Das Creative-Commons-Lizenzmodul „NonCommercial“ (NC) ist sowohl das umstrittenste als auch das meistgenutzte der drei optionalen Lizenzmodule von Creative Commons (siehe Abbildung 1 mit Daten aus einer von Creative Common selbst beauftragten Nutzungsstudie). Umstritten ist das Modul vor allem deshalb, weil es mit anders lizenzierten Inhalten (z.B. aus der Wikipedia) inkompatibel ist und weil es viele Nutzungsszenarien gibt, in denen die Abgrenzung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung schwierig ist (als Einstieg zum Thema NC-Lizenzen empfiehlt sich ein Blick in die Broschüre von iRights.info und Wikimedia „Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung ‚nicht-kommerziell – NC’“; für Details siehe auch einen Aufsatz von Jakob Kapeller und mir zum Thema).
Ein Beispiel für einen Grenzfall ist die Nutzung von NC-lizenzierten Inhalten durch öffentliche Rundfunkanstalten und seit kurzem gibt es auch in Deutschland ein Urteil zu diesem Thema. Das LG Köln, das gerade erst mit einer Entscheidung zur Kennzeichnung von Pixelio-Bildern für viel Aufregung gesorgt hat, behandelt in seinem Urteil 28 O 232/13 (PDF) das öffentlich-rechtliche Deutschlandradio als einen kommerziellen Nutzer. Konkret ging es um die Nutzung eines Fotos, das von dem Fotografen unter einer NC-Lizenz auf Flickr veröffentlicht und auf der Webseite des Deutschlandradios unter Verweis auf den Rechteinhaber und die CC-Lizenz verwendet worden war. Leider geht aus dem Urteil nicht hervor, um welche Lizenz es sich genau gehandelt hat; im Text ist von „Creative Commons Legal Code AttributionNonCommercial 2.0“ die Rede, was auf die internationale („generic“) Version hindeutet.
In seiner Begründung setzt sich das LG Köln allerdings gar nicht mit der Definition der NC-Klausel in der Lizenz auseinander. Stattdessen heißt es dort lapidar:
Der Begriff der kommerziellen Nutzung ist in der Lizenzvereinbarung selbst nicht definiert.
Das trifft meiner Meinung nach nicht zu. Im englischen Lizenztext steht unter Punkt 4b:
You may not exercise any of the rights granted to You in Section 3 above in any manner that is primarily intended for or directed toward commercial advantage or private monetary compensation.
In der deutschen Version heißt es dort:
Sie dürfen die in Ziffer 3 gewährten Nutzungsrechte in keiner Weise verwenden, die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung abzielt oder darauf gerichtet ist.
In beiden Fällen handelt es sich zwar um allgemeine, aber dennoch Definitionen von kommerzieller Nutzung. Warum sich das LG Köln mit dieser Definition in keinster Weise auseinandersetzt, ist mir schleierhaft. Stattdessen ergeht sich das Urteil sofort in ausführlicher Gesetzesexegese und stützt sich im Wesentlichen auf „die Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG sowie die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB“ (S. 8).
Konkret argumentiert das LG Köln, dass „im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert“ (S. 9) sowie dass im Zweifelsfall die Rechte beim Urheber verbleiben (S. 10). Der zentrale Absatz ist leider sprachlich offensichtlich fehlerhaft und definiert „nicht kommerzielle Nutzung“ einfach in „private Nutzung“ um:
Ausgehend im Sinne der Lizenzbedingungen diesen Grundsätzen ist hier von einer kommerziellen Nutzung der Beklagten auszugehen. Nach dem objektiven Erklärungswert ist unter der Bezeichnung „nicht kommerzielle Nutzung“ eine rein private Nutzung zu verstehen.
Zu so einem Schluss kann man meiner Meinung nach nur kommen, wenn man die Definition von kommerzieller Nutzung im Lizenztext einfach ignoriert. Schon eher überzeugend ist hingegen das Argument, das den konkreten Nutzungskontext im Fall des Deutschlandradios mit jenem von privaten Radioanstalten vergleicht:
Für einen privaten Radiosender ist es üblich, für die Nutzung eines Lichtbildwerkes eine entsprechende Vergütung zu zahlen. Für eine Differenzierung der Nutzungseinräumung zwischen privaten und öffentlichen Radiosendern besteht kein Anlass. (S. 11)
So heißt es beispielsweise auch in den Creative-Commons-FAQ zum NC-Lizenzmodul, dass es nicht so sehr auf die Art des Nutzers sondern vielmehr auf die konkrete Nutzungssituation ankommt:
Please note that CC’s definition does not turn on the type of user: if you are a nonprofit or charitable organization, your use of an NC-licensed work could still run afoul of the NC restriction, and if you are a for-profit entity, your use of an NC-licensed work does not necessarily mean you have violated the term. Whether a use is commercial will depend on the specifics of the situation and the intentions of the user.
Fazit: Wäre die Nutzung durch eine Produktionsfirma im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt, der Sachverhalt wäre klar gewesen: die Firma hätte das Werk in einer Weise verwendet, die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil gerichtet ist. Da die Nutzung aber unmittelbar durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erfolgt ist und der qua Gesetz keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, ist es nicht so eindeutig, ob hier tatsächlich eine kommerzielle Nutzung im Sinne der Lizenzbedingungen vorliegt. Denn laut der Definition im Lizenztext kann die Gewinnerzielungsabsicht in der konkreten Nutzungshandlung einen Unterschied machen. Leider hat sich das LG Köln aber in seinem Urteil nicht mit der konkreten Definition auseinandergesetzt, weshalb das letzte Wort in dieser Angelegenheit wohl auch mit dem vorliegenden Urteil noch nicht gesprochen ist.
