Jan Böhmermann ist ein Serientäter in Sachen Urheberrechtsverletzung. Das ist auch nicht weiter verwunderlich, denn wie an dieser Stelle bereits ausgeführt, ist Böhmermann bzw. seine Show Neo Magazin das Paradebeispiel für Remixkunst und ‑kultur im deutschen Fernsehen (vgl. dazu auch einen Text von Dirk von Gehlen im Band „Generation Remix“). Bislang hatte seine Arbeit im urheberrechtlichen Graubereich aber – zumindest keine bekannten – rechtlichen Konsequenzen.
Vor drei Tagen berichtete Böhmermann jedoch auf Twitter, dass er für einen Tweet mit dem Bild des urinierten Jogginghosen-Trägers, den Martin Langer 1992 in Rostock beim Hitlergruß fotografierte, abgemahnt worden sei:
Wer das Rostock-Lichtenhagen Foto mit Hitlergruß und zugepisster Jogginghose twittert, wird vom Fotografen Martin Langer abgemahnt! 1000 €!
— Jan Böhmermann (@janboehm) 21. Januar 2015
Nachdem Böhmermann dafür zuerst eher höhnisch-besserwisserische Kommentare geerntet hatte – u.a. im Hamburger Abendblatt – verteidigte ihn SZ-Journalist und Autor Dirk von Gehlen in seinem Blog:
Um es im Duktus des Abendblatts zu sagen: Wenn sogar ein Medienmensch wie Böhmermann nicht mehr richtig durchsteigt, was geht und was erlaubt ist, sollten wir vielleicht mal über die Ausgestaltung des Urheberrechts sprechen – statt einfach nur darauf hinzuweisen, dass es existiert.
Von Gehlen wünscht sich dementsprechend Julia Reda als Gast in einer der nächsten Ausgaben des Neo Magazins, da diese gerade einen viel gelobten Entwurf für einen Bericht des EU-Parlaments zum Urheberrecht vorgelegt hat. Wie genau eine Lösung im konkreten Fall aussehen könnte, dafür liefern aber weder von Gehlen noch Redas Berichtsentwurf einen Vorschlag.
Tatsächlich ist es nämlich so, dass Redas Berichtsentwurf zwar die Forderung nach einer offenen, Fair-Use-ähnlichen Norm enthält. Es ist aber fraglich, ob das Twittern eines urheberrechtlich geschützten Werks wie eines Fotos darunter fallen würde. Denn weder wird dabei nur ein kleiner Teil eines Werks verwendet noch entsteht dabei ein neues Werk. Auch das geforderte öffentliche Interesse ist wahrscheinlich nicht gegeben.
Mit anderen Worten: es braucht mehr als „nur“ eine offene Norm á la Fair Use. Für derartige Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in sozialen Netzwerken braucht es eine spezifischere – und zweifellos pauschalvergütete – Ausnahmebestimmung in Form einer Bagatellschranke. Anbieter von sozialen Netzwerken würden dadurch zur Zahlung einer pauschalen Vergütung dafür verpflichtet, dass es im Rahmen der gewöhnlichen Nutzung ihrer Dienste ständig – und unvermeidbar – zur nicht-autorisierten Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte kommt. Die Verteilung dieser Vergütung würde wie in solchen Fällen üblich durch die Verwertungsgesellschaften erfolgen.
Im Gegenzug wären Abmahnungen wie jene im vorliegenden Fall nicht mehr möglich – was ja durchaus vernünftig wäre, ist mit dem Teilen derartiger Inhalte in sozialen Netzwerken in der Regel kein unmittelbares Profitinteresse verbunden. Klarerweise ließe sich einwenden, dass jemand wie Jan Böhmermann Twitter und Facebook quasi professionell als zentralen Marketing-Kanal für seine berufliche Tätigkeit nutzt; dennoch wäre eine Lösung über eine pauschalvergütete Schranke wahrscheinlich auch in solchen Fällen für alle Beteiligten die (transaktionskosten-)günstigste.
