Leonhard Dobusch
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: Ex-Piratenabgeordnete kritisiert Reda-Entwurf zum EU-Urheberrecht: »Angela Merkel hätte es genauso gemacht«
Amelia Andersdotter (Foto: T.M.Eckrich, CC BY-SA 3.0 ) : Ex-Piratenabgeordnete kritisiert Reda-Entwurf zum EU-Urheberrecht: »Angela Merkel hätte es genauso gemacht« Am vergangenen Montag hatte die deutsche Piratenabgeordnete Julia Reda als offizielle EU-Berichterstatterin einen Entwurf für Evaluation der Urheberrechtsrichtlinie durch das EU-Parlament vorgelegt. Für diesen Entwurf erntete Reda viel Zuspruch und zwar von Urheberrechtskritikern wie Rainer Kuhlen, Sprecher des Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ bis hin zu Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht, einer Gruppe von Urheberrechtsverbänden.
Ebenso unerwartet wie das Lob von Letzterem ist jetzt die erste fundamentale Kritik am Reda-Entwurf, stammt sie doch von ihrer Vorgängerin als Piratenabgeordnete im EU-Parlament, Amelia Andersdotter. In einem Gastbeitrag bei TorrentFreak kritisiert sie Reda dafür es versäumt zu haben, echte Urheberrechtsreform zu liefern („fails to deliver true copyright reform“). Stattdessen könne man den Entwurf mit den Worten „more of the same“ zusammenfassen.
Kernpunkt von Andersdotters Kritik ist, dass die bloße Vereinheitlichung des EU-Urheberrechts im Wege einer unmittelbar wirksamen Verordnung vor allem grenzüberschreitend tätigen Unternehmen zu Gute komme, es aber vor allem auf die Ausdehnung von Schrankenregelungen ankäme. Gleichzeitig würde es die Vereinheitlichung den Menschen erschweren, ihre jeweiligen lokalen Urheberrechtsbestimmungen zu beeinflussen.
Neben derart grundsätzlicher Kritik hadert Andersdotter auch mit ihrer Meinung nach zu wenig weitreichenden Forderungen, die sich zu stark an der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (z.B. zur Video-Einbettung in Webseiten) orientieren würden und, im Bereich von Datenbankrechten, zu wenig Verhandlungsmasse beinhalten würden.
Weiters wirft Andersdotter Reda vor, sogar hinter der Position der EU-Kommission zurückzubleiben, die bereits grundlegende Probleme mit dem Urheberrecht erkannt habe:
Even the European Commission has set a higher standard for themselves than this. It has acknowledged since 2009 that there is a problem with the substance of copyright. Their 2013 copyright consultation, it acknowledges, indicates that citizens, consumers and a large number of other actors experience problems with both the economic justice and the principles of copyright. De facto, Julia Reda is more conservative than the European Commission, and this is a massive problem for representative democracy.
Andersdotters Fazit fällt vernichtend aus und vergleicht Julia Reda mit Angela Merkel:
So we have a copyright-friendly, cyber-security inspired German trying to impose a Brussels-made statist policy on 507 millions citizens of Europe which leaves stuff more or less the same. Angela Merkel could not have done it better had she tried.
Mit ihrer Kritik illustriert Andersdotter jedenfalls noch einmal, warum Gerhard Pfennig sie in seinem Beitrag zum Reda-Entwurf als „schwedische Piratin“ beschrieben hat, „die in der letzten Legislaturperiode zum Schrecken der Urheberlobby geworden war“. Ob der eher konstruktiv-gemäßigte Ansatz Julia Redas letztlich mehr bewegen kann, wird sich im weiteren parlamentarischen Verfahren zeigen.
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: Abmahnung von Urheberrechtsverletzer Böhmermann: wie könnte eine Lösung aussehen?
Jan Böhmermann in Rostock (Foto: Jonas Rogowski, CC BY-SA 3.0) : Abmahnung von Urheberrechtsverletzer Böhmermann: wie könnte eine Lösung aussehen? Jan Böhmermann ist ein Serientäter in Sachen Urheberrechtsverletzung. Das ist auch nicht weiter verwunderlich, denn wie an dieser Stelle bereits ausgeführt, ist Böhmermann bzw. seine Show Neo Magazin das Paradebeispiel für Remixkunst und ‑kultur im deutschen Fernsehen (vgl. dazu auch einen Text von Dirk von Gehlen im Band „Generation Remix“). Bislang hatte seine Arbeit im urheberrechtlichen Graubereich aber – zumindest keine bekannten – rechtlichen Konsequenzen.
Vor drei Tagen berichtete Böhmermann jedoch auf Twitter, dass er für einen Tweet mit dem Bild des urinierten Jogginghosen-Trägers, den Martin Langer 1992 in Rostock beim Hitlergruß fotografierte, abgemahnt worden sei:
Wer das Rostock-Lichtenhagen Foto mit Hitlergruß und zugepisster Jogginghose twittert, wird vom Fotografen Martin Langer abgemahnt! 1000 €!
— Jan Böhmermann (@janboehm) 21. Januar 2015
Nachdem Böhmermann dafür zuerst eher höhnisch-besserwisserische Kommentare geerntet hatte – u.a. im Hamburger Abendblatt – verteidigte ihn SZ-Journalist und Autor Dirk von Gehlen in seinem Blog:
Um es im Duktus des Abendblatts zu sagen: Wenn sogar ein Medienmensch wie Böhmermann nicht mehr richtig durchsteigt, was geht und was erlaubt ist, sollten wir vielleicht mal über die Ausgestaltung des Urheberrechts sprechen – statt einfach nur darauf hinzuweisen, dass es existiert.
Von Gehlen wünscht sich dementsprechend Julia Reda als Gast in einer der nächsten Ausgaben des Neo Magazins, da diese gerade einen viel gelobten Entwurf für einen Bericht des EU-Parlaments zum Urheberrecht vorgelegt hat. Wie genau eine Lösung im konkreten Fall aussehen könnte, dafür liefern aber weder von Gehlen noch Redas Berichtsentwurf einen Vorschlag.
Tatsächlich ist es nämlich so, dass Redas Berichtsentwurf zwar die Forderung nach einer offenen, Fair-Use-ähnlichen Norm enthält. Es ist aber fraglich, ob das Twittern eines urheberrechtlich geschützten Werks wie eines Fotos darunter fallen würde. Denn weder wird dabei nur ein kleiner Teil eines Werks verwendet noch entsteht dabei ein neues Werk. Auch das geforderte öffentliche Interesse ist wahrscheinlich nicht gegeben.
Mit anderen Worten: es braucht mehr als „nur“ eine offene Norm á la Fair Use. Für derartige Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in sozialen Netzwerken braucht es eine spezifischere – und zweifellos pauschalvergütete – Ausnahmebestimmung in Form einer Bagatellschranke. Anbieter von sozialen Netzwerken würden dadurch zur Zahlung einer pauschalen Vergütung dafür verpflichtet, dass es im Rahmen der gewöhnlichen Nutzung ihrer Dienste ständig – und unvermeidbar – zur nicht-autorisierten Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte kommt. Die Verteilung dieser Vergütung würde wie in solchen Fällen üblich durch die Verwertungsgesellschaften erfolgen.
Im Gegenzug wären Abmahnungen wie jene im vorliegenden Fall nicht mehr möglich – was ja durchaus vernünftig wäre, ist mit dem Teilen derartiger Inhalte in sozialen Netzwerken in der Regel kein unmittelbares Profitinteresse verbunden. Klarerweise ließe sich einwenden, dass jemand wie Jan Böhmermann Twitter und Facebook quasi professionell als zentralen Marketing-Kanal für seine berufliche Tätigkeit nutzt; dennoch wäre eine Lösung über eine pauschalvergütete Schranke wahrscheinlich auch in solchen Fällen für alle Beteiligten die (transaktionskosten-)günstigste.
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: Wie Umgehen mit Trollen im Netz? Eine Handreichung in Form von Mini-Infographiken
: Wie Umgehen mit Trollen im Netz? Eine Handreichung in Form von Mini-Infographiken Wie ist es bestellt um den Erkenntnisfortschritt in der Debatte zum Umgang mit Trollen im Internet? Nachdem sich ZDF-Journalist Martin Giesler gegen Zurücktrollen ausgesprochen hatte, vertrat Nico Lumma in einem Blogeintrag voller Kraftausdrücke die Gegenposition:
Asoziales Verhalten erfordert soziale Ächtung, nicht Verständnis.
Ingrid Brodnig, seit kurzem für Digitalthemen zuständig beim österreichischen Nachrichtenmagazin profil und Autorin des Bands „Der unsichtbare Mensch“ (Rezension hier bei netzpolitik.og), hat sich in diese Debatte eingemischt und nicht nur klar auf Nico Lummas Seite geschlagen, sondern ihren Erkenntnisstand in Form von zwei Mini-Infographiken zusammengefasst.
Zuerst gilt es zu klären, ob es sich überhaupt um einen Troll handelt:
Wenn das geklärt ist, liefert Brodnig folgende Entscheidungshilfe für den Umgang mit destruktiven Trollen:
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: Neue Töne in der Urheberrechtsdebatte: Initiative Urheberrecht lobt Berichtsentwurf von Piratin Reda
: Neue Töne in der Urheberrechtsdebatte: Initiative Urheberrecht lobt Berichtsentwurf von Piratin Reda Mit dem Entwurf der deutschen Piratenabgeordneten Julia Reda zur Evaluation des EU-Parlamants über den Stand des EU-Urheberrechts ist quasi der offizielle Startschuss für die Reformdebatte auf europäischer Ebene gefallen. Erfreulicherweise verläuft diese aber bislang keineswegs in gewohnten, verhärteten Bahnen. Selbst die Initiative Urheberrecht, ein Zusammenschluss einer Reihe von Urheberverbänden (u.a. die Drehbuchautorenvereinigung Syndikat oder der CC Composers Club), kann sich mit Redas Berichtsentwurf anfreunden.
In einer ersten Stellungnahme zeigt sich deren Sprecher Gerhard Pfennig durchaus angetan:
Reda und ihr Team hatten kaum die Koffer ausgepackt, als sie an die Arbeit gehen mussten, aber sie haben ihre Aufgabe geschafft. […] Reda und ihrem jungen Team ist es in kurzer Zeit gelungen, ein wildes Meer zu durchqueren, das Untiefen, Stürme, Strudel, seichte Gewässer und zahlreiche Meerungeheuer bietet und auch für geübte Piraten nicht leicht zu passieren ist.
Pfennig lobt desweiteren „eine Reihe kreativer Gedanken und Reformüberlegungen, die weit davon entfernt sind, das geltende System auf den Kopf zu stellen“ sowie, dass „[b]ereits an zweiter Stelle die Bedeutung des gesicherten Rechtsschutzes für Urheber und ausübende Künstler einschließlich der Notwendigkeit eines wirksamen Urhebervertragsrechts gefordert [wird]“. Unterstützung gibt es von Pfennig auch für den Vorschlag, zumindest die Ausnahme- und Schrankenbestimmungen im Urheberrecht europaweit zu vereinheitlichen:
An prominenter Stelle greift der Berichtsentwurf Oettingers Pläne einer europaweiten Urheberrechtsvereinheitlichung auf, allerdings bei genauerem Lesen wohl mit der klugen Einschränkung, dies zunächst auf die nach der Richtlinie bisher weitgehend ins Belieben der Staaten gestellten Ausnahmen zu beschränken. Diese sollten harmonisiert und technologieneutral ausgestaltet werden. Dadurch würde zumindest erreicht, dass endlich z.B. die für die Urheber, Künstler und die Kulturindustrie wichtigen Regelungen zur privaten Vervielfältigung europaweit vereinheitlicht würden und nicht länger der Willkür einzelner Staaten – siehe Spanien, wo der Staat die Berechtigten mit Minimalbeträgen aus der Staatskasse abspeist und Großbritannien, wo die Vervielfältigung ohne Vergütung erlaubt wird – ausgesetzt wären.
Pfennig betont hier wohl richtigerweise die Vorzüge einer Vereinheitlichung auch aus Urheberperspektive, weil in diesem Fall eben mit einer Ausdehnung von Pauschalvergütungen für Schranken auf das gesamte EU-Gebiet und entsprechend höheren Ausschüttungen zu rechnen wäre.
Schließlich ist auch Pfennigs Fazit absolut zuzustimmen:
Oettinger und Reda sind noch auf der Suche nach wirksamen Ansätzen, um die in der letzten Kommission verschleppten Probleme im Rahmen der notwendigen Anpassung des Urheberrechts an die Anforderungen der digitalen Gesellschaft möglichst effizient zu lösen. Oettinger muss aus den ausschließlich technokratischen Wachstums- und wirtschaftsorientierten Aufgaben, die Juncker und seine in die Digitalisierung fixierten Vizepräsidenten ihm aufgebürdet haben, ein funktionierendes Reformprogramm erstellen. Das Parlament ist mit kleinen, realitätsnahen Schritten schon viel weiter. Julia Redas zur kreativen, zielgerichteten Diskussion einladender Berichtsentwurf und dessen bevorstehende Behandlung im und mit dem Parlament kann tatsächlich zu Lösungen führen, wenn er seinem Grundkonzept treu bleibt: einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und Rechteinhaber und den Nutzer zu schaffen. Zu hoffen ist, dass die Kommission im Anschluss daran die Beschlüsse des Parlaments aufgreift und von den Wolken ihrer selbstdefinierten Mission in die Ebene der Realität hinabsteigt.
Wer weiß, vielleicht ist mit dem Reda-Report tatsächlich, wie von Rainer Kuhlen an dieser Stelle erhofft, eine „kopernikanische Wende“ in der Urheberrechtsdebatte verbunden.
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: Was läuft falsch beim EU-Urheberrecht? Julia Reda legt Entwurf für Evaluation des EU-Parlaments vor
: Was läuft falsch beim EU-Urheberrecht? Julia Reda legt Entwurf für Evaluation des EU-Parlaments vor Julia Reda, deutsche Piratenabgeordnete im EU-Parlament und Mitglied der Grünen Parlamentsfraktion, evaluiert heute in einer Pressekonferenz und morgen als offizielle Berichterstatterin im Rechtsausschuss (ab ca. 11 Uhr, der Link führt auch zum Live-Stream) die EU-Urheberrechtsrichtlinie (InfoSoc-Richtlinie) aus 2001. Der Entwurf (PDF) von Reda ist der erste konkrete Schritt auf Seiten des Parlaments in Vorbereitung der anstehenden EU-Urheberrechtsreform und wird im Zuge des parlamentarischen Verfahrens auch noch an einigen Punkten abgeändert werden. Auf Seiten der Kommission hatte Günther Oettinger bereits mit der – kürzlich bekräftigten – Aussage aufhorchen lassen, dass die Urheberrechtsrichtlinie zumindest teilweise durch eine EU-weit einheitliche Verordnung ersetzt werden könnte.
Die Frage Richtlinie oder Verordnung spielt auch in Redas Berichtsentwurf eine Rolle. So heißt es unter Punkt 6:
[The European Parliament] Considers the introduction of a single European Copyright Title […] that would apply directly and uniformly across the Union, in compliance with the Commission’s objective of better regulation, as a legal means to remedy the lack of harmonisation resulting from Directive 2001/29/EC
Wenn diese Formulierung bis zur Beschlussfassung im Plenum überleben sollte, wäre zweierlei erreicht. Erstens wird klar und deutlich festgestellt, dass es ein Harmonisierungsdefizit im Bereich des Urheberrechts gibt – immer noch kämpfen Anbieter und Nutzer mit unterschiedlichen Schutzniveaus und Ausnahmebestimmungen in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten. Zweitens wäre damit ein Bekenntnis des Parlaments zu einer Regelung im Verordnungsweg verbunden, wie sie auch Oettinger vorzuschweben scheint.
Stellschrauben des Urheberrechts
In dem Resolutionsentwurf stecken aber noch eine Reihe weiterer wichtiger Punkte, die Probleme des bestehenden Urheberrechts und Lösungsmöglichkeiten gleichermaßen aufzeigen. Gleich zu Beginn wird unter Verweis auf den Bericht der EU-Kommission zur öffentlichen Konsultation zum Urheberrecht auf Probleme mit länderspezifischen Kopierschutztechnologien („Geoblocking“) hingewiesen:
the vast majority of end user respondents to the consultation reports facing problems when trying to access online services across EU Member States, particularly when technological protection measures are used to enforce territorial restrictions
Begrüßenswert auch konkrete Forderungen wie jene nach einer Stärkung der Rechtsposition von Kunstschaffenden gegenüber Verwertern, also einer europäischen Grundlage für ein Urhebervertragsrecht („calls for improvements to the contractual position of authors and performers in relation to rightholders and intermediaries“), sowie nach einer Ausnahme amtlicher Werke von urheberrechtlichem Schutz („public sector information“).
Der Hauptschwerpunkt des Entwurfs liegt aber auf den Ausnahme- und Schrankenbestimmungen – an diesen Stellschrauben des Urheberrechts soll gedreht werden, um es mit Internet und Digitalisierung zu versöhnen. Redas Entwurf nennt unter anderem folgende Punkte:
- Keine Schlechterstellung von digitaler Nutzung im Vergleich zu analoger Nutzung. Das ist beispielsweise im Bibliotheksbereich ein Problem, wo Rahmenverträge für E‑Books Schranken aushebeln, die bei analogen Büchern selbstverständlich sind (z.B. das Kopieren, Scannen und Weitergeben von Buchauszügen).
- Kritik an unterschiedlicher Implementation von Ausnahmebestimmungen in den einzelnen EU-Staaten, was grenzüberschreitende Dienstleistungen im Internet erschwert. Im Unterschied zum urheberrechtlichen Schutz sind die Schranken und deren Ausgestaltung nämlich optional – auch hier würde ein Übergang von einer Richtlinie zu einer Verordnung eine klare Verbesserung bedeuten. Unabhängig davon sollen die Schrankenbestimmungen hinkünftig aber für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend sein.
- Einführung einer zusätzlichen Generalschranke („open norm“) nach Vorbild des US-Fair-Use, die eine Nutzung von Werken in solchen Fällen erlaubt, die eine herkömmliche Verwertung nicht beeinträchtigen und auch sonst Interessen der Rechteinhaber nicht zuwiderläuft. Voraussetzung für so eine Generalschranke ist aber, wie in den Erläuterungen auch betont wird, eine Regelung im Wege der Verordnung, weil sonst eine noch größere Fragmentierung des EU-Urheberrechts drohen würde.
- Die explizite Erlaubnis von Musik- und Bildzitaten im Rahmen der Zitatschranke („expressly include the audio-visual quotations in its scope“). Je nach Ausgestaltung könnte eine solche Ausdehnung der Zitatschranke maßgeblich zu einem Recht auf Remix beitragen.
- Eine allgemeine und umfassende Wissenschafts- und Bildungsschranke, wie sie seit einiger Zeit für Deutschland in Diskussion ist, wird auch für die europäische Ebene gefordert.
- Beschränkung des Schutzes von Kopierschutzmaßnahmen vor Umgehung. Derzeit ist es – in Umsetzung internationaler Verträge wie dem TRIPS-Abkommen – so, dass eine Umgehung von „wirksamen“ Kopierschutzmaßnahmen generell verboten ist. Dem Vorschlag von Julia Reda entsprechend soll dieser Schutz auf jene Fälle begrenzt werden, in denen Quellcode oder Schnittstellen offengelegt wurden und die Ausübung von Schranken nicht behindert wird.
- Klarstellungen werden eingefordert hinsichtlich des Rechts auf Verlinkung, auf Parodie und Satire sowie auf Panoramafreiheit. Letztere wird in der Folge als exemplarisches Beispiel dafür angeführt, dass viele Bestimmungen nicht mehr zeitgemäß – Einschränkungen der Panoramafreiheit sind im Zeitalter von Urlaubern mit Handykameras ein Anachronismus – und noch dazu in vielen EU-Ländern unterschiedlich implementiert sind. Gefordert wird dementsprechend auch eine stärkere EU-weite Harmonisierung bei Pauschalvergütungen für Urheberrechtsschranken wie z.B. die Privatkopie.
In der lesenswerten Begründung verweist der Entwurf noch einmal darauf, dass sämtliche dieser Vorschläge im Einklang mit dem Drei-Stufen-Test für Ausnahmebestimmungen – geregelt in internationalen Urheberrechtsverträgen – realisierbar sind. Des weiteren wird in der Begründung betont, dass das Harmonisierungsziel der bestehenden Urheberrechtsrichtlinie verfehlt wurde, nicht zuletzt auf Grund neuer nationaler Leistungsschutzrechte wie jenem für Presseverleger in Deutschland und Spanien. Diese Fragmentierung des EU-Urheberrechts unterminiere aber die Herstellung eines digitalen EU-Binnenmarktes.
Schließlich verweist der Entwurf auch noch auf die zentrale Bedeutung von Schrankenregelungen für Rede‑, Meinungs- und Ausdrucksfreiheit, u.a. an Hand des Beispiels der im Internet allgegenwärtigen – aber häufig formal illegalen – animierten GIFs.
Fazit
Der Berichtsentwurf von Julia Reda ist zweifellos das fortschrittlichste offizielle EU-Dokument in Urheberrechtsfragen seit das erste Katzenfoto im Internet veröffentlicht wurde. Gleichzeitig ist es in hohem Maße an konkreter Umsetzbarkeit orientiert. Klares Ziel ist die behutsame Modernisierung eines unzeitgemäßen Urheberrechts unter Berücksichtigung legitimer Interessen sämtlicher Stakeholder-Gruppen. Besonders positiv stimmt der Umstand, dass nicht nur Reda sondern auch Digitalkommissar Oettinger die Zukunft in einem einheitlichen EU-Urheberrecht sehen. Bleibt zu hoffen, dass der Reda-Report im Rahmen des jetzt folgenden parlamentarischen Verfahrens nicht zu sehr verwässert wird.
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: »Der Sender«: Mit Crowdfunding zum ersten genossenschaftlichen Sender Deutschlands [Update]
: »Der Sender«: Mit Crowdfunding zum ersten genossenschaftlichen Sender Deutschlands [Update] Heute Nachmittag hat ein fünfköpfiges Team, zu dem u.a. Philipp Banse, Jana Wuttke und Netzpolitik-Kollege Lorenz Matzat zählen, Pläne für den Start von „Der Sender“ bekanntgegeben. Ziel ist „eine gemeinschaftlich finanzierte, unabhängige Plattform für zukunftsweisenden Journalismus“ in Form des „ersten genossenschaftlichen Sender[s] in Deutschland.“ Crossmedial produziert und gesendet werden soll in bzw. aus Kreuzberg:
Das Schöne ist: Den Raum haben wir schon. Wir bauen unsere Kreuzberger Fabriketage zum Studio um und produzieren dort regelmäßige Sendungen zu Politik, Technik, Wissenschaft und Kultur.
Für Infrastruktur und die Kosten des ersten Jahres Sendebetriebs soll in Kürze eine Crowdfunding-Kampagne starten. Zuvor sollen eine Reihe von Fragen gemeinsam mit der potentiellen Community geklärt werden wie
Welche Themen, Leute oder Formate würdet Ihr gerne hören/sehen? Welche Feature wünscht Ihr Euch von der Webseite? Welche Sachen sind Euch unklar? Was fehlt?
Schön zu sehen, dass die wachsende Kritik an Projekten wie Krautreporter nicht dazu führt, die Idee von publikumsfinanziertem Online-Journalismus insgesamt zu beerdigen. Wer über den Start von „Der Sender“ am laufenden bleiben möchte, kann das u.a. via Twitter, Facebook und YouTube tun.
[Update, 16.01.2014]
In der ersten Version von mittlerweile veröffentlichten FAQs wird unter anderem angekündigt, dass die Inhalte – soweit möglich – unter der sehr offenen Creative Commons Namensnennungslizenz veröffentlicht werden sollen. Ziel ist damit scheinbar das vorzuhüpfen, was im öffentlich-rechtlichen Rundfunk bislang nur für einzelne Bereiche diskutiert wird, nämlich Creative Commons als Default.
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: Über die (Un-)Möglichkeit Plattformen und ihre Algorithmen zu regulieren
: Über die (Un-)Möglichkeit Plattformen und ihre Algorithmen zu regulieren
Für den Band „Das Netz 2014/2015″ von iRights.Media habe ich einen Beitrag zum Thema Plattformregulierung beigesteuert (Volltext im Buch bzw. bei irights.info). Aus dem Fazit:Erst wenn die steigende Bedeutung von Skalen‑, Netzwerk- und Koordinationseffekten in digitalen Märkten erkannt wird, können innovative Regulierungsinstrumente wirksam werden. Je nach Plattform sind dafür unterschiedliche Ansatzpunkte maßgeblich, gemeinsamer Nenner einer wirksamen Regulierung von Plattformen ist aber die Verpflichtung zu größerer Offenheit für die Mitnutzung der Plattformstrukturen und ‑daten durch Mitbewerber.
Anders als der mit drei Ausrufezeichen zuviel ausgestattete Titel „Verbieten! Öffnen! Zerschlagen!“ vermuten lässt, geht es mir vor allem um die Frage nach wirksamen Regulierungsoptionen von digital-monopolistischen Plattformen und weniger darum, ob eine solche Regulierung im Fall einer konkreten Plattform überhaupt geboten ist. In diesem Sinne sollen die im Beitrag zitierten Forderungen bzw. Kritikpunkte von politischer Seite auch vor allem den herrschenden Regulierungsdiskurs illustrieren.
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: EU-Urheberrechtsforscher an Oettinger: Urheberrecht europaweit vereinheitlichen!
: EU-Urheberrechtsforscher an Oettinger: Urheberrecht europaweit vereinheitlichen! Auch 2014 erfreute sich ein Stilmittel der Urheberrechtsdebatte ungebrochener Beliebtheit: der offene Brief. Wie Stefan Krempl bei Heise berichtet, haben sich noch vor Weihnachten die in der European Copyright Society (ECS) zusammengeschlossenen Urheberrechtsforscher mit einem ebensolchen (PDF) an den neuen Digitalkommissar Günther Oettinger gewandt. Hauptanliegen der Urheberrechtsexperten, zu denen u.a. aus Deutschland der Direktor des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüterecht Reto Hilty und Thomas Dreier, Professor am Karlsruhe Institute of Technology, zählen, ist die Forderung nach einem einheitlichen EU-Urheberrecht.
Oettinger selbst hatte in seinen ersten öffentlichen Aussagen als Digitalkommissar die Möglichkeit eines einheitlichen EU-Urheberrechts ins Spiel gebracht. Im offenen Brief der ECS wird diese Option, das Urheberrecht nicht mehr nur mittels Richtlinie zu harmonisieren sondern mittels Verordnung zu vereinheitlichen, mit Nachdruck eingefordert:The Members of the European Copyright Society are convinced that the time is now ripe to start work on a European Copyright Law that would apply directly and uniformly across the Union.
Die Urheberrechtsforscher begründen ihr Anliegen u.a. mit dem Verweis auf die trotz EU-Urheberrechtsrichtlinie hohe Fragmentierung des Urheberrechts, das einen einheitlichen digitalen Binnenmarkt verhindere. Von einem einheitlichen EU-Urheberrechts versprechen sich die Briefschreiber mehr Transparenz und niedrigere Transaktionskosten.
Tatsächlich sind es vor allem die nur optional und in den Mitgliedsländern unterschiedlich implementierten Ausnahme- und Schrankenregelungen im Urheberrecht, die grenzüberschreitende Geschäftsmodelle und Zugang zu Inhalten im EU-Raum erschwerden. Dass eine völlige Vereinheitlichung des EU-Urheberrechts ein mittel- bis langfristiges Projekt darstellt, bestreiten die Autoren des Briefes nicht, fordern aber gerade deshalb sofort damit zu beginnen.
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: Neues Jahr, neues Exponat im Remix-Museum: Der Experimentalfilm ‚Meteor’
: Neues Jahr, neues Exponat im Remix-Museum: Der Experimentalfilm ‚Meteor’
Anett Holzheid, Medien- und Sprachwissenschaftlerin am Lehrstuhl für Mediengeschichte der Universität Siegen, hat zum Start ins Jahr 2014 ein neues Exponat zur Sammlung „Visuelle Medienkultur“ im online Remix-Museum beigesteuert. In ihrem Beitrag geht es um den Experimentalfilm „Meteor“:Matthias Müllers und Christoph Girardets Experimentalfilm Meteor (2011) präsentiert Material aus Kinofilmen, Märchentexten und einer Oper – verdichtet zu einem 15-minütigen Found-Footage-Film, der einem Meteoritenschwarm gleichkommt: Gezeigt werden filmisch kleinste Bruchteile von wenigen Sekunden Dauer, die aus einst bekannten Spielfilmen unterschiedlicher Genres losgeschlagen und von ihrer originär-narrativen Funktion befreit wurden.
Der Film selbst ist nicht online verfügbar, auf YouTube findet sich dafür eine Pressekonferenz mit den beiden Filmemachern anlässlich der Vorführung des Films bei der Biennale Vendig im Jahr 2011:
Hier geht es direkt zum Exponat im Remix-Museum.
Das ist ein Crosspost vom Blog der Initiative ‘Recht auf Remix‘, die in einer Petition um Unterstützung samt Link zum persönlichen Lieblingsremix bittet und zum Schlendern im online Remix-Museum einlädt.
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: Rückzieher von Yahoo bei CC-lizenzierten Flickr-Fotos: Kein Verkauf mehr ohne Vergütung
Screenshot von flickr.com/creativecommons : Rückzieher von Yahoo bei CC-lizenzierten Flickr-Fotos: Kein Verkauf mehr ohne Vergütung Vor knapp einem Monat wurde bekannt, dass Yahoo Ausdrucke („Wall Art“) von Creative-Commons-lizenzierten Fotos auf der Plattform Flickr ohne Vergütung für die Urheber zum Verkauf anbot. Obwohl die Vorgehensweise rein rechtlich korrekt war, gab es dennoch heftige Kritik daran: Nicht nur hatten offensichtlich viele Nutzer die Tragweite ihrer Lizenzierungsentscheidung unterschätzt, der Verkauf ohne Beteiligung der Urheber an den Erlösen verletzte Reziprozitätsnormen und wurde vielfach als unfair empfunden.
Nach reiflicher Überlegung macht Yahoo jetzt einen umfassenden Rückzieher. In einem Blogeintrag gab Flickr-Vizevorstand Bernardo Hernandez bekannt, dass Creative-Commons-Bilder vorerst vom Wall-Art-Programm ausgenommen sind und bisherige Einnahmen refundiert werden (meine Übersetzung):
Angesichts der vielfältigen Reaktionen haben wir uns, in einem ersten Schritt, dazu entschlossen den Pool an Creative-Commons-lizenzierten Bildern aus Flickr Wall Art zu entfernen, und zwar ab sofort. Wir werden auch sämtliche bislang erzielten Einnahmen vom Verkauf Creative-Commons-lizenzierter Bilder im Rahmen dieses Dienstes rückerstatten.
Desweiteren soll gemeinsam mit Creative Commons an einer Neuauflage gearbeitet werden, die besser mit den Werten der Community übereinstimmt. Für eigene Bilder sowie für Bilder ohne CC-Lizenz bleibt der Wall-Art-Service unverändert verfügbar – wer den Erwerb seiner Bilder durch Dritte erlauben möchte, muss sich dafür beim Flickr-Marketplace anmelden.
Creative Commons CEO Ryan Merkely wiederum betont in seinem Blogeintrag noch einmal, dass die Vergehensweise Yahoos durchaus lizenzkonform war und spricht sich dafür aus, dass Unternehmen mit Monetarisierung von CC-Inhalten experimentieren können sollen. Gleichzeitig bericht Merkely aber auch von unterschiedlichen Positionen innerhalb von Creative Commons was den konkreten Fall Flickr betrifft (meine Übersetzung):
Dieser Fall war ein strittiges Theme hier bei Creative Commons – auf allen Ebenen der Organisation wie in unserer Community. Manche fanden, dass es vor dem Start des Programms eine Diskussion mit der Community hätte geben sollen, oder das Flickr-Nutzer die Wahl haben sollten, ob sie Flickr die Monetarisierung ihrer CC-lizenzierten Fotos erlauben. Anderen finden, dass die Einhaltung der Bestimmungen von CC-BY nicht genug ist und dass es eine moralische Verpflichtung zum Teilen von Profiten gibt. Wieder anderen denken, dass das genau das ist, was die Bewegung für freie Kultur intendiert hat – freizügige Verwendung auf jede Art bei jedermann (selbst große Unternehmen), so lange die Lizenzbedingungen eingehalten werden.
Eine Lektion für zukünftige Monetarisierung frei lizenzierter Inhalte ist jedenfalls, dass auch freie Lizenzen kein Freibrief für Praktiken darstellen, die von relevanten Teilen der Community als unangemessen empfunden werden – mögen sie auch lizenzrechtlich in Ordnung sein. Denn selbst wenn ohne Beteilungsangebot kurzfristig etwas mehr Geld verdient werden kann, ein fairer Umgang mit der Community ist im Bereich nutzergenerierter Inhalte letztlich nachhaltiger.
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: Aufatmen an Schweizer Universitäten: ETH Zürich darf weiterhin Dokumente digital verschicken
: Aufatmen an Schweizer Universitäten: ETH Zürich darf weiterhin Dokumente digital verschicken Zum wissenschaftlichen Alltag gehört es, sich mit relevanten wissenschaftlichen Aufsätzen zu versorgen. Sehr oft stößt man dabei aber in die Grenzen des digitalen Zugangs, der über die jeweilige Universitätsbibliothek erworben wurde. In so einem Fall ist die schnellste Möglichkeit, Kollegen an anderen Forschungseinrichtungen zu fragen, ob diese vielleicht Zugriff auf einen Artikel haben. (Ich bekomme jede Woche ca. 4–5 derartige Mails mit der Bitte um einen konkreten Artikel). Wenn auch dieser Umweg scheitert, ist die nächste Quelle häufig ein Dokumentenlieferdienst einer anderen Bibliothek, wo der Artikel entweder kopiert und per Post oder eingescannt und per E‑Mail verschickt wird.
Einer der im deutschsprachigen Raum bekanntesten Dokumentenlieferdienste ist Subito e. V., ein Zusammenschluss verschiedener Lieferbibliotheken. Dessen Arbeit wurde durch die letzte größere Urheberrechtsnovelle in Deutschland Anfang 2008 massiv erschwert. Der damals neugefasste § 53a UrhG erlaubt einen digitalen Kopienversand nämlich nur noch dann ohne Zustimmung des Rechteinhabers, „wenn der Zugang zu den Beiträgen […] den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.“ Subito verschickt deshalb nur noch Kopien solcher Aufsätze digital – Post und Fax bleibt weiterhin möglich – wo entweder kein Pay-per-View-Angebot des Verlages besteht oder ein eigener Lizenzvertrag mit dem Verlag abgeschlossen wurde; letzteres verteuert dann aber naturgemäß den Versand um individuell ausgehandelte Lizenzgebühren.
Die für die Schweiz zuständige Lieferbibliothek ist die ETH Zürich und diese hat nun bis zum Schweizer Höchstgericht durchgefochten, dass sie Dokumente auch bei Bestehen von Online-Angeboten der Verlage einscannen und verschicken darf. In der Pressemeldung zum Urteil 4A 295/2014 heißt es dazu:Gemäss Urheberrecht ist es zulässig, dass berechtigte Personen zum Eigengebrauch einzelne Artikel aus den Zeitschriften einer Bibliothek auf deren Geräten kopieren, beziehungsweise scannen. Von Gesetzes wegen darf diese Vervielfältigung auch durch Dritte erfolgen, also durch die Bibliothek selber. Der anschliessende Versand durch die Bibliothek an den Besteller stellt keine Handlung dar, die urheberrechtlich von Bedeutung wäre und bedarf damit keiner Erlaubnis.
In den Vorinstanzen war die ETH Zürich noch den klagenden Verlagen Elsevier, Springer und Georg Thieme unterlegen.
Ganz allgemein sind die Regelungen zum Dokumentenversand von Bibliotheken ein Musterbeispiel dafür, wie lebensfremd das Urheberrecht gerade auch im Wissenschaftsbereich ist. Ein diesbezügliches „Schmankerl“ von der Seite des Dienstes Subito:
Sofern eine Lieferung per Email oder FTP erfolgt, darf weder die Datei noch der Link an Dritte weitergegeben werden. Die Kopie darf nur einmal ausgedruckt werden und die Datei muss anschließend dauerhaft gelöscht werden. Jegliche Speicherung ist untersagt.
Nur einmal Ausdrucken und danach dauerhaft löschen? Auf diese Idee muss man erstmal kommen. Ich würde jedoch bezweifeln, dass diese Rechtsauskunft von Subito korrekt ist (mal ganz abgesehen davon, dass es ohnehin schwierig wäre, hier für Rechtsdurchsetzung zu sorgen). Denn schließlich wird in Deutschland ja sogar eine Speichermedienabgabe erhoben und Subito entrichtet für den Kopienversand auch Tantiemen an die VG Wort.
Bleibt nach dem Schweizer Urteil die Frage, wann sich auch Deutschland von derart restriktiven Bestimmungen im Wissenschaftsurheberrecht verabschiedet. Jedenfalls dürften Schweizer Forscher in Zukunft mit einer steigenden Zahl von Anfragen deutscher Kollegen zu kämpfen haben, die sie um Unterstützung bei der Literaturrecherche bitten.
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: Neues Exponat im Remix-Museum: „Happy-End“
: Neues Exponat im Remix-Museum: „Happy-End“ Gunnar Schmitt hat kürzlich im digitalen Remix-Museum ein neues Exponat zur Sammlung „Visuelle Medienkultur“ beigesteuert. Konkret geht es um Peter Tscherkasskys Found-Footage-Film „Happy-End“:
Das Ausgangsmaterial des Found-Footage-Films „Happy-End“ besteht aus vielen Stunden Super-8-Heimkino-Film, das bei einem Altwarenhändler entdeckt wurde. Es enthielt Aufnahmen von Urlauben an verschiedenen Orten und Partys mit Freunden. Peter Tscherkassky wählte für seinen Film ausschließlich jene Szenen, in denen stets nur die Eheleute Elfriede und Rudolf – die Namen der Eheleute waren der Beschriftung der Filmdosen zu entnehmen – beim Feiern (Weihnachten, Silvester, Geburtstage) zu sehen sind. Die beiden konsumieren scheinbar unablässig und in ausgelassener Manier diverse Alkoholika sowie Kuchen, sie prosten sich zu, geben einander Küsschen, deuten Sexualität an und bieten eine Tanzeinlage.
Hier geht es direkt zum Exponat im Remix-Museum.
Das ist ein Crosspost vom Blog der Initiative ‘Recht auf Remix‘, die in einer Petition um Unterstützung samt Link zum persönlichen Lieblingsremix bittet und zum Schlendern im online Remix-Museum einlädt.
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: ‚Viewable everywhere except Germany’: Mehr Transparenz bei YouTubes Content ID
Screenshot der YouTube Audio Library : ‚Viewable everywhere except Germany’: Mehr Transparenz bei YouTubes Content ID
Einer der Gründe für die wachsende Dominanz von Googles Videoplattform YouTube ist dessen Instrument zur Rechteklärung und ‑durchsetzung Content ID (siehe eingebettetes Google-Erklärvideo). Mit seiner jüngsten Erweiterung um eine Audio Library und Vorab-Informationen zur Rechtslage bei der Nutzung von Musik in Videos entwickelt sich YouTube damit zur zentralen Rechteklärungsstelle im Netz.Mittlerweile haben über 5.000 Rechteinhaber ihre Inhalte bei YouTube hinterlegt und können nach Prüfung durch den Content-ID-Algorithmus entscheiden, ob Videos bei Verwendung dieser Inhalte durch Dritte gesperrt oder via Werbung monetarisiert werden sollen. Aber auch für Video-Uploader sind mit Content ID bestimmte Vorteile verbunden: Während bei Veröffentlichung eines Videos außerhalb der Plattform (z.B. am eigenen Blog) Abmahnungen drohen bzw. Rechteklärung teuer und kompliziert ist, wird auf YouTube schlimmstenfalls das Video geblockt.
Bislang sind mit dieser Form der Rechteklärung via Content ID aber auch eine Reihe von Nachteilen verbunden. So bezeichnet die Electronic Frontier Foundation (EFF) Content ID als „undurchsichtiges und proprietäres System, wo der Ankläger gleichzeitig als Richter, Jury und Henker fungieren kann.“ Es werden beispielsweise Videos mit in den USA ohne Rechteklärung möglichen Nutzungsweisen („Fair Use“) fälschlicherweise Rechteinhabern zugeordnet bis hin zu Fällen von „Copyfraud“, der rechtswidrigen Anmaßung von Urheberrechten. Auch bei netzpolitik.org hatten wir erst kürzlich in unserer Berichterstattung mit Overblocking-Problemen zu kämpfen. Hinzu kommen Schwierigkeiten bei der Erkennung von Videoinhalten – bislang funktioniert Content ID vor allem im Musikbereich.
Zumindest was die fehlende Transparenz des Verfahrens betrifft gab jetzt YouTube via Blogeintrag eine Verbesserung in ebendiesem Musikbereich bekannt: Uploader werden jetzt bereits vor Veröffentlichung eines Videos darüber informiert, ob die verwendete Musik von Content ID erfasst ist und ob bzw. welche Restriktionen damit verbunden sein werden. Zusätzlich kann im Rahmen einer umfassenden Audio Library nach Musik gesucht werden, die sich kostenlos („Free Music“) oder gegen Einblendung von Werbung („ad-supported music“) nutzen lässt.
Bei ad-supported music finden sich für jeden Track Angaben darüber, wie und wo Songs verwendet werden können. Wie obiges Beispiel zeigt, lässt sich auf diese Weise auch Musik von Superstars wie Taylor Swift für eigene Videos nutzen – zumindest wenn man bereit ist dafür in Kauf zu nehmen, dass man selbst dann nicht mehr monetarisieren kann, das Video in Deutschland gesperrt ist und Taylor Swift es sich jederzeit wieder anders überlegen kann. Gerade letzteres ist durchaus realistisch, wie die jüngste Entfernung von Swifts Musik bei Spotify gezeigt hat.
Im Unterschied zu ad-supported music lässt sich free music sogar herunterladen und es kann die Möglichkeit zur eigenen Monetarisierung bestehen – ob das der Fall ist, wird im Einzelfall geklärt. Leider wird zumindest bislang noch nicht ausgewiesen, ob es sich um Creative-Commons-lizenzierte Musik handelt. Prinzipiell ist mit der Audio Library aber ein System etabliert, das sich relativ gut für Creative-Commons-Musik eignen würde: kostenlose Nutzung ohne Werbeeinblendung, Beteiligung an Erlösen bei Monetariserung und Verwendung des NonCommercial-Lizenzmoduls.
Fazit
YouTube entwickelt sich mehr und mehr zu jener zentralen, transnationalen Rechteklärungsstelle, die Verwertungsgesellschaften und Labels seit Jahren versprechen aber bislang nicht zu realisieren in der Lage waren. Das ist einerseits eine gute Entwicklung, weil es dadurch viel einfacher und rechtssicherer wird, nutzergenerierte Inhalte zu veröffentlichen. Andererseits ist diese Veröffentlichung aber auch nur bei YouTube und nur im Rahmen von dessen vorgegebenem Rechtsrahmen möglich.
Ob ein konkreter Song für einen Mashup oder Remix verwendet werden darf und in welchem Land das Werk dann zugänglich ist, entscheiden die Rechteinhaber im (jederzeit widerruflichen) Einzelfall. Sie blockieren in der Regel auch, dass der Urheber eines Mashups ebenfalls an Monetarisierungserlösen beteiligt wird. Diese Bewilligungskultur stärkt letztlich Googles marktbeherrschende Stellung – kaum jemand kann mit Googles Content ID konkurrieren – und schwächt die Bedeutung von Verwertungsgesellschaften als klassische Rechteklärungsinstanzen. Von intransparenten Tarifstrukturen, die im Zweifel die ohnehin großen Rechteinhaber und Superstars begünstigen, ganz zu schweigen.
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: Sieger in der Debatte um Hasskommentare im Netz? Jan Böhmermanns Battlerap-Remix
: Sieger in der Debatte um Hasskommentare im Netz? Jan Böhmermanns Battlerap-Remix
In seinem Beitrag für den Band „Generation Remix: Zwischen Popkultur und Kunst“ schreibt Dirk von Gehlen, wie Internet-Meme das Fernsehen verändern und dass in Deutschland vor allem Jan Böhmermann hier ein Vorreiter ist:Das von ihm gestaltete „Neo Magazin“ im ZDF-Spartenkanal „ZDF neo“ bedient sich kenntnis- und facettenreich der Mem- und Remixkultur. Böhmermann verwendet nicht nur oberflächlich durch einen wöchentlich wechselnden Hashtag zur Sendung die Mechanismen des Web, er hat vor allem deren Grundbedingungen verstanden: den Kontextbruch.
In der aktuellen Ausgabe des Neo Magazins läuft Böhmerann in Sachen Kontextbruch zur Höchstform auf und löst damit wohl Sascha Lobos „Erkenntnisse der Trollforschung“ als Spitzenreiter in der Disziplin ‚Reaktion auf Hasskommentare im Netz’ ab. In der Sendung der Vorwoche hatte sich Böhmermann am Band-Aid-Projekt Campinos abgearbeitet – vorgetragen im Stile von Stephen Colberts „The Word“.
Remix des Tages: @janboehm adaptiert Colberts Format „The Word“ (https://t.co/TLEjStH71f) in „Eier aus Stahl“: https://t.co/e8l5XeJy4U
— Right 2 Remix (@right2remix) 28. November 2014
Die vielfach hasserfüllten Reaktionen auf dieses Segment verarbeitete Böhmermann diese Woche zu einem Battlerap:
Wer will da Zuneigung, wenn er solchen Hass kriegen kann?
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: Fachgespräch im Bundestag zum Urheberrecht: Alle gegen Leistungsschutzrecht für Presseverleger
: Fachgespräch im Bundestag zum Urheberrecht: Alle gegen Leistungsschutzrecht für Presseverleger Im Rahmen eines öffentlichen Fachgespräch im Ausschuss Digitale Agenda des deutschen Bundestags sprachen sich sämtliche geladenen ExpertInnen für eine Abschaffung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger aus (vgl. ausführlichen Bericht bei golem).
Der Fragenkatalog sowie Stellungnahmen liegen auch als PDF-Download vor:
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: Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzung des Jahres: Verdächtige Fußballspieler im Tatort
: Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzung des Jahres: Verdächtige Fußballspieler im Tatort Eigentlich nehmen es die öffentlich-rechtlichen Sender mit dem Urheberrecht ja sehr genau und featuren bisweilen sogar „Raubkopierer sind Verbrecher“-Plakate in Krimis. Vor allem wenn es um Fußball geht, dann wird peinlich genau darauf geachtet, dass es auch nicht die kleinste Bundesliga-Sequenz in den Tagesschau-Livestream im Internet schafft.
Etwas lockerer wird das mit Urheber- und Persönlichkeitsrecht hingegen offensichtlich bei den Machern des Tatorts gesehen. Am vergangenen Wochenende wurde gleich eine ganze Reihe von historisch-prominenten Fußballspielern im Tatort gefeatured. Aufgefallen war es zuerst einem 11Freunde-Leser:
Das nennen wir einen steile Karriere: Von der Selecao in den #Tatort! Danke an User Thorsten M. für den Hinweis pic.twitter.com/msB6v4OhDq
— 11FREUNDE_de (@11Freunde_de) December 1, 2014
Die österreichischen Fußballnerds von 90Minuten.at haben dann recherchiert, welche Panini-Bildchen es sonst noch auf die Tatort-Fahndungswand geschafft haben.
Unter den verdächtigen Fußballern befand sich beispielsweise Jorge Burruchaga, Schütze des Siegestores für Argentinien gegen Deutschland im WM-Finale 1986 (als wäre die doppelte Revanche 1990 und 2014 nicht genug gewesen):Eine Klickstrecke mit allen 12 verdächtigen Fußballern findet sich bei 90Minuten.at. Bleibt die Frage: Wäre das in den USA Fair Use? In Europa besteht jedenfalls kein Zweifel an der Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten.
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: Zurück in die Zukunft? Neues Präsidium bei Wikimedia Deutschland [Update]
Logo von Wikimedia Deutschland : Zurück in die Zukunft? Neues Präsidium bei Wikimedia Deutschland [Update]
Im Zuge einer über 13-stündigen Marathonmitgliederversammlung hat Wikimedia Deutschland, offizielles Chapter der US-Wikimedia Foundation, ein neues Präsidium gewählt. Vorsitzender blieb Tim-Moritz Hector, ebenfalls wiedergewählt wurden Anja Ebersbach als stellvertrende Vorsitzende und Jürgen Friedrich als Beisitzer. [Update, 30.11., 23.30 Uhr] Mittlerweile hat Anja Ebersbach ihren Rücktritt als stellvertretende Vorsitzende bekanntgegeben (Forum-Link, erfordert Anmeldung). [/Update]Im übrigen kam es aber zu einem Comeback von Wikimedia-Veteranen. So kehren u.a. mit dem Gründungsvorsitzenden Kurt Jansson, seinem Nachfolger Sebastian Moleski und dem Vorgänger von Tim-Moritz-Hector, Nikolas Becker, gleich drei ehemalige Vorsitzende ins Präsidium zurück – und zwar als stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und Beisitzer.
Diese Entscheidung ist deshalb brisant, weil sich Jansson und Moleski öffentlich gegen die Absetzung von Pavel Richter als geschäftsführendem Vorstand ausgesprochen hatten und Becker seine Funktion aus Protest gegen diese Entscheidung niedergelegt hatte (vgl. „Freiwillige vor! Strategiedebatte und Vorstandswechsel bei Wikimedia Deutschland“). Die Suche nach einem Nachfolger für Richter läuft derzeit noch.
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: Der dritte Streich: OLG Köln zu Deutschlandradios Nutzung CC-lizenzierter Fotos mit NC-Modul
Das Logo von Creative Commons' NC-Lizenzmodul : Der dritte Streich: OLG Köln zu Deutschlandradios Nutzung CC-lizenzierter Fotos mit NC-Modul Wie an dieser Stelle bereits prophezeit bzw. erwähnt hatte auch das dritte von drei jüngeren Urteilen des Landesgerichts Köln in Urheberrechtsfragen – jenes zur vergütungsfreien Nutzung eines Creative-Commons-lizenzierten Bilds durch das Deutschlandradio – keinen Bestand in der nächsten Instanz des Oberlandesgerichts (PDF des OLG-Köln Urteils vom 31.10.2014 – 6 U 60/14, leider ohne Formatierung).
Zur Erinnerung noch einmal kurz, worum es in dem Verfahren geht: Das Deutschlandradio hatte auf seiner Homepage ein Foto eines Fotografen verwendet, das dieser unter einer Creative-Commons-Lizenz auf Flickr veröffentlicht hatte. Die CC-Lizenz enthielt dabei das Modul „nicht kommerziell“ (noncommercial, NC), das eine kommerzielle Nutzung des Fotos ohne Rücksprache mit dem Urheber bzw. Rechteinhaber untersagt. In der Auseinandersetzung vor dem LG Köln ging es darum, ob es sich im konkreten Nutzungskontext des öffentlich-rechtlichen Deutschlandradios um eine kommerzielle Nutzung im Sinne des NC-Moduls handelt. Leider setzte sich das LG Köln in seinem Urteil aber nicht einmal mit der Definition von NC im Lizenztext auseinander.
Im Urteil des OLG Köln ist das erfreulicherweise anders. So geht aus dem Urteil hervor, um welche Lizenz es sich konkret gehandelt hat (BY-NC 2.0 Generic; im Urteil wird sowohl aus der englischsprachigen Originallizenz als auch aus der deutschsprachigen Lizenzversion ausführlich zitiert) und, dass das Deutschlandradio dem Erfordernis der Namensnennung durch Nennung des Urhebers, der Lizenz und Links auf Werk und Lizenz entsprochen hat.*
Im Ergebnis folgte das OLG Köln der erstinstanzlichen Entscheidung nur insoweit, als es um einen Unterlassungsanspruch geht, der eine fortgesetzte Nutzung des Bildes durch das Deutschlandradio untersagt. Der Grund dafür wird allerdings nicht in einem Verstoß gegen das NC-Modul der Lizenz, sondern in der Beschneidung und damit Umgestaltung des Bildes im Sinne des § 23 UrhG gesehen:
Indem die Beklagte den Bildausschnitt […] auf ihrer Internetseite eingestellt hat, hat sie daher nicht das Originalbild des Klägers öffentlich zugänglich gemacht, sondern eine Umgestaltung veröffentlicht. […] Es fehlt an der gemäß § 23 S. 1 UrhG erforderlichen Einwilligung des Klägers, da die Beklagte die Bedingungen der Creative Commons-Lizenz, unter der der Kläger das Bild zur Verfügung stellt, nicht eingehalten hat.
Für die Umgestaltung fehlte also dem OLG Köln zu Folge die Einwilligung des Klägers, weil von Seiten Deutschlandradio die Lizenz nicht eingehalten wordens sei. Das ist auf den ersten Blick überraschend, da mangels Verwendung des Lizenzmoduls „keine Bearbeitung“ (No Derivatives, ND) eine Umgestaltung durch die Lizenz erlaubt sein müsste. Das sieht prinzipiell auch das OLG Köln so, und stützt sich deshalb auf eine Argumentation, die Erinnerungen an den Rechtsstreit rund um die Kennzeichnung von Pixelio-Bildern weckt: Im Zuge der Beschneidung des Bildes hatte das Deutschlandradio auch einen im Bild angebrachten Urhebervermerk entfernt. Das wiederum, so das OLG Köln, widerspreche Klausel Nr. 4 c) der verwendeten CC-Lizenz, wonach „vorhandene Urheberbezeichnungen beizubehalten“ seien. Die OLG-Begründung im Wortlaut:
Die Entfernung einer an einem Lichtbild vorhandenen Urheberbezeichnung steigert die Gefahr, dass dieses Lichtbild im Internet ohne adäquate Benennung des Urhebers weiterverbreitet wird, auch wenn der ursprüngliche Nutzer den Urheber ausdrücklich anderweitig benannt hat. Ferner ist nur dann, wenn der in das Lichtbild eingefügte Urhebervermerk erhalten bleibt, sichergestellt, dass ein Dritter, der das Bild auf der Seite der Beklagten beispielsweise über eine Suchmaschine findet, auch den Hinweis auf die Urheberschaft des Klägers sieht. Der Kläger hat ein Interesse daran, dass in solchen Fällen, in denen ein Zugriff auf das Bild direkt erfolgt – ohne vorherigen Aufruf des Artikels der Beklagten – ebenfalls ein Hinweis auf seine Urheberschaft angezeigt wird.
Besonders der Punkt mit dem direkten Zugriff auf das Bild weist starke Parallelen zur Pixelio-Entscheidung auf, wo genau dieses Argument angeführt wurde, um die Pflicht zu Urhebervermerken im Bild selbst zu rechtfertigen. Der hier verhandelte Fall ist aber insoweit anders gelagert, weil das ursprüngliche Werk ja bereits einen Urhebervermerk aufwies. Gleichzeitig könnte es aber durchaus sein, dass die Entfernung des Urhebervermerks durch die Umgestaltung des Werks bei gleichzeitigem Anbringen eines Urhebervermerks von der Lizenz gedeckt ist. Denn in der zitierten Klausel Nr. 4 c) der verwendeten CC-Lizenz findet sich ein expliziter Verweis auf den Fall abgeleiteter Werke (Hervorhebungen von mir):
c) If you distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work or any Derivative Works or Collective Works, You must keep intact all copyright notices for the Work and give the Original Author credit reasonable to the medium or means You are utilizing by conveying the name (or pseudonym if applicable) of the Original Author if supplied; the title of the Work if supplied; […] and in the case of a Derivative Work, a credit identifying the use of the Work in the Derivative Work (e.g., „French translation of the Work by Original Author,“ or „Screenplay based on original Work by Original Author“). Such credit may be implemented in any reasonable manner; provided, however, that in the case of a Derivative Work or Collective Work, at a minimum such credit will appear where any other comparable authorship credit appears and in a manner at least as prominent as such other comparable authorship credit.
Nach dem Wortlaut von Klausel Nr. 4 c) gilt die Bestimmung „you must keep intact all copyright notices for the work“ also gerade nicht für Fälle von Bearbeitungen und Umgestaltungen. Im konkreten Fall allerdings identifiziert der das OLG Köln noch einen weiteren Verstoß gegen das Namensnennungserfordernis, und zwar weil die Bearbeitung des Fotos nicht kenntlich gemacht wurde:
Im Fall von „Derivative Works“ ist gemäß Nr. 3 c) der Lizenz die Art der Verarbeitung anzugeben (vgl. Nr. 3 c der deutschen Fassung: „Bei einer Bearbeitung ist ein Hinweis darauf aufzuführen, in welcher Form der Schutzgegenstand in der Bearbeitung eingegangen ist …“). Korrekt wäre daher allein die Benennung des Klägers in der Form „Ausschnitt eines Fotos von …“ oder einer sinngleichen Formulierung gewesen.
Alleine aus diesem Lizenzverstoß folgt bereits „die automatische Beendigung der Lizenz zeitgleich mit der ersten Nutzung“, weshalb die Entscheidung des OLG Köln im Ergebnis wohl korrekt ist – und zwar unabhängig von der Frage, ob eine Entfernung des Urhebervermerks bei einer Beschneidung des Bildes und gleichzeitig anderweitiger Namensnennung rechtmäßig ist.
Zur Frage nicht-kommerzieller Nutzung
Eine Verletzung des NC-Lizenzmoduls wird hingegen von seiten des OLG Köln verneint. Die für den Geltungsbereich des NC-Moduls relevante Argumentation des OLG Köln lautet wie folgt:
Ob eine solche Nutzung von der Ausschlussklausel für „nicht-kommerzielle“ Nutzungen erfasst ist, lässt sich den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz nicht eindeutig entnehmen. Nach diesen ist eine Nutzung untersagt „that is primarily intended for or directed toward commercial advantage or private monetary compensation“ (Nr. 4b), in der deutschen Fassung „die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Verfügung abzielt oder darauf gerichtet ist“. Beiden Fassungen lässt sich jedenfalls entnehmen, dass es auf die konkrete Nutzung des lizenzierten Werkes und nicht allgemein auf das Aufgabengebiet des Lizenznehmers ankommt. Der Umstand, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht gewinnorientiert arbeitet, führt daher nicht dazu, dass von ihr vorgenommene Benutzungshandlungen automatisch als nicht-kommerziell einzuordnen sind.
Mit anderen Worten und wie hier in der Besprechung des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls argumentiert: es kommt auf den konkreten Nutzungskontext an, nicht auf den Lizenznehmer. Diese Position untermauert das OLG Köln u.a. auch mit einem Verweis auf die von Paul Klimpel für iRights.info und Wikimedia Deutschland verfasste Broschüre „Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung ‚nicht-kommerziell – NC’ “. Jedenfalls ist die Auseinandersetzung des OLG Köln mit der NC-Klausel eine differenzierte und tiefgehende, die letztlich zu einer Entscheidung auf Basis der Zweifelsregel des § 305c Abs. 2 BGB – Creative Commons werden als AGB interpretiert – zu Lasten des Klägers, hier also des Fotografen, führt:
Da ein Verständnis dieser Einschränkung in dem Sinn, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Einrichtung das Bild zumindest dann nutzen darf, wenn sie dadurch keinen direkten finanziellen Vorteil erzielt, möglich ist, ist diese Auslegung zu ihren Gunsten zugrunde zu legen.
Im Ergebnis können sich also auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten unter bestimmten Voraussetzungen vergütungsfrei NC-lizenzierter Inhalten bedienen – ob sie es unter Fairnessgesichtspunkten auch tun sollten, ist eine andere Frage (vgl. auch die Diskussion rund um Yahoos Lizenznutzung).
Fazit: Konsequenzen für Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen
Kreative, die ihre Werke unter einer CC-Lizenz mit NC-Lizenzmodul veröffentlichen, müssen damit rechnen, dass ihre Inhalte möglicherweise auch von Akteuren vergütungsfrei genutzt werden, die prinzipiell zur Zahlung von Vergütungen in der Lage wären. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der konkrete Verwendungskontext nicht unmittelbar auf Erzielung von Einkünften oder gar Profiten abzielt.
NutzerInnen von CC-lizenzierten Inhalten – auch jenseits des NC-Lizenzmoduls – werden durch die Entscheidung des OLG Köln noch einmal daran erinnert, dass die rechtssichere Erfüllung des Namensnennungerfordernis keineswegs trivial ist:
- Bei abgeleiteten bzw. bearbeiteten Werken gilt es zusätzliche Anforderungen zu berücksichtigen, allen voran die Kenntlichmachung, dass eine Bearbeitung vorgenommen wurde.
- Besondere Zurückhaltung ist bei der Entfernung von Urhebervermerken angebracht.
Für die Auslegung von Creative-Commons-Lizenzen im Allgemeinen und das NC-Lizenzmodul im Speziellen ist das Urteil des OLG Köln aber jedenfalls ein Meilenstein, der für mehr Klarheit sorgt als das erstinstanzliche Urteil. Wegen der „höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen der Auslegung der Creative Commons-Lizenz, die von grundsätzlicher Bedeutung sind“ (OLG Köln), ist die Revision an den Bundesgerichtshof explizit zugelassen, das Urteil noch nicht rechtskräftig. Blogeinträge gibt es auch von Seiten der Anwaltskanzleien des Klägers sowie des Beklagten.
[Update, 26.11.2014, 09:42] Bei Telemedicus findet sich der Volltext des Urteils samt Faksimile des streitgegenständlichen Bilds bzw. Bildausschnitts.
* Bonus für CC-Nerds: die alte Version 2.0 der Creative-Commons-Lizenzen sah zur Erfüllung des Namensnennungerfordernis auch noch die Nennung des Titels des Werks vor. Davon ist im Urteil nicht die Rede, die Nennung es Titels ist mangels Praktikabilität auch in der aktuellen Lizenzversion 4.0 nicht mehr zwingend.
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: Yahoo verkauft Flickr-Bilder unter Creative-Commons-Lizenz: Der Wert des NC-Lizenzmoduls
Photo: Kristina Alexanderson, CC-BY-SA, gefunden auf Flickr : Yahoo verkauft Flickr-Bilder unter Creative-Commons-Lizenz: Der Wert des NC-Lizenzmoduls Aufregung beim deutschen Ableger des Wallstreet Journals über die jüngste Entscheidung von Yahoo, Ausdrucke von Creative-Commons-lizenzierten Fotos gegen Entgelt anzubieten:
Yahoo verkauft Bilder von Flickr-Nutzern. Die fühlen sich geprellt. Schuld ist die Creative-Commons-Lizenz. http://t.co/KyKlEhCrn8
— WSJ Deutschland (@WSJDeutschland) 25. November 2014
Tatsächlich ist es so, dass bestimmte Creative-Commons-Lizenzen wie beispielsweise jene der Wikipedia (CC-BY-SA) oder noch liberalere Varianten, die nur die Namensnennung erfordern (CC-BY), eine kommerzielle Nutzung von Werken durch Dritte explizit erlauben. In so einem Fall besteht auch kein Rechtsanspruch auf Vergütung. Andere Lizenzvarianten, die das oft kritisierte Lizenzmodul „Nicht-kommerzielle Nutzung“ (noncommercial use, NC) enthalten, schließen eine vergütungsfreie kommerzielle Nutzung hingegen aus. In so einem Fall müssen die Rechteinhaber vor einer kommerziellen Nutzung gefragt werden. Die Entscheidung, ob Firmen wie Yahoo CC-lizenzierte Bilder auf Flickr also kommerziell und ohne Entschädung nutzen dürfen, obliegt den UrheberInnen selbst.
Eine andere Frage ist wiederum, ob es strategisch klug von Flickr war, nicht trotzdem auch jenen NutzerInnen eine Teilnahme an einem Vergütungsprogramm anzubieten, die ihre Inhalte liberaler lizenziert hatten. Statt Enttäuschung unter jenen, die die volle Tragweite ihrer Lizenzierungsentscheidung möglicherweise falsch eingeschätzt hatten, hätte Yahoo wahrscheinlich vor allem positive Rückmeldungen geerntet. Die im Beitrag des Wallstreet Journals erwähnten Beispiele Deviant Art und 500px belegen, dass eine Vergütung auch bei liberaleren Lizenzen durchaus üblich ist: sie entspricht einfach Reziprozitäts- und Fairnesserwartungen.
Ganz allgemein belegt das Beispiel von Yahoo jedoch dreierlei. Erstens gibt es durchaus Geschäftsmodelle mit CC-lizenzierten Inhalten. Der Verkauf von Leinwand-Ausdrucken ist ein klassischer Fall, wo durch einen Dienstleister ein Mehrwert gegenüber der bloß digital verfügbaren Bilder erzeugt wird. Zweitens kann es aber auch ohne rechtlicher Verpflichtung sinnvoll sein, UrheberInnen an Erlösen zu beteiligen – einfach, weil es im konkreten Fall angemessen erscheint. Drittens dokumentiert der Fall, dass eine Nutzung des NC-Lizenzmoduls – wie wir es ja auch für die Texte auf netzpolitik.org tun – sinnvoll sein kann. Wer sich die Option einer kommerziellen Verwertung seiner Inhalte vorbehalten, aber dennoch die Nutzung auf privaten Blogs und in sozialen Netzwerken erlauben möchte, für den ist NonCommercial das Modul der Wahl.
In diesem Zusammenhang sei auch noch kurz darauf verwiesen, dass das OLG Köln inzwischen auch das dritte in einer Reihe von umstrittenen Urteilen des LG Köln korrigiert hat, und zwar jenes das die Auslegung der NC-Klausel zum Gegenstand hatte. Mehr dazu
sobald das Urteil im Volltext verfügbar isthier. -
: Infographik von Creative Commons: 880+ Millionen Werke, Trend zu Offenheit
: Infographik von Creative Commons: 880+ Millionen Werke, Trend zu Offenheit Im Rahmen einer derzeit laufenden Spendenkampagne hat Creative Commons neue Zahlen und Statistiken über die Lizenzverwendung veröffentlicht. Mittlerweile geht Creative Commons von rund 880 Millionen offen lizenzierten Werken aus:
Hinsichtlich der verschiedenen Lizenzmodule verzeichnet Creative Commons einen leichten Trend hin zu offeneren Lizenzformen (CC-BY sowie CC-BY-SA, die Lizenz unter der auch die Wikipedia steht), die frei im Sinne der Free-Culture-Definition sind:Konkret stellt sich die Lizenzverteilung wie folgt dar:
Weitere Informationen liefert die gesamt Infographik unter stateof.creativecommons.org (PDF / SVG), die selbst unter einer Creative Commons Attribution 4.0 International license steht.



