Mehr Remix wagen? BGH-Urteil erlaubt Bushido Sampling kurzer Musiksequenzen

Rapper Bushido (Bild: Gabriel Scherm, CC-BY-SA 3.0)

In einem heute verkündeten Urteil (Az. I ZR 225/12Goldrapper) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Hamburger Oberlandesgerichts aufgehoben, die es dem Rapper Bushido untersagt hatte, ein Album mit kurzen Samples der Gothic-Gruppe „Dark S.“ zu verbreiten (der Volltext des Urteils liegt noch nicht vor). Bushido hatte demnach „Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe „Dark S.“ ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert (‚gesampelt‘)“ worden waren. Geklagt hatten sowohl die Textdichter als auch die Komponisten der gesampelten Werke. Aus der Pressemeldung des BGH:

Die von den Mitgliedern der Gruppe „Dark S.“ erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, hat er abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat, liegt insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt. Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Hinsichtlich der möglichen Ansprüche der Komponisten gibt sich der BGH überraschend Sampling-freundlich:

Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.

Mit anderen Worten: ein Sampling von bis zu zehn Sekunden langen Sequenzen kann durchaus auch ohne Klärung von Urheberrechten erlaubt sein. Mit einem Sampling- und Remix-Boom ist dennoch nicht zu rechnen. Denn die größte Hürde für Sampling und Remix im Musikbereich sind nicht die Urheberrechte im engeren Sinn sondern die Leistungsschutzrechte von Tonträgerherstellern. Und diese greifen, wie der BGH in seinem Urteil „Metall auf Metall II“ im Jahr 2012 klargestellt hatte, auch schon wenn nur kleinste Teile eines Musikwerks gesampelt werden. Genau diese Leistungsschutzrechte waren in diesem Verfahren aber kein Thema und deren allzu restriktive Auslegung stehen einem Recht auf Remix weiterhin im Wege.

4 Ergänzungen

  1. Schon Anfang der 80er Jahre gab es Stars on 45, wobei 45 sec Fragmente diverser Lieder zu einem neuen Song verquirlt und auf eine 45er Platte gepresst wurde. Laut einem damaligen Gerichtsurteil sind 45 sec erlaubt ohne gegen ein Urheberrecht zu verstoßen.

  2. Mehr Remix wagen?
    Kein Problem! Kommt sofort.
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    In ein heute zugeklapptes Abteil (Raucher, 1.Klasse) hat der Bundeshauptbahnhof (BHBF) eine Ausscheidung des Landauer Hamburgergerichts reingeschoben, die es dem Pappbär Uschibot Zuckerwatte sagt, einen Baum mit kurzen Pampers der Guttchi-Grippe in einem „Sarg“ zu verbraten (der Vollsuff des Unheils lügt nicht). Uschibot hatte, nachdem „Muskelgrabschtitte von Wurstschnittchen“ zehn Kunden verendete, die aus den Orgelfanfaren der Grippe „Sarg“ ohne Verschwendung des heiligen Textes antroposophisch panierten (‚gepampert‘), ermorden lassen. Geklatscht hatten sowohl die Gichthexer als auch die Populisten der gepamperten Zwerge. Aus dem Poesiealbum des BHBF: Eine Röntgenaufnahme(Rückansicht) von Opa Jansen, 3. Stock.

    Die von den Gliederscherzen der Grippe „Sarg“ erhabene Klatsche, die sich albern auf eure Superbärmächte als Gichthexer gestützt habe, hatte herabgewieselt. Da der Beklatschte zum Heile der Muskeln, nicht aber den Rest von Krücken der Grippe untergeben hat, fliegt seine Hoheit einen superbärherrlich penetranten Auswurf ein.

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    Muß leider vorläufig unvollendet bleiben. Sonst hinterlässt das auch noch körperliche Schäden bei mir. Kann an manchen Stellen sicherlich noch ein wenig gefeilt und ausgebaut werden. Ich hoffe, es hat Ihnen trotzdem gefallen, Herr Dobusch. Sie dürfen damit gerne machen, was Sie wollen. Vielleicht als dekorative Häkelei auf einem Beistelltischdeckchen?

  3. Eine Versuch irgendwelche “ Sekundenzahlen“ als Grundlage zu nehmen sind Unsinn. Der Gutachter hört sich das an, und gibt seine Wertung bzgl. Schöpfungshöhe ab. Das kann 1 Sekunde sein, oder auch 1 Minute. Thats it. Bushido wurde schon wg. Plagiatsverletzungen verurteilt. Dabei geht es nicht darum, das er etwas nicht darf, sondern, dass er das Werk anderer unter seine Credits ( und damit Einnahmen ) genommen hat. IN diesen konkreten Fall scheint es einen formalen Fehler gegeben zu haben, da die textdichter geklagt haben und nicht die Komponisten.

    1. Nein, die Komponisten hatten auch geklagt. Deren Klage wurde aber an die Vorinstanz zurückverwiesen mit dem Auftrag, einen Sachverständigen zu bestellen. Und klar geht es nicht um Sekundenzahlen, sondern um Schöpfungshöhe. Worum es mir in dem Beitrag ging ist der Unterschied Urheberrecht und Leistungsschutzrecht im Bezug auf die (mögliche) Länge; beim Leistungsschutzrecht ist Schöpfungshöhe irrelevant. Und das ist das Problem.

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