Polizeigesetze: Nach Kritik verschiebt NRW den Ausbau der Polizeibefugnisse auf Herbst

Im Landtag in NRW wurde das geplante neue Polizeigesetz kontrovers diskutiert. Zahlreiche Wissenschaftler und Praktiker haben grundsätzliche Zweifel an dem Einsatz von Spionagesoftware und der Freiheitsbeschränkung bei „drohender Gefahr“. Die zweite Lesung wurde auf September verschoben.

Polizei soll per Staatstrojaner ermitteln dürfen. (Symbolbild, Collage durch uns) Pferd: CC-BY-2.0 tirch CC-BY-SA 2.0 Johnny Silvercloud

„Ich bin das Gesicht des Überwachungsstaats“ – Julia Pohlmeier versteht es, die Aufmerksamkeit der Zuhörer*innen zu gewinnen. Pohlmeier arbeitet im Bundeskriminalamt und ist dort als Kriminaldirektorin für Terrorismus zuständig. Anfang Juni war sie als Sachverständige im Landtag Nordrhein-Westfalen, um das neue Polizeigesetz zu bewerten. Nach ihr redet Clemens Arzt und kokettiert: „Ich bin das freundliche Gesicht der Freiheitsrechte“. Arzt lehrt Polizeirecht in Berlin, auch er war als Sachverständiger im Landtag.

Anlass für die Zusammenkunft der Kontrahenten „Überwachungsstaat“ und „Freiheitsrechtler“ sowie fünfzehn weiteren Jurist*innen am 7. Juni ist das neue Polizeigesetz in NRW. Die schwarz-gelbe Landesregierung hat das Gesetz unter dem verheißungsvollen Namen „Sicherheitspaket I“ vorgelegt. Sollte das Gesetz in seiner jetzigen Form durchgehen, dürften Polizist*innen im bevölkerungsreichsten Bundesland zukünftig an mehr Orten in der Düsseldorfer Innenstadt Videokameras installieren, Staatstrojaner auf Handys einschleusen und die Besetzer*innen des Hambacher Forst zur Identitätsfeststellung bis zu einer einer Woche festhalten.

Gesetz auf September verschoben

Gestern gab Innenminister Herbert Reul (CDU) bekannt, dass das Polizeigesetz statt im Juli erst im September in die zweite Lesung in den Landtag kommt. Einen Sachgrund nannte er dabei nicht, sondern gab an, sicherstellen zu wollen, dass das Gesetz rechtssicher sei. Er sagte, bis September das Gesetz „noch besser zu machen, um bei möglichen Prozessen keinen Schaden zu erleiden“. Hier geht es ihm wohlgemerkt nicht darum, Schaden für Freiheitsrechte zu vermeiden, sondern einen Schaden für das Regierungsimage. Denn zuvor hatten die FDP-Politiker Gerhart Baum und Burkhard Hirsch angekündigt, vor dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde einzulegen.

Einzig und allein die CDU ist geschlossen dafür

Das Polizeigesetz ist hoch umstritten, dementsprechend widersprüchlich sind die Positionen innerhalb der Parteienlandschaft. Immerhin die Regierungspartei CDU ist vollständig dafür. Der Koalitionspartner FDP hat das Gesetz zwar mit eingebracht, doch die eigene Jugendorganisation der FDP, die Jungen Liberalen, und prominente Vertreter*innen des freiheitsliberalen Flügels wie Sabine Leutheusser-Schnarrenberger üben heftige Kritik.

In der Opposition gibt es ebenfalls Uneinigkeit. Die SPD im Parlament zeigt sich skeptisch, aber offen zur Diskussion, während ihre Jugendorganisation, die Jusos, strikt dagegen sind. Die Grünen sind als einzige Landtagsfraktion Teil des Protestbündnisses „Nein! zum neuen Polizeigesetz NRW“.

Problem und Lösung passen nicht zusammen

Unter den Sachverständigen und Abgeordneten werden die geplanten neuen Befugnisse für die Polizei kontrovers diskutiert.

In der Anhörung wurden fünf Juristen zum Schlüsselbegriff „Gefährder“ bzw. „drohende Gefahr“ befragt, sie alle äußerten erhebliche Bedenken. Die Kritik: Das Problem und die vorgeschlagene Lösung passen nicht zusammen.

Wenn von „drohender Gefahr“ die Rede ist, heißt das: Es droht kein Schaden, sondern es droht eine Gefahr. Die mit dem Begriff verknüpften Maßnahmen dienen jedoch nicht der Aufklärung dieses Gefahrenverdachts, etwa durch Informationserhebung, sondern beinhalten erhebliche Freiheitseinschränkungen für die verdächtigte Person. Die Ableitung einer Gefahrenabwehrmaßnahme aus einem Gefahrenverdacht hält Christoph Gusy, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bielefeld, für rechtlich fragwürdig. Die Grünen-Abgeordnete Verena Schäffer äußert zudem Zweifel an dem Nutzen, sie sagt gegenüber netzpolitik.org: „Das Festhalten in einer Ausnüchterungszelle wird keinen sogenannten Gefährder an einer Straftat nach seiner Entlassung hindern“

Im neuen Polizeigesetz werden „drohende Gefahr“ und die damit verbunden Maßnahmen nicht nur auf Terrorismus, sondern bereits auf allgemeine Kriminalität im „mittleren Bereich“ angewendet, so Christian von Coelln, Professor für Staatsrecht an der Universität Köln.

Der Staatstrojaner kommt im Herbst

Der schwarz-gelbe Gesetzentwurf sieht auch die Einführung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) vor. Damit dürfte die Polizei zukünftig heimlich eine Spionagesoftware („Trojaner“) auf Handys und Tablets installieren, um Nachrichten in Messenger-Diensten wie WhatsApp mitzulesen. Dafür muss die Polizei notwendigerweise Sicherheitslücken ausnutzen.

In der Anhörung im Landtag warf Gusy die Frage auf, ob eine Regelung im Länderpolizeigesetz in der Praxis anwendbar ist. Er verwies auf die bestehende, seiner Meinung nach ausreichende Befugnis in der Strafprozessordnung (StPO). Auch die Grünen-Abgeordnete Verena Schäffer sagt gegenüber netzpolitik.org: „Der einzige Fall, für den eine Regelung im Polizeirecht notwendig ist, ist der einer Geiselnahme.“

Clemens Arzt, Professor mit dem Schwerpunkt Polizeirecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin, fordert die Landesregierung auf, den Schutz vor Überwachung für Berufsgeheimnisträger, etwa Beratungsstellen und Journalist*innen, in das Polizeigesetz aufzunehmen. Auch der Deutsche Anwaltsverein (DAV) fordert den Schutz vor Überwachung für Anwält*innen.

Dass der für Herbst erwartete überarbeitete Entwurf der schwarz-gelben Landesregierung die umstrittene Quellen-TKÜ streicht, ist äußerst unwahrscheinlich. FDP und CDU sind fest entschlossen, den Staatstrojaner für die Landespolizei einzuführen, Sachgründe nennen sie dafür nicht. Die Begründung des stellvertretenden FDP-Fraktionsvorsitzenden, Marc Lürbke, gegenüber netzpolitik.org lautet stattdessen: „Auch die Polizeigesetze anderer Bundesländer sehen Regelungen zur Quellen-TKÜ vor.“

Viel Skepsis und eine Unterstützerin

Die geladenen Sachverständigen sind allesamt Expert*innen auf den Gebieten Verfassungsrecht und polizeiliche Praxis. Ihre Positionen unterscheiden sich erheblich, aber alle bemühen sich um Differenzierung. Sie üben Kritik, legen Widerspruch ein und benennen ganz konkret Nachbesserungsbedarf. Ihre Stellungnahmen sind hier einsehbar.

Nur Julia Pohlmeier, das selbsternannte Gesicht des Überwachungsstaats, ist völlig begeistert. Sie findet die neuen Maßnahmen allesamt begrüßenswert. Die Einführung der Quellen-TKÜ in NRW nennt sie „absolut notwendig“. Selbst die Bedenken der Polizeigewerkschaftler zur technischen Umsetzbarkeit und Praxistauglichkeit teilt sie nicht.

Als Reaktion auf die massiven Bedenken der sechzehn weiteren Expert*innen hat die schwarz-gelbe Landesregierung die für Mitte Juli geplante Abstimmung verschoben. Nun bleibt abzuwarten, inwiefern die geplanten Befugnisse tatsächlich ihrem Inhalt nach überprüft werden, oder ob Innenminister Reul im September dieselben Beschneidungen der Freiheitsrechte in rechtssicherer Formulierung vorlegen wird. An diesem Freitag und Samstag (22./23. Juni) finden dezentrale Aktionstage in ganz NRW statt. Für den 7. Juli ist eine Großdemo gegen das Polizeigesetz in Düsseldorf angesagt.

11 Ergänzungen

  1. Auch in diesem Artikel reduziert sich die Diskussion rein auf die Frage, zu welche neuen Eingriffsmaßnahmen die Polizei mit dem Gesetz ermächtigt wird. Das ist zu kurz gesprungen.

    Jedes Polizeigesetz ermächtigt die Polizei immer zu Grundrechtseingriffen. Das ist völlig ok, wenn der Eingriff geeignet, verhältnismässig und adäquat ist. Dann muss der Bürger den Grundrechtseingriff hinnehmen.

    Wichtig ist es dabei, zu untersuchen, welches die Voraussetzungen eines Eingriffs sind, wie lange er aufrecht erhalten werden kann, welche Gegenrechte dem Betroffenen zustehen und ggf. wie sich eine „Wiedergutmachung“ darstellt, falls sich nachträglich herausstellt, dass nie eine Gefahr drohte. Diese Fragen werden aber in kaum einer Pressedarstellung angesprochen.

    Es kommt also darauf an, wie die Begriffe „Gefährder“ und „drohende Gefahr“ inhaltlich ausgestaltet sind. Wenn z.B. jemand schon früher als Gewalttäter aufgefallen ist und nun wieder in einer vergleichbaren Lebenssituation angetroffen wird, kann es richtig sein, bereits in einer vorverlagerten Phase gegen ihn vorzugehen, um nicht erst die Verletzung eines Opfer abzuwarten.

    Die Äußerungen von Schäffer sind in diesem Kontext Quatsch: Wenn jemand schon Geiselnehmer geworden ist, hat sich die Gefahr ja schon realisiert. Dafür gibt es bereits polizeiliche Eingriffsgrundlagen. Umgekehrt kann die Ausnüchterungszelle den Gefährder sehr wohl entschärfen, wenn der üblicherweise unter Alkohol gewalttätig wird. Es sind derart unqualifizierte Beiträge, die diese Diskussion hier vernebeln.

    1. @HerBert, das stimmt. Neue Gefahrenabwehrbefugnisse für die Polizei sind nicht grundsätzlich verwerflich.

      Die Kritik zielt eben auf jene Frage der Verhältnismäßigkeit der geplanten Eingriffsbefugnisse bei „drohender Gefahr“. Wenn lediglich eine Gefahr und noch kein Schaden droht, sollten dann nicht Maßnahmen zur Gefahrenaufklärung und nicht solche zum Freiheitsentzug eingesetzt werden?
      Zur rechtlichen Problematik siehe auch hier:

      „Weiter hat das BVerfG im Falle einer drohenden Gefahr lediglich Gefahraufklärungsmaßnahmen und keine in den Kausalverlauf eingreifenden Maßnahmen erlaubt“

  2. „Das Problem und die vorgeschlagene Lösung passen nicht zusammen.“

    Des is wie su meinen Amtszeiden, man muss sisch entscheiden, wer einem gefährlisch werden gann.
    Der/ie Derrorist*din?
    Da gennt man seine Bappenheimer, ’ne woar!
    Neee neee, die wirklisch gefährlischen Dypen, diese Subversiven die nisch jrefbar sind, die waage Masse!
    Des sin‘ die wirklischen Jefärder!
    Der Bürcher ist die Masse, die man beobachten muss, diese Leude sin‘ unbereschenbar, ’ne woar!
    Des sieht man bei jeder Wahl!
    AFD, Alle für Desillusion!
    Man ju, des isch des nisch mehr erLeben muss!

  3. „Das Problem und die vorgeschlagene Lösung passen nicht zusammen.“

    Eben doch. Der nachfolgende Absatz, in dem diese These begründet werden soll ist nicht logisch. Irgendwer hat da was nicht richtig verstanden. Die drohende Gefahr ist die Vorstufe des Schadens. Um den zu verhindern, wird die Gefahr beseitigt. Das macht absolut Sinn.

    Dazu ist ein Grundrechtseingriff bei dem Gefährder erforderlich. An dieser Stelle müsste diskutiert werden, wann der Grundrechtseingriff geeignet und verhältnismäßig ist und wann nicht. Diese Diskussion ist hier unterbleiben. Im Falle Amri wäre er absolut geeignet und verhältnismäßig gewesen und in dem von Schäffer angesprochenen Fall des Alkoholisierten auch!

    1. Murat (Vertrauensmann des Verfassungsschutzes) hat Herrn Amri zum Attentat gefahren/begleitet http://m.faz.net/;fitScript=0/aktuell/politik/inland/anis-amri-attentaeter-vom-breitscheidplatz-intensiv-ueberwacht-15345509.html , evtl. um sicher zu gehen, das der Anschlag auch Regelkonform durchgeführt wird?
      Nun seit 2015 ist ein Gesetz in Kraft, das diesen Leuten (Menschen kann man sie wohl kaum nennen) Straffreiheit garantiert, ja, genau!
      Sind Terroranschläge eine „übliche Handlung“ im Umfeld des V-Manns, so geht dieser Straffrei aus.
      Vertickt er hingegen Drogen, was nicht in seinem Tätigkeitsbereich als Mörder liegt, so darf er dafür die volle Härte des Gesetzes zu spüren bekommen, es sei denn Drogenhandel ist doch in seinem Tätigkeitsprofil vorhanden, z.B. für Geldbeschaffung für Terroranschläge!

      Politisch ist doch alles voll krass Korrekt, oder?
      Nur wenn das Volk Angst hat, folgt es Bedingungslos dem „Anführer“!

      1. Falls sich einer daran stößt, das im verlinkten Artikel nicht erwähnt wurde, das Murat Amri zu seinem „Arbeitsplatz“ gefahren hat, kann sich eine Suchmaschine nehmen und folgenden String eingeben: murat amri gefahren berlin , dann findet er/sie so viele Artikel, das man davon ausgehen muss, das der Anschlag zumindest von unseren Behörden geduldet wurde und sich genau deswegen Behördenleiter Bernd Palenda https://netzpolitik.org/2018/mehr-kontrolle-angekuendigt-berliner-verfassungsschutz-chef-bittet-um-versetzung/ aus Berlin verkrümelt!

    2. „Die drohende Gefahr ist die Vorstufe des Schadens. Um den zu verhindern, wird die Gefahr beseitigt. Das macht absolut Sinn.“

      So in dem Sinne jedes Auto birgt die Gefahr, dass damit Menschen getötet werden können.

      Also lasst uns Autos verbieten.

      Sorry, aber bevor jemand eine Woche ohne richterliche Entscheidung ins Gefängnis gesperrt werden darf und damit ggf. seinen Job und seine Existenzgrundlage verliert bedarf es mehr als die Vermutung einer Gefahr durch juristisch nicht ausgebildete einzelne Streifenbeamte.

      1. Nein, nicht die Autos verbieten!
        Man sollte verbieten, das Menschen sie (Autos) fahren.
        Also Fahrverbote erteilen, wie für den Diesel in Innenstädten!
        Autos sollten gekauft werden, fahren sollte man sie hingegen nicht, weil die Menschen am Steuer durchaus sehr Emotional reagieren und nicht im Sinne der Verkehrssituation!

        Also sind Verkehrsteilnehmer die Gefährder und nicht die Autos.
        Zur Zeit sind alle Bürger, auch wenn sie nur die Bürgersteige ( Gehweg https://de.wikipedia.org/wiki/Gehweg ) nutzen, Gefährder.
        Diese Gefährder müssen mittels Videoüberwachung, Trojaner (Hessen) und evtl. Fußfesseln (PAG Bayern) eingeschränkt werden, um so die Gefährdungslage zu entschärfen!

    3. @HerBert, du schreibst: „Die drohende Gefahr ist die Vorstufe des Schadens.“
      Das stimmt meiner Auffassung nach so nicht.

      Die konkrete Gefahr ist die Vorstufe des Schadens.

      Hier liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Schaden eintreten wird.
      Terrorismus ist ein Spezialfall, da bereits die Vorbereitungshandlung strafbar ist. Die Gefahr verschiebt sich entsprechend nach vorne in das Vorfeld der Vorbereitungshandlung.

      Die drohende Gefahr ist die Vorstufe der konkreten Gefahr.

      In den Worten von Clemens Arzt, aus seiner
      Stellungnahme im NRW-Innenausschuss:

      Drohende Gefahr ist „nicht mehr als die Wahrscheinlichkeit (drohende) der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts“

      1. @ Maire
        Welche Folgerungen willst du aus dieser begrifflichen Unterscheidung herleiten?

        Sieh´s doch einfach auf dem Zeitstrahl: Abstrakte Gefahr – drohende Gefahr – konkrete Gefahr – Rechtsverstoß – Rechtsgutverletzung.

        Muss die Polizei die Körperverletzung (=Rechtsgutsverletzung) abwarten, bevor sie einschreitet? Oder darf sie bereits dann einschreiten, wenn der Täter bereits angetrunken und zum Schlag ausholt (konkrete Gefahr) oder noch früher, weil er bereits alkoholisiert ist und in diesem Zustand regelmäßig zum Zuschlagen neigt (drohende Gefahr)?

        Da er das Risiko selbst setzt, sich dessen bewusst sein kann und die Schadenshäufigkeit gross ist, neige ich zum Zugriff schon bei drohender Gefahr und zwar solange, bis er wieder nüchtern ist. Dabei bewerte ich die Unversehrtheit des potentielle Opfers höher, als die Freiheitsrechte des häufig in Erscheinung getrenen Gewalttäters.

        Wo ist dann noch ein Problem?

  4. Klar das NRW das Gesetz verschiebt, bis etwas Gras über die Sache gewachsen ist!
    Bis die Leute des Themas überdrüssig sind und im Hebst keiner mehr auf die Meldungen achtet.
    So kennen wir sie und Zack werden die Verbrecher eingelocht!
    Wie zu DDR Zeiten, ab in den Knast mit diesen Querulanten von Menschenrechtlern oder Fußfesseln für das Fußvolk, damit sie nicht mehr bei angekündigten Demonstrationen auf Plätzen und Straßen herum lungern!
    Sobald der Bürger sieht, wie effizient diese Maßnahmen bei den Querulanten wirken, wird der Bürger bestrebt sein, nicht als Querulant aufzufallen

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.