Entstehen Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte durch das bloße Digitalisieren gemeinfreier Werke? Diese grundsätzliche Frage ist noch nicht höchstgerichtlich entschieden und jetzt Gegenstand eines Gerichtsverfahrens zwischen der Wikimedia Foundation, der Organisation hinter Wikipedia, und der Stadt Mannheim. Deren Klage betrifft, wie Christian Rickerts, Vorstand von Wikimedia Deutschland, in einem Blogeintrag erläutert „17 Fotos gemeinfreier Gemälde aus dem Bestand der Reiss-Engelhorn Museen in Mannheim, die auf Wikimedia Commons hochgeladen worden sind“.
So ist zwar unstrittig, dass die urheberrechtliche Schutzfrist der fotografierten Werke abgelaufen und diese gemeinfrei sind. Der Rechtsstreit dreht sich aber darum, ob das Abfotografieren der Werke einen Lichtbildschutz im Sinne des § 72 UrhG von 50 Jahre ab Veröffentlichung begründet. Rickerts findet diese Position falsch und befürchtet eine „Fristverlängerung durch die Hintertür“:
Schutzfristen sind allein dadurch legitimiert, dass sie enden. Nach Ablauf der Frist sollen Werke neu verwendet und in die kulturelle Teilhabe aller zurückgeführt werden können. Auch das gehört zur Absicht des Urheberrechts. Was nicht dazu gehört, ist eine Fristverlängerung durch die Hintertür. Insbesondere dann nicht, wenn es sich wie bei den Fotos im Auftrag des Museums um originalgetreue 1:1‑Abbildungen der Gemälde handelt.
Betroffen vom Ausgang des Verfahrens sind klarerweise nicht nur Wikimedia-Wikis sondern auch andere Nachnutzer, die inzwischen die Bilder von Wikimedia Commons übernommen und auf ihren Seiten eingebunden hatten. Heise.de berichtet, dass auch Nachnutzer diesbezügliche Abmahnungen erhalten hätten. Angesichts der Rechtsunsicherheit bei der Verwendung digitalisiert-gemeinfreier Werke wäre also fast zu hoffen, dass der Rechtstreit letztlich höchstrichterlich entschieden wird. Ein ähnlich gelagerter Konflikt zwischen Wikimedia Foundation und der Londoner National Portrait Gallery wurde nämlich außergerichtlich beigelegt.
