In der Serie „netzpolitische Dimension“ geht es um Themen, deren netzpolitische Relevanz sich bisweilen erst auf den zweiten Blick erschließt. Diesmal: Taylor Swift, Spotify und Bewilligungskultur im Netz.
Eine inzwischen etwas aus der Mode gekommene Kritik an der Netzgemeinde™ prangert die im Internet vermeintlich vorherrschende Kostenloskultur an. In vielen Bereichen kann davon jedoch keine Rede mehr sein. Im Musikbereich beispielsweise legen kommerzielle Downloads und Streamingdienste gleichermaßen zu. Wie Jan Tißler bei netzwertig vorrechnet geben Spotify-Kunden mit 120 Euro bzw. Dollar im Jahr mehr aus als zur Blütezeit der CD. Bereits heute verdienen Songtexter bei Musikverlagen wie Kobalt mehr mit Spotify als mit iTunes.
Gleichzeitig sorgte diese Woche die laut Spiegel „im Augenblick erfolgreichste Sängerin der USA“ (Print-Ausgabe) für Aufsehen, weil sie ihre Musik nicht länger über den Musikstreaming-Dienst Spotify anbietet. Kurz vor dem Erscheinen ihres neuen Albums ließ sie sämtliche Werke aus der Spotify-Bibliothek streichen. In einem Interview zu dieser Entscheidung hauchte sie der Kostenloskulturkritik neues Leben ein:
And I just don’t agree with perpetuating the perception that music has no value and should be free.
Angesichts dessen, dass Spotify entweder Abogebühren verlangt oder über Werbeeinblendungen monetarisiert, ist das eine kühne Behauptung. Vor allem aber ist Taylor Swifts Verhalten prototypisch für das eigentliche Problem zeitgenössischer Kultur- und Urheberrechtsindustrie: Nicht Kostenlos‑, sondern Bewilligungskultur ist das Problem. Nicht die vielbeklagten Schwierigkeiten mit der Rechtsdurchsetzung, sondern, im Gegenteil, übermäßig starke und vielfältige Möglichkeiten zur individualsierten Rechtsausübung erschweren neue Geschäftsmodelle.
Ausnahmsweise sind Analoganalogien sehr gut geeignet um zu illustrieren, warum das so ist. Der Vergleich aktueller Online-Dienstleistungen mit vordigitalen Anbietern macht sicher.
Beispiel 1: (Web-)Radio versus On-Demand-Streaming
Analoge und neuerdings auch digitale Radiosender sind nicht nur frei und kostenlos im jeweiligen Sendegebiet empfangbar, sie haben via GEMA auch „legalen Zugang zum Weltrepertoire der Musik.“ Nur so ist es möglich, dass auch kleinere Radiosender unmittelbar aktuelle Musik versenden können; welches Label, welcher Interpret, welche Komponistin, welcher Musikverlag, welche Leistungsschutzrechte: völlig egal. Bei aller auch berechtigter Kritik an der GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften, für die effiziente Rechteklärung in Film, Funk und Fernsehen sind sie unersetzlich. Und auch für kleine Webradios besteht noch die Möglichkeit, sich eine relativ günstige GEMA&GVL-Lizenz zu besorgen, sofern sie keine große Öffentlichkeit erreichen.
Anders ist die Situation bei Anbietern von On-Demand-Streaming-Diensten wie Spotify. Für sie gibt es keinen GEMAGVL-Tarif, sie müssen von den Labels und Musikverlagen Bewilligungen einholen. Das ist auch der Grund, warum die Major Labels Anteilseigner bei Spotify geworden sind: sie konnten das zur Bedingung für Erteilung von Lizenzen machen. (Ein Nebeneffekt davon ist, dass es ihnen leichter fällt Erlöse zu Lasten der Kunstschaffenden umzuverteilen: (Kurs-)Gewinne von Spotify müssen im Unterschied zu Lizenzzahlungen nicht mit den eigentlichen UrheberInnen geteilt werden).
Beispiel 2: Videotheken vs. Video-Streaming-Anbieter
Selbst kleine und heruntergekommene Videotheken können bei ihrem Angebot an Verleih-DVDs und Blue-Rays aus dem Vollen schöpfen. Rund 50 Euro müssen laut Wikipedia pro Datenträger für das „Verleihrecht“ bezahlt werden. Im Ergebnis ist das Angebot in klassisch-analogen Videotheken so vor allem beschränkt durch den jeweiligen Lagerbestand an Verleihmedien. Noch umfassender ist bzw. war das Angebot von Videotheken in den USA, wo die First-Sale-Doctrine den Verleih von rechtmäßig erworbenen Medien ohne Einschränkung erlaubt.
Anders wieder die Situation bei Video-Streaming-Anbietern wie z.B. Maxdome oder neuerdings auch im deutschsprachigen Raum Netflix. Sie müssen für ihr gesamtes Repertoire mühsame Verhandlungen mit den jeweiligen Rechteinhabern führen um die Bewilligung für den Online-Verleih zu bekommen. In den USA führt das zu der grotesken Situation, dass die Online-Videothek Netflix nicht einmal einen Bruchteil jenes Repertoires anbieten kann, das die Versandvideothek Netflix im Programm hatte (vgl. dazu Parker Higgins bei Techdirt und dessen Kritik an „permission culture“).
Beispiel 3: Offline- vs. Online-Bibliotheken
Besonders ausgeprägt sind die Unterschiede auch im Bereich von Büchereien und Bibliotheken. Gedruckte Bücher dürfen nach dem Erwerb unkompliziert verliehen, kopiert und – wie der EuGH kürzlich klargestellt hat – auch gescannt werden; Rechteinhaber erhalten für die Kopien eine Vergütung durch Verwertungsgesellschaften, denen Kopiergeräteabgaben zufließen. Wieder gilt, dass für das Verleihen und Kopieren von Büchern nicht mit den jeweiligen Verlagen jeweils einzeln die Rechte geklärt werden müssen.
Anders auch hier die Situation im Bereich E‑Books und digitale Zeitschriftenabonnements. Diese dürfen nicht so ohne weiteres verliehen oder kopiert werden. Aufwändige Kopierschutzmaßnahmen (Digitales Rechtemanagement, DRM) verhindern die Weitergabe und sonstige unerwünschte Nutzungsweisen und erlauben detailliertes Tracking des Nutzungsverhaltens. Kein Wunder, dass sich BibliothekarInnen über das Ausmaß der Bewilligungskultur im E‑Book-Bereich beklagen und gegen DRM protestieren (siehe auch Logo „Librarians Against DRM“).
Fazit
Klarerweise sind die drei angeführten nicht die einzigen Beispiele für die im Netz vorherrschende Bewilligungskultur. Die Meditationspausen im Livestream der Tagesschau, wenn Kurzmeldungen über den Bundesligaspieltag für ZuseherInnen im Netz ausgeblendet werden, zählen genauso dazu. Und auch das fehlende Recht auf Remix ist ein Beleg für überschießende Bewilligungskultur: selbst wer nur kleinste Teile eines Werkes im Rahmen eines Remix oder Mashup verwenden möchte, muss bzw. müsste dafür umständlich Rechte klären.
Ein Ausweg wäre, den digitalen Wandel durch neue Formen von Lizenzierungspflichten und Pauschalvergütungen zu gestalten und so Bewilligungs- und Kostenloskultur gleichermaßen zurückzudrängen. Es geht nicht darum, dass Taylor Swift ihre Musik Spotify kostenlos zur Verfügung stellen muss. Umgekehrt sollten Spotify und andere Streaming-Anbieter aber gegen eine angemessene Vergütung das Recht haben, die Musik in ihr Repertoire aufzunehmen. In etwa so, wie das Radiosendern auch möglich ist. Für Online-Videotheken gilt dasselbe: das beste Mittel gegen Kinox.to & Co wären legale Online-Videotheken mit demselben umfassendem Angebot an Filmen und Serien wie bei illegalen Portalen. Es geht also um pragmatische und universale Zugangsregeln. Wenn die Rechteinhaber dazu nicht in der Lage oder Willens sind, dann liegt es am (europäischen) Gesetzgeber diese einzufordern. Zum Wohle aller Beteiligten.
