Nachdem ein umfassender Vergleich, das sogenannte „Google Books Settlement“ (vgl. ein englischer Beitrag dazu auf meinem research blog), abgelehnt und damit ein Volltext-Angebot von digitalisierten Büchern mit Opt-out-Option für Rechteinhaber gescheitert war, wurde es ruhig rund um Google Books. Heute hat jedoch Richter Denny Chin entschieden, dass die zustimmungslose Digitalisierung samt ausschnittsweiser Zugänglichmachung („Snippets“) unter die Fair-Use-Klausel des US-Copyrights fällt (vgl. Bericht bei Gigaom sowie PDF der Entscheidungsbegründung).
Zur Begründung seiner Entscheidung führt Chin die Vielzahl an Vorteilen an („The benefits of the Library Project are many.“), wie zum Beispiel:
- Google Books sei ein neuer und einfacher Weg um Bücher zu finden
- Es macht Millionen von Büchern durchsuchbar
- Google Books habe sich zu einem Forschungswerkzeug entwickelt
- Es vereinfacht die Überprüfung von Zitaten und Quellenangaben
- Der Zugang zu Büchern wird erweitert und Bücher werden dadurch dauerhaft verfügbar gehalten
In seiner Prüfung der vier Voraussetzungen von Fair Use verwirft Chin Einwände von Rechteinhabern, dass durch das Snippet-Angebot von Google Books eine kommerzielle Verwertung ihrer Werke beeinträchtigt würde: „Google verkauft seine Scans nicht und die Scans ersetzen die Bücher nicht.“ Zusammenfassend hält Chin fest:
Aus meiner Sicht sind mit Google Books substantielle öffentliche Vorteile verbunden. Es fördert den Fortschritt von Kultur und Wissenschaft, während es gleichzeitig die Rechte von Autoren und anderen Kreativen respektiert und keine negative Folgen für die Rechteinhaber hat. (meine Übersetzung)
Jedenfalls freuen dürfte das Urteil all jene, die häufig mit der Google Buchsuche und den darin angebotenen Snippets arbeiten. Das Verfahren ist aber noch nicht zu Ende, die Autorenvereinigung Author’s Guild hat angekündigt, gegen die Entscheidung zu berufen. Unabhängig davon zeigt sich an Hand des Falls aber wieder einmal die größere Flexibilität des US-Copyrights im Vergleich zum europäischen Urheberrecht.
[Update]
In einer ersten kurzen Stellungnahme kritisiert Olaf Zimmermann vom Deutschen Kulturrat die Entscheidung und fordert, „dass zum einen die Rechte der Urheber und der Verlage geachtet werden und zum anderen nicht kommerzielle Anbieter diese Inhalte zur Verfügung stellen.“
Etwas ausführlicher setzt sich Matthias Spielkamp in einem Kommentar für irights.info mit der Entscheidung auseinander:
Obwohl nicht endgültig, ist diese Entscheidung ein Meilenstein. Der deutsche Kulturrat tobt bereits, und es ist davon auszugehen, dass sich bald andere, etwa der Börsenverein, die VG Wort und Roland Reuß, anschließen werden. Sie werden wieder die Rechte der Urheber vorschieben, und sie werden wieder falsch liegen.
Einig ist sich Spielkamp aber mit Zimmermann, dass es gemeinnützige Angebote geben sollte, um Googles Buchsuche etwas entgegenzusetzen. Die größte Hürde für gemeinnützige Angebote ist aber just das von Zimmermann beschworene unflexible Urheberrecht in Europa, das auch gemeinnützige Digitalisierungsprojekte verunmöglicht.