Leonhard Dobusch

Leonhard Dobusch, Betriebswirt und Jurist, forscht als Universitätsprofessor für Organisation an der Universität Innsbruck u.a. zum Management digitaler Gemeinschaften und Offenheit als Organisationsprinzip. Er ist als @leonido im Fediverse unterwegs und bloggt privat als Leonido sowie gemeinsam mit anderen bei governance across borders bzw. am OS ConJunction Blog und ist Mitgründer und wissenschaftlicher Leiter des Momentum Instituts sowie der Momentum-Kongressreihe. Mail: leonhard@netzpolitik.org

  • : Neues Exponat im Remix-Museum: Der „Amen Break“
    (Public Domain, Quelle: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Amen_break_notation.png#/media/File:Amen_break_notation.png">Wikipedia</a>)
    Neues Exponat im Remix-Museum: Der „Amen Break“

    Nach den letzten Erweiterungen des Remix-Museums in der Sammlung zu Visueller Medienkultur steuert dieses Mal Lorenz Gilli, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Medienästhetik der Universität Siegen, ein Exponat im Bereich Musik bei. Bei dem „Amen Break“ handelt es sich um „die Geschichte von 4 Takten – 6 Sekunden – Musik“:

    Und welche Wirkungsmacht diese 6 Sekunden auf eine ganze Heerschar von Musikproduzenten und DJs ausüben konnte. Das Sample, dessen Geschichte hier erzählt wird, stammt aus dem Song “Amen, Brother” der Soul- und Gospelband The Winstons, der B‑Seite der einzigen erfolgreichen Single der Band: “Color Him Father”. Der Song wäre wohl in den Archiven der Popgeschichte verschwunden, wenn nicht knapp 20 Jahre nach der Veröffentlichung HipHop-Produzenten den viertaktigen Drumbreak daraus gesampelt und damit dem “Amen Break” eine zweite, weitaus erfolgreichere Karriere beschert hätten. Anfang der 1990er Jahre griffen House- und Techno-DJs dann den “Amen Break” erneut auf und begründeten auf dessen Grundlage einen ganzen Musikstil: Drum’n’Bass.

    Hier geht es zum Exponat im Remix-Museum.

    Das ist ein Crosspost vom Blog der Initiative ‘Recht auf Remix‘, die in einer Petition um Unterstützung samt Link zum persönlichen Lieblingsremix bittet und zum Schlendern im online Remix-Museum einlädt.

    5. Mai 2015 1
  • : Politico Europe: EU-Kommission mit Netzsperren gegen Urheberrechtsverletzungen, Terrorismus und dokumentierten Kindesmissbrauch?
    Politico Europe: EU-Kommission mit Netzsperren gegen Urheberrechtsverletzungen, Terrorismus und dokumentierten Kindesmissbrauch?

    Politico Europe berichtet über geleakte Pläne der EU-Kommission zum digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market, DSM). Besonders die Pläne zum EU-Urheberrecht haben es demnach in sich. So sollen Politico Europe zu Folge Lockerungen im Bereich des Geoblockings gegen ein härteres Vorgehen gegen Internet-Piraterie abgetauscht werden.

    In einem möglichen Vorschlag („possible proposal“) verweist die Kommission demnach nicht nur auf Netzsperren nach Vorbild des britischen Porno-Filters sondern stellt Urheberrechtsverletzungen auf eine Stufe mit dokumentiertem Kindesmissbrauch und Terrorismus. Politico Europe sieht darin Belege für einen Fokus auf eine erneute Verschärfung in Sachen Urheberrechtsdurchsetzung:

    Raising some eyebrows is the grouping in the strategy of examples of child abuse imagery and terrorism with copyright-offending material – a new development, and a signal that copyright infringement is about to be taken more seriously.

    Erfreulicherweise verweist Politico Europe nicht nur auf das Vorliegen der Dokumente, sondern verlinkt diese auch im Volltext:

    21. April 2015 1
  • : BGH folgt EuGH hinsichtlich Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken [Update]
    BGH folgt EuGH hinsichtlich Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken [Update]

    Wie nach einer diesbezüglichen Entscheidung des EuGH zu erwarten war, hat der BGH heute in einem Musterprozess entschieden, dass „an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken elektronische Bücher auch ohne Einwilligung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht werden“ dürfen und auch „das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern“ ermöglicht werden darf. Hinsichtlich letzterem verweist die Pressemeldung des BGH explizit auf die Privatkopie:

    Die Beklagte hat das Urheberrecht an dem Buch auch nicht dadurch verletzt, dass sie es Bibliotheksnutzern ermöglicht hat, das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Der Beklagten war es nach § 52b UrhG erlaubt, das Buch an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. § 52b UrhG ist im Blick auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass Werke an elektronischen Leseplätzen nur in der Weise zugänglich gemacht werden dürfen, dass sie von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden können. Die Beklagte haftet auch nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es zu unberechtigten Vervielfältigungen durch Nutzer der Leseplätze gekommen ist. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Ein Ausdrucken oder Abspeichern von an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken kann in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig sein.

    Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.

    [Update, 16.04., 20:38 Uhr]

    Deutschlandradio Kultur hat mit mir ein Interview zum Urteil geführt: MP3-Download.

    16. April 2015 5
  • : Mehr Remix wagen? BGH-Urteil erlaubt Bushido Sampling kurzer Musiksequenzen
    Rapper Bushido (<a href="http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bushido_20091217_munich.jpg">Bild</a>: Gabriel Scherm, <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de">CC-BY-SA 3.0</a>)
    Mehr Remix wagen? BGH-Urteil erlaubt Bushido Sampling kurzer Musiksequenzen

    In einem heute verkündeten Urteil (Az. I ZR 225/12Goldrapper) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Hamburger Oberlandesgerichts aufgehoben, die es dem Rapper Bushido untersagt hatte, ein Album mit kurzen Samples der Gothic-Gruppe „Dark S.“ zu verbreiten (der Volltext des Urteils liegt noch nicht vor). Bushido hatte demnach „Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe „Dark S.“ ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert (‚gesampelt’)“ worden waren. Geklagt hatten sowohl die Textdichter als auch die Komponisten der gesampelten Werke. Aus der Pressemeldung des BGH:

    Die von den Mitgliedern der Gruppe „Dark S.“ erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, hat er abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat, liegt insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt. Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Hinsichtlich der möglichen Ansprüche der Komponisten gibt sich der BGH überraschend Sampling-freundlich:

    Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.

    Mit anderen Worten: ein Sampling von bis zu zehn Sekunden langen Sequenzen kann durchaus auch ohne Klärung von Urheberrechten erlaubt sein. Mit einem Sampling- und Remix-Boom ist dennoch nicht zu rechnen. Denn die größte Hürde für Sampling und Remix im Musikbereich sind nicht die Urheberrechte im engeren Sinn sondern die Leistungsschutzrechte von Tonträgerherstellern. Und diese greifen, wie der BGH in seinem Urteil „Metall auf Metall II“ im Jahr 2012 klargestellt hatte, auch schon wenn nur kleinste Teile eines Musikwerks gesampelt werden. Genau diese Leistungsschutzrechte waren in diesem Verfahren aber kein Thema und deren allzu restriktive Auslegung stehen einem Recht auf Remix weiterhin im Wege.

    16. April 2015 4
  • : EU-Urheberrecht: Communia präsentiert die 10 schlimmsten und 5 besten Änderungsanträge zum Reda-Report
    EU-Urheberrecht: Communia präsentiert die 10 schlimmsten und 5 besten Änderungsanträge zum Reda-Report

    Kurz nach Veröffentlichung der über 500 Änderungsanträge zum Berichtsentwurf Julia Redas für die Evaluation der geltenden EU-Urheberrechtsrichtlinie (InfoSoc-RL) haben wir über die fünf schlimmsten Verschlimmbesserungsvorschläge berichtet. Vor allem deutsche CDU/CSU-Abgeordnete hatten sich durch restriktive Korrekturvorschläge hervorgetan.

    communia_worst_amendments

    Inzwischen haben sich auch noch andere durch die Vielzahl an Änderungsanträgen gewühlt. Beispielsweise hat die Communia Association, eine internationale Vereinigung zur Förderung der Public Domain, ebenfalls Listen vorgelegt. Communia präsentiert allerdings nicht nur zehn besonders problematische, sondern auch fünf durchaus begrüßenswerte Änderungsvorschläge.

    Die zehn Verschlechterungsvorschläge wollen u. a. Verlinkung kriminalisieren (AM 409), sprechen sich gegen Panoramafreiheit (AM 421) oder gegen Gemeinfreiheit amtlicher Werke (AM 236–240) aus.

    Von den fünf positiv bewerteten Änderungsanträgen stammen drei von Julia Reda selbst, wobei der österreichische S&D‑Abgeordnete Josef Weidenholzer jeweils als Mitantragssteller angeführt ist. AM 264 möchte beispielsweise klarstellen, dass eine bloße Digitalisierung von gemeinfreien Werken keine neuen Urheberrechte begründet, und AM 266 empfiehlt die Förderung von Werkregistrierung, um Rechteklärung zu vereinfachen (bei diesem Antrag ist neben Reda und Weidenholzer auch noch der CDU-Abgeordnete Christian Ehler Mitantragssteller).

    Neben diesen Vorschlägen lobt Communia noch den Antrag AM 348 der liberalen ALDE-Abgeordneten Marietje Schaake aus den Niederlanden, die eine Stärkung der Stellung von Bibliotheken und Archiven bei der digitalen Zugänglichmachung vergriffener Werke fordert. Die polnische S&D‑Abgeordnete Lidia Joanna Geringer de Oedenberg wiederum fordert in AM 341, zusätzlich zur verpflichtenden Implementation von Schrankenregelungen auch deren einheitliche Umsetzung durch die Mitgliedsländer vorzuschreiben.

    Zusammengenommen belegen die Listen von Communia, dass die Fraktionen in Sachen Urheberrecht keineswegs einheitlich positioniert sind. Man darf wirklich gespannt sein, wie der Reda-Report am Ende aussehen wird.

    15. April 2015 3
  • : Zum Wert gemeinfreier Inhalte: Umfassende Untersuchung des UK Intellectual Property Office
    Zum Wert gemeinfreier Inhalte: Umfassende Untersuchung des UK Intellectual Property Office

    cover-PD-studieEine im Auftrag des UK Intellectual Property Office erstellte Studie zum Wert der Public Domain mit dem Titel „Copyright and the Value of the Public Domain: An empirical assessment“ (PDF) ist seit kurzem online verfügbar. Vor allem die verschiedenen Versuche, den Wert gemeinfreier Werke und Nutzungsweisen* empirisch zu messen, sind in dieser Form bislang einzigartig.

    Die 81 Seiten starke Untersuchung der AutorInnen Kris Erickson, Paul Heald, Fabian Homberg, Martin Kretschmer und Dinusha Mendis gliedert sich in drei Teilstudien.

    Die erste Teilstudie präsentiert Ergebnisse von Interviews mit 22 Unternehmen (aufgelistet im Anhang auf S. 69), die Geschäftsmodelle auf Basis der Nutzung von Public-Domain-Werken entwickelt haben (vgl. Abbildung über mögliche Nutzung von Public-Domain-Materialien entlang der Wertschöpfungskette). In diesem Kontext wurden vor allem Archive, Museen und Bibliotheken als wichtige Quellen für Public-Domain-Inhalte genannt und mehr rechtliche Klarheit gefordert.

    Die zweite Studie verglich Kickstarter-Projekte, die Public-Domain-Materialien nutzten, und deren Chancen auf erfolgreiche Finanzierung mit jenen herkömmlicher Kickstarter-Projekte. Im Ergebnis wiesen Projekte mit sowohl Public-Domain-Inhalte als auch anderweitig lizenzierten Inhalten eine statistisch signifikant höhere Finanzierungswahrscheinlichkeit auf. Allerdings schwankten die Ergebnisse hier stark je nach Bereich und waren in den Bereichen Comics, Games und Theater am stärksten ausgeprägt.

    Über die dritte Teilstudie, die den (durchaus beträchtlichen) Wert des Bildbestands der Wikipedia zu schätzen versucht, hatten wir bereits anlässlich der Veröffentlichung eines diesbezüglichen Arbeitspapiers im Detail berichtet (vgl. „Wieviel ist freies Wissen wert?“).

    Über die Studien hinweg formulieren die AutorInnen drei konkrete Handlungsempfehlungen an die Politik:

    1. Communities bei der Verwertung des kulturellen Erbes unterstützen: dort, wo Public-Domain-Material digitalisiert und gut auffindbar ist, steigt dessen (auch: kommerzielle) Nutzung. Ziel sollte demnach die Förderung von Digitalisierungsinitiativen und die Zugänglichmachung in maschinenlesbarer und veränderbarer Form sein.
    2. Soweit möglich den rechtlichen Status der Public Domain klarstellen: vor allem auf Seiten der befragten Unternehmen herrsche Rechtsunsicherheit im Bezug auf die Nutzung gemeinfreier Inhalte.
    3. Zugang zu Information verbessern: oft sind die Kosten für Suche und Nutzung von Public-Domain-Inhalte höher als die Lizenzierung vergleichbarer, urheberrechtlich geschützter Inhalte. Hier wird auf zentralisierte Datenbanken wie Wikimedia Commons als Best-Practice-Beispiel verwiesen.

    Aus deutscher Sicht dürften sich die Studienergebnisse ohne weiteres auch auf die hiesige Situation übertragen lassen. Es wird also Zeit, dass auch in der deutschsprachigen Urheberrechtsdebatte der Wert (gemein-)freier Inhalte und deren Nutzung stärkere Berücksichtigung findet.

    * Gibt es auch im Englischen verschiedene Definitionen, was zur Public Domain zählen soll – also bspw. nur gemeinfreie Werke im engeren Sinn, bestimmte offen lizenzierte Inhalte wie die Wikipedia oder auch Nutzungen, die von Schranken erlaubt werden –, fehlt es im Deutschen überhaupt an einer begrifflich exakten Entsprechung des Konzepts Public Domain (vgl. zum Thema allgemein meinen auch in der Studie zitierten Aufsatz „The digital public domain: relevance and regulation“ bzw. als SSRN-Preprint).

    10. April 2015
  • : Open Commons Kongress 2015: „Meines, Deines, Unseres“
    Open Commons Kongress 2015: „Meines, Deines, Unseres“

    Seit kurzem steht das Programm des diesjährigen Open Commons Kongresses zum Thema „Meines, Deines, Unseres – Teilen in einer individualisierten Gesellschaft“, der am 29. April im Linzer Wissensturm stattfinden wird (PDF des Veranstaltungsflyers):oc15-logo

    KEYNOTE
    Duncan McLaren „Sharing Cities“ (in englischer Sprache)

    TRACK 1 – Digitale Stadtentwicklung
    • Yannick Haan „Die neue gespaltene Stadt
    • Airi Lampinen „Herausforderungen für Partizipation in der Sharing Economy“ (in englischer Sprache)
    • Marcus Dapp „Civic Innovation Labs
    • Gerin Trautenberger „Open Data und Daseinsvorsorge

    TRACK 2 – In Gemeinschaft investieren – Gemeingüter finanzieren
    • Lucia Malfent und Johanna Stieblehner „Open Innovation in Science“
    • Simone Mathys-Parnreiter „Crowdfunding the Commons – ja, nein, wie?
    • Lars Zimmermann „Open Source Kreislaufwirtschaft
    • Podiumsdiskussion

    Teilnahme ist kostenlos, um Anmeldung wird gebeten unter open.commons@linz.at.

    9. April 2015 3
  • : John Oliver interviewt Edward Snowden: Statt NSA-Überwachung besser vom „Dick-Pic-Program“ sprechen?
    John Oliver interviewt Edward Snowden: Statt NSA-Überwachung besser vom „Dick-Pic-Program“ sprechen?

    john-oliver-edward-snowden-high-fiveFür die jüngste Ausgabe seiner Show Last Week Tonight flog John Oliver nach Moskau für ein Interview mit Edward Snowden. Das sehenswerte Gespräch gliedert sich im Wesentlich in zwei Teile: Im ersten, durchaus kontrovers geführten Teil thematisiert Oliver die Probleme beim Leaken von großen Mengen an Dokumenten.

    Im zweiten Teil geht es vor allem um jene Frage, die in Deutschland nicht nur Sascha Lobo und netzpolitik.org seit Snowdens Enthüllungen umtreibt: Wie kann es gelingen die Bevölkerung für das Thema NSA-Überwachung zu interessieren, wenn nicht gar zu sensibilisieren? John Olivers Antwort auf diese Frage: Re-Framing des NSA-Überwachungsprogramms als „The Dick Pic Program“:

    This is the most visible line in the sand for people: Can. They. See. My. Dick? So with that in mind, look inside that folder. That is a picture of my dick. So let’s go through each NSA program and explain to me its capabilities in regards to that photograph of my penis.

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    Das Interview ist leider (noch) nicht mittlerweile über den offiziellen Youtube-Account von Last Week Tonight verfügbar, das Interviewsegment beginnt bei Minute 14.

    6. April 2015 59
  • : Flickr erweitert Creative-Commons-Unterstützung um CC0 and the CC Public Domain Mark
    Flickr erweitert Creative-Commons-Unterstützung um CC0 and the CC Public Domain Mark

    Ende 2014 sorgte die in der Folge eingestellte Praxis der vergütungslosen Nutzung von Creative-Commons-lizenzierten Fotos durch Yahoos Fotoplattform Flickr für einige Aufregung. Im Zuge der damaligen Diskussion hatte Flickr auch angekündigt, die Lizenznutzung gemeinsam mit Creative Commons weiterzuentwickeln.

    Gestern verkündeten Flickr und Ryan Merkley, CEO von Creative Commons, wieder im Gleichklang das erste Ergebnis dieser Zusammenarbeit. Flickr wird künftig nicht nur die Standardlizenzen von Creative Commons unterstützen, sondern auch die besonders liberale Lizenz CC Zero sowie die CC Public Domain Mark. In beiden Fällen handelt es sich um allgemeine, das heißt nicht an nationales Recht angepasste Lizenzen (CC0) bzw. Hinweise (Public Domain Mark). In Deutschland gibt es meines Wissens nach noch keine Judikatur zu diesen Lizenzen.

    In beiden Fällen entfallen für Nutzer der Werke die mit Creative-Commons-Lizenzen sonst verbundenen Pflichten zur Namensnennung sowie zum Verweis auf die Lizenz. Einer der ersten Accounts, der seine Inhalte ab sofort unter CC Zero zugänglich macht ist jener von SpaceX, auf dem sich Bilder wie das Folgende finden:

    Eine unmittelbare Folge der Unterstützung des Public Domain Marks ist auch, dass Institutionen wie Archive und Museen dadurch klarer kenntlich machen können, dass von ihnen digitalisierte Werke mittlerweile gemeinfrei, d.h. nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind.

    In der Ankündigung der Änderung am Flickr-Blog findet sich aber auch die Bitte an potentielle Nutzer, diese mögen sich genau über die Bedeutung und möglichen Konsequenzen von CC Zero und Public Domain Mark informieren:

    As with any license you choose, it’s important to be informed about what the Public Domain and CC0 designations mean.

    Und tatsächlich sind die Konsequenzen von CC Zero sehr weitereichend. Wie die Aufregung rund um Flickrs durchaus legale Nutzung von anderen, liberal lizenzierten Werken gezeigt hat, ist das Bewusstsein über mögliche Folgen der Nutzung offener Lizenzen nicht immer sehr ausgeprägt.

    31. März 2015 1
  • : Ver.dis Bild von digitaler Bildung: Wissenschaftsschranke ist wie Rechner requirieren
    Ver.dis Bild von digitaler Bildung: Wissenschaftsschranke ist wie Rechner requirieren

    Morgen wird im Bundestag ein gemeinsamer Antrag von CDU/CSU und SPD zu digitaler Bildung eingebracht. Teil des Antrags ist eine schwammige Aufforderung an die Bundesregierung, die „Arbeit an einem bildungs- und forschungsfreundlichen Urheberrecht als Grundlage der digitalen Lehrmittelfreiheit sowie damit verbunden der Einführung einer einheitlichen Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ fortzusetzen. Soweit, so harmlos.

    Frank Werneke, stellvertretender ver.di-Vorsitzender, fühlte sich dennoch bemüßigt, heute via Pressemeldung einen Schuss vor den Bug zu knallen. Unter der Überschrift „Digitale Bildung fördern – aber nicht zu Lasten von Urheberinnen und Urhebern“ wird dann tief in die Metapherntrickkiste gegriffen (Hervorhebung von mir):

    „Wenn die Große Koalition in ihrem Antrag ein ‘bildungsfreundliches Urheberrecht‘ und den Zugang zu Inhalten fordert, hat sie unsere volle Unterstützung. Aber das kann es nur in Verbindung mit einer angemessenen Vergütung der Urheberinnen und Urheber geben. Man betritt ja auch keinen Elektrofachhandel und trägt dort Rechner für Schulen heraus, ohne zu bezahlen“, sagte Werneke.

    Abgesehen davon, dass auch im Wissenschafts- und Bildungsbereich Pauschalvergütungen (z.B. über Geräteabgaben auf Kopiergeräte und Speichermedien) anfallen, geht es bei einem wissenschaftsfreundlichen Urheberrecht vor allem darum, Dinge zu legalisieren, die im öffentlichem Interesse sind und gleichzeitig die herkömmliche Verwertung von Werken nicht beeinträchtigen. Abgesehen davon gibt es ein schönes Video der Künstlerin Nina Paley zum Thema, warum Kopieren kein Diebstahl ist:

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    Irgendwie passen diese Einlassung von Ver.di aber zu einem rabenschwarzen Tag für rote Urheberrechts- und Netzpolitik.

    25. März 2015 8
  • : Neues Exponat im Remix-Museum: „Vote Different“
    Neues Exponat im Remix-Museum: „Vote Different“

    Logo-R2R-MuseumEin großer Vorteil eines digitalen Museums ist dessen unkomplizierte Erweiterbarkeit. Medien- und Sprachwissenschaftlerin Anett Holzheid hat diese Möglichkeit des online Remix-Museums in Form des neuen Exponats „Vote Different“ in der Sammlung zu „Visueller Medienkultur“ genutzt. Bei dem Exponat handelt es sich um einen inoffiziellen Anti-Hillary-Clinton-Remix im Rahmen der Vorwahlen zur US-Präsidentschaftswahl 2008, der sich bei Apples „1984“-Werbespot bedient, derder wiederum Motive von George Orwells „1984“ aufgegriffen hatte.

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    Holzheid liefert Hintergründe zur Entstehung und Rezeption dieses politischen Remix-Videos:

    De Vellis bezeichnete gegenüber der Huffington Post sein Mashup aus Produkt- und politischer Werbung als „Citizen Ad“. Auch wenn damit erst einmal der Aspekt der hausgemachten Politwerbung betont wird, erscheint damit ein passend Begriff gegeben, um einen Remix-Typus zu erfassen, der implizit auch für Mainstream-Busting wirbt. De Vellis wertet das Remixen zu einer Form des Citizen Act auf, mit dem Bürgerrechte und der kreativer Bereich der Bürgerpartizipation innerhalb einer digitalen Gesellschaft angezeigt wird.

    Gerade angesichts aktueller Debatten über das Verhältnis zwischen Urheberrecht, Meinungsfreiheit und einem (fehlenden) Recht auf Remix in Europa ist „Vote Different“ ein eindrücklicher Beleg für die potentielle politische Relevanz von Remixpraktiken.

    Das ist ein Crosspost vom Blog der Initiative ‘Recht auf Remix‘, die in einer Petition um Unterstützung samt Link zum persönlichen Lieblingsremix bittet und zum Schlendern im online Remix-Museum einlädt.

    25. März 2015
  • : Antrag von CDU/CSU und SPD zu digitaler Bildung fordert mehr Open Education und „Schul-Clouds“
    Antrag von CDU/CSU und SPD zu digitaler Bildung fordert mehr Open Education und „Schul-Clouds“

    Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben sich auf einen gemeinsamen Antrag (PDF) zum Themenfeld digitale Bildung geeinigt, der am Donnerstag im Bundestag eingebracht werden soll. Der Antrag, der bereits gestern der Süddeutschen Zeitung vorlag, besteht im Wesentlichen aus einer langen Wunschliste an die Bundesregierung mit insgesamt 20 Punkten. Neben dem obligatorischen Bekenntnis zu zeitgemäßer technischer Ausstattung von Bildungseinrichtungen finden sich darunter auch einige positive Überraschungen.

    So bekennt sich der Antrag klar und deutlicher als es noch im Koalitionsvertrag zu lesen war, zur Förderung von offenen Lehr- und Lernmitteln. So wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Schwerpunkt zu setzen bei

    dem Einsatz digitaler Bildungsangebote wie zum Beispiel von Open Educational Resources (OER) zur kostenfreien Nutzung sowie der Verwendung freier Lizenzen und Formate, um dadurch die besonderen Potenziale für individualisierte sowie kooperative Lernkonzepte und inklusive Bildungssettings zu nutzen.

    Der Kompromisscharakter des Antrags wird wiederum an kleinteiligen Punkten sichtbar wie dem Lob für die Kategorie „best serious game“ im Rahmen des des Deutschen Computerspielpreises oder wenn die „Unterstützung und Weiterentwicklung der außerschulischen Initiativen ‚Ein Netz für Kinder’ und der ‚Nationalen Initiative Printmedien’ gefordert wird. Aber wer weiß, vielleicht bedeutet Weiterentwicklung ja, dass die „Nationale Initiative Printmedien“ zur „Internationalen Initiative Wikis, Blogs & Social Media“ mutiert.

    Gewohnt schwammig die Einlassungen zum Urheberrecht, wo von der Bundesregierung lediglich die „Arbeit an einem bildungs- und forschungsfreundlichen Urheberrecht als Grundlage der digitalen Lehrmittelfreiheit sowie damit verbunden der Einführung einer einheitlichen Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ gefordert wird. Letztere steht so auch schon im Koalitionsvertrag und hier wäre es in der Tat an der Zeit, einen konkreten Gesetzesentwurf einzubringen – ein praktikabler Vorschlag dafür liegt bereits seit einem Jahr in Form einer BMBF-Studie von Katharina de la Durantaye vor.

    Dem deutschen Bildungsföderalismus geschuldet ist, dass die Liste der gemeinschaftlichen Wünsche an Bundesregierung und Kultusministerkonferenz (KMK) mit 13 Punkten besonders lang ausgefallen ist. Darin finden sich u.a. Forderungen wie jene „nach einem zeitgemäßen und altersgerechten Informatikunterricht ab der Grundschule“, nach der „Entwicklung von ‚Schul-Clouds’, in der digitale Lehrinhalte und Lehrangebote zusammengefasst werden können“ sowie nach der „Entwicklung bundeseinheitlicher Mindeststandards zur digitalen Informations- und Medienkompetenz“.

    Fast könnte man meinen, dass es der großen Koalition im Bundestag in jenen Bereichen am leichtesten fällt, sich zu einigen, wo der Bund über die wenigsten Kompetenzen verfügt. Selbst dort, wo der Bund selbst tätig werden könnte, stehen alle Forderungen unter Vorbehalt „der verfügbaren Haushaltsmittel“. Nichtsdestotrotz gehen viele der Vorschläge in die richtige Richtung. Wenn jetzt noch Sigmar Gabriel das Thema digitale Bildung für sich entdeckt und ein ähnliches Tempo vorlegt, wie bei der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung…

    24. März 2015 1
  • : Offener Brief fordert mehr Ausgewogenheit bei Einladung zu Urheberrechtsarbeitsgruppe im EU-Parlament
    Ein Teil der Unterzeichner des offenen Briefes an Jean-Marie Cavada
    Offener Brief fordert mehr Ausgewogenheit bei Einladung zu Urheberrechtsarbeitsgruppe im EU-Parlament

    Wenn es etwas gibt, worin sich sämtliche Parteien in der laufenden Urheberrechtsdebatte einig sind, dann ist das die Notwendigkeit verschiedene Interessen auszubalancieren. Eine zentrale Erkenntnis der EU-Konsultation zum Urheberrecht war dementsprechend auch, dass das aktuelle Urheberrecht keineswegs ausgewogen ist: während die Einen (Produzenten, Verwerter) völlig zufrieden mit dem Status quo waren, sahen die Anderen (institutionelle und Endnutzer) umfassenden Reformbedarf.

    Eine Voraussetzung um das Urheberrecht wieder auszubalancieren ist deshalb mit Sicherheit, in den diesbezüglichen Konsultationen und Arbeitsgruppen auch eine Balance zwischen unterschiedlichen Sichtweisen und Interessen zu gewährleisten. Genau an diesem Punkt setzt die Kritik eines offenen Briefes von zahlreichen Organisationen an Jean-Marie Cavada mit dem Titel „Ensuring Balance“ (PDF) an.

    Cavada koordiniert im Europaparlament die Arbeitsgruppe zur Urheberrechtsreform („Working Group on Intellectual Property Rights and Copyright Reform“). Deren Einladungspolitik lässt sich allerdings kaum als ausgewogen beschreiben. Im letzten Treffen der Gruppe am 12. Februar waren von sechs geldenen Experten fünf Vertreter der Rechteinhaber-  und ‑verwerterseite, ergänzt nur um einen Vertreter aus dem Bibliotheksbereich.

    Bemerkenswert ist die Bandbreite der Unterzeichner des offenen Briefs, die von Vertretern von Industrieverbänden (z.B. BITKOM) bis zu zivilgesellschaftlichen Orgnisationen wie EDRi und Wikimedia reicht.

     

    18. März 2015 3
  • : Arbeitsgruppe von Bildungsministerium und Kultusministerien zu OER betont „positive Wirkungsmöglichkeiten“
    Arbeitsgruppe von Bildungsministerium und Kultusministerien zu OER betont „positive Wirkungsmöglichkeiten“

    Bereits 2012 baten Bundesforschungsministerium (BMBF) und der Kultusministerkonferenz (KMK) um Beantwortung von 35 Fragen zu offenen Lehr- und Lernmitteln (Open Educational Ressources, OER), nur um dann im April 2014 noch einmal 24 Fragen zum Thema nachzureichen. Seit kurzem ist jetzt der Bericht einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von BMBF und KMK zum Thema auch öffentlich zugänglich (PDF).

    ausschnitt-bmbf-kmk-bericht-coverAngesichts des umfänglichen Fragenkatalogs und der langen Dauer seiner Erstellung ist der Bericht mit elf Seiten vergleichsweise knapp ausgefallen. Eine systematische Auswertung der Antworten der schriftlichen Anhörung oder eine Darlegung unterschiedlicher Positionen findet sich deshalb in dem Bericht nicht – im Gegenteil, auf die Anhörung wird überhaupt nicht explizit Bezug genommen.

    Stattdessen folgen auf eine Diskussion von „Innovationspotentialen und Herausforderungen“ in den Bereichen Pädagogik, Organisation, Technik und Recht eine Reihe mehr oder weniger konkreter Handlungsempfehlungen:

    1. Aufbau einer neuen bzw. die Unterstützung bereits bestehender länderübergreifender Plattformen im Internet, auf der Verweise zu verschiedenen OER-Quellen − und falls sinnvoll auch OER-Materialien − gebündelt bereitgestellt, gefunden und heruntergeladen werden können.
    2. Rechtssicherheit bei der Lizenzierung von OER verbessern. So soll „diskutiert werden, wie die
      Rechtssicherheit bei der Lizenzierung von OER (z. B. durch spezielle OER-Lizenzen) verbessert werden kann.“
    3. Für die Potenziale von OER sensibilisieren (z.B. in Form einer eine Informationskampagne zum Thema OER)
    4. Erkenntnisstand zu OER fördern (z.B. durch „gezielte Förderung von modellhaften Projekten zu zentralen
      Aspekten einer länderübergreifen OER-Konzeption“)
    5. Die europäische und internationale Zusammenarbeit bei OER intensivieren (z.B. durch Übersetzung von OER-Materialien)
    6. Dialog: Eine Informations- und Koordinierungsstelle für OER, insbesondere für die Bereiche Schule und Lebenslanges Lernen, schaffen. 

    Deutlich wird an den Handlungsempfehlungen der Arbeitsgruppe eine prinzipiell positive Beurteilung von OER, die sich auch im Fazit widerspiegelt:

    Open Educational Resources (OER) können positive Effektive auf Lernen und Lehren haben. Dafür sind in den unterschiedlichen Bildungsbereichen entsprechende Rahmenbedingungen zu gewährleisten bzw. zu schaffen. Die institutionelle Diskussion um OER steht – jedenfalls in Deutschland – noch am Anfang. Angesichts der sehr dynamischen Entwicklung sollten aber bereits jetzt die empfohlenen Maßnahmen angegangen werden. Der weitere Prozess ist national und international aktiv zu begleiten. Dabei ist zu erwarten, dass die Anforderungen an eine Ausgestaltung förderlicher Rahmenbedingungen bis hin zu einem zentralen und übergreifenden europäischen OER-Konzept zunehmen werden. Zugleich wird ein wesentlicher Aufgabenbereich sein, die differenzierten Anforderungen der einzelnen Bildungsbereiche aufzunehmen und zu unterstützen.

    Eher überraschend und wenig hilfreich ist jedoch die zweite Empfehlung im Bezug auf Rechtssicherheit offener Lizenzen. Überraschend deshalb, weil sie den Ergebnissen einer diesbezüglich vom BMBF beauftragten Studie von Till Kreutzer widerspricht, die sich gegen eine eigene OER-Lizenz ausspricht:

    Aus den vorgenannten Gründen sollte sich die Frage nach geeigneten OER-Lizenzen eher auf die Auswahl einer geeigneten Lizenzvariante aus dem Bestand der existierenden Lizenzmodelle fokussieren als auf die Entwicklung neuer spezieller Lizenzmodelle.“ (S. 64f.)

    Noch besser auf den Punkt gebracht hat das Problem mit einem zusätzlichen Lizenzstandard XKCD zum Thema Standards ganz allgemein:

    17. März 2015 2
  • : Informationsrechtler Thomas Hoeren zur Neuregelung der Störerhaftung: „Entwurf in jeder Hinsicht unsinnig“
    Informationsrechtler Thomas Hoeren zur Neuregelung der Störerhaftung: „Entwurf in jeder Hinsicht unsinnig“

    Thomas Hoeren ist Professor für Informationsrecht und Rechtsinformatik an Universität Münster und geht auf seinem Blog bei Beck-Online hart mit dem Entwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der WLAN-Störerhaftung ins Gericht, bezeichnet ihn als „eine einzige Unverschämtheit“:

    Der Entwurf hat das Ziel, den Ausbau öffentlicher WLAN-Netze in den Städten vorantreiben. Soweit Neusprech. In Wirklichkeit geht es um eine radikale Verschärfung der Haftung für WLAN-Betreiber. Personen, die anderen über ihr WLAN Zugang zum Internet gewähren, sollen nämlich nur dann nicht als Störer für Rechtsverletzungen Dritter verantwortlich sein, wenn sie “zumutbare Maßnahmen” zur Verhinderung solcher Verstöße ergriffen haben. Dazu müssen die Anbieter ihren Anschluss verschlüsseln und dürfen den Zugang nur solchen Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, die zuvor eingewilligt haben, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Rein private, nicht geschäftsmäßige WLAN-Anbieter – wie z.B. die Freifunker – sollen nach dem Entwurf nur dann in den Genuss der Haftungsfreistellung kommen, wenn sie darüber hinaus auch die Namen der Nutzerinnen und Nutzer kennen. Wieso private Netzbetreiber gegenüber gewerblichen Providern so schlecht gestellt werden, versteht keiner.

    In den Kommentaren zu seinem Beitrag legt Hoeren noch nach und bezeichnet den „Entwurf in jeder Hinsicht unsinnig“:

    Um nur ein Beispiel zu bringen: Das Haftungsprivileg für gewerbliche WLAN-Provider soll nur dann greifen, „wenn dieser den Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen“. Was geschieht, wenn der Provider nicht nachweisen kann, das er eine solche Erklärung im jeweiligen Einzelfall eingeholt hat? Er haftet dann als Täter voll für alle Rechtsverletzungen durch den Nutzer (egal aus welchem Rechtsgrund). Wer sollte ein solches Risiko eingehen wollen.

    Hoerens Fazit:

    Wer schreibt eigentlich solch einen Unsinn? Und wieso geht so etwas ins Kabinett? Und wer stoppt diesen Zug? Langsam wird man müde und verbittert, wenn man sich die Qualität der Gesetzgebung in Deutschland ansieht.

    15. März 2015 4
  • : Über 500 Änderungsanträge zum Reda-Report: Die Top 5 der schlimmsten Verschlimmbesserungsvorschläge
    Über 500 Änderungsanträge zum Reda-Report: Die Top 5 der schlimmsten Verschlimmbesserungsvorschläge

    Was sich bereits in den Beratungen in einzelnen Fachausschüssen wie beipielsweise jenem zu Kultur angedeutet hatte, belegt das nunmehr vorliegende Dokument mit insgesamt 556 Änderungsanträgen (PDF) zum Berichtsentwurf Julia Redas für die Evaluation der geltenden EU-Urheberrechtsrichtlinie (InfoSoc-RL): kaum ein anderes Gebiet ist derart umkämpft und so gibt es auch kaum eine Formulierung in Redas Report, zu der keine gegenläufigen Abänderungsanträge vorliegen. Die Zahl der Abänderungsanträge ist auch deshalb bemerkenswert, weil es hier nicht um einen Richtlinien- oder Verordnungsentwurf sondern nur um eine Evaluation einer bestehenden Richtlinie handelt.

    EP-LogoZu den AntragsstellerInnen zählt jedoch auch Julia Reda selbst. Das liegt einerseits an ausverhandelten (Kompromiss-)Formulierungen und andererseits daran, dass Abänderungsanträge nicht derselben Zeichenbegrenzung unterliegen wie der Berichtsentwurf; mit anderen Worten, auch Berichterstatter selbst haben oft ein Interesse daran über Abänderungsanträge ihnen wichtige Punkte noch im finalen Dokument unterzubringen.

    Eine Vielzahl an Änderungsanträgen zielt aber auf eine Verwässerung, wenn nicht komplette Umorientierung des Berichts ab. Da in der verlinkten Fassung die Änderungsanträge noch in der jeweiligen Landessprache vorliegen, ist die folgende Auswahl an Vorschlägen zur Verschlimmbesserung des Reports selektiv und vorläufig; Übersetzungen sämtlicher Amendments werden erst in den nächsten Tagen nachgeliefert.

    Die folgenden Top 5 der schlimmsten Verschlimmbesserungsvorschläge illustrieren aber bereits, was in der Abstimmung im Rechtsausschuss auf dem Spiel steht:

    #204 „stellt fest, dass der derzeitige Rechtsrahmen Leistungsschutzrechte für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Filmhersteller und Sendeunternehmen vorsieht, nicht aber für Presseverleger; fordert die Kommission daher auf, zu analysieren, ob Leistungsschutzrechte für Presseverleger deren Arbeit im Zeitalter einer digitalisierten Medienwelt angemessen schützen und vergüten können“

    In Deutschland lassen Experten zwar kaum ein gutes Haar am Leistungsschutzecht für Presseverleger (z.B. im Bundestag bei einem Fachgespräch 2014 sowie bei einer Anhörung letzte Woche). Angelika Niebler, deutsche CSU-Abgeordnete (EPP), möchte dennoch das Fehlen eines solchen Leistungsschutzrechts feststellen und die Kommission prüfen lassen, ob nicht doch gut für Europa wäre, was in Deutschland nicht funktioniert.

    #235 „Rappelle que le financement, la production et la co-production de films et contenus télévisuels sont largement dépendants de licences territoriales exclusives“

    Jean-Marie Cavada (ALDE, Frankreich) und Virginie Rozière (S&D, Frankreich) wollen die zentrale Bedeutung territorialer Lizenzvergabe – der Grundlage für Geoblocking in der EU – für Finanzierung und kulturelle Vielfalt in der EU festgeschrieben wissen. Es gibt aber auch Amendments, die sich explizit für ein Ende von Geoblocking einsetzen, z.B. #322 von Pascal Durand (Grüne, Frankreich) oder #412 von Marietje Schaake (ALDE, Niederlande).

    #330 möchte folgenden Absatz ersatzlos streichen: „fordert die Kommission auf, alle Ausnahmen und Beschränkungen der Richtlinie 2001/29/EG als zwingend vorzusehen, um innerhalb des Binnenmarkts gleichen Zugang zu kultureller Vielfalt über Grenzen hinweg zu ermöglichen und die Rechtssicherheit zu verbessern“

    Eines der größten Hindernisse für einen digitalen Binnenmarkt genauso wie für grenzüberschreitende Nutzung von Inhalten sind die von Mitgliedsland zu Mitgliedsland unterschiedlich implementierten Ausnahme- und Schrankenregelungen (z.B. Bildungsschranke, Zitatschranke, Privatkopie). Wenn es nach Redas Entwurf geht, sollen zukünftig nicht nur der urheberrechtliche Schutz, sondern auch alle Schranken in allen Ländern gelten. Auch Vorschläge von EU-Kommissar Oettinger (CDU) gehen in diese Richtung. Anderer Meinung ist in diesem Punkt wieder CSU-Abgeordnete Angelika Niebler, die diesen Passus einfach streichen möchte. Überhaupt engagiert sich Niebler besonders für Streichungen. So möchte Niebler in weiteren Kürzungsvorschlägen noch die Forderung nach einer „weitgefasste[n] Ausnahme für Forschungs- und Unterrichtszwecke“ (#453) sowie jene nach „einer offenen Norm“, d.h. einer Art Fair-Use-Klausel, (#371) streichen lassen.

    #386, #388 und #390 wollen alle dasselbe, nämlich folgende Passage loswerden: „ist insbesondere der Ansicht, dass die Ausnahme für Zitate ausdrücklich auch für audiovisuelle Zitate gelten sollte“

    Eine Flexibilisierung und Ausdehnung des Zitatrechts könnte einen wesentlichen Beitrag zur Legalisierung von Remixkunst und ‑kultur im Internet leisten. Neben Angelika Niebler (#388) wollen auch ihr deutscher Unionskollege Axel Voss (EPP/CDU, #386) sowie das konservative Trio Constance Le Grip (EPP, Frankreich), Marc Joulaud (EPP, Frankreich) und Sabine Verheyen (EPP/CDU, Deutschland) nichts von einer auch nur moderaten Ausdehnung des Zitatrechts wissen.

    #477 möchte an Stelle „einer zwingenden Ausnahme, die es Bibliotheken gestattet, Bücher in digitalen Formaten, unabhängig vom Ort des Zugangs, an die Öffentlichkeit zu verleihen“ lieber „angemessene, marktbasierte Lösungen […] entwickeln“

    Für sein Ansinnen, Bibliotheken bei ihrer digitalen Arbeit einfach wie bisher dem Gutdünken der Verlage auszuliefern, fand Axel Voss Unterstützung bei seinem CDU-Parteikollegen Christian Ehler. Natürlich gibt es auch von Angelika Niebler einen Antrag zum Thema (#480), der statt einer zwingenden Ausnahme gerne „die Bedeutung von Lizenzvereinbarungen“ betont wissen möchte. Die Unionsabgeordneten befinden sich damit ganz auf Linie ihrer Parteikollegin und Kulturstaatsministerin Grütters, die in Sachen digitaler Zugang via Bibliotheken ebenfalls entschieden nichts tun möchte.

    Fazit

    Wenn es um die Verschlimmbesserung von Julia Redas Berichtsentwurf zum EU-Urheberrecht geht, sind deutsche CDU- und CSU-Abgeordnete mit großem Einsatz bei der Sache. Hoffnung macht allerdings der Umstand, dass die meisten der oben zitierten Änderungsanträge ohne Unterstützung von Abgeordneten anderer Fraktionen eingebracht wurden. Die Abstimmung über die Änderungsanträge im Rechtsausschuss wiederum wird ein erstes belastbares Stimmungsbild darüber liefern, wie sich das EU-Parlament in Sachen Urheberrecht positionieren könnte.

    11. März 2015 9
  • : CDU-Politiker streiten ums Urheberrecht: Grütters gegen Oettingers Pläne zu Geoblocking und Harmonisierung
    Monika Grütters (<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Monika_Gruetters_2009.jpg">Foto</a>: Christof Rieken, <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en">CC BY-SA 3.0 de</a>
    CDU-Politiker streiten ums Urheberrecht: Grütters gegen Oettingers Pläne zu Geoblocking und Harmonisierung

    Monika Grütters (CDU) ist Staatsministerin für Kultur in Medien bei der Bundeskanzlerin und hat heute „Kulturpolitische Forderungen für das Urheberrecht im digitalen Umfeld“ (PDF) präsentiert. Welchen Geistes Kind diese Forderungen sind, macht sie in der Pressemeldung zur Veröffentlichung der Forderungen deutlich:

    „Ein ungebändigter digitaler Internetkapitalismus, der nicht zuletzt Ängste vor übermächtigen internationalen Akteuren entstehen lässt, ist mit unserer sozialen Marktwirtschaft unvereinbar. Künstler und Kreative müssten von ihrer Arbeit leben – und nicht nur knapp überleben – können.“

    Soviel Kapitalismuskritik von Seiten der CDU war selten. Wenn aber der „ungebändigte“ Kapitalismus das Problem ist, wie kann ein schärferes Urheberrecht dann die Lösung sein? Grütters Pressemeldung zu Folge müssten dafür „[d]ie für die analoge Welt entwickelten, bewährten Rechtsgrundsätze im Urheberrecht […] auch in der digitalen Welt gelten.“ Dementsprechend fordert Grütters auch keine Reformen im Sinne einer Anpassung des Urheberrecht an neue digitale Lebenswirklichkeiten, sondern möchte mit ihren Änderungsvorschlägen vor allem erreichen, dass sich sowenig wie möglich ändert.

    Konkret stellt Grütters folgende Forderungen auf:

    • A) „Illegalen Angeboten im Netz ist entgegenzutreten“, und zwar durch (1) Selbstverpflichtungen der Wirtschaft keine Werbung auf Piratenseiten zu schalten, (2) Einschränkungen des Haftungsprivilegs von Hostprovidern und (3) flankierende Maßnahmen (z.B. Registrierungspflicht) bei der geplanten „Einschränkung der Haftung für Betreiber offener WLAN-Angebote“.
    • B) „Investitionen in Kulturprodukte wie Musik, Buch und Film müssen sich lohnen“, und zwar scheinbar vor allem durch (4) Geoblocking („Überlegungen innerhalb der Europäischen Kommission zur Aufhebung territorialer Beschränkungen lehne ich entschieden ab.“
    • C) „Urheberrecht, das vom Urheber ausgeht“, und zwar durch eine (5) „Beschleunigung des Verfahrens zur Aufstellung der Tarife der Pauschalabgabe für die Privatkopievergütung“, (6) „Sicherung der Ausschüttung der umstrittenen Beträge an die Rechteinhaber“ und (7) „Beibehaltung des Kultur- und Sozialauftrags der deutschen Verwertungsgesellschaften bei Umsetzung der EU-Urheberrechtswahrnehmungsrichtlinie“.
    • D) „Bewährte Standards sind bei der Anpassung des Urheberrechts auf europäischer Ebene zu wahren“, und zwar durch (8) Vermeidung von bloß „vermeintlichen Harmonisierungsnotwendigkeiten“ und dadurch, dass (9) „Diensteanbieter auch auf europäischer Ebene stärker in die Verantwortung genommen werden“.
    • E) „Verbesserung des Zugangs zu Kultur-Online-Ausleihe in öffentlichen Bibliotheken“, und zwar (10) „im Wege der Selbstregulierung“, d.h. keinerlei Änderungsvorschlag in diesem Bereich; Grütters appeliert nur an die Verlage, dass diese „mit in der Verantwortung [sind], eine gute, leistungsstarke Bibliothekslandschaft in der Breite zu erhalten“.

    Während also die einzige Forderung zur Verbesserung des Zugangs (E) ein bloßer Wunsch ans Christkind ist, sind die Punkte B), C) und D) ein Frontalangriff auf die Reformpläne von Grütters CDU-Kollegen und EU-Digitalkommissar Günther Oettinger. Dieser hatte sich gerade erst überdeutlich gegen jegliche Form des Geoblockings innerhalb der EU ausgesprochen und betont regelmäßig Harmonisierungsnotwendigkeiten bis hin zur Möglichkeit eines einheitlichen EU-Urheberrechts. In den Erläuterungen zu Grütters Forderungskatalog wird der Dissens sogar noch einmal explizit ausformuliert:

    Der zuständige EU-Digital-Kommissar Oettinger hat berichtet, dass er derzeit mit vielen betroffenen Verbänden im Gespräch sei und grenzüberschreitende Aspekte des Urheberrechts regeln möchte. Ich begrüße das grundsätzlich. Soweit es allerdings um europaweite Lizenzen für die Verwertung etwa von Musik oder Filmen geht, warne ich davor, jeden zu verpflichten, europaweite Lizenzen erwerben zu müssen.

    Die unter A) versammelten Forderungen zu verschärfter Rechtsdurchsetzung sind wiederum eine konsequente Fortsetzung der CDU-Blockadepolitik in Sachen WLAN-Störerhaftung. Ganz auf Linie der geplanten Reform der Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes macht sich Grütters hier zur Schutzpatronin der Abmahnindustrie.

    Fazit

    An Grütters Forderungskatalog wird einmal mehr deutlich, dass die Fronten in der Urheberrechtsdebatte quer durch die politischen Lager verlaufen. Der größte Graben trennt jene, die wie Grütters der Meinung sind, alles wäre gut so wie es ist, und jenen, die wie Oettinger das Urheberrecht für dringend reformbedürftig und aus der digitalen Zeit gefallen halten.

     

    10. März 2015 9
  • : Viel über MOOCs, nichts über OER: Markus Deimann über das Bildungskapitel im EFI-Jahresgutachten
    Cover des EFI Jahresgutachtens 2015
    Viel über MOOCs, nichts über OER: Markus Deimann über das Bildungskapitel im EFI-Jahresgutachten

    Neben der durchaus fortschrittlichen Auseinandersetzung mit dem Thema Urheberrecht widmete sich ein anderes Kapitel des Jahresgutachtens der Expertenkommission Forschung und Innovation (EFI) der Bundesregierung dem Thema digitaler Bildung in Form von Massive Open Online Courses (MOOCs). Diese werden in dem Jahresgutachten (PDF) ziemlich abgefeiert und eine eigene Pressemeldung fordert „eine mutigere Nutzung und Unterstützung von MOOCs“ an deutschen Hochschulen.

    Markus Deimann hat sich für das Hochschulforum Digitalisierung kritisch mit diesem Lob auseinandergesetzt und meint, dass offen lizenzierte Lernunterlagen (Open Educational Ressources, OER) das größere disruptive Potential aufweisen als MOOCs:

    Es gab also sehr wohl bereits vor den Stanford ProfessorInnen Sebastian Thrun, Daphne Koller und Andrew Ng institutionell organisierte Bestrebungen, Bildung für alle zugänglich zu machen. Und das zu Bedingungen, die sehr viel besser für Bildungszwecke geeignet sind. Die OER sind nämlich so liberal lizenziert, dass sie frei verwendet, verändert und wieder ins Netz zurück gespeist werden können, ohne die jeweiligen Urheber jedes mal um Erlaubnis fragen zu müssen. Diese Freiheit zur Modifikation von Materialien ist eine zentrale Voraussetzung digital-gestützter Bildung und wird von den mittlerweile oft kommerziell angebotenen MOOCs nicht unterstützt. Offene Bildung beschränkt sich bei Coursera, Iversity oder edX auf den kostenlosen Zugang zu Ressourcen und vernachlässigt die weiter reichenden Bedeutungsgehalte von Open Education (siehe dazu „How does Open Education work?“).

    Und es ist in der Tat erstaunlich, dass die Begriffe „Open Education“ bzw OER kein einziges Mal Erwähnung finden in einem Kapitel über Chancen digitaler Bildung, während es ansonsten nur so wimmelt vor „Open“ im selben Jahresgutachten, von Open Access über Open Innovation bis hin zu Open Government. Und das ist, wie Markus Deimann in seinem Beitrag herausarbeitet, deshalb relevant, weil das „Open“ in MOOCs kaum etwas mit dem „Open“ in OER zu tun hat.

    10. März 2015 3
  • : Creative Commons bittet um Beteiligung bei „Open Bussiness Model“-Initiative
    (<a href="https://flic.kr/p/7Ke8iQ">Foto</a>: Libby Levi, <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA</a>
    Creative Commons bittet um Beteiligung bei „Open Bussiness Model“-Initiative

    Nachdem Anfang der Woche die Public Beta der ersten offiziellen Creative-Commons-App „The List“ präsentiert worden war, endete die Woche mit einer weiteren Bitte um Beteiligung. Mit Geldern der Hewlett-Foundation startet Creative Commons eine „Open Business Model“-Initiative.

    Ziel ist die Sammlung und Aufbereitung von verschiedenen, profitorientierten und gemeinnützigen Anwendungsszenarien. In einem ersten Schritt hat Creative Commons ein  Google-Doc mit einer Liste an Fragen samt Bitte um Mitwirkung veröffentlicht:

    1. Join us in designing, developing, and iterating a set of interactive Creative Commons open business model tools that anyone can use to design an open business model.
    2. Use these open business model tools yourself to generate your own open business model(s).
    3. Share the results of your participation including the open business models you generate.
    4. Provide feedback and recommendations for improving the Creative Commons open business model tools and process.
    5. Partner directly with Creative Commons on developing an open business model for your specific initiative.
    6. Participate in a Creative Commons workshop on generating open business models.
    7. Contribute to a Creative Commons open business models report.

    Das Ausmaß, in dem bei der Open-Business-Initiative auf Google-Tools gesetzt wird, ist aber schon fast befremdlich. So bittet Creative Commons unter Punkt 3 darum, eigene Business-Modelle in einer Google+-Gruppe zu teilen. Wenn schon ein Nischennetzwerk, warum dann nicht gleich diaspora*?

    7. März 2015 6
  • : Creative Commons startet Public Beta von Smartphone-App „The List“
    Creative Commons startet Public Beta von Smartphone-App „The List“

    cc-the-list-logoWie im Herbst letzten Jahres angekündigt steigt Creative Commons unter seinem neuen CEO Ryan Merkley in die App-Entwicklung ein. Konkret möchte das mit Geldern der Knights Foundation finanzierte Projekt „The List“ zum Erstellen und Teilen von Fotos auf einer Liste der „meistgewünschten“ Bilder ermuntern. Die Liste soll dabei u.a. standortbezogene Vorschläage machen. Die Bilder werden in ein öffentliches Repositorium hochgeladen und unter der sehr liberalen Lizenz CC-BY zur Weiterverwendung einladen.

    Seit heute ist eine Public Beta von „The List“ für Android (nativ) und iOS (als Web-Version) verfügbar und Creative Commons bittet um Mithilfe beim Testen und Entwickeln.

    3. März 2015 1