Schon wieder LG Köln: Abmahnung trotz Urhebervermerk bei Pixelio-Bildern

Schon wieder – nach der Fehlentscheidung, die zu den redtube-Abmahnungen geführt hat – sorgt das LG Köln mit einer Entscheidung in einer Urheberrechtsangelegenheit für Aufsehen. Schon wieder ist die Entscheidung lebensfremd und betrifft allgemein verbreitete Online-Nutzungspraktiken. Diesmal geht es allerdings nicht um Video-Streaming sondern um die Beschriftung von Bildern auf Webseiten.

Nachdem zuerst Peter Wilhelm am Bestatterblog berichtet hatte, beschreibt mittlerweile Rechtsanwalt Plutte den Sachverhalt wie folgt:

Über die Fotoplattform Pixelio bezogene Bilder müssen in der Bilddatei mit einem Urhebervermerk versehen werden. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Verstoß gegen § 13 UrhG sowie die Pixelio-Lizenzbedingungen vor (LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13).

Hier ist es wichtig, genau zu lesen. Nach der Entscheidung des LG Köln reicht es nicht aus, auf der Webseite, in der das Bild eingebettet ist, den entsprechenden Urhebervermerk anzubringen, weil dann über einen Rechtsklick bzw. über den direkten Link zur Datei eine Anzeige ohne Urhebervermerk möglich wäre. Kommentar Pluttes dazu:

Dieses Urteil ist ein Drama. Zigtausende Websitebetreiber, die vermeintlich kostenlose Pixelio-Fotos auf ihren Internetseiten zur Illustrierung der eigenen Inhalt nutzen, kennzeichnen die Aufnahmen nur im Rahmen der jeweiligen Artikel- und Beitragsseiten, nicht aber unmittelbar innerhalb der Bilddatei, wie es das Kölner Urteil fordert.

Pixelio.de bezeichnet sich selbst als „Deine kostenlose Bilddatenbank für lizenzfreie Fotos“, weshalb sie vor allem bei vielen Bloggerinnen und Bloggern eine beliebte Quelle für Bilder zur Illustration von Artikeln ist. Die Bezeichnung „lizenzfrei“ ist allerdings schon leicht irreführend, weil auch bei der Nutzung von Pixelio-Bildern Lizenzbedingungen erfüllt werden müssen:

Der Urheber gewährt dem Nutzer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der von ihm hochgeladenen Bilder für die zulässigen Nutzungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Lizenzen (nachstehend A oder B).

Zu den Lizenzpflichten gehört es,

für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO‘

Auf Pixelio.de finden sich außerdem eine Reihe von „Visuelle[n] Beispiele[n] zur Bildquellenangabe“, die teilweise – z.B. im unteren Fall – nach der Entscheidung des LG Köln abmahnbar wären:

pixelio-beispiele

Wie schon im Redtube-Fall ist auch in diesem Urteil nicht wirklich das Urheberrecht sondern dessen Auslegung sowie die Interpretation der Pixelio-Nutzungsbedingungen durch des LG Köln das Problem. Ich kann mir auch kaum vorstellen, dass diese Entscheidung Vorbildcharakter haben wird. Abgesehen davon kann sich der Abmahner des Bildes wohl auf einen Ehrenplatz in der Urheberrechtshölle freuen.

55 Ergänzungen

  1. Dürfte man den Urhebervermerk überhaupt ins Bild direkt reinschreiben, oder wäre das eine unerlaubte Bearbeitung?

  2. Was bedeutet das denn jetzt konkret? Wie Henning bereits anmerkt, darf ich viele der Dateien ja auch nicht bearbeiten. Abgesehen davon sieht die Variante oben ja schrecklich aus. Wie Webseiten 1995…

    1. Im Urteil heißt es dazu auf S. 8:

      „Vielmehr hätte der Nutzer in diesem Fall entweder technische Maßnahmen ergreifen müssen, um eine solche isolierte Anzeige und Auffindbarkeit über eine Internetsuchmaschine gänzlich zu unterbinden oder aber den Urhebervermerk im Bild selbst anbringen müssen, wie es nach dem eigenen Kenntnisstand der Kammer auch mit einem Standardbildbearbeitungssoftware jedem durchschnittlichen Internetnutzer ohne weiteres möglich ist.“

      Wir haben es also im LG Köln mit echten Bildbearbeitungscracks zu tun..

      1. Also wenn die Lizenzangabe NUR in den Metadaten sein müssen, wäre das ein unglaublicher Gewinn. Dafür sind diese da.

  3. Ich vermisse in dem Bericht völlig den Hinweis WER denn jetzt die Abmahnung verfasst hat, und warum?
    Wenn es Pixelio nicht wahr, wovon ich mal ausgehe, hat dann jemand das Recht ohne Auftrag des Urheberrechtinhabers eine Abmahnung anzuleiern

    1. Verstehe ich das richtig?
      Also hat dieser degenerierte Primat erst die Bilder an Pixelio, zu den üblichen Lizenzbedingungen, verkauft, um dann wegen einer Browserfunktion eine Abmahnung lostreten zu können?!

      Ich hoffe mal, dass alle Dienste wie Pixelio wenigstens diese Person sperren, unabhängig davon wie dieser Schwachsinn weitergeht.

  4. Also ein standard für JPEG und PNG, welcher die Möglichkeit beschreibt, Lizenzinformationen in der Datei zu speichern, sodass ein Browser sie dann anzeigen kann wäre schon cool.

    1. EXIF hat ein Copyright Feld. Mission accomplished :)

      Was den Browser-support angeht. Zumindest für Firefox gibt es ein Exif Viewer addon.

      1. Auch PHP (sowie zahlreiche andere serverseitige Scriptsprachen) müsste in der Lage sein, das EXIF Feld auszulesen und den Eintrag im Bild automatisch anzuzeigen. Also wenn es darum geht, dem Urteil des LG Köln zu entsprechen, die technischen Möglichkeiten sind definitiv bereits vorhanden, auch ohne ein Bildverarbeitungsprogramm bemühen zu müssen. Es sieht nur scheiße aus.

  5. So ein Quatsch, die haben Probleme???
    Ich hoffe das es wirklich bald richtig kracht und jeder sein Fett bekommt…

  6. Man ist eigentlich nur noch mit Webseiten/Blogs im TXT Format auf der sicheren Seite, wenn man keinerlei Fremcontent verwendet und auf jeder Seite eine Impressum anzeigt. Fefe hat also schon damals das Webformat der Zukunft erfunden. Respekt.

      1. Wie ich weiter unten schon geschrieben habe: Auch slebst gemachte Bilder helfen nicht, wenn sie ähnlich zu einem lizenzierten Bild sind…
        Beispiel rote Busse in London…

  7. Preisfrage: Wenn pixelio die Kennzeichnung im Bild vorschreibt, warum haben die runterzuladenden Bilder diese Kennzeichnung nicht von vornherein eingebaut?

  8. Pixelio hat vor vielen Jahren mal als Pixelquelle angefangen, mit dem Vorsatz, jedem Interessierten ohne Kosten und Auflagen Fotos zur Verfügung zu stellen. Auch ich habe damals über 700 Fotos hoher Qualität dort eingestellt und komplett freigegeben (da muss wegen mir nicht mal MEIN Name daneben!). Und ich habe mich auch immer gern am Material der ebenso denkenden Kollegen bedient. Es war eine sehr kreative und fruchtbare Phase. Nach einer Weile wurde es aber wohl juristisch notwendig (siehe: …wenns dem bösen Nachbarn nicht gefällt), die eigenen Bilder redaktionell, kommerziell und bearbeitungsmäßig zu klassifizieren. Im Ergebnis stehen heute dort tausende Bilder niedrigster Qualität von uninspirierten Knipsern mit allen möglichen Rechteeinschränkungen, und in deren Folge ziehen auch viele andere nach. Meine Fotos gibt immer noch frei (wie in Freibier) aber was Neues habe ich nicht mehr upgeloaded.
    Dass das mittlerweile eine GmbH mit Werbe- und sonstigen Einnahmen ist, geht klar. Unterhalt und Pflege einer solchen Datenbank kann man nicht mehr als Hobby betreiben. Um den Verlust des ursprünglichen Gedankens tut es mir aber leid.

    1. Das ist nicht korrekt. Es reicht wenn ein selbst erstelltes Bild ähnlich ist zu einem gschützten Bild. Da gab es mal Fotos von roten Bussen in London vor grauem Hintergrund. Das ist geschützt, slebst wenn du selbst nahc London fliegst und das Bild an deinem eigenen Rechner bearbeitest und auf deinen eigen Blog hochlädst.

      Selbst machen hilft nicht wg. Ähnlichkeitsklausel.

  9. Ein hoch auf Creative Commons Lizensen. Ist zwar auch nicht alles Gold, aber ich frag mich schon wie sich Pixelio halten kann, wenn es imho was besseres gibt.

  10. EXIF-Daten hätten den Blogbetreiber wohl auch nicht gerettet, da das abgemahnte Bild eine von TYPO3 runterskalierte Variante war. Diese kleingerechneten Bilder enthalten aber leider i. d. R. keine Metadaten des Originals mehr.
    Die einzige wohl in dem Fall nicht abmahnfähigen Varianten wären das Bild direkt als Base64-Daten in die HTML-Seite einzubinden, so dass in jedem Fall die Copyright-Hinweise beigefügt sind (ist ja dann ein einziges Dokument), was aber die Ladezeit der Seite erheblich verlängert, oder aber den Copyright-Hinweis unterhalb des Bildes, aber in der Bilddatei selbst anzubringen. Hier müsste man natürlich sicherstellen, dass der Text beim Runterskalieren z. B. als Thumbnail noch lesbar bleibt, oder den Text bei jedem Skalieren erneut anfügt.

    Mal schauen, wann das LG Köln auf den Trichter kommt, dass bei einer solchen losgelösten Bild-URL ja auch die Impresssumspflicht verletzt wird, da ja dort kein „leicht auffindbarer Link“ zum selbigen existiert. Oh sorry, ich wollte keine schlafenden Hunde wecken…

    1. Wenn man der Argumentation des LG Köln folgt, kann man auch abmahnen, weil ein aus einer Zeitung ausgeschnittenes Bild auch keinen Urheber benennt. Auch fehlt der auf jeder Seite das Impressum. Und Urheberrechtshinweis und Impressum müsste auch wenigstens nochmal um 90°, 180° und 270° gedreht existieren, schließlich lesen selbst einige Präsidenten ihre Zeitungen auf dem Kopf.

    1. Die lesen hier mit.
      Falls Du dieses Verkehrszeichen meinst, da steht jetzt drunter:

      „Quelle: Pixelio/Gerd Altmann“

      1. Scheinbar lesen die aber nicht ihren eigenen Quatsch:
        „Nach der Entscheidung des LG Köln reicht es nicht aus, auf der Webseite, in der das Bild eingebettet ist, den entsprechenden Urhebervermerk anzubringen, weil dann über einen Rechtsklick bzw. über den direkten Link zur Datei eine Anzeige ohne Urhebervermerk möglich wäre.“

        #facepalm

      2. rechtsklick auf das Bild->Grafik anschauen
        jetzt hat man nur noch das Bild vor sich + URL des „nackten“ Bildes (wie es so schön im Urteil hieß) ABER ohne Quelle.
        Also kann man es abmahnen.

        Ist nicht das einzigste Bild auf deren Homepage, dass nach deren Rechtsprechung gegen das Urheberrecht verstößt.

        Habe einem Betroffenen Fotografen mit der Bitte einer Abmahnung Bescheid gegeben ; )

      3. Nun… offensichtlich lesen sie tatsächlich mit, denn nun ist der Copyright-Hinweis direkt IM Bild. Wobei das eventuell wieder ein Verstoß gegen die „Keine Bearbeitung“-Regel wäre…

  11. Ich denke mal, dass die Entscheidung wirklich nurPixelio betrifft, weil hier eben die entsprechende Bestimmung der Urhebershaft über die AGB vereinbart wird. Das Urteil könnte aber Bestand haben. Ein differenzierterer Blick (zwischen den Zeilen) lässt sich z.B. hier erahnen: rechtstreff.de

  12. Hier versuchen einfach nur Besitzstandswahrer eben ihren Besitz zu wahren (soweit ok, wenn gerechtfertigt), auf der anderen Seite ist mal wieder die Abmahnmafia aktiv. Die Judikative ist völlig überfordert

  13. Typisches Schlandnetz-Urteil.

    Am besten, man verzichtet auf den besagten Bilderdienst.

    Es gibt einige „Fotografen“, die ganz gezielt massenweise Allerweltsbilder über den Gratis-Dienst streuen und dann per Bildersuche Webseiten finden, auf denen ihre Bilder eingesetzt werden. Im einen oder anderen Fall wird man sicher fündig. Dann kommt Post von Abmahnanwaltsbüros, vorzugsweise aus Berlin. Eine tolle Geldverdienmaschine. Mit fairer Vergütung für Kreativleistung hat das nichts zu tun. Das ist nur Abzocke.

    1. Tja, das Urteil wird Auswirkungen auch auf viele andere Bildquellen haben. Der Verzicht auf Pixelio wird also nicht reichen… das ist ja das Dilemma.

  14. Junge, das ist ja ein deutsches Unternehmen. Nicht genug, dass Data Becker zum April 2014 zumacht, jetzt wollen die in Berlin auch noch allen anderen an den Kragen.

    Schmeißt diese Verbrecher endlich aus dem Land!

  15. Da wäre es doch am einfachsten, wenn Pixelio selbst die erforderlichen Urheberrechtsvermerke direkt und automatisch selbst in die Bilder einarbeitet. Aber deren Vorschläge sind ja auch nicht hinreichend – für das Gericht.

    Naja, ich sehe schon, wie jetzt die deutschen Admins alle Bilder von Pixelio erstmal komplett rausschmeissen. Pixelio hat sich keinen Gefallen getan, dass ihre Lizenzbedingungen so schwammig formuliert wurden. Vielleicht folgt aber auch eine Klarstellung durch Pixelio, und alle Fotografen, die das nicht akzeptieren, müssen auf die Verbreitung ihrer Bilder eben verzichten.

    Und die Auswirkungen auf viele andere Bildquellen ist noch gar nicht abzuschätzen… ach ja, die Gerichte, bringen immer wieder Leben ins Internet.

  16. Ich finde das super, so aus netzpolitischer Sicht. Jetzt kann man, wenn irgend ein CDU/CSU-ler im Zusammenhang mit VDS und Überwachung was von Richtervorbehalt faselt so richtig schön auf das Landgericht Köln verweisen: „Schau da, die winken selbst die absurdesten Anträge einfach so durch. Der RIchtervorbehalt ist genau gar nichts wert.“

  17. Aber ganz ehrlich scheißt mal drauf. Benutzt VPN oder sowas wie Tor oder Proxies

    http://spys.ru/en

    und gut ist. Eure IP ist dann verschleiert und keiner kann euch abmahnen. Oder hostet euren Kram im Ausland wo die deutsche Justiz eh nicht greift. Oder verlegt euer Impressum virtuell ins Ausland

    http://deuru.com

  18. Beim LG Köln scheint auch noch so einiges Neuland zu sein.

    Interessantes Beispiel auf den Seiten des LG Köln selbst:

    http://www.lg-koeln.nrw.de/justiz_nrw/index.php

    Zwar scheinen die meisten Bilder angepasst worden zu sein, das auf dieser Seite verwendete Bild wurde allerdings nicht dem eigenem Urteilstenor entsprechend gekennzeichnet. Zu finden auf Shutterstock und hier http://cn.depositphotos.com/3838567/stock-photo-Young-caucassian-secretary-assisting-businessman.html

    Kann das LG Köln bzw. der Seitenbetreiber nun dafür abgemahnt werden?! :D

  19. Nachdem Berufung eingelegt wurde, hat das OLG Köln in einer mündlichen Verhandlung am 15.08.2014 das fragwürdige Urteil des LG Köln zu einer fehlenden Urhebernennung eines pixelio-Bildes unter der direkten URL zurückgenommen.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.