Urheberrecht auf Memes? Getty Images, der „Socially Awkward Penguin“ und eine Lösung aus dem Markenrecht

one-does-not-memeIm digitalen Remix-Museum der Initiative für ein Recht auf Remix widmet sich eine eigene Sammlung dem Bereich Internet-Meme. Denn Meme-Kultur spielt sich in den meisten Fällen im rechtlichen Graubereich, wenn nicht überhaupt in der Illegalität ab. Memes kollidieren häufig mit Urheber- (z. B. bei den gelöschten Hitler-Parodien aus „Der Untergang“) oder Persönlichkeitsrechten (z. B. im Fall des „Technovikings“).

Wer Memes gestaltet und verbreitet, geht also ein gewisses rechtliches Risiko ein. Jüngster Beleg dafür sind Vergütungsforderungen der Bildagentur Getty Images in Höhe von € 785,40 gegenüber dem deutschen Blog getdigital.de (via) für die Nutzung eines Pinguinfotos im Rahmen des Memes „Socially Awkward Penguin“:

Unser kleines Blogprojekt Geeksisters hat wieder einmal Probleme mit Urheberrechten. Grund dafür ist ausgerechnet das extrem bekannte Meme „Socially Awkward Penguin“; :O Vor inzwischen drei Jahren hatten wir ein paar Varianten davon in diesem Blogpost vorgestellt und bei einem derart bekannten und verbreiteten Meme natürlich nicht im Entferntesten damit gerechnet, dass das irgendwie problematisch sein könnte. Ende April bekamen wir dann einen Brief von Getty Images: Erst einmal schreibt man uns nur, dass man festgestellt habe, dass wir lizenzpflichtiges Bildmaterial auf unserer Internetseite verwenden und wir doch bitte Kontakt mit Getty aufnehmen sollen „um eine aktive Lizenz für die Verwendung zu ermitteln“. Angehängt war eine Kopie unseres Blogposts und das Originalbild des Pinguins. Die genauen Schreiben haben wir hier hochgeladen: Seite 1, 2 und 3.

Netterweise haben sich die Betreiber von getdigital.de nach ihrer Abmahnung bei Daniela Schreiter um gemeinfreie Pinguin-Alternativen bemüht und sie unter CC-Zero-Lizenz zur Verfügung gestellt:

Gemeinfreier Socially Awkward Penguin, (CC0)
Gemeinfreier Socially Awkward Penguin (CC0)

Eine Analogie zum Markenrecht

Zumindest was den urheberrechtlichen Aspekt von Memes angeht, könnte vielleicht eine Analogie zu einem anderen Bereich des Immaterialgüterrechts einen praktikablen Lösungsweg aufzeigen: das Markenrecht. Das Markenrecht ist in mancher Hinsicht eigentlich sogar noch stärker ausgestaltet als das Urheberrecht. Zwar müssen Marken in der Regel kostenpflichtig registriert werden (Ausnahme ist aber bspw. „notorische Bekanntheit“, was eine Notoritätsmarke begründen kann), dafür ist die Schutzdauer prinzipiell unbegrenzt.

Dennoch kann es passieren, dass Unternehmen ihrer Marke verlustig gehen – und zwar dann, wenn eine Marke in den allgemeinen Sprachgebrauch übergeht und damit ihre Unterscheidungskraft gem. § 8 Markengesetz verliert. Passiert ist das beispielsweise mit der früheren AEG-Marke „Fön“ und in Österreich mit Sonys „Walkman“. In so einem Fall dürfen auch andere Firmen ihre Produkte mit dieser Bezeichnung versehen, die Marke geht verloren. Kein Wunder also, dass Google nur wenig Freude mit der Eintragung des Wortes „googeln“ in den Duden hatte.

Gründe gegen Abmahnbarkeit von Memes

Wenn ein Meme im Internet weite Verbreitung gefunden hat und auf tausenden von Webseiten mit immer neuen Texten versehen zum Einsatz kommt, warum sollte in so einem Fall nicht auch der Vergütungsanspruch entfallen können? Ist ein weitverbreitetes Online-Meme nicht mit dem „allgemeinen Sprachgebrauch“ vergleichbar? Für eine derartige Analogie sprechen eine Reihe von Gründen:

  • Memes sind kaum antizipierbar. Was zur Grundlage eines (viralen) Memes wird, entscheidet sich in einer Vielzahl dezentraler, oft kreativer Nutzungshandlungen. Deshalb sind Memes auch – so wie Marken, die in den Sprachgebrauch übergehen – selten. Und deshalb werden Bilder oder Filme nicht für Memes erstellt, sondern Memes basieren auf (der Re-Kontextualisierung) bereits bestehender Werke.
  • Memes sind in der Regel nicht-kommerziell. Auch wenn beispielsweise die Macher des Harlem-Shake-Songs durchaus einiges an Geld damit verdient haben, die Millionen von Harlem-Shake-Tanzvideos – und damit das, was das Meme ausmacht – wurden fast ausschließlich ohne finanzielle Interessen geschaffen.
  • Memes haben keinen Urheber. Memes sind eine neue durch das Internet ermöglichte Form von kollektiver Kultur. So wie herkömmliche Werke nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist gemeinfrei und damit Teil unseres gemeinsamen kulturellen Erbes werden, gehören Memes quasi schon per Definition niemandem. Es gibt keinen klassischen Urheber, Memes sind fortgesetzte Fortschöpfungen. Ein Phänomen wie die „Ice Bucket Challenge“ erfordert einerseits Aneignung und Individualisierung kollektiver Ideen. Andererseits lebt es davon, dass diese individualisierten Ideen wieder in den kollektiven Korpus an Werken zurückgespeist werden.
  • Abmahnung von Memes ist willkürlich und potentiell missbräuchlich. Gerade bei weitverbreiteten Memes ist eine effektive Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen aussichtslos, Rechtsdurchsetzung meist völlig unverhältnismäßig. Umgekehrt gab es aber bereits Fälle, in denen jemand die Rechte an bereits viral verbreiteten Fotos erworben und erst dann auf Abmahnungstour gegangen ist (vgl. z. B. einen Fall, von dem neben Kraftfuttermischwerk auch der oben erwähnte Geeksisters-Blog betroffen waren).

Eine Regelung oder Rechtsprechung analog zum Verlust von Markenrechten im Fall von Memes könnte beispielsweise so aussehen, dass urheberrechtlich begründete Verwertungsansprüche im Fall der Nutzung als Meme verloren gehen. Andere Formen der (z. B. kommerziell motivierten) Nutzung könnten hingegen weiterhin vorbehalten bleiben. Wer dagegen einwendet, dass eine Sonderregelung nur für Memes auch etwas übertrieben sei, dem kann ich nur zustimmen: Ein Recht auf Remix wäre natürlich die bessere, weil allgemeinere Lösung. Aber bis dahin, warum nicht ein wenig richterliche Rechtsfortbildung im Wege des Analogieschlusses im Immaterialgüterrecht?

24 Ergänzungen

    1. Meme ist englisch, klar kommt das Wort von Gen (eigentlich ja gene, weil englisch), aber das jetzt gewaltsam einzudeutschen ist auch komisch…

      1. Das deutsche Wort Mem existiert schon ein paar Jahrzehnte. Niemand deutscht gewaltsam etwas ein. Es gibt auch keinen Grund ein englisches Wort in einem deutschen Text zu benutzen, wenn man ein gleichwertig deutsches Wort zur Verfügungen hat.

    2. Mag sein dass das nur mein persönlicher Sprachgebauch ist, aber ich sehe im Deutschen einen Bedeutungsunterschied zwischen dem deutschen „Mem“ und dem englischen Fremdwort „Meme“. „Mem“ steht für den allgemeinen Begriff aus Dawkins‘ Mem-Hypothese, „Meme“ nur für den spezielleren Begriff der Internet-Meme(s).

      1. Ja so. Es dürfte schwierig sein, aus einem Artikel der englischsprachigen Wikipedia deutschen Sprachgebrauch abzuleiten, deshalb sehe ich den Sinn in diesem Link nicht. Wie ich schon schrieb, halte ich im Deutschen „Mem“ und „Meme“ (gesprochen /ˈmiːm/) nicht für gleichwertig.

  1. Eine derartige analoge Anwendung von markenrechtlichen Grundsätzen auf das Urheberrecht ist schon mangels vergleichbarer Interessenlage nicht möglich. Marken müssen Unterscheidungskraft haben, da sie sonst ihren Zweck völlig verfehlen. Die Hauptfunktion der Marke liegt in der Unterscheidung der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen nach der betrieblichen Herkunft. Dagegen gibt es – abgesehen von einer gewissen Schöpfungshöhe – keine inhaltliche Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz schöpferischer Leistungen. Mit anderen Worten wird mein Urheberrecht nicht schwächer je mehr Leute mein Bild/Musiktitel/etc. kopieren.

  2. Herr Dobusch, ihr Ausflug in die Juristerei bzw. in die Erörterung, ab welchen Punkt eine Memnutzung analog zum Markenrecht dem „allgemeinen Sprachgebrauch“ gleich zu stellen sei, ist leider missglückt.

    Ich verstehe Ihren Wunsch, und auch den Wunsch von größeren Teilen der Netzgemeinde, dass die Nutzung von urheberrechtsbewehrten (so nenne ich das mal) Internetmemen bitteschön ohne rechtliche Risiken erfolgen sollte.

    Ja, ich persönlich fände das sogar sehr sinnvoll – und die gegenwärtige Urheberrechtspraxis, auch hier unverschämt und imho sogar dreiste Forderungen zu erheben (über Abmahnanwälte in der Regel), die empfinde ich als nachteilig: und zwar für den allgemeinen Rechtsverkehr insgesamt.

    Das Problem daran ist: Das ist – ebenso wie die Argumentation von Ihnen – eine reine Privatmeinung, die weder mit der Rechtspraxis etwas zu tun hat, noch irgendwelche (pardon!) Aussichten darauf, dass der Gesetzgeber diese Argumentationen berücksichtigen wird.

    Der von Ihne leider ausgesparte Punkt ist: Die Verbreitung eines Memes in bestimmten Teilen der Netzgemeinde ist WEIT (verzeihen Sie mir bitte die als Brüllen auslegebare Großschreibung) davon entfernt, auch nur in die Nähe von „allgemeinen Sprachgebrauch“ zu kommen. Also, Verzeihung, ist die Chance, dass sich seriöse Juristen dieser „Analogie“ bedienen werden, gleich Null – zumal Urheberrecht und Markenrecht ohnehin zwei paar – sehr unterschiedliche – Schuhe sind.

    Ich persönlich (Privatmeinung) finde, dass der Gesetzgeber gefordert wäre (hier: der EU-Gesetzgeber, der schon an vielen Stellen im Urheberrecht eine Tendenz zu schlechten Regelungen hat), das sogenannte „Freihaltebedürfnis des allgemeinen Rechtsverkehrs“ künftig stärker zu berücksichtigen bis sogar hin zu einer gesetztlich erlassenen Vergütungsbeschränkung, dass für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Memen maximal 20 Euro Vergütungsanspruch anfallen.

    Eine Freigabe von Memen zur freien Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte scheidet hingegen aus rechtssystematischen Gründen aus. Es ist nicht darstellbar, noch weniger durchsetzbar, dass bestimmte urheberrechtliche Nutzung vollständig frei sein sollen – und andere wiederum geschützt.

    Gleichwohl muss der Abmahn-Wildwuchs, und auch die damit erfolgende Behinderung öffentlicher Kommunikation vom Gesetzgeber künftig stärker beschränkt werden. Hier – aber auch bei der Nutzung urheber- oder nur leistungsrechtlich geschützter Inhalte für Forschung und Lehre – ist noch sehr viel zu tun.

    Mit dem hoffnungsvollen, gleichwohl juristisch irre geleiteten Verweis auf das Markenrecht ist hier jedenfalls, meiner Meinung nach, wenig geholfen – und die Gefahr besteht zudem, dass einzelne Nutzer/Leser sich verführt fühlen könnten, bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Meme „im Recht“ zu sein.

    Das ist im Zweifel nicht nur teuer, sondern de faktro auch falsch. Komplett falsch sogar. Ich würde mich sehr freuen, Herr Dobusch, wenn Sie Ihren Artikel ein kleines Stück überarbeiten würden, und um einen Warnhinweis für die Nutzer ergänzen würden: Dass nämlich die von Ihnen angesprochene Analogie zum Markenrecht leider keinerlei Berücksichtigung in der aktuellen Rechtspraxis findet – und dementsprechend die Nutzung urheberrechtsbewehrter Internetmeme riskant ist.

    Im Übrigen wünsche ich allen Abmahnanwälten die uneingeschränkte Verachtung dieser Gesellschaft, welche diese für die imho widerwärtige und gesellschaftsschädliche Form von Geldklauberei in vollen Umfang verdient haben.

  3. Mir scheint die Argumentation krankt auch daran, dass ein Mem, das erst beginnt sich zu verbreiten, am Anfang ungeschützt wäre, und erst wenn sich soundso viele über die Eigentumsfrage hinweggesetzt hätten und es ein Mem geworden ist würde die Nutzung legal. Bei lauter rechtstreuen Bürgern könnte so nie ein Mem entstehen (außer in einem Ausland mit anderer Rechtslage).

    1. Imagemacros können zum Mem werden bzw. Meme transportieren.
      Aber ein Bild bleibt ein Bild und hat immer einen Urheber und dieser Rechte.

  4. Da geht der Größenwahn, geremixt mit Emphatielosigkeit gegenüber Betroffenen ( Bruno Ganz, Technoviking ) , und einer bemerkenswerten Unkenntniss beträchtlicher rechtlicher Kollateralschäden mit dem Autor durch. Für andere Gesellschaftsbereiche , bei denen man sich bzgl. ähnlicher Selbstüberschätzung wundert, ist’s einfacher. Da ist meist Pulver, weiß und gehackt, mit im Spiel.

  5. Ich verstehe die Aussage dieses Artikels nicht.

    Es sollte doch eigentlich inzwischen jedem Internetnutzer bekannt sein, das es nicht erlaubt ist, Bildmaterial das andere erstellt haben, zu publizieren. – Es gibt natürlich ausnahmen wie Material das unter CC Lizenziert ist. Aber im ersten schritt gilt: selbst weiterverbreiten ist verboten.
    Warum also nun die Überraschung das das auch für kleine Bildchen gilt ?

    Wieso sollte es anders sein, wenn man ein geklautes Bild mit einem Text wie „one does not simply create a meme“ ergänzt. In dem Fall ist das Bild ja immer noch ungefragt kopiert und zudem auch noch verfälscht.

    Das es irrwitzig ist, zu versuchen ein Bild zu schützen, das schon seit Jahren verteilt wird, ist mir klar. Jedoch ist dies nicht vergleichbar mit dem üblichen Sprachgebrauch, da ein Bild eine andere Schöpfungshöhe und Erstellungsaufwand hat als ein Wort. Zudem gibt es selbst bei einem Bild das seit Jahren verteilt wird, den ersten der das Bild ausgewählt, mit einem Spruch (ggf auch aus fremder quelle) ergänzt und irgendwo hochgeladen hat.

    Die Ersteller von Bildmaterial haben Aufwände. Mal mehr, mal weniger. Warum sollten diese auf Ihr Recht verzichten, nur weil man das Material so einfach verteilen kann ? Oder anderes herum, warum kann man vom Bildchenersteller nicht erwarten, das Hintergrundbild selbst zu erstellen anstatt sich mit fremden Federn zu schmücken ?

    1. ad Überraschung: die resultiert von der enorm weiten Verbreitung etablierter Memes, bei der in der Regel auf Duldung geschlossen wird. Dass das rechtlich nicht hilft stimmt natürlich, ändert aber nichts daran, dass das meiner Meinung nach falsch und unverhältnismäßig ist.

      ad Vergleichbarkeit und Erstellungsaufwände: der Verweis auf den Erstellungsaufwand stärkt sogar mein Argument noch einmal. Eine Marke ist (viel, viel) mehr als ein „Wort“. Der Aufwand, der für Etablierung, Bewerbung, Verbreitung und Framing eines Markennamens getrieben wird, ist in der Regel hoch bis exorbitant. Und dennoch – wenn die Marke Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs wird, ist all das egal, die Marke futsch. Warum soll das nicht analog auch für urheberrechtliche Vergütungsansprüche bei Memes gelten?

  6. Rechtsdogmatisch ist die Analogie zum Markenrecht verfehlt. Gesetzeshopping gibt es in Deutschland nicht. Die Aufgabe des Markenrechts ist eine gänzlich andere als die des Urheberrechts. Insoweit sollte der Autor erkennen, dass diese scheinbar, juristisch fundierten Aussagen (eines Nichtjuristen) gerne aufgeschnappt und weiterverbreitet werden unter Zitierung von §§ und Gesetzen (und Professorentiteln), die auf diese Problematik keine Anwendung finden. Die angebotene Lösung ist keine. Recht auf Remix klingt sexy. Freie Verwendung von Meme ebenso.
    Fakt ist aber: Die Gesetzeslage in Deutschland ist eindeutig. Es bedarf daher einer Gesetzesänderung oder langfristig der Einführung einer Fair-Use-Regelung, die sich der Dynamik der digitalen Welt am ehesten anpassen kann. Nachteil: Das Ganze geht zur Lasten der Rechtssicherheit, da auch die Anwendung einer Fair Use Regelung in Einzelfällen zu Streitfällen führen wird. Ziel sollte es sein, die private Nutzung der Meme aus dem Zustimmungserfordernis der Urheber auszuklammern.

    1. Lieber Kollege, als Jurist ist mir das durchaus bewusst. Mein Argument ist jedoch ein rechtspolitisches, kein rechtsdogmatisches.

      Und was die vermeintliche Rechtsunsicherheit von Fair Use betrifft, die ist ein Mythos, wie empirische Studien z.B. von Pamela Samuelson („Unbundling Fair Uses„) oder Mathew Sag („Predicting Fair Use„) gut belegen.

      Details zum Vorschlag für ein Recht auf Remix finden sich übrigens auf der verlinkten Webseite.

  7. Ich verstehe die ganze Rechtsdebatte hier nicht so ganz:
    geeksisters hat ja anstandslos gezahlt und auch die Rechte von Getty an dem Bild anerkannt. Was nicht rechtens ist, ist die Forderung von Getty, dass geeksisters nicht über die Abmahnung informieren soll, da sonst weitere Kosten auf die Blogbetreiber zukommen.
    Dieses Verhalten von Getty ist nicht rechtskonform.

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