Leonhard Dobusch

Leonhard Dobusch, Betriebswirt und Jurist, forscht als Universitätsprofessor für Organisation an der Universität Innsbruck u.a. zum Management digitaler Gemeinschaften und Offenheit als Organisationsprinzip. Er ist als @leonido im Fediverse unterwegs und bloggt privat als Leonido sowie gemeinsam mit anderen bei governance across borders bzw. am OS ConJunction Blog und ist Mitgründer und wissenschaftlicher Leiter des Momentum Instituts sowie der Momentum-Kongressreihe. Mail: leonhard@netzpolitik.org

  • : Remixer #51 Addictive TV: „Bilder haben ihren eigenen Rhythmus“
    Remixer #51 Addictive TV: „Bilder haben ihren eigenen Rhythmus“

    In der Serie “Remixer/in” geht es um Menschen und ihre Erfahrungen und Einstellungen zum Thema Remix und Remix-Kultur. Dieses Mal: Addictive TV.

    logo-addictive-tvGraham und Mark sind die Remix- und Mashup-Künstler hinter Addictive TV. Sie samplen die verschiedensten Typen von Video- und Audiomaterial um damit neue Werke zu erstellen.

    Könnt ihr euch kurz vorstellen und etwas über eure Arbeit erzählen?

    Graham: Wir sind Addictive TV, wir sind zu zweit, ich bin Graham und das ist Mark. Wir sind Audio-Video-Remixer und Mashup-Künstler und wir machen unsere Musik mittels Sampling. Wir tun das bereits seit längerer Zeit und waren ein Teil der frühen Pioniertag dieser Szene vor rund 15 bis 20 Jahren. Wir samplen Filme, TV, Konzertmitschnitte, Musikvideos oder sogar Fußball und erzeugen neue Tracks und Mashups von diesen Samples, indem wir Audio und Video zusammenbelassen. Ein gutes Beispiel ist der Track „Beam Up The Bass“, bei dem wir die klassische Star-Trek-Serie remixen – alle diese fantastischen 1960er Jahre Sounds von Phasern, Kommunikatoren und gebeamten Menschen, bis hin zu den Schiebetüren der Enterprise; wir haben unseren Track erstellt in dem wir alle diese Sounds verwendet haben, aber gleichzeitig die Bilder mitübernommen haben – wenn man die Musik hört, sieht man also auch die Töne.

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    Mark: Ja, in diesem unserem Stil haben wir über die Jahre eine Vielzahl alternativer Trailer für Filme von Hollywood Studios wie Paramount oder 20th Century Fox wie Fast&Furious oder Slumdog Millionaire erstellt und vor längerer Zeit waren wir auch in die Entwicklung der DVD Turntables durch Pioneer involviert. Mein eigener Hintergrund ist der eines Mashup-DJs und ‑Produzenten seit den frühen 2000er Jahren. Ich firmiere dort unter dem Namen Go Home Productions und habe Remixes für Künstler wie David Bowie, Alicia Keys, Gang of Four oder Kasabian produziert und bin tatsächlich für das erste, offiziell geklärte Mashup-Album „Mashed“ von EMI vor etwa zehn Jahren verantwortlich – Remixen liegt mir also im Blut!

    Was macht für Euch einen guten Remix aus?

    8. Januar 2016 1
  • : #netzrückblick: Das Urheberrechtsjahr 2015 in Star-Wars-Metaphern
    campact via <a href="https://www.flickr.com/photos/campact/20015040089/">flickr</a> (<a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">CC BY-NC 2.0</a>)
    #netzrückblick: Das Urheberrechtsjahr 2015 in Star-Wars-Metaphern

    In ihrem Buch „Internet: Segen oder Fluch“ widmen Sascha Lobo und Kathrin Passig ein ganzes Kapitel dem Thema Internet-Metaphern und beobachten deren gehäuftes Auftreten beim Thema Urheberrecht:

    „Besonders die Debatte um Urheber- und Verwertungsrechte im Internet wird derart metapherndurchtränkt geführt, dass allein die Begriffe schon ein Weltbild samt Universallösung installieren, noch bevor das erste Argument ausgetauscht ist.“

    Statt eines Jahresrückblicks in Buchform gibt es dieses Jahr jeden Tag im Dezember einen Artikel als Rückblick auf die netzpolitischen Ereignisse des Jahres. Das ist der 18. Beitrag in dieser Reihe. netzpolitik.org finanziert sich über Spenden. Wenn euch unsere Berichterstattung in diesem Jahr gefallen hat, freuen wir uns über ein kleines Weihnachtsgeschenk für unseren Blog.

    Im Rahmen dieses Rückblicks auf das Urheberrechtsjahr 2015 wollen wir die vorhandene Metaphernvielfalt um solche aus dem Star-Wars-Universum bereichern.

    copyright-wars

    Die dunkle Bedrohung aka die Reform des EU-Urheberrechts

    Die Grundzüge des EU-Urheberrechts wurden in der 2001 verabschiedeten und daher lange vor YouTube, Facebook und Wikipedia verhandelten Info-Soc-Richtlinie festgelegt. Viele aktuelle Probleme mit dem Urheberrecht lassen sich deshalb auch auf deren Einseitigkeit und Inflexibilität zurückführen. Im Jahr 2015 wurde aber endlich damit begonnen, die Regeln dieser Info-Soc-Richtlinie kritisch zu hinterfragen und damit den Auftakt zur anstehenden EU-Urheberrechtsreformdebatte zu liefern.

    Den Anfang machte ein Evaluationsbericht des EU-Parlaments, der unter Federführung der deutschen Piratenabgeordneten Julia Reda erarbeitet und schließlich mit großer Mehrheit beschlossen wurde. Während Redas Vorgängerin als Piratenabgeordnete, Amelia Andersdotter, schon deren Entwurf als zu wenig weitreichend kritisiert hatte, erntete Reda unerwarteten Zuspruch unter anderem von Seiten des Sprechers der „Initiative Urheberrecht“, Gerhard Pfennig. Die heftige Debatte um den Reda-Bericht mit über 500 Änderungsanträgen zeigte aber auch, dass es vor allem Extrempositionen von Teilen der Rechteinhaber sind, die auch nur moderate Anpassungen des Urheberrechts sehr schwierig machen.

    Eine dunkle Bedrohung für eine zeitgemäße Reform des Urheberrechts stellen hingegen die teilweise kryptischen Pläne der EU-Kommission bzw. des deutschen EU-Kommissars Günter Oettinger dar. Denn abgesehen vom begrüßenswerten, aber letztlich nur halbherzigen Kampf gegen Geoblocking, bemüht sich Oettinger scheinbar vor allem darum, ein in Deutschland gescheitertes Leistungsschutzrecht für Presseverleger auf EU-Ebene wiederauferstehen zu lassen.

    Die Jedi-Ritter aka Fair Use

    Während in Europa die Modernisierung des Urheberrechts also gerade erst anläuft, belegte das zweitinstanzliche Urteil im Google-Books-Prozess einmal mehr die größere Innovationsoffenheit des US-Copyrights. Dessen Fair-Use-Klausel erlaubt es, innovative neue Dienste erst einmal anzubieten und erfordert nicht für jede neue Nutzungsweise eine Gesetzesänderung.

    Fair Use ermöglicht einen zweifelsohne wünschenswerten Dienst wie Google Books, der unzählige längst vergriffene Bücher digital im Volltext durchsuchbar macht. So positiv die Entscheidung für den Zugang zu und die Nutzung von englischsprachigen Büchern auch ist, zwei Nachteile sind mit ihr verbunden. Erstens bleiben nicht-englischsprachige Werke größtenteils außen vor und zweitens ist Fair Use prinzipiell nicht vergütet. Beides zusammen macht deutlich, wie sehr ein europäisches, pauschalvergütetes Pendant zu Fair Use fehlt, um auch nicht-englischsprachige Werke digital zugänglich zu machen. Norwegen zeigt hier mit seinem Bokhylla-Projekt, dass die Massendigitalisierung von Büchern inklusive freiem Volltextzugang gegen pauschale Vergütung nicht nur wünschenswert, sondern auch praktikabel sein könnte, entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen (z. B. „extended collective licensing“) vorausgesetzt.

    Auch vieles im Bereich der boomenden Remixkunst und ‑kultur, das bereits Thema eines eigenen #Netzrückblicks war, würde mit einem an Fair Use angelehnten Recht auf Remix legalisiert werden und so helfen, eine Bresche in die dunkle, kulturfeindlichen Seite der Urheberrechtsmacht zu schlagen. Jedi-Style eben.

    Die Rebellen aka Creative Commons

    Wie die Rebellen sind auch die Verfechter alternativer Urheberrechtslizenzen wie Creative Commons in der Minderheit und dem (Urheberrechts-)Imperium scheinbar hoffnungslos ausgeliefert. Im Jahr 2015 konnten Creative-Commons-Rebellen dennoch beachtliche Geländegewinne in Form von Plattformunterstützung verbuchen. So erweiterte Flickr die Creative-Commons-Unterstützung um besonders liberale Lizenzversionen und auch die Blogplattform Medium implementierte die Lizenzalternativen.

    CC-licensed-works2015

    Kein Wunder, dass Creative Commons im Bericht „State of the Commons“ 2015 erstmals das Überschreiten von 1 Milliarde Creative-Commons-lizenzierter Werke vermeldet. Gleichzeitig gibt es besonders starkes Wachstum bei sehr offenen Lizenzvarianten die nur Namensnennung bzw. Weitergabe unter gleichen Bedingungen vorschreiben.

    Der ‚Battle of Yavin’ aka ‚Metall auf Metall’ vor dem BVerfG

    Der Kampf um Yavin führte zur Zerstörung des ersten Todessterns und war der erste große Sieg der Rebellen im Kampf gegen das Imperium. Der fast schon ewige Rechtsstreit um ein zweisekündiges Sample des Kraftwerk-Songs „Metall auf Metall“ wiederum landete 2015 vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

    Das BVerfG hat nun die Gelegenheit in seiner für Anfang 2016 erwarteten Entscheidung, eine verfehlte und übertrieben restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu korrigieren, der in seiner Entscheidung auf einen „durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten“ abgestellt hatte. Dieser Maßstab ist aber in einer Zeit, in der Sampling mit jedem Smartphone möglich ist, nicht mehr zeitgemäß. In den Worten von Volker Tripp, der für den Digitale Gesellschaft e. V. als sachkundiger Dritter bei der Verhandlung in Karlsruhe vor Ort war:

    Bei der Herleitung des Maßstabs für die Zulässigkeit des Samplings lässt das Gericht außer Acht, dass digitale Technologien und digitale Vernetzung schon seit Jahren in der Breite der Bevölkerung angelangt sind. Viele Menschen, die nicht als professionelle Musikproduzenten arbeiten, nutzen daher heute nahezu ständig elektronische Werkzeuge, mit denen sie in einfacher Weise bestehende mediale Inhalte zitieren, umgestalten und verbreiten können. Weitaus schwieriger ist es für diese Menschen jedoch, einzelne Sequenzen einer bestehenden Aufnahme nachzuproduzieren. Indem der BGH für die Zulässigkeit des Samplings darauf abstellt, ob ein durchschnittlicher professioneller Musikproduzent zum Nachspielen des betreffenden Ausschnitts in der Lage wäre, werden Phänomene wie Remix, MashUp und Mem, die im Internet längst zu alltäglichen Kommunikations- und Kulturtechniken avanciert sind, weitestgehend illegalisiert.

    Da die Entscheidung noch aussteht, ist noch nicht gesichert, ob „Battle of Yavin“ wirklich die richtige Metapher für die Verhandlung vor dem BVerfG gewesen sein wird – oder ob nicht doch eher „Battle of Hoth“ angemessen wäre. Letzterer endete mit einer vernichtenden Niederlage der Rebellen.

    Ewoks aka Promis verletzen das Urheberrecht

    Vor Jar Jar Binks (siehe nächster Punkt) waren Ewoks wahrscheinlich das größte Ärgernis im Star-Wars-Universum. Eigentlich auf der guten Seite der Macht, aber dennoch irgendwie nervig. Im Urheberrechtsjahr 2015 sind es, wie schon in den Jahren davor, vor allem Promis die eine ähnliche Rolle ausfüllen. Das betrifft nicht nur die UnterzeichnerInnen des fast schon traditionellen, offenen Briefs zum Urheberrecht (dieses Mal ein Protestbrief gegen die überfällige und in weiten Teilen begrüßenswerte Reform des Urhebervertragsrechts), sondern prominente Urheberrechtsverletzer wie Jan Böhmermann oder Armin Wolf.

    Jan Böhmermann hatte für die unlizenzierte Nutzung eines Fotos auf Twitter eine Abmahnung kassiert und danach einen Shitstorm gegen den abmahnenden Fotografen sowie eine Debatte zum Urheberrecht in sozialen Netzwerken losgetreten. Unser erster Beitrag zur Böhmermann-Abmahnung, in dem wir eine konkrete Lösung für das Problem vorgeschlagen haben, entpuppte sich als der meistkommentierte Beitrag des Jahres 2015.

    Armin Wolf wiederum, Fernsehjournalist und Österreichs reichweitenstärkster Facebook- und Twitternutzer, veröffentlichte auf seiner Facebookseite die Übersetzung einer Reportage der New York Times – im Volltext und ohne Rechteklärung, gefolgt von dem stolzen Verweis auf über 450.000 Zugriffe. Angesprochen auf die urheberrechtliche Fragwürdigkeit seines Vorgehens zeigte sich Wolf uneinsichtig und meinte, er leiste „public service im allerbesten Sinn“. Schön dokumentiert ist der Fall bei onlinejournalismus.de.

    Jar Jar Binks aka Reiss-Engelhorn-Museen

    Die mit Abstand nervigste Rolle und damit den Jar Jar Binks des Urheberrechtsjahres 2015 spielten jedoch die Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen. Statt stolz ihrem öffentlichen Auftrag nachzukommen und gemeinfreie Werke der Allgemeinheit zur freien Nutzung digital zur Verfügung zu stellen, mahnten sie zahlreiche Nutzer von Fotos gemeinfreier Werke ab. Die meisten von den Abgemahnten, unter ihnen auch die gemeinnützige Musikwebseite für Kinder „Musical&Co“, hatten die Bilder in der Wikipedia bzw. auf Wikimedia Commons gefunden und gutgläubig genutzt.

    Ganz abgesehen davon, dass die Abmahnungen auf rechtlich äußerst wackeligen Beinen stehen, sind sie jedenfalls politisch falsch, wie wir in einem Beitrag zur Causa ausführlich erläutert haben. Der einzig positive Nebeneffekt der Abmahnungen durch die Mannheimer Museen könnte darin bestehen, dass die Frage nach dem urheberrechtlichen Schutz von Fotos gemeinfreier Werke auf diese Weise endlich höchstrichterlich geklärt werden könnte.

    Imperator Darth Sidious aka Elsevier

    Die Urheberrechtsdebatte ist alles andere als arm an Schurken. Dennoch fällt die Suche nach dem Oberschurken im Urheberrechtsjahr 2015 nicht schwer, dem Imperator Darth Sidious entspricht ganz eindeutig der große Wissenschaftsverlag Elsevier. Nicht nur deshalb, weil dessen neue „Sharing Policy“ den Namen nicht verdient, sondern vielmehr die Weitergabe von wissenschaftlichen Erkenntnissen selbst zwischen einzelnen Forscherinnen und Forschern einschränken möchte.

    Ganz allgemein ist Elsevier für seine ausbeuterische Preisgestaltung berüchtigt (vgl. z.B. eine Liste der 20 teuersten Zeitschriftenabos der Universitätsbibliothek Nürnberg, von denen 19 von Elsevier vertrieben werden). Wenn sich deshalb ganze Herausgeberkreise kollektiv von Elsevier abwenden, wie dieses Jahr im Fall der Zeitschrift „Lingua“ geschehen, dann ist sich der Großverlag auch nicht zu schade, noch mit Un- und Halbwahrheiten nachzutreten. Die Überschrift von John Weitzmanns Beitrag zum Thema lautete dementsprechend und das Motiv dieses Beitrags vorwegnehmend: „The Empire Strikes Back: Großverlag Elsevier verleumdet abtrünnige Wissenschaftler“.

    Fazit

    Metaphern sind nie ganz richtig, sie sind eine sprachbildliche Vereinfachung ähnlich einer Theorie oder eines Modells. Lobo und Passig zu Folge taugen Metaphern demzufolge „allenfalls zur Heranführung an eine neue Thematik, für erste Annäherungen“. In diesem Sinne können die Star-Wars-Metaphern auch nur eine erste Annäherung an das Urheberrechtsjahr 2015 liefern. Fest steht jedoch, dass sowohl die Urheberrechtsdebatte als auch das Star-Wars-Franchise wohl noch viele Jahre lang mit immer neue Varianten ähnlicher Gefechtskonstellationen aufwarten werden.

    18. Dezember 2015
  • : Autorenschwund in der Wikipedia: Algorithmen als Ursache und Lösung?
    Das Objective Revision Evaluation Service (ORES) hat sogar ein eigenes <a href="https://meta.wikimedia.org/wiki/File:Objective_Revision_Evaluation_Service_logo.svg">Logo</a>
    Autorenschwund in der Wikipedia: Algorithmen als Ursache und Lösung?

    Mit Hilfe eines neuen Tools zur Evaluation von Editierungen in der freien Online-Enzyklopädie Wikipedia möchte die Wikimedia Foundation, die gemeinnützigen Organisation hinter der Wikipedia, den seit mittlerweile fast zehn Jahre dauernden Rückgang an aktiven WikipedianerInnen stoppen. Am Wikimedia-Blog ist gar von „künstlicher Intelligenz“ und „Röntgenbrillen“ die Rede, die helfen sollen schlechte Änderungen (z.B. Vandalismus) besser von solchen Änderungen zu unterscheiden, die zwar vielleicht gut gemeint („good faith“), aber nicht nicht gut genug nach den Standards der Wikipedia sind. Auf diese Weise sollen Neulinge nicht mehr durch sofortiges und kommentarloses Rückgängigmachen ihrer Änderungen („revertieren“) verprellt sondern stattdessen bei ihren ersten Gehversuchen in der Wikipedia unterstützt werden.

    Maßgeblich beteiligt an der Entwicklung des etwas sperrig als „Objective Revision Evaluation System“ (ORES) bezeichneten Werkzeugs ist Aaron Halfaker. Bevor Halfaker als Senior Researcher zur Wikimedia Foundation gewechselt ist, forschte er an der University of Minnesota zum Autorenschwund in der Wikipedia. Gemeinsam mit seinen Co-Autoren war er einer der ersten, der Algorithmen – „Bots“ – für den Rückgang an menschlichen WikipedianerInnen mitverantwortlich machte.

    In dem Beitrag „The Rise and Decline of an Open Collaboration System: How Wikipedia’s Reaction to Popularity Is Causing Its Decline“ (Open Access Pre-Print PDF) belegen Halfaker und Kollegen, dass eine steigende Zahl automatisierter Revertierungen die Wahrscheinlichkeit verringert, dass Neulinge auch längerfristig in der Wikipedia mitarbeiten. Gleichzeitig ermöglichen es aber ebendiese Bots bei bis heute ständig wachsender Zahl an Artikeln Probleme mit Vandalismus, Werbung und Verfälschungen in Grenzen zu halten.

    Mit ORES soll jetzt also ein Algorithmus helfen ein Problem zu lösen, für das andere Algorithmen zumindest mitverantwortlich sind. Konkret sollen sich Bots in Hinkunft in ihrem Verhalten nach der Analyse von ORES richten und dementsprechend „sensibler“ auf gut gemeinte Änderungen reagieren. Ganz allgemein zeigen Halfaker und Taraborelli, Leiter der Wikimedia Forschungsabteilung, mit der ORES-Initiative ein gestiegenes Bewusstsein für die (auch: politische) Brisanz der algorithmischen Implementierung sozialer Regeln und Normen („algorithmic governance“, vgl. Müller-Birn et al. 2012). Im Blogeintrag zur Vorstellung von ORES führen sie dessen Entwicklung demnach auf „feministische Inspiration“ zurück und mahnen zur Vorsicht bei algorithmischer Problemlösung (meine Übersetzung):

    Auch wenn künstliche Intelligenz wahrscheinlich von entscheidender Bedeutung für die Lösung von Problemen in der Größenordnung der Wikipedia ist, kann die Abbildung subjektiver Einschätzungen in Algorithmen auch Menschen unterjochen und inhärente Voreingenommenheiten verschleiern.

    Aber selbst wenn es mit ORES gelingen sollte, zumindest die gröbsten Ecken und Kanten der bestehenden Bots etwas abzuschleifen, für andere Probleme wie zum Beispiel fehlende Diversität sind algorithmische Lösungen nicht in Sicht. Ähnliches gilt für das angespannte Verhältnis zwischen der (ehrenamtlichen) Wikipedia Community und den Hauptamtlichen in der Wikimedia Foundation. Auch hier werden bessere Algorithmen nicht wirklich weiterhelfen.

    18. Dezember 2015 28
  • : Die Wikipedia in 2015: Jahresrückblick unter freier Lizenz
    Lizenzinformation des Wikimedia Jahresrückblicks 2015 (Screenshot)
    Die Wikipedia in 2015: Jahresrückblick unter freier Lizenz

    Die Wikimedia Foundation lässt in einem kurzen Video das Jahr 2015 Revue passieren und dokumentiert auf diese Weise eindrucksvoll den Wert einer offenen, mehrsprachigen und frei lizenzierten Enzyklopädie:

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    Das Video steht natürlich auch unter derselben Creative-Commons-Lizenz wie die (meisten) der verwendeten Wikipedia-Inhalte:

    15. Dezember 2015 13
  • : Grau ist alle Praxis: Zur Realverfassung des digitalen Urheberrechts [Update]
    Grau ist alle Praxis: Zur Realverfassung des digitalen Urheberrechts [Update]

    Würden sich Kunstschaffende, Plattformbetreiber und User im Internet an die Buchstaben des (Urheberrechts-)Gesetzes halten, vieles von dem, was das Internet aus- und attraktiv macht, würde nicht passieren. Die Formalverfassung des digitalen Urheberrechts erfordert fast immer eine Rechteklärung im Einzelfall, die gerade im nicht-kommerziellen Bereich schwer zu realisieren ist. Die Realverfassung des digitalen Urheberrechts sieht zwar anders aus, stärkt jedoch die Dominanz einzelner großer Plattformbetreiber wie Google.

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    Dieser Beitrag ist anlässlich eines Vortrags mit gleichlautendem Titel im Rahmen der Tagung #DigiKon15 der Friedrich-Ebert-Stiftung entstanden und wird hier mit deren freundlicher Genehmigung veröffentlicht. Der Vortrag wurde am 25. November ab 13.50 Uhr live gestreamt, die Folien finden sich bei Slideshare. [Update, 4. Dezember 2015] Mittlerweile ist auch die Aufzeichnung der Session bei YouTube verfügbar. [/Update]

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    Wie schlecht es um die Alltagstauglichkeit des Urheberrechts im digitalen Zeitalter bestellt ist, lässt sich durch ein einfaches Gedankenexperiment veranschaulichen. Wer sich gedanklich zurückversetzt ins Jahr 1980, wird Schwierigkeiten haben sich vorzustellen, wie er oder sie mit einem Buch, einer LP oder einer Filmrolle in der Hand eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Das Buch an Freunde zu verleihen, Teile oder auch das ganze Werk auf einem Kopiergerät zu vervielfältigen, daraus vorzulesen, all das wäre ohne Rechteklärung möglich. Das Urheberrecht war zwar schon damals eine komplizierte Materie, spielte aber vor dem Internet im Alltag der meisten Menschen keine Rolle.

    Heute ist das anders. Wer sein Smartphone benutzt, um Alltagserlebnisse auf Video zu bannen und diese dann im persönlichen Blog mit Freunden zu teilen, kommt kaum umhin, das Urheberrecht zu verletzen. Es reichen ein paar Sekunden Musik oder ein Plakat im Hintergrund, schon werden bei „öffentlicher Zugänglichmachung“ im Netz Urheberrechte verletzt. Digitale Kunst und Kultur geraten mit dem herrschenden Urheberrecht in Konflikt. Viele der kreativsten digitalen Kunstformen wie Remix und Mashup können auf legalem Weg kaum verbreitet oder gar kommerziell genutzt werden. Selbst die Verwendung kleinster Musik- oder Filmschnipsel muss rechtlich geklärt werden, was in den meisten Fällen viel zu umständlich und teuer ist. Mit ähnlichen Problemen kämpfen auch Bibliotheken, Museen und Archive, die ihre Bestände deshalb nicht digital zugänglich machen können.

    Im Widerspruch zu internationalen Verträgen?

    Neben einer Verkürzung von urheberrechtlichen Schutzfristen gäbe es noch zwei weitere sinnvolle Lösungsansätze. Einerseits bräuchte es eine europäische Harmonisierung und Öffnung des Katalogs urheberrechtlicher Ausnahme- und Schrankenbestimmungen. Die Einführung einer Bagatell- oder Remixschranke nach Vorbild der Fair-Use-Klausel des US-Copyrights, kombiniert mit in Europa etablierten Formen pauschaler Vergütung würde neue Formen von Alltags- und Remixkreativität ermöglichen. Anstatt komplizierter und teurer Rechteklärung wäre auch für eine kommerzielle Veröffentlichung von Remixes und Mashups nur eine Meldung bei einer Verwertungsgesellschaft erforderlich – so wie es heute schon bei Cover-Versionen der Fall ist. Andererseits bräuchte es die Einführung eines europäischen Werksregisters, das Rechteklärung vereinfachen und urheberrechtlichen Schutz nach Ablauf einer ersten Schutzfrist nur noch in solchen Fällen gewährt, in denen Werke auch tatsächlich noch kommerziell genutzt werden.

    Doch ein Werksregister steht genauso wie eine Verkürzung von Schutzfristen im Widerspruch zu internationalen Vertragswerken wie der Berner Übereinkunft und gilt deshalb oft als unrealistische Option. Ähnliches gilt für die Einführung einer offenen, Fair-Use-ähnlichen Schranke auf europäischer Ebene: Die dafür erforderliche europaweite Harmonisierung von Ausnahmebestimmungen gilt angesichts verhärteter Fronten als zumindest kurzfristig unrealistisch.

    Realverfassung des Urheberrechts: „Law in Action“

    Ein Blick auf die urheberrechtliche Realverfassung, also das „law in action“, liefert jedoch noch einmal ein anderes Bild. Denn in manchen Bereichen wie Musik, Film und auch Büchern ist der praktische Zugang zu Inhalten in den letzten zehn Jahren um ein vielfaches einfacher geworden. Auf YouTube finden sich nicht nur aktuelle Charthits, sondern auch Unmengen an alten, längst nicht mehr erhältlichen Songs und Videoclips. Google Books wiederum erlaubt seit Jahren, einen ständig wachsenden Corpus an digitalisierten Büchern im Volltext zu durchsuchen, und macht auf diese Weise kulturelles Erbe (wieder und breiter) zugänglich.

    Problematisch ist jedoch weiterhin die Veröffentlichung von Werken, die unter Verwendung anderer Werke (z. B. Musikstücke) entstanden sind, vor allem wenn mehrere verschiedene Werke vermengt werden. Aber zumindest für Anwendungsfälle wie mit Musik hinterlegte Handyvideos gibt es mittlerweile eine Lösung. In einer digitalen Audio Library ermöglicht es YouTube, noch vor dem Hochladen zu überprüfen, ob und wenn ja auf welche Weise bzw. in welchen Regionen ein Song für Videos verwendet werden darf.

    Voraussetzung für das Funktionieren von Rechteklärung via YouTube ist ironischerweise genau das, was auf gesetzlicher Ebene als unrealistisch gilt: ein digitales Werksregister und ein One-Stop-Shop für Rechteklärung. Rechteinhaber, die bei YouTube ihre Inhalte monetarisieren, d. h. mit Werbung versehen, oder einfach nur sperren lassen möchten, müssen diese dafür im Rahmen von YouTubes „Content-ID-Datenbank“ hinterlegen. Ein Algorithmus prüft dann, ob Inhalte hochgeladen werden, die in der Datenbank verzeichnet sind, und ermöglicht so den Rechteinhabern zu entscheiden, wie weiter verfahren werden soll. So demonstriert YouTube, dass eine Kombination aus Registrierung mit zentraler und bis zu einem gewissen Grad pauschaler Rechteklärung nicht nur praktikabel ist, sondern neue Verdienstmöglichkeiten eröffnen kann, insbesondere mit Werken, deren herkömmlicher Verwertungszyklus abgelaufen war.

    Fazit

    Ist also eine Reform des Urheberrechts überflüssig? Keineswegs. Denn abgesehen davon, dass Content ID keine Lösung für Remix und Mashups bietet, sind mit Googles Ansatz viele Einschränkungen verbunden: Die Rechte werden nicht allgemein, sondern nur für die Nutzung auf YouTube geklärt, und es gibt keine Rechtssicherheit, da Rechteinhaber ihr Einverständnis jederzeit widerrufen können. Auch für die Kunstschaffenden ist das System intransparent, und kleinere Labels haben gegenüber Google keine Verhandlungsmacht. Eine gesetzliche Lösung mit pauschaler, von Verwertungsgesellschaften verhandelter Vergütung wäre hier transparenter und auf andere Plattformen übertragbar.

    Paradoxerweise kann gerade Google – der von Politikern, Kunstschaffenden und Rechteverwertern gleichermaßen kritisierte Internet-Gigant – mit dem starren und unzeitgemäßen Urheberrecht am besten leben, ja sogar noch Geschäfte damit machen. Die meisten anderen aber, die nicht über Googles Ressourcen und Marktstellung verfügen, sind die Verlierer der aktuellen urheberrechtlichen Realverfassung. Es ist deshalb an der Zeit, das gesetzte Recht stärker an die gelebte Praxis im Netz anzunähen – zum Wohle von NutzerInnen und Kunstschaffenden gleichermaßen.

    4. Dezember 2015 3
  • : Neue OECD-Studie zu Open Educational Ressources als Werkzeug für Innovation beim Lehren und Lernen
    Cover der OECD-Studie zu OER
    Neue OECD-Studie zu Open Educational Ressources als Werkzeug für Innovation beim Lehren und Lernen

    Die OECD hat eine von Dominic Orr, Michele Rimini und Dirk van Damme verfasste umfassende Bestandsaufnahme zum Thema offene Lehr- und Lernunterlagen (Open Educational Ressources, OER) vorgelegt und bezeichnt OER im Titel als „Katalysator für Innovation“. Aus der Zusammenfassung, die Jöran Muuß-Merholz für die Transferstelle OER ins Deutsche übersetzt hat:

    Open Educational Resources (OER) sind Lehr‑, Lern- und Forschungsmaterialien, die Werkzeuge wie offene Lizenzen nutzen, um die freie Weiterverwendung, kontinuierliche Verbesserung und Verwendung in neuen Zusammenhängen durch Dritte für Bildungszwecke zu ermöglichen. Innerhalb der letzten zehn Jahre ist die OER-Gemeinschaft beträchtlich gewachsen und die Auswirkungen von OER auf Bildungssysteme ist zu einem verbreiteten Element von Bildungspolitik geworden.
    Dieser Bericht will die aktuellen Entwicklungen und Praktiken in Sachen OER beleuchten, aber auch zeigen, wie OER ein Schlüssel für Innovation beim Lehren und Lernen sein kann.

    Zum Volltext Studie als PDF.

    1. Dezember 2015
  • : Rechtlich unklar, politisch falsch: Zur Mannheimer Abmahnung der Nutzung gemeinfreier Bilder
    Rechtlich unklar, politisch falsch: Zur Mannheimer Abmahnung der Nutzung gemeinfreier Bilder

    Können in der Wikipedia als gemeinfrei markierte Bilder gefahrlos am eigenen Blog verwendet werden? Auch um diese Frage geht es in der laufenden Auseinandersetzung zwischen den Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen und der Wikimedia Foundation sowie verschiedenen Nachnutzern. Zu letzteren zählten neben dem kommerziellen Internet-Radio detektor.fm auch die gemeinnützige Mitmach-Webseite für Kinder und Jugendliche „Musical & Co“.

    Die Webseite von Musical & Co ist seit der Abmahnung durch die Stadt Mannheim offline und wird trotz Vergleich auf eine Zahlung von € 400,– bis auf weiteres nicht wieder online gehen. Stattdessen findet sich unter musical-co.net nur eine Schilderung des Sachverhalts sowie eine Begründung für die Abschaltung der Seite:

    Warum Musical&Co abgeschaltet bleibt: Wir haben Angst. Wir sind extrem verunsichert.
    Solange nicht geklärt ist, dass Fotografien von gemeinfreien Gemälden auch gemeinfrei sind, kann uns und allen anderen Internetseiten Betreibern jederzeit eine Abmahnung ins Haus flattern. Jedes strittige Bild kann um die 1000 Euro teuer werden. Das macht uns Angst.
    Unsere Mitmach-Webseite für Kinder und Jugendliche war kostenlos und werbefrei. Wir haben sie 2010 mit einer Förderung von EIN NETZ FÜR KINDER aufbauen können. Seit 2013 haben wir alles selber finanziert und keine Einnahmen gehabt. Kinder und Jugendliche konnten als junge Reporter Musiktheaterveranstaltungen besuchen und darüber berichten. Junge, neue Musicals konnten sich vorstellen. Erwachsene Experten schieben Wissenswertes und Interessantes für ein junges, musikinteressiertes Publikum. Wir haben das alles gerne ohne Honorar unterstützt und auch die Fixkosten getragen. Was wir nicht tragen können ist das Risiko, dass jeder Fehler – oder auch nur vermeintliche Fehler – in die Hunderte bzw. Tausende geht.

    Lehren aus der Abmahnung von Musical&Co

    Das Beispiel Musical&Co ist in mehrfacher Hinsicht instruktiv. Erstens macht es deutlich, wie verfehlt der Einsatz von Abmahnungs- und Klagsinstrumenten in einem urheberrechtlich strittigen Fall durch eine öffentliche Körperschaft war und ist. Das Ausmaß der Abmahnwelle ist noch immer nicht völlig klar und betroffen sind keineswegs nur kommerzielle Nutzer, wie der Fall Musical&Co belegt. Das Ende des Verfahrens im Vergleichswege dokumentiert dabei, dass auch in derartigen Fällen und entgegen öffentlicher Ankündigungen die Abmahnung keineswegs zurückgenommen wurde.

    Zweitens zeigt Musical&Co, dass es eben durchaus Bedarf nach und Nutzung von digitalisierten, gemeinfreien Werken gibt. Denn gerade für gemeinnützige Projekte ist Rechteklärung auf Grund knapper Ressourcen keine Option, kommen entweder gemeinfreie bzw. offen lizenzierte Werke zum Einsatz oder eben gar keine Werke. Selbst wenn also durch rigide Durchsetzung vermeintlicher Lichtbildrechte an digitalisiert-gemeinfreien Werken Einkünfte erzielt werden könnten, aus Perspektive eines öffentlichen Trägers gälte es diese gegen den (wohl ungleich größeren) Verlust an Nutzungsmöglichkeiten für gemeinnützige und private Zwecke abzuwägen.

    Drittens, und das ist besonders absurd, gibt es im konkreten Fall jenseits der Anwälte überhaupt nur Verlierer. Denn nicht nur für Musical&Co war das Verfahren kostspielig, die erzielte Vergleichssumme reicht nicht einmal zur Deckung der Anwaltskosten auf Seiten der Stadt Mannheim. Die Klage war also für beide Streitparteien ein Verlustgeschäft.

    Amtsgericht Nürnberg entscheidet gegen Stadt Mannheim

    Wenn schon prinzipielle Überlegungen die Reiss-Engelhorn-Museen bzw. die Stadt Mannheim nicht von ihrem Abmahnkurs abbringen, dann aber vielleicht doch die Gerichte. Die Kanzlei Hoesmann berichtete vergangene Woche von einer Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg (Az.:32 C 4607/15), die eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung der Werke klar verneinte. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils:

    Obwohl es sich bei dem abfotografierten Gemälde um ein gemeinfreies Werk handelt, ist es dabei letztlich dem betrachtenden Publikum nicht möglich, trotz der Wertungen der Gemeinfreiheit das genannte Gemälde im Wege von Fotografien zu nutzen bzw. zu eigenen Zwecken unentgeltlich wieder zugeben. Im Endeffekt werden damit die Wertungen der Gemeinfreiheit nach Ablauf der Schutzfrist von 70 Jahren umgangen.

    screenshot-kategorie-REM-bilder-rechtsstreitAuch wenn es keine offizielle Auskunft über die Anzahl der im Auftrag der Reiss-Engelhorn-Museen abgemahnten Nachnutzer der Bilder gibt, dokumentiert die Vielzahl und Wahllosigkeit der mittlerweile bekannten Fälle den Massencharakter der Abmahnung. In Wikimedia Commons gibt es bereits eine eigene Kategorie für jene Bilder, die Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung mit den Reiss-Engelhorn-Museen sind und für deren Nutzung außerhalb von Wikimedia Commons eine Abmahnung droht.

    Stellungnahme der Reiss-Engelhorn-Museen

    Immer länger wird inzwischen auch die offizielle Presseerklärung der Reiss-Engelhorn-Museen (PDF). Neben einer allgemeinen Erläuterung und Rechtfertigung für die Vorgehensweise finden sich darin mittlerweile auch eine FAQ sowie eine „Stellungnahme zur Medienresonanz“, die penibel Kritikpunkte auflistet und zu entkräften sucht. Ein Versuch, der letztlich scheitert:

    • Kunst als öffentliches Gut:

      „Es geht hier aber nicht darum, dass wir Kulturgüter der Allgemeinheit vorenthalten wollen. Es geht hier allein darum, dass wir bei der Frage, wer die von uns mit öffentlichen Geldern erstellten Arbeitsergebnisse auf welche Weise nutzt, für uns ein Mitspracherecht beanspruchen.“

      Tatsächlich führt die Kombination aus Fotografieverbot im Museum und Nutzungseinschränkung – nicht mehr und nicht wenig ist ein „Mitspracherecht“ – aber genau dazu: gemeinfreie Werke werden der Allgemeinheit vorenthalten.

    • Steuergelder:

      „Gerade weil das Fertigen der Fotografie mit Steuergeldern finanziert wurde und die Kulturetats immer knapper werden, verlangen wir für gewerbliche oder kommerzielle Nutzungen moderate Gebühren.“

      Abgesehen davon, dass mit Musical&Co sowie dem gemeinnützigen Wikimedia e.V. keine profitorientierten Nutzer von Abmahnungen betroffen waren, bleibt die Frage, ob die Einnahmen durch kommerzielle Nutzung die dafür erforderliche Einschränkung der Nutzbarkeit rechtfertigen können. In Wirklichkeit ist es so, dass es erst durch die Sichtbarkeit der Werke in Wikipedia überhaupt zu vielfältiger, kommerzieller wie nicht-kommerzieller Nutzung kommt und dadurch gesellschaftlicher Mehrwert entsteht.

    • Geldmacherei/Abzockerei

      Wir verdienen mit den Abmahnungen kein Geld.

      Dieser Punkt ist der Treppenwitz der Geschichte und belegt noch einmal von Seiten der Reiss-Engelhorn-Museen selbst, dass die Vorgehensweise nur Verlierer produziert.

    • Wikipedia sei gemeinnützig

      Es geht uns nicht darum, Wikipedia Schaden zuzufügen, oder darum, dass wir mit deren Projekt grundsätzlich nicht einverstanden wären.

      Es mag sein, dass eine Schädigung von Wikipedia nicht intendiert war, sie ist aber das Ergebnis. Die Vorgehensweise untergräbt das Vertrauen in die Nachnutzung von in der Wikipedia als gemeinfrei gelisteten Werken ganz grundsätzlich. Und das, obwohl Wikipedia sehr rigide in der Einhaltung urheberrechtlicher Regelungen ist.

    • Wert der Fotografie

      Gerade der Aufwand, ein zweidimensionales Gemälde zu fotografieren, ist nicht zu unterschätzen.

      Dieser Punkt ist richtig. Professionelle Digitalisierung gemeinfreier Werke ist im öffentlichen Interesse, aber nicht zum Nulltarif zu haben. Was für ein Glück, dass es öffentlich finanzierte Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken und Archive gibt, die sich darum kümmern und das Ergebnis dann zum Nutzen aller im Internet bereit stellen.

    Fazit

    Völlig unabhängig von der noch durch die Gerichte zu klärenden urheberrechtlichen Frage, ob die Abmahnungen der Reiss-Engelhorn-Museen rechtmäßig waren, lässt sich die Frage nach der politischen Legitimität der Vorgehensweise klar und eindeutig beantworten: die Vorgehensweise ist falsch und als solche auch im Widerspruch zu diesbezüglichen politischen Willensbekundungen. Im vom EU-Parlament im Sommer diesen Jahres mit großer Mehrheit verabschiedeten Bericht zum EU-Urheberrecht findet sich unter Punkt 31 folgende Passage:

    [Das Europäische Parlament] fordert die Kommission auf, gemeinfreie Werke wirksam zu schützen, die definitionsgemäß nicht dem Urheberrechtschutz unterliegen; fordert deshalb die Kommission nachdrücklich auf, klarzustellen, dass ein Werk, das einmal gemeinfrei war, auch nach einer etwaigen Digitalisierung des Werkes, durch die kein neues, umgewandeltes Werk entsteht, gemeinfrei bleibt;

    Selbst wenn die Reiss-Engelhorn-Museen diese Ansicht nicht teilen, so bleibt dennoch die Frage, warum mit dem Auspacken der Abmahnkeule nicht zumindest auf die Klärung der rechtlichen Grundsatzfrage gewartet wurde.

    1. Dezember 2015 17
  • : Sampling vor dem Verfassungsgericht: Eine kommentierte Presseschau
    Kraftwerk live in Stockholm (<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Kraftwerk_live_in_Stockholm.jpg">Bild</a>: Andréas Hagström, <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en">CC-BY-SA</a>)
    Sampling vor dem Verfassungsgericht: Eine kommentierte Presseschau

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe verhandelte gestern zur Frage, ob auch die Übernahme kleinster Teile eines Musikstücks – im konkreten Fall geht es um ein zweisekündiges Sample von Kraftwerks „Metall auf Metall“ – die Klärung von Rechten erfordert. Zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits zwei Mal, 2008 und 2012, zu Gunsten der Rechteinhaber am Song „Metall auf Metall“ entschieden. Konkret ging es nicht um Urheberrecht im engeren Sinn, sondern um das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers. Der BGH war in seinem Urteil der Meinung, dass Sampling nicht erlaubt sein soll, wenn es einem „durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten“ möglich wäre, die besagte Tonfolge selbst einzuspielen. Mit anderen Worten, Musikproduzenten sollen sich nicht durch Sampling auf Kosten anderer etwas ersparen.

    Diese Entscheidung greift jedoch gleich doppelt zu kurz: Erstens ist Sampling heute längst nicht nur mehr etwas, das professionelle Musikproduzenten tun. Diese jedoch weiterhin als Maßstab heranzuziehen verhindert jede Form von nicht-kommerziellem Sampling und behindert so digitale Remix- und Mashupkultur. Zweitens geht es beim Sampling in der Regel nicht nur um die bloße Tonfolge, sondern ist Sampling auch eine kulturelle Referenz, ein Verweis, eine Auseinandersetzung mit anderen Werken. Ein Sample ist eben mehr als eine Tonfolge, sondern kann vielmehr ein Tonzitat sein, wo es gerade um die Erkenn- und Zuordenbarkeit zum zitierten Werk geht.

    Im aktuellen Verfahren vor dem BVerfG geht es jetzt um die Frage, ob durch diese Entscheidungen des BGH das Grundrecht auf Kunstfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt worden ist. Mit anderen Worten: Es gilt zu klären, ob es nicht zumindest in sehr engen Grenzen so etwas wie ein grundrechtlich geschütztes „Recht auf Remix“ gibt.

    Für den Verein Digitale Gesellschaft e. V., der sich unter rechtaufremix.org seit langem für ein solches Recht einsetzt (Offenlegung: Ich bin Mitglied des Vereins und für die Initiative mitverantwortlich.), war Volker Tripp in Karlsruhe vor Ort (vgl. die vorab eingereichte schriftliche Stellungnahme). Seine Erfahrungen hat er im Blog des Digitale Gesellschaft e. V. veröffentlicht und berichtet dabei unter anderem von einer überraschend eindeutigen Positionierung des Vertreters der Bundesregierung:

    Der sprach sich ausdrücklich dafür aus, das Recht des Tonträgerherstellers auch jenseits der „freien Benutzung“ deutlich zu beschränken. Nach Auffassung der Bundesregierung ziele dieses Recht nur darauf ab, die Investitionen des Herstellers in eine Tonaufnahme zu schützen; solange ihm kein wirtschaftlicher Schaden drohe, solle der Hersteller deshalb auch keine Möglichkeit haben, die Verwendung einer Aufnahme zu verhindern; alles andere würde die kulturelle Fortentwicklung gerade im digitalen Bereich empfindlich beeinträchtigen.

    Bleibt zu hoffen, dass die Bundesregierung diese Position auch in der Debatte zur anstehenden EU-Urheberrechtsreform einbringt und mit Nachdruck vertritt.

    Eine kurze, dafür aber besonders pointierte Stellungnahme lieferte HipHop-Journalist Falk-Schacht im Gespräch mit ZDF HeutePlus:

    „Dieses Gerichtsurteil bezieht sich einfach nur auf Profis, das heißt auf Musikproduzenten und Plattenfirmen und Verlage. Aber der normale Bürger ist inzwischen auf Grund der digitalen Revolution in der Lage, auch Kunst zu produzieren, das ist sehr einfach, mit einem Klick. Die Einschränkung der Kunstfreiheit betrifft jetzt also den ganz normalen Bürger, der jetzt diese Werkzeuge hat und sie benutzen kann, aber nicht darf, weil er damit Rechte verletzt.“

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    Einen längeren Bericht aus Karlsruhe veröffentlichte auch Dietmar Hipp bei Spiegel Online, sympathisierte aber deutlich erkennbar eher mit sampling-kritischen Positionen. Hipp vermutet, dass das Argument der Kunstfreiheit im konkreten Fall nur vorgeschoben sei, da „Pelhams Anwälte anfangs sogar angezweifelt [hätten], dass die Sequenz überhaupt dem Kraftwerk-Titel entnommen sei“, weshalb es gerade nicht um eine Hommage gegangen sei. Dementsprechend überlässt er in seinem Artikel Kraftwerk-Mitglied Hütter das letzte Wort:

    Als Verfassungsrichter Andreas Paulus ganz grundsätzlich fragte, ob die Forderung von Lizenzgebühren für Sampling nicht „die Beatles des 21. Jahrhunderts im Keim ersticken“ würde, bat Kraftwerk-Mitglied Hütter noch einmal ums Wort: „Die Beatles-Generation zeichnet sich dadurch aus, dass sie ihre eigene Musik geschrieben hat.“

    Und tatsächlich wird an diesem Austausch deutlich, dass in manchen Kreisen Remixkultur und ‑kreativität immer noch als minderwertig oder weniger schützenswert betrachtet werden. Dass heute Kreativität und Originalität bisweilen gerade im Bereich von Remix- und Mashupkunst zur Blüte gelangen, belegt hingegen das digitale Remix-Museum.

    Auch das Kulturmagazin Figaro des MDR widmete der Verhandlung einen Beitrag, für den ich selbst interviewt wurde (zum Nachhören via Flashplayer) und der am Ende darauf verweist, dass selbst mit der Entscheidung des BVerfG noch nicht das letzte Wort in der Causa gesprochen sein könnte:

    Der Vorsitzende des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof, sagte zu Beginn der Verhandlung, das Bundesverfassungsgericht befasse sich zum ersten Mal in seiner Geschichte in einer mündlichen Verhandlung mit verfassungsrechtlichen Fragen des Urheberrechts. Zudem wies er darauf hin, der Rechtsstreit habe noch eine europäische Komponente, die der BGH bei seinen Entscheidungen nicht berücksichtigt habe. Seit 2002 regelt eine EU-Richtlinie urheberrechtliche Fragen auch in der Musik. Dabei sei aber die bearbeitende Verwertung fremder Tonquellen nicht erwähnt. „Wir werden daher klären müssen, wer zur Entscheidung über diese Schlussfolgerung berufen ist.“ Möglicherweise müsse der Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt werden.

    Im Feuilleton der Welt meint Michael Pilz schließlich, dass es aber vielleicht gar nicht so wichtig ist, was am Ende bei dem Marathonverfahren herauskommt, denn „[w]ie immer das Urteil ausfällt, es wird falsch sein“. Er findet, beide Seiten hätten Recht:

    Für Kraftwerk spricht nicht nur ein altes Urheber- und Nutzungsrecht, das sich im digitalen Zeitalter aber gerade auflöst, weil Gesetze nur so lange gelten, wie sie durchzusetzen sind. Die weltberühmten Düsseldorfer haben, nach gesundem Menschenverstand, auch die Ökonomie auf ihrer Seite. Musiker verkaufen immer weniger, dafür vergeben sie Lizenzrechte, die ungeschützt nichts wert wären. Für Sabrina Setlur und ihren Betreuer spricht, so unerhört sich das auch lesen mag bei einem Schlager wie „Nur mir“, das hohe Gut der Kreativität. Das BGH hat mit dem Urteil vor drei Jahren die Musikkultur des freien Samplings und Zitierens so weit eingeschränkt, dass, streng genommen, nichts mehr möglich wäre, was nach Kraftwerk kam. Kein Hip-Hop und kein House.

    Wenn es aber tatsächlich so sein sollte, dass vor allem das ökonomische Argument für Kraftwerk spricht, dann gäbe es eben durchaus einen Ausweg – zwar vielleicht nicht für das Bundesverfassungsgericht, aber für den Gesetzgeber. Dieser müsste die Voraussetzungen für ein Recht auf Remix schaffen, das bei nicht-kommerzieller Nutzung pauschal (z. B. durch Plattformbetreiber) und bei kommerzieller Nutzung standardisiert (wie bei Cover-Versionen) vergütet wird.

    26. November 2015 15
  • : Urheberrecht auf gemeinfreie Bilder? Nächste Runde im Streit zwischen Wikimedia und Mannheimer Museum
    Logo von Wikimedia Deutschland
    Urheberrecht auf gemeinfreie Bilder? Nächste Runde im Streit zwischen Wikimedia und Mannheimer Museum

    Entstehen Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte durch das bloße Digitalisieren gemeinfreier Werke? Diese grundsätzliche Frage ist noch nicht höchstgerichtlich entschieden und jetzt Gegenstand eines Gerichtsverfahrens zwischen der Wikimedia Foundation, der Organisation hinter Wikipedia, und der Stadt Mannheim. Deren Klage betrifft, wie Christian Rickerts, Vorstand von Wikimedia Deutschland, in einem Blogeintrag erläutert „17 Fotos gemeinfreier Gemälde aus dem Bestand der Reiss-Engelhorn Museen in Mannheim, die auf Wikimedia Commons hochgeladen worden sind“.

    So ist zwar unstrittig, dass die urheberrechtliche Schutzfrist der fotografierten Werke abgelaufen und diese gemeinfrei sind. Der Rechtsstreit dreht sich aber darum, ob das Abfotografieren der Werke einen Lichtbildschutz im Sinne des § 72 UrhG von 50 Jahre ab Veröffentlichung begründet. Rickerts findet diese Position falsch und befürchtet eine „Fristverlängerung durch die Hintertür“:

    Schutzfristen sind allein dadurch legitimiert, dass sie enden. Nach Ablauf der Frist sollen Werke neu verwendet und in die kulturelle Teilhabe aller zurückgeführt werden können. Auch das gehört zur Absicht des Urheberrechts. Was nicht dazu gehört, ist eine Fristverlängerung durch die Hintertür. Insbesondere dann nicht, wenn es sich wie bei den Fotos im Auftrag des Museums um originalgetreue 1:1‑Abbildungen der Gemälde handelt.

    Betroffen vom Ausgang des Verfahrens sind klarerweise nicht nur Wikimedia-Wikis sondern auch andere Nachnutzer, die inzwischen die Bilder von Wikimedia Commons übernommen und auf ihren Seiten eingebunden hatten. Heise.de berichtet, dass auch Nachnutzer diesbezügliche Abmahnungen erhalten hätten. Angesichts der Rechtsunsicherheit bei der Verwendung digitalisiert-gemeinfreier Werke wäre also fast zu hoffen, dass der Rechtstreit letztlich höchstrichterlich entschieden wird. Ein ähnlich gelagerter Konflikt zwischen Wikimedia Foundation und der Londoner National Portrait Gallery wurde nämlich außergerichtlich beigelegt.

    24. November 2015 16
  • : Programm des 1. Netzpolitischen Abends in Wien: Netzneutralität, Medienkompetenz und EU-Datenschutz
    Programm des 1. Netzpolitischen Abends in Wien: Netzneutralität, Medienkompetenz und EU-Datenschutz

    npat-wien-successkid (1)In Berlin ist der Netzpolitische Abend des Digitale Gesellschaft e. V. bereits eine Institution, in Wien soll er bald eine werden. Das zumindest ist das Ziel einer bunten Gruppe netzpolitisch Interessierter, die am 3. Dezember zum 1. Netzpolitischen Abend AT im Wiener Metalab einladen. Das Konzept ist dem Berliner Vorbild entlehnt und umfasst drei kurze Vorträge mit anschließend-informellem Bier- und Matetrinken.

    Am 3. Dezember geht es ab 20 Uhr zu folgenden Themen los:

    • Tom Lohninger (@socialhack): Netzneutralität nach der EU-Verordnung
    • Meral Alkin-Hecke (@kigo): Digitale Medienkompetenz – die Plattform werdedigital.at
    • Andreas Krisch (@AndreasKrisch): Wie steht es um die EU-Datenschutzreform?

    Moderieren wird den 1. netzpolitischen Abend Barbara Wimmer von der Futurezone.

    Prinzipiell ist der erste Donnerstag im Monat für den Netzpolitischen Abend AT reserviert, nur der 2. Netzpolitische Abend wird feiertagsbedingt erst am Freitag, 15. Januar/Jänner stattfinden.

    23. November 2015 1
  • : Projekt „aula“ sucht Schulen, die mit Liquid Democracy experimentieren wollen
    Logo des aula-Projekts
    Projekt „aula“ sucht Schulen, die mit Liquid Democracy experimentieren wollen

    Das Projekt „aula – Schule gemeinsam gestalten“ des politik-digital e.V. unter Leitung der ehemaligen Piraten-Geschäftsführerin Marina Weisband möchte an Schulen Mithilfe eines auf Liquid Democracy basierten Verfahrens und einer entsprechenden Software Partizipation an Schulen fördern. SchülerInnen ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Ende ihrer Schullaufbahn sollen auf diese Weise eigene Ideen entwickeln, diskutieren und abstimmen. Bis zu einem gewissen Grad geht es bei dem Projekt also um „Open Education“ im Sinne demokratisch-offen.

    Derzeit ist das Projekt noch auf der Suche nach vier Pilotschulen, die aula im Schuljahr 2016/17 schulweit (!) erproben wollen. Interesse lässt sich via Online-Formular (Link geht zu Google-Dox) bekunden.

    23. November 2015 1
  • : Stärkung von Fair Use auf YouTube: Google garantiert Gerichtskosten ausgewählter Videos
    Stärkung von Fair Use auf YouTube: Google garantiert Gerichtskosten ausgewählter Videos

    Google verkündete heute via Blog die Einführung einer „Fair Use Protection“ auf YouTube (meine Übersetzung):

    YouTube wird ab sofort einige der besten Beispiele für Fair Use auf Youtube beschützen, indem es diese vor Gericht verteidigen wird, sofern erforderlich. Wir bieten rechtliche Unterstützung ausgewählten Videos an, die zwar unserer Meinung nach klare Fälle von Fair Use darstellen, aber Gegenstand von DMCA-Abmahnungen wurden. Mit Zustimmung der Videomacher werden wir die Videos weiterhin auf YouTube in den USA zugänglich machen, sie im YouTube Copyright Center als gute Beispiele von Fair Use anführen und die jegliche Gerichtskosten im Klagsfall übernehmen.

    Scheinbar ist Google durch das Urteil im Google-Books-Prozess auf den (Fair-Use-)Geschmack gekommen. Während in Europa kreative Remixes und Mashups quasi immer mit dem Urheberrecht kollidieren, erlaubt die flexiblere Fair-Use-Klausel des US-Copyrights unter bestimmten Voraussetzungen eine Veröffentlichung derartiger Werke auch ohne aufwändige – wenn nicht überhaupt unmögliche Rechteklärung. Bislang zeigte sich Google auf Youtube aber keineswegs Fair-Use-freundlich – eher im Gegenteil.

    Screenshot-Fair-Use-Explanation-YouTube-Copyright-School

    In einem schrillen Video der „YouTube Copyright School“, das mehrfache Urheberrechtsverletzer aufklären sollte, erwähnte Google Fair Use zwar, empfahl aber sich lieber nicht darauf zu verlassen und stattdessen besser einen Urheberrechtsanwalt zu kontaktieren (siehe auch Screenshot) oder gleich „original content“ hochzuladen. Als ob Remixkreativität, die unter Fair Use fällt, nicht ebenfalls „original“ wäre.

    Das aktuelle Aufklärungsvideo ist zwar auch wieder schrill geraten, Fair Use kommt jedoch viel besser weg und wird nicht nur erwähnt, sondern ausführlicher erklärt (ab Minute 4:00):

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    Im YouTube Copyright Center ist der „Fair Use Protection“ ein eigener Abschnitt gewidmet. Dort wird aber noch einmal betont, dass nur eine sehr kleine Auswahl in den Genuss des kostenlosen Rechtsbeistands kommt – und zwar nach dem Motto „rufen Sie nicht an, wir rufen Sie an“:

    Please don’t contact us asking to protect your video; we’ll find you if we’re able to offer you this protection.

    Während die Beispielvideos außerhalb der USA nicht bzw. nur via US-VPN abgespielt werden können, werden am Ende noch einige weitere Fälle von Fair Use auf YouTube angeführt, die teilweise auch in Europa verfügbar sind, wie z.B. der „Buffy vs. Edward: Twilight Remix“.

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    Auch wenn die Zahl der Videos unter „Fair Use Protection“ gering ist, von Bedeutung ist Googles Initiative und der damit verbundene Kurswechsel hin zu offensiver Verteidigung von Fair Use auch auf YouTube allemal. Dass die Videos nur in den USA zugänglich sind verdeutlicht und vertieft gleichzeitig den Graben, der Europa und USA in Sachen digitales Urheberrecht trennt. Im Ergebnis führt ein fehlendes Pendant zu Fair Use in Europa, z.B. in Form eines Recht auf Remix, vor allem zu weniger Remixkultur, schlechterem Zugang zu nicht-englischsprachigen Büchern und ganz allgemein geringerer Innovationsoffenheit.

    19. November 2015 6
  • : Studie zu Open Educational Resources in Deutschland: Entwicklungsstand und Perspektiven
    Studie zu Open Educational Resources in Deutschland: Entwicklungsstand und Perspektiven

    Gut ein Jahr nach der letzten Erhebung zu Stand und Perspektiven von Open Educational Resources (OER) in Deutschland zeigt eine Folgeuntersuchung, dass es mittlerweile in sämtlichen Bundesländern politische Initiativen in diesem Bereich gibt. Gleichzeitig mangelt es jedoch noch an einer Öffnung von Lernmittelfinanzierung für Anbieter offen lizenzierter Inhalte.

    Cover-TSB-OER-Studie2015Vor ziemlich genau einem Jahr habe ich gemeinsam mit Maximilian Heimstädt und Jennifer Hill für die Technologiestiftung Berlin eine Studie zu Open Education in Deutschland – mit Fokus auf die Situation in Berlin – erstellt. Teil der Studie war ein Bundeländervergleich hinsichtlich öffentlicher Aktivitäten im Bereich freier Lehr- und Lernunterlagen (Open Educational Resources, OER). Bereits in der damaligen Studie wurde ein steigendes Interesse am Thema OER sichtbar. Ganz allgemein weist die OER-Debatte in Deutschland seit 2012 eine beträchtliche Dynamik auf, weshalb die Technologiestiftung Berlin im Rahmen einer Folgeerhebung die Entwicklung im letzten Jahr dokumentieren wollte.

    In der Studie „Open Educational Resources in Deutschland: Entwicklungsstand und Perspektiven“ (PDF) haben wir wieder OER-Aktivitäten deutscher Bundeländer entlang derselben Kriterien untersucht. Und das Ergebnis der Erhebung belegt, dass der Eindruck wachsender OER-Dynamik in Deutschland durchaus zutrifft. Untenstehende Abbildung zeigt, dass in den meisten abgefragten OER-Kategorien 2015 mehr Bundesländer Aktivitäten aufweisen als im Vorjahr. Vor allem in den Bereichen Lehrerfortbildung (+12), allgemeine OER-Informationsangebote (+8) und dem Einsatz offener Lizenzen bei Lehrmaterialangeboten (von 0 auf 7) engagieren sich heute viel mehr Bundesländer als noch im Jahr zuvor.

    Abbildung-OER-Aktivitäten-2014-2015

    Ein Vergleich der Bundesländer zeigt jedoch, dass die Unterschiede zwischen den Bundesländern immer noch groß sind. Den größten Sprung nach vorne hat im vergangenen Jahr Baden-Württemberg gemacht, das Berlin als OER-Spitzenreiter abgelöst hat. Aber auch Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen-Anhalt finden sich neu im Spitzenfeld. Am Ende des Rankings finden sich Schleswig-Holstein, Bremen und Sachsen. Letzteres ist das einzige Bundesland, in dem sich seit 2014 überhaupt nichts getan hat.

    Abbildung-OER-Bundeländer-2014-2015

    Details über Veränderungen in den einzelnen Bundesländern liefert die folgende Kreuztabelle, grün hinterlegte Kästchen signalisieren neue Aktivitäten im Jahr 2015.

    Abbildung-OER-Matrix-2014-2015

    Auf Basis der neuerlichen Befragung und der Ergebnisse der Vorstudie haben wir uns am Ende den weiteren Perspektiven für OER in Deutschland gewidmet und auch eine grobe Einschätzung diesbezüglicher Wahrscheinlichkeiten gewagt. Wir skizzieren demnach drei mögliche, alternative Szenarien:

    1. Sternschnuppe OER: Noch ist unklar, ob das stark gestiegene Interesse politischer und politiknaher Akteure an OER und entsprechende Aktivitäten wie vermehrte Informationsangebote und Integration in Lehrkräfteausbildung letztlich auch Eingang in den Alltag der breiten Masse der Lehrenden und Lernenden finden wird. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass schleppende Verbreitung von OER in der Fläche auch zu einem raschen Rückgang des politischen Interesses an OER führen könnte. (Eintrittswahrscheinlichkeit: gering)
    2. OER als Nischenphänomen: Bereits bestehende oder geplante OER-Initiativen und ‑Plattformen könnten vom gestiegenen Interesse und höheren Informationsstand profitieren und sich in ihren jeweiligen Nischen etablieren. Einem flächendeckenden Einsatz von OER in der Breite der deutschen Bildungslandschaft stehen jedoch auch in diesem Szenario Versäumnisse bei der Reform von Lehr- und Lernmittelfinanzierung entgegen. (Eintrittswahrscheinlichkeit: hoch)
    3. Flächendeckend OER: In diesem Szenario gelingt es den politischen Akteuren, vor allem auf Landesebene, den etablierten Pfad der Lernmittelfinanzierung zu verlassen und vorhandene öffentliche Mittel verstärkt für die Erstellung und Aktualisierung von OER einzusetzen. Der dafür notwendige Dialog mit Bildungsmedienverlagen sowie neue Finanzierungsmodalitäten sind jedoch bislang nur in Ausnahmefällen auszumachen. (Eintrittswahrscheinlichkeit: kurzfristig gering, langfristig mittel)

    Fazit

    Wie der Vergleich der Ergebnisse aus 2015 mit jenen aus 2013/2014 belegt, hat sich in dem recht kurzen Zeitraum eine Menge getan. Mittlerweile gibt es keine weißen Flecken mehr auf der deutschen OER-Landkarte. Gleichzeitig beschränken sich die meisten Aktivitäten auf verhältnismäßig unaufwendige Bereiche wie Information, Weiterbildung und Förderung von Studien. Schwierigere Projekte wie eine Öffnung von bestehenden Finanzierungsstrukturen für die Erstellung und Aktualisierung von OER sind hingegen noch nicht zu beobachten. In Deutschland ist also in Sachen OER in den letzten zwei Jahren viel passiert, bis OER allerdings im Mainstream der Bildungslandschaft angekommen sein wird, dürfte es noch einige weitere Jahre dauern.

    17. November 2015 2
  • : Atlas offener Lernmaterialien in Vorbereitung: OER-Atlas 2016 bittet um Einreichungen
    Atlas offener Lernmaterialien in Vorbereitung: OER-Atlas 2016 bittet um Einreichungen

    oerde16_logoIm Vorfeld des OER-Festivals zu offen lizenzierten Lehr- und Lernunterlagen (Open Educational Ressources, OER) bitten die OrganisatorInnen um Einreichungen für einen OER-ATLAS. Aus den Erläuterungen:

    Der OER-Atlas 2016 wird als Publikation einen aktuellen Überblick über die OER-Landschaft im deutschsprachigen Raum bieten. Die Daten zu Akteuren und Projekten werden im vierten Quartal 2015 in Zusammenarbeit mit dem Projekt OER World Map (gefördert von der Hewlett Foundation) erhoben. Die Ergebnisse werden am 1.3.2016 parallel in der interaktiven Datenbank der OER World Map und als Buch veröffentlicht.

    Der Call zum OER-Festival bietet eine Reihe unterschiedlicher Online-Formulare, um sich als Person oder mit einem Projekt im OER-ATLAS verzeichnen lassen zu können. Deadline für Einreichungen ist der 2. Dezember 2015.

    16. November 2015 1
  • : Open Access Network Austria präsentiert 16-Punkte-Plan für Vollumstieg auf Open Access bis 2025
    Open-Access-Logo
    Open Access Network Austria präsentiert 16-Punkte-Plan für Vollumstieg auf Open Access bis 2025

    Vertreterinnen und Vertreter der führenden Wissenschaftsorganisationen in Österreich haben im Kontext des Open Access Network Austria (OANA) gestern ein umfassendes Konzept (PDF) zum Komplettumstieg der wissenschaftlichen Publikationstätigkeit auf Open Access bis zum Jahr 2025 vorgelegt:

    Bis 2025 ist die gesamte wissenschaftliche Publikationstätigkeit in Österreich auf Open Access umgestellt. Das bedeutet, dass alle wissenschaftlichen Publikationen, die aus Unterstützungen mit öffentlichen Mitteln hervorgegangen sind, ohne Zeitverzögerung und in der finalen Version im Internet frei zugänglich sind (Gold Open Access). Die notwendigen Mittel werden den AutorInnen zur Verfügung gestellt oder die Kosten der Publikationsorgane werden direkt von den Wissenschaftsorganisationen getragen.

    Zu den insgesamt 16 konkreten Empfehlungen zählen unter anderem die Einführung einer bindenden Open-Access-Policy für öffentlich finanzierte Forschungs- und Förderinstitutionen, die Einrichtung eines transparenten Publikationsfonds sowie die kollektive Aushandlung von Publikationsgebühren durch die Kooperation E‑MedienÖsterreich (KEMÖ). Die Vorschläge sind dabei durchgehend an praktischer Umsetzbarkeit orientiert und empfehlen ein schrittweises Vorgehen, sodass sie tatsächlich bis 2025 realisierbar wären.

    Angesichts des wachsenden Frusts auch unter WissenschaftlerInnen – Bibliotheken protestieren bereits seit Jahren – über die horrenden Preise der im Wesentlichen von ihnen selbst getragenen Zeitschriften (vgl. die jüngste Auseinandersetzung zwischen dem Elsevier-Verlag und den Herausgebern der Zeitschrift „Lingua“) kommt diese Initiative wohl zur richtigen Zeit.

    13. November 2015 4
  • : Pläne der EU-Kommission zum Urheberrecht geleakt: Ideen für Harmonisierung und der Geist des LSR für Presseverleger
    EU-Kommission
    CC-by Flickr TPCOM
    Pläne der EU-Kommission zum Urheberrecht geleakt: Ideen für Harmonisierung und der Geist des LSR für Presseverleger

    In einem vom Blog IPKat geleakten Entwurf (Word-Dokument bei IPKat, PDF) einer Mitteilung der EU-Kommission bezüglich ihrer Pläne zur Reform des EU-Urheberrechts finden sich neben vorsichtigen Plänen für eine stärkere Harmonisierung auch Verweise auf das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Die davon inspirierten Vorschläge sind kryptisch, verheißen aber nichts Gutes.

    Zunächst aber zu den positiven Aspekten der Kommissionspläne, die allerdings weniger überraschend und auf Linie vorhergehender Äußerungen sind. So wird noch einmal deutlich der Reform- („EU copyright rules need to be adapted“) und Harmonisierungsbedarf („[a] more European framework“) im Urheberrecht betont, was angesichts der Zufriedenheit von großen Teilen organisierter Rechteinhaber mit dem Status quo schon als positiv gewertet werden kann.

    Digitaler Binnenmarkt & Geoblocking

    Ganz auf Linie bisheriger Kritik der Kommissare Ansip und Oettinger an „Geoblocking“ soll ein „grenzenloser“ („services ‚without frontiers‚“) digitaler Binnenmarkt geschaffen werden. In diesem Zusammenhang verweist das Kommissionspapier darauf, dass Geoblocking zu Umgehungsstrategien wie VPNs bis hin zu Piraterie führt:

    In an inherently borderless internet, this is not understood by people. This situation may lead to the use of technical ‚workarounds’, like virtual private networks (VPNs), to get access to content that cannot be found at home, and it can fuel piracy.

    Erreicht werden soll das „finale Ziel von vollem grenzüberschreitenden Zugriff auf Inhalte aller Art“ (S. 5, meine Übersetzung) allerdings erst schrittweise („a gradual approach to removing obstacles“). Zunächst soll Portabilität („portability“) für temporäre Nutzung von Diensten in anderen EU-Ländern eingefordert werden. Bereits im Frühjahr 2016 will die Kommission in diesem Bereich – neben zahlreichen nicht-legislativen Maßnahmen – Gesetzesinitiativen vorlegen, zu denen unter anderem eine Ausdehnung von Bestimmungen zur Kabel- und Satellitenübertragungen auf den Online-Bereich sowie eine einfachere Digitalisierung kommerziell nicht mehr genutzter Inhalte zählen sollen. Letzeres ist eher überraschend, weil die Verwertungsgesellschaftsrichtlinie mit Bestimmungen zu verwaisten Werken in vielen Ländern wie auch Deutschland noch nicht einmal umgesetzt ist; da diese Richtlinie aber ohnehin zu zahnlos ausgefallen ist, kann Nachbesserung hier kaum schaden.

    Reform des Schrankenkatalogs im EU-Urheberrecht

    Neben Geoblocking ist es auch der starre und nur optionale Katalog an Ausnahme- und Schrankenbestimmungen im EU-Urheberrecht, der einem digitalen Binnenmarkt und einer Legalisierung neuer Nutzungspraktiken im Bereich Remix- und Mashupkultur entegegensteht. Die Kommission bezieht sich in ihrem Papier explizit auf Probleme im Bereich unterschiedlich ausgestalteter Bildungsschranken sowie jüngste Auseinandersetzungen rund um Panoramafreiheit.

    Zunächst wird die Kommission hier eine Gesetzesinitiative zur Implementierung des Vertrags von Marrakesch über Ausnahmen für Menschen mit Sehbehinderungen vorlegen und überlegt, weitere Initiativen wie eine Schranke für Text- und Datamining (TDM) und eine Klarstellung hinsichtlich der Verwendung von Werken zu Bildungszwecken vorzulegen.

    Was ganz allgemein eine stärkere Harmonisierung im Bereich der Schranken betrifft, bleibt es jedoch bei einem bloßen Bekenntnis dazu sowie bei der Idee, zumindest zentrale Schranken verpflichtend zu machen:

    The general objective is to increase the level of harmonisation, make relevant exceptions mandatory for Member States to implement and ensure that they function across borders within the EU.

    Welche Schranken verpflichtend gemacht werden könnten, wird jedoch nicht erwähnt. Wichtiger als eine bloße Verpflichtung zur Implementierung zentraler Schranken – Bildungsschranken gibt es beispielsweise ohnehin in allen Mitgliedsstaaten – wäre jedoch eine Mindestharmonisierung des Schrankenausmaßes; derartige Vorschläge finden sich jedoch nicht im Entwurf. Im Bereich von Pauschalvergütungen auf Geräte wie PCs, Drucker oder Festplatten gibt es auch nur allgemeine Aussagen und keine konkreten Vorhaben.

    Das Gespenst des Leistungsschutzrechts für Presseverleger

    Besorgt zeigt sich die Kommission auch was die faire Verteilung von Erlösen aus neuen Formen der Content-Distribution und ‑Aggregation betrifft. In diesem Zusammenhang wirft die Kommission die Frage auf, ob die Definition des Rechts auf öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung (Artikel 3 der EU-Urheberrechtsrichtlinie) veränderungsbedürftig ist.

    Jetzt ist es in der Tat so, dass das Recht auf öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung in der bestehenden Form sehr weitreichend ist und viele private, nicht-kommerzielle Nutzungsweisen wie das vielzitierte Beispiel eines Handy-Videos mit Musikuntermalung am persönlichen Blog illegal macht. Ein zu starker Artikel 3 ist jedoch aus Sicht der Kommission nicht das Problem. Vielmehr gehen die Überlegungen in die Gegenrichtung und folgen jener Analyse, die in Deutschland zur Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger (LSR) geführt haben:

    For news aggregators, in particular, solutions have been attempted in certain Member States, but they carry the risk of more fragmentation in the digital single market.

    Mit anderen Worten, die Kommission sieht in nationalen LSR-Initiativen zwar ein Problem für den gemeinsamen Binnenmarkt, teilt aber die grundsätzliche Überlegung dahinter und möchte selbst in dem Bereich aktiv werden. Inwieweit hier aber Änderungen bei Bestimmungen zu öffentlicher Zugänglichmachung helfen sollen, bleibt im Unklaren. Da es hierbei aber um ganz grundlegende Praktiken wie Verlinkung auf online verfügbare Inhalte geht, könnte eine vom LSR inspirierte Einschränkung von Verlinkungs- und Embeddingfreiheiten drohen.

    Nichts Neues findet sich im Bereich Rechtsdurchsetzung im Papier, hier liegt der Schwerpunkt weiterhin auf „follow-the-money“-Ansätze gegen gewerbsmäßige Piraterie.

    Fazit

    Das Schlusskapitel des Papiers formuliert eine Vollharmonisierung in Form eines einheitlichen EU-Urheberrechts als langfristige Vision („long-term vision“) – und macht damit aber auch klar, dass in der laufenden Periode kein Vorschlag für eine EU-Urheberrechtsverordnung zu erwarten ist. Konkrete Schritte in Richtung stärkerer Harmonisierung finden sich eigentlich auch nur im Bereich von grenzüberschreitendem Zugang zu Online-Diensten, im Bereich Schrankenharmonisierung bleibt alles im vagen. Die vom deutschen LSR inspirierten Überlegungen hinsichtlich einer Neuordnung im Bereich öffentliche Zugänglichmachung sind ebenfalls sehr unkonkret, gehen aber ganz allgemein in eine fragwürdige Richtung.

    6. November 2015 9
  • : Schmerlenbacher Appell fordert Freie und offene Lernmaterialien für Flüchtlinge
    Schmerlenbacher Appell fordert Freie und offene Lernmaterialien für Flüchtlinge

    oerfuerfluechtlinge19 Institutionen aus dem Bereich freier Bildungsangebote (Open Educational Resources, OER) fordern im Rahmen eines sogenannten „Schmerlenbacher Appells“, dass mit öffentlichen Mitteln finanzierte Angebote für Flüchtlinge frei und offen zur Verfügung gestellt werden müssen. Konkret bezieht sich die Initiative auf die Ankündigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), „Flüchtlinge durch Bildung integrieren“ zu wollen und dafür 130 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. Die zentrale Forderung des Appells lautet dementsprechend:

    Von der öffentlichen Hand geförderte Lernmaterialien müssen offen lizenziert sein!

    Und in der Tat ist offene Lizenz gerade im Kontext von Flüchtlingen und Asylsuchenden von besonders großer Bedeutung, weil dann ohne Rechteklärung Übersetzungen und auch andere Anpassungen vorgenommen werden können. Bezogen auf die geplante Initiative des BMBF regen die Unterzeichner des Appells an, „auf transparente Mittelvergabe zu achten und etablierte Akteure und bestehende Materialien aus dem Bereich OER einzubinden.“

    Schließlich verweist der Appell auch auf bereits bestehende OER-Angebote wie zum-willkommen.de, das offene Lernmaterialien für den Deutschunterricht mit Flüchtlingen und Asylsuchenden anbietet.

    5. November 2015 3
  • : Kein Platz in TV-Debatten: Lessig beendet Präsidentschaftskandidatur
    Kein Platz in TV-Debatten: Lessig beendet Präsidentschaftskandidatur

    Die Bewerbung von Lawrence Lessig um die demokratische US-Präsidentschaftskandidatur war von Anfang an wenig aussichtsreich. Lessig versprach sich aber vor allem von Auftritten im Rahmen der Fernsehdebatten Aufmerksamkeit für sein Anliegen von Wahlkampffinanzierungs- und Wahlrechtsreform. Voraussetzung für die Teilnahme an den Debatten war jedoch ein Mindestmaß an Zustimmung in nationalen Umfragen. Nachdem die Demokratische Partei die Regeln für die Teilnahme an den Debatten neuerlich verschärft hatte, verkündete Lessig heute via Videobotschaft das Ende seiner kurzen Kandidatur:

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    2. November 2015 8
  • : Von SmartTVs über DVDs bis hin zu Autos: US Copyright Office erlaubt Umgehung von Kopierschutztechnologien
    Von SmartTVs über DVDs bis hin zu Autos: US Copyright Office erlaubt Umgehung von Kopierschutztechnologien

    Als Folge internationaler Abkommen wie TRIPS oder dem WIPO Copyright Treaty fanden Ende der 1990er und Anfang der 2000er Jahre Bestimmungen Eingang ins Urheberrecht auf beiden Seiten des Atlantiks, die eine Umgehung von „wirksamen“ Kopierschutztechnologien untersagen. Im Ergebnis führten diese Bestimmungen dazu, dass selbst die von der Privatkopieschranke gedeckte Vervielfältigung einer legal erworbenen, kopiergeschützten DVD illegal wurde. Kopierschutztechnologien á la „Digitales Rechtemanagement“ (DRM) führten somit zu einer weiteren Einschränkung auf technischem Wege von ohnehin spärlichen Nutzungsrechten.

    Logo-Library-of-CongressIm US Copright sieht das im Zuge des Digital Millennium Copyright Acts (DMCA) eingeführte Umgehungsverbot von Kopierschutztechnologien jedoch eine vergleichsweise komplizierte Möglichkeit vor, wonach Nutzer für konkrete Nutzungshandlungen eine Ausnahme von eben diesem Umgehungsverbot erwirken können. Diese Ausnahmen müssen jedoch alle drei Jahre neuerlich beantragt werden und von Ausnahmen und Schrankenbestimmungen – in den USA vor allem Fair Use – gedeckt sein.

    Die jüngste Entscheidung des US Copyright Office (PDF) hinsichtlich von der Electronic Frontier Foundation und anderen beantragten Befreiungen vom Umgehungsverbot fiel dafür sehr weitreichend aus. Sämtliche bestehenden und einige zusätzlich beantragte Befreiungen wurden genehmigt. Unter anderem ist demnach für folgende Nutzungshandlungen eine Umgehung von Kopierschutztechnologien zulässig:

    • Kopieren von DVDs und Blue-Rays um von Fair Use gedeckte Remix-Werke zu erstellen
    • Weiternutzung von Computerspielen nach Ende des Hersteller-Supports
    • Jailbreaking von Smartphones, Tablets und SmartTVs
    • Sicherheitsüberprüfung, Reparatur und Modifikation von Software in Autos

    Wie schon bei der jüngsten Entscheidung eines US-Berufungsgerichts zu Google Books gilt auch in diesem Fall, dass das US-Copyright und dessen Fair-Use-Klausel – bei allen Problemen wie der dreijährigen Erneuerungspflicht – eine pragmatischere und flexiblere Anwendung urheberrechtlicher Bestimmungen ermöglichen, als das im EU-Urheberrecht der Fall ist.

    28. Oktober 2015 4
  • : Zur netzpolitischen Dimension (9) des Bands „Ökonomie und Gesellschaft“ und der Internationalen Studierendeninitiative für Pluralismus in der Ökonomie [Update]
    Zur netzpolitischen Dimension (9) des Bands „Ökonomie und Gesellschaft“ und der Internationalen Studierendeninitiative für Pluralismus in der Ökonomie [Update]

    In der Serie „netzpolitische Dimension“ geht es um Themen, deren netzpolitische Relevanz sich bisweilen erst auf den zweiten Blick erschließt. Diesmal: Pluralismus in der Ökonomie.

    Anfang der Woche wurde ein vorläufiges Vertriebsverbot des Sammelbands „Ökonomie und Gesellschaft“ der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) bekannt. Dies führte zu teils heftigen Protesten – etwa seitens bei der deutschen Gesellschaft für Soziologie. Vor allem der Umstand, dass die Entscheidung des Innenministeriums auf Druck der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zu Stande kam, sorgt für Unmut.

    Eine erste netzpolitische Dimension des Vorfalls ist der Umstand, dass das Buch auf der Webseite der BpB als „vergriffen“ angeführt wird und es deshalb nicht einfach ist, sich selbst ein Bild von dem Werk zu machen. Wäre der Band – wie andere öffentlich finanzierte BpB-Bücher auch – unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht worden, es wäre viel schwieriger den Zugang zu dem Werk zu unterdrücken. Selbst wenn sich die BpB letztlich gegen einen offiziellen (Weiter-)Vertrieb entscheiden sollte, der Zugang zu dem Werk wäre weiterhin einfach möglich.

    Dominante und marginalisierte Denkschulen in der Ökonomie

    Abgesehen davon ist die Begründung der Entscheidung des Innenministeriums bemerkenswert, die auf fehlenden Pluralismus abstellt, wie Spiegel Online unter Berufung auf ein Ministeriums-E-Mail berichtet:

    Der Titel des Bandes verspricht eine umfassende Darstellung von Ökonomie und Gesellschaft, in dem Band selbst aber dominiert eine bestimmte Denkschule zu Wirtschaftsfragen deutlich.

    Tatsächlich ist es aber so, dass der Band „Ökonomie und Gesellschaft“ mit seinem stärker soziologisch fundierten Blick auf wirtschaftliche Zusammenhänge einen Beitrag zu größerer Vielfalt in den Wirtschaftswissenschaften leistet. Wenn schon „eine bestimmte Denkschule zu Wirtschaftsfragen“ als dominant bezeichnet wird, so wäre hier wohl zuvorderst der neoklassische Mainstream in ökonomischer Lehre und Forschung zu nennen, der auf einer utilitaristischen Basis und Axiomen wie Knappheit, Optimierung und Gleichgewicht beruht. Dieser Mainstream ist aber wohl eher nicht Gegenstand des vorliegenden Sammelbandes zu „Ökonomie und Gesellschaft“.

    Das Ausmaß neoklassischer Theorie- und Methodendominanz ist dabei außergewöhnlich groß. In der Lehre spielen alternative („heterodoxe“) theoretische Paradigmen wie evolutionäre, ökologische, post-keynesianische, feministische oder institutionalistische Ökonomie keine Rolle. Während es in anderen Disziplinen wie Soziologie, Politikwissenschaft oder auch der BWL völlig selbstverständlich ist, die Studierenden bereits im Bachelor-Studium mit Grundlagen verschiedener Theorieströmungen vertraut zu machen, fehlen vergleichbare dogmengeschichtliche Angebote im Kerncurriculum der allermeisten deutschsprachigen VWL-Studiengänge.

    Studierende kämpfen im Netzwerk Plurale Ökonomik für mehr Vielfalt in der VWL

    Logo-plurale-ökonomikWie einseitig und unzureichend das VWL-Lehrangebot nicht nur in Deutschland ist, belegt wohl am besten die International Student Initiative for Pluralism in Economics (ISIPE), die in Deutschland unter „Netzwerk Plurale Ökonomik e. V.“ firmiert. Letztere beschreiben das Problem wie folgt:

    Junge NachwuchsökonomInnen bekommen in Ihrer Ausbildung meist nur dieses eine Denkmuster – die neoklassische Modellökonomik – vermittelt, und auch danach sind DoktorandenInnen, Postdocs und ProfessorenInnen der VWL einem hohen Konformitätsdruck ausgesetzt. Die Lösung realer gesellschaftlicher Probleme rückt dabei im Schein mathematischer Objektivität und eines überhöhten Dogmatismus in den Hintergrund.

    Alleine im deutschsprachigen Raum gibt es mittlerweile an über 20 Hochschulen studentische Gruppen, die mit dem Netzwerk Plurale Ökonomik assoziiert sind. Die Studierenden des Netzwerks beschränken sich aber längst nicht mehr auf bloße Kritik am Status quo der Lehre in der VWL. An immer mehr Universitäten organisieren sie Ringvorlesungen, um auch anderen ökonomischen Denkschulen einen Platz einzuräumen. An meiner Universität, der FU Berlin, firmiert der Kurs dieses Semester unter „Denkschulen und aktuelle Kontroversen der Ökonomik“ (Kursübersicht-PDF). Bereits im letzten Wintersemester wurde ein ähnlicher Kurs organisiert und die meisten Vorträge sind in einem eigenen YouTube-Channel zugänglich (u.a. auch mein Vortrag zum Thema „Warum Pluralismus in der Ökonomie (fehlt)?“).

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    Auf Basis vorhandener Vorlesungsvideos und offen verfügbarer Lehr- und Lernmaterialien ist inzwischen ein virtuell-plurales VWL-Studium in Vorbereitung. Die netzpolitische Dimension der Initiative wird daran deutlich: Ohne digitale Technologien und Plattformen, die Bereitstellung von und Zugang zu alternativen ökonomischen Lerninhalten sehr kostengünstig ermöglichen, wäre die gegenwärtige Dynamik der internationalen Studierendeninitiative nur schwer denkbar. Und mit mehr – sei es auch nur virtuellen – heterodoxen Lehrangeboten steigt die Wahrscheinlichkeit, dass langfristig auch die ökonomische Forschung wieder pluralistischer wird.

    Am Ende bleiben vor allem zwei Fragen: Wie groß muss der Frust über die Eintönigkeit der Lehre in einer Disziplin sein, dass Studierende derart große Anstrengungen unternehmen, um auch von anderen Perspektiven, Theorien und Methoden zu hören? Wie profitabel muss wiederum jene Eintönigkeit im Umkehrschluss für den BDA sein, damit dieser sich zum Bekämpfer ökonomischen Abweichlertums aufschwingt?

    [Update, 30.10.,18:00]

    Wie Spiegel Online berichtet wurde das Vertriebsverbot des Band „Ökonomie und Gesellschaft“ mittlerweile wieder aufgehoben, auf der BpB-Homepage steht inzwischen „in Kürze wieder verfügbar“. Das Buch darf wieder verkauft werden, wird aber mit einem Hinweisblatt versehen:

    Darauf soll vermerkt werden, dass die in dem Band enthaltenen Kapitel nicht das ganze Spektrum der Ansichten zu ökonomischen Fragen widerspiegeln.

    Vielleicht ist das gar keine so schlechte Idee und sollte ganz allgemein auf Lehrbücher im Bereich der Ökonomie ausgedehnt werden. Bücher wie Mankiws „Principles of Economics“ dürften dann auch nicht mehr ohne vergleichbare Warnhinweise verkauft werden, am besten mit Hinweisen auf alternative Lektüre.

    [/Update]

    27. Oktober 2015 10