vor (§ 100g Absatz 4 StPO‑E). Erhebungs- und Verwertungsverbote sind Schutzinstrumente, die sich bei anderen strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen bewährt haben. Überwiegend wurden sie von der Rechtsprechung entwickelt. Nur für wenige besonders bedeutende Fälle gibt es bisher gesetzliche Regelungen. Sie genügen höchstem grundrechtlichen Anforderungen.

    Zudem ist es jedoch kaum möglich, vollständige, tagesaktuelle Listen der Telefonnummern sämtlicher Berufsgeheimnisträger an alle Telekommunikationsunternehmen zu verteilen, die in Deutschland tätig sind. Im Übrigen wäre das auch kein Beitrag zum Datenschutz, denn die Erstellung von Listen mit Telefonnummern von bestimmten Personengruppen würde gerade wieder datenschutzrechtliche Bedenken aufwerfen.

    18. November 2015 15
  • : Informationsfreiheits-Ablehnung des Tages: Verhandlungen rund ums No-Spy-Abkommen sollen im Dunkeln bleiben
    Regierungssprecher Steffen Seibert betonte im Wahlkampf 2013, dass eine mündliche Zusage über ein No-Spy-Abkommen mit den USA vorliegen würde. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC BY 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/re-publica/7165224604/">Gregor Fischer</a>
    Informationsfreiheits-Ablehnung des Tages: Verhandlungen rund ums No-Spy-Abkommen sollen im Dunkeln bleiben

    Gerne betont die Bundesregierung, wie sehr ihr die „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ mit ihren US-amerikanischen Partnern am Herzen liege. Da spielt es offenbar keine Rolle, dass die NSA mit eifriger Unterstützung des BND in Europa Wirtschaftsspionage betreibt und sich die US-Regierung nicht auf den Abschluss eines „No-Spy-Abkommens“ festpinnen lassen möchte. Genau das hat jedoch die Bundesregierung mitten im Wahlkampf 2013 in Aussicht gestellt, um ihre Durchsetzungsfähigkeit dem US-Partner gegenüber zu demonstrieren – obwohl ein solches Abkommen niemals ernsthaft zur Debatte stand, was auch die Bundesregierung wusste.

    Anfang Juni 2015 berichtete der Rechercheverbund von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung über „Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Dokumente, die belegen, dass die Bundesregierung spätestens im Januar 2014 wusste, kein No-Spy-Abkommen mit den USA abschließen zu können. In der Öffentlichkeit wurde das aber wider besseres Wissen anders dargestellt.

    Obwohl uns die Dokumente mittlerweile vorliegen und wir sie auch veröffentlicht haben, stellten wir ganz offiziell eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Wie erwartet wurde unser Antrag aber abgelehnt, weil „derartige Informationen […] als Verschlusssache gem. § 2 Abs. 1 Verschlusssachenanweisung (VSA) i. V. m. § 4 Abs. 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) eingestuft [wären]. Ihr Bekanntwerden wäre zumindest geeignet, den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu schaden.“ Wie so oft wird die „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ als Begründung herangezogen, die man nicht gefährden wolle.

    Dass die Ablehnung nur so vor Konjunktiven strotzt, ist kein Zufall: Das Bundeskanzleramt möchte die Existenz der veröffentlichten Dokumente nicht einmal bestätigen, vom genauen Wortlaut des Inhalts ganz zu schweigen:

    Würde das Bundeskanzleramt die Existenz der veröffentlichten Dokumente bestätigen sowie ihren genauen Wortlaut und ggf. den Kontext, in dem diese Dokumente entstanden sind, so würde dies die angeführten Schutzaspekte gefährden und einer Authentifizierung der in den Medienberichten enthaltenen Informationen gleichkommen. Aus diesem Grund kann das Bundeskanzleramt weder bestätigen noch dementieren, dass die im Antrag genannten Dokumente hier vorliegen und sie auch nicht zur Verfügung stellen.

    Wir freuen uns also auf eine fortgeführte „vertrauensvolle Zusammenarbeit“. Die weist zwar ein gewisses Ungleichgewicht auf, im gemeinsamen Kampf gegen Wirtschaftsvorteile den Terror muss man das aber wohl in Kauf nehmen.

    27. August 2015 3
  • : IFG-Antwort zu Sicherheitsmerkblatt für Mobilgeräte: Wegwerf-Handys und Sprechdisziplin
    <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/rhodes/6297487639/in/photolist-aAugF6-e9SEoz-8b3fXi-5q257i-75dUzV-4VUiWi-eFCWiW-KzfYi-3Tp2M5-e9SqJn-9H4oz-3KwbWM-cgqLY7-77oMLj-3Tp29f-kVmNVg-e9Y5pm-e9XR1m-e9Y3zN-e9XTTu-e9XVe9-e9Y44N-e9Ymn9-e9SoR6-e9Y5Lo-e9SkQX-e9Sfw4-e9XJ7S-e9SpYk-BspG3-x1ou-r75Ak-E68bG-Uh5rH-8Pwnb-5qp6gG-9z1Cr-GaumJ-7H4iq2-7YDtK-gR6V-tAEon-dabrBH-mvMxH-7i32ZJ-4JYwtv-5AU5s8-d8uDz-4tdrWZ-87itVo">rhodes</a>
    IFG-Antwort zu Sicherheitsmerkblatt für Mobilgeräte: Wegwerf-Handys und Sprechdisziplin

    In den letzten zwei Jahren voller zahlreicher Spionage-Enthüllungen sind Politiker in ihrem Umgang mit Kommunikationsmittel sensibler geworden. Doch warum brauchte es erst Skandale, wenn Handlungsanweisungen und Empfehlungen schon seit vielen Jahren vorliegen? Durch eine Informationsfreiheitsanfrage ist nun ein „Merkblatt für den Umgang mit mobiler Informationstechnik, vorrangig in Ländern mit besonderem Sicherheitsrisiko“ vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) öffentlich geworden.

    Das Dokument mit dem Stand Mai 2013 macht auf die Risiken der Mitnahme und Nutzung mobiler Kommunikationsgeräte im Ausland aufmerksam: Kontrollierbarkeit durch die dortigen Telekommunikationsanbieter und damit auch Nachrichtendienste, Manipulationen, das Unterbinden von „kryptierter Kommunikation“ und Abhörmaßnahmen zählen dazu.

    Die daraus folgenden Verhaltensempfehlungen sind intuitiv: Nur das Nötigste mitnehmen und kommunizieren, Daten verschlüsseln, „Sprechdisziplin im Alltag“ üben, Geräte nicht abgeben oder aus den Augen lassen, sensible Daten zu Hause lassen und für den Aufenthalt der Reise ein Wegwerfhandy benutzen, das anschließend „entsorgt oder für unkritische Anwendungen“ genutzt werden kann.

    Nach der Reise sollte alles „von Grund auf neu installiert“, SIM-Karten nicht mehr benutzt und mitgenommene Geräte für sicherheitskritische Zwecke nicht mehr eingesetzt werden.

    Immerhin scheinen einige Politiker das Merkblatt mittlerweile ernster zu nehmen und nutzen auf Reisen tatsächlich nicht mehr ihre persönlichen Mobiltelefone zur Kommunikation. Doch Sicherheit gibt es nur, wenn alle Enden der Kommunikation sich gleichermaßen um Mindestvorkehrungen kümmern. Dass Außenminister Frank-Walter Steinmeier und Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel mit eigenen Mobiltelefonen nach Kuba und China reisen zeigt, dass diesbezüglich noch einiges an Aufklärungsarbeit zu leisten ist.

    Was uns noch als Ergänzung der Liste einfallen würde, die nicht nur für Politiker relevant ist: Anonyme SIM-Karten nutzen. Dafür müsste aber zunächst einmal der Identifizierungszwang für SIM-Karten gekippt werden. Denn das Recht auf anonyme, vertrauliche Kommunikation sollte es für alle gleichermaßen geben – für Mitglieder der Bundesregierung und Restbevölkerung gleichermaßen.

    26. August 2015 9
  • : Dokumente zeigen: Justizminister Maas ignoriert die Bedenken um Vorratsdatenspeicherung aus eigenen Reihen
    Zweifel an der Vorratsdatenspeicherung? Justizminister Maas stellt sich taub - <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC BY 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/striatic/2191408271">striatic</a>
    Dokumente zeigen: Justizminister Maas ignoriert die Bedenken um Vorratsdatenspeicherung aus eigenen Reihen

    Justizminister Heiko Maas, mittlerweile ein eifriger, wenn auch argumentationsschwacher Befürworter der Vorratsdatenspeicherung, müsste es eigentlich besser wissen und wurde schon direkt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Abschaffung der EU-VDS-Richtlinie von Beamten des Justizministeriums (BMJ) über die Schwierigkeiten einer Neueinführung selbiger informiert. Das belegen Dokumente, aus denen der Spiegel Anfang August zitierte und die nun als Ergebnis einer Informationsfreiheitsanfrage öffentlich zugänglich sind.

    Direkt am Tag der Verkündung des Urteils schrieb ein Referatsleiter des BMJ:

    Das Urteil spiegelt eine kritische Grundhaltung, die schon in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde. Es dürfte auch als weiterer wichtiger Meilenstein in der Grundrechtsrechtsprechung des EuGH angesehen werden.

    Sowohl in der kurzfristigen Analyse als auch in einer 9‑seitigen Bewertung des Urteils, die Ende April folgte, werden die rechtlichen Schwierigkeiten der alten VDS-Richtlinie als auch die Knackpunkte bei einer Neueinführung zusammengefasst: Keine objektiven Kritierien zum Datenzugriff, keine Differenzierung der Speicherdauer, kein ausreichender Schutz vor Missbrauch, Anlasslosigkeit, fehlende Beschränkungen auf das zur Verbrechensbekämpfung Notwendige – Wir kennen die Argumente gegen die Massenerfassung unserer Kommunikationsmetadaten und haben sie oft genug zusammengefasst.

    Durch kosmetische Korrekturen, wie eine Verkürzung des Speicherzeitraums auf zehn Wochen bzw. vier Wochen bei Standortdaten oder die Ausnahme der Erfassung von E‑Mail-Verkehrsdaten, versuchte man bekanntlich, sich an den Vorgaben des EuGH vorbeizumanövrieren. Die nun vorliegenden Papiere zeigen aber, dass der Gesetzentwurf an mindestens einem Punkt himmelweit davon entfernt ist, die verfassungsrechtlichen Beschränkungen einzuhalten:

    Zudem stellt er [der EuGH] den fehlenden Zusammenhang zwischen den auf Vorrat gespeicherten Daten und der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit heraus (Rz. 59), wobei er darauf abstellt, dass die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen könnten, beschränkt sei.

    Einschränkung auf für die Verbrechensbekämpfung relevante Zeiträume, eine Beschränkung auf Gebiete oder Personenkreise, in denen Straftaten vermutet werden – all das fehlt im aktuellen deutschen VDS-Entwurf vollständig. Damit bleibt die geplante Vorratsdatenspeicherung anlasslos und massenhaft – kurz: grundrechtswidrig.

    Doch das ist bei Weitem nicht das erste Mal, dass wider besseres Wissen und Gewissen gehandelt wird. Es gibt zahllose Stellungnahmen und Texte, die ausführen, dass eine Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung ein Fehler wäre. Von der Bundesdatenschutzbeauftragten bis zum aktuellen Sonderermittler für die Selektorenprüfung haben sich zahlreiche rechtskundige Vertreter gegen das geplante Gesetz positioniert. Doch die Regierung stellt sich taub.

    Unter diesen Bedingungen müssen wir leider damit rechnen, dass die Vorratsdatenspeicherung nach der Sommerpause verabschiedet wird. Doch mit jedem Dokument, dass auch die internen Zweifel in Regierung und Ministerien nach außen bekannt macht, schwindet die Glaubwürdigkeit und die Angreifbarkeit des geplanten Gesetzes steigt. Dass es unter diesen Voraussetzungen einer offiziellen verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten wird, ist zu bezweifeln.

    24. August 2015 19
  • : Zum Dahinschmelzen: FragDenStaat startet eigenen Provider EchtEmail.de
    ADN-ZB Häßler 2.9.73 Gü Leipzig: Herbstmesse 1973- Der VEB Eisen- und Hüttenwerke Thale zeigt in der Ausstellungshalle der DDR-Chemie auf dem Messegelände einen neuentwickelten Autoklaven für die chemische Industrie.
    Zum Dahinschmelzen: FragDenStaat startet eigenen Provider EchtEmail.de

    Manche Behörden wollen auch fast vier Jahre nach dem Launch von FragDenStaat keine Anfragen über die Plattform beantworten. Besonders das Innenministerium und seine Behörden begründen das gerne in einer Standardmail damit, dass bei einer Anfrage über FragDenStaat nicht sichergestellt sei, ob eine E‑Mail ankomme. Außerdem seien die Mail-Adressen von FragDenStaat nicht echt (ausführliche Begründung hier):

    „FragdenStaat.de“ kann nicht als E‑Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E‑Mail Dienstleistungen gerichtet ist.

    Wir können das nicht wirklich nachvollziehen. FragDenStaat leitet alle Anfragen und Antworten unverändert weiter und generiert eigene Mail-Adressen für jede Anfrage. Das können wir also nicht auf uns sitzen lassen. Deswegen haben wir jetzt einen eigenen Email-Provider gegründet.

    Wir präsentieren: EchtEmail.de!

    Mit Email von EchtEmail.de geht ihr auf Nummer Sicher: Denn wir bieten Schutz vor toxischem Spam mit einer Extraschicht Deckemail. EchtEmail lässt sich in jedem Haushalt verwenden und ist in verschiedenen Ausführungen verfügbar.

    Und EchtEmail ist nicht nur hübsches Schmuckwerk: Für jede Anfrage generieren wir jetzt automatisch zur Mail-Adresse @fragdenstaat.de eine Mail-Adresse @echtemail.de. Wenn also Behörden sich weigern, auf eure FragDenStaat-Anfrage zu antworten, könnt ihr ihnen als Alternative eure praktische Mail-Adresse @echtemail.de vorschlagen.

    Anscheinend sind die Behörden auch schon Fans von EchtEmail.de – das Auswärtige Amt hat bereits an eine @echtemail-Adresse geantwortet.

    Und gut sieht EchtEmail auch aus.

    [Update 18:08]: Auf vielfache Nachfrage hier noch einige Erklärungen zu unserem Email.

    Bilder unter CC BY-SA 3.0 de: Bundesarchiv, Bild 183-M0902-0130; https://commons.wikimedia.org/wiki/File:WTU-Email.jpg; https://www.flickr.com/photos/vculibraries/6032106099/

    30. Juli 2015 14
  • Informationsfreiheits-Ablehnung: Selektoren beeinträchtigen „vertrauensvolle Zusammenarbeit mit USA“
    Wo der V-Mann die Selektoren lesen darf: BND-Neubau in Berlin. Bild: Simon - Pierre Krautkrämer. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de/">BY-SA 3.0</a>.
    Informationsfreiheits-Ablehnung Selektoren beeinträchtigen „vertrauensvolle Zusammenarbeit mit USA“

    Wenn bekannt wird, welche Ziele die USA in Deutschland und Europa überwachen, würde das „die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den USA beeinträchtigen“. Mit dieser Begründung verweigert das Kanzleramt die Herausgabe der 40.000 aussortierten Spähziele. Der einzige, der die Liste lesen darf, ist Sonderermittler Graulich – der vertraut dabei dem BND.

    21. Juli 2015 13
  • Wissenschaftliche Dienste: Untersuchungsausschuss darf alle Akten lesen, die ein Ermittlungsbeauftragter bekommt
    Klassische "V-Personen": <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Skinheads_S%C3%A4chsische_Schweiz">Skinheads Sächsische Schweiz</a>.
    Wissenschaftliche Dienste Untersuchungsausschuss darf alle Akten lesen, die ein Ermittlungsbeauftragter bekommt

    Dem Bundestag darf „der Zugang zu Material, das [einem] Ermittlungsbeauftragten zugänglich ist, nicht verweigert werden“. Das ist das Fazit eines Gutachtens der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages, das wir veröffentlichen. Deshalb wurde Kurt Graulich für die NSA-Selektoren auch als „Vertrauensperson“ eingesetzt – die Opposition sieht sich dennoch für ihre Klage gestärkt.

    21. Juli 2015 13
  • : Wie die Bundesnetzagentur Geheimdienst-Spionage aufklären wollte, aber vom Kanzleramt daran gehindert wurde
    Bundesnetzagentur in Bonn. Bild: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Hasenläufer">Eckhard Henkel</a> (<a href="//commons.wikimedia.org/wiki/User:Hasenl%C3%A4ufer/QI#/media/File:2014-06-12_Tulpenfeld_4,_Bonn_IMG_5567.jpg">Direktlink zum Foto bei wikimedia</a>). Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.de">BY-SA 3.0</a>.
    Wie die Bundesnetzagentur Geheimdienst-Spionage aufklären wollte, aber vom Kanzleramt daran gehindert wurde

    Zwei Monate nach Beginn der Snowden-Enthüllungen sollte die Bundesnetzagentur aufklären, ob Internet-Firmen mit Geheimdiensten kooperieren. Doch kurz vor einem Treffen in der Behördenzentrale intervenierte das Bundeskanzleramt und verhinderte Antworten auf konkrete Fragen. Trotzdem erklärten Netzagentur und Kanzleramt, dass die Firmen deutsche Gesetze einhalten.

    17. Juli 2015 21