Justizminister Heiko Maas, mittlerweile ein eifriger, wenn auch argumentationsschwacher Befürworter der Vorratsdatenspeicherung, müsste es eigentlich besser wissen und wurde schon direkt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Abschaffung der EU-VDS-Richtlinie von Beamten des Justizministeriums (BMJ) über die Schwierigkeiten einer Neueinführung selbiger informiert. Das belegen Dokumente, aus denen der Spiegel Anfang August zitierte und die nun als Ergebnis einer Informationsfreiheitsanfrage öffentlich zugänglich sind.
Direkt am Tag der Verkündung des Urteils schrieb ein Referatsleiter des BMJ:
Das Urteil spiegelt eine kritische Grundhaltung, die schon in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde. Es dürfte auch als weiterer wichtiger Meilenstein in der Grundrechtsrechtsprechung des EuGH angesehen werden.
Sowohl in der kurzfristigen Analyse als auch in einer 9‑seitigen Bewertung des Urteils, die Ende April folgte, werden die rechtlichen Schwierigkeiten der alten VDS-Richtlinie als auch die Knackpunkte bei einer Neueinführung zusammengefasst: Keine objektiven Kritierien zum Datenzugriff, keine Differenzierung der Speicherdauer, kein ausreichender Schutz vor Missbrauch, Anlasslosigkeit, fehlende Beschränkungen auf das zur Verbrechensbekämpfung Notwendige – Wir kennen die Argumente gegen die Massenerfassung unserer Kommunikationsmetadaten und haben sie oft genug zusammengefasst.
Durch kosmetische Korrekturen, wie eine Verkürzung des Speicherzeitraums auf zehn Wochen bzw. vier Wochen bei Standortdaten oder die Ausnahme der Erfassung von E‑Mail-Verkehrsdaten, versuchte man bekanntlich, sich an den Vorgaben des EuGH vorbeizumanövrieren. Die nun vorliegenden Papiere zeigen aber, dass der Gesetzentwurf an mindestens einem Punkt himmelweit davon entfernt ist, die verfassungsrechtlichen Beschränkungen einzuhalten:
Zudem stellt er [der EuGH] den fehlenden Zusammenhang zwischen den auf Vorrat gespeicherten Daten und der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit heraus (Rz. 59), wobei er darauf abstellt, dass die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen könnten, beschränkt sei.
Einschränkung auf für die Verbrechensbekämpfung relevante Zeiträume, eine Beschränkung auf Gebiete oder Personenkreise, in denen Straftaten vermutet werden – all das fehlt im aktuellen deutschen VDS-Entwurf vollständig. Damit bleibt die geplante Vorratsdatenspeicherung anlasslos und massenhaft – kurz: grundrechtswidrig.
Doch das ist bei Weitem nicht das erste Mal, dass wider besseres Wissen und Gewissen gehandelt wird. Es gibt zahllose Stellungnahmen und Texte, die ausführen, dass eine Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung ein Fehler wäre. Von der Bundesdatenschutzbeauftragten bis zum aktuellen Sonderermittler für die Selektorenprüfung haben sich zahlreiche rechtskundige Vertreter gegen das geplante Gesetz positioniert. Doch die Regierung stellt sich taub.
Unter diesen Bedingungen müssen wir leider damit rechnen, dass die Vorratsdatenspeicherung nach der Sommerpause verabschiedet wird. Doch mit jedem Dokument, dass auch die internen Zweifel in Regierung und Ministerien nach außen bekannt macht, schwindet die Glaubwürdigkeit und die Angreifbarkeit des geplanten Gesetzes steigt. Dass es unter diesen Voraussetzungen einer offiziellen verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten wird, ist zu bezweifeln.
