Bokhylla
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: Google Books ist Fair Use: Berufungsgericht folgt erstinstanzlicher Entscheidung
: Google Books ist Fair Use: Berufungsgericht folgt erstinstanzlicher Entscheidung Fast genau zwei Jahre nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Rechtsstreit zwischen Google und der US-Autorenvereinigung Author’s Guild hat auch das Berufungsgericht entschieden, dass der Dienst Google Books von der Fair-Use-Klausel des US-Copyrights gedeckt ist. Damit können Nutzer des Dienstes weiterhin von Google gescannte Bücher im Volltext durchsuchen und sich Ergebnisse in Form von „Snippets“ anzeigen lassen.
Die zentrale Passage des Urteils (PDF) fasst die Gründe für die Fair-Use-Entscheidung noch einmal kompakt zusammen (meine Übersetzung):
Googles Erstellung einer digitalen Kopie, um eine Suchfunktion anzubieten, stellt eine transformative Nutzungsweise dar, die den öffentlichen Zugang zu Wissen verbessert, indem Informationen über Bücher der Kläger verfügbar gemacht werden, ohne dadurch der Öffentlichkeit einen substantiellen Ersatz für den von urheberrechtlichen Interessen am ursprünglichen Werk oder Derivaten davon betroffenen Schutzgegenstand zu bieten. Dasselbe trifft, zumindest zu den aktuellen Bedingungen, auch auf Googles Bereitstellung von Snippets zu. Die Behauptung der Kläger, Google würde deren Möglichkeit gegen Bezahlung oder kostenlos Lizenzen für quasi dieselben Funktionen, wie Google sie anbietet, ursupieren, geht ins Leere. Zum einen, weil die Lizenzmärkte tatsächlich ganz andere Dienste zum Gegenstand haben als jene, die Google anbietet, und zum anderen, weil die abgeleiteten Rechte eines Autors nicht das exklusive Recht umfassen, Informationen (in der Art, wie sie von Google angeboten werden) über sein Werk bereitzustellen. Googles Gewinnerzielungsabsicht rechtfertigt unter diesen Umständen nicht die Verneinung von Fair Use. Googles Dienst setzt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt und wie dargelegt, die Kläger auch keinem unzumutbaren Verlustrisiko hinsichtlich des Werts von Urheberrechten durch Hackerangriffe aus. Letztlich ist auch die Bereitstellung digitaler Kopien an teilnehmende Bibliotheken und deren Autorisierung für Nutzungen, die keine Urheberrechtsverletzung darstellen, selbst keine Urheberrechtsverletzung, und die bloß spekulative Möglichkeit, dass Bibliotheken möglicherweise eine urheberrechtsverletzende Nutzung ihrer Kopien erlauben könnten, macht Google noch nicht zu einem Beitragstäter. Die Kläger haben diesbezüglich keine Nachweise erbringen können.
In einigen Passagen geht das Urteil noch über die erstinstanzliche Entscheidung hinaus, vor allem was die Rolle von Urheberrechten im Allgemeinen und Fair Use im Speziellen betrifft. So heißt es beispielsweise, dass das „oberste Ziel“ („ultimate goal“) des Urheberrechts in der Erweiterung allgemeinen Wissens und Verstehens liege. Deshalb seien Autoren zwar zweifellos Nutznießer des Urheberrechts, aber
„der oberste, hauptsächlich intendierte Nutznießer ist die Allgemeinheit, deren Zugang zu Wissen durch das Gewähren von urheberrechtlicher Vergütung für Autorschaft gefördert werden soll.“
Hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsichten von Google verweist das Urteil darauf, dass diese bei zahlreichen Anwendungsgebieten von Fair Use, wie „Nachrichtenberichterstattung und ‑kommentierung, Zitierung in historischen oder analytischen Werken, der Besprechung von Büchern und Aufführungen sowie bei Parodien“, diesem nicht entgegenstünde.
Die Author’s Guild kündigte jedoch in einer Erklärung unmittelbar im Anschluss an die Veröffentlichung der Entscheidung an, diese nicht zu akzeptieren und das US-Höchstgericht, d. h. den Supreme Court, anzurufen. Hauptkritikpunkt ist der Umstand, dass Fair Use – im Gegensatz zu urheberrechtlichen Schranken in vielen europäischen Ländern – nicht vergütungspflichtig ist, d. h. auch keine pauschalen Zahlungen an Verwertungsgesellschaften für die Nutzung im Rahmen von Google Books anfallen. Ob der Supreme Court den Fall aber überhaupt zulässt, ist zweifelhaft – nicht zuletzt weil die Entscheidung der drei Berufungsrichter einstimmig war.
Aus europäischer Sicht belegt das Urteil neuerlich die größere Flexibilität des US-Urheberrechts bzw. von dessen Fair-Use-Ansatz im Vergleich mit dem starren Schrankenkatalog im europäischen Urheberrecht. So positiv die Entscheidung für Zugang zu und Nutzung von englischsprachigen Büchern auch ist, so sehr wird deutlich, dass ein europäisches Google-Books-Pendant mit Fokus auf nicht-englischsprachige Werke fehlt – vom norwegischen Bokhylla-Projekt einmal abgesehen. Letzteres dokumentiert, dass eine Kombination von Massendigitalisierung von Büchern inklusive freiem Volltextzugang gegen pauschale Vergütung nicht nur wünschenswert, sondern auch praktikabel sein könnte, entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen (z. B. „extended collective licensing“) vorausgesetzt.
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: Archivia 2014: Neues vom norwegischen Bokhylla-Projekt
: Archivia 2014: Neues vom norwegischen Bokhylla-Projekt Am Wochenende fand in Linz am Rande der Ars Electronica die Archivia 2014, eine Konferenz rund um die Chancen und (vor allem: urheberrechtlichen) Probleme von Online-Archiven statt. Einer der spannendsten Vorträge war dabei jener von Roger Jøsevold von der norwegischen Nationalbibliothek. Diese ist in Sachen öffentlich-digitaler Zugänglichmachung von bibliothekarischen Inhalten international ein Vorreiter.
Vor allem das Projekt „Bokhylla“ („Bücherregal“) gilt als wegweisend, weil es mit 2017 sämtliche vor dem Jahr 2000 auf norwegisch erschienen Bücher im Volltext digital und – eine norwegische IP-Adresse vorausgesetzt – kostenlos zugänglich macht (vgl. unseren Bericht über die diesbezügliche Vereinbarung mit norwegischen Verwertungsgesellschaften im Jahr 2012). Rechtliche Grundlage für Bokhylla ist „Extended Collective Licensing“ (ECL), ein bislang auf die skandinavischen Länder beschränktes Instrument der kollektiven Rechteklärung. Im deutschen und österreichischen Urheberrecht fehlt eine ECL-Bestimmung, die derartige Digitalisierungsprojekte ermöglichen würde.In seinem Archivia-Vortrag berichtete Jøsevold von den bisherigen Erfahrungen mit Bokhylla und verriet auch Details über die finanziellen Dimensionen des Projekts:
- In den vergangenen Jahren verzeichnete die Nationalbibliothek jährliche Nutzungssteigerungen von 40–50 Prozent. Allein im März 2014 besuchten rund 400.000 Menschen die Seiten der Nationalbibliothek.
- Derzeit sind 160.000 Titel im Bokhylla verfügbar, 3.000 Titel wurden von den Rechtinhabern per Antrag aus dem Volltext-Angebot entfernt. (Ein derartiges Opt-out-Recht ist in ECL-Bestimmungen zwingend vorgesehen.) Bei diesen 3.000 Titeln handelt es sich vor allem um Lexika, Kinderbücher und Lehrbücher.
- Die Vergütung, die an den Verwertungsgesellschaftsverbund Kopinor ausgeschüttet wird, beläuft sich auf jährlich 0,04 Cent je online zugänglicher Seite. In der geplanten Endausbaustufe im Jahre 2017 mit rund 250.000 Titeln werden damit Vergütungen von jährlich ca. 0,37 Euro pro Norweger, d.h. ca. 1,9 Millionen Euro pro Jahr, anfallen.
- Die Nationalbibliothek kann auf Basis der Digitalisate eine Reihe von Dienstleistungen anbieten wie zum Beispiel Volltextsuche, spezialisierte Suchfunktionen, die Erstellung eigener Online-Bibliotheken sowie die von Google bekannten N‑Gram-Auswertungen.
Eine leider nicht frei online zugänglichen Studie über die Folgen des Angebots auf Buchverkäufe und Bibliotheksnutzung kam laut Jøsevold zu folgenden Ergebnissen:
- Es gibt Auswirkungen auf die Verkaufszahlen, wobei sich Substitionseffekte und Promotionseffekte die Waage halten. Vereinfacht gesagt werden etwa genausoviele Bücher (Jøsevold sprach von 10 Prozent) wegen des Angebots der Nationalbibliothek weniger verkauft, wie Bücher nur auf Grund des freien Zugangs zusätzlich verkauft werden.
- Bei der Bibliotheksnutzung gibt es einen messbaren, allerdings statistisch nicht signifikanten Substitionseffekt, das heißt die Verleihzahlen sind leicht rückläufig.
Zum Thema Geoblocking, d.h. der Beschränkung des Angebots auf norwegische IP-Adressen, verwies Jøsevold auf erste Anzeichen einer Lockerung von Seiten der Verwertungsgesellschaften. So dürfen seit kurzem ausländische Forschungseinrichtungen und andere nicht-kommerzielle Nutzer auf Antrag ebenfalls auf den gesamten Bestand zugreifen. Und während Kopinor anfänglich maximal dreimonatigen Zugriff nur nach vorhergehender Zustimmung erlaubte, wird mittlerweile der Zugriff für ein Jahr direkt durch die norwegische Nationalbibliothek gewährt. Der Grund, warum Geoblocking überhaupt erforderlich ist, liegt nicht zuletzt in der nationalstaatlichen Konstruktion von ECL-Bestimmungen.
Angesichts des zweifellos erfolgreichen norwegischen Modellprojekts bleibt nur zu hoffen, dass es Bestimmungen zu Extended Collective Licensing auch in die ohnehin anstehenden Urheberrechtsreformen in Deutschland und Österreich schaffen.
Korrekturnotiz, 08.09.2014, 16:08 Uhr: In einer früheren Fassung des Beitrags waren fälschlicherweise 3 Euro an Stelle von 0,37 Euro pro Einwohner im Jahr als Vergütung für das Bokhylla-Projekt in der Endausbaustufe angeführt.
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: Bokhylla: Norwegen digitalisiert 250.000 Bücher
: Bokhylla: Norwegen digitalisiert 250.000 Bücher Als Folge der immer längeren urheberrechtlichen Schutzfristen nimmt kontinuierlich die Zahl jener Werke zu, die noch urheberrechtlich geschützt aber nicht mehr kommerziell verwertbar und deshalb nur noch sehr schlecht zugänglich sind. Archivare sprechen in diesem Zusammenhang von der „Lücke des 20. Jahrhunderts“, weil gerade Werke davon betroffen sind, die in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts veröffentlicht wurden.
In Norwegen hat sich nun die Nationalbibliothek dieses Problems angenommen und bereits 2009 „Bokhylla“ („Bücherregal“) gestartet, um Bücher in norwegischer Sprache zu digitalisieren und zumindest online verfügbar zu machen (vgl. dradio-Kultur). Die dort bereits verfügbaren 50.000 Werke sollen bis 2017 kontinuierlich auf insgesamt 250.000 Bücher ausgebaut werden, womit praktisch alle im 20. Jahrhundert auf Norwegisch erschienenen Bücher erfasst sein werden. Bereits bis Ende diesen Jahres werden 60.000 weitere Bücher via Bokhylla verfügbar sein.