Leonhard Dobusch

Leonhard Dobusch, Betriebswirt und Jurist, forscht als Universitätsprofessor für Organisation an der Universität Innsbruck u.a. zum Management digitaler Gemeinschaften und Offenheit als Organisationsprinzip. Er ist als @leonido im Fediverse unterwegs und bloggt privat als Leonido sowie gemeinsam mit anderen bei governance across borders bzw. am OS ConJunction Blog und ist Mitgründer und wissenschaftlicher Leiter des Momentum Instituts sowie der Momentum-Kongressreihe. Mail: leonhard@netzpolitik.org

  • : Mozilla: Zukünftig Yahoo statt Google als Firefox-Suchmaschine [Update]
    Mozilla: Zukünftig Yahoo statt Google als Firefox-Suchmaschine [Update]

    Wie Mozilla in einem (kurzzeitig unerreichbaren) Blogeintrag bekannt gegeben hat, wird bereits ab Dezember 2014 die in ihrem Open-Source-Browser Firefox voreingestellte Suchmaschine nicht mehr Google sondern Yahoo sein. Diese Entscheidung ist für Mozilla deshalb von Bedeutung, weil der größte Anteil des Budgets der gemeinnützigen Mozilla Foundation (und damit auch der Mozilla Corporation) aus Zahlungen für diese Voreinstellung einer Suchmaschine resultieren. In Russland und China bleiben mit Yandex und Baidu die dort jeweils dominanten Suchmaschinen voreingestellt.

    Bereits vor drei Jahren war der Entscheidung ein Bietergefecht zwischen Google und Microsofts Suchmaschine Bing vorausgegangen, bei dem letztlich Google den Zuschlag erhalten hatte.

    Der Wechsel zu Yahoo ist nicht zuletzt deshalb brisant, weil Google mit seinem konkurrierenden Browser Chrome inzwischen höhere Marktanteile als Mozilla mit Firefox erzielt und seine Suchseite auch für Umstiegswerbung genutzt hat. Die Partnerschaft mit Yahoo kann deshalb auch zu einem aggressiveren Wettbewerb der beiden Open-Source-basierten Browser führen. Einen Vorgeschmack darauf liefert bereits der aktuelle Blogeintrag, wo es unter anderem heißt:

    Under this partnership, Yahoo will also support Do Not Track (DNT) in Firefox.

    Ein klarer Versuch, sich mittels stärkerer Zurückhaltung beim Datensammeln von Google Chrome abzuheben. Ganz allgemein zeigt sich, wie wichtig der erst durch Firefox überhaupt wiederbelebte Wettbewerb im Browsermarkt ist.

    [Update, 20.11., 08:10 Uhr]

    Wie mir gerade per Mail von Seiten von Mozilla mitgeteilt wurde, wird Europa und damit Deutschland von dieser Änderung nicht betroffen sein. Die Klarstellung von Seiten Mozillas im Wortlaut:

    In most countries, including Germany, Firefox users will not see a change. In the US, Yahoo will become the default search, Baidu in China and Yandex in Russia.

    20. November 2014 12
  • : Call for Participation: Open Commons Kongress 2015
    Call for Participation: Open Commons Kongress 2015

    Seit 2012 findet in Linz jährlich der Open Commons Kongress statt (vgl. Programm des Jahres 2014). Vor kurzem ist jetzt der Call for Participation (PDF) CALL for OC15für den OC15 gestartet, der am 29. April 2015 im Wissensturm Linz stattfinden wird. Thema des Kongresses ist „MEINES, DEINES, UNSERES – Teilen in einer individualisierten Gesellschaft“ – aus dem Call:

    In einer digitalen Wissensgesellschaft stellen sich neue Fragen: Welche Veränderungen bringen diese jungen Möglichkeiten des Teilens unserer individualisierten Gesellschaft? Welche neuen Formen gibt es überhaupt und welche digitalen Gemeingüter sind für Kommunen von Relevanz? Wie können wir Ressourcen gerecht verteilen? Wem steht geistiges Eigentum in einer Remixgesellschaft zu? Wird individuelles Teilen in der Share Economy privatisiert? Müssen wir auf Privatsphäre verzichten, um an einer teilenden Gesellschaft partizipieren zu können? Ist eine Smart City eine Stadt, die teilt? Und wie sieht die offene, digitale Stadt von morgen aus? uvm.

    Einreichungen mit Titel und kurzem Abstract sind bis 15. Januar möglich.

    18. November 2014
  • : Zwei Millionen für Open Educational Ressources im Bundeshaushalt 2015
    Zwei Millionen für Open Educational Ressources im Bundeshaushalt 2015

    In den USA werden bereits seit längerem beträchtliche finanzielle Mittel in die Erstellung frei zugänglicher und verwendbarer Lehr- und Lernmittel (Open Educational Ressources, OER) investiert. Im Jahr 2011 waren dort beispielsweise 2 Milliarden Dollar für OER reserviert worden und erst vor kurzem erneuerte Präsident Obama sein Bekenntnis zu OER.

    OER-logoWie die SPD-Bundestagsabgeordnete Saskia Esken heute via Pressemeldung (PDF) bekanntgab, werden jetzt auch in Deutschland im Haushalt des Bundeministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) erstmals Bundesmittel – konkret geht es um zwei Millionen 2015 – zur Förderung von OER eingesetzt werden. Esken laut Pressemeldung:

    Mit zwei Millionen Euro in 2015 und zunächst weiteren fünf Millionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen stehen erste Anlaufbeträge für freie Lehr- und Lernmaterialien sowie Lernsoftware, sogenannter Open Educational Resources (OER) im Haushalt 2015 bereit.

    Die Verpflichtungsmittel wiederum bedeuten, dass auch in den Folgehaushalten Gelder dafür vorgesehen sein werden. Wie genau diese Mittel ausgeschüttet werden – z.B. in Form von Förderprogrammen oder Wettbewerben – obliegt nach finaler Beschlussfassung dem BMBF. Die Festlegung auf OER – also offene Lizenzen und Formate – findet sich explizit in den Erläuterungen zum Beschluss. Dort heißt es:

    Mehr Mittel für freie Lern- und Lehrmaterialien sowie freie Lernsoftware (Open Educational Resources)[.]

    Dieser Beschluss ist jedenfalls ein starker Beleg dafür, dass OER jetzt auch in Deutschland im politischen Mainstream angekommen ist. Bleibt zu hoffen, dass die für Bildung hauptzuständigen Länder hier nachlegen.

    14. November 2014 4
  • : Zur netzpolitischen Dimension (7) von Taylor Swift und Spotify: Gegen die Bewillingungskultur im Netz
    Taylor Swift (Foto: David Shankbone, CC-BY-SA)
    Zur netzpolitischen Dimension (7) von Taylor Swift und Spotify: Gegen die Bewillingungskultur im Netz

    In der Serie „netzpolitische Dimension“ geht es um Themen, deren netzpolitische Relevanz sich bisweilen erst auf den zweiten Blick erschließt. Diesmal: Taylor Swift, Spotify und Bewilligungskultur im Netz.

    Eine inzwischen etwas aus der Mode gekommene Kritik an der Netzgemeinde™ prangert die im Internet vermeintlich vorherrschende Kostenloskultur an. In vielen Bereichen kann davon jedoch keine Rede mehr sein. Im Musikbereich beispielsweise legen kommerzielle Downloads und Streamingdienste gleichermaßen zu. Wie Jan Tißler bei netzwertig vorrechnet geben Spotify-Kunden mit 120 Euro bzw. Dollar im Jahr mehr aus als zur Blütezeit der CD. Bereits heute verdienen Songtexter bei Musikverlagen wie Kobalt mehr mit Spotify als mit iTunes.

    Gleichzeitig sorgte diese Woche die laut Spiegel „im Augenblick erfolgreichste Sängerin der USA“ (Print-Ausgabe) für Aufsehen, weil sie ihre Musik nicht länger über den Musikstreaming-Dienst Spotify anbietet. Kurz vor dem Erscheinen ihres neuen Albums ließ sie sämtliche Werke aus der Spotify-Bibliothek streichen. In einem Interview zu dieser Entscheidung hauchte sie der Kostenloskulturkritik neues Leben ein:

    And I just don’t agree with perpetuating the perception that music has no value and should be free.

    Angesichts dessen, dass Spotify entweder Abogebühren verlangt oder über Werbeeinblendungen monetarisiert, ist das eine kühne Behauptung. Vor allem aber ist Taylor Swifts Verhalten prototypisch für das eigentliche Problem zeitgenössischer Kultur- und Urheberrechtsindustrie: Nicht Kostenlos‑, sondern Bewilligungskultur ist das Problem. Nicht die vielbeklagten Schwierigkeiten mit der Rechtsdurchsetzung, sondern, im Gegenteil, übermäßig starke und vielfältige Möglichkeiten zur individualsierten Rechtsausübung erschweren neue Geschäftsmodelle.

    Ausnahmsweise sind Analoganalogien sehr gut geeignet um zu illustrieren, warum das so ist. Der Vergleich aktueller Online-Dienstleistungen mit vordigitalen Anbietern macht sicher.

    Beispiel 1: (Web-)Radio versus On-Demand-Streaming

    Analoge und neuerdings auch digitale Radiosender sind nicht nur frei und kostenlos im jeweiligen Sendegebiet empfangbar, sie haben via GEMA auch „legalen Zugang zum Weltrepertoire der Musik.“ Nur so ist es möglich, dass auch kleinere Radiosender unmittelbar aktuelle Musik versenden können; welches Label, welcher Interpret, welche Komponistin, welcher Musikverlag, welche Leistungsschutzrechte: völlig egal. Bei aller auch berechtigter Kritik an der GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften, für die effiziente Rechteklärung in Film, Funk und Fernsehen sind sie unersetzlich. Und auch für kleine Webradios besteht noch die Möglichkeit, sich eine relativ günstige GEMA&GVL-Lizenz zu besorgen, sofern sie keine große Öffentlichkeit erreichen.

    Anders ist die Situation bei Anbietern von On-Demand-Streaming-Diensten wie Spotify. Für sie gibt es keinen GEMAGVL-Tarif, sie müssen von den Labels und Musikverlagen Bewilligungen einholen. Das ist auch der Grund, warum die Major Labels Anteilseigner bei Spotify geworden sind: sie konnten das zur Bedingung für Erteilung von Lizenzen machen. (Ein Nebeneffekt davon ist, dass es ihnen leichter fällt Erlöse zu Lasten der Kunstschaffenden umzuverteilen: (Kurs-)Gewinne von Spotify müssen im Unterschied zu Lizenzzahlungen nicht mit den eigentlichen UrheberInnen geteilt werden).

    Beispiel 2: Videotheken vs. Video-Streaming-Anbieter

    Selbst kleine und heruntergekommene Videotheken können bei ihrem Angebot an Verleih-DVDs und Blue-Rays aus dem Vollen schöpfen. Rund 50 Euro müssen laut Wikipedia pro Datenträger für das „Verleihrecht“ bezahlt werden. Im Ergebnis ist das Angebot in klassisch-analogen Videotheken so vor allem beschränkt durch den jeweiligen Lagerbestand an Verleihmedien. Noch umfassender ist bzw. war das Angebot von Videotheken in den USA, wo die First-Sale-Doctrine den Verleih von rechtmäßig erworbenen Medien ohne Einschränkung erlaubt.

    Anders wieder die Situation bei Video-Streaming-Anbietern wie z.B. Maxdome oder neuerdings auch im deutschsprachigen Raum Netflix. Sie müssen für ihr gesamtes Repertoire mühsame Verhandlungen mit den jeweiligen Rechteinhabern führen um die Bewilligung für den Online-Verleih zu bekommen. In den USA führt das zu der grotesken Situation, dass die Online-Videothek Netflix nicht einmal einen Bruchteil jenes Repertoires anbieten kann, das die Versandvideothek Netflix im Programm hatte (vgl. dazu Parker Higgins bei Techdirt und dessen Kritik an „permission culture“).

    Beispiel 3: Offline- vs. Online-Bibliotheken

    librarians-drmBesonders ausgeprägt sind die Unterschiede auch im Bereich von Büchereien und Bibliotheken. Gedruckte Bücher dürfen nach dem Erwerb unkompliziert verliehen, kopiert und – wie der EuGH kürzlich klargestellt hat – auch gescannt werden; Rechteinhaber erhalten für die Kopien eine Vergütung durch Verwertungsgesellschaften, denen Kopiergeräteabgaben zufließen. Wieder gilt, dass für das Verleihen und Kopieren von Büchern nicht mit den jeweiligen Verlagen jeweils einzeln die Rechte geklärt werden müssen.

    Anders auch hier die Situation im Bereich E‑Books und digitale Zeitschriftenabonnements. Diese dürfen nicht so ohne weiteres verliehen oder kopiert werden. Aufwändige Kopierschutzmaßnahmen (Digitales Rechtemanagement, DRM) verhindern die Weitergabe und sonstige unerwünschte Nutzungsweisen und erlauben detailliertes Tracking des Nutzungsverhaltens. Kein Wunder, dass sich BibliothekarInnen über das Ausmaß der Bewilligungskultur im E‑Book-Bereich beklagen und gegen DRM protestieren (siehe auch Logo „Librarians Against DRM“).

    Fazit

    Klarerweise sind die drei angeführten nicht die einzigen Beispiele für die im Netz vorherrschende Bewilligungskultur. Die Meditationspausen im Livestream der Tagesschau, wenn Kurzmeldungen über den Bundesligaspieltag für ZuseherInnen im Netz ausgeblendet werden, zählen genauso dazu. Und auch das fehlende Recht auf Remix ist ein Beleg für überschießende Bewilligungskultur: selbst wer nur kleinste Teile eines Werkes im Rahmen eines Remix oder Mashup verwenden möchte, muss bzw. müsste dafür umständlich Rechte klären.

    Ein Ausweg wäre, den digitalen Wandel durch neue Formen von Lizenzierungspflichten und Pauschalvergütungen zu gestalten und so Bewilligungs- und Kostenloskultur gleichermaßen zurückzudrängen. Es geht nicht darum, dass Taylor Swift ihre Musik Spotify kostenlos zur Verfügung stellen muss. Umgekehrt sollten Spotify und andere Streaming-Anbieter aber gegen eine angemessene Vergütung das Recht haben, die Musik in ihr Repertoire aufzunehmen. In etwa so, wie das Radiosendern auch möglich ist. Für Online-Videotheken gilt dasselbe: das beste Mittel gegen Kinox.to & Co wären legale Online-Videotheken mit demselben umfassendem Angebot an Filmen und Serien wie bei illegalen Portalen. Es geht also um pragmatische und universale Zugangsregeln. Wenn die Rechteinhaber dazu nicht in der Lage oder Willens sind, dann liegt es am (europäischen) Gesetzgeber diese einzufordern. Zum Wohle aller Beteiligten.

    9. November 2014 11
  • : Internet killed the TV-Star? – Tagung zur Zukunft(-sfähigkeit) des Fernsehens
    Internet killed the TV-Star? – Tagung zur Zukunft(-sfähigkeit) des Fernsehens

    In Mainz findet von 27.–28. November eine Tagung zur Zukunft(-sfähigkeit) des Fernsehens statt. Aus der Ankündigung:

    Wie veränderen sich Fernsehen und Sehgewohnheiten durch die Interaktion mit dem Internet? Was passiert mit dem traditionellen linearen Fernsehen? Gehört die Zukunft personalisierten Online-Videotheken? Welche Rolle kommt Big Data im Fernsehmarkt künftig zu? Wie passgenau sind die derzeitigen rechtlichen Regelungen für hybride TV-Formen?
    Oder kurz: Wie wird das Fernsehen der Zukunft aussehen?

    Die Tagung ist explizit auch für studentische und andere TeilnehmerInnen offen.

    9. November 2014 3
  • : Leistung und Leistungsschutzrecht: ‚Datendokumentation’ von Axel Springer
    Logo der Axel Springer SE
    Leistung und Leistungsschutzrecht: ‚Datendokumentation’ von Axel Springer

    Vor zwei Wochen hatten fast alle in der VG Media organisierten Verlage Google eine „widerrufliche Gratislizenz“ zur Nutzung von Inhalten eingeräumt, die ihrer Meinung nach von dem in der letzten Legislaturperiode neu geschaffenen Leistungsschutzrecht (LSR) für Presseverleger erfasst wären (z.B. das Anzeigen von Snippets). Einzige Ausnahme war die Axel Springer SE. Seit heute ist auch bekannt, warum: Axel Springer nutzte zwei Wochen ohne Snippet-Nutzung durch Google zur „Datendokumentation“. In einer Presseerklärung dazu heißt es:

    Ziel dieser Maßnahme ist, die Folgen der verschlechterten Suchergebnisse für die laufenden Gerichtsverfahren zur Durchsetzung des bestehenden Presseleistungsschutzrechts zu dokumentieren. Google missbraucht seine marktbeherrschende Stellung, um Verlage zu einer unentgeltlichen Lizenz zu zwingen und das am 1. August 2013 in Kraft getretene Gesetz ins Leere laufen zu lassen. Wer dies nicht akzeptiert, wird durch empfindlichen wirtschaftlichen Druck zum Einlenken gezwungen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Marktmissbrauchs durch Google sind nun präzise dokumentiert. Nach knapp zwei Wochen schließt Axel Springer mit dem heutigen Tag die Datenerfassung ab. Die verschlechterte Darstellung führte bei der Suche zu einem Traffic-Minus von fast 40 Prozent. Auf der Google Oberfläche „Google News“ brach der Traffic um fast 80 Prozent ein.

    Nach Abschluss dieser „Datendokumentation“ hat jetzt auch Axel Springer Google via VG Media eine Gratis-Lizenz erteilt. Allerdings, wie Medienjournalist Stefan Niggemeier auf Anfrage bestätigt wurde, nur Google. Kleinere Suchmaschinenanbieter und Aggregatoren wie beispielsweise Rivva müss(t)en weiterhin zahlen. Niggemeier dazu:

    Dadurch dass Springer und andere Verlage ausschließlich Google eine Gratis-Lizenz erteilt haben, werden andere Suchmaschinen und Aggregatoren benachteiligt. Sie müssten aufgrund dieser Diskriminierung entweder Geld an die Verlage zahlen oder, anders als Google, darauf verzichten, das Angebot deutscher Verleger-Medien ohne Einschränkungen in ihren Suchergebnissen anzuzeigen. Der Axel-Springer-Konzern trägt somit seinen Teil dazu bei, die Marktmacht von Google, die er beklagt, weiter zu vergrößern.

    Ganz generell stellt sich aber die Frage, ob sich Axel Springers Datendokumentation nicht als großer Bummerang erweisen könnte. Denn vor allem wird dadurch dokumentiert, dass Google eine für Axel Springer kostenlose, allerdings äußerst wertvolle Leistung erbringt.

    5. November 2014 15
  • : Ein einheitliches Urheberrecht für Europa? Für Oettinger scheinbar eine Option [Update]
    Ein einheitliches Urheberrecht für Europa? Für Oettinger scheinbar eine Option [Update]

    KP1817354658-20141030142356 - wp18-19-data.pdf 2014-11-04 11-31-48Wie Markus hier bereits berichtet hat, war das Gespräch mit Digitalkommissar Günther Oettinger im Bundestagsausschuss Digitale Agenda nicht öffentlich. Das ist auch deshalb ärgerlich, weil dort auch wieder Oettingers Pläne für die anstehende Reform des EU-Urheberrechts Thema waren. Neben einem neuerlich revidierten Zeitplan zeigte sich Oettinger demnach auch prinzipiell offen hinsichtlich der Frage, ob das Urheberrecht wie bisher mittels Richtlinie oder nicht doch im Wege einer Verordnung geregelt werden könnte. Zumindest ist das meine Lesart folgender Antwort von Oettinger auf eine Frage des SPD-Abgeordneten Christian Flisek, notiert von einem Teilnehmer an der Ausschusssitzung:

    „Urheberrecht ist zum Teil nicht nur Wirtschaftsrecht, sondern Ausdruck eines gewachsenen kulturellen Verständnisses. Will man also ein einheitliches Urheberrecht oder nur eine Regulation, die Spielraum lässt. Das ist offen.“

    Alleine der Umstand, dass Oettinger diese Frage zur Disposition stellt, ist bemerkenswert. Denn viele Probleme mit dem heutigen EU-Urheberrecht sind auf die Regulierung mittels Richtlinie zurückzuführen. So listet die EU-Urheberrechtsrichtlinie zwar eine Reihe von möglichen Ausnahmebestimmungen („Schranken“) wie Zitatrecht, Privatkopie oder Wissenschaftsschranke, schreibt diese allerdings nicht zwingend vor. Im Ergebnis führt diese Situation zu einer Vielzahl an national unterschiedlichen Schrankenregelungen –  ein Albtraum für den digitalen Binnenmarkt ebenso wie für einen europäischen Forschungs- und Hochschulraum. So können sich beispielsweise Bibliotheken prinzipiell nicht darauf verlassen, dass Ausnahmebestimmungen in ihrem Heimatland auch in anderen EU-Ländern in ähnlichem Maße gelten.

    Eine Neuregelung des europäischen Urheberrechts im Wege einer unmittelbar anwendbaren Verordnung würde diese Probleme auf einen Schlag lösen. Selbst wenn sonst keine Korrekturen vorgenommen würden, wäre das bereits ein Fortschritt. Wenn also Oettinger mit einem „einheitlichen Urheberrechtsbegriff“, wie er im Handelsblatt zitiert wurde und mit seiner heutigen Aussage im Bundestag noch einmal untermauert hat, die Idee einer EU-Urheberrechtsverordnung meint, dann könnte die Urheberrechtsdebatte durchaus an Fahrt aufnehmen.

    [Update, 4.11.2014, 16.25]

    Halina Wawzyniak, Abgeordnete der LINKEN, hat über die Ausschusssitzung gebloggt und verweist ebenfalls auf Oettingers Offenheit bezüglich der Regulierungsform. Ihr zu Folge sprach Oettinger davon, dass entweder ein „einheitliches Urheberrecht in Europa oder Rahmenregelungen, die nationalstaatlich auszufüllen oder zu ergänzen sind“ möglich seien.

    4. November 2014 6
  • : Oettinger und das Urheberrecht: Themenverfehlung zum Einstieg
    Günther Oettinger (Bild: Martin Kraft, CC-BY-SA-3.0-DE)
    Oettinger und das Urheberrecht: Themenverfehlung zum Einstieg

    Nachdem Markus bereits auf die fragwürdigen Einlassungen Oettingers zum Thema EU-Urheberrecht berichtet hatte, durfte ich für Zeit Online auch noch meine Einschätzung zu den Vorschlägenbeisteuern:

    Oettingers erste Pläne zum Urheberrecht stellen demnach eine doppelte Themenverfehlung dar. Untaugliche Instrumente zur durchaus bedenkenswerten Regulierung großer Plattformanbieter wie Google paaren sich mit Vorschlägen zu Verwertungsgesellschaften, die auf EU-Ebene zumindest in naher Zukunft kein Thema sein werden.

    Bleibt die Hoffnung, dass sich Oettinger erst noch einlesen muss. Ein guter Einstieg wären die Ergebnisse der Konsultation zum Urheberrecht von Michel Barnier, Oettingers Vorgänger als für Urheberrecht zuständiger EU-Kommissar.

    28. Oktober 2014 1
  • : EuGH: Video-Einbettung keine Urheberrechtsverletzung
    Google Image Search (Youtube)
    EuGH: Video-Einbettung keine Urheberrechtsverletzung

    Golem berichtet über eine aktuelle Entscheidung des EuGH wonach „framende Links“, wie z.B. der Einbettung eines YouTube-Videos, weiterhin erlaubt bleiben. Der EuGH verneint damit die vom deutschen Bundesgerichtshof (BGH) geäußerte Frage, ob es sich bei der Einbettung um eine bislang gesetzlich nicht geregelte und damit verbotene Nutzungsform von Inhalten handelt. Zur Klärung dieser Frage hatte sich der BGH an den EuGH gewandt.

    Ausschlaggebend für die Entscheidung des EuGh ist, „dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht hat.“

    Aus dieser Begründung des EuGH folgt jedoch auch, dass nicht jede Einbettung von Inhalten damit erlaubt ist. Denn die Entscheidung des EuGH bezieht sich eben nur auf jene Fälle, in denen das Video mit Zustimmung des Rechteinhabers auf einer Plattform wie YouTube hochgeladen wurde. Beim Einbetten von offensichtlich rechtswidrigen Inhalten (wie z.B. einem Video eines aktuellen Kinofilms) drohen weiterhin rechtliche Konsequenzen.

    Thomas Schwenke verweist in seiner Analyse des Urteils noch auf weitere verbotene Embedding-Szenarien wie die Umgehung von Paywalls durch Embedding oder wirtschaftliche Ausbeutung (z.B. Vertonung einer Werbeanzeige mittels Video-Embed).

    24. Oktober 2014 1
  • : Creative Commons: Mehr Kompatibilität und neue Strategie
    Logo der Licence Art Libre
    Creative Commons: Mehr Kompatibilität und neue Strategie

    Ein Problem von offene Lizenzen wie Creative Commons ist fehlende Kompatibilität verschiedener Lizenzen. Die modulare und damit flexiblere Konstruktion von Creative Commons hat dieses Problem noch einmal verschärft, weil beispielsweise Inhalte, die nur zur nicht-kommerziellen Nutzung freigegeben sind (NC-Lizenzen), sich nicht mit Inhalten unter der von der Wikipedia genutzten Lizenz Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen (BY-SA) integrieren lassen. Was die BY-SA-Lizenz auszeichnet ist das „Copyleft“-Prinzip, das analog zur GPL-Lizenz im Softwarebereich entwickelt wurde.

    Schon vor der Veröffentlichung der ersten Version von Creative Commons Ende 2002 gab es bereits andere Copyleft-Lizenzen für Inhalte jenseits von Software. Die bekannteste ist vermutlich die ursprünglich für Softwaredokumentation entworfene GNU Free Documentation License (GFDL), unter der anfänglich auch die Wikipedia stand.

    Ebenfalls älter als Creative Commons ist die in Frankreich im Jahr 2000 veröffentlichte Copyleft-Lizenz „Licence Art Libre“ (Free Art License, FAL). Erst gestern aber wurden FAL und BY-SA offiziell für kompatibel erklärt (vgl. auch Liste kompatibler Lizenzen). Ab sofort ist damit eine wechselseitige Integration von Inhalten unter den beiden Lizenzen ohne Rechteklärung möglich.

    Creative Commons steigt in App-Entwicklung ein

    Verbunden mit dem Wechsel an der Spitze von Creative Commons von Catherine Casserly zu Ryan Merkley sind offensichtlich auch neue Strategien wie ein Einstieg in App-Entwicklung. Bereits letzte Woche gab Merkley bekannt, dass Creative Commons von der Knights Foundation Gelder für die Erstellung einer Smartphone App eingeworben hatte. Die Idee beschreibt Merkley wie folgt (meine Übersetzung):

    Wir werden eine mobile App entwickeln, die Leute zum Erstellen und Teilen von Fotos auf einer Liste der „meistgewünschten“ Bilder ermuntert. Organisationen und Einzelpersonen können einen Aufruf erstellen und Nutzer werden um Beteiligung gebeten – inklusive (für jene, die das möchten) geo-basierter Hinweise („Ryan, wir sehen, dass Du beim Mozilla Festival bist. Könntest Du ein Foto von hackenden Codern machen?“). Alle Bilder werden in ein öffentliches Repositorium hochgeladen und unter CC-BY lizenziert werden, sodass jeder sie nutzen kann. Kreative werden so eine breitere Nutzung ihrer Werke erreichen und möglicherweise um das beste Foto „konkurrieren“. Intern nennen wir es „Die Liste, powered by Creative Commons“.

    Man darf gespannt sein, wie erfolgreich der Einstieg von Creative Commons ins App-Geschäft laufen wird. Der Mut zu Experimenten und neuen Strategien für mehr Lizenznutzung ist aber jedenfalls begrüßenswert.

    22. Oktober 2014
  • : CC gegen CC: Auftragskomponisten gegen Creative Commons in der ARD [Update]
    CC gegen CC: Auftragskomponisten gegen Creative Commons in der ARD [Update]

    Wenn es eine Konstante in der deutschen Urheberrechtsdebatte gibt, dann sind es offene Briefe. Das jüngste Exemplar steuert jetzt der CC Composers Club e. V., Berufsverband der Auftragskomponisten in Deutschland bei, in dem den ersten vorsichtigen Schritten des öffentlich-rechtlichen Runfunks in Richtung Creative Commons (CC) mit einem Rundumschlag in epischer Länge begegnet wird.

    Anlass für den „Offenen Brief an die Intendanten der ARD-Sender“ des Composers Clubs war die Veröffentlichung eines internen Berichts (PDF) der Arbeitsgruppe Creative Commons in der ARD, die ich für irights.info besprechen durfte. Dieser Bericht leitet die Forderung nach einer verstärkten Nutzung von CC-Lizenzen unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag der ARD ab und setzt sich in differenzierter Art und Weise mit Potentialen und Herausforderungen auseinander. Die Handlungsempfehlungen des Berichts sind sehr zurückhaltend und laufen darauf hinaus, dass die Redaktionen prüfen sollen, welche ihrer Inhalte unkompliziert unter einer CC-Lizenz veröffentlicht werden könnten bzw. wie das in Zukunft erleichtert werden könnte.

    Mit seinem offenen Brief schlägt der Auftragskomponistenverband deshalb jetzt Alarm, kritisiert die mit Creative Commons partiell mögliche Umgehung von Depublizierungspflichten und warnt davor, „die Creative-Commons-Lizenzierung als Standard für die Verwendung von zu lizenzierendem (nicht intern hergestelltem) Material sowie von Auftragswerken“ zu verwenden, was „nicht nur schädlich für die Urheber“ sei, sondern würde „auch die Legitimation der öffentlich-rechtlichen Sender gefährden, da sie zu einer lizenzbedingten Verengung des Repertoires sowie des Pools an zur Verfügung stehenden Autoren führen würde.“ Das Problem ist nur, dass sich diese Forderung nirgends in dem ARD-Papier findet.

    In der Folge listet der Brief offensichtlich ungekürzt die Ergebnisse eines Brainstormings zum Thema warum Creative Commons böse ist. Demnach arbeiteten die „öffentlich-rechtlichen Sender […] letztlich an ihrer eigenen Abschaffung, wenn sie primär auf kommerzielle Fremdplattformen (Youtube, Facebook etc.) für die digitale Verbreitung ihrer Inhalte“ setzen. Gleich im nächsten Punkt wird dann aber betont, dass die im Bericht empfohlene, restriktive CC-Lizenz gar nicht mit diesen Plattformen kompatibel wäre (was einerseits widersprüchlich und andererseits juristisch keineswegs eindeutig ist.)

    Die VerfasserInnen des Briefs wittern „das Ziel eines Vergütungs-Dumpings bei Kreativschaffenden“, befürchten eine „enorme“ Förderung von „Drittanbieter-Plattformen sowie Suchdienste, die zur Monopolisierung und globalen Machtausweitung neigen“ (wer damit wohl gemeint sein könnte?) und fordern, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk „nicht verführt oder gezwungen sein [sollte], sich durch Lizenzrestriktionen zu beschränken“ (wer verführt oder zwingt hier? Oder ist damit der zwanglose Zwang des besseren Arguments gemeint?).

    In dem Brief finden sich aber auch plumpe Unwahrheiten wie die folgende:

    Das deutsche Urheberrecht sieht gemäß §32 eine angemessene Vergütung der Urheber für die Nutzung ihrer Werke vor. Creative Commons ist damit nicht kompatibel und somit nicht rechtssicher. Selbst wenn die Sender ihrerseits angemessene Nutzungsvergütungen weiterhin zahlten, würden Urheber um wichtige Erlöse aus Drittverwertungen beschnitten.

    Dass Creative Commons mit einer „angemessenen Vergütung“ nicht kompatibel ist, ist einfach falsch. Die Angemessenheit ist im Einzelfall zu beurteilen. Warum sollte es nicht möglich sein, die Einräumung von Nutzungsrechten im Rahmen von Creative Commons angemessen zu vergüten? Inwieweit Erlöse aus Drittverwertungen beschnitten werden, hängt einerseits vom konkreten Werk und andererseits von der Vertragsgestaltung ab. Wieder eine völlig andere Frage ist die ebenfalls angesprochene Nutzung von Creative Commons durch öffentlich-rechtliche Sender selbst (vgl. dazu: „Urteil des LG Köln zu Creative Commons im öffentlich-rechtlichen Rundfunk“).

    Nicht fehlen dürfen in dem Brief natürlich auch Warnungen vor dem „bürokratisch aufwändige[n] Handling der Lizenzen“ sowie davor, dass Creative Commons „zu Lasten der Qualität“ ginge. Schön auch juristisch völlig unfundierte Passagen wie jene, dass „Creative Commons Lizenzen aus all den genannten Gründen im vielfältigen Sendealltag niemals rechtssicher sind“.

    Den Abschluss des Briefs bildet schließlich das klassische Argument von Urheberrechtshardlinern: wer nicht unserer Meinung ist, den haben bestimmt „Internet-Konzerne“ gekauft. Genau mit solchen Vorwürfen wird irights.info konfrontiert, wo der Bericht der ARD-Arbeitsgruppe erstmals veröffentlicht wurde:

    Es ist hinreichend bekannt, dass iRights.info auf breiter Front Lobbyarbeit für Creative Commons und somit die Profiteure dieses Lizenzmodells in der Netzwirtschaft leistet, jedoch bleibt dabei weitgehend intransparent, wer die Geldgeber hinter der Plattform sind. Es besteht der Verdacht, dass hier im Namen einer verbraucherorientierten Einflussnahme auf die Politik (entsprechend dem im ARD-Papier genannten „Public Value“) letztlich Lobbyarbeit der Internet-Konzerne stattfindet und daher die Creative-Commons-Lizenzierung von Inhalten entsprechend der Maßgaben von Internetkonzernen als vermeintlich beste Lösung des öffentlich-rechtlichen Dilemmas propagiert wird.

    Wer für Verbraucherinteressen im Internet eintritt macht dieser Logik zu Folge also „Lobbyarbeit der Internet-Konzerne“. Ich vermute einmal, das Creative-Commons-lizenzierte Angebot des Internet-Konzerns Wikimedia Foundation ist auf den Rechnern des Composers Club gesperrt bzw. wird tunlichst gemieden.

    Fazit

    In einem Punkt haben die Briefschreiber des Composers Club Recht: CC-Lizenzen dürfen nicht zu Vergütungs-Dumping genutzt werden. Statt diesbezüglich eine Klarstellung einzufordern, ergeht sich das Schreiben aber in einer endlosen Liste an Halb- und Unwahrheiten. Wie sonst auch von Seiten der Urheberrechtslobby wird mit Vorliebe gegen Forderungen argumentiert, die niemand erhoben hat.

    Funfact: Der CC e. V. wurde laut Wikipedia 1989 als Commercial Composers Club (CCC) e. V. gegründet. Irgendwie haben die kein Glück mit ihren Abkürzungen.

    [Update, 07.11.2014]

    Inzwischen hat der Composers Club zumindest hinsichtlich der Behauptung, dass Creative Commons nicht mit einer angemessenen Vergütung kompatibel sei, eine Richtigstellung veröffentlicht.

    15. Oktober 2014 45
  • : Zur netzpolitischen Dimension (6) von Danni Lowinski
    Zur netzpolitischen Dimension (6) von Danni Lowinski

    In der Serie „netzpolitische Dimension“ geht es um Themen, deren netzpolitische Relevanz sich bisweilen erst auf den zweiten Blick erschließt. Diesmal: Danni Lowinski.

    Ich weiß nicht mehr, wie ich darauf gekommen bin, mir eine deutsche Sat1-Serie anzusehen. Ich weiß aber ganz genau, wie ich nicht darauf gekommen bin: Twitter. Meine geschätzte und gepflegte Twitter-Timeline hat mich diesbezüglich völlig im Stich gelassen. Fünf ganze Staffeln lang tauchte Danni Lowinski nicht in meiner Timeline auf.

    Und das hatte nicht einmal etwas mit meiner Filter-Bubble zu tun. Danni Lowinski fand nicht nur nicht in meiner Timeline, sondern in quasi keiner Timeline auf Twitter statt. Menschen, die Danni Lowinski schauen, sind offensichtlich zum allergrößten Teil nicht auf Twitter unterwegs. (Oder sie schämen sich, ihre Timeline mit Sat1-Content zu bespielen. Oder das passiert nur auf „Dark Twitter“.)

    DanniLowinskiLogoDieser Umstand ist gleich aus mehreren Gründen bedauernswert. Und zwar nicht nur, weil es illustriert wie schwer es ist, mit Twitter Leute außerhalb der Netzgemeinde™ zu erreichen. Sondern in erster Linie deshalb, weil es dadurch wahrscheinlich vielen ging wie mir und sie einen der wenigen lichten deutschen Serienmomente verpasst haben. Eine Serie mit starkem, ambivalentem, weiblichem und zumindest in Ansätzen diversem Cast. Eine der, laut Wikipedia, ersten deutschen Serien überhaupt, für die ein US-Sender eine Adaption geplant und zumindest eine Pilotfolge gedreht hatte.

    Es ist aber auch deshalb bedauernswert, weil eine der besten Episoden der Serie eine netzpolitische Folge war. In der Folge „Dannileaks“ (4. Episode der 5. Staffel) geht es um einen 17jährigen, Snowden-verehrenden Hacktivisten der aus politischen Gründen eine Bankwebseite mittels DDoS lahmgelegt hat. Verhandelt wird letztlich vor Gericht eine Frage, die auch schon einmal Thema bei einem netzpolitischen Abend des Digitale Gesellschaft e.V. war (siehe Vimeo-Embed): Sind DDoS-Attacken legitime politische Protestformen vergleichbar mit politischen Demonstrationen auf der Straße?

    In diesem Fenster soll der Inhalt eines Drittanbieters wiedergegeben werden. Hierbei fließen personenbezogene Daten von Dir an diesen Anbieter. Aus technischen Gründen muss zum Beispiel Deine IP-Adresse übermittelt werden. Viele Unternehmen nutzen die Möglichkeit jedoch auch, um Dein Nutzungsverhalten mithilfe von Cookies oder anderen Tracking-Technologien zu Marktforschungs- und Marketingzwecken zu analysieren.

    Wir verhindern mit dem WordPress-Plugin „Embed Privacy“ einen Abfluss deiner Daten an den Drittanbieter so lange, bis Du aktiv auf diesen Hinweis klickst. Technisch gesehen wird der Inhalt erst nach dem Klick eingebunden. Der Drittanbieter betrachtet Deinen Klick möglicherweise als Einwilligung die Nutzung deiner Daten. Weitere Informationen stellt der Drittanbieter hoffentlich in der Datenschutzerklärung bereit.

    Zur Datenschutzerklärung von Vimeo

    Zur Datenschutzerklärung von netzpolitik.org

    Aus Danni Lowinskis Plädoyer:

    „Ja, das sind neue Zeiten jetzt. Man kann ja so eine Datenkrake nicht einfach bestreiken. Wie willstn das machen? Mit einer Montagsdemo oder Friedensverhandlungen oder einer lustigen Menschenkette? Das ist doch der Krake scheißegal. Die muss ich treffen, wo es ihr wehtut. In ihrem Zentrum. Mit einem … [Danni ringt um das Wort, der Angeklagte ergänzt: „DDoS“]. Genau.“

    Ein wiederkehrendes Motiv der Folge ist dabei, dass Danni Lowinski „DDoS“ nicht richtig verwendet oder ausspricht. Überhaupt ist die ganze Folge ein einziger Versuch einer Übersetzung von Nerdthemen, ‑akteuren und ‑anliegen in Mainstreamsprache. Dass in der Episode manche Dinge durcheinander geworfen werden und nicht klar zwischen DDoS und „echten“ Hackerattacken unteschieden wird, ist aus genau diesem Grund auch kein Problem. Im Gegenteil, es dokumentiert genau die (Verständnis-)Schwierigkeiten die mit vielen Netzthemen einhergehen.

    Die ersten vier Staffeln von Danni Lowinski sind übrigens kosten- und registrierungsfrei bei MyVideo verfügbar.

    14. Oktober 2014 5
  • : First-Monday-Sonderausgabe: 15 Jahre nach Napster
    First-Monday-Sonderausgabe: 15 Jahre nach Napster

    firstmondayFirst Monday, einer der Pioniere im Bereich von Open-Access-Zeitschriften, hat Anfang der Woche eine Sonderausgabe zum 15. Geburtstag der Musiktauschbörse Napster veröffentlicht. Die thematische Bandbreite der 13 Beiträge ist groß. Sie reicht von historischen Betrachtungen der Rolle Napsters für die Entwicklung der Musikindustrie über den Aufstieg und Fall der MP3-Warez-Szene bis hin zu einem Beitrag von Philip Stade über die (endlose) GEMA-YouTube-Auseinandersetzung in Deutschland.

    10. Oktober 2014
  • : Zerstören raubkopierte Häuser Europas Kreativindustrie?
    Zerstören raubkopierte Häuser Europas Kreativindustrie?

    Heute präsentierte die Anti-Piraterie-Organisation BASCAP der Internationalen Handelskammer eine bei Tera Consultants beauftragte Studie über den Beitrag der Creative Industries zu BIP und Beschäftigung in der EU (PDF der Studie / PDF der Executive Summary, ES). Die Studie vergleicht die Entwicklung der Kreativwirtschaft zu den Zeitpunkten 2008 (also vor der Wirtschaftskrise) und 2011. Und die Ergebnisse der Studie haben es in sich.

    Ganz allgemein lässt sich ein Rückgang der Wirtschaftsleistung im von den Studienautoren definierten Kernbereich der Creative Industries beobachten:

    The overall tendency has been the destruction of jobs within most sub-groups, particularly for the traditional core activities, for which job destruction has been particularly significant. (S. 4 ES)

    Zwar wird kurz erwähnt, dass dieser Rückgang wohl mehrere Ursachen haben müsse. Das hindert die Studienautoren aber nicht daran, eine statistisch kreative Schätzung der wirtschaftlichen Schäden durch Piraterie vorzunehmen. Zu diesem Zweck wird die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung der Kreativwirtschaft mit einer fiktiven („counterfactual“) wirtschaftlichen Entwicklung verglichen, wenn diese sich (a) wie die Gesamtwirtschaft oder (b) wie der Dienstleistungssektor entwickelt hätte. Die dahinterstehende These im Wortlaut:

    However, in order to measure the impact piracy has had on value added and job destruction, it is necessary to estimate how economic contribution and employment would have evolved in the creative industries, absent all piracy (“counterfactual” scenario). (S. 6, ES)

    Im Ergebnis führt diese Vorgehensweise zu eindrucksvollen Zahlen: Alleine in den fünf größten EU-Ländern Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und UK sei zwischen 2008 und 2011 durch Piraterie Wertschöpfung zwischen 27,1 und 39,7 Milliarden Euro vernichtet („value added desctruction“) worden. Hinzu kämen errechnete Arbeitsplatzverluste zwischen 64.089 und 955.125 Jobs in diesen Ländern. (In der Studie finden sich sogar noch höhere Zahlen, indem ähnlich kalkulierte Verluste vor 2008 hinzuaddiert werden). Im Fazit der Executive Summary ist deshalb auch von „offensichtlich negativen Effekten von Piraterie“ (S. 7, ES) die Rede.

    Ein Blick in die Langfassung der Studie verrät dann auch die Ursache für diese schreckliche Entwicklung: raubkopierte Häuser, vor allem in Spanien. Klingt verrückt? Anders lassen sich die Ergebnisse beim besten Willen nicht mit Piraterie in Verbindung bringen. Besonders aufschlussreich ist folgende Abbildung (S. 22):

    Figure-1-Tera-Studie

    Die drei Bereiche mit den mit Abstand größten Wertschöpfungsverlusten zwischen 2008 und 2011 sind (1) architekturbezogene Aktivitäten, (2) (Bau-)Technik und diesbezügliche Beratungsleistungen sowie (3) leitungsbezogene Telekommunikation. Keiner dieser Bereiche ist auch nur am Rande von Piraterie betroffen. Ursache für den Rückgang sind vielmehr die geplatzte Immobilienblase in Spanien sowie Strukturwandel in der Telekommunkationsindustrie. Die einzigen zwei Bereiche mit substantiellen Zuwächsen trotz Wirtschaftskrise sind hingegen (1) Fernsehen und Rundfunk sowie (2) Film, Video und Fernsehproduktion – also jene Bereiche, wo sich noch am ehesten Verluste wegen Piraterie vermuten ließen.

    Angesichts dieser Daten die vergleichsweise schwache Entwicklung der ausgewählten und als „Core Creative Industries“ bezeichneten Sektoren mit Piraterie zu erklären ist nicht einmal mehr Propaganda, sondern einfach nur noch peinlich.

    8. Oktober 2014 11
  • : ARD-Arbeitsgruppe zu Creative Commons: Berichtsentwurf geleakt
    ARD-Arbeitsgruppe zu Creative Commons: Berichtsentwurf geleakt

    ARD_logoObwohl der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland großteils über Beiträge finanziert wird und laut gesetzlichem Programmauftrag möglichst viele Menschen erreichen soll, ist die Nutzung öffentlich-rechtlicher Inhalte durch die Beitragszahlenden stark eingeschränkt. Abgesehen von Depublizierungspflichten ist es vor allem das Urheberrecht, das eine Weitergabe, Einbindung oder ähnliche Weiternutzung von Inhalten im Internet erschwert.

    Ein Weg um hier zumindest teilweise Abhilfe zu schaffen, wäre die verstärkte Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen für öffentlich-rechtliche Inhalte. Seit längerem gibt es dazu in der ARD auch bereits eine Arbeitsgruppe. Die Kollegen bei iRights.info haben mich gefragt, ob ich einen Entwurf für einen Bericht dieser Arbeitsgruppe kommentieren möchte, was ich natürlich sehr gerne getan habe. Aus dem Fazit:

    Wo rechtlich eine Creative-Commons-Lizenzierung möglich ist, sollte sie zur Regel werden; die Ausnahme müsste begründungspflichtig werden. Bis dorthin ist es wohl noch ein weiter Weg. Der Bericht der Arbeitsgruppe zu Creative Commons lässt aber auf erste wichtige Schritte in diese Richtung hoffen.

    Hier geht es zum Artikel bzw. zum PDF des Arbeitspapiers.

     

    6. Oktober 2014 2
  • : Internet-Meme und Remixkreativität in Radio und Fernsehen
    Internet-Meme und Remixkreativität in Radio und Fernsehen

    Logo-R2R-MuseumZwei Thesen von Dirk von Gehlen, Autor des Buchs „Mashup“, sind, dass Internet-Meme Remixkultur demokratisieren und gerade dabei sind, das Fernsehen zu erobern.

    Die erste These erläutert von Gehlen im Gespräch mit BR Zündfunk in einer längeren Sendung zum Thema, „wie unsere digitalen Schätze für die Nachwelt erhalten werden“ an Hand des von ihm kuratierten Bereich „Memes“ im Remix-Museum des Digitale Gesellschaft e. V. (ab Minute 12:30, Download als MP3).

    Die zweite These belegt das neue ZDF-Format „15 Minutes of Fame“, wo in der Eröffnungsfolge ebenfalls Dirk von Gehlen zu Wort kommt:

    Die Pilotfolge zeigt in der Nacht vom 02. auf den 03. Oktober um 00:30 Uhr die Entstehung des „Harlem Shake“. Wie konnte aus einem banalen Blödelvideo aus den Staaten ein globales Internetphänomen werden. Bei der Spurensuche hilft uns u.a. der Journalist Dirk von Gehlen, der für die „Süddeutsche Zeitung“ über Internet-Meme bloggt. Neben ihm kommen in der Sendung u.a. BuzzFeed-Reporter Ryan Broderick, Kulturjournalistin Ingeborg Harms (FAZ, ZEIT. u.a.) und die britische Meme-Professorin Susan Blackmore zu Wort.

    Einen Trailer gibt es bereits auf YouTube:

    In diesem Fenster soll ein YouTube-Video wiedergegeben werden. Hierbei fließen personenbezogene Daten von Dir an YouTube. Wir verhindern mit dem WordPress-Plugin „Embed Privacy“ einen Datenabfluss an YouTube solange, bis ein aktiver Klick auf diesen Hinweis erfolgt. Technisch gesehen wird das Video von YouTube erst nach dem Klick eingebunden. YouTube betrachtet Deinen Klick als Einwilligung, dass das Unternehmen auf dem von Dir verwendeten Endgerät Cookies setzt und andere Tracking-Technologien anwendet, die auch einer Analyse des Nutzungsverhaltens zu Marktforschungs- und Marketing-Zwecken dienen.

    Zur Datenschutzerklärung von YouTube/Google

    Zur Datenschutzerklärung von netzpolitik.org

    25. September 2014
  • : Remixer #46 Morgan Crozier (Dontsample.me): „Sehr aufwändig“
    Remixer #46 Morgan Crozier (Dontsample.me): „Sehr aufwändig“

    In der Serie “Remixer/in” geht es um Menschen und ihre Erfahrungen und Einstellungen zum Thema Remix und Remix-Kultur. Dieses Mal: Morgan Crozier, Gründer von dontsample.me.

    Morgan Crozier ist ein 23jähriger Musiker und lebt derzeit in Austin, Texas. Er beschäftigt sich immer schon auf verschiedene Art mit Musik, von Anfängen auf einem Yamaha Keyboard bis hin zu verschiedenste andere Facetten zwischen Studio- und Liveproduktionen. In den letzten Jahren produzierte und veröffentlichte er Musik unter dem Namen „Galvanix“.

    Aus Deiner Perspektive, was macht einen guten Remix aus?

    Meine Lieblingsremix sind so umgearbeitet, das ein völlig anderer Sound als zuvor entsteht, zum Beispiel den Song in ein neues Genre bringen oder ein anderes Tempo. Ich finde es ist wirklich großartig, wenn der Remix eines Songs für sich selbst musikalisch relevant ist, aber die Originalmelodie, egal ob als gesungene Passage oder als Riff, auf neue Weise verwendet und so einem Song neues Leben einhaucht, den die vielleicht schon lange nicht mehr gehört oder auch nur gedacht hast. Es ist auch toll, wenn jemand beispielsweise einen kommerziellen Popsong nimmt und ihn in etwas wiedererkennbares aber komplett anderes tranformiert und damit auf ein neues Publikum abzielt, das das ursprüngliche Werk nicht gehört hätte.

    Wie verwendest Du selbst Werke von anderen in Deiner Arbeit?

    Sampling ist ein wesentlicher Teil der elektronischen Musikkultur und ich sehe nicht, dass sich das ändern wird. Ich bin ein Fan davon, Vocal Clips zu verwenden und diese zu verzerren oder zu schneiden um daraus etwas Neues zu bauen. Die Verwendung populärer Samples wie das den kultigen „think break“ und 808 neben neueren Samples wie dem bekannten Jersey-Club Bedsprings oder DJ Mustards-mäßigen „Heys“ gibt meiner Musik einen gewissen Wiedererkennungswert.

    Hast Du jemals aus rechtlichen Gründen auf die Nutzung eines Werks verzichtet und falls ja, warum?

    Nein, vor allem weil ich meine Musik nicht verkaufe. Da ich meine Musik verschenke ist das Risiko einer [in den USA kostenlosen, Anm. L.Dl.] Takedown-Anfrage größer als das verklagt zu werden (zumindeste meines Wissen nach. Ich bin aber kein Jurist.)

    Hattest Du schon einmal rechtliche Probleme wegen Deiner künstlerischen Arbeit?

    Ich hatte bisher keine Gerichtsverfahren, aber ich hattte meinen Anteil an Blockierungen auf Soundcloud und Youtube.

    Du hast unter dontsample.me eine Liste von Kunstschaffenden zusammengestellt, deren Labeles Takedown-Anfragen verschicken – wie funktioniert das?

    Ursprünglich habe ich von Hand eine Liste mit Kunstschaffenden erstellt, die bei Labels unter Vertrag sind, die für Takedown-Anfragen bekannt sind. Das war sehr aufwändig, weil die meisten Webseiten dir nicht eine Liste mit ihren Künstlern liefern und Labels auch nicht notwendigerweise offenbaren, dass sie Töchter von Major Labels wie Universal oder Warnter sind, die Takedown-Anfragen in ihrem Namen verschicken. Ich habe jeden Kunstschaffenden auf der Liste gegengecheckt, um sicherzustellen, dass sie eine Veröffentlichung unter einem von diesen Labels hat und dann ein Formular erstellt, das einer breiteren Öffentlichkeit erlaubt mich zu unterstützen und Namen von Kunstschaffenden einzureichen, die in der Liste fehlen. Diese habe ich dann wieder überprüft, bevor ich sie in die Liste eingepflegt habe.

    Was hältst Du von der Idee, ein vergütetes Recht auf Remix einzuführen?

    Ich liebe die Idee! Remixes werden nicht wieder verschwinden und es gibt definitiv den Bedarf nach einer Anpassung des Urheberrechts um sie zu ermöglichen.

    Zum Abschluss, was ist Dein persönlicher Lieblingsremix?

    Schwierige Frage! Wenn es nach dem Wiedergabezähler in iTunes geht, dann ist mein Lieblingsremix der (offizielle) Remix Skream’s take on Chromeo – Night By Night.

    In diesem Fenster soll der Inhalt eines Drittanbieters wiedergegeben werden. Hierbei fließen personenbezogene Daten von Dir an diesen Anbieter. Aus technischen Gründen muss zum Beispiel Deine IP-Adresse übermittelt werden. Viele Unternehmen nutzen die Möglichkeit jedoch auch, um Dein Nutzungsverhalten mithilfe von Cookies oder anderen Tracking-Technologien zu Marktforschungs- und Marketingzwecken zu analysieren.

    Wir verhindern mit dem WordPress-Plugin „Embed Privacy“ einen Abfluss deiner Daten an den Drittanbieter so lange, bis Du aktiv auf diesen Hinweis klickst. Technisch gesehen wird der Inhalt erst nach dem Klick eingebunden. Der Drittanbieter betrachtet Deinen Klick möglicherweise als Einwilligung die Nutzung deiner Daten. Weitere Informationen stellt der Drittanbieter hoffentlich in der Datenschutzerklärung bereit.

    Zur Datenschutzerklärung von SoundCloud

    Zur Datenschutzerklärung von netzpolitik.org

    Das ist ein Crosspost vom Blog der Initiative Recht auf Remix, die in einer Petition um Unterstützung samt Link zum persönlichen Lieblingsremix bittet. Weitere Interviews und Texte zum Thema liefern der Sammelband “Generation Remix” (iRights.Media) sowie das online Remix.Museum.

    22. September 2014 1
  • : Max-Planck-Bibliothekarin Susanne Hilbring: „Verlage bescheren illegalen Plattformen Zulauf“
    Susanne Hilbring (Foto: MPIfG)
    Max-Planck-Bibliothekarin Susanne Hilbring: „Verlage bescheren illegalen Plattformen Zulauf“

    Letzte Woche entschied der EuGH, dass Bibliotheken Bücher digitalisieren, auf Leseplätzen anbieten und auch den zumindest teilweisen Download ermöglichen dürfen (siehe auch „Lesen leicht gemacht“). Mit diesem Urteil ist aber die digitale Bibliothekswelt keineswegs in Ordnung – und nicht alle Bibliotheken profitieren gleichermaßen davon. Warum das so ist, darüber habe ich mit Susanne Hilbring, Leiterin der Bibliothek am Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung in Köln, ein kurzes Interview geführt.

    Liebe Susanne, als Leiterin der Bibliothek am Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung in Köln. So kurz wie möglich: was sind Deine Kernaufgaben?

    Ich bin u.a. für Bestandsaufbau – gedruckt und digital – , Informationsvermittlung und Open-Access-Beratung im Rahmen des Institutionellen Repositorium verantwortlich.

    Inwieweit spielt das Urheberrecht für Deine Arbeit eine Rolle?

    Das Urheberrecht ist auch in unserer Bibliothek allgegenwärtig: bei nicht vergriffenen gedruckten Werken werden Nutzer darauf aufmerksam gemacht, dass sie nicht das ganze Buch kopieren dürfen, es gibt Grenzen beim Download von Zeitschriftenartikeln und E‑Books, Arbeiten der Institutswissenschaftler dürfen, wenn überhaupt, nur in einer bestimmten Form und nach einer gewissen Zeit Open Access ins institutionelle Repositorium eingestellt werden, bei Fernleihbestellungen werden elektronisch nur Grafikdateien verschickt. Dies sind nur ein paar Beispiele – aber viele stoßen bei Bibliotheksnutzern und Bibliothekaren auf Unverständnis.

    Wird Dir das jüngste EuGH-Urteil zu elektronischen Leseplätzen das Leben leichter machen? Warum (nicht)?

    Für Universitätsbibliotheken ist das Urteil unbedingt begrüßenswert – Forschungsbibliotheken wie die Bibliothek des Max-Planck-Instituts für Gesellschaftsforschung haben andere Anforderungen und profitieren meines Erachtens nicht unmittelbar von dem überraschend positiven Urteil.

    In unserer Institutsbibliothek haben wir keine digitalen Leseplätze, denn jeder Wissenschaftler hat seinen Arbeitsplatz im Institut und wird aus dem Institutsnetz mit dem elektronischen Buch‑, Artikel- und Datenbankangebot der Max-Planck-Gesellschaft oder institutseigenen Subskriptionen versorgt,; arbeitet er unterwegs, kann er sich in das Institutsnetz einwählen. Ich denke nicht, dass ich nun solche Leseplätze einrichte, obwohl die Nachfrage nach digitalisierten Inhalten vorhanden ist. Mir erscheint die Leseplatz-Regelung im Zeitalter von E‑Science sehr altmodisch und kommt der Mobilität unserer Wissenschaftler, die teilweise im Rahmen ihrer Feldforschung über die ganze Welt verstreut arbeiten, nicht entgegen. Ich würde eine Lösung begrüßen, mit der es gestattet ist, eingescannte Bücher oder Aufsätze geschützt im Institutsnetz anzubieten.

    Aber wer weiß – vielleicht werde ich bei der nationalen Umsetzung des Urteils positiv überrascht. Gespannt bin ich auch auf die Regelung, wie die geforderte angemessene Vergütung für die Verlage aussehen wird.

    Vom Urteil gar nicht erst erfasst sind E‑Books. Da die ja ohnehin digital verfügbar sind, sollte es dort ohnehin weniger Probleme geben, oder?

    Leider kann man E‑Books in der Regel nicht herunterladen oder ausdrucken, von ein paar Ausnahmen abgesehen haben Verlage strenge Vorgaben, wieviel gestattet ist. Das ist manchmal lächerlich wenig. Um ein Kapitel auszudrucken, muss der Nutzer sich kreative Lösungen ausdenken, zum Beispiel zweimal das Buch aufrufen oder wenn das nicht funktioniert, den Kollegen im Nachbarbüro bitten, den Rest auszudrucken.

    Auf EU-Ebene steht eine Evaluation der Urheberrechtsrichtlinie an – wenn Du einen Wunsch an den EU-Gesetzgeber frei hättest, welcher wäre das?

    Ich wünsche mir einen Europäischen Urheberrechtsrahmen, der es mir ermöglicht, E‑Books ähnlich wie gedruckte Bücher zu fairen und angemessenen Konditionen zu erwerben und sie ohne DRM-Schranken an meine Bibliotheksnutzer zu entleihen.

    Wie ist die derzeitige Situation bei E‑Books?

    Der Erwerb elektronischer Bücher wird zurzeit nicht ausschließlich vom Erwerbungsprofil unserer Bibliothek sowie Nutzerwünschen gesteuert, sondern von unterschiedlichsten Bedingungen.

    Gedruckte Medien kann ich nach meinen eigenen Qualitätskriterien beim Buchhändler oder Antiquar meiner Wahl erwerben und anschließend – geregelt durch den Erschöpfungsgrundsatz – den Bibliotheksnutzern zur Verfügung stellen. Diese Regelung greift nicht für nicht-körperliche Formate wie PDF- oder EPUB-Format, so dass ich als Einkäuferin vor vielen Hürden stehe. Ich kann mich nicht auf dem gleichen freien Buchmarkt wie beim gedruckten Buch bewegen, sondern muss mich orientieren, welche Verlage ihre Titel nicht nur Privatkunden, sondern auch Bibliotheken zur Verfügung stellen, überdimensionierte und sehr teure Verlagspakete evaluieren, Lizenzmodelle, Aggregatorenplattformen, Preismodelle, Plattformgebühren und Downloadbeschränkungen vergleichen, verstehen, dass ich keine Archivkopie des lizensierten Buches bekomme, zur Kenntnis nehmen, dass nur 40% meiner Buchwünsche zur Verfügung stehen und schließlich überlegen, wie ich die Einschränkungen des Digital Rights Management den Nutzern vermittele.

    Was wären die Alternativen, wenn sich an der rechtlichen Situation nichts zum Besseren verändert?

    Ich weiß nicht, was die Alternativen wären, kann mir aber vorstellen, was die Alternativen im Moment sind. Auch eine Bibliothekarin jenseits der Fünfzig hat schon mal gehört, dass es illegale Kopien schnell ladbar als ganze Datei in wählbaren Formaten gibt. Natürlich ist das für uns als Mitarbeiter eines Max-Planck-Instituts kein gangbarer Weg. Aber ich sehe mit Bedauern, dass Verlage durch ihre Auflagen illegalen Plattformen Zulauf bescheren.

    Ebenfalls mit Interesse verfolge ich den Austausch in wissenschaftlichen Netzwerken wie ResearchGate oder Academia und bin überrascht, dass aktuelle Bücher oder Aufsätze von Autoren zur Verfügung gestellt werden. Ich finde diesen Austausch toll – denke aber, dass Verlage meine Meinung nicht teilen.

    18. September 2014 2
  • : Softwarepatente: Gute Nachrichten von US-Gerichten
    Softwarepatente: Gute Nachrichten von US-Gerichten

    subject_matter_decisions.0In den Anfängen dieses Blogs waren sie eines der am heißesten diskutierten Themen, in den letzten Jahren ist es etwas ruhiger um sie geworden: Softwarepatente. Vor allem auf europäischer Ebene tobte nach der Jahrtausendwende eine Auseinandersetzung um den letztlich gescheiterten Entwurf für eine EU-Richtlinie zu „computerimplementierten Erfindungen“. Trotz deren Scheitern sind Softwarepatente und die mit ihnen verbundene Gefährdung von freier und Open-Source-Software weiterhin möglich, letztes Jahr befasste sich u.a. der deutsche Bundestag mit ihnen (vgl. eine diesbezügliche Stellungnahme der Free Software Foundation Europe).

    Im Unterschied zu Europa waren Softwarepatente in den USA hingegen bereits seit Mitte der 1990er Jahre weit verbreitet. Doch auch dort hat das Höchstgericht mit seiner Entscheidung CLS vs. Alice im Juni diesen Jahres eine Trendwende eingeleitet. Timothy B. Lee berichtet für Vox von inzwischen elf gerichtlichen Entscheidungen seither, die alle ein Patent annulliert haben (meine Übersetzung):

    Das bedeutet nicht notwendigerweise, dass sämtliche Softarepatente in Gefahr sind – diese sind nur mehrheitlich besonders anfällig für Anfechtungen auf Grundlage des Alice-Präzidenzfalls. Aber es bedeutet jedenfalls, dass das Pendel im Patentrecht jetzt klar in Richtung Anti-Patentierbarkeit schwingt. Jedes Mal, wenn ein Patent annulliert wird stärkt das die Verhandlungsposition von allen, die sich gegen Klagen eines Patenttrolls verteidigen müssen.

    Wie hoch die Zahl von elf Annullierungen von Softwarepatenten seit Juni ist, wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass im Jahr 2013 in allen Patentierungsbereichen zusammen nur 14 Patente annuliert wurden. Bleibt nur zu hoffen, dass diese Serie an richterlichen Entscheidungen auch dazu führt, dass das US Patentamt reagiert bei der Vergabe von Patenten wieder restriktiver wird.

    14. September 2014
  • : EuGH: Bibliotheken dürfen Bücher digital anbieten, Schranken können Kopieren auf USB-Sticks erlauben
    EuGH: Bibliotheken dürfen Bücher digital anbieten, Schranken können Kopieren auf USB-Sticks erlauben

    Ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH schafft endlich Rechtssicherheit rund um elektronische Leseplätze in Bibliotheken (vgl. englische Pressemeldung / Urteil im deutschen Volltext). Nicht nur dürfen Bibliotheken Bücher ohne Zustimmung von Verlagen digitalisieren und auf elektronischen Leseplätzen anbieten, sondern Lesende dürfen, sofern es eine vergütete Privatkopie-Schranke gibt, die Bücher auch ausdrucken bzw. auf einen USB-Stick kopieren. Das Urteil dürfte für Aufatmen unter BibliothekarInnen und BibliotheksnutzerInnen in ganz Europa führen.

    Bereits 2009 hatte die Bibliothek der TU Darmstadt ein Buch des Ulmer-Verlags digitalisiert und auf ihren elektronischen Leseplätzen angeboten, ohne dafür dessen Zustimmung einzuholen. Für Details zum daraufhin angestrengten Musterverfahren empfehle ich den Mitschnitt des Vortrags von Diana Ettig, Rechtsanwältin bei Hogan Lovells, gehalten im Rahmen der Archivia-Konferenz am vergangenen Wochenende:

    Hier klicken, um den Inhalt von cba.fro.at anzuzeigen.

    Konkret ging es in dem Musterverfahren um die Auslegung von Artikel 5 Abs. 3 lit. n der europäischen Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG), einer Schrankenbestimmung die es öffentlichen Bibliotheken, Archiven und ähnlichen Einrichtungen ermöglichen soll, urheberrechtlich geschützte Werke an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. Im Besonderen drehte sich die rechtliche Auseinandersetzung um drei Fragen:

    1.) Dürfen Bibliotheken Bücher auch ohne Zustimmung von Rechteinhabern digitalisieren, auch wenn von Seiten des Verlags ein angemessenes Lizenzierungsangebot für eine digitale Fassung vorliegt?

    Die Bedeutung der Beantwortung dieser Frage reicht über den Einzelfall hinaus, geht es doch darum, ob Ausnahme- und Schrankebestimmungen durch entsprechende Lizenzierungsangebote ausgehebelt werden können. Der EuGH verweist in seiner Entscheidung diesbezüglich darauf, dass die Schranke „dem Allgemeininteresse dienen soll, das an der Förderung der Forschung und privater Studien durch die Verbreitung von Kenntnissen besteht.“ Ein Lizenzierungsangebot kann also einen Nutzung der Schrankenregelung nicht verhindern.

    2.) Dürfen Bibliotheken Bücher digitalisieren und sie via digitaler Leseplätze zur Nutzung anbieten?

    Auch hier entschied der EuGH, dass eine Digitalisierung der Bücher sowie deren Angebot an digitalen Leseplätzen zulässig ist. Er verwies in seiner Entscheidung allerdings auch auf die diesbezügliche Einschränkung im deutschen Recht,

    „dass die Digitalisierung von Werken durch öffentlich zugängliche Bibliotheken nicht dazu führen darf, dass den Nutzern auf den eigens eingerichteten Terminals mehr Exemplare eines Werks zur Verfügung stehen, als diese Bibliotheken im analogen Format angeschafft haben.“

    Soll heißen: Wenn eine Bibliothek zwei Exemplare eines Buchs physisch im Archiv stehen hat, dann dürfen auch nur maximal zwei Personen zeitgleich auf das Buch via digitalem Leseplatz zugreifen. An dieser Einschränkung ändert sich durch die Entscheidung des EuGH nichts, im Gegenteil, sie wird eher zustimmend erwähnt.

    3.) Dürfen Nutzer der Leseplätze Teile der digitalisierten Fassung ausdrucken und/oder auf einen USB-Stick speichern? 

    Dieser Punkt war besonders brisant, weil das OLG Frankfurt sowie der Generalanwalt zwar das Ausdrucken, nicht aber das Kopieren auf einen USB-Stick erlauben wollten. Mit seinem Verweis auf die Privatkopieschranke geht der EuGH hier über den Antrag des Generalanwalts hinaus, betont aber dass „der Umfang der vervielfältigten Texte insbesondere nicht die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers ungebührlich verletzen“ darf. Mit anderen Worten, ein auszugsweises Ausdrucken bzw. Abspeichern sollte jedenfalls von der (ohnehin vergüteten) Privatkopieschranke im deutschen Urheberrecht gedeckt sein. Entsprechende Vergütungsverhandlungen zwischen Bibliotheken und Verwertungsgesellschaften haben bislang allerdings mangels Rechtssicherheit noch nicht stattgefunden, auch weil es bislang kaum Terminals mit Druck- und Speicherfunktion in öffentlichen Bibliotheken gibt.

    Keine Änderungen sind durch das Urteil für die bibliothekarische Nutzung von E‑Books verbunden, wo die Verlage restriktivere Nutzungsbedingungen vorschreiben können. In der Konsequenz könnte das Urteil also darauf hinauslaufen, dass es für Bibliotheken von Vorteil sein kann, gedruckte Bücher zu kaufen und einzuscannen anstatt E‑Book-Knebelverträge abzuschließen.

     

    11. September 2014 1