Das mit Jahresanfang wirksame Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verpflichtet größere Plattformen, „offensichtlich strafbare Inhalte“ innerhalb von 24 Stunden zu löschen. Eine angemessene juristische Prüfung, ob eine Äußerung nun von der Meinungsfreiheit geschützt oder doch als Verletzung von Persönlichkeitsrechten zensiert werden sollte, ist unter diesem Zeitdruck nicht möglich. Ist dies ohnehin schon ein „Balanceakt mit demokratischen Grundprinzipien“, gilt […]