Eine Gruppe rund um den Urheberrechtsexperten Till Kreutzer hat am Wochenende im Rahmen der Telemedicus Sommerkonferenz ein „Berliner Gedankenexperiment zur Neuordnung des Urheberrechts“ (PDF) vorgestellt. Das Papier baut auf Ergebnissen einer Arbeitsgruppe des (maßgeblich von Google finanzierten) Internet & Gesellschaft Collaboratory auf und versucht Leitlinien eines Regelungssystems für kreative Güter unabhängig von bestehendem Recht zu denken – ein Gedankenexperiment eben.
Kern des Vorschlags ist es, Schutzrechte für vier Aktuersgruppen – Urheber, Verwerter, Nutzer und Vermittler – nur in dem Umfang zu gewähren, soweit es im Verhältnis zu Gemeinwohl und widerstreitenden Interessen anderer Beteiligter gerechtfertigt ist. Damit sollen „Wertungswidersprüche“ vermieden werden, die beispielsweise aus der Vermischung von Urheber- und Verwerterinteressen im bestehenden Urheberrecht resultieren können. Ziel ist die Ermöglichung von Wettbewerb nach einer kurz bemessenen exklusiven Schutzfrist:
Der Autor kann dem Unternehmen nur für einen bestimmten Zeitraum (z. B. fünf Jahre) ein Exklusivitätsversprechen einräumen. Während dieser Zeit kann das Unternehmen gegen Trittbrettfahrer aus seinem Verwerterrecht vorgehen. Seine Anfangsinvestition ist durch seine exklusive Befugnis geschützt. Im Anschluss kann der Urheber einem anderen Unternehmen die Nutzung gestatten oder es selbst verwerten. Der Konzern kann seine Produktionen weiterhin vertreiben, muss sich aber im Zweifel im Wettbewerb mit anderen Anbietern behaupten. Der Urheber profitiert hierbei sowohl von der Erst- als auch von weiteren Publikationen über vertraglich vereinbarte Vergütungen und gesetzliche Beteiligungsansprüche. Die Allgemeinheit wiederum profitiert vom hierdurch ermöglichten freien Wettbewerb.
Die Dauer von Verwertungsrechten sollen den Vorschlägen des Gedankenexperiments nach an Hand einer pauschalen Beurteilung über die durchschnittliche Amortisationsdauer kreativer Güter bemessen werden. Die Interessen von Nutzern wiederum sollen durch subjektive Nutzerrechte sichergestellt werden, die auch einklagbar und damit stärker als Schrankenbestimmungen im derzeitigen Urheberrecht wären.
Was Vermittler, also Plattformbetreiber wie beispielsweise YouTube, betrifft, so schlagen die Autoren vor, diesen ebenfalls eigenständige Rechte einzuräumen, allerdings gegen pauschale Vergütung; auf diese Weise würden auch nicht genehmigte und bislang weitgehend unvergütete Nutzungen von Werken Dritter über Vermittlerangebote entschädigt (siehe zu einem ähnlichen Vorschlag im Kontext der Abmahnung Jan Böhmermanns wegen eines auf Twitter geteilten Fotos).
Fazit
Wie schon die Bezeichnung als Gedankenxperiment nahelegt, sind die Regelungsvorschläge nicht an unmittelbarer Umsetzbarkeit ausgerichtet. Gleichwohl legen sie aber den Finger in die Wunden des bestehenden Urheberrechts, wie mangelnder Wettbewerb und überlange Schutzfristen. Da es sich bei dem Vorschlag aber eben nur um Leitlinien handelt, werden eine Reihe von bestehenden Problemen nicht explizit adressiert. Remix- und Mashup-Kunst sind beispielsweise kein Thema und wären auch in dem neuen System darauf angewiesen, dass entsprechende Rechte geschaffen würden.
