In einem Hau-Ruck-Verfahren, ohne öffentlichen Diskurs oder parlamentarische Debatte, trieb die Bundesregierung im Sommer vor einem Jahr die Ausweitung des Einsatzes von Staatstrojanern und Online-Durchsuchung durch den Bundestag. Die Opposition war entrüstet, Bürgerrechtler kündigten eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht an. Wie der Staat nun gleichzeitig Sicherheitslücken ausnutzt und stopft, erklärt der Strafrechtler Fredrik Roggan in diesem Gastbeitrag. Es ist einer von rund 45 Beiträgen des heute in Karlsruhe vorgestellten Grundrechte-Reports 2018 – Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland.
Professor Dr. Fredrik Roggan lehrt an der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg. Er ist stellvertretender Bundesvorsitzender der Humanistischen Union und Autor zahlreicher Publikationen zu Themen des Strafprozess‑, Polizei- und Geheimdienstrechts. Wir veröffentlichen seinen Beitrag aus dem Grundrechte-Report 2018 mit dem Titel „Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung zur Strafverfolgung“ mit freundlicher Genehmigung des Verlags. Alle Rechte vorbehalten.
Man darf es durchaus als Nebelkerze bezeichnen, was der Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion Thomas Oppermann via Twitter verbreiten ließ: Man beschließe ein Gesetz, „das den Einsatz von Quellen-TKÜ erlaubt, um schwere Straftaten zu verhindern“. Vernebelnd ist an dieser Aussage schon, dass mit diesem Gesetz nicht nur die genannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) eingeführt wurde, sondern auch die noch wesentlich intensiver in Grundrechte eingreifende Online-Durchsuchung. Verwirrung stiftete der Tweet des Volljuristen auch, weil die Strafprozessordnung (StPO), in die diese Überwachungsinstrumente eingeführt wurden, kein Gesetz zur Gefahrenabwehr ist, sondern die Aufklärung bereits begangener Taten bezweckt. Zudem wird dem Publikum vorenthalten, dass die Quellen-TKÜ unter denselben Voraussetzungen wie die „normale“ Telefonüberwachung zulässig ist.
Mit ihrer Hilfe dürfen die Strafverfolgungsbehörden echte Schwerkriminalität ebenso aufklären wie beispielsweise Betrugs‑, Urkundenfälschungs- und Hehlereidelikte und sogar die Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung. Dass diese Ermittlungsmethode vor allem bei mittelschwerer Alltagkriminalität eingesetzt wird, zeigt sich schon an der Massenhaftigkeit ihrer Anordnung, die regelmäßig weit über 30.000 pro Jahr liegt. Warum greift ein Parlamentarier zu einem 140-Zeichen-Medium und stiftet durch einen Tweet eher Unklarheit, anstatt für wahrhaftige Erläuterung einer bedeutsamen Erweiterung von Überwachungsbefugnissen zu sorgen?
Brisanz der neuen Ermittlungsinstrumente
Bei der Quellen-TKÜ wird heimlich eine Spionagesoftware („Trojaner“) auf Handys, Tablets und anderen elektronischen (Kommunikations-)Systemen installiert, um die Verschlüsselung von sog. Messenger-Diensten, also WhatsApp & Co, zu umgehen. Hierzu werden von den Strafverfolgungsbehörden Sicherheitslücken, also Schwachstellen in den informationstechnischen Systemen, ausgenutzt.
Solche Schwachstellen soll eigentlich eine andere staatliche Stelle, das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik, im Interesse der Allgemeinheit beseitigen (§ 3 Abs. 1 S. 1 BSI-Gesetz). Letztere müsste also das beseitigen, was bei der Quellen-TKÜ ausgenutzt wird. Das heißt: Sicherheitslücken in den elektronischen Kommunikationssystemen von jedermann, die deutschen Behörden bekannt sind, werden aus Gründen der Strafverfolgung nicht geschlossen. Hierin liegt ein bewusst kalkuliertes Risiko für Mobiltelefone aller BürgerInnen, weil Sicherheitslücken nicht nur von Behörden benötigt, sondern auch bei Cyberkriminellen heiß begehrt sind.
Im Sommer 2017 dürften auch LeserInnen des Grundrechte-Reports vom WannaCry-Erpressungsvirus betroffen gewesen sein. In der privaten Wirtschaft und öffentlichen Betrieben (Krankenhäusern etc.) war die digitale Intrastruktur zumindest vorübergehend lahmgelegt. Man muss also von einem Zielkonflikt zwischen Strafverfolgung und IT-Sicherheit, der größer kaum vorstellbar ist, sprechen.
Die Probleme aber reichen noch weiter: Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass ein staatlicherseits eingesetztes Spionageprogramm sicherzustellen hat, dass ausschließlich die Kommunikation der Zielpersonen überwacht wird und aufgezeichnet werden kann. Kann dies softwaremäßig nicht garantiert werden, ist die Maßnahme als Online-Durchsuchung anzusehen und nur unter wesentlich verschärften Voraussetzungen zulässig. Von fast allen InformatikerInnen wird aber davon ausgegangen, dass die von den ErmittlerInnen genutzte Spionagesoftware nicht verlässlich zwischen einer Quellen-TKÜ und einer Online-Durchsuchung zu unterscheiden vermag: Die eingesetzten Trojaner können mehr, als sie bei der Quellen-TKÜ dürfen.
Die Online-Durchsuchung als völliges Durchleuchten von Verdächtigen

Bei der ebenfalls neu in die StPO eingeführten Online-Durchsuchung geht es um viel mehr als um die Entschlüsselung von Nachrichten auf Messenger-Diensten. Mit der Online-Durchsuchung verschaffen sich die ErmittlerInnen vollständige Einsicht in die elektronische Kommunikation eines Menschen und seine Aufenthaltsorte. Angesichts der Allgegenwärtigkeit von Smartphones und ihrem Dauergebrauch durch viele NutzerInnen lässt sich im Falle des Hackens einer solchen „Überwachungsstation mit Telefonfunktion“ fast alles über eine ausgespähte Person erfahren. Dabei reichen die hierdurch zu erlangenden Erkenntnisse noch viel weiter als bei einem Lauschangriff auf eine Privatwohnung. Bei Letzterem erfahren die MithörerInnen „nur“, was in der Wohnung abhörbar ist.
Man spricht bei Online-Durchsuchungen deshalb vom bisher mächtigsten Überwachungsinstrument. Deshalb erlaubt das Bundesverfassungsgericht diesen weitreichenden Grundrechtseingriff auch nur zum Schutz von überragend wichtigen Rechtsgütern. Das sind etwa Leib, Leben und die Freiheit von Personen oder auch die Funktionsfähigkeit wesentlicher Teile existenzsichernder öffentlicher Versorgungseinrichtungen (Wasserversorgungsbetriebe etc.). Wohlgemerkt: zum präventiven Schutz solcher Belange, nicht zur Verfolgung bereits begangener Taten. Deshalb ist es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unvertretbar, dass die StPO Online-Durchsuchungen auch im Anschluss an Delikte wie etwa Bandendiebstähle erlaubt, während umgekehrt ein präventiver, also verhindernder Einsatz eines „Durchsuchungs-Trojaners“ nicht in Betracht käme.
Unerträgliche Hektik des Gesetzgebers
Offensichtlich sollten Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung unbedingt noch in der letzten Legislaturperiode durch das Gesetzgebungsverfahren des Bundestages gebracht werden. Als halbwegs gründliches Prozedere lassen sich die Abläufe im Sommer 2017 nicht charakterisieren:
Die Änderungen der §§ 100a ff. StPO wurden in ein bereits laufendes Gesetzgebungsverfahren per „Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen Änderungsantrag der Fraktionen“ der Großen Koalition vom 15. Mai 2017 hineingeschleust. Die ParlamentarierInnen übernahmen diese im Copy- und Paste-Verfahren. Nach einer eilig anberaumten Sachverständigenanhörung am 31. Mai 2017 wurde das Gesetz bereits am 22. Juni 2017 verabschiedet. Dabei hätten es die grundsätzlichen Zweifel an der Rechtstaatlichkeit von Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung verdient, vor der Verabschiedung des Gesetzes eingehend in der (Fach-)Öffentlichkeit diskutiert zu werden. So aber wurden mögliche Zweifel von ParlamentarierInnen nicht nur mit Hilfe des Fraktionszwanges, sondern auch mit Hilfe des Zeitdruckes erstickt.
Vorschlag für einen (zu langen) Gegen-Tweet
Die Vermittlung von komplexen Sachverhalten kann in Zeiten von Twitter in nichtsachgerechten Verkürzungen von Inhalten münden. Schlimmstenfalls finden auf dieses Weise falsche Darstellungen ihren Weg in die Öffentlichkeit. Der folgende Gegen-Tweet kann aber aus Umfangsgründen leider nicht von der Redaktion des Grundrechte-Reports abgesetzt werden: „Am 22. Juni 2017 wurden nach Gesetzgebungshektik die bislang wirkungsmächtigsten Überwachungsinstrumente – die Online-Durchsuchung und die Quellen-TKÜ – in die StPO eingeführt. Der Einsatz von sog. Trojanern – zur Quellen-TKÜ auch zur Aufklärung von mittelschwerer Alltagskriminalität möglich – kann aus technischen Gründen nicht auf die Überwachung von WhatsApp-Nachrichten & Co beschränkt werden. Bestmöglich geschützte Kommunikationsmittel der Allgemeinheit liegen daher nicht im staatlichen Überwachungsinteresse.“
