Leonhard Dobusch
-
: Peter Tschmuck über „das Problem der Einnahmenverteilung“ bei Musikstreaming
Peter Tschmuck. : Peter Tschmuck über „das Problem der Einnahmenverteilung“ bei Musikstreaming Peter Tschmuck, Professor an der Wiener Universität für Musik und darstellende Kunst, ist Betreiber des Blogs Musikwirtschaftsforschung und hat dort eine detaillierte und lesenswerte Analyse zur Frage der Einnahmenverteilung bei Musikstreaming veröffentlicht. Sein Fazit:
Trotz aller bestehender technologischer Möglichkeiten, jeden Download und Stream im Netz nachzuvollziehen, sind die Einkommenströme intransparenter als je zuvor. Für eine KünstlerIn ist es so gut wie unmöglich nachzuprüfen, ob die Tantiemenabrechnungen der Labels und Verlag korrekt sind. Den KünstlerInnen bleibt gar nichts anderes übrig, als den Rechteverwertern zu vertrauen. Das komplexe System der Rechtelizenzierung und die vertraulichen Verträge zwischen allen Beteiligten macht es geradezu unmöglich, einzuschätzen, wie viel von den Streamingeinnahmen bei den KünstlerInnen ankommen.
[…]
So gesehen profitieren eigentlich nur die Plattenfirmen vom derzeitigen Boom des Musikstreamings und natürlich auch die MusikkonsumentInnen, die aus einem so großen Angebot von Musik wählen können wie noch nie zuvor.Besonders gelungen ist eine Übersichtsgrafik, die (am Beispiel der USA), die Rechteklärungssitution im Bereich On-Demand-Streaming jener im Bereich (Web-)Radio gegenüberstellt:
Darin ist ersichtlich, dass die Lage bei Musikstreaming ungleich komplexer als bei Webradios ist und gleichzeitig die Major Labels in einer stärkeren Position sind. In Deutschland ist die Situation vergleichbar – Soundexchange ist das Pendant zur deutschen GVL, die (über die GEMA) Radiorechte standardisiert anbietet, für On-Demand-Streaming allerdings nicht. Deshalb müssen hier Rechte im Einzelfall geklärt werden.
Folge dieser Bewilligungskultur im Bereich des On-Demand-Streamings sind, wie Tschmuck erläutert, Vorschuss- bzw. Garantiezahlungen an die Labels, um überhaupt Zugang zu den jeweiligen Katalogen zu bekommen. Hinzu kommt, dass gerade Major Labels Beteiligungen an Streamingdiensten im Gegenzug zu Vergünstigungen bei Tarifen erworben haben. Tschmuck zu Folge ist es zweifelhaft, dass damit verbundene Beteiligungs(veräußerungs)erlöse auch an die Kunstschaffenden ausgeschüttet werden.
Der Beitrag ist Teil einer Reihe zu Musikstreaming, interessant auch der Beitrag zum Musikstreaming-Einkommen der Superstars.
-
: Telemedicus-Sommerkonferenz zur „Zukunft des Internetrechts“
: Telemedicus-Sommerkonferenz zur „Zukunft des Internetrechts“
Am 29. und 30. August 2015 findet in Berlin die diesjährige Telemedicus-Sommerkonferenz unter dem Motto „Zwei Schritte vorwärts: Die Zukunft des Internetrechts“ statt. Aus der Ankündigung:Mit dem Thema „Zwei Schritte vorwärts: Die Zukunft des Internetrechts“ wollen wir uns ganz gezielt von der „normalen“ rechtspolitischen Diskussion lösen, die das Internetrecht derzeit ohnehin prägt, und stattdessen „kreativ und genial“ werden. Selbstfahrende Autos, Virtual Reality, Roboterrecht: all dies beschäftigt mittlerweile nicht mehr nur Schriftsteller, sondern auch Rechtsanwälte, Rechtspolitiker – und bald auch Richter. Wir denken, dass es in dieser Situation Sinn macht, nicht nur einen, sondern zwei Schritte voraus zu denken.
Die Bandbreite der Themen reicht von Regulierung von Robotik über das Internetrecht der Dinge bis hin zu „Grundrechtsschutz durch Technik“. Ich selbst werde mit einem Vortrag zum Thema „Regulierung durch Standards“ vertreten sein. Zur Anmeldung geht es hier entlang.
-
: Lawrence Lessig überlegt „Protestkandidatur“ für US-Präsidentschaft
: Lawrence Lessig überlegt „Protestkandidatur“ für US-Präsidentschaft US-Rechtsprofessor Lawrence Lessig ist in Deutschland vor allem als Urheberrechtskritiker und Gründer von Creative Commons bekannt. Seit seinem Wechsel von Stanford nach Harvard im Jahr 2008 beschäftigt sich Lessig jedoch vor allem mit Fragen der Wahlkampffinanzierung. Die Bedeutung dieses Themas hat 2010 noch zugenommen, weil das US-Höchstgericht in der Entscheidung „Citizens United“ quasi sämtliche Beschränkung von Wahlkampffinanzierung durch Unternehmen als eine Beschränkung der Redefreiheit für verfassungswidrig befand. Lessig setzt sich seither auf verschiedenste Weise für eine Reform der Wahlkampffinanzierung in den USA ein.
Um das Thema Wahlkampffinanzierung und Demokratiereform auch im bereits angelaufenen Vorwahlkampf für die US-Präsidentschaftswahlen im Herbst 2016 zu platzieren, hat Lessig jetzt angekündigt, sich um die Nominierung der Demokraten für die Präsidentschaftskandidatur zu bemühen, sollten bis 5. September („Labor Day“) eine Million Dollar an Kleinspenden zusammengekommen sein. Der auf lessigforpresident.com dargelegte Plan sieht vor, dass Lessig im Fall seiner Wahl als „Referendumspräsident“ unmittelbar nach Verabschiedung eines „Citizens Equality Act“ zurücktritt und an seinen Vizepräsidentschaftskandidaten übergibt.
Zwei weitere Punkte im Citizens Equality Act neben der Forderung nach öffentlich finanzierten Wahlkämpfen zielen auf gleichen Zugang zum Wahlrecht und gleiche Stimmgewichte. Ersterer ist – ebenfalls nach einem höchstgerichtlichen Urteil – vor allem durch Erschwernisse bei der Registrierung als Wähler/in auf Bundesstaatsebene bedroht, letztere sind durch algorithmenbasierten Neuzuschnitt von Wahlkreisen („Gerrymandering“) nicht gegeben.
Lessig hat wohl kaum eine realistische Chance auf die Nominierung durch die Demokraten, genug Zustimmung (mehr als ein Prozent in drei nationalen Umfragen), um es in die offiziellen Vorwahlkampf-Debatten zu schaffen, könnte aber durchaus möglich sein. Mehr zu seinen Motiven für die Kandidatur lieferte Lessig bereits in einem Gespräch mit der New York Times.
-
: White Paper zu Open Education an deutschen Hochschulen
: White Paper zu Open Education an deutschen Hochschulen
Markus Deimann, Jan Neumann und Jöran Muuß-Merholz haben mit Unterstützung des Stifterverbands der deutschen Wissenschaft in einem Whitepaper (PDF) eine Bestandsaufnahme von offenen Lehr- Lernunterlagen (Open Educational Ressources, OER) an deutschen Hochschulen vorgelegt und Potentiele für die weitere Entwicklung identifiziert. Das Whitepaper ist bereits das dritte in einer Reihe zu unterschiedlichen Anwendungsfeldern von OER, den Anfang machte 2012 ein (2014 upgedates) Whitepaper zu OER im Schulbereich, gefolgt von einem weiteren zu OER in der Weiterbildung. Interviews, die im Zuge der Recherchen für die Whitepaper geführt wurden, sind teilweise auch als Podcasts bei open-educational-resources.de verfügbar.Deutlich wird an Hand der Analyse der Autoren, dass OER im Hochschulbereich bislang noch völlig im Schatten von Open Access, der Forderung nach einer freien Zugänglichmachung von Forschungsergebnissen steht. So gibt es seit zehn Jahren Bekenntnisse großer Wissenschaftsorganisationen wie der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) zur Förderung von Open Access, jedoch bis heute keine offizielle Stellungnahme zu OER. Der Abgrenzung bzw. den Schnittmengen von Open Access und OER ist dementsprechend auch ein eigenes Unterkapitel (S. 32–33) gewidmet.
Ganz allgemein hält das Kapitel „Zentale Themen der Debatte“ zwar, was der Titel verspricht und widmet sich einer großen Bandbreite an Fragen von Geschäftsmodellen über E‑Learning und Qualitätssicherung bis hin zu Policy-Making, die einzelnen Punkte werden aber eher unsystematisch nacheinander abgearbeitet.
Am spannendsten liest sich Kapitel 7 (ab S. 55), in dem die Autoren „Ausblick und Erwartungen“ zu formulieren wagen. Für jeden Punkt schätzen sie die Wahrscheinlichkeit des Eintretens und die Auswirkungen für OER ein. So erwarten sie beispielsweise keine längst überfällige Reform des Wissenschaftsurheberrechts, mit stark negativen Auswirkungen auf die OER-Landschaft in Deutschland. Ähnlich pessimistisch auch die Einschätzung hinsichtlich eines staatlich geförderten Aufbaus einer OER-Infrastruktur.
Optimistischer zeigen sich die Autoren hingegen zumindest mittelfristig, was die Implementation von OER-Funktionalitäten in etablierte Lehr- und Lernplattformen (z.B. Moodle) betrifft, und verbinden damit große Hoffnungen für eine größere Verbreitung von OER.
Über die einzelnen Prognosen der Autoren hinweg lassen sich die Erwartungen allerdings mittel- bis langfristig positiv zusammenfassen. Kurzfristig ist demnach an Hochschulen jedoch kein OER-Boom in Sicht.
Sandra Hofhues, Juniorprofessorin für Mediendidaktik/Medienpädagogik an der Universität zu Köln, forderte wiederum anlässlich der Veröffentlichung des Whitepapers am Blog von Wikimedia Deutschland, die OER-Debatte in Deutschland stärker didaktisch zu rahmen:
Es ist erstaunlich, dass insgesamt nur wenige normative Zielvorstellungen existieren, wozu Bildungsmaterialien digital vorliegen sollten. Zwar wird regelmäßig postuliert, „Bildung für alle“ solle ermöglicht werden. Selten werden aber weitere Szenarien für akademische Kontexte entworfen, wie man mit den frei und offen zugänglichen Bildungsmaterialien auch studieren könnte. Denn eins dürfte klar sein: Die Verfügbarkeit des Materials allein sorgt nicht dafür, dass damit auch gelernt wird.
Ich persönlich bin skeptisch, ob eine stärkere Debatte didaktischer Fragen tatsächlich die Chancen für die Verbreitung von OER steigert oder diese nicht eher zusätzlich verkompliziert. Andererseits könnte ein stärkeres Interesse von HochschuldidaktikerInnen am Thema OER dem Wissen und der Verbreitung von OER durchaus zuträglich sein.
-
: Remixer #50 David Wessel: „Ich erhalte täglich zwischen drei und fünf Strikes“ [Update]
David Wessel aka Mashup Germany : Remixer #50 David Wessel: „Ich erhalte täglich zwischen drei und fünf Strikes“ [Update] In der Serie “Remixer/in” geht es um Menschen und ihre Erfahrungen und Einstellungen zum Thema Remix und Remix-Kultur. Anlässlich des 50. Beitrags in der Serie haben wir ein zweites Interview mit unserem allersten Interviewpartner geführt: David Wessel aka Mashup-Germany.
David Wessel ist gebürtiger Kölner mit amerkanischem Reisepass und wohnt in Frankfurt. Unter dem Namen Mashup Germany produziert er seit einigen Jahren sehr erfolgreich Audiomashups und veröffentlicht diese kostenlos im Internet. Er unterstützt die Initiative für ein Recht auf Remix seit Beginn und war im Mai 2013 auch der erste Interviewpartner in dieser Serie, sprach dabei vom „größten Generationenkonflikt seit der 68er-Bewegung“. Wie rechtlich prekär sein Schaffen ist, wurde aber gerade kürzlich erst wieder deutlich, als Soundcloud seinen Account wegen multipler Urheberrechtsverletzung gesperrt hat.
Lieber David, Du kämpfst gerade mit Soundcloud – was ist passiert…
Mein Soundcloud Account „MashupGermany“ wurde gesperrt, nachdem er seinen dritten sogenannten „Strike“ wegen Verstöße gegen das Urheberrecht erhalten hat. Überlichweise wird ein solcher Account nach sieben Tagen gelöscht. Mein Account ist immer noch online, allerdings kann ich ihn nicht mehr aktiv verwenden und erhalte täglich zwischen drei und fünf weiterer Strikes. In den Jahren zuvor wurde ich in Ruhe gelassen.
…und was ist das Problem?
Wie man der Presse entnehmen kann, ist Soundcloud derzeit erheblichen Druck seitens der Major Labels ausgesetzt, und die Verschärfung ihrer Take-Down-Policy, bzw. dessen strikte Anwendung, könnte das Result dessen sein. Vielleicht wurde aber auch nur der Content-Erkennungsalgorithmus verbessert oder die Umstellung meines Accounts auf das hypeddit-System, bei dem der User einen Kommentar zum Track hinterlassen muss, bevor er diesen herunterladen kann, könnte schlafende Geister geweckt haben. Das sind aber alles nur Spekulationen.
Hast Du versucht, mit den Labels Kontakt aufzunehmen? Wie war deren Reaktion?
Ich habe mit der Copyrightabteilung der Sony gesprochen. Diese haben sehr verständnisvoll reagiert, leider sind aber auch ihnen die Hände gebunden. Die Strikes kamen von der IFPI, die die Sony weltweit bei der Durchsetzung ihres Urheber- und Leistungsschutzanrechts vertritt.
Einer der Strikes war wegen „Wadde Funk Da“, eine Produktion, die ich für Brainpool und meinen Besuch bei TV Total produziert hatte. Leider galten die erworbenen Rechte nur im Rahmen der Sendung und nicht etwa für den Stream auf Soundcloud. Ein weiterer Strike galt meinem „REBOOT:SUMMER“ DJ Mix, der über 90 Minuten lang ist. Leider konnte mir weder Soundcloud noch Sony den beanstandeten Content nennen, so dass ich gar keine Möglichkeit habe, diesen und den dritten Strike von der Universal Music Group auf den „UPPERS & DOWNERS“ Mashup Mix, clearen zu können.
Wenn Dein Account geschlossen werden sollte, hast Du dann schon Pläne und Ideen für eine Alternative?
Aktuell verfolge ich verschiedene Ansätze, wie ich meine Mashups künftig präsentieren werde. Dies beinhaltet allerdings auch eine Variante, die vollständig auf Downloads verzichtet. Das fände ich sehr schade, aber die aktuelle Situation lässt bald nichts anderes mehr zu.
Du hast mittlerweile über 250.000 Facebook-Fans, das sind eigentlich Popstar-Dimensionen. Im Radio werden Deine Mashups aber kaum gespielt – gibt es da eigentlich Anfragen von Radiosendern?
Meine Mashups laufen regelmäßig bei fast allen deutschen Sendern. Bei 1Live begleite ich das Programm beispielsweise seit ca. einem Jahr regelmäßig mit neuen Mixen und Mashups beispielsweise für Rock am Ring oder die 1Live Krone. In die Tagesrotation schaffen es Mashups allerdings äußerst selten, was primär an der ungeklärten rechtlichen Situation liegt.
Deswegen haben wir auch vor ca. zwei Jahren den online Mashup Radiokanal bei Iloveradio.de gestartet, den ich musikalisch gestalte und auf dem die besten Mashups aus aller Welt 24/7 laufen. Vor gut einem Jahr haben wir zudem die deutschen Mashup-Charts gestartet, um insbesondere Newcomer der Szene zu fördern.
Schon vor langer Zeit hast Du Dich wie viele andere Mashup-Künstler für ein „Recht auf Remix“ ausgesprochen. Es gibt aber kaum Mainstream-Künstler, die sich auch dazu äußern (wollen) – woran liegt das?
Weil der Leidensdruck nicht hoch genug ist und aus Angst vor Repression. Wer sich erhebt, um zu sprechen macht sich sich sichtbar und vergrößert seine potentielle Angriffsfläche. Davor schrecken viele, insbesondere bekanntere Künstler, zurück. Zudem wechseln viele der Besagten früher oder später in das Segment der monetisierbaren Eigenproduktion.
Wie geht es allgemein bei Dir weiter?
Gerade konnte ich mich in Schweden eine Woche lang von den vergangenen Festivalwochen erholen. Ich saß viel im Flieger und wurde häufig mit Farbe oder Wasser beworfen. Jetzt stehen noch einige Festivals an und dann möchte ich mich, bevor im Herbst die nächste Clubtour startet, wieder auf die Produktion konzentrieren. In den nächsten Monaten stehen dann auch die „Deep Exception – Vol.3“, ein DeepHouse-Mashup-Set, sowie das Mashup zur „1Live Krone 2015“ an. Es bleibt also spannend.
[Update, 30.07., 23:20]
Inzwischen wurde der Soundcloud-Account von Mashup Germany mit über 150.000 Followern gesperrt.
[/Update]Das ist ein Crosspost vom Blog der Initiative ‘Recht auf Remix‘, die in einer Petition um Unterstützung samt Link zum persönlichen Lieblingsremix bittet und zum Schlenderin im online Remix-Museum einlädt.
-
: Argumentationsfiguren des Urheberrechts-Extremismus
Von "Tragedy of the Commons" zu "Tragedy of the Anti-Commons" : Argumentationsfiguren des Urheberrechts-Extremismus Vor kurzem durfte ich anlässlich der Diskussion um mögliche Einschränkungen der Panoramafreiheit im Urheberrecht einen Gastbeitrag im Feuilleton der Süddeutschen Zeitung wider den „Urheberrechts-Extremismus“ beisteuern. Mein Argument war dabei, dass die Vorschläge im Bereich Panoramafreiheit nur „exemplarisch für den Urheberrechts-Extremismus [stehen], der besonders die europäische Rechtslage prägt“. Der Begriff des „Urheberrechts-Extremismus“ hat in der Folge einiges an Kritik erfahren, unter anderem in einer Replik in der Süddeutschen Zeitung von Jonathan Beck, Leiter des Verlagsbereichs Literatur, Sachbuch, Wissenschaft des Verlags C.H. Beck, der mir diesbezüglich vorwirft „in Varoufakis-Manier“ zu argumentieren.
Ich glaube dennoch, dass der Begriff des Urheberrechts-Extremismus ziemlich genau einen der Gründe beschreibt, warum selbst moderate Reformen des Urheberrechts so schwer zu realisieren sind.
Das Spektrum in der Urheberrechtsdebatte reicht von Abolitionismus – also der Forderung nach einer Abschaffung des Urheberrechts – auf der einen bis zu Urheberrechts-Extremismus auf der anderen Seite. Abolitionistische Positionen sind in der Debatte kaum vorhanden. In Deutschland haben zwar AutorInnen wie Joost Smiers und Marieke van Schijndel mit ihrem Buch „Kein Copyright“ und Michael Seemann mit einem Gastbeitrag bei Spiegel Online kurzfristig Aufmerksamkeit erregt, aber kaum Spuren hinterlassen. Im wissenschaftlichen Diskurs gibt es mit libertären ForscherInnen wie Michele Boldrin, David Levine und anderen zwar ebenfalls Verfechter einer Totalabschaffung, sie sind allerdings auch bestenfalls eine Randerscheinung.
Urheberrechtsextremismus hingegen ist eine im Mainstream häufige und kaum als solche identifizierte Diskursposition. Solange aber Urheberrechts-Extremismus nicht als solcher erkannt und ihm diskursiv begegnet wird, sind moderate, auf Interessensausgleich und Lebbarkeit im Alltag hin orientierte Urheberrechtsreformen unwahrscheinlich. Im folgenden deshalb ein Versuch, die drei zentralen urheberrechts-extremistischen Argumentationsfiguren im europäischen Urheberrechtsdiskurs zu identifizieren:
(1) Mehr Schutz ist immer besser
Jede Stärkung von Urheberrechten, sei es durch längere Schutzfristen oder durch Ausweitung des Schutzbereiches (z. B. neue Leistungsschutzrechte) wird ausschließlich positiv gesehen. Urheberrecht kann demnach nicht „zu stark“ sein und jede Einschränkung des Schutzniveaus (z. B. durch neue oder erweiterte Schrankenregelungen) wird abgelehnt bzw. als prinzipieller Angriff auf das Urheberrecht gewertet.
Eine derartige Position verkennt aber, dass es nicht nur zu wenig Schutz – häufig und oft fragwürdig als „Tragedy of the Commons“, Tragik der Allmende beschrieben –, sondern auch zu viel Schutz geben kann. Der US-Urheberrechtsforscher Michael Heller spricht in diesem Zusammenhang von „Anti-Commons“ oder „Gridlock“, der aus zu weitreichenden und verteilt gehaltenen Rechtspositionen resultiert. Fehlen bei der Tragedy of the Commons Anreize zu produzieren und kommt es deshalb zu Unterversorgung und ‑nutzung, führt die Tragedy of the Anti-Commons aus anderen Gründen – zu komplizierte und damit teure Rechteklärung – zu denselben negativen Ergebnissen. Ein Beispiel für Anti-Commons-Probleme sind Mashups, Klangcollagen aus einer größeren Zahl vorhandener Songs, die sich zwar wachsender Beliebtheit in sozialen Netzwerken erfreuen – David Wessel aka Mashup Germany verfügt über mehr als 250.000 Facebook-Fans –, aber mangels praktikabler Rechteklärung weder im Radio gespielt noch verkauft werden dürfen. Selbst die bloße nicht-profitorientierte Veröffentlichung ist entweder mit Abmahngefahr verbunden oder nur bis auf Widerruf durch Plattformbetreiber wie Soundcloud möglich. Übermäßig weitreichende Urheber- und Leistungsschutzrechte führen so dazu, dass eine ganze Kunstform marginalisiert wird.
Der Zusammenhang zwischen Schutzniveau und positiven Effekten für kreative Neuschöpfung und Werksnutzung ist demnach ein umgedreht U‑förmiger, wie obige Abbildung schematisch illustrieren soll. Extrempositionen an beiden Enden ist gemein, dass sie diesen U‑förmigen Zusammenhang abstreiten und stattdessen für Abschaffung bzw. maximal umfassenden Schutz eintreten.
(2) Kein Reformbedarf trotz Digitalisierung und Internet
Wer die Antworten vor allem von Rechteverwertern auf die Fragen der öffentlichen EU-Konsultation zum Urheberrecht liest, könnte glauben, wir lebten in der besten aller Urheberrechtswelten. Abgesehen von stärkerer Verfolgung von Piraterie sehen sie an keinem einzigen Punkt Reformbedarf im Urheberrecht, Rechteklärung im Einzelfall bzw. über Verwertungsgesellschaften reiche völlig aus.
Wer sich hingegen mit offenen Augen durchs Netz bewegt, der/die kommt gar nicht umhin zu beobachten, dass an allen Ecken und Enden Konflikte mit dem Urheberrecht drohen. War das Urheberrecht vor dem Internet eine Spezialmaterie vor allem für professionell Kunst- und Kulturschaffende, sind heute alltägliche Nutzungshandlungen der breiten Masse der Bevölkerung wie das Teilen von Handy-Videos urheberrechtlich relevant – von neuen kreativen Nutzungsformen wie Remix, Mashup oder Memes oder dem Problem der von Land zu Land unterschiedlich implementierten Schrankenbestimmungen in einem digitalen europäischen Binnenmarkt ganz zu schweigen.
Hinzu kommen technologiebedingte Verschiebungen in der Balance zwischen verschiedenen Interessensgruppen. Ist der Verleih gedruckter Bücher urheberrechtlich problemlos möglich, fehlen vergleichbare Rechte für den Bereich des E‑Book-Verleihs; stattdessen kämpfen Bibliotheken mit technologischen Kopierschutzsystemen (Digitales Rechtemanagement, DRM) und Verlagsverträgen, die selbst bestehende Schrankenregelungen im Urheberrecht auszuhebeln versuchen. Wenn hier nicht nachjustiert wird, könnte das technologische Potential für einfacheren Zugang durch (urheber-)rechtliche Einschränkungen ungenutzt bleiben, ja bisweilen die Nutzung digitaler schwieriger als jene gedruckter Werke sein.
(3) Wer gegen restriktives Urheberrecht ist, hilft nur Google, Facebook & Co
Während die ersten beiden Argumentationsfiguren eine Art inhaltliche Positionsbestimmung darstellen, ist die dritte Argumentationsfigur reaktiver Natur und soll Urheberrechtskritik desavouieren. Im Kern wird behauptet, jede Senkung des urheberrechtlichen Schutzniveaus würde ausschließlich den Profiten neuer Plattformen wie Google, Facebook oder Amazon auf Kosten der UrheberInnen dienen. In dieser Pauschalität und Unbedingtheit ist diese Behauptung jedoch unhaltbar.
Tatsächlich ist es vielmehr so, dass es gerade die vielkritisierten großen Plattformbetreiber sind, die vom urheberrechtlichen Status quo profitieren. Sie verfügen über die Ressourcen und Marktstellung, um Rechte zu klären und Rechtsunsicherheit auszuhalten. Mit seinem Content-ID-Verfahren hat es Google bei seinem Dienst YouTube sogar geschafft, aus der Schwierigkeit Rechte zu klären ein Geschäftsmodell zu bauen und gleichzeitig Markteintrittsbarrieren zu errichten. Im Ergebnis ist dadurch gerade die Mehrheit weniger prominenter Kunstschaffender in einer schlechten (Verhandlungs-)Position, wie kürzlich erst der Streit zwischen Zoë Keating und YouTube gezeigt hat. Weniger Bewilligungskultur, d. h. Rechteklärung im Einzelfall, und mehr pauschale Rechteklärung über Verwertungsgesellschaften, wie es beispielsweise bei Radionutzung der Fall ist, würden hier für mehr Anbietervielfalt und Plattformwettbewerb sorgen.
Die Auswirkungen konkreter Reformideen, wie neue Schranken (z. B. für Remix) oder ein einheitliches EU-Urheberrecht, auf die Verteilung von Einkommen lassen sich a priori nicht bemessen und hängen stark von konkreter Ausgestaltung ab (z. B. durch Kombination von Schranken mit Pauschalvergütungen). Ganz abgesehen davon, dass die Folgen für die Einkommen noch einmal stark von Verträgen zwischen Kreativen und Verwertern abhängen, wie das Beispiel der jüngst geleakten Verträge zu Lasten der Kunstschaffenden zwischen Sony und Spotify belegt.
Fazit
Die Penetranz und Akzeptanz urheberrechts-extremistischer Argumentationsfiguren im aktuellen Urheberrechtsdiskurs ist einer der Gründe dafür, dass jede auch noch so moderate Anpassung des Urheberrechts an die Anforderungen einer digitalen Gesellschaft unendlich schwer fällt. Es ist deshalb an der Zeit, diese Positionen als Extrempositionen zu erkennen und zu benennen.
Denn stünde außer Streit, dass es auch zuviel an urheberrechtlichem Schutz geben kann bzw. in manchen Bereichen längst gibt, dass mit dem Internet Reformbedarf jenseits stärkerer Rechtsdurchsetzung einhergeht und dass nicht jede Kritik am Urheberrecht nur Interessen großer Plattformbetreiber dient, dann ginge es weniger um das „ob“, sondern mehr um das „wie“ der anstehenden Urheberrechtsreform.
-
: Reda-Report zu EU-Urheberrecht angenommen: Keine Einschränkung von Panoramafreiheit, keine Mehrheit für LSR
Julia Reda bei <a href="http://europarltv.europa.eu/de/player.aspx?pid=53596681-b710-4663-9bf9-a4c300f06564">Europarl TV</a>. : Reda-Report zu EU-Urheberrecht angenommen: Keine Einschränkung von Panoramafreiheit, keine Mehrheit für LSR Mit 445 Ja- bei 65 Nein-Stimmen und 32 Enthaltungen wurde heute eine Kompromissversion des Berichts der deutschen EU-Abgeordneten Julia Reda (Piraten, Mitglied der Grünen Fraktion) zum EU-Urheberrecht verabschiedet. Trotz bereits großer Mehrheit im Rechtsausschuss gab es im Vorfeld der Abstimmung noch einmal Diskussionen, einmal zum Thema Einschränkung der Panoramafreiheit (siehe dazu auch meinen Gastbeitrag in der gestrigen SZ) und andererseits, weil noch über einen Last-Minute-Änderungsantrag die Prüfung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger gefordert wurde.
In beiden Fällen gibt es jetzt Entwarnung. Bei der Panoramafreiheit zeichnete sich schon in den letzten Tagen ab, dass die Mehrheit für den Vorschlag des französischen Abgeordneten Cavada im Rechtsausschuss keinen Bestand haben dürfte; zu stark waren die Proteste, u.a. von deutsche WikipedianerInnen. Hinzu kommt, dass die Mehrheit für Cavadas Vorschlag im Rechtausschuss gar nicht so geplant gewesen sein dürfte, wie Oettinger via Twitter verkündete:
Einschränkung #Panoramafreiheit war Missverständnis Fachausschuss #EUParl. Heute Besätigung: Kommt nicht.
— Günther H. Oettinger (@GOettingerEU) 9. Juli 2015
Schließlich sprachen sich nur 40 Abgeordnete für den Cavada-Vorschlag aus. Ebenfalls eindeutig war die Abfuhr für den Versuch, mittels Änderungsantrag doch noch die Prüfung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger in den Bericht zu kriegen, eine Mehrheit von 379 Abgeordneten sprach sich dagegen aus. Im übrigen kann ich deshalb auf die Analyse des Reports nach der Abstimmung im Rechtsausschuss verweisen.
Zusammengenommen zeichnet sich an Hand der Abstimmung über den Reda-Report zumindest im EU-Parlament eine große Mehrheit für zumindest moderate, aber doch Reformen des EU-Urheberrechts ab.
-
: Debatte: Ist geteilte Bildung halbe oder doppelte Bildung?
: Debatte: Ist geteilte Bildung halbe oder doppelte Bildung?
Im Portal „Digitale Bildung“ der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) finden sich zwei gegensätzliche Einschätzungen zur Frage, welche Chancen mit digitaler Technologien und offenen Lizenzen im Bildungsbereich verbunden sind.David Klett, Geschäftsführer von Klett MINT, vertritt den Standpunkt „Geteilte Bildung ist halbe Bildung“ und warnt davor, im Bildungsbereich auf eine „Kultur des Teilens“ zu setzen:
Es ließen sich weitere Fälle nennen, in denen sich die „Kultur des Teilens“ nicht so recht einzustellen scheint, und das nicht nur im Bereich des Austauschs von Medien, sondern auch beim Versuch, freie Inhalte zu bewerten, zu qualifizieren und besser auffindbar zu machen. Seit einiger Zeit versucht etwa der Deutsche Bildungsserver zusammen mit der Universität Duisburg, das Angebot an freien Bildungsressourcen im Netz zu erschließen. Lehrkräfte sollen auf der Plattform »EduTags« Links zu OER so verschlagworten, dass sie für alle anderen leichter und gezielter zugänglich sind. Da derlei Initiativen nicht den Beweis ihrer Wirtschaftlichkeit antreten müssen, lassen sich Erfolg und Misserfolg schwer auseinanderhalten. Mit Blick auf die Tiefe und Breite des Angebots – der Suchbegriff „Verbformen“ etwa bringt genau ein (1) Suchergebnis – liegt allerdings der Verdacht nahe, dass sich die breite Lehrerschaft noch nicht recht zum „edutaggen“ hinreißen lässt.
Ich durfte die Gegenposition „Geteilte Bildung ist doppelte Bildung“ vertreten:
Der Sinn von Bildungseinrichtungen liegt genau darin, einen Ort für den Austausch – das Teilen – von Wissen, Erfahrungen und Meinungen, nicht zuletzt aber auch von Lehr- und Lernmaterialien bereitzustellen. Die Nutzung von offenen Lizenzen wie jene der Wikipedia auch für professionell erstellte Lernmaterialien würde das Teilen von Wissen und Erfahrungen über die Grenzen der Bildungseinrichtung hinaus erlauben. Wo heute wieder und wieder das Rad neu erfunden, dasselbe Arbeitsblatt neu zusammengestellt wird, könnten Lehrkräfte aus einer globalen Wissensallmende schöpfen und gleichzeitig ihre Erkenntnisse und Ideen beisteuern. […] Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass jene öffentlichen Gelder, die heute schon in die Erstellung von Lehr- und Lernmitteln fließen, vermehrt offen lizenzierte Inhalte und deren kontinuierliche Weiterentwicklung und Aktualisierung finanzieren.
In einem Punkt bin ich mir demnach mit David Klett durchaus einig: einfach nur darauf zu vertrauen, dass neue Technologien einer Kultur des digitalen Teilens zum Durchbruch verhelfen werden, ist wenig erfolgversprechend. Vielmehr geht es eben darum, öffentliche Mittel besser einzusetzen, sodass öffentlich finanziert auch offen lizenziert bedeutet.
-
: „Open! 2015“: Konferenz für digitale Innovation in Stuttgart
: „Open! 2015“: Konferenz für digitale Innovation in Stuttgart Dieses Jahr findet am 2. Dezember in Stuttgart zum ersten Mal die Konferenz „Open! 2015: Konferenz für digitale Innovation“ statt. Thema sind „Potenziale und Innovationsimpulse verschiedener Open-Bewegungen, insbesondere von Open Source, Open Data und Open Educational Resources sowie deren Geschäftsmodelle“. Aus der Pressemeldung zur Konferenzankündigung:
Im Dezember steht Stuttgart ganz im Zeichen der Offenheit. Die OPEN! 2015 stellt die Potenziale und Innovationsimpulse verschiedener Open-Bewegungen vor. Nach der Opening Keynote von Gunter Dueck werden in vier Panels die Themen Open Source, Open Data, Open Educational Resources und offene Geschäftsmodelle diskutiert. Anschließend wird die „Stuttgarter Erklärung“ Ergebnisse und Erkenntnisse zu digitaler Innovation in offenen Strukturen zusammenfassen und verbreiten. Die MFG Innovationsagentur organisiert die Konferenz im Hospitalhof Stuttgart gemeinsam mit der OSB Alliance und dem Wissenschaftsministerium.
Bleibt die Frage, ob ein etwas offeneres Konferenzformat jenseits von Keynote und vier Paneldiskussionen dem Thema nicht angemessener und zuträglicher wäre.
-
: Freies E‑Book „Open Source und Schule: Warum Bildung Offenheit braucht“
Cover "Open Source und Schule" : Freies E‑Book „Open Source und Schule: Warum Bildung Offenheit braucht“ Sebastian Seitz, Projektmanager für Open Educational Resources bei der Technologiestiftung Berlin, hat heute ein von ihm herausgegebenes E‑Book zum Thema „Open Source und Schule – Warum Bildung Offenheit braucht“ vorgestellt. Das Buch lässt sich zum Preis von 99 Cent bei Amazon oder iTunes kaufen, steht dem Thema entsprechend aber auch unter einer Creative-Commons-Lizenz (CC-BY-SA) im Volltext als PDF- und EPUB-Download zur Verfügung.
Die acht Beiträge des Bands verteilen sich dabei auf drei Themenfelder. Den Anfang machen zwei Fallstudien von Melanie Richter (Lehrerin an einer Kieler Gemeinschaftsschule) und Frank Poetzsch-Heffter (Koordinator für Schulentwicklung und Informationstechnik am Katharineum in Lübeck) zur Einführung von Linux an Schulen. Man merkt den sehr anschaulichen und detaillierten Beiträgen an, dass sie auf Erfahrungen aus erster Hand mit Vorzügen und Problemen bei Umstiegsprojekten fußen.
Den Mittelteil bilden drei Beiträge zum Thema Aus- und Weiterbildung. Wolf-Dieter Zimmermann, ehemaliger Leiter des Lehrerseminars Neuss, sieht in der Auseinandersetzung mit Open-Source-Software ein Mittel gegen „Medienanalaphabetismus in der Schule“, um „reine Oberflächen- und Einzelfeatureschulung“ zu vermeiden. Isabel Zorn, Professorin für Medienpädagogik und ‑wissenschaft an der FH Köln, beschreibt die Potentiale von Freier und Open-Source-Software im Bereich der Hochschule, wozu sie unter anderem eine Verringerung digitaler Exklusion zählt – schließlich können die Programme kostenlos außerhalb der Hochschule weitergenutzt werden. Den Abschluss ihres Beitrags bildet die Beschreibung einer didaktischen Methode zur Vorstellung von Freier und Open-Source-Software in pädagogischen Studiengängen. Daniel Rohde-Karge, Lehrer für Technik, Informatik und Biologie an einer niedersächsischen Oberschule, widmet sich wiederum den Hürden für einen verstärkten Einsatz freier Software im Schulalltag.
Den Abschluss bilden drei Kapitel unter dem etwas kryptischen Übertitel „Administration“. Ronny Standtke, Dozent für Medienpädagogik und Informatik an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW), beschreibt darin das Beispiel eines Open-Source-basierten und bootfähigen Lernsticks, der es erlaubt, praktisch jeden Rechner mit freier Software zu betreiben; dieser soll vor allem den mit freier Software verbundenen Aufwand für Administration und Benutzerverwaltung reduzieren, für den an Schulen kaum Mittel vorhanden sind. Herausgeber Sebastian Seitz diskutiert danach grundlegender die Potentiale von Freier Software an Schulen, zu denen er wirtschaftliche (z. B. keine Lizenzkosten), soziale (Weiternutzung außerhalb der Schule möglich) und „bildungstheoretische Authentizität“ zählt. Letztere sieht Seitz vor allem darin verwirklicht, dass
[d]ie Ideen und Prinzipien, auf denen FOSS basiert, auch in den Konzepten moderner Schulen, wie dem Offenen und Schüleraktiven Unterricht, zu finden [sind]. Wissen teilen, Partizipation und Offenheit sind entscheidende Elemente bei schulischen Arbeitsformen, beispielsweise beim kooperativen Arbeiten.
Im letzten Beitrag des Bands fordert Michael Wilmes, Leiter des SAP-ERP-Kompetenzzentrum der Technischen Universität Berlin und vormals Referatsleiter IT in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin, in einem Interview von Schulen „Mut und Weitsicht“ und zieht Parallelen zwischen Open Source und Reformpädagogik.
-
: Deutschsprachige Wikipedianer mobilisieren für Panoramafreiheit im EU-Urheberrecht
Eiffelturm bei Tag (<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:845-Paris.jpg">Foto</a>: Patrick Verdier) : Deutschsprachige Wikipedianer mobilisieren für Panoramafreiheit im EU-Urheberrecht Die Kompromissfassung des mit großer Mehrheit im Rechtsausschuss des EU-Parlaments angenommenen Berichts zum EU-Urheberrecht weist in vielen Punkten in die richtige Richtung und würde, sofern der Gesetzgebungsprozess diesen Leitlinien folgt, fast durchgehend zur Versöhnung von Urheberrecht und Internet beitragen. Der einzige Punkt, in dem der Bericht derzeit eine deutliche Verschlechterung des status quo bedeuten würde, ist jener der Panoramafreiheit.
In der im Rechtsausschuss beschlossenen Fassung heißt es dazu:
the commercial use of photographs, video footage or other images of works which are permanently located in physical public places should always be subject to prior authorisation from the authors or any proxy acting for them
Heute ist es in vielen Ländern der EU, darunter auch Deutschland, geltendes Recht, dass Fotos von urheberrechtlich geschützten Werken im öffentlichen Raum wie Gebäuden und Kunstwerken erstellt, verwendet und verbreitet werden dürfen ohne irgendwelche Rechte zu klären. Dies ist allerdings keineswegs selbstverständlich.
Kein Eiffelturm in der Wikipedia?
In Frankreich gibt es beispielsweise keine Panoramafreiheit, weshalb das Verbreiten von Fotos des bei Nacht beleuchteten Eiffelturms im Internet eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann – zumindest, wenn sich die Veröffentlichung auch an eine französische Öffentlichkeit richtet. Denn die Betreibergesellschaft „SETE – illuminations Pierre Bideau“ beansprucht das Urheberrecht für nächtliche Aufnahmen, in denen der bestrahlte Eiffelturm als Hauptobjekt zu sehen ist.
Auch in der Wikipedia finden sich demnach zwar eine ganze Reihe von Eiffelturmbildern, vom Eiffelturm bei Nacht jedoch nur sehr alte Fotos oder Detailaufnahmen. Sollte die Formulierung des Berichtentwurfs letztlich auch in europäisches Urheberrecht gegossen werden, könnte damit eine ähnlich restriktive Regelung von Panoramafreiheit auch im Rest Europas die Folge sein. Selbst wenn Panoramafreiheit für nicht-kommerzielle Zwecke wie private Urlaubsfotos unangetastet bleibt, wären die Konsequenzen weitreichend: das Teilen privater Bilder und Videos auf kommerziellen Plattformen wie Facebook und YouTube wäre damit schwer vereinbar und eben auch offene Projekte wie Wikipedia, deren Lizenz kommerzielle Nutzung erlaubt, blieben außen vor.
Offener Brief an die Mitglieder des EU-Parlaments
Kein Wunder, dass sich gerade unter Wikipedianern Widerstand gegen diese Verschärfungspläne regt. In der „Initiative für die Panoramafreiheit“ warnen deutschsprachige Wikipedianer, dass „[e]ine Gesetzesinitiative des Europäischen Parlaments zigtausende von Bildern auf Wikipedia in Gefahr [bringt]“ – technisch gesehen ist das das etwas voreilig, der Bericht ist noch keine Gesetzesinitiative, sondern nur eine quasi offizielle Stellungnahme des Parlaments; die Bedrohung ist aber durchaus real, weil zumindest bislang eine Mehrheit im Europaparlament hinter der problematischen Formulierung zu stehen scheint.
In einem Entwurf für einen offenen Brief an die Mitglieder des Europäischen Parlaments heißt es dementsprechend:
Sollte dieser Bericht in der vom Rechtsausschuss beschlossenen Fassung samt der darin vorgeschlagenen Abschaffung der in einigen Mitgliedstaaten geltenden Panoramafreiheit angenommen werden und damit in die geplante Urheberrechtsreform einfließen, wäre es uns nicht mehr möglich, Fotos aus dem öffentlichen Raum unter freien Lizenzen zu veröffentlichen. Wir, Autorinnen und Autoren der deutschsprachigen Wikipedia, ersuchen Sie daher, sich jeder Initiative zu widersetzen, die die Panoramafreiheit einschränkt. Wir bitten Sie vielmehr dringlich, sich dafür einzusetzen, dass Abbildungen von Werken, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden – zum Beispiel Gebäude oder Statuen –, auch für kommerzielle Zwecke in der gesamten Europäischen Union nicht der Zustimmung der Rechteinhaber bedürfen.
Binnen weniger Stunden haben bereits über 700 Wikipedianerinnen und Wikipedianer den Brief unterzeichnet. Vielleicht hilft ja deren Protest, die problematische Formulierung im Rahmen der finalen Abstimmung des Berichts im Plenum des EU-Parlaments am 9. Juli 2015 noch zu kippen. Jedenfalls sind Wikipedianer keineswegs die einzigen Betroffenen, in einem Interview mit derstandard.at verweist Berichtsautorin Julia Reda auch noch auf „Dokumentarfilmer, Journalisten oder Fotografen, die künftig immer an Urheberrechte von Architekten und Bildhauern denken müssten.“
-
: The Good, the Bad and the Ugly: Kompromisse beim Reda-Report zum EU-Urheberrecht, aber die Richtung stimmt
: The Good, the Bad and the Ugly: Kompromisse beim Reda-Report zum EU-Urheberrecht, aber die Richtung stimmt
Als die deutsche Piratenabgeordnete im EU-Parlament Julia Reda Anfang des Jahres ihren Entwurf für die offizielle Evaluation des EU-Parlaments der EU-Urheberrechtsrichtlinie (InfoSoc-Richtlinie) vorgelegt hatte war klar, dass dieser bis zur Beschlussfassung im Plenum (terminisiert für Anfang Juli 2015) noch in vielen Punkten abgeändert werden würde. Die über 500 in der Folge eingebrachten Änderungsanträge nährten dann auch Zweifel daran, dass überhaupt etwas von Redas Reformideen überleben würde. Die heutige Behandlung der Änderungsanträge im zuständigen (Rechts-)Ausschuss führten so auch zu einer Reihe von Kompromissen und einigen klaren Verschlechterungen im Vergleich zur Entwurfsfassung. Aber selbst in der jetzt vorliegenden Kompromissversion, die aller Voraussicht nach auch im Juli im Plenum eine Mehrheit finden wird, gehen Tenor und Vorschläge des Berichts ganz klar in die richtige Richtung: das EU-Urheberrecht ist nicht mehr zeitgemäß, es muss reformiert und dabei (insbesondere im Bereich der Ausnahme- und Schrankenregelungen) stärker harmonisiert werden.
Im einzelnen finden sich an vielen Stellen Abschwächungen und schwammigere Formulierungen, der Geist der Vorlage blieb aber in den meisten Fällen erhalten. Im folgenden deshalb keine erschöpfende Analyse der Änderungen sondern vor allem jene Punkte, wo es Verbesserungen („The Good“) bzw. starke Abschwächungen von Redas Entwurf („The Bad“) oder sogar Verschlechterungen zum derzeitigen Urheberrecht („The Ugly“) geben würde.
The Good
- Klares Bekenntnis zum Reformbedarf: Wie die EU-Konsultation zum Urheberrecht gezeigt hat, lassen sich die Stakeholder in der europäischen Urheberrechtsdebatte grob in zwei Lager teilen. Während die einen, vor allem Rechteinhaber und Verwertungsgeseellschaften, mit dem Status quo zufrieden sind und Änderungen ablehnen, sehen Endnutzer und institutionelle Nutzer wie Universitäten, Bibliotheken und Archive dringenden Reformenbedarf. Der Reda-Report schlägt sich in dieser ganz entscheidenden Grundsatzfrage weiterhin, wenn auch weniger klar, auf die Seite der Reformbefürworter:
notes that cross-border access to the diversity of uses that technological progress offers to consumers may require evidence- based improvements to the current legal framework to further develop the legal offer of diversified cultural and creative content on-line, to allow access to European cultural diversity
- Problematisierung von Machtungleichgewichten auf Urheberrechtsmärkten: An diesem Punkt wurde Redas ursprüngliche Formulierung sogar noch etwas geschärft und die Forderung nach einem Urhebervertragsrecht, das die Verhandlungsposition von Kunstschaffenden gegenüber Verwertern verbessern soll, gestärkt. So heißt es in der Kompromissversion (kursive Teil wurde ergänzt):
calls for improvements to the contractual position of authors and performers in relation to other rightholders and intermediaries, notably by considering a reasonable period for the use of rights transferred by authors to third parties, after which those rights would lapse, as contractual exchanges may be marked by an imbalance of power
- Deutliche Ablehnung von Geoblocking: In der Ablehnung von Geoblocking sind sich EU-Parlament und zuständiger Kommissionsvizepräsident Ansip offensichtlich einig. So haben es in diesem Punkt besonders deutliche Formulierungen in den Bericht geschafft wie die folgende:
Recalls that consumers are too often denied access to certain content services on geographical grounds, which runs counter to the objective of Directive 2001/29/EC of implementing the four freedoms of the internal market; urges the Commission, therefore, to propose adequate solutions for better cross-border accessibility of services and copyright content for consumers
- Anerkennung der Bedeutung von gemeinfreien Werken („Public Domain“): Der Bericht spricht sich nicht nur dafür aus, dass eine bloße Digitalisierung von gemeinfreien Werken keine neuen Urheberrechte begründen kann, sondern fordert die Kommission auf zu prüfen, inwieweit Werke auch vor Ablauf der Schutzfreisten von den Rechteinhabern in die Public Domain übergeben werden können.
- Ausdehnung der Bildungsschranke: wenn es nach dem Willen des EU-Parlaments geht, knüpfen Ausnahmen zu Gunsten des Bildungsbereichs nicht mehr nur an Institutionen wie Schulen und Universitäten an, sondern ganz allgemein an Bildungspraktiken:
Calls for an exception for research and education purposes, which should cover not only educational establishments, but accredited educational or research activities, including online and cross-border activities, linked to an educational establishment or institution recognised by the competent authorities or legislation or within the purview of an educational programme
- Stärkung der urheberrechtlichen Stellung von Bibliotheken: auch die Kompromissfassung des Berichts fordert mehr Rechte für Bibliotheken und in einem neuen Zusatz wird sogar die Kommission aufgefordert die Einführung einer eigenen Bibliotheksschranke zu prüfen:
Calls upon the Commission to assess the adoption of an exception allowing libraries to digitalise content for the purposes of consultation, cataloguing and archiving
- Anerkennung der Bedeutung von transformativen Nutzungsformen: Der Bericht spricht sich tendenziell dafür aus, neue digitale Nutzungsweisen – unter expliziter Nennung von „transformative uses“ – gegen Vergütung zu ermöglichen.
Hinzu kommen begrüßenswerte Formulierungen, die sich für eine Stärkung der Privatkopieschranke angesichts von Kopierschutztechnologien aussprechen.
The Bad
Vor allem besonders weitreichende und innovative Ansätze haben es nicht in die Kompromissfassung des Berichts geschafft.
- Keine offene Schranke: Der Vorschlag, in einen harmonisierten Schrankenkatalog eine offene Schranke nach Vorbild des US-Fair-Use einzubauen, ist den Kompromissen zum Opfer gefallen.
- Keine Ausdehnung des Zitatrechts: Auch der zweite Vorschlag, um mehr Remixkultur zu ermöglichen – nämlich durch eine Flexibilisierung des Zitatrechts – wurde bis zur Unkenntlichkeit entstellt. Allerdings ist unter dem Titel des Zitatrechts bereits jetzt auf nationaler Ebene einiges möglich, wie der jüngste Entwurf für eine Urheberrechtsnovelle in Österreich zeigt.
- Windelweiches Wording zur Harmonisierung von Urheberrechtsschranken: Anstelle der klaren Forderung, Ausnahmen und urheberrechtliche Schranken analog zu Schutzrechten verpflichtend zu machen („make mandatory“) und europaweit zu vereinheitlichen, finden sich in der Kompromissversion nur sehr vorsichtige Aufforderungen an die Kommission, die Einführung von Mindeststandards zu prüfen. In beiden Fällen wird jetzt außerdem auf die Wichtigkeit von „kultureller Vielfalt“ hingewiesen – als ob ein uneinheitlicher und unübersichtlicher Schrankenkatalog einen Beitrag zu kultureller Vielfalt leisten würde. Wenn, dann ist das Gegenteil der Fall.
- Fragwürdige Position zu Text- und Data-Mining: Eigentlich ist ungeklärt, ob Text- und Datamining überhaupt Urheberrechte tangieren bzw. ob sich Text- und Data-Mining urheberrechtlich wirksam untersagen lässt. Im Bericht findet sich jetzt die Forderung nach einer Text- und Data-Mining-Schranke für den Forschungsbereich. Das sehe ich doppelt kritisch: einerseits würde durch eine Einführung einer solchen Schranke Text- und Data-Mining zu einer urheberrechtlichen Angelegenheit und andererseits ist eine Schranke nur für Forschungszwecke dann viel zu eng gefasst.
Ebenfalls unerfreulich ist, dass es keine Klarstellung zur Freiheit von Verlinkungen im Bericht mehr gibt – allerdings ist diese ohnehin durch die aktuelle EuGH-Judikatur relativ gut geschützt. Im Bereich der Schutzfristen spricht sich der Kompromissbericht zumindest gegen eine (noch) weitere Ausdehnung aus. Von einer notwendigen Verkürzung von Schutzfristen ist jedoch keine Rede mehr.
The Ugly
Eine substantielle Verschlechterung im Vergleich mit der derzeitigen urheberrechtlichen Situation würde eigentlich nur ein Punkt in der heute beschlossenen Berichtsfassung bedeuten:
- Panoramafreiheit: derzeit ist Panoramafreiheit – also das Recht Fotos von urheberrechtlich geschützten Werken im öffentlichen Raum wie Gebäuden und Kunstwerken zu erstellen und zu verbreiten – unterschiedlich geregelt. Während es in manchen Ländern wie Deutschland weitreichende Panoramafreiheit gibt, gibt es sie in anderen Ländern wie Belgien oder Niederlanden de facto gar nicht. In diesem Punkt wurde ein Amendement angenommen, das das Problem fehlender Panoramafreiheit verallgemeinern und verschärfen würde:
the commercial use of photographs, video footage or other images of works which are permanently located in physical public places should always be subject to prior authorisation from the authors or any proxy acting for them
Im Zeitalter von allgegenwärten Kamerhandys und Wikipedia eine wirklich groteske Position. Hier bleibt zu hoffen, dass an diesem Punkt noch eine Änderung im Rahmen der Plenumsabstimmung möglich ist.
Fazit
In einem Blogeintrag nach der Abstimmung über die Kompromissfassung spricht Julia Reda von einem „Wendepunkt in der Urheberrechtsdebatte“, weil mit ihrem Bericht eine Abkehr von Ausdehnung und Verschärfung von Urheberrechten hin zu Stärkung von Schranken und Nutzungsrechten verbunden sei. Besonders bemerkenswert ist die breite Mehrheit für diese Positionierung mit Stimmen von sämtlichen großen Fraktionen. Und wenn es Reda gelingt, jene Mehrheit, die heute ihrem Bericht zugestimmt hat, auch für die anstehenden legislativen Verfahren zusammenzuhalten, dann könnte der Reda-Report in der Tat ein solcher Wendepunkt sein. Noch ist es aber zu früh um das mit Sicherheit sagen zu können.
- Klares Bekenntnis zum Reformbedarf: Wie die EU-Konsultation zum Urheberrecht gezeigt hat, lassen sich die Stakeholder in der europäischen Urheberrechtsdebatte grob in zwei Lager teilen. Während die einen, vor allem Rechteinhaber und Verwertungsgeseellschaften, mit dem Status quo zufrieden sind und Änderungen ablehnen, sehen Endnutzer und institutionelle Nutzer wie Universitäten, Bibliotheken und Archive dringenden Reformenbedarf. Der Reda-Report schlägt sich in dieser ganz entscheidenden Grundsatzfrage weiterhin, wenn auch weniger klar, auf die Seite der Reformbefürworter:
-
: Call for Participation: Open Data as Open Educational Ressources
: Call for Participation: Open Data as Open Educational Ressources Javiera Atenas und Leo Havemann suchen Fallstudien für ein Buchprojekt zur Nutzung von Open Data als offene Lehr und Lernunterlagen (Open Educational Ressources, OER):
We are inviting individuals and teams to submit case studies describing experiences in the use of open data as open educational resources. Proposals are open to everyone who would like to promote good practices in pedagogical uses of open data in an educational context. The selected case studies will be published in a open e‑book (CC_BY_NC_SA) hosted by Open Knowledge Foundation Open Education Group http://education.okfn.org by mid September 2015.
Einreichung von Vorschlägen für Fallstudien werden via Online-Formular erbeten (Link geht zu Google-Form).
-
: Vorerst doch kein Leistungsschutzrecht in Österreich: Ehrenrunde bei EU-Kommission
Pallas Athene vor dem österreichischen Parlament (<a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Pallas-Athene-Parlament(%C3%96sterreich).jpeg">Foto</a>: Derschueler, <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode">CC-BY-SA 3.0</a>) : Vorerst doch kein Leistungsschutzrecht in Österreich: Ehrenrunde bei EU-Kommission Morgen soll die seit Jahren diskutierte und dann für zehn Tage zur Begutachtung verfügbare Urheberrechtsnovelle in Österreich als Regierungsvorlage auf den Weg gebracht werden. Kein Teil der Regierungsvorlage ist jetzt überraschenderweise das Leistungsschutzrecht (LSR) für Presseverleger. Derstandard.at berichtet unter Verweis auf die APA, dass das LSR herausgelöst und zunächst zur Notifizierung durch die EU-Kommission nach Brüssel geschickt werden soll:
Die Gesetzespassagen zum Leistungsschutzrecht sollen auf Basis der vorliegenden Stellungnahmen aus dem Begutachtungsverfahren überarbeitet und danach vor einem Beschluss durch Regierung und Parlament zwecks Notifizierung durch die EU-Kommission nach Brüssel geschickt werden. Ein „Prozess, der einige Monate dauern wird“, hieß es gegenüber der APA. „Danach geht der innerösterreichische Prozess weiter.“ Die Notifizierung sei erforderlich, weil es sich um eine „technische Regulierung“ handle. Die EU prüft dabei, ob der notifizierte Entwurf Hemmnisse für den freien Warenverkehr oder für den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft oder für abgeleitete EU-Rechtsvorschriften schaffen kann.
Auch in Deutschland gab es 2013 Diskussionen über eine notwendige Notifizierung des hiesigen Leistungsschutzrechts. Da das österreichische LSR im Wesentlichen dem deutschen LSR entspricht ist das Ergebnis der Notifizierung auch für dieses von großer Relevanz – ganz abgesehen von der grundlegenden Frage, ob das deutsche LSR mangels Notifizierung EU-rechtswidrig ist. In Österreich will man diesbezüglich jedenfalls offensichtlich kein Risiko eingehen.
-
: Urheberrechtsreform in Österreich im Schnellverfahren: Speichermedienabgabe, Leistungsschutzrecht aber auch mehr Zitat- und Zweitveröffentlichungsrechte [Update]
Pallas Athene vor dem österreichischen Parlament (<a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Pallas-Athene-Parlament(%C3%96sterreich).jpeg">Foto</a>: Derschueler, <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode">CC-BY-SA 3.0</a>) : Urheberrechtsreform in Österreich im Schnellverfahren: Speichermedienabgabe, Leistungsschutzrecht aber auch mehr Zitat- und Zweitveröffentlichungsrechte [Update] Ähnlich wie in Deutschland die Vorratsdatenspeicherung soll in Österreich eine unpopuläre Reform des Urheberrechts im Schnellverfahren durchgezogen werden. Seit gestern liegt ein Entwurf für eine Urheberrechtsnovelle zur Begutachtung (PDF) vor, die Begutachtungsfrist für Stellungnahmen beträgt allerdings gerade einmal 10 Tage, darunter ein Wochenende, ein Feier- und ein Brückentag.
Schlecht aus deutschem Urheberrecht abgeschrieben..
Hauptgrund für diese ungewöhnliche Vorgangsweise dürften vor allem zwei Punkte im Entwurf sein, die bereits seit Jahren heftig umstritten sind und im wesentlichen aus dem deutschen Urheberrecht „schlecht kopiert“ wurden. Zum einen betrifft das die vorgesehene Einführung einer „Speichermedienabgabe“, mit der digitale Kopien im Rahmen der Privatkopie abgegolten werden sollen.
Zum anderen droht auch in Östereich ein Leistungsschutzrecht (LSR) für Presseverleger, allerdings sogar in noch verschärfter Form. Im Begutachtungsentwurf des österreichischen LSR fehlt die Einschränkung des deutschen LSR, das „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ vom LSR ausnimmt. Ansonsten ist das österreichische LSR im Wesentlichen Copy&Paste des deutschen LSR, es ist also auch auf ein Jahr beschränkt und fokussiert vor allem Suchmaschinenbetreiber:
LSR Österreich, §76f Abs. 2: „Eine Zeitung, eine Zeitschrift oder Teile davon dürfen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten geschieht, die Inhalte entsprechend aufbereiten.“
LSR Deutschland, §87g Abs. 4 UrhG: „Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.“
In den Erläuterungen zum Entwurf (PDF) heißt es dementsprechend auch:
Der Entwurf stellt daher in Anlehnung an die § 87f ff dUrhG einen neuen § 76f zur Diskussion, wobei er in der Formulierung des Schutzgegenstandes und für die den Berechtigen einzuräumenden Verwertungsrechte andere und zum Teil weiter reichende Ansätze als das deutsche Vorbild vorschlägt.
Mit anderen Worten: die Lehre in Österreich aus den Problemen mit Eingrenz- und Durchsetzbarkeit des deutschen LSR ist nicht ein Verzicht sondern ein noch weiter reichendes LSR.
[Update, 5.6.2015] Ebenfalls aus deutschem Urheberrecht in den österreichischen Entwurf kopiert wurde schließlich, wie mir beim ersten Lesen entgagen war und worauf derstandard.at hinweist, das Verbot auch von Downloads aus „offensichtlich rechtswidriger“ Quelle. Genau dieser unbestimmte Gesetzesbegriff hat sich aber in Deutschland nicht bewährt, was „offensichtlich rechtswidrig“ ist, lässt sich schwer feststellen. Und auch in Österreich führt diese Änderung eher zu mehr als zu weniger Rechtsunsicherheit, wie schon die widersprüchlichen Stellungnahmen im verlinkten derstandard.at-Artikel illustrieren.[/Update]
..und Fehler beim Abschreiben korrigiert
Abgesehen von diesen beiden Verschlechterungen finden sich in dem Entwurf auch Verbesserungen, von denen wiederum zwei besonderes bemerkenswert sind. Erstens soll auch in Österreich ein Zweitveröffentlichungsrecht für Urheber wissenschaftlicher Beiträge eingeführt werden:
„§ 37a. Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
Sollte diese Formulierung bestand haben, wäre damit eine deutliche Verbesserung für WissenschaftlerInnen verbunden, die sich bislang in der Regel zur Übertragung exklusiver Rechte an Verlage gezwungen sehen. Die entsprechenden Formulierungen gehen sogar über jene in Deutschland hinaus, wo § 38 Abs. 4 zwar ebenfalls ein Zweitveröffentlichungsrecht vorsieht, dieses jedoch auf „mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderte Forschungstätigkeit“ einschränkt. In Österreich wird nicht auf die Förderung, sondern auf die Einrichtung abgestellt, weshalb sämtliche an öffentlichen Universitäten tätige WissenschaftlerInnen von der Regelung profitieren dürften.
Zweitens, und das ist der einzig wirklich innovative Ansatz im vorligenden Entwurf, schlägt dieser eine Ausdehnung des Zitatrechts vor. In den Erläuterungen heißt es dazu:
Das Zitatrecht soll großzügiger formuliert und eine freie Werknutzung von „unwesentlichem Beiwerk“ nach deutschem Vorbild geschaffen werden.
Während „unwesentliches Beiwerk“ wieder nur eine Kopie deutschen Rechts darstellt, beinhaltet eine Erweiterung und Flexibilisierung des Zitatrechts die Möglichkeit, zumindest manche Formen von transformativem Konsum und Remix im Internet zu legalisieren. So heißt es in dem zur Einfügung vorgeschlagenen §41f in Abs. 1:
„Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
[…]
5. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden.“Hier wird abzuwarten sein, wie die Gerichte diese Ausdehnung des Zitatrechts interpretieren werden. Jedenfalls aber wäre es ein Fortschritt, wenn Zitate unabhängig von bestimmten Werkstypen (also z.B. nicht nur Sprachwerke) möglich wären. Alleine der Umstand, dass die Aufzählung in Absatz 1 nur exemplarisch ist („insbesondere“), birgt jedenfalls beträchtliches Potential zur Flexibilisierung des Zitatrechts.
Fazit
Die Vorgangsweise eine jahrelang kontrovers diskutierte Urheberrechtsnovelle im Schnellverfahren und ohne angemessene Begutachtungsfrist durch das Parlament zu jagen ist einem demokratischen Verfahren unwürdig. Inhaltlich gibt es in Sachen Leistungsschutzrecht leider keine positiven Überraschungen, Österreich lernt Nichts bzw. das Falsche aus den deutschen LSR-Problemen. Auch die Einführung der Speichermedienabgabe wird nicht mit einer Ausdehnung von Nutzerrechten kombiniert und damit eine Chance zur Modernisierung des Urheberrechts vertan. Die geplante Einführung eines Zweitveröffentlichungsrechts im Wissenschaftsbereich und die Ausdehnung des Zitatrechts sind angesichts dessen nur ein schwacher Trost.
-
: Relaunch von Copywrongs.eu: „Rette die Urheberrechtsreform“
: Relaunch von Copywrongs.eu: „Rette die Urheberrechtsreform“ Die Kampagnenseite Copywrongs.eu, ursprünglich gestartet zum eine einfachere Teilnahme bei der EU-Konsultation zur Urheberrechtsreform zu ermöglichen, wird nun von der Piraten-EU-Abgeordneten Julia Reda betrieben und versucht Unterstützung für ihren Bericht zum EU-Urheberrecht zu organisieren.
Vor allem die kurze Auflistung aktueller Probleme im Urheberecht („copywrongs“) darf angesichts der komplizierten Materie als gelungen gelten.
-
: Remixer #49 DJ Spooky: „Musik ist nie abgeschlossen, sondern ein Prozess“
DJ Spooky (Foto: Paul Miller, under CC BY 3.0)" width="200" height="300" /> DJ Spooky (Foto: Paul Miller, under <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/">CC BY 3.0</a>) : Remixer #49 DJ Spooky: „Musik ist nie abgeschlossen, sondern ein Prozess“ In der Serie “Remixer/in” geht es um Menschen und ihre Erfahrungen und Einstellungen zum Thema Remix und Remix-Kultur. Dieses Mal: DJ Spooky.
Normalerweise veröffentlichen wir in dieser Serie nur Beiträge und Interviews mit Remixerinnen und Remixern, die wir selbst verfasst haben. Ein kürzlich unter dem Titel „ ‚Das Konzept der Originalität ist überholt’ “ erschienenes Interview mit DJ Spooky passt allerdings dermaßen gut in unsere Reihe, dass wir hier nur kurz daraus zitieren und ansonsten auf den NZZ-Volltext verlinken:
Wie halten Sie es denn mit Ihren eigenen musikalischen Produktionen, darf jeder einfach auf diese zurückgreifen, um sie weiter zu verarbeiten?
Ich habe nichts dagegen, wenn andere meine Musik samplen – jedenfalls muss niemand eine Rechtsklage von mir befürchten. Weil ich Musik nie als abgeschlossenen Gegenstand betrachte, sondern vielmehr als einen Prozess. Eine Metapher, die sich immerzu rekontextualisieren lässt.
Sie nennen Ihr künstlerisches Konzept eines ständigen Remix «afrofuturistisch». Viele denken da erst einmal an Sun Ras theatralische Roben und die Anrufung ferner Planeten.
Es gibt leider viele Missverständnisse um den Begriff «Afrofuturismus»: Selbst die Frisur von Pop-Sängerinnen wie Janelle Monae reicht heute aus, um sie in diesen Topf zu werfen. Das ist natürlich Quatsch. Sun Ra hat im Ausserirdischen die Überwindung von Klischees gesucht. So ähnlich sehe ich das auch: Afrofuturismus beziehungsweise die afrikanische Kultur – ob sie nun in Afrika oder von schwarzen Menschen der Diaspora geschaffen wird – ist stets offen für neue Einflüsse gewesen. Diese Kultur überwindet Essenzialismen und öffnet die Tür für eine hypermultikulturelle Zukunft, eine Revision all der Nationalgrenzen, die wir in den letzten Jahrhunderten in den Sand gezeichnet haben. Denn hier liegt der Ursprung aller heutigen Konflikte – sei es in Palästina, Syrien oder im Irak.
Sie halten das poetische Konzept des Afrofuturismus für die Grundlage der digitalen Weltkultur?
Die afrikanische Idee einer Open-Source-Kultur stand doch Modell sowohl für I‑Tunes und Google als auch für die ganze rhizomatische Art des Geschichtenerzählens im Internet. Marshall McLuhan sprach schon in den 1960er Jahren von einem «New Africa». Er meinte damit eine Kultur des geteilten Wissens, des ständigen Austauschens und Modifizierens. Hip-Hop ist vor vierzig Jahren aus diesem Geist entstanden, heute beflügelt er die App-Designer.
Hier geht es zum Interview in voller Länge.
Das ist ein Crosspost vom Blog der Initiative ‘Recht auf Remix‘, die in einer Petition um Unterstützung samt Link zum persönlichen Lieblingsremix bittet und zum Schlenderin im online Remix-Museum einlädt.
-
: GEMA vs. YouTube: Entscheidung am Nebenschauplatz
: GEMA vs. YouTube: Entscheidung am Nebenschauplatz Die Auseinandersetzung zwischen GEMA und Google um die angemessene Vergütung für Musikinhalte auf YouTube zieht sich inzwischen über sechs Jahren hin und hat – nicht zuletzt auf Grund der bei YouTube statt der Videos eingeblendeten Sperrbildschirme – längst Symbolcharakter. Von Haftungsprivilegien über Nutzer- und Künstlerinteressen, Geoblocking, (kollektive) Rechteklärung bis hin zu „Kostenloskultur“ – all das wurde und wird auch und immer wieder an Hand dieses Beispiels diskutiert.
Während eine Einigung zwischen Google und GEMA hinsichtlich Vergütung immer noch ausständig ist, gibt es inzwischen – laut Pressemeldung der GEMA – eine Entscheidung auf einem Nebenschauplatz, nämlich in der Frage, ob YouTube Sperrbildschirme mit (zumindest: impliziter) Schuldzuweisung an die GEMA einblenden darf. Das OLG München hat der GEMA zu Folge entschieden, dass auch die in der Zwischenzeit umformulierten Sperrtafeln (siehe Abbildung) rechtswidrig sind. Zitat aus der GEMA-Pressemeldung:Der Text erwecke bei den Nutzern den falschen Eindruck, die GEMA sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl YouTube die Sperrungen selbst vornimmt. YouTube legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das OLG München bestätigt nun die Entscheidung der ersten Instanz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das OLG hat die Revision jedoch nicht zugelassen.
Begründet wurde die Entscheidung demnach sowohl äußerungs- als auch wettbewerbsrechtlich. In einem Beitrag zur erstinstanzlichen Entscheidung hatte Rechtsanwalt Thomas Stadler diese vor allem unter Verweis auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG auch unter Wettbewerbsbedingungen kritisiert.
Unabhängig davon bedeutet die Entscheidung aber keinen Fortschritt in der eigentlichen Auseinandersetzung um angemessene Vergütung. Vielleicht würde es schön langsam wirklich helfen, die Idee von Torsten Kleinz weiterzuverfolgen:
Vorschlag: die Bahn verhandelt ab sofort mit YouTube, die GEMA mit der GDL.
— Public (@publictorsten) 3. Mai 2015
-
: Medium implementiert Unterstützung von Creative-Commons-Lizenzen
: Medium implementiert Unterstützung von Creative-Commons-Lizenzen
Mit gleich drei Beiträgen wurde auf Medium verkündet, dass die Publikationsplattform ab sofort Creative-Commons-Lizenzen unterstützt. Autorinnen und Autoren können aus sämtlichen Creative-Commons-Lizenzen auswählen.Im Beitrag von Medium selbst heißt es dazu, dass diese Lizenzierungsfrage zwar auf den ersten Blick „esoterisch“ wirken möge, aber von großer Bedeutung für das Erzählen von Geschichten sei:
It may seem esoteric, but there is significant value in this. We want Medium to be the home for everyone’s stories and ideas and it is the sharing of stories and ideas that makes them powerful. Ideas are most useful when they’re built upon and combined with others. Stories gain new life when they’re remixed, reinterpreted, and retold. We want to facilitate that on Medium.
Creative-Commons-Chef Ryan Merkely betont in seinem Beitrag dass die neuen Optionen mehr sind als nur ein Feature, sondern auch eine Öffnung der Plattform Medium bedeuten:We see CC licenses as more than just a feature. They represent the opening up of Medium as a platform, and they give the Medium community the ability to contribute their works to a thriving, public commons on the Internet.
Und schließlich lobt noch Creative-Commons-Gründer Lawrence Lessig in einem Beitrag bei Medium die Entscheidung:
Medium thereby marks itself as not yet another island of creativity on the Net, but as a platform that encourages people to create and share across the many islands that the Internet has become
Vor kurzem erst hatte Flickr in Kooperation mit Creative Commons einen Ausbau der verfügbaren Lizenzoptionen verkündet. Generell ist bei Creative Commons unter dem neuen CEO Ryan Merkely wieder mehr Schwung zu beobachten, nicht nur im Bereich von Plattfomunterstützung für Creative Commons sondern auch mit neuen Initiativen wie der Entwicklung der Smartphone-App „The List“.
-
: Tagung zu „Technik und Soziale Bewegungen“
: Tagung zu „Technik und Soziale Bewegungen“ Am 11. und 12. September 2015 veranstaltet die Initiative für Protest- und Bewegungsforschung (angesiedelt am Zentrum Technik und Gesellschaft der TU Berlin) am WZB die Tagung „Bridging and Bonding“, deren Ziel eine Vernetzung der im weitesten Sinne im Bereich der Protest- und Bewegungsforschung aktiven WissenschaftlterInnen im deutschsprachigen Raum sein soll (Ankündigung als PDF). Teil der Veranstaltung ist ein Stream zu „Technik und Protest“.
Die Veranstaltung ist darauf angelegt, in offenen Diskussionsformaten WissenschaftlerInnen mit thematisch ähnlichen Interessen zusammenzubringen. Anmeldung ist direkt via Homepage möglich.