Fast genau zwei Jahre nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Rechtsstreit zwischen Google und der US-Autorenvereinigung Author’s Guild hat auch das Berufungsgericht entschieden, dass der Dienst Google Books von der Fair-Use-Klausel des US-Copyrights gedeckt ist. Damit können Nutzer des Dienstes weiterhin von Google gescannte Bücher im Volltext durchsuchen und sich Ergebnisse in Form von „Snippets“ anzeigen lassen.
Die zentrale Passage des Urteils (PDF) fasst die Gründe für die Fair-Use-Entscheidung noch einmal kompakt zusammen (meine Übersetzung):
Googles Erstellung einer digitalen Kopie, um eine Suchfunktion anzubieten, stellt eine transformative Nutzungsweise dar, die den öffentlichen Zugang zu Wissen verbessert, indem Informationen über Bücher der Kläger verfügbar gemacht werden, ohne dadurch der Öffentlichkeit einen substantiellen Ersatz für den von urheberrechtlichen Interessen am ursprünglichen Werk oder Derivaten davon betroffenen Schutzgegenstand zu bieten. Dasselbe trifft, zumindest zu den aktuellen Bedingungen, auch auf Googles Bereitstellung von Snippets zu. Die Behauptung der Kläger, Google würde deren Möglichkeit gegen Bezahlung oder kostenlos Lizenzen für quasi dieselben Funktionen, wie Google sie anbietet, ursupieren, geht ins Leere. Zum einen, weil die Lizenzmärkte tatsächlich ganz andere Dienste zum Gegenstand haben als jene, die Google anbietet, und zum anderen, weil die abgeleiteten Rechte eines Autors nicht das exklusive Recht umfassen, Informationen (in der Art, wie sie von Google angeboten werden) über sein Werk bereitzustellen. Googles Gewinnerzielungsabsicht rechtfertigt unter diesen Umständen nicht die Verneinung von Fair Use. Googles Dienst setzt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt und wie dargelegt, die Kläger auch keinem unzumutbaren Verlustrisiko hinsichtlich des Werts von Urheberrechten durch Hackerangriffe aus. Letztlich ist auch die Bereitstellung digitaler Kopien an teilnehmende Bibliotheken und deren Autorisierung für Nutzungen, die keine Urheberrechtsverletzung darstellen, selbst keine Urheberrechtsverletzung, und die bloß spekulative Möglichkeit, dass Bibliotheken möglicherweise eine urheberrechtsverletzende Nutzung ihrer Kopien erlauben könnten, macht Google noch nicht zu einem Beitragstäter. Die Kläger haben diesbezüglich keine Nachweise erbringen können.
In einigen Passagen geht das Urteil noch über die erstinstanzliche Entscheidung hinaus, vor allem was die Rolle von Urheberrechten im Allgemeinen und Fair Use im Speziellen betrifft. So heißt es beispielsweise, dass das „oberste Ziel“ („ultimate goal“) des Urheberrechts in der Erweiterung allgemeinen Wissens und Verstehens liege. Deshalb seien Autoren zwar zweifellos Nutznießer des Urheberrechts, aber
„der oberste, hauptsächlich intendierte Nutznießer ist die Allgemeinheit, deren Zugang zu Wissen durch das Gewähren von urheberrechtlicher Vergütung für Autorschaft gefördert werden soll.“
Hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsichten von Google verweist das Urteil darauf, dass diese bei zahlreichen Anwendungsgebieten von Fair Use, wie „Nachrichtenberichterstattung und ‑kommentierung, Zitierung in historischen oder analytischen Werken, der Besprechung von Büchern und Aufführungen sowie bei Parodien“, diesem nicht entgegenstünde.
Die Author’s Guild kündigte jedoch in einer Erklärung unmittelbar im Anschluss an die Veröffentlichung der Entscheidung an, diese nicht zu akzeptieren und das US-Höchstgericht, d. h. den Supreme Court, anzurufen. Hauptkritikpunkt ist der Umstand, dass Fair Use – im Gegensatz zu urheberrechtlichen Schranken in vielen europäischen Ländern – nicht vergütungspflichtig ist, d. h. auch keine pauschalen Zahlungen an Verwertungsgesellschaften für die Nutzung im Rahmen von Google Books anfallen. Ob der Supreme Court den Fall aber überhaupt zulässt, ist zweifelhaft – nicht zuletzt weil die Entscheidung der drei Berufungsrichter einstimmig war.
Aus europäischer Sicht belegt das Urteil neuerlich die größere Flexibilität des US-Urheberrechts bzw. von dessen Fair-Use-Ansatz im Vergleich mit dem starren Schrankenkatalog im europäischen Urheberrecht. So positiv die Entscheidung für Zugang zu und Nutzung von englischsprachigen Büchern auch ist, so sehr wird deutlich, dass ein europäisches Google-Books-Pendant mit Fokus auf nicht-englischsprachige Werke fehlt – vom norwegischen Bokhylla-Projekt einmal abgesehen. Letzteres dokumentiert, dass eine Kombination von Massendigitalisierung von Büchern inklusive freiem Volltextzugang gegen pauschale Vergütung nicht nur wünschenswert, sondern auch praktikabel sein könnte, entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen (z. B. „extended collective licensing“) vorausgesetzt.
