Als Folge internationaler Abkommen wie TRIPS oder dem WIPO Copyright Treaty fanden Ende der 1990er und Anfang der 2000er Jahre Bestimmungen Eingang ins Urheberrecht auf beiden Seiten des Atlantiks, die eine Umgehung von „wirksamen“ Kopierschutztechnologien untersagen. Im Ergebnis führten diese Bestimmungen dazu, dass selbst die von der Privatkopieschranke gedeckte Vervielfältigung einer legal erworbenen, kopiergeschützten DVD illegal wurde. Kopierschutztechnologien á la „Digitales Rechtemanagement“ (DRM) führten somit zu einer weiteren Einschränkung auf technischem Wege von ohnehin spärlichen Nutzungsrechten.
Im US Copright sieht das im Zuge des Digital Millennium Copyright Acts (DMCA) eingeführte Umgehungsverbot von Kopierschutztechnologien jedoch eine vergleichsweise komplizierte Möglichkeit vor, wonach Nutzer für konkrete Nutzungshandlungen eine Ausnahme von eben diesem Umgehungsverbot erwirken können. Diese Ausnahmen müssen jedoch alle drei Jahre neuerlich beantragt werden und von Ausnahmen und Schrankenbestimmungen – in den USA vor allem Fair Use – gedeckt sein.
Die jüngste Entscheidung des US Copyright Office (PDF) hinsichtlich von der Electronic Frontier Foundation und anderen beantragten Befreiungen vom Umgehungsverbot fiel dafür sehr weitreichend aus. Sämtliche bestehenden und einige zusätzlich beantragte Befreiungen wurden genehmigt. Unter anderem ist demnach für folgende Nutzungshandlungen eine Umgehung von Kopierschutztechnologien zulässig:
- Kopieren von DVDs und Blue-Rays um von Fair Use gedeckte Remix-Werke zu erstellen
- Weiternutzung von Computerspielen nach Ende des Hersteller-Supports
- Jailbreaking von Smartphones, Tablets und SmartTVs
- Sicherheitsüberprüfung, Reparatur und Modifikation von Software in Autos
Wie schon bei der jüngsten Entscheidung eines US-Berufungsgerichts zu Google Books gilt auch in diesem Fall, dass das US-Copyright und dessen Fair-Use-Klausel – bei allen Problemen wie der dreijährigen Erneuerungspflicht – eine pragmatischere und flexiblere Anwendung urheberrechtlicher Bestimmungen ermöglichen, als das im EU-Urheberrecht der Fall ist.