Leonhard Dobusch

Leonhard Dobusch, Betriebswirt und Jurist, forscht als Universitätsprofessor für Organisation an der Universität Innsbruck u.a. zum Management digitaler Gemeinschaften und Offenheit als Organisationsprinzip. Er ist als @leonido im Fediverse unterwegs und bloggt privat als Leonido sowie gemeinsam mit anderen bei governance across borders bzw. am OS ConJunction Blog und ist Mitgründer und wissenschaftlicher Leiter des Momentum Instituts sowie der Momentum-Kongressreihe. Mail: leonhard@netzpolitik.org

  • : Gefilmt, Geteilt, Geklagt: Dokumentarfilm über die Geschichte des „Technoviking“
    Gefilmt, Geteilt, Geklagt: Dokumentarfilm über die Geschichte des „Technoviking“

    Seit langem haben wir die Geschichte des Internet-Phänomens „Technoviking“ begleitet, das Fragen über kollektive Formen der digitalen Kulturproduktion, des Urheberrechts und des Rechts am eigenen Bild aufwirft – und zwar nicht nur theoretisch sondern auch ganz konkret im Rahmen eines Gerichtsverfahrens.

    Jetzt hat Video-Künstler Matthias Fritsch einen Dokumentarfilm über den Technoviking vorgelegt, von dem eine gekürzte deutsche Fassung bei Vimeo verfügbar ist.

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    Der Film wurde teilweise via Crowdfunding finanziert, zum Start der Crowdfunding-Phase hatten wir mit Fritsch ein Interview geführt.

    18. Oktober 2015 7
  • : Google Books ist Fair Use: Berufungsgericht folgt erstinstanzlicher Entscheidung
    Google Books ist Fair Use: Berufungsgericht folgt erstinstanzlicher Entscheidung

    Fast genau zwei Jahre nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Rechtsstreit zwischen Google und der US-Autorenvereinigung Author’s Guild hat auch das Berufungsgericht entschieden, dass der Dienst Google Books von der Fair-Use-Klausel des US-Copyrights gedeckt ist. Damit können Nutzer des Dienstes weiterhin von Google gescannte Bücher im Volltext durchsuchen und sich Ergebnisse in Form von „Snippets“ anzeigen lassen.

    Die zentrale Passage des Urteils (PDF) fasst die Gründe für die Fair-Use-Entscheidung noch einmal kompakt zusammen (meine Übersetzung):

    Googles Erstellung einer digitalen Kopie, um eine Suchfunktion anzubieten, stellt eine transformative Nutzungsweise dar, die den öffentlichen Zugang zu Wissen verbessert, indem Informationen über Bücher der Kläger verfügbar gemacht werden, ohne dadurch der Öffentlichkeit einen substantiellen Ersatz für den von urheberrechtlichen Interessen am ursprünglichen Werk oder Derivaten davon betroffenen Schutzgegenstand zu bieten. Dasselbe trifft, zumindest zu den aktuellen Bedingungen, auch auf Googles Bereitstellung von Snippets zu. Die Behauptung der Kläger, Google würde deren Möglichkeit gegen Bezahlung oder kostenlos Lizenzen für quasi dieselben Funktionen, wie Google sie anbietet, ursupieren, geht ins Leere. Zum einen, weil die Lizenzmärkte tatsächlich ganz andere Dienste zum Gegenstand haben als jene, die Google anbietet, und zum anderen, weil die abgeleiteten Rechte eines Autors nicht das exklusive Recht umfassen, Informationen (in der Art, wie sie von Google angeboten werden) über sein Werk bereitzustellen. Googles Gewinnerzielungsabsicht rechtfertigt unter diesen Umständen nicht die Verneinung von Fair Use. Googles Dienst setzt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt und wie dargelegt, die Kläger auch keinem unzumutbaren Verlustrisiko hinsichtlich des Werts von Urheberrechten durch Hackerangriffe aus. Letztlich ist auch die Bereitstellung digitaler Kopien an teilnehmende Bibliotheken und deren Autorisierung für Nutzungen, die keine Urheberrechtsverletzung darstellen, selbst keine Urheberrechtsverletzung, und die bloß spekulative Möglichkeit, dass Bibliotheken möglicherweise eine urheberrechtsverletzende Nutzung ihrer Kopien erlauben könnten, macht Google noch nicht zu einem Beitragstäter. Die Kläger haben diesbezüglich keine Nachweise erbringen können.

    In einigen Passagen geht das Urteil noch über die erstinstanzliche Entscheidung hinaus, vor allem was die Rolle von Urheberrechten im Allgemeinen und Fair Use im Speziellen betrifft. So heißt es beispielsweise, dass das „oberste Ziel“ („ultimate goal“) des Urheberrechts in der Erweiterung allgemeinen Wissens und Verstehens liege. Deshalb seien Autoren zwar zweifellos Nutznießer des Urheberrechts, aber

    „der oberste, hauptsächlich intendierte Nutznießer ist die Allgemeinheit, deren Zugang zu Wissen durch das Gewähren von urheberrechtlicher Vergütung für Autorschaft gefördert werden soll.“

    Hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsichten von Google verweist das Urteil darauf, dass diese bei zahlreichen Anwendungsgebieten von Fair Use, wie „Nachrichtenberichterstattung und ‑kommentierung, Zitierung in historischen oder analytischen Werken, der Besprechung von Büchern und Aufführungen sowie bei Parodien“, diesem nicht entgegenstünde.

    Die Author’s Guild kündigte jedoch in einer Erklärung unmittelbar im Anschluss an die Veröffentlichung der Entscheidung an, diese nicht zu akzeptieren und das US-Höchstgericht, d. h. den Supreme Court, anzurufen. Hauptkritikpunkt ist der Umstand, dass Fair Use – im Gegensatz zu urheberrechtlichen Schranken in vielen europäischen Ländern – nicht vergütungspflichtig ist, d. h. auch keine pauschalen Zahlungen an Verwertungsgesellschaften für die Nutzung im Rahmen von Google Books anfallen. Ob der Supreme Court den Fall aber überhaupt zulässt, ist zweifelhaft – nicht zuletzt weil die Entscheidung der drei Berufungsrichter einstimmig war.

    Aus europäischer Sicht belegt das Urteil neuerlich die größere Flexibilität des US-Urheberrechts bzw. von dessen Fair-Use-Ansatz im Vergleich mit dem starren Schrankenkatalog im europäischen Urheberrecht. So positiv die Entscheidung für Zugang zu und Nutzung von englischsprachigen Büchern auch ist, so sehr wird deutlich, dass ein europäisches Google-Books-Pendant mit Fokus auf nicht-englischsprachige Werke fehlt – vom norwegischen Bokhylla-Projekt einmal abgesehen. Letzteres dokumentiert, dass eine Kombination von Massendigitalisierung von Büchern inklusive freiem Volltextzugang gegen pauschale Vergütung nicht nur wünschenswert, sondern auch praktikabel sein könnte, entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen (z. B. „extended collective licensing“) vorausgesetzt.

    16. Oktober 2015 14
  • : Digitale Remixkultur: Fünf widersprüchliche Gleichzeitigkeiten
    Landwehr, D. (Hrsgl., 2015): Public Domain. Merian Verlag
    Digitale Remixkultur: Fünf widersprüchliche Gleichzeitigkeiten

    Der Remix ist längst im Alltag angekommen. Laien und Künstler arbeiten heute lustvoll und frei mit Bildern, Texten und Musik. Das Urheberrecht macht ihnen aber in vielen Fällen einen Strich durch die Rechnung.

    Der folgende Text entstammt dem von Dominik Landwehr herausgegebenen Band „Public Domain“ (2015, Merian Verlag).

    Im eigentlich gar nicht so heißen Sommer des Jahres 2014 schwappte eine Eiswasserwelle durch das Internet. Auf der ganzen Welt filmten sich Menschen dabei, wie sie sich Kübel voller kaltem Wasser über den Kopf gossen, teilten das Ergebnis in sozialen Netzwerken und nominierten ihre Freunde für diesen merkwürdigen Brauch, der schnell den Namen ‚Ice Bucket Challenge’ erhielt. Dabei handelt es sich um eine Art digitalen Kettenbrief, der sich wie ein Lauffeuer im Internet verbreitete. Das Ganze war eigentlich ein Spendenaufruf für die ALS Association. ALS (Amyoptrophe Lateralsklerose) ist eine seltene Nervenkrankheit.

    Aber damit ist das Phänomen nur zum Teil beschrieben. Im Unterschied zum Kettenbrief hatte jede Eiswasserperformance nämlich auch eine individuelle Note, war ein Fortspinnen des allgemeinen Motivs. Die „Ice Bucket Challenge“ ist in diesem Sinn auch prototypisch für die digitale Remixkultur.

    Beispielhaft für den Remixcharakter ist eine im Internet kursierende Version dieser ‚Ice Bucket Challenge’, die auf dem berühmten Bild „Der Schrei“ von Edvard Munch basiert. Das Bild ist Remix und lebt vom Zusammenspiel zwischen Alt und Neu. Ohne klar erkennbare Referenz auf die Bilderserie ‚Der Schrei’ von Edvard Munch1 wäre es genauso unverständlich wie ohne Kenntnis des Phänomens ‚Ice Bucket Challenge’. Genau das macht einen Remix aus: das alte, ursprüngliche Werk bleibt im neuen Werk erkennbar.

    Das Beispiel ‚Ice Bucket Challenge’ ist aufschlussreich. Es illustriert, wie Internet und digitale Technologien zum Aufstieg weitverbreiteter, um nicht zu sagen demokratisierter Remixkultur beigetragen haben. Diese neue Remixkultur als Massenphänomen zeichnet sich dabei durch eine Reihe von Widersprüchlichkeiten aus.

    1. (Un)klare Ursprünge

    Das klassische Urheberrecht und dessen umfassende Schutzrechte basieren auf der Fiktion einer ursprungslosen Schöpfung. Dabei standen und stehen Kreative immer schon auf den Schultern von Riesen. Solange aber Ursprünge nur implizit, uneindeutig und überformt in Werke eingingen, ließ sich diese Fiktion einer ursprungslosen Schöpfung aufrechterhalten. Beim Remix ist das völlig anders. Remix lebt gerade davon, dass die verwendeten Werke erkennbar bleiben – „It’s not a bug, it’s a feature“. Insofern sind die Ursprünge von Remixwerken viel klarer als jene anderer Werke.

    Gleichzeitig ist aber die Zuordnung einer eindeutigen und umfassenden Urheberschaft schwieriger. Wenn offensichtlich ist, dass nicht ein genialer Autor allein verantwortlich ist für ein Werk, wo sollen Urheberrechte dann andocken? Besonders deutlich wird das in der musikalischen Praktik des Samplings, wie sie vor allem im Bereich der elektronischen Musik und im Hip-Hop weitverbreitet ist. Sampling bedeutet, wiedererkennbare Sequenzen eines Songs in einen neuen musikalischen Kontext zu verfrachten. Bisweilen ist es sogar so, dass erst Sampling dem gesampelten Werk zu Prominenz und dem Urheber zum Durchbruch verhilft – so geschehen beim Song ‚Thank You’ der britischen Sängerin Dido. Nachdem ‚Thank You’ bereits 1998 erstmals veröffentlicht worden war, avancierte er erst 2000 zu Didos bislang größtem Hit, nachdem Eminem die erste Strophe in seinem Song ‹Stan› gesampelt hatte.

    Auch bei der ‚Ice Bucket Challenge’ fehlt ein eindeutiger Ursprung. Das humoristische und öffentlichkeitswirksame Potenzial von gefilmten Eiswasserduschen wurde nicht von der ALS Association erfunden. Sie hat lediglich ihre eigene Version mit einem Spendenaufruf kombiniert. Ebenfalls im Jahr 2014 hatte davor bereits eine amerikanische Stiftung für verunfallte Feuerwehrleute eine ‚Cold Water Challenge’ gestartet. Aber auch sie hatte die Eiskübelgeschichte nicht erfunden, wie ein Blick in die Filmarchive belegt: Im 1932 veröffentlichten Stummfilm ‚Towed in a Hole’ übergießen sich die beiden Komiker Laurel und Hardy minutenlang gegenseitig mit kaltem Wasser.

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    2. (Un)geplante Entwicklung

    Selbst wenn man von der Frage nach dem Ursprung absieht, lebt Remixkultur gerade auch von den Prozessen der Fortschöpfung. Was dabei entsteht, ist immer bis zu einem gewissen Grad ungeplant – und zwar selbst dann, wenn einem einzelnen Remix ein ausgefeilter Plan zugrunde liegt. Darin liegt auch der Prozesscharakter, das Flüssige der Remixkultur. Exemplarisch dafür ist die Weiterentwicklung, die das Werk des Künstlers Shepard Fairey – sein stilisiertes Obama-Porträt, selbst ein Remix eines Obama-Fotos einer Presseagentur – nach seiner Veröffentlichung erfahren hat. Unzählige Varianten mit anderen Personen und anderen Botschaften sind seither in Abwandlung von Faireys Werk entstanden. Dabei überschreitet diese ungeplante Entwicklung auch die Grenze zwischen Popkultur und Kunst.

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    Dasselbe konnte man schon bei Andy Warhols bekanntem Werk ‚Marilyn Diptych’ und dessen unzähligen Varianten beobachten. ‚Marilyn Diptych’ gehört zu den bekanntesten Werken von Andy Warhol und ist eine Ikone der Pop-Art. Es entstand im Jahr 1962 und wiederholt in unzähligen Farbvarianten ein berühmtes Bild der strahlend lächelnden Marilyn Monroe.

    Eine ähnliche Dopplung von Planung und ungeplanter Entwicklung findet sich auch im Fall der ‚Ice Bucket Challenge’. Die Verantwortlichen der ALS Association starteten diese zweifellos mit dem Plan, Aufmerksamkeit und Spenden zu generieren. Vielfalt und Reichweite der Aktion waren nicht nur ungeplant, sie waren auch unplanbar. Wer etwa hätte vorhersagen können, dass sich der Microsoft-Gründer Bill Gates mit einem von mehreren Kameras aufgenommen Video beteiligen würde?

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    3. Kollektiv-individualistisch

    Der Hauptgrund dafür, warum Remixkultur unplanbar ist, liegt in ihrem Charakter mit ihren teils individualistischen, teils kollektivistischen Noten. Natürlich ist die ‹Ice Bucket Challenge› getrieben von der Teilnahme von vielen Prominenten, die sich mit Wasser überschütten. Aber damit allein lässt sich der Erfolg nicht erklären. Youtube, Facebook und andere Plattformen sind voller Videos von allen möglichen Menschen, die sich mit Eiswasser übergießen. Das Phänomen ‚Ice Bucket Challenge’ erfordert einerseits Partizipation, Aneignung und Individualisierung von kollektiven Ideen. Andererseits lebt es davon, dass diese individualisierten Ideen wieder in den kollektiven Korpus an Werken zurückgespeist werden. Genau dies ist aber nur in einer digitalen Welt möglich, wo sich Ideen mühelos und schneeballartig ausbreiten können.

    Ähnlich erfolgreich und mit einer ähnlichen Dynamik verlief die Verbreitung von Harlem-Shake-Videos im Jahr davor. Ganze Großraumbüros tanzten in Verkleidung zum Song ‚Harlem Shake’ und schafften es mit ihren Videos in Best-of-Harlem-Shake-Compilations, die wieder andere zum Weitertanzen und der Gestaltung eigener Versionen animierten.

    4. (Un)politisch

    Bei all dem ist Remixkultur gleichzeitig unpolitisch und politisch. ‚Harlem Shake’ und ‚Ice Bucket Challenge’ sind, je nach Geschmack, großartige oder schreckliche Unterhaltung – auch dann, wenn Politiker sich mit Eiswasser übergießen.

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    Remixkunst und ‑kultur ist manchmal aber auch explizit politisch: Nicht nur in Wahlkämpfen versuchen sich Parteien an Remixes zum Transport ihrer Botschaften, sondern zu fast allen kontroversen Themen ermöglichen Remixpraktiken wie Entfremdung, Umdeutung und Collage auch ressourcenschwachen Akteuren, potenziell große Öffentlichkeiten zu erreichen. Dirk von Gehlen, Autor des Buchs ‚Mashup’, spricht in diesem Zusammenhang von einer neuen „Art demokratisierter, aktualisierter Version der Karikatur“.

    5. (Il)legal

    Gerade diese politische Dimension von Remixkultur unterstreicht die Bedeutung der Frage von Legalität und Illegalität. Denn ein großer Teil alltäglicher Remixpraktiken bewegt sich im Widerspruch zu bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Selbst bei der rechtlich unverdächtigen ‚Ice Bucket Challenge’ gab es die Diskussion, ob die ALS Association den Begriff schützen sollte.

    Remixkultur als Massenphänomen ist angewiesen auf Veröffentlichung und Verbreitung. Das geschieht größtenteils mittels kommerzieller Plattformen wie Youtube oder Facebook. Diese Plattformen haben eine hervorragende Vernetzungsfunktion. Gleichzeitig ist kaum mit Klagen wegen Verletzung der Urheberrechte zu rechnen, schlimmstenfalls droht die Sperrung eines Videos.

    Durch Nutzung von Plattformen wie Youtube werden Remixpraktiken aber keineswegs automatisch legal, wie auch die Gewerkschaft IG Metall im deutschen Bundestagswahlkampf 2013 erfahren musste. Deren Onlineredaktion hatte einen Clip veröffentlicht, der aus zahlreichen Schnipseln anderer Youtube-Videos zusammengestückelt war; der Clip war äußerst erfolgreich und brachte es auf über eine Million Downloads. Auf die Frage, ob sie die Rechte dafür geklärt habe, verwies die Onlineredaktion zunächst auf die Youtube- Nutzungsbedingungen, welche angeblich eine kostenlose Nutzung, Reproduktion und Herstellung derivativer Werke erlaubten.

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    Diese Erklärung war falsch. Selbst wenn die Nutzungsbedingungen Remix erlaubten, so ist ein großer Teil des auf Youtube verfügbaren Materials nicht von den Rechteinhabern hochgeladen worden. Sie haben den Nutzungsbedingungen also nicht zugestimmt, weshalb eine Weiternutzung im Rahmen des IG-Metall-Videos ohne Rückfrage illegal war. Die IG Metall entfernte kurz nach der Wahl das Video aus ihrem offiziellen Youtube-Kanal.

    Das Beispiel der IG Metall ist dabei kein Einzelfall. Auf Youtube finden sich Hunderttausende Videos mit dem Zusatz ‚No copyright intended’, frei übersetzt etwa: ‚Ich will mir kein Urheberrecht anmaßen’. Auch das ist jedoch eine rechtlich unwirksame Strategie, um sich vor juristischen Folgen für im Remix unvermeidliche Urheberrechtsverletzungen zu schützen.

    Fazit

    Der Remix ist im Alltag angekommen. Remix ist heute Teil der gängigen kulturellen Praktiken des Alltags und müsste eigentlich durch die Rede‑, Meinungs- und Ausdrucksfreiheit abgedeckt sein. Die heute geltenden Gesetze berücksichtigen diese Praxis aber nur unzureichend und beharren auf der Vorstellung vom autonomen Autor, der seine Werke gleichsam aus dem Nichts schafft. Entschädigungen gibt es demnach nur für die ursprünglichen Autoren und nicht für die Künstler, die aus dem Fundus von Kunst, Musik und Literatur neue Werke schaffen. Interessanterweise ist der Remix heute nur auf den großen Plattformen wie Youtube zulässig. Erst mit einem flexibleren und für Remixkultur offenen Urheberrecht kann diese zur Entfaltung kommen und das ihr innewohnende Potenzial für kreative Vielfalt und kulturelle Teilhabe realisieren.

    Das Buch „Public Domain“, dem dieser Beitrag entnommen ist, wird am Freitag, 27. November 2015, 16.00–20.30 Uhr im Café Buchholz, Joachimstraße 20 in Berlin präsentiert/a>.

    14. Oktober 2015
  • : TPP-Kapitel zu Immaterialgüterrechten auf Wikileaks: More of the Same [Update]
    TPP-Kapitel zu Immaterialgüterrechten auf Wikileaks: More of the Same [Update]

    Wie u. a. die Süddeutsche Zeitung berichtet, ist seit kurzem das Kapitel zu Immaterialgüterrechten, also Patent‑, Urheber- und Markenrechten, der Trans-Pacific Partnership (TPP) bei Wikileaks verfügbar. Das Freihandelsabkommen zwischen den USA und anderen Pazifik-Anrainerstaaten ist derzeit im Ratifizierungsprozess und gilt auch als Vorbild für das umstrittene Freihandelsabkommen TTIP zwischen den USA und der EU.

    TPP-IP-chapter-coverIm Wesentlichen werden in dem 64 Seiten starken Kapitel bestehende internationale Abkommen wie TRIPS oder die Berner Übereinkunft referiert, in manchen Punkten detailliert und damit letztlich ein reformbedürftiger Status quo zementiert.

    Besonders viel Raum nehmen Vereinbarungen zum Informationsaustausch und Strafverfolgung bei Urheberrechtsverletzungen ein und hier vor allem auch Bestimmungen, die eine Umgehung von „wirksamen“ („effective“) Kopierschutztechnologien verbieten (S. 33ff.). Weitreichend sind auch Schutzbestimmungen zu Geschäftsgeheimnissen („trade secrets“), die sich auch auf Dokumente diesbezüglicher gerichtlicher Auseinandersetzungen erstrecken können (S. 49).

    Typisch für derartige Dokumente ist das große Ungleichgewicht zwischen Bestimmungen, die das Schutzniveau im Immaterialgüterrecht noch weiter erhöhen wollen, und bloßen Lippenbekenntnissen zur Bedeutung von Ausnahme- und Schrankenbestimmungen sowie der Public Domain. Unter dieser Überschrift finden sich im ganzen Dokument gerade einmal zwei Sätze, wobei der erste an Allgemeinheit kaum zu übertreffen ist:

    „The Parties recognize the importance of a rich and accessible public domain.“

    Der zweite Satz wiederum ist spezifischer und umso vielsagender:

    „The Parties also acknowledge the importance of informational materials, such as publicly accessible databases of registered intellectual property rights that assist in the identification of subject matter that has fallen into the public domain.“

    Mit anderen Worten: Konkret eingefordert wird Gemeinfreiheit einzig und allein zum Zwecke besserer Rechtsdurchsetzung.

    Wenn sich überhaupt Verweise auf Schranken- und Ausnahmebestimmungen im Vertrag finden, dann wird nur auf die Möglichkeit der Vertragsstaaten verwiesen, diese einzuführen. Wie derzeit auch im EU-Urheberrecht führt dieser optionale Charakter von Schrankenbestimmungen dazu, dass das effektive Schutzniveau bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten noch einmal höher ausfällt, weil Ausnahmetatbestände eben gerade nicht harmonisiert sind.

    Alles in allem ist das Kapitel zu Immaterialgüterrechten im besten Fall überflüssig, weil es eine bloße Zementierung vorhandener und in vielen Punkten unzeitgemäßer Vertragswerke ist. In Details verstecken sich Verschärfungen und der Versuch, das reale Schutzniveau weiter anzuheben. An Einseitigkeit, was den Fokus auf Rechtsdurchsetzung und Interessen der Rechteinhaber betrifft, ist das Kapitel aber kaum zu übertreffen. Und es ist wohl zu erwarten, dass das TTIP-Kapitel zum Thema sehr ähnlich aussehen dürfte.

    [Update, 11. Oktober, 13.10 Uhr]

    Inzwischen gibt es auch eine detaillierte Analyse des geleakten TPP-Kapitels durch die Electronic Frontier Foundation (EFF), die unter anderem zwei weitere problematische Punkte aufzeigt: Erstens wäre mit dem Abkommen eine Erhöhung des Schutzniveaus in einigen anderen Staaten wie Kanada verbunden (dort würde beispielsweise die Schutzfrist von derzeit noch 50 Jahren nach dem Tod des Autors auf 70 Jahre steigen). Zweitens verpflichten sich Unterzeichnerstaaten dazu, rechtliche Anreize („legal incentives“) zur Zusammenarbeit von Internetanbietern (ISPs) und Rechteinhabern bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu schaffen; eine Bestimmung, die private Rechtsdurchsetzung via Warnmodellen bis hin zu Netzsperren den Weg bahnen soll.

    Das Fazit der EFF betont ebenfalls die Einseitigkeit des Kapitels, in dem Nutzerinteressen keine Rolle spielen:

    „There are no parts of this agreement that are positively good for users.“

    [/Update]

    10. Oktober 2015 4
  • : Broschüre „Lobbying in Brüssel“ der österreichischen Arbeiterkammer
    Cover der Broschüre "Lobbying in Brüssel"
    Broschüre „Lobbying in Brüssel“ der österreichischen Arbeiterkammer

    Die Arbeiterkammer (AK) ist die gesetzliche Interessensvertretung aller unselbstständig in Österreich Beschäftigten (ähnliche Einrichtungen gibt es in Deutschland nur in Bremen und im Saarland). In einer aktuellen Broschüre widmet sich die AK jetzt „Lobbying in Brüssel“ (PDF, englisches PDF) und hat dafür u.a. das EU-Transparenzregister ausgewertet.

    Einige der behandelten Punkte sind auch aus netzpolitischer Sicht interessant. Von den 597 Treffen der EU-Kommission zu TTIP zwischen Jänner 2012 und Februar 2014 entfielen beispielswiese 528 (88%) auf Business-LobbyistInnen, 53 (9%) auf VertreterInnen der Zivilgesellschaft. Ganz allgemein ist das Verhältnis Arbeitnehmer- zu WirtschaftsvertreterInnen im Transparenzregister 1 zu 52 bzw. 1 zu 65, wenn Beratungsfirmen und Anwaltskanzleien eingerechnet werden.

    Verhältnis-Arbeit-Wirtschaft-Lobbying

    Die Broschüre entwickelt eine Reihe an Forderungen zur Verbesserung von Lobbyingtransparenz, allen voran das bestehende, auf freiwilliger Eintragung basierende Transparenzregister verpflichtend zu machen sowie einheitliche Regelungen für eine ausgewogenere Besetzung von Expertengruppen der Kommission.

    7. Oktober 2015 3
  • : Open Library of Humanities: Open Access Megajournal für Geistes- und Sozialwissenschaften gestartet
    Logo der Open Library of Humanities
    Open Library of Humanities: Open Access Megajournal für Geistes- und Sozialwissenschaften gestartet

    Eines der Vorzeigeprojekte im Bereich Open-Access-Zeitschriften ist die Public Library of Science (PLoS) und deren Megajournal PLoS One. PLoS bietet liefert einerseits eine Plattform für themenspezifische wissenschaftliche Zeitschriften (z.B. PLoS Medicine) und bietet mit PLoS One andererseits die Möglichkeit, themenunabhängig Beiträge nach anonymem Begutachtungsverfahren zu veröffentlichen. Während bei den Zeitschriften auch eine Prüfung von Neuheit und Relevanz – und damit eine starke Auslese eingereichter Beiträge – erfolgt, steht bei PLoS One die faktische Richtigkeit im Zentrum. Einige der PLoS Zeitschriften (z.B. PLoS Biology) zählen mittlerweile zu den anerkanntesten in ihren jeweiligen Disziplinen. Der Schwerpunkt von PLoS liegt jedoch ganz klar auf Naturwissenschaften, auch wenn PLoS One prinzipiell für Einreichungen jeglicher Art offen ist.

    An diesem Punkt setzt die nach dreijähriger Vorbereitungsphase Ende September offizielle gestartete Open Library of Humanities (OLH) an. Sie möchte auch WissenschaftlerInnen in den Geistes- und Sozialwissenschaften für offene Publikationsmodelle gewinnen. Wie bei PLoS gibt es auch bei der OLH Fachzeitschriften, noch mehr steht jedoch das namensgleiche Megajournal im Vordergrund. Im Unterschied zu PLoS One fallen allerdings nicht einmal Autorengebühren für eine Veröffentlichung an; die Finanzierung erfolgt durch Mittel von Wissenschaftsbibliotheken und anderen Förderern, die unter den bisweilen horrenden Abogebühren klassischer Zeitschriften leiden. Den Aufbau der OLH haben Stiftungen wie die Andrew W. Mellon Foundation unterstützt. Deutsche Einrichtungen zählen bislang nicht zu den Finanziers der OLH.

    Bei Wisspub.net hat Marco Tullney, Open-Access-Beauftragter der Technischen Informationsbibliothek und Universitätsbibliothek Hannover, eine ausführliche Analyse des OLH-Ansatzes verbloggt und lobt vor allem den Verzicht auf Autorengebühren:

    Article processing charges (APC) sind ein Problem – die Zahlungen sind intransparent, schwierig zu steuern und zu verwalten, sie stellen (nicht nur finanzielle) Hürden für Autor/innen auf. Darüber hinaus haben sie in Sozial- und Geisteswissenschaften einen schlechten Ruf (was angesichts sonstiger Zahlungen an Zeitschriften und Verlage und angesichts üppiger Zahlungen für Buchveröffentlichungen etwas verwundert). Ein APC-loses, nachhaltig finanzierbares, innovatives Modell aufzustellen und in beeindruckender Qualität erfolgreich zu starten, ist bewundernswert. Das Projekt ist für mich auch ein Beispiel, was eine kleine Anzahl Menschen mit den richtigen Ideen und mit viel Engagement erreichen können, wenn sie auf notwendige Entwicklungen aktiv hinwirken und nicht nur an andere appellieren, etwas zu tun.

    Besonders lobend erwähnt Tullney auch die Möglichkeit, in verschiedenen Sprachen zu veröffentlichen – ein Ansatz, der besonders in den Geisteswissenschaften auf Zustimmung stoßen sollte. Auch Tullneys Fazit kann ich mich nur anschließen:

    Die Open-Access-Publikationslandschaft ist reicher geworden. Wie sich das Projekt nach seinem offiziellen Start weiterentwickelt, wird man beobachten und kritisch begleiten müssen. Erst einmal: Viel Erfolg!

    4. Oktober 2015 1
  • : Urteil zu „Happy Birthday“: ein Fall von Copyfraud, nicht Copyright
    (<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Birthday_candles.jpg">Foto</a>: ed g2s, <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en">CC-BY-SA</a>)
    Urteil zu „Happy Birthday“: ein Fall von Copyfraud, nicht Copyright

    Seit Jahrzehnten beanspruchte Warner Music das Copyright an „Happy Birthday“ und kassierte dafür Lizenzgebühren. Warner hatte das (vermeintliche) Copyright an „Happy Birthday“ 1988 erworben und dafür laut Guardian 25 Millionen Dollar bezahlt. Aus Frust über diese Situation hatte das Free Music Archive Ende 2012 sogar einen eigenen Wettbewerb um frei lizenzierte Alternativen zu „Happy Birthday“ veranstaltet.

    Filmemacherin Jennifer Nelson weigerte sich jedoch, die von ihr verlangten 1.500 Dollar an Lizenzgebühren zu bezahlen und bestritt stattdessen gemeinsam mit anderen den Klageweg. Sie bezweifelte, dass Warner die Rechte am Text des Songs besitzt, und hatte damit jetzt vor Gericht Erfolg. In seiner gestrigen Entscheidung (PDF) erklärte der US-Richter George H. King, dass „Happy Birthday“ längst gemeinfrei, also Teil der „Public Domain“ und nicht bis Ende 2016 (in Europa) bzw. bis 2030 (in den USA) urheberrechtlich geschützt sei.

    Diese Entscheidung macht „Happy Birthday“ gleichzeitig mit geschätzten 5.000 Dollar Lizenzgebühren täglich zu einem der wohl größten Fälle von „Copyfraud“, also der im Deutschen blumig als „Schutzrechtsberühmung“ bezeichneten Anmaßung von Urheberrechten, wo gar keine bestehen. Etwas, das nicht nur Happy Birthday, sondern auch immer wieder Werke auf Plattformen wie YouTube betrifft, bei denen Algorithmen Urheberrechte zusprechen, obwohl (z. B. wegen Fair Use) gar keine bestehen.

    23. September 2015 14
  • : Wikimedia und Mannheimer Museum führen Musterprozess um Digitalisierung gemeinfreier Bilder
    Wikimedia und Mannheimer Museum führen Musterprozess um Digitalisierung gemeinfreier Bilder

    Kann man durch das bloße Digitalisieren, also Einscannen oder Abfotografieren, eines gemeinfreien Werkes (Urheber-)rechte an dem digitalen Werk begründen? Die Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen sind der Meinung, dass die mit der Digitalisierung verbundenen Aufwände einen urheberrechtlichen Schutz rechtfertigen und wenden sich damit gegen die Verwendung von Digitalisaten gemeinfreier Werke in der Wikipedia. Wikimedia, die Organisation hinter der Wikipedia, ist gegenteiliger Auffassung.

    Im Rahmen eines Musterprozesses soll diese, für zahlreiche Digitalisierungsprojekte grundlegende, Frage jetzt rechtlich geklärt werden. David Pachali in seinem Bericht über den Prozess bei iRights.info:

    Aus der Perspektive der Reiss-Engelhorn-Museen geht es darum, „über die Frage des Ob und vor allem des Wie der öffentlichen Zugänglichmachung unserer Bestände“ mitzuentscheiden, wie es in einer Erklärung der Museums (PDF) heißt. Besonders, wenn die Inhalte kommerziell verwendet würden, sei ein Entgelt berechtigt und diene dazu, die Kosten ihrer Digitalisierung zu decken. […] Aus der Perspektive vieler Mitwirkenden der Wikipedia-Community wiederum wird Kulturgut der Allgemeinheit entzogen, wenn die Gemeinfreiheit durch Rechte an den Reproduktionen gleichsam ausgehebelt werde und die Einrichtungen zugleich über den Zutritt zu ihren Beständen wachten. Die Wikipedia-Mitwirkenden dokumentieren Kulturschätze häufig auch mit selbst erstellten Fotos. Bei den Reiss-Engelhorn-Museen blieb auch dieser Weg bislang verschlossen. Die Wikipedia-Lizenz erlaubt auch die kommerzielle Nutzung, wofür sich die Einrichtung eine Genehmigung vorbehält.

    Rechtlich berufen sich die Reiss-Engelhorn-Museen auf den Lichtbild-Schutz des § 72 UrhG. Ob dieser aber auch auf bloße Reproduktion gemeinfreier Werke anwendbar ist bzw. in Zeiten immer einfacherer und kostengünstigerer Fotografie anwendbar sein sollte, ist jetzt Gegenstand des Rechtsstreits.

    16. September 2015 14
  • : Open Education in USA weiter am Vormarsch: Schulbezirk stellt um, Bildungsministerium stellt ein
    Open Education in USA weiter am Vormarsch: Schulbezirk stellt um, Bildungsministerium stellt ein

    Nachdem im August das University of Maryland University College den kompletten Umstieg auf offen lizenzierte Lehr- und Lernmaterialien verkündet hatte, berichtet Creative Commons jetzt von Fortschritten im Schulbereich.

    Erstens setzt der Schulbezirk Williamsfield im Bundesstaat Illinois zukünftig nur noch auf offene Lehr- und Lernunterlagen (Open Educational Ressources, OER). Wie an der Universität in Maryland war der Umstieg auch in Williamsfield ein längerer Prozess. Den Anfang macht eine Entscheidung im Jahr 2013, Gelder für die Anschaffung von Mathematik-Lehrbüchern lieber in die Entwicklung von OER zu stecken. Creative Commons USA hat eine FAQ zusammengestellt, die es anderen Schulbezirken leichter machen soll, dem Beispiel von Williamsfield zu folgen.

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    Zweitens wurde gestern mit Andrew Marcinek der Name des ersten „Beraters für Open Education“ im US Bildungsministerium verkündet. Dessen Aufgabe soll vor allem darin bestehen, OER auf Ebene der Bundesstaaten und Schulbezirke zum Durchbruch zu verhelfen.

    Lektionen für OER in Deutschland?

    Vor allem das Beispiel Williamsfield zeigt, woran es in Deutschland noch fehlt: einer Reform der öffentlichen Finanzierung von Lernunterlagen, damit öffentliche Gelder nicht nur in die Anschaffung von Büchern sondern auch in die Erstellung von OER fließen können. Die kürzlich veröffentlichte Bestandsaufnahme zu OER in Deutschland hat das noch einmal deutlich gemacht. Um die von Seiten der Kultusministerkonferenz betonte „Neutralität“ bei der Lernmittelfinanzierung herzustellen, muss die Finanzierung von OER aus bestehenden Mitteln überhaupt erst einmal ermöglicht werden.

    Einen Weg, wie das konkret funktionieren könnte, habe ich gemeinsam mit anderen in einer Studie für die Technologiestiftung Berlin (PDF) skizziert: Dezentrale Lernmittelbudgets sollten nicht nur für Anschaffung von Schulbüchern sondern in Crowdfunding-Manier auch für die Erstellung von OER eingesetzt werden dürfen. Um Pioniere zu fördern und den mit OER verbundenen Kollateralnutzen für die Allgemeinheit zu vergüten – schließlich stehen OER allen und nicht nur jenen, die sie finanziert haben, zur Verfügung – könnte die Anschaffung von OER mit einem OER-Bonus verbunden werden.

    16. September 2015
  • : Lenz vs. Universal Music: Entscheidung nach neun Jahren stärkt Fair Use im US-Copyright
    Lenz vs. Universal Music: Entscheidung nach neun Jahren stärkt Fair Use im US-Copyright

    Das Video des tanzenden Babys Holden Lenz ist nur 29 Sekunden lang und dennoch eines der bekanntesten und besten Beispiele dafür, warum das Urheberrecht im digitalen Zeitalter der Reform bedarf:

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    Die Mutter Stephanie Lenz lud das Video ihres zu „Let’s Go Crazy“ von Prince tanzenden Sohnes 2007 auf YouTube hoch, um es einfacher mit Freunden und Verwandten teilen zu können. Rechteinhaber Universal Music ließ das Video kurz darauf nach den Regeln des Digital Millennium Copyright Act (DMCA) sperren. Stephanie Lenz beharrte jedoch unter Verweis auf die Fair-Use-Klausel auf der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung ihres Videos und klagte mit Unterstützung der Electronic Frontier Foundation (EFF) gegen die ihrer Meinung nach missbräuchliche Nutzung des DMCA-Takedown-Verfahrens.

    screenshot-holden-lenz

    Kern der Kritik am Vorgehen von Universal in diesem Fall war, dass die Möglichkeit von Fair Use vor Versenden der Takedown-Notice überhaupt nicht in Betracht gezogen worden war.

    Nach einem neun Jahre dauernden Rechtsstreit hat jetzt, we die EFF in einer Pressemeldung berichtet, das zuständige Berufungsgericht Stephanie Lenz und der EFF Recht gegeben: eine Takedown-Notice ohne vorhergehende Prüfung hinsichtlich Fair Use ist unzulässig (PDF der Entscheidung, meine Übersetzung):

    Es ergibt in diesem Fall kaum Sinn zu fragen, ob Unviersal subjektiv geglaubt hat, dass das Video mit hoher Wahrscheinlichkeit Fair Use war. Es ist erwiesen, dass sich Univeral bewusst auf keine Weise eine Meinung darüber gebildet hat, ob das Video Fair Use war. […] Zusammengefasst bin ich der Meinung, dass Streitparteien im Einzelfall prüfen müssen, ob ein Werk Fair Use ist, bevor sie dieses als urheberrechtsverletztend abmahnen. Wenn Sie das nicht tun, und das Werk ist ein Fall von nicht urheberrechtsverletzendem Fair Use, dann haften sie so wie wenn sie bewusst fälschlich abgemahnt hätten.

    Im Ergebnis könnte die Entscheidung dazu führen, dass zumindest in den USA nicht mehr ohne weiteres Werke gesperrt werden können, in denen Algorithmen wie Googles Content-ID Inhalte eines Rechteinhabers identifiziert haben. Denn diese müssen künftig zunächst im Einzelfall prüfen, ob ein Fall von Fair Use vorliegt. Die bisherige Praxis, wonach Plattformen im Zweifel das Sperren von Fair-Use-Inhalten ermöglicht haben, wird demnach erschwert.

    Ganz allgemein ist der Fall Lenz aber auch deshalb so brisant, weil er stellvertretend für die alltägliche Nutzungspraxis des nicht-kommerziellen, quasi-privaten Teilens von Werken in sozialen Netzwerken steht, in denen auch urheberrechtlich geschützte Werke verwendet werden. Während im US-Copyright mit Fair Use ein Rechtsinstrument zur Verfügung steht, das derartig transformativen Konsum prinzipiell ermöglicht, fehlen entsprechende Regelungen im EU-Urheberrecht völlig.

    14. September 2015 5
  • : Videos der Tagung zu „Perspektiven freier digitaler Bildungsmedien (OER) in Politik, Wissenschaft und Praxis“
    Videos der Tagung zu „Perspektiven freier digitaler Bildungsmedien (OER) in Politik, Wissenschaft und Praxis“

    Im März dieses Jahres fand in Frankfurt/M. eine Fachtagung zu Perspektiven offener Lehr- und Lernmaterialien (Open Educational Ressources, OER) statt, die gemeinsam vm Deutschen Institut für Internationale Pädagogische Forschung, der Gesellschaft zur Förderung Pädagogischer Forschung und der Deutschen Gesellschaft für Bildungsverwaltung veranstaltet worden war.

    Seit kurzem sind jetzt Videos der Vorträge online, darunter auch mein Vortrag zur Frage, wie OER aus der Nische in den Mainstream gebracht werden könnte:

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    Die dort präsentierten Daten über OER-Verbreitung in Deutschland sind mittlerweile aber schon etwas veraltet, eine Aktualisierung des Ländervergleichs ist derzeit im Auftrag der Technologiestiftung Berlin in Arbeit und wird voraussichtlich Ende September/Anfang Oktober vorgestellt werden.

    11. September 2015
  • : „Hell’s Club“ Mashup: Die beeindruckendste Urheberrechtsverletzung des Jahres
    Auch Jean-Claude van Damme hat es in den "Hell's Club" geschafft.
    „Hell’s Club“ Mashup: Die beeindruckendste Urheberrechtsverletzung des Jahres

    Ende August hat der Pariser Mashup-Künstler Antonio Maria Da Silva mit „Hell’s Club“ einen beeindruckenden Film-Mashup vorgelegt. Szenen aus einem guten dutzend Filme – von Star Wars und Matrix über Trainspotting und Carlito’s Way bis hin zu Saturday Night Fever und Cocktail – sind darin unglaublich kunstfertig zu einer neuen Kurzgeschichte verwoben.

    Wie für fast alle derartigen Mashups gilt aber auch in diesem Fall: Solange wir in Europa kein Recht auf Remix haben, ist selbst die unentgeltliche Verbreitung eines solchen, zweifelsohne höchst kreativen Werkes eine Urheberrechtsverletzung. In den USA hingegen dürfte der Kurzfilm unter die Fair-Use-Klausel des dortigen Copyrights fallen: Die herkömmliche Verwertung der verwendeten Werke wird in keinster Weise geschmälert, es werden nur kleine Teile bestehender Werke genutzt, um ein neues Werk zu erschaffen, und die Ermöglichung derart kreativer Kunstformen liegt im öffentlichen Interesse.

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    Ich würde sogar soweit gehen zu behaupten, dass jedes Urheberrechtsregime, dass solch kreative Kunstformen in die Illegalität drängt, eine Einschränkung grundrechtlich garantierter Kunst- sowie Erwerbsfreiheit darstellt.

    8. September 2015 26
  • : Wikimedia präsentiert Bestandsaufnahme von Open Educational Ressources in Deutschland
    Wikimedia präsentiert Bestandsaufnahme von Open Educational Ressources in Deutschland

    mapping-oer-logoAls erstes Ergebnis des vom Bildungsministerium finanzierten Wikimedia-Projekts „Mapping OER“ liegt jetzt eine Bestandsaufnahme über offene Bildungsmaterialien (Open Educational Ressources, OER) in Deutschland vor (PDF). Wie berichtet ist es das Ziel von „Mapping OER“, das Thema generell in die Gesellschaft zu tragen und diesbezügliche Strategien zu entwickeln.

    An der von Sandra Schön, Martin Ebner, Elly Köpf, Jöran Muuß-Merholz, Martin Schön und Nils Weichert verfassten, mit 173 Seiten umfassend ausgefallenen, „Ist-Analyse zu freien Bildungsmaterialien (OER)“ wird deutlich, wie sehr der OER-Diskurs in Deutschland in den letzten Jahren an Fahrt aufgenommen hat. Laut Klappentext richtet sich das Werk in erster Linie „an Bildungsexpertinnen und ‑experten, die sich zum Stand der Entwicklung zu OER in Deutschland informieren möchten.“

    OER in Schule, Hochschule, berufliche Bildung und Weiterbildung

    Nach einer Beschreibung bildungsbereichsübergreifender Entwicklungen gliedert sich die Bestandsaufnahme in die Bereiche Schule, Hochschule, berufliche Bildung und Weiterbildung. Für jeden Bereich wurden Listen mit bestehenden OER-Plattformen und ‑Repositorien erstellt (z.B. S. 44 für den Schubereich), die bei der Suche nach Inhalten hilfreich sein können und das große ehrenamtliche Engagement für OER dokumentieren. Dementsprechend ist auch die Zusammenfassung treffend betitelt mit „Erste Leuchtturmprojekte trotz fehlender öffentlicher Förderung“. In Abschnitt 8.10 schlussfolgern die AutorInnen demnach:

    Von außen betrachtet scheint es hier ein großes finanzielles Potenzial für eine Neuausrichtung öffentlicher und privater Ausgaben zu geben, mit dem ggf. ausgabenneutral in zukünftige nachhaltige OER-Projekte investiert werden kann. […] Allerdings scheinen entsprechende klare politische Positionierungen für die Finanzierung von OER durch öffentliche Mittel derzeit nicht wahrscheinlich, zum Beispiel die Bindung öffentlicher Fördergelder an die obligatorische Erstellung von OER. Zumindest formuliert es die Arbeitsgruppe von Bund und Ländern zu OER zurückhaltend: „Die Dynamik des Marktes und damit verbunden mögliche neue Angebotsformen von OER werden entscheiden, welche Geschäftsmodelle sich durchsetzen können. Die öffentliche Hand hat dabei strikte Neutralität zu wahren.“ (KMK/BMBF, 2015, S. 7). Diese Äußerung könnte auch als ein Zugeständnis gegenüber den Schulbuchverlagen interpretiert werden.

    Tatsächlich ist es so, dass sich die öffentliche Hand derzeit keineswegs „neutral“ verhält. Denn ohne Öffnung bestehender Finanzierungsstrukturen für OER-Modelle haben diese kaum eine Chance, Mainstream zu werden. Mit anderen Worten, um zumindest Neutralität herzustellen, sind noch große Anstrengungen von Seiten der Bildungsministerien der Länder zu unternehmen – ganz unabhängig von der Frage, ob Neutralität bei einer derartigen Richtungsentscheidung überhaupt wünschenswert ist oder ob nicht vielmehr öffentlich finanzierte Materialien auch offen zugänglich sein sollten.

    7. September 2015
  • : Funding-Ziel erreicht: Lessig bewirbt sich um US-Präsidentschaftskandidatur
    Funding-Ziel erreicht: Lessig bewirbt sich um US-Präsidentschaftskandidatur

    Morgen ist in den USA Labour Day und bis dahin wollte Harvard-Professor und Creative-Commons-Gründer Lawrence Lessig eine Million Dollar an Spenden sammeln. Sollte dieses Ziel erreicht werden, würde er sich ab diesem Zeitpunkt mit voller Kraft in den Vorwahlkampf der Demokraten für die Präsidentschaftskandidatur werfen.

    lessig-funding-goal

    Seit heute früh Ortszeit ist das Funding-Ziel erreicht, Lessig also offiziell im Wahlkampf. Das nächste Ziel ist damit, genug Unterstützung in Umfragen zu bekommen, um an den offiziellen Wahlkampfdebatten der Demokraten teilnehmen zu können.

    Wie berichtet möchte sich Lessig als „Referendumspräsident“ nur zum Zwecke der Verabschiedung von Wahlrechts- und Wahlfinanzierungsreform wählen lassen und danach zurücktreten.

    6. September 2015 3
  • : Urheberrecht auf Memes? Getty Images, der „Socially Awkward Penguin“ und eine Lösung aus dem Markenrecht
    Urheberrecht auf Memes? Getty Images, der „Socially Awkward Penguin“ und eine Lösung aus dem Markenrecht

    one-does-not-memeIm digitalen Remix-Museum der Initiative für ein Recht auf Remix widmet sich eine eigene Sammlung dem Bereich Internet-Meme. Denn Meme-Kultur spielt sich in den meisten Fällen im rechtlichen Graubereich, wenn nicht überhaupt in der Illegalität ab. Memes kollidieren häufig mit Urheber- (z. B. bei den gelöschten Hitler-Parodien aus „Der Untergang“) oder Persönlichkeitsrechten (z. B. im Fall des „Technovikings“).

    Wer Memes gestaltet und verbreitet, geht also ein gewisses rechtliches Risiko ein. Jüngster Beleg dafür sind Vergütungsforderungen der Bildagentur Getty Images in Höhe von € 785,40 gegenüber dem deutschen Blog getdigital.de (via) für die Nutzung eines Pinguinfotos im Rahmen des Memes „Socially Awkward Penguin“:

    Unser kleines Blogprojekt Geeksisters hat wieder einmal Probleme mit Urheberrechten. Grund dafür ist ausgerechnet das extrem bekannte Meme „Socially Awkward Penguin“; :O Vor inzwischen drei Jahren hatten wir ein paar Varianten davon in diesem Blogpost vorgestellt und bei einem derart bekannten und verbreiteten Meme natürlich nicht im Entferntesten damit gerechnet, dass das irgendwie problematisch sein könnte. Ende April bekamen wir dann einen Brief von Getty Images: Erst einmal schreibt man uns nur, dass man festgestellt habe, dass wir lizenzpflichtiges Bildmaterial auf unserer Internetseite verwenden und wir doch bitte Kontakt mit Getty aufnehmen sollen „um eine aktive Lizenz für die Verwendung zu ermitteln“. Angehängt war eine Kopie unseres Blogposts und das Originalbild des Pinguins. Die genauen Schreiben haben wir hier hochgeladen: Seite 1, 2 und 3.

    Netterweise haben sich die Betreiber von getdigital.de nach ihrer Abmahnung bei Daniela Schreiter um gemeinfreie Pinguin-Alternativen bemüht und sie unter CC-Zero-Lizenz zur Verfügung gestellt:

    Eine Analogie zum Markenrecht

    Zumindest was den urheberrechtlichen Aspekt von Memes angeht, könnte vielleicht eine Analogie zu einem anderen Bereich des Immaterialgüterrechts einen praktikablen Lösungsweg aufzeigen: das Markenrecht. Das Markenrecht ist in mancher Hinsicht eigentlich sogar noch stärker ausgestaltet als das Urheberrecht. Zwar müssen Marken in der Regel kostenpflichtig registriert werden (Ausnahme ist aber bspw. „notorische Bekanntheit“, was eine Notoritätsmarke begründen kann), dafür ist die Schutzdauer prinzipiell unbegrenzt.

    Dennoch kann es passieren, dass Unternehmen ihrer Marke verlustig gehen – und zwar dann, wenn eine Marke in den allgemeinen Sprachgebrauch übergeht und damit ihre Unterscheidungskraft gem. § 8 Markengesetz verliert. Passiert ist das beispielsweise mit der früheren AEG-Marke „Fön“ und in Österreich mit Sonys „Walkman“. In so einem Fall dürfen auch andere Firmen ihre Produkte mit dieser Bezeichnung versehen, die Marke geht verloren. Kein Wunder also, dass Google nur wenig Freude mit der Eintragung des Wortes „googeln“ in den Duden hatte.

    Gründe gegen Abmahnbarkeit von Memes

    Wenn ein Meme im Internet weite Verbreitung gefunden hat und auf tausenden von Webseiten mit immer neuen Texten versehen zum Einsatz kommt, warum sollte in so einem Fall nicht auch der Vergütungsanspruch entfallen können? Ist ein weitverbreitetes Online-Meme nicht mit dem „allgemeinen Sprachgebrauch“ vergleichbar? Für eine derartige Analogie sprechen eine Reihe von Gründen:

    • Memes sind kaum antizipierbar. Was zur Grundlage eines (viralen) Memes wird, entscheidet sich in einer Vielzahl dezentraler, oft kreativer Nutzungshandlungen. Deshalb sind Memes auch – so wie Marken, die in den Sprachgebrauch übergehen – selten. Und deshalb werden Bilder oder Filme nicht für Memes erstellt, sondern Memes basieren auf (der Re-Kontextualisierung) bereits bestehender Werke.
    • Memes sind in der Regel nicht-kommerziell. Auch wenn beispielsweise die Macher des Harlem-Shake-Songs durchaus einiges an Geld damit verdient haben, die Millionen von Harlem-Shake-Tanzvideos – und damit das, was das Meme ausmacht – wurden fast ausschließlich ohne finanzielle Interessen geschaffen.
    • Memes haben keinen Urheber. Memes sind eine neue durch das Internet ermöglichte Form von kollektiver Kultur. So wie herkömmliche Werke nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist gemeinfrei und damit Teil unseres gemeinsamen kulturellen Erbes werden, gehören Memes quasi schon per Definition niemandem. Es gibt keinen klassischen Urheber, Memes sind fortgesetzte Fortschöpfungen. Ein Phänomen wie die „Ice Bucket Challenge“ erfordert einerseits Aneignung und Individualisierung kollektiver Ideen. Andererseits lebt es davon, dass diese individualisierten Ideen wieder in den kollektiven Korpus an Werken zurückgespeist werden.
    • Abmahnung von Memes ist willkürlich und potentiell missbräuchlich. Gerade bei weitverbreiteten Memes ist eine effektive Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen aussichtslos, Rechtsdurchsetzung meist völlig unverhältnismäßig. Umgekehrt gab es aber bereits Fälle, in denen jemand die Rechte an bereits viral verbreiteten Fotos erworben und erst dann auf Abmahnungstour gegangen ist (vgl. z. B. einen Fall, von dem neben Kraftfuttermischwerk auch der oben erwähnte Geeksisters-Blog betroffen waren).

    Eine Regelung oder Rechtsprechung analog zum Verlust von Markenrechten im Fall von Memes könnte beispielsweise so aussehen, dass urheberrechtlich begründete Verwertungsansprüche im Fall der Nutzung als Meme verloren gehen. Andere Formen der (z. B. kommerziell motivierten) Nutzung könnten hingegen weiterhin vorbehalten bleiben. Wer dagegen einwendet, dass eine Sonderregelung nur für Memes auch etwas übertrieben sei, dem kann ich nur zustimmen: Ein Recht auf Remix wäre natürlich die bessere, weil allgemeinere Lösung. Aber bis dahin, warum nicht ein wenig richterliche Rechtsfortbildung im Wege des Analogieschlusses im Immaterialgüterrecht?

    4. September 2015 24
  • : Wikimedia Foundation präsentiert Public Policy Portal
    Wikimedia Foundation präsentiert Public Policy Portal

    screenshot-wikimedia-public-policyDie Wikimedia Foundation, die gemeinnützige Organisation hinter Wikipedia und ihren Schwesterprojekten, hat seit kurzem ein eigenes Portal für Public Policy, also für politische Anliegen. In der Vergangenheit hatten sich die US-Foundation genauso wie lokale Wikimedia Chapter immer wieder auch zu politischen Fragen rund um freies Wissen und Internet zu Wort gemeldet – sei es in Form eines Wikipedia-Blackouts als Protest gegen die US-Gesetzesinitiativen SOPA/PIPA oder mittels offenem Brief und Petition wie jüngst im Streit um Panoramafreiheit im EU-Urheberrecht. In Brüssel verfügt Wikimedia seit mittlerweile zwei Jahren mit Dimitar Dimitrov sogar über eine Art „ständige Vertretung“.

    Gerade die genannten, erfolgreichen Proteste haben gezeigt, dass die Stimme von Wikimedia mit den vielen Wikipedianern im Rücken durchaus Gehör zu finden vermag. Gleichzeitig waren beides aber auch Beispiele für eher reaktive Ad-hoc-Proteste. Mit dem Public Policy Portal möchte Wikimedia jetzt offensichtlich verstärkt selbst politisch aktiv werden. Zum Start fokussiert Wikimedia fünf Themenfelder:

    • Zugang zu Wissen, der möglichst frei und umfassend sein soll.
    • Zensur im Netz, vor allem was staatliche Einschränkungen und Zensurmaßnahmen betrifft.
    • Urheberrecht, das reformiert werden soll um neue digitale Remixkultur zu ermöglichen.
    • Providerhaftung, die weiterhin beschränkt bleiben soll, sodass Betreiber von Plattformen für nutzergenerierte Inhalte (wie die Wikimedia) nicht jeden einzelnen Beitrag individuell und vorab auf Rechtmäßigkeit hin prüfen müssen.
    • Recht auf Privatsphäre, vor allem auch gegenüber staatlichen Überwachungsmaßnahmen.

    Interessanterweise ist das Public Policy Portal kein Wiki sondern basiert auf WordPress; es gibt aber eine Wiki-Version des Portals, wo die Texte von der Community überarbeitet werden können.

    Aus netzpolitischer Sicht kann es jedenfalls nur von Vorteil sein, wenn der schlafende Riese Wikimedia sich stärker und proaktiver in politische Prozesse einbringt – gerade auch weil Wikimedia zum allergrößten Teil spendenfinanziert und damit unabhängig ist.

    3. September 2015 2
  • : Friedrich-Ebert-Stiftung lädt zur „DigiKon15“-Konferenz
    Friedrich-Ebert-Stiftung lädt zur „DigiKon15“-Konferenz

    digcon-logoEinmal im Jahr veranstaltet die Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) in Berlin eine große Konferenz zu einem Schwerpunktthema. Bei der Konferenz „DigiKon15 – Die digitale Gesellschaft“ von 24.–25. November liegt der Themenschwerpunkt dieses Jahr auf digitalen Themen. Die Bandbreite des Programms reicht von digitaler Arbeit und Wirtschaft über die Frage von Öffentlichkeit im Netz bis hin zu Cybergewalt. Die spannendsten Themen sind dabei in den Aufklappmenüs mit der Bezeichnung „Parallele Foren“ versteckt. Die Liste der Referentinnen und Referenten ist auch bereits lang und weist eine Reihe bekannter Namen auf.

    Für das Video zur Konferenz wurde u.a. auch Markus interviewt, der – so wie ich auch – mit einem Vortrag bei der Tagung vertreten sein wird:

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    Anmeldung ist ab sofort online möglich.

    1. September 2015 2
  • : Protest gegen neue „Sharing Policy“ des Wissenschaftsverlags Elsevier: Ausweg Open Access? [Update]
    Logo des Elsevier-Verlags
    Protest gegen neue „Sharing Policy“ des Wissenschaftsverlags Elsevier: Ausweg Open Access? [Update]

    Ganz abgesehen von der berechtigten Frage, „was Wissenschaftsverlage heute eigentlich noch leisten?“, sind es vor allem die Geschäftspraktiken der großen Verlage wie Springer und Elsevier, die unter Wissenschaftlern und Bibliothekaren für Unmut sorgen. Fantasiepreise für wissenschaftliche Zeitschriften und exorbitante Preissteigerungen in den letzten Jahren haben der Journalbranche nicht nur „Gewinnraten wie der Waffen- und Drogenhandel“ (Fröhlich, S. 185) verschafft, sondern auch „Zeitschriftenkrise“ zum geflügelten Wort in Bibliotheken gemacht.

    Vor allem Marktführer Elsevier hat einen besonders schlechten Ruf. Die Bibliothek der Universität Erlangen-Nürnberg hatte beispielsweise 2013 eine Liste der 20 teuersten Zeitschriftenabonnements veröffentlicht – 19 davon waren Elsevier-Zeitschriften. Bereits 2012 hatte Field-Medaillen-Gewinner Tim Gowers in seinem Aufruf „The Cost of Knowledge“ Wissenschaftler zum Boykott von Elsevier aufgerufen. Tatsächlich sind die Wissenschaftsverlage nämlich angewiesen auf Wissenschaftler, die für Verlage kostenlose Tätigkeiten wie Begutachtung von Aufsätzen und Mitarbeit in Herausgebergremien übernehmen.

    Neue Petition gegen „Sharing Policy“

    Seit kurzem gibt es auf der Seite von „Cost of Knowledge“ den Hinweis auf eine neue Petition mit dem Titel „Defend your right to share“. Anlass und Adressat ist neuerlich Elsevier. Der Verlag hatte Ende April diesen Jahres eine neue „sharing policy“ betreffend Autorenrechte in wissenschaftlichen Zeitschriften in Kraft gesetzt. Zur Veröffentlichung akzeptierte Manuskripte von Elsevier-Publikationen dürfen demnach erst nach Sperrfristen von bis zu 48 Monaten in Repositorien frei zugänglich gemacht werden; zuvor war das ohne Frist möglich.

    Die Confederation of Open Access Repositories (COAR), ein internationaler Verband von Repositorien, hat deshalb eine Stellungnahme gegen diese Änderung verfasst und um Unterstützungserklärungen gebeten. Bis dato haben über 270 Organisationen und über 2600 Einzelpersonen unterzeichnet.

    Ausweg Open Access?

    Die beste Lösung für das Problem wäre natürlich die (stärkere Förderung von) Publikation in Open-Access-Zeitschriften, die ihre Inhalte sofort frei zugänglich veröffentlichen – Sperrfristen gibt es dann logischerweise keine. Der Grund für die nur langsame Verbreitung von Open-Access-Zeitschriften ist die Reputation etabliert-traditioneller Zeitschriften. In den allermeisten Disziplinen entscheidet die Veröffentlichung in möglichst anerkannten Zeitschriften über Karrierewege, d.h. den Verbleib in der Wissenschaft („publish or perish“), und die Vergabe von Forschungsförderungsmitteln.

    Die Bedeutung des Verlags für die (Aufrechterhaltung der) Reputation einer Zeitschrift ist dabei sehr gering. Einmal etablierte Zeitschriften können ihre zentrale Stellung auf Grund von sich selbst stabilisierenden Effekten meist sehr einfach gegen Newcomer verteidigen – Open Access hin oder her. Denn etablierte Zeitschriften verfügen in der Regel über prominent besetzte Herausgeber- und Gutachterkreise, werden viel gelesen und zitiert, was wiederum zu vielen Artikeleinreichungen und entsprechend hohen Ablehnungsraten führt – alles Kriterien für die Reputation einer wissenschaftlichen Zeitschrift.

    Open-Access-Zeitschriften, die es trotz dieser Pfadabhängigkeit wissenschaftlicher Reputation geschafft haben, sich zu etablieren, waren deshalb auf das Engagement besonders angesehener Akteure wie, im Fall der Public Library of Science, Nobelpreisträger angewiesen. Der zweite Hebel, um Open-Access-Zeitschriften zum Durchbruch zu verhelfen, sind Open-Access-Verpflichtungen bei überwiegend öffentlich finanzierter Forschung. Klarerweise hat Elsevier auch dagegen etwas einzuwenden und spricht sich in einer Erklärung klar gegen jede Form der Verpflichtung zu Open Access aus.

    Persönliches Fazit

    Ich persönlich würde mir als betroffener Wissenschaftler Open-Access-Verpflichtungen wünschen. Derzeit ist es nämlich so, dass ich bei der Veröffentlichung in wissenschaftlichen Zeitschriften in der Regel gezwungen bin, mittels standardisierter Formulare weitreichende und exklusive Rechte einzuräumen. Ausnahmen davon gibt es in diesen Formularen interessanterweise nur für jene Fälle, in denen staatliche Stellen wie die große US-Forschungseinrichtung NIH Open Access vorschreiben. Alternativ würde eine Ausdehnung und Stärkung von unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrechten im Wissenschaftsurheberrecht helfen, das Problem (überlanger) Sperrfristen zu vermeiden.

    [Nachtrag, 01.09.2015] Weitere Einblicke in die Geschäftspraktiken von Elsevier & Co liefert ein Beitrag von Christian Gutknecht bei wisspub.net, der seit kurzem öffentlich zugängliche Zahlungen der ETH Zürich an Elsevier, Springer und Wiley analysiert. Er kommt zum Schluss, dass mit den bestehenden Mitteln ein Umstieg auf Open Access möglich wäre und verweist auf erfolgreiche Verhandlungen in den Niederlanden:

    Dass man aber diesen Druck aufbauen muss und kann, zeigen die Niederländer, die mit Springer einen wegweisenden Deal erreicht haben, von dem man hört, nur 8% teurer zu sein, als was bisher jährlich bezahlt wurde. Neben Zugang zu SpringerLink können niederländische Autoren seit Anfang 2015 ohne zusätzliche Kosten Gold/Hybrid Open Access publizieren.

    Das niederländische Beispiel zeigt jedoch auch wieder, dass es vor allem kollektiver Anstrengungen braucht, um der Verhandlungsmacht der Verlage etwas entgegensetzen zu können.
    [/Nachtrag]

    31. August 2015 14
  • : Berliner Gedankenexperiment zur Neuordnung des Urheberrechts
    Till Kreutzer (<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:SP%C3%96_Enquete_Neue_Netzpolitik_(5362903605).jpg">Foto</a>: SPÖ Presse und Kommunikation, <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.en">CC-BY-SA 2.0 Generic</a>>
    Berliner Gedankenexperiment zur Neuordnung des Urheberrechts

    Eine Gruppe rund um den Urheberrechtsexperten Till Kreutzer hat am Wochenende im Rahmen der Telemedicus Sommerkonferenz ein „Berliner Gedankenexperiment zur Neuordnung des Urheberrechts“ (PDF) vorgestellt. Das Papier baut auf Ergebnissen einer Arbeitsgruppe des (maßgeblich von Google finanzierten) Internet & Gesellschaft Collaboratory auf und versucht Leitlinien eines Regelungssystems für kreative Güter unabhängig von bestehendem Recht zu denken – ein Gedankenexperiment eben.

    Kern des Vorschlags ist es, Schutzrechte für vier Aktuersgruppen – Urheber, Verwerter, Nutzer und Vermittler – nur in dem Umfang zu gewähren, soweit es im Verhältnis zu Gemeinwohl und widerstreitenden Interessen anderer Beteiligter gerechtfertigt ist. Damit sollen „Wertungswidersprüche“ vermieden werden, die beispielsweise aus der Vermischung von Urheber- und Verwerterinteressen im bestehenden Urheberrecht resultieren können. Ziel ist die Ermöglichung von Wettbewerb nach einer kurz bemessenen exklusiven Schutzfrist:

    Der Autor kann dem Unternehmen nur für einen bestimmten Zeitraum (z. B. fünf Jahre) ein Exklusivitätsversprechen einräumen. Während dieser Zeit kann das Unternehmen gegen Trittbrettfahrer aus seinem Verwerterrecht vorgehen. Seine Anfangsinvestition ist durch seine exklusive Befugnis geschützt. Im Anschluss kann der Urheber einem anderen Unternehmen die Nutzung gestatten oder es selbst verwerten. Der Konzern kann seine Produktionen weiterhin vertreiben, muss sich aber im Zweifel im Wettbewerb mit anderen Anbietern behaupten. Der Urheber profitiert hierbei sowohl von der Erst- als auch von weiteren Publikationen über vertraglich vereinbarte Vergütungen und gesetzliche Beteiligungsansprüche. Die Allgemeinheit wiederum profitiert vom hierdurch ermöglichten freien Wettbewerb.

    Die Dauer von Verwertungsrechten sollen den Vorschlägen des Gedankenexperiments nach an Hand einer pauschalen Beurteilung über die durchschnittliche Amortisationsdauer kreativer Güter bemessen werden. Die Interessen von Nutzern wiederum sollen durch subjektive Nutzerrechte sichergestellt werden, die auch einklagbar und damit stärker als Schrankenbestimmungen im derzeitigen Urheberrecht wären.

    Was Vermittler, also Plattformbetreiber wie beispielsweise YouTube, betrifft, so schlagen die Autoren vor, diesen ebenfalls eigenständige Rechte einzuräumen, allerdings gegen pauschale Vergütung; auf diese Weise würden auch nicht genehmigte und bislang weitgehend unvergütete Nutzungen von Werken Dritter über Vermittlerangebote entschädigt (siehe zu einem ähnlichen Vorschlag im Kontext der Abmahnung Jan Böhmermanns wegen eines auf Twitter geteilten Fotos).

    Fazit

    Wie schon die Bezeichnung als Gedankenxperiment nahelegt, sind die Regelungsvorschläge nicht an unmittelbarer Umsetzbarkeit ausgerichtet. Gleichwohl legen sie aber den Finger in die Wunden des bestehenden Urheberrechts, wie mangelnder Wettbewerb und überlange Schutzfristen. Da es sich bei dem Vorschlag aber eben nur um Leitlinien handelt, werden eine Reihe von bestehenden Problemen nicht explizit adressiert. Remix- und Mashup-Kunst sind beispielsweise kein Thema und wären auch in dem neuen System darauf angewiesen, dass entsprechende Rechte geschaffen würden.

    31. August 2015 6
  • : US-Universität in Maryland ersetzt proprietäre Lehrbücher durch Open Educational Ressources
    US-Universität in Maryland ersetzt proprietäre Lehrbücher durch Open Educational Ressources

    In Sachen offen lizenzierter Lehr- und Lernunterlagen (Open Educational Ressources, OER) ist die Debatte in den USA jener in Deutschland ziemlich genau zehn Jahre voraus. Bereits seit einiger Zeit werden dort beträchtliche MIttel in die Erstellung von OER vor allem auf Universitätsebene investiert. Schön langsam scheinen diese Investitionen Früchte zu tragen.

    UMUC-logoDie University of Maryland University College (UMUC, rund 80.000 Studierende) gab diese Woche in einer Erklärung bekannt, als erste große Universität in den USA proprietäre Lehrbücher komplett aus ihren Bachelorstudiengängen zu verbannen (meine Übersetzung):

    Beginnend diesen Herbst ersetzt die UMUC klassische Verlagslehrbücher mit kostenlosen, kursbezogenen Online-Materialien – eine Maßnahme, dank der UMUC-Studierenden hunderte Dollar pro Kurs und potentiell tausende Dollar über den Verlauf ihres Studiums sparen.

    Der Umstieg sei alles andere als einfach gewesen:

    Wir hatten kein Handbuch, wie wir vorgehen sollten. Wir flogen das Flugzeug, während wir es zusammengebaut haben.

    Bereits im vergangenen Herbst basierten 40 Prozent der Kurse auf offenen Lehr- und Lernunterlagen. Ermöglicht wurde der Wandel dadurch, dass immer mehr offen lizenzierte und begutachtete Unterlagen verfügbar sind. Für 2016 kündigt die University of Maryland das Ende klassischer Lehrbücher auch für den Bereich der postgradualen Ausbildung an.

    29. August 2015 3