Vorratsdatenspeicherung ist weg. Ganz sicher?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass die EU-Richtlinie zu Vorratsdatenspeicherung nicht mit der Wahrung der Grundrechte vereinbar ist. Wie wir gestern berichtet haben, hatten Datenschützer aus Österreich und Irland die Richtlinie angegriffen. Die Richter entschieden heute in ihrem Urteil, die Richtlinie  sei gänzlich ungültig und stellten fest …

… dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2006/24 die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta einhalten musste.

Die Vorratsdatenspeicherung ist damit ohne die Möglichkeit einer Nachbesserung aufgehoben, was Deutschland sehr entgegenkommen dürfte, da nun keine Verhängung von Zwangsgeldern innerhalb einer Übergangsfrist mehr droht, auf die die EU-Kommission geklagt hatte. Deutschland hatte nämlich bis heute keine nationale Umsetzung der nun vergangenen Richtlinie durchgeführt.

Ein neuer Versuch, die Richtlinie „verfassungskonform“ wiederauferstehen zu lassen, ist jedoch nicht vollständig vom Tisch. Zum einen könnte die EU-Kommission eine Neuauflage in Angriff nehmen, diese müsste jedoch auch von Parlament und Rat angenommen werden, was angesichts der jetzigen Situation schwierig werden dürfte. In Deutschland ist man noch uneinig, ob und wie man jetzt trotzdem eine Vorratsdatenspeicherung einführen könnte. Justizminister Heiko Maas sagt:

Die Grundlage für die Vereinbarung im Koalitionsvertrag ist entfallen […] Es besteht jetzt kein Grund mehr, schnell einen Gesetzentwurf vorzulegen.

Wir werden das Urteil jetzt sorgfältig auswerten. Dann werden wir mit unserem Koalitionspartner neu über das Thema Vorratsdatenspeicherung reden müssen. Wir werden das weitere Verfahren und die Konsequenzen ergebnisoffen besprechen.

Innenminister De Maizière ist ein wenig direkter und will eine „verfassungsgemäße Neuregelung“, was uns bereits eine Ahnung dessen beschert, dass man nun versuchen wird, durch geschicktes Hin- und Herbiegen die Bedingungen des EuGH mit einer möglichst umfassenden Speicherung überein zu bringen.

Tatsächlich bleiben Möglichkeiten für eine kleine VDS unter dem „Quick Freeze“-Ansatz. Dabei können Daten bei Verdacht auf ein Verbrechen temporär sichergestellt werden. Das Urteil stellt hier als Bedingung, dass es eine Einschränkung geben müsse – auf die „Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte“ oder „auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen könnten“. Diese Definition ist so vage, dass der Verdächtigten- und Betroffenenkreis schnell ziemlich groß und universell werden kann.

Auch die Mindestspeicherfrist ist nicht ganz vom Tisch, der EuGH bemängelt primär, dass es keine objektiven Kriterien gebe, die eine Speicherfrist von sechs bis 24 Monaten rechtfertigten. Die prinzipielle Möglichkeit, diese zu finden oder die Zeiträume plausibel zu kürzen wird nicht ausgeschlossen.

Weiterhin finden sich noch andere theoretisch erfüllbare Bedingungen für eine Verfassungskonformität: Es bräuchte „materiell- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung“. Zugriff und Nutzung müssten „strikt auf Zwecke der Verhütung und Feststellung genau abgegrenzter schwerer Straftaten oder der sie betreffenden Strafverfolgung“ beschränkt sein und die Definition von „schweren Verbrechen“ müsse konkretisiert werden.

Darüberhinaus findet sich die Forderung nach einem Richtervorbehalt, wobei man doch in der Vergangenheit oft genug demonstriert bekam, dass dieser oftmals wie ein Blankostempel umgesetzt wird. Andere Punkte beinhalten fristgerechte vollständige Löschung, einen besseren Missbrauchsschutz und eine sorgfältigere Datenaufbewahrung. Dabei wird bemängelt, …

… dass die fraglichen Daten [nicht] im Unionsgebiet auf Vorrat gespeichert werden, so dass es nicht als vollumfänglich gewährleistet angesehen werden kann, dass die Einhaltung der in den beiden vorstehenden Randnummern angesprochenen Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit, wie in Art. 8 Abs. 3 der Charta ausdrücklich gefordert, durch eine unabhängige Stelle überwacht wird.

Der am meisten zu bedauernde Punkt ist jedoch, dass der EuGH die Sinnhaftigkeit der VDS zur Strafverfolgung eingesteht.

[Es] ist festzustellen, dass angesichts der wachsenden Bedeutung elektronischer Kommunikationsmittel die nach dieser Richtlinie auf Vorrat zu speichernden Daten den für die Strafverfolgung zuständigen nationalen Behörden zusätzliche Möglichkeiten zur Aufklärung schwerer Straftaten bieten und insoweit daher ein nützliches Mittel für strafrechtliche Ermittlungen darstellen. Die Vorratsspeicherung solcher Daten kann somit als zur Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels geeignet angesehen werden.

Solche Eingeständnisse spülen den Überwachungsfreunden ihre alten Argumente in die Hände. Die klagen bereits über Schwierigkeiten bei der Verbrechensbekämpfung:

Fazit: Das Urteil ist zu begrüßen und geht in seinen substantiellen Punkten über die Vorabempfehlung von Generalanwalt Villarón hinaus, aber es lässt weiterhin Schlupflöcher. Es heißt wohl, zu hoffen, dass nicht alles, was juristisch möglich wäre auch bis ins Letzte ausgenutzt werden wird. Der Anwalt Meinhard Starostik, der 2010 die Beschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich vertreten hat, fürchtet, dass jetzt erst recht eine Diskussion entstehen werde, „wie eine „richtige“ grundrechtekonforme Vorratsdatenspeicherung aussehen könnte“. Heribert Prantl kommentierte dazu in der Süddeutschen:

Die Entscheidung des EuGH ist ein Grund zur Freude. Sie weckt die Hoffnung, dass der Schutz der Menschen in der digitalen Welt vielleicht doch funktioniert […] Der Datenschutz ist das Grundrecht der Informationsgesellschaft. Er darf kein Gnadenrecht sein. Die drei großen Gerichte haben das verstanden. Die deutsche Politik sollte folgen.

Und sollte sie das nicht tun, muss zur Not der Kampf gegen die nächste Reinkarnation der VDS von vorn beginnen, bis alle Lücken ausgefüllt sind. Dabei könnt Ihr uns mit einer Spende oder einem freiwilligen Abo unterstützen.

Deine Spende für digitale Freiheitsrechte

Wir berichten über aktuelle netzpolitische Entwicklungen, decken Skandale auf und stoßen Debatten an. Dabei sind wir vollkommen unabhängig. Denn unser Kampf für digitale Freiheitsrechte finanziert sich zu fast 100 Prozent aus den Spenden unserer Leser:innen.

23 Ergänzungen

  1. richtervorbehalt…grins..wie in sachen urmann/ landgericht köln…das können sie auch gleich weglassen, bringt eh nichts.

  2. keine sorge….dr (?) uhl, krings, ziercke und deren adalten werden schon was finden, um die generalüberwachung sattelfest zu machen. für was werden die sonst bezahlt?

    1. bevor böse kommentare der schwarzen anhänger kommen. ich führe grundsätzlich politikerdoktortitel in klammer. man weiss ja nie…

  3. Heißt das jetzt, dass die Provider gar keine IPs mehr speichern dürfen, es sei denn es ist technisch notwendig?
    Was auch immer das heißen mag.

    Und dürfen sie die Daten an die Abmahnindustrie herausgeben, wenn kein schweres Verbrechen vorliegt?

  4. Anlässlich der Einlassungen im Urteil, bleibt zu bedenken, dass das auch ein Wahlgeschenk sein könnte und in der nächsten legislatur macht mans dann halt nochmal (und ggf. nochmal und nochmal).

    Sie wollen langfristig einen überwachungsstaat errichten, was kümmern sie 5 jährchen. An Europa haben sie 60 jahre gebaut.

    La la la lasst euch nicht verarschen. Glaubt nicht ihren scheiss!

  5. Der BDK ist höchst offiziell schon am kreativen Uminterpretieren:
    https://www.bdk.de/der-bdk/aktuelles/bundesregierung-kann-vorratsdatenspeicherung-sofort-einfuhren – wegen der ganzen Schwerstverbrecher und Kinderpronographen natürlich:

    Die Polizei kann Tag für Tag Hunderte von schwersten Straftaten, wie zum Beispiel bei Fällen der Kinderpornografie, nicht aufklären, weil die Kommunikationsdaten, also die digitalen Spuren, oftmals der einzige Ermittlungsansatz sind, aber nicht vorliegen.

  6. Weiß jemand gerade wie es um den BKA-Chef Jörg Ziercke steht? Ist er schon den Mimimi-Kollaps erlitten? (;

    1. Ziercke geht’s gut. Er steht grad 6m vor mir und referiert auf dem VfS-Kongress über kriminalistik 2.0 *gähn*

      Was er zur VDS geäussert hat war zu erwarten neben der anderen Schwarzmalerei aus der der bisher restliche Vortrag bestand…

      Ablesen kann er zumindest gut aus „fremden Texten“.

      1. Jupp, ich habe meine Frage an Ziercke ja drüben bei Heise verarbeitet. Bemerkenswert fand ich nur die Formulierung der künftigen Fahndungsmethoden nach den Bemerkungen über das Attentat in Boston: „in Zukunft müssen wir die Öffentlichkeit auffordern, uns alle Formate aller möglichen Aufzeichnungen zu schicken“….. Das war bei der Herbsttagung des BKA nicht so deutlich –Detlef

  7. Bei all dem Jubel bitte nicht vergessen, dass es noch die Bestandsdatenauskunft gibt und die meisten Provider ohnehin alles spiechern, was erzwungen per VDS unzulässig wäre.

  8. Jetzt hätte doch unser werter Generalbundesanwalt einen Grund, um doch noch eine Beweislast zu ‚erahnen’… Denn dazu muss er ja nicht einmal die NSA-Papiere Snowdens bemühen, um die Vorratsdatenspeicherung durch die NSA ahnden zu lassen. Das war sogar abends in der Tagesschau…

    Bin gespannt, wie sich diese Rechtsverdreher da rauswinden. Ob sich der GBA bewusst ist, dass er dereinst in den Geschichtsbüchern als vergleichbar mit Nazi-Schergen beurteilt werden könnte? Ach, vermutlich ist das solchen Leuten völlig egal. So, wie der Rechtsstaat und die Demokratie es ihnen ist…

  9. frage mich nur, warum das totschlagsargument „arbeitslpätze“ noch nicht auf der VDS-agenda erscheint. klappt doch auch bei der bankenrettung. michel bezahlt. und jetzt darf er auch noch die aktionärsgewinne durch bezahlung der stromrechung von „grossverbrauchern“ stützen. muss doch irgendwie was gehen mit „arbeitsplätze“ sichern durch einführung der VDS….mal die herren anfragen, die schon seit dem urteil darüber brüten, wie man den deutschen bürger „alternativlos und grundrechtsschonend“ beschnüffeln kann. wanderwitz wär doch so ein kandidat für „arbeitsplätze“….ach so…hab ich ganz vergessen…ohne VDS werden wir eh alle sterben, also hat sich das obere erledigt.

  10. Ich finde netzpolitik.org und das gesamte Engagement gegen ein Zuviel an staatlichen Zugriffsmöglichkeiten begrüßenswert. Ich bin mir aber nicht sicher, wie die Diskrepanz zwischen mitunter nicht aufklärbaren Straftaten und Freiheitsrechten aufgelöst werden kann. Hierfür hat bisher keine Seite – weder die „Schwarzen“ noch die Netzpolitiker – etwas vorgebracht, das mich überzeugt. In diesem Artikel wird von einem „Eingeständnis“ des EuGH geschrieben: Wenn das nicht nur eine verunglückte Wortwahl ist, heißt das, der Autor ist selbst der Ansicht, dass die VDS die Kriminalitätsbekämpfung verbessern kann. Wenn das aber so sein sollte, ist das kein „bedauerliches Eingeständnis“, sondern jede andere Stellungnahme des EuGH wäre schlicht unredlich.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.