In einem heute verkündeten Urteil (Az. I ZR 225/12 – Goldrapper) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Hamburger Oberlandesgerichts aufgehoben, die es dem Rapper Bushido untersagt hatte, ein Album mit kurzen Samples der Gothic-Gruppe „Dark S.“ zu verbreiten (der Volltext des Urteils liegt noch nicht vor). Bushido hatte demnach „Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe „Dark S.“ ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert (‚gesampelt’)“ worden waren. Geklagt hatten sowohl die Textdichter als auch die Komponisten der gesampelten Werke. Aus der Pressemeldung des BGH:
Die von den Mitgliedern der Gruppe „Dark S.“ erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, hat er abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat, liegt insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt. Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Hinsichtlich der möglichen Ansprüche der Komponisten gibt sich der BGH überraschend Sampling-freundlich:
Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.
Mit anderen Worten: ein Sampling von bis zu zehn Sekunden langen Sequenzen kann durchaus auch ohne Klärung von Urheberrechten erlaubt sein. Mit einem Sampling- und Remix-Boom ist dennoch nicht zu rechnen. Denn die größte Hürde für Sampling und Remix im Musikbereich sind nicht die Urheberrechte im engeren Sinn sondern die Leistungsschutzrechte von Tonträgerherstellern. Und diese greifen, wie der BGH in seinem Urteil „Metall auf Metall II“ im Jahr 2012 klargestellt hatte, auch schon wenn nur kleinste Teile eines Musikwerks gesampelt werden. Genau diese Leistungsschutzrechte waren in diesem Verfahren aber kein Thema und deren allzu restriktive Auslegung stehen einem Recht auf Remix weiterhin im Wege.
