Netzpolitik
Netzpolitik hauptsächlich in Deutschland, aber auch international. Kernthema dieses Blogs.
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: Britische Regierung genehmigt sich weltweite Hacking-Befugnisse
: Britische Regierung genehmigt sich weltweite Hacking-Befugnisse Die britische Regierung hat die Infiltration und das Hacken von beliebigen Computern weltweit offiziell eingeräumt. Privacy International und der Chaos Computer Club haben heute ein Dokument veröffentlicht (pdf), das im Rahmen zweier Beschwerdeverfahren vor dem britischen Geheimgericht Investigatory Powers Tribunal (IPT) als Stellungnahme die britische Regierungsposition darlegt.
Die Rabulistik der Argumentation ist selbst für britische Verhältnisse bemerkenswert: Die Hacking-Aktivitäten des GCHQ in den letzten zehn Jahren, die sich etwa beim Hack des belgischen Providers Belgacom auch gegen Nato-Partnerstaaten richteten, waren zwar unrechtmäßig. Die Regeln, unter denen das Hacking vollzogen wurde, waren aber bisher nicht öffentlich. Da sie nun jedoch bekanntgegeben sind, sei ab jetzt alles legal.
Privacy International, der CCC und sechs weitere internationale Beschwerdeführer setzen sich gegen die Hacking-Praktiken des GCHQ juristisch zur Wehr, um die geheimdienstliche Unterminierung weder in Fragen der Netzwerk-Sicherheit noch bei Privatsphäre- und Freiheitsrechten weiterhin hinzunehmen. Eine Instrumentalisierung von Netzwerk-Infrastrukturen für missbräuchliche Zugriffe der Geheimdienste wollen Riseup, May First/People Link (beide USA), GreenNet (GB), Greenhost (Niederlande), Mango (Simbabwe), Jinbonet (Korea), zusammen mit dem CCC und PI durch die im Jahr 2014 eingereichten Beschwerden verhindern.
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: Wenn sich ein Staat der Mittel von Kriminellen bedient: Schweizer Staatshacker
Quelle opensource.com : Wenn sich ein Staat der Mittel von Kriminellen bedient: Schweizer Staatshacker Während sich heute der Schweizer Nationalrat mit 154 zu 33 Stimmen für das neue Nachrichtendienstgesetz ausgesprochen hat, das die Telefonüberwachung, Satelliten- und Kabelaufklärung und Wohnungsverwanzung auch ohne den Verdacht auf eine strafbare Handlung erlauben soll, gibt es zeitgleich im Schweizer Tages-Anzeiger einen Bericht über das geheimdienstliche Hacken von Computersystemen im In- und Ausland durch den dortigen Geheimdienst NDB.
Der eidgenössische Geheimdienst soll demnach junge Hacker für Spionageaufträge im Ausland angeheuert haben. NDB-Agenten und deren private Helfer seien in ausländische Server eingedrungen, obwohl das zumindest teilweise illegal ist. Der ohnehin in Sachen staatliche Überwachungsaktivitäten reichlich gesegnete Schnüffelstaat Schweiz ist also um einen weiteren Überwachungsskandal reicher.
Wir haben in einem kurzen Interview Simon Gantenbein, Mitglied der Schweizer „Digitalen Gesellschaft“, um seine Einschätzung zu der Veröffentlichung des Tages-Anzeigers und zum neuen Nachrichtendienstgesetz gebeten.
netzpolitik.org: Hat die parlamentarische Geheimdienstaufsicht in der Schweiz versagt, da das Hacken ausländischer Computer durch den NDB weder bemerkt noch unterbunden wurde?
Simon Gantenbein: Die Aufsicht hat gar nicht die personellen Ressourcen, um umfassende Kontrollen durchzuführen. Was ein Geheimdienst darf und was er tut, sind zwei unterschiedliche Dinge. Aus meiner Sicht sind diese Cyberangriffe Kriegshandlungen und somit eine Verletzung der Neutralität der Schweiz.
netzpolitik.org: Offenbar war der NDB Handlanger von „Partnerdiensten“, wie ist das zu bewerten?
Simon Gantenbein: Das neue NDG (Nachrichtendienstgesetz) ist auch dazu da, dass der Schweizer Dienst noch mehr Tauschmittel für die ausländische Dienste bekommt. Ich plädiere für einen klassischen Nachrichtendienst, der Nachrichten sammelt, aber nicht aktiv in das Geschehen eingreift. Nach der Fichenaffäre in den 1980er und ‑90er Jahren wurden dem Staatsschutz die Flügel etwas gestutzt, heute soll das wieder geändert werden.
Die Fichenaffäre war ein Skandal in der Schweiz, bei dem herauskam, dass mehrere hunderttausend Fichen über unbescholtene Leute angelegt und die Betroffenen ausspioniert wurden. Diese Fichen waren nicht in elektronischen Datensammlungen, sondern noch als analoge Dossiers gespeichert.
netzpolitik.org: Also wird die „Tauschbörse“ zwischen den Diensten noch erweitert?
Simon Gantenbein: Davon ist auszugehen.
netzpolitik.org: Das Hacken dürfte in Teilen illegal gewesen sein. Was fordert die Schweizer „Digitale Gesellschaft“?
Simon Gantenbein: Es kann nicht sein, dass sich ein Staat der Mittel von Kriminellen bedient. Wir haben unsere Forderungen zusammen mit Amnesty International und der Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) in einem Offenen Brief zum neuen Nachrichtendienstgesetz zusammengefasst.
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: Bundesregierung schützt Abmahnindustrie: Keine Abschaffung der Störerhaftung für Bürger
: Bundesregierung schützt Abmahnindustrie: Keine Abschaffung der Störerhaftung für Bürger 
Vor drei Wochen haben wir einen nicht-abgestimmten Referentenentwurf zur Neuregelung der Störerhaftung hier veröffentlicht. Der Referentenentwurf las sich damals schon nicht gut und eine Stelle war noch nicht zwischen den Ministerien abschließend geklärt. Gestern hat das federführende Bundeswirtschaftsministerium den abgestimmten Referentenentwurf veröffentlicht, der wahrscheinlich kommende Woche vom Kabinett pünktlich zur CEBIT beschlossen und präsentiert werden soll. Der Entwurf kommt den Forderungen der Wirtschaft entgegen, endlich auch mal WLAN-Zugänge ohne ständige Urheberrechtsabmahnungen anbieten zu können. Allerdings trifft das nicht für Private zu. Hier werden so hohe Hürden angesetzt, dass es nicht zu mehr offenen WLANs durch Privatpersonen führen wird, sondern möglicherweise sogar noch zu weniger.
Kurzfassung: Die Förderung von offenem WLAN sieht anders aus – und ist weiterhin von dieser Bundesregierung nicht erwünscht.
Vor drei Wochen war ein Punkt noch nicht ausverhandelt:
[(5) Alle anderen Diensteanbieter, die den Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, haften nur dann nicht als Störer auf Unterlassen, wenn sie zumutbare Maßnahmen, insbesondere solche im Sinne der Absätze 4 a) und b), getroffen haben und den Namen des Nutzers kennen.]
Hier hat sich jetzt wohl das Bundesinnenministerium und die Abmahnindustrie durchgesetzt. Im abgestimmten Entwurf steht jetzt:
(5) Sonstige Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, können wegen einer eechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 ergriffen haben und die Namen der Nutzer kennen, denen sie den Zugang gewährt haben.
Vollkommen absurd ist die Begründung für diesen Paragraphen, warum die Störerhaftung für Private nicht gelten soll:
Grund für diese zusätzliche Anforderung ist die Tatsache, dass die Möglichkeit, dass ein Nutzer im geschützten Bereich bzw. in Privaträumen unbemerkt Straftaten wie Kinderpornografie oder Urheberrechtsverletzungen begeht, erheblich größer ist als im öffentlichen Raum. Dort muss der rechtswidrig Handelnde stets damit rechnen, vom Diensteanbieter oder anderen Personen beobachtet bzw. entdeckt zu werden.
Preisfrage: Wo würde man hingehen, um sich illegal Kinderpornographie herunterzuladen? Zu einem Freund, bei dem es zu einer Razzia kommen könnte? Oder in ein Cafe, wo man sich anonym aufhalten kann? Zumal Kinderpornographie nichts mit der Störerhaftung zu tun hat, denn die dreht sich um Zivilrecht, Kinderpornographie ist aber Strafrecht! Mit anderen Worten: Dieser Paragraph wurde freundlicherweise von der Abmahnindustrie und ihren Unterstützern in der Politik gesponsert. Kein anderes Land hat eine solche Regelung – und auch kein anderes Land leistet sich eine mächtige Abmahnindustrie wie wir.
Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel verkündet stolz: „Schub für kostenloses WLAN“.
Deutschland fährt bei der Verbreitung von WLAN-Hotspots im internationalen Vergleich derzeit noch mit angezogener Handbremse. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir das ändern und ein breites Angebot an kostenlosem WLAN ermöglichen. In Deutschland sollen Flughäfen, Cafés oder auch Rathäuser und Bibliotheken künftig rechtssicher kostenloses WLAN anbieten können. Sie sollen nicht länger Gefahr laufen, für die Rechtsverletzungen ihrer Nutzer haften zu müssen. Das wird dem Ausbau öffentlich zugänglicher Hotspots einen Schub geben und die Nutzung vorhandener Infrastruktur erleichtern.
Möglicherweise kennen nicht alle Internetminister das Gesetz
Lustig ist noch ein Text in der heutigen BILD-Zeitung. Dort verkündet „Internet-Minister“ Alexander Dobrindt:
„Ab heute können bis zu 500 Personen gleichzeitig das WLAN rund ums Verkehrsministerium in der Brliner Invalidenstrasse nutzen – ohne Registrierung. „Bei uns gibt es keine Barrieren“, sagte Minister Dobrindt zu Bild“.
Funfact: Sobald dieser Gesetzesentwurf Realität ist, ist das mit den „keine Barrieren“ auch Geschichte. §8 Abs. 4 TMG hat da klare Anforderungen definiert. Aber darüber wird dann nicht mehr die Bild berichten. Dobrindt könnte übrigens die Barrieren gering halten, wenn er ein WLAN-Passwort verwendet, dass er dann groß an seine Ministeriumswand draufklebt. Kein Scherz, das wäre dann in Ordnung.
Reaktionen:
Der Digitale Gesellschaft e.V. kritisiert den Entwurf als „Verharren in der digitalen Steinzeit“:
„Mit dem Regierungsentwurf zur WLAN-Störerhaftung verharrt Deutschland in der digitalen Steinzeit. Während offene Funknetze fast überall auf der Welt längst Standard sind, baut die Bundesregierung hierzulande unüberwindbare Hürden für private Betreiber auf, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen möchten. Damit verspielt sie wichtige Chancen für Online-Wirtschaft, Tourismus und Zivilgesellschaft.“, erklärt Alexander Sander, Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft.
Die Freifunk-Community sieht weiterhin massive Rechtsunsicherheit für lokale Funknetzwerke und sagt: Deutschland bleibt ein WLAN-Entwicklungsland.
Die Bundesregierung und das SPD-geführte Ministerium behindern damit weiter den Ausbau von öffentlichen WLAN-Netzen und Internetzugangspunkten in Deutschland. Anstatt dass öffentliche WLAN-Netze der Gesamtgesellschaft zu Gute kommen, benachteiligt der Entwurf fundamental private Anbieter von W‑LANs gegenüber den geschäftlichen Anbietern. Doch auch die Hürden für geschäftlichen Anbieter sind durch den Entwurf gestiegen. Insgesamt führt der Entwurf eindeutig zu mehr Rechtsunsicherheit als bisher und behindert klar den digitalen Wandel in Deutschland.
Update: Auch eco – Der Verband der Internetwirtschaft ist nicht glücklich:
eco befürwortet grundsätzlich die Initiative der Bundesregierung, für WLAN Betreiber eine größere Rechtssicherheit schaffen zu wollen, ist aber skeptisch, ob dieses Ziel mit dem Gesetzentwurf erreicht werden kann. „Der Gesetzentwurf bleibt leider hinter unseren Erwartungen zurück. Ich bin skeptisch ob die vorgeschlagene Regelung tatsächlich zu einer Verbesserung der Rechtssicherheit für WLAN Betreiber führt“, so das Fazit von Süme, Vorstand Politik & Recht. […] Grundsätzlich sinnvoll ist die vorgeschlagene Regelung mit der klar gestellt werden soll, dass WLAN-Betreiber auch Zugangsanbieter im Sinne des Telemediengesetzes sind. Allerdings macht der Entwurf die dort geregelte Haftungsprivilegierung von Aufklärungs- und Sicherungsmaßnahmen abhängig. Anstatt einen einfachen und unkomplizierten Zugang zu öffentlich zugänglichen WLAN-Diensten zu ermöglichen wird dies durch Anmelde- und Registrierungsprozesse konterkariert und bürokratischer Aufwand geschaffen.
Vergangene Woche hatte die Digiges einen ausführlichen Artikel zusammengestellt, der das Problem der WLAN-Störerhaftung beschreibt und verständlich in die rechtliche Situation und Lösungsmöglichkeiten einführt. Für Anfänger und Fortgeschrittene geeignet: WLAN-Störerhaftung: Warum sie bedingungslos abgeschafft werden muss.
Weitere rechtliche Analysen (zur früheren Version, die aber immer noch gültig sind):
Matthias Bergt / CR-Online: Gesetzentwurf zur Abschaffung freier WLANs
Freie WLANs könnten bald ihr Ende finden: Nach dem Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes dürfen WLANs künftig nicht mehr jedem Interessierten freien Zugang zum Internet gewähren. Nichtkommerzielle Anbieter sollen möglicherweise gar verpflichtet werden, die Namen ihrer Nutzer zu protokollieren, wenn sie nicht als Störer haften wollen. Der lange erwartete Gesetzentwurf kommt just in dem Moment, wo sich auch Gerichte der herrschenden Meinung im Schrifttum anschließen, dass WLAN-Anbieter grundsätzlich die Haftungsprivilegierung für Access-Provider genießen und im Ergebnis auch nicht als Störer für Handlungen ihrer Nutzer zur Rechenschaft gezogen werden können. Sollte der Gesetzentwurf so umgesetzt werden, wäre dies das Ende freier WLANs.
Reto Mantz / Offene Netze: Der WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG) – ein kurzer Blick
Mit anderen Worten: Wer mit WLAN keine Geschäfte macht, der soll seine Nutzer identifizieren. Das ist – auch darauf wurde immer wieder hingewiesen – datenschutzrechtlich bedenklich. Es bleibt zu hoffen, dass der Absatz in der Diskussion noch gestrichen wird.
Reto Mantz / Offene Netze: Der WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG) im Detail – ein zweiter Blick – oder doch lieber weggucken?
Insgesamt stellt sich der Gesetzesentwurf also in nicht ganz so positivem Licht dar. Wir könnten Herrn Jarzombek folgen und ihn als unnötig bezeichnen. Dann brauchen wir ihn aber auch nicht. Im Ergebnis hat sich bewahrheitet, was schon lange befürchtet wurde: Wenn ein Gesetzesentwurf kommt, macht er die Situation nicht besser …
Wir haben die Änderungen gegenüber der letzten Version visualisiert:
17.02.201511.03.2015Referentenentwurf
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (Zweites Telemedienänderungsgesetz – 2.
TMTMGÄndG)A. Problem und Ziel
Mit der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung ist auch das Bedürfnis nach einem öffentlichen Zugang zum Internet unter Nutzung drahtloser lokaler Netzwerke (Wireless Local Area Network – WLAN) gestiegen. In Hotels, aber zunehmend auch in Innenstädten, Cafés, Flughäfen und Wartebereichen im Allgemeinen wird die Verfügbarkeit des Internets über WLAN mittlerweile vorausgesetzt. In Deutschland ist dies weitaus weniger verbreitet als in vielen anderen Ländern (vgl. Erhebung von eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V., einzusehen unter > https://www.eco.de/wp-content/blogs.dir/eco-microresearch_verbreitung-und-nutzung-von-wlan1.pdf.<, Stand: Dezember 2014). Eine Ursache hierfür liegt darin, dass potentielle Anbieter von WLAN-Internetzugängen aufgrund von Haftungsrisiken
aufgrund der unklarendurch eine unklare Rechtslage verunsichert sind. Die Frage, inwieweit ein Anbieter von WLAN-Internetzugängen für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haften muss, ist gesetzlich bislang nicht eindeutig geregelt worden; höchstrichterlichemuss, istRechtsprechunggesetzlichliegt nurbislang nichtvereinzelteindeutigvor. Diegeregelt worden;Vorschriften zur Haftungsfreistellung desTMGTelemediengesetzes (TMG) erfassen nicht die verschuldensunabhängige Inanspruchnahme auf Beseitigung oder Unterlassung von Rechtsverletzungen, die nach allgemeinen Vorschriften erfolgt. Insbesondere das Abmahnrisiko bleibt daher beim WLAN-Anbieter, weshalbinsbesonderevor allem kleinere Unternehmen wie Cafés oder Hotels trotz des damit verbundenen Wettbewerbsnachteils oft auf die Bereitstellung von WLAN-Internetzugängen und damit auf potentielle Kunden verzichten.GleichzeitigSchließlich leiden Inhaber geistiger Eigentumsrechte zunehmend darunter, dass mit Hilfe des Internet Rechtsverletzungen leichter und in größerem Ausmaß begangen werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, dass Plattformen, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung geistiger Eigentumsrechte aufbaut, sich auf das Haftungsprivileg für Hostprovider nachderm Telemediengesetzdem TMG berufen können.B. Lösung
Die Haftung der Anbieter von WLAN-Internetzugängen für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer ist im Telemediengesetz zu präzisieren. Hierzu ist zum einen klarzustellen, dass solche Anbieter Zugangsanbieter im Sinne des TMG sind. Des Weiteren ist klarzustellen, dass für Anbieter von WLAN auch eine Haftung als Störer nicht in Betracht kommt, wenn diese bestimmte, im Gesetz zumindest beispielhaft aufzuführende, Sorgfaltspflichten erfüllt haben.
Zudem soll in diesem Gesetz geregelt werden, dass sich Plattformen, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen aus der Verletzung von Urheberrechten besteht, nicht auf das Haftungsprivileg berufen können sollen, das sie nach diesem Gesetz als Hostprovider genießen.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner
F. Weitere Kosten
Durch die geschaffene Rechtssicherheit wird WLAN häufiger angeboten werden. Gleichzeitig dürften sich die Kosten für öffentliches WLAN durch das zusätzliche Angebot und den gesunkenen Beratungsbedarf eher reduzieren. Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes
(Zweites Telemedienänderungsgesetz – 2.
TMTMGÄndG)Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Ersten Telemedienänderungsgesetzes vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 692) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:1. Nach § 2 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
2a. ist „drahtloses lokales Funknetz“ ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht-exklusive Grundfrequenzen nutzt,.
Nach Absatz 22. Dem § 8 werdenfolgendedie folgenden Absätze 3und 4 [bis 5]bis 5 angefügt:(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern
deneinen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk(WLAN)zur Verfügung stellen.(4) Diensteanbieter, die
deneinen Internetzugang nach Absatz 3anlässlich einergeschäftsmäßigen Tätigkeitig oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen,haften nur dannkönnen wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nichtals StöreraufUnterlassen,Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffenwurden,haben, um eine Rechtsverletzung durchDritteNutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbietera)1. angemessene Sicherungsmaßnahmen, in der Regeldurch anerkannte Verschlüsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen,gegen den unberechtigten Zugriff aufden Internetzugang mittels WLANdas drahtlose lokale Funknetz durch außenstehende Drittevorgenommenergriffen hat undb)2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährtwurde, dereingewilligterklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.[(5) Alle anderen(5) Sonstige Diensteanbieter, diedeneinen Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen,haften nur dannkönnen wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nichtals StöreraufUnterlassen,Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen, insbesondere solchenahmen im Sinneder Absätzedes Absatzes 4a) und b), getroffenergriffen haben und die Namen der Nutzer kennen, denen sie denNamen des Nutzers kennen.]Zugang gewährt haben.2.3. § 10 wird wie folgt geändert:a) Die Sätze 1 und 2 werden zu Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Die Kenntnis von Tatsachen oder Umständen nach Absatz 1, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, wird vermutet, wenn es sich bei dem angebotenen Dienst um einen besonders gefahrgeneigten Dienst handelt. Ein besonders gefahrgeneigter Dienst liegt in der Regel dann vor, wenn:
a) die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt oder
b) der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert oder
c) in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird oder
d) keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Koalitionsfraktionen von CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag zur 18. Legislaturperiode „Deutschlands Zukunft gestalten“ darauf verständigt, in deutschen Städten die Voraussetzungen für mehr WLAN-Angebote zu schaffen. Ziel ist, dass mobiles Internet über WLAN dort für jeden verfügbar ist. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schafft die Bundesregierung die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung offener Netze und deren Anbieter, die einen Internetzugang über WLAN zur Verfügung stellen. Konkret sollen diese WLAN-Betreiber durch eine „Klarstellung der Haftungsregelungen (Analog zu Accessprovidern)“ die dringend gebotene Rechtssicherheit erhalten (Seiten
910 bzw.3548 des Koalitionsvertrages).Um auch eine Haftung als Störer ausschließen zu können, wird in diesem Gesetzentwurf ebenfalls kodifiziert, dass gegen
Zugangsanbieter, insbesondere WLAN-Betreiber,WLAN-Betreiber kein Anspruch aufUnterlassenUnterlassung besteht, sofern diese zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. Für WLAN-Anbieter werden diese zumutbaren Maßnahmen im Einzelnen beschrieben. Mit der beispielhaften Aufzählung der zumutbaren Maßnahmen für WLAN-Betreiber wird dem bestehenden Bedürfnis nach Rechtssicherheit potentieller Anbieter von WLAN entsprochen.Im Koalitionsvertrag wurde ferner vereinbart, dass sich Betreiber von Plattformen, deren Geschäftsmodell
ganz überwiegendim Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberechten beruht, nicht auf das Haftungsprivileg für Host-Provider berufen können sollen (Seite 133 des Koalitionsvertrages). . Auch dies stellt der Gesetzentwurf klar.I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verbreitung öffentlicher Hotspots ist in Deutschland im Verhältnis zu anderen Ländern weniger stark ausgeprägt. Grund hierfür ist das Haftungsrisiko, dem Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr – z.B. Cafés, Restaurants, Hotels, Einzelhändler oder auch Touristeninformationen, Bürgerämter und Arztpraxen – ausgesetzt sind, da Kunden bzw. Gäste über ihren Hotspot Rechtsverletzungen (z.B. Urheberrechtsverletzungen) begehen könnten. Konkret ist zum einen unklar, ob auch Betreiber von
WLANWLAN-Anschlüssen Zugangsanbieter im Sinne des § 8 TMG sind. Offen ist zum anderen, welche Pflichten diese erfüllen müssen, um nicht als „Störer“ aufUnterlassenUnterlassung in Anspruch genommen werden zu können.Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Verbreitung von WLAN-Internetzugängen im öffentlichen Raum gestärkt werden. Nahezu alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens werden mittlerweile durch das Internet bzw. elektronische Kommunikation geprägt oder unterstützt. Im Wirtschaftsleben boomen digitale Geschäftsmodelle; vor allem die jüngeren Menschen nutzen das Internet zur Pflege ihrer sozialen Kontakte. Erwartet wird die jederzeitige Erreichbarkeit möglichst für jedermann, und zwar nicht nur zuhause sondern überall. Dementsprechend wollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sich während eines Aufenthalts in der Öffentlichkeit oder zur Überbrückung von Wartezeiten jederzeit und an jedem Ort schnell im Internet informieren bzw. kommunizieren können. Nicht nur bei der Wahl des Hotels für eine Geschäfts- oder Urlaubsreise spielt die Verfügbarkeit von schnellem Internet, das größtmögliche Flexibilität verschafft, eine immer größere Rolle.
Die Verfügbarkeit öffentlicher WLAN-Zugänge dient denUm diesen Erwartungen von Bürgerinnen und Bürgern gerecht zu werden underhöht gleichzeitigdie Attraktivität Deutschlands im internationalenKontext.Kontext zu erhöhen, zielt dieser Gesetzentwurf auf eine breitere Verfügbarkeit öffentlicher Hotspots in Deutschland. Die Bundesregierung wird im Jahr 2018 evaluieren, ob das Ziel des Gesetzentwurfs erreicht wurde; über das Ergebnis wird sie dem Deutschen Bundestag Bericht erstatten.Derzeit laufen Hotspot-Betreiber Gefahr, insbesondere mit urheberrechtlichen Abmahnungen von Rechteinhabern konfrontiert zu werden. Diese werden u.a. auf eine Entscheidung des BGH von 2010 (BGH Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) gestützt, aufgrund derer ein Endnutzer für Rechtsverletzungen Dritter als Störer verantwortlich ist, wenn er seinen (privaten) WLAN-Zugang nicht gegen die Nutzung durch Dritte sichert. Das Urteil betrifft den Fall eines privaten WLAN-
NutzersAnschlussinhabers. Höchstrichterlich nicht geklärt und folglich umstritten ist, ob kommerzielle Betreiber von WLAN die gleichen Schutzpflichten treffen. Ebenfalls nicht entschieden wurde, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betreiber eines WLAN auch dann als Störer in Anspruch genommen werden kann, wenn er den Zugangsschlüssel zu einem gesicherten WLAN an einen bestimmten Nutzer weitergibt. All dies hat zu einer starken Verunsicherung der Betreiber von WLAN geführt, die zur Folge hat, dass völlig unterschiedliche Vorkehrungen von WLAN-Betreibern getroffen werden oder eben – sehr häufig – aus Furcht vor rechtlichen Konsequenzen auf ein WLAN-Angebot gänzlich verzichtet wird.ImSchließlich wurde ebenfalls im Koalitionsvertragwurde fernervereinbart, dass Plattformen, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut, sich nicht länger auf das Haftungsprivileg, das sie als sog. Host-Provider genießen (§ 10 TMG), berufen können sollen(S. 93 des Koalitionsvertrages). Bei der Umsetzung der Forderung sind die europarechtlichen Vorgaben zu beachten. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) haftet ein Host-Provider nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er „keine tatsächliche Kenntnis“ von der Rechtsverletzung hat. Von Kenntnis ist nach dem vorliegenden Gesetzentwurf insbesondere dann auszugehen, wenn das Geschäftsmodellganzweit überwiegend auf der Verletzung von z.B. Urheberrechten aufbaut,so dass das Haftungsprivileg fwas bei Auslegung des geltenden Rechts auch heute schon der Fall sein dür diesen Host-Provider schon jetzt nicht gilt. Jedoch ist dies umstritten, weshalb die Bundesregierung auch dies gesetzlich klarstellen will.rfte. Dies unzweideutig festzulegen, bezweckt der Gesetzentwurf.II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetz wird klargestellt, dass
auchBetreiber von WLAN-Netzen Zugangsanbieter i.S.v. § 8 TMG sind.[Die haftungsrechtliche Privilegierung von WLAN-Anbietern durch Ergänzung des § 8 TMG und die damit verbundene Qualifizierung von WLAN-Anbietern als Diensteanbieter im Sinne von § 8 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 TMG führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten zum Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG).Gemäß § 1 Abs. 1 TMG gilt das TMG gerade nicht für Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG. Die Tätigkeit des Internet Access-Providers und damit auch des WLAN-Anbieters unterfällt als Telekommunikationsdienstleistung jedoch auch dem TKG (§ 3 Nr. 24 TKG). Nach derzeitiger Rechtslage unterfällt der Anbieter von offenem WLAN daher dem Regelungsregime des TKG (insb. im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis nach den §§ 88 ff. TKG, die Schutzvorschriften nach den §§ 43a ff TKG und den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit nach den §§ 108 ff. TKG). Die gesetzliche Neuregelung des Haftungsprivilegs für WLAN-Anbieter im TMG könnte dazu führen, dass das Anbieten von WLAN nicht mehr als Telekommunikationsdienstleistung im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG angesehen wird (arg. § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG). Um dies zu vermeiden, ist die Klarstellung erforderlich, dass die Anwendbarkeit des TKG durch die Schaffung der Haftungsprivilegierung nicht in Frage gestellt wird.]Diese Klarstellung führt zu keinen Änderungen an der bisherigen Rechtslage für Diensteanbieter, die den Zugang zu einem Kommunikationsnetz nach dem TKG vermitteln. Für diese Diensteanbieter gelten die sich aus dem TKG ergebenden Pflichten weiterhin fort.
Daneben wird der bereits von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz kodifiziert, dass
ZugangsanbieterWLAN-Anschlussinhaber nicht als Störer haften, wenn sie zumutbare Pflichten erfüllt haben, um Rechtsverletzungen zu verhindern.Insbesondere werden mitMit dem Gesetz werden die Anforderungen an Diensteanbieter, die Zugang zum Internet über WLAN vermitteln, präzisiert. Bei Einhaltung der im Gesetz genannten Vorgaben wird davon ausgegangen, dass der WLAN-Anbieter die ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. In diesen Fällen haftet er nicht als Störer auf Unterlassen und kann dann auch nicht abgemahnt werden. Die im Gesetz genannten Vorgaben sind in der Regel von WLAN-Anbietern erfüllbar. Dies schließt indes nicht aus, dass der Anschlussinhaber in bestimmten Fällen seinen Pflichten auch durch andere zumutbare Maßnahmen nachkommen kann.SchließlichDarüber hinaus benennt das Gesetz verschiedene Konstellationen, bei deren Vorliegen von Kenntnis des Host-Providers von einer rechtswidrigen Handlung ausgegangen werden kann.III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Gesetzesänderung ergibt sich
[hinsichtlich der geschäftsmäßig handelnden Diensteanbieter]wie auch für das TMG im Übrigen aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes – Recht der Wirtschaft – (vgl. im Übrigen die Ausführungen hierzu in BT-Drs. 16/3078, S. 19). Die Anforderungen des TMG richten sich vor allem an Dienste, die im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit angeboten werden. Die mit diesem Gesetzentwurf vorgeschlagenen neuen und grenzüberschreitend wirkenden Vorschriften im Bereich der Anbieterverantwortlichkeit haben besondere Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Ihr Erlass liegt daher im gesamtstaatlichen Interesse.[Hinsichtlichaller anderender privaten Diensteanbieter ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 73 Nr. 9Grundgesetz (Urheberrecht) bzw.(gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht) und Art. 74 Nr. 1 (Bürgerliches Recht und Strafrecht).]V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Vorgaben der E‑Commerce Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) sind zu beachten. Die Bestimmungen präzisieren lediglich die bestehenden Regelungen des TMG und die von der Rechtsprechung entwickelte Störerhaftung und stehen damit im Einklang mit der E‑Commerce Richtline.
Das Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (erweiterte Transparenzrichtlinie) wurde durchgeführt.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz führtDie Vorschriften zur Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs und zu den Bedingungen für einen Ausschluss der Störerhaftung führenzu einer Präzisierung der bestehenden rechtlichen Regelungen und schafftendamit Rechtssicherheit für die Betreiber von WLAN. Daneben wird klargestellt, dass in bestimmten, im Gesetz genau beschriebenen Fällen bei Host-Providern von Kenntnis der rechtswidrigen Handlungen ausgegangen werden kann.BeidesBeide Regelungen führthren zu mehr Rechtsklarheit.Im FalleInsbesondere im Fall von WLAN wird die Verfügbarkeit von WLAN im öffentlichen Raum deutlich erhöht, im Falle der Host-Provider kann leichter gegen Anbieter,ht. Gegen Host-Provider, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten beruht, kann leichter vorgegangen werden.2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder oder der Kommunen.
3. Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf schafft Rechtssicherheit im Rahmen der bestehenden Rechtslage. Es werden keine neue Pflichten geschaffen, sondern lediglich bereits bestehende Verpflichtungen präzisiert. Es entsteht daher kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder für Bund, Länder und Kommunen.
Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.
4. Weitere Kosten
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sollen die Rechtssicherheit im Bereich der Internethaftung verbessern. Finanzielle Mehrbelastungen der Wirtschaft und der öffentlichen Haushalte sowie nachteilige Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Nr. 1
§ 2 Satz 1 Nummer 2a:
Die Begriffsbestimmung folgt Art. 2 Abs. 9 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 (COM(2013) 627 final).
Nr. 2
§ 8 Abs. 3 TMG
Bislang bestand Rechtsunsicherheit, ob sich die Anbieter von WLAN-Netzen
sichauf das Haftungsprivileg i.S.d. § 8 berufen können. Dies stellt Absatz 3 klar. Danach sind Diensteanbieter, die einen Zugang zur Nutzung ihres drahtlosen lokalen Funknetzes vermitteln, Zugangsprovider i.S.d. § 8 TMG. Für sie gelten demzufolge die Bestimmungen des §8.8 TMG. WLAN-Betreiber erhalten damit dahingehend Rechtssicherheit, dass sie für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer, Kunden etc. weder zumSchadenersatzSchadensersatz verpflichtet noch strafrechtlich verantwortlich sind.§ 8 Abs. 4 TMG:
Durch § 8 Absatz 3 TMG wird der Anbieter eines drahtlosen lokalen Funknetzes nicht zugleich von seiner Haftung als sog. Störer befreit. Haftpflichtiger Störer kann nach der Rechtsprechung jeder sein, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Diese Haftung ist auf Unterlassung, nicht aber auf
SchadenersatzSchadensersatz gerichtet (BGH, Urt. v. 15.5.2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“, abgedruckt in BGHZ 185, 330). In diesem Sinne kodifiziert § 8 Absatz 4 Satz 1 TMG, dassderDiensteanbieter, die geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtungthandeln, grundsätige WLANBetreibertzlich dann nicht als Störer in Anspruch genommen werdenkann,können, wennersie dieer zumutbareihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffenhat,haben, um eine Rechtsverletzung durch unberechtigte Dritte zu verhindern.Da die Rechtsfortentwicklung der Störerhaftung im Wege richterrechtlicher Einzelfallentscheidungen erfolgt, besteht in allen anderen Fällen Rechtsunsicherheit, welche Pflichten dem Störer jeweils zuzumuten sind. Eine Fortdauer dieser Rechtsunsicherheit würde potenzielle Anbieter von Internetzugängen über WLAN wegen des Haftungsrisikos weiter davon abhalten, ihren Kunden einen solchen zur Verfügung stellen. Neben der Klarstellung zum Haftungsprivileg präzisiert der Gesetzentwurf daher in Satz 2 auch die Voraussetzungen, unter denen bei diesen Zugangsanbietern davon ausgegangen werden kann, dass sie ihre zumutbaren Pflichten erfüllt haben, um eine missbräuchliche Nutzung des Internetzugangs durch Dritte zu verhindern. Die bisherigen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
dientenwerden dabeials Orientierung und wurdenim Sinne von Regelbeispielen aufgegriffen und fortentwickelt, um möglichst weitgehend Rechtssicherheit zu schaffen. Dabei sollen die von der Rechtsprechung für private WLAN-Anschlussinhaber entwickelten Grundsätze gleichermaßenauchfür gewerbliche und andere kommerzielle Anbieter von WLAN sowie für öffentliche Einrichtungen gelten. Dies schließt nicht aus, dass auch andere zumutbare Maßnahmen ergriffen werden können, wodurch nicht zuletzt die dauerhafte Anwendbarkeit der Vorschrift im fortschreitenden technologischen Veränderungsprozess sichergestellt wird.Geschäftsmäßig im Sinne der ersten Alternative ist jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Für geschäftsmäßiges Handeln ist weder erforderlich, dass der Hauptzweck der Geschäftstätigkeit in der Überlassung von WLAN-Netzen besteht, noch dass der Internetzugang gegen Entgelt gewährt wird. Ausreichend ist daher bereits, dem Gast, Kunden etc. das WLAN-Netz als unentgeltliche, untergeordnete Nebenleistung zum eigentlichen Geschäftszweck zu überlassen, um so etwa eine größere Kundenbindung zu erreichen oder die Attraktivität des Hauptangebots zu steigern. Für die Geschäftsmäßigkeit ist auch die Trägerschaft oder Rechtsform der Geschäftstätigkeit des Diensteanbieters
unerheblich.unerheblich. Beispielsweise wären ein Internet-Café oder ein Sportverein demzufolge in der Regel geschäftsmäßig tätige WLAN-Anbieter.Nicht erfasst wird eine nur gelegentliche private Betätigung.Schnelle mobile Internetzugänge sind besonders bei der Inanspruchnahme des Informationsangebotes kommunaler oder anderer öffentlicher Einrichtungen wie z.B. Bibliotheken, Schulen, Universitä
ten, Bibliothekenten oder Freizeiteinrichtungen im Allgemeininteresse und daher vom Gesetzgeber erwünscht. Deshalb werden diese in Absatz 4 Satz 1, 2. Alternative ausdrücklich erwähnt. Zwar sind öffentliche Einrichtungen in der Regel „geschäftsmäßig“ tätig und werden damit auch von der zweiten Alternative umfasst. Durch die Klarstellung wird jedocherreicht,sichergestellt, dass sich ausnahmslos alle öffentlichen Einrichtungen bei Beachtung der Voraussetzungen derBuchstaben a)Ziffern 1 undb)2 auf den Ausschluss der Störerhaftung berufen können sollen.nnen.Nicht von Absatz 4 erfasst wird hingegen eine nur gelegentliche private Betätigung. Hiervon ist beispielsweise grundsätzlich im Falle der Überlassung des WLAN-Anschluss an Familienmitglieder, Freunde und Bekannte auszugehen. Auch eine studentische Wohngemeinschaft nutzt das WLAN-Netz des Anschlussinhabers in der Regel privat und wäre demzufolge grundsätzlich nicht von Absatz 4 erfasst.
Im Einzelnen kann davon ausgegangen werden, dass der kommerzielle WLAN-Anbieter bzw. die
ihmöffentliche Einrichtung die ihnen zumutbaren Pflichten erfüllt, wenner:sie:a)1. angemessene Sicherungsmaßnahmen,in der Regelinsbesondere durch anerkannte Verschlüsselungsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen, gegen den unerlaubten Zugriff getroffenhathabenErste Voraussetzung für eine Befreiung von der Störerhaftung ist, dass der WLAN-Betreiber sein Funknetz in angemessener Form technisch gegen die Nutzung durch Unberechtigte sichert. Einem Diensteanbieter, der mit dem WLAN einen Zugang zum Internet eröffnet, ist dies zumutbar, da
er.er andernfalls eine potentielle Gefahrenquelle zur Begehung rechtswidriger Taten schafft, ohne noch die Kontrolle darüber zu haben, wer sich über sein WLAN Zugang zum Internet verschafft hat.Diese Voraussetzung stellt sicher, dass niemand ohne Einverständnis des Anschlussinhabers dessen WLAN nutzen kann.Insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Cyberkriminalitätdürfte sieentspricht dies auch dem ureigensten Interesse desAnschlussinhabers entsprechen.Anschlussinhabers. Denn so wird gewährleistet, dass seine Daten und die der Nutzer des WLAN so weit wie möglich gegen den Zugriff durch Unbefugte gesichert werden. Der Diensteanbieter genügtdieserseiner Verpflichtung in der Regel, wenn er seinen Anschluss verschlüsselt. Dabei sollen sichere Verschlüsselungsverfahren zur Anwendung kommen. Unter „Verschlüsselung“ ist in der Regel die Verschlüsselung des Routers, wie vom Hersteller vorgesehen, oder eine vergleichbare Maßnahme zu verstehen. Zumutbar kann u. U. sein, dass der WLAN-Anbieter die aktuelle Firmware/Verschlüsselung einrichtet (z.B. WPA2). Mit der Formulierung „oder vergleichbare Maßnahmen“ wird die gebotene Technologieneutralität sichergestellt.b) den2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, dereingewilligterklärt hat,beiim Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehenDem Diensteanbieter ist es außerdem
zuzumutenzuzumuten, sicherzustellen, dass der Nutzer nur dann Zugang zum Internet erhält, wenn er in die Bedingung eingewilligt hat, keine rechtswidrigen Handlungen zu begehen. Dies kann bei der Überlassung eines WLAN–Zugangs durch Nutzungsbedingungen erfolgen, denen der Nutzer vor Öffnung der WLAN-Verbindung, möglichst durch Setzen einesHakens,Häkchens, ausdrücklich zustimmen muss. Das Gesetz macht hier jedoch keine Vorgaben, so dass z.B. die Einwilligung auch durchAGB oderZustimmung zu veröffentlichten AGB, aus denen sich die Nutzungsbedingungen[oder – insb. im privaten Bereich – mergeben, erfolgen kann. In der Regel wird der Diensteanbieter dem Nutzer den Internetzugang durch Mitteilung eines Passwortes zur Nutzung ündlichberlassen. Dieses kann beispielsweise auf der Eintritts- oder(sozialadäquat) konkludent] erfolgen kann.Nr. 2Speisekarte veröffentlicht oder dem Nutzer auf anderem Wege mitgeteilt werden. Möglich ist auch die Einrichtung einer Vorschaltseite, auf der lediglich die Nutzungsbedingungen mit einem Klick – akzeptiert werden können.
[§ 8 Abs. 5Im Unterschied zum geschäftsmäßig handelnden Diensteanbieter
muss der private WLAN-Betreibermüssen sonstige WLAN-Betreiber, die einen Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen. über die Voraussetzungen des Absatzes 4,Buchstaben a)Ziffern 1. undb)2. hinaus, zusätzlich den oder die Nutzer namentlich kennen, denen sie den Zugang gewährt haben, um nicht als Störer in Anspruch genommen werden zu können.Grund für diese zusätzliche Anforderung ist die Tatsache, dass die Möglichkeit, dass ein Nutzer im geschützten Bereich bzw. in Privaträumen unbemerkt Straftaten wie
KinderpornographieKinderpornografie oder Urheberrechtsverletzungen begeht, erheblich größer ist als im öffentlichen Raum. Dort muss der rechtswidrig Handelnde stets damit rechnen, vom Diensteanbieter oder anderen Personen beobachtet bzw. entdeckt zu werden. Der geschäftsmäßig handelnde Diensteanbieter hat zudem grundsätzlich die Möglichkeit, einem Nutzer, der entgegen seiner Zusicherung gem.gem.Absatz 4,Buchstabe b),Ziffer 2., rechtswidrige Handlungen begeht, die weitere Nutzung des WLAN zu untersagen. Die namentliche Kenntnis des Nutzers ist daher verzichtbar. Hierdurch wird dem Interesse des Nutzers am Schutz seiner personenbezogenen Daten Rechnung getragen und im Übrigen eine praktikable Handhabung ermöglicht. Demgegenüber soll der private Anschlussinhaber nur dem oder den Nutzern sein WLAN überlassen, die er kennt. Er haftet folglich dann nicht als Störer, wenn er darlegen kann, dass er nur denjenigen Nutzern sein WLAN zur Verfügung gestellt hat, die er zumindest namentlichkennt.]kennt. Sodann kann der Anschlussinhaber dem ihm bekannten Nutzer sein WLAN-Netz mündlich oder (sozialadäquat) konkludent überlassen.Nr. 3
§ 10 TMG:
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben. Im Falle von Schadenersatzansprüchen gilt dies nur dann, wenn ihnen keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Bei bestimmten Diensten kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass dem Diensteanbieter ausreichend viele Tatsachen oder Informationen bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Diese Dienste bezeichnet die Rechtsprechung mittlerweile als „gefahrgeneigte Dienste“. Um hier für mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu
sorgensorgen, zählt das Gesetz, dieser folgend, Fallkonstellationen auf, bei denen von einem besonders gefahrgeneigten Dienst ausgegangen werden kann. Hierdurch trägt die Bundesregierung dem Umstand Rechnung, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ein Vorgehen der betroffenen Inhaber des Rechts auf geistiges Eigentum gegen Diensteanbieter, deren Geschäftsmodelle im Wesentlichen auf Rechtsverletzungen beruht, vielfach schwierig, wenn nicht unmöglich ist. Von einem besonders gefahrgeneigten Dienst ist im Einzelnen bei folgenden Konstellationen auszugehen:a) Wenn die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt
Werden ganz überwiegend Informationen mit rechtswidrigen Inhalten gespeichert, bzw. die ganz überwiegende Zahl der gespeicherten Informationen in rechtswidriger Weise verwendet, spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass dem Diensteanbieter dies auch bekannt ist. Entscheidend ist hierbei nicht die absolute Zahl der rechtswidrigen Inhalte, sondern der relative Anteil der rechtswidrigen Inhalte. Liegt dieser bei weit über 50% der gespeicherten Informationen kann davon ausgegangen werden, dass dem Diensteanbieter dies
auchnicht verborgen geblieben ist.b) der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert
Fördert der Dienstanbieter gezielt die Gefahr einer rechtswidrigen Nutzung, kann ebenfalls Kenntnis vermutet werden. Entscheidend ist, dass die rechtswidrige Nutzung gezielt gefördert wird. Die Maßnahmen und Angebote des Diensteanbieters müssen also zielgerichtet so beschaffen sein, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Nutzung gefördert wird. Nicht ausreichend ist, wenn Maßnahmen lediglich auch die Gefahr einer rechtsverletzenden Handlung fördern.
c) in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird
Wird in der Werbung des Diensteanbieters zielgerichtet darauf hingewiesen, dass das Angebot so konstruiert ist, dass auch bei Rechtsverstößen keine Verfolgung droht, kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass der Diensteanbieter
auchKenntnis darüber hat, dass sein Dienst in erheblichem Maße für rechtswidrige Handlungen genutzt wird.d) keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen
Diensteanbieter sind verpflichtet, rechtswidrige Inhalte zu entfernen, sobald sie Kenntnis hiervon erlangen. Der Berechtigte, z.B. ein Rechteinhaber, muss daher die Möglichkeit haben, den Diensteanbieter hiervon in Kenntnis zu setzen und der Diensteanbieter muss die Möglichkeit haben, den Inhalt dann
auchzu entfernen.BestehenAuch wenn diese Möglichkeitennicht,nicht bestehen, kann daher davon ausgegangen werden, dass der Diensteanbieter sichdieser Verpflichtungdiesen Verpflichtungen bewusst entziehen will. Auch dies lässt darauf schließen, dass er Kenntnis vonden rechtswidrigen Inhaltender Rechtswidrigkeit der Informationen hat. -
: Teststrecke für selbstfahrende Autos
: Teststrecke für selbstfahrende Autos Die Bundesregierung bestätigt, dass ein Teil der Autobahn A9 in Bayern noch in diesem Jahr als Teststrecke für selbstfahrende Autos eingerichtet werden soll. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung zum „Digitalen Testfeld Autobahn“ (BT-Drucksache 18/4239, pdf) hervor. Die voraussichtlichen Kosten für das Testfeld sind noch nicht ausgewiesen, die „Finanzierung der erforderlichen Straßengrundausstattung wird mit entsprechenden Haushaltmitteln“ erfolgen, also aus Steuermitteln.
Nachdem Google Inc. angekündigt hatte, man werde das selbstfahrende Google-Gefährt in etwa zwei Jahren zum Kauf anbieten, und unterdessen auch Baidu aus China noch in diesem Jahr in den Markt einzusteigen plant, sieht Verkehrsminister Alexander Dobrindt das bayerische „Digitale Testfeld Autobahn“ als Teil einer Strategie, um die digitale Souveränität Deutschlands voranzubringen.
Einige Parlamentarier der Fraktion der Linken hatten sich nach den Aussagen des Ministers im Februar bei der Regierung nach den Bedingungen und Anforderungen an Fahrer und Versicherungen erkundigt (BT-Drucksache 18/3957, pdf), wenn Pkws mit unterschiedlichen Automatisierungsgraden bei Erprobungsfahrten auf öffentlichen Straßen unterwegs seien. Die Regierung gibt dazu nur die knappe und wenig überraschende Auskunft, dass die Pkws „entweder übersteuerbar oder abschaltbar ausgestaltet sein“ müssen.
Für Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit stehen die Ergebnisse der „High Level Group Cars & Data“ noch aus. Auch auf die spannende Frage nach der Haftung im Falle eines Unfalls lässt sich der Regierung nichts Aussagekräftiges entlocken.
Es gelten unverändert die allgemeinen haftungsrechtlichen Regelungen.
Auf die Frage, wie man die anderen Fahrer vom Beginn des Testabschnitts für autonome oder teilautonome Autos informieren wird, antwortet die Bundesregierung:
Informationen zum digitalen Testfeld Autobahn werden über verschiedene Kommunikationskanäle und Hinweistafeln erfolgen.
Da konnten wir natürlich nicht umhin, uns schon mal eins auszudenken. Wer eine bessere Idee hat, wir nehmen gern Vorschläge entgegen. :}
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: Vizekanzler klärt via BILD auf: TTIP bringt Frieden!
Bild: <a href="https://www.flickr.com/photos/spd-sh/">SPD Schleswig Holstein</a>, Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">BY 2.0</a> : Vizekanzler klärt via BILD auf: TTIP bringt Frieden! Sigmar Gabriel lässt uns heute via BILD-Namensartikel wissen, warum wir alle unsere Meinung zum Freihandelsabkommen TTIP ändern sollten. Stilistisch und inhaltlich wird das übliche BILD-Niveau nicht übertroffen.
Dieses Abkommen soll ein Vertrag zwischen der Europäischen Union und den USA werden. Das hindert Gabriel aber nicht, mit anderen Ländern (Russland, Indien, China) und auch noch mit „den Terroristen“ in nahen Osten und im Maghreb zu argumentieren.
Das Wichtigste klärt Gabriel gleich zu Anfang: TTIP bringt Frieden!
Auf einmal ist der Krieg zurück in Europa. Die Ukraine ist nur eineinhalb Flugstunden von uns entfernt. Und die Terroristen aus dem Irak oder Libyen sind nur durch ein paar Seemeilen von uns getrennt. Was können wir also tun, um stark und sicher zu bleiben?
Ihr werdet es ahnen. Was wir tun können: TTIP umsetzen, schon weil wir Europäer gemäß Gabriel ein Problem mit diesen ganzen Indern und Chinesen haben, denn „2050 werden es 3 Milliarden sein“. Doch nicht nur das, der Friedensvizekanzler erklärt uns, wie genau TTIP einen Krieg mit Russland verhindern wird.
Freier Handel mit Russland schafft neue Bindungen und Wohlstand auf beiden Seiten. Und das hilft, Krieg zu verhindern.
(Wenn irgendwann die Sanktionen aufgehoben werden.)
Auf inhaltliche Argumente gegen die Kritik am Abkommen geht Gabriel in seinem BILD-Text nicht ein, wenn man mal von einigen oft wiederholten Phrasen absieht. Dass etablierte transparente und demokratische Verfahren und nationale verbraucherfreundliche Gesetze hintenrum aufgeweicht werden, ist ihm keinen Satz wert. Die Kritikpunkte bei den Sozial‑, Verbraucherschutz- und Umweltregeln in Europa werden nicht weiter adressiert.
Aber Gabriel hat die Chuzpe, folgende Forderung in der BILD zu ventilieren:
4. Geheime Verhandlungen verhindern!
Er bezieht sich zwar auf die Schiedsgerichte, aber angesichts der TTIP-Geheimniskrämerei, ist diese Forderung wohl ein Schuss in den Ofen. Selbst der Vizekanzler kennt ja den aktuellen Stand der Verhandlungen nicht.
Zwischen den Zeilen und mit der Bebilderung schwingt in dem Artikel mit, dass sich grundlegende Änderungen im Volumen des deutschen Handels ergeben würden, wenn TTIP nicht zustande käme. Was dafür die Anhaltspunkte sein sollen und warum das negative Folgen für den „Exportweltmeister“ haben könnte, bleibt aber offen, außer den vielzitierten „Handelsbarrieren“ und „Doppelregulierungen“ bringt Gabriel keine neuen Argumente.
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Remix des Tages: EU-Kommission frisiert heimlich lustige Rede von Günther Oettinger
Oettinger bei seiner Rede auf dem Digital4EU Stakeholder Forum. Remix des Tages: EU-Kommission frisiert heimlich lustige Rede von Günther Oettinger Unser Digitalkommissar Günther „Taliban“ Oettinger hat vor zwei Wochen auf dem Digital4EU Stakeholder Forum seine Pläne für eine europäische Digitalunion vorgestellt. Über die lustige Rede hatten wir schon berichtet und auch das Video vor der Depublizierung gerettet. Davon gibt es auch eine offizielle übersetzte Version der EU-Kommission. Die wurde aber rasch zurückgezogen und durch eine neue ersetzt. Wir gratulieren zu der Meisterleistung, damit gleich zwei netzpolitische Themen auf einmal zu adressieren: Das Recht auf Vergessen mit der Remix-Kultur!
Offenbar fanden Mitarbeiter der EU-Kommission den Originaltext auch so lustig, dass sie ihn für die Nachtwelt
zensierenfrisieren mussten. Der neue Text hat leider sämtlichen Wortwitz verloren. Aber lest selbst, wir haben die Originalversion aus dem Bing-Cache gefischt und mit der neuen Version verglichen. Wir erklären das mal zum Remix des Tages!(Ähnlichkeiten mit Hans-Peter Uhl sind rein zufällig.)
Hier ein Diff zwischen gesprochenem Wort und frisierter Version. Außer den Füllwörtern blieb nichts unverändert, ein ganzer Teil wurde ersatzlos gestrichen:
Legende:
before-change- after-change
- gelöscht
- hinzugefügt
Günther Oettinger: Speech at the Digital4Europe Stakeholder Meeting
LadiesI am very happy that you attend this conference to share your expertise with us, but also to listen to our views andGentlemen, Director General, Dear representatives from many many EU Members States, as citizens, as workers, as entrepreneurs, as producers, consumers, we, allideas. One ofus are consumers, all of us arethe main messages I want to pass on to you today is that Europe does not want to lose the game ina revolution,the digitalrevolution.revolution. We want to win. We have to act and react but should not end up on the losing side.I am very grateful to you for coming here to share your expertise, but also to take awayLet me start with avery very clear signal, a message that is that incomparison with other revolutions driven by technology. Take printing. When printing and reproducing thedigitalwritten word became possible, the first educated society emerged. The next revolutionthat Europe does not wantwas driven by the steam engine. It allowed people tolose. We wantbe more mobile; it provided warmth and security and was the basis for the industrial revolution. Then, there was the automation under Henry Ford, the ability toprevail. We have got to actproduce goods en masse, andreact, but not be onmuch later thelosing side.computer.If we canDigital technology drives the next revolution. But if you comparethiswhat is happening now withother types of revolutionsprinting, it took decades for people to be able to read a book. The digital revolution is happening much faster and is accelerating all the time. That means that you can fall behind very quickly. This is why we havebeen driven by technology. I suppose that printing was the first such of revolutionto ensure thatbecame possible to print and reproduce the written word. That’s when the first educated society emerged.we are on board.AtAllow me another comparison: In thesame time we had in parallel Protestantism, so in parallelpast, the IT-sector was like a small football field with only six players – at the time theCatholic church weAmericans had lost, European companies were at theLutheran and other Protestant Churches.forefront of innovation.We had the steam engine which came and gave rise to another revolution andBut now, incameagenerationlot ofelectricity everywhere, it allows us to be more mobile, it allowedareas theindustrial revolutionUS are ahead of everybody else, they decide what the standards are. If we move now away from the smaller „mini“ football tournaments toprovide us with warmththe genuine „World Cup“ we have teams of eleven, you have lots of different representatives of industry, arts andsecurity.crafts, various sectors of society, they come back onto the playing field or they stay on the side lines. This is a different game. Europe is able to win this game. But it is a challenge.Then you have automation under Henry Ford,Take theability to produce goods en masse, automaticallyautomotive industry. Europe is strong in constructing cars but also buses andthen of course the introductiontrucks. Europe is a net exporter ofthe computer.cars be it Peugeot, Fiat, Renault Skoda, Mercedes Benz, BMW, Audio, VW, Opel or Ford.Now digital technologyBut now, you may have read about it, also Google and Apple is going to make cars. This isbringingpossible because thenext revolution. However if you compare this with the printing press, the printing press took decades for peopletechnology has changed. You have no longer toget a book in their hands for the first time, usually it was the bible.use old fashioned tools to cut steel but use 3D printers.The digital revolutionOr take another example underlying the huge change we are undergoing: When I was 18 years, the most important thing was to get a second hand car. If you look at what a 17 or 18 year old wants nowadays, a car ishappening muchmorequickly and it is accelerating all the time. That means you’re either up there with it or you fall behind. Wea communication centre which just happens to havegot to ensure that we are on board. And that means that our ideas, our values, our abilities, our interestsalso 4 wheels andour ideas in exchanging information and communicating are part of that.move.Now, clearly it has a lot it can offer but atThis shows that also society is in thesame time it is likemidst of asmall football field with only six playersrevolution -that is the IT sector and that is where the Americans have lost this.driven by digital technology.The question therefore is: What is it we have to do to win the game? In
a lot of areas of digital productionGermany people talk about „Industry 4.0“, in France it is theAmericans are up there ahead of everybody else, they decide what„usine du future „, thestandards are. And to a certain extent, digital economies are characterised by monopolies to a large extent. Whichmeaning iswhytheAmericans have been able to define quite a few different „rules“.same.If we move away fromIt means that thesmaller „mini“ football tournaments toIT sector is no longer a separate sector but it changes thegenuine „World Cup“ we have teams of eleven,way how goods are produced and how the banking and the insurance sector work. Let me know ask a rhetorical question? Why do youhave lots of different representativesstill need a branch ofindustry, artsthe ING in the main street, with expensive staff andcrafts, various sectors of society, they come back onto the playing fieldcounters? What do you need is an ATM machine, online banking. I can check my bank extracts, print-outs at home. Advice is only important when you get married, writing your will orthey stay on the side lines.getting divorced. That is not something that you do every day, luckily.Now automobile construction is a European strength so we are takingBut the internet goes far beyond that. It allows new business models: Apple pay for example, knows more aboutcars, but also buses and trucks. That applies in most member states and, because ofyou than your own bank, or if you use an iPhone, thesubsidiary accessory industries,company thatapplies to another number of other countries in Europe. As Europe is a net exporter of cars be it Peugeot, Fiat, Renault Skoda, Mercedes Benz, BMW, Audio, VW, Opel or Ford in Europe. In any case, Europe is still in this mobility sector –gave you themarket leader.SIM card, knows all about your credit worthiness, your shopping habits and everything.Now you may have read that Google and Apple are going to make cars. Because obviously there is a shift when it comes to mobility when using electricity.Andthen you have digital printing which means that you no longer havedata gives rise touse lasersbusiness models andgo cutting steel and allhere is where therest to produce the various parts of the body of the car. You can now actually print themAmericans are in3D which means digital innovation so that means a new Peugeot or a new Mercedes Benz compared totheprevious model which is only 7 years older which haslead. They have got50 % digital technology. The digital technology determines not onlythebrakes,data, thesecurity, exhaust fumesbusiness models and therefore theengine power, digital steering technology are very important.power.When I was 18 years old the most important thing wasWe have therefore to geta second hand car. If you look at what a 17 or 18 year old wants nowadays, a carback into business and the only way to do it ismoreby being part ofa communication centre which happens to have 4 wheels and move.the European Team.So this is a revolution in this society driven by digital technology and society itself and a lot of the younger people in the room are active participants and I am more reactive than active. So what do we have to achieve that our economy stays on board. In Germany people talk about the „FoF“ or in France it is the “ usine du futur “ and all of these are things are the same.Moving away from the IT sector to provide services, control functions which determine production in the factories in the printing houses, in banks and in the insurance sector. So why for example do you need a branch of the ING in the main street, expensive staff, counters? What you need is an ATM machine, online banking, I can check my bank extracts, print-outs at home and what about banking advice, consultations? Is that important when you get married, writing your will, divorcing? That is not something that you do every day, luckily.Apple pay for example, that is someone who knows more about you than your own bank if your use or an iPhone, or say the company that gave you your SIM card, knows all about your credit worthiness, your shopping habits and everything.Take car insurance for example – they know that last time you were involved in an accident 10 years ago but Facebook and Apple know more. They know how long it takes to travel Paris to Marseille, overnight, when it’s raining, they know when you made a phone call during the trip and they know more about your habits as well because we are going through a digital revolution where data is power.And data gives rise to business models and here is where the Americans are in the lead. They have got the data, the business models and therefore the power. So we have got to get back into business and that’s only going to be possible of being part of the European Team.Each Member State on its own is too small. Thirty yearsago I came into the governmentago, in my region Baden-Württemberg andrttemberg, we drew up a data protectionlaw for Baden-Württemberg, forlaw. Then the regionin Germany for 11 million people. ThenBremen, in the North drew uptheirits own data protection law. The ideabeingthat Bremen can protect datais absurd. Then it applies to 28 individual data protection laws for each country, be it Ireland, Greece, Portugal, whatever Google is not going to pay any attention to that, Facebook even less. They will go to the Member State where data protection is least developed, they will then come along with their „electronic vacuum cleaner“ and suck up all the data, take the data to California, process it and sell it as a service for money.For all these reasons we need a basic structure for European data protection. We need one European Competition Law. That means that anyone that wants to do business in Europe by providing services using knowledge of data, they are going to have to take account of our rules, comply with our rules or they are going to have trouble from Directorate General for Competition and then be ultimately be thrown out of the internal market.We for the moment accept Google, Facebook and Chinese enterprises like Ali Baba and so on. But if they wish to do business in Europe, then they will have to observe our rules and that’s the reason why a European Digital Single Market is necessary in the interest of all citizens of all governments of all member states.Fragmented rules in a globalised sector, that what it is the digital sector is, it is a globalised sector. Here fragmented rules have no authority. Those who don’t want to see more of Brussels, don’t want to see more of European rules need to know that without Europe we will be powerless and we will lose out. The digital sector is a sector which does need to be „Europeanised“. We need to have a European Digital Union, the Digital Union, just like a banking union is what I have in mind.Europe has been builtonfour pillars, you have the Union of Peace whichits own ismore topical than ever, the Community of Values, thirdly we have got currency and fourth the Single Market or the Internal Market, which functions and works when it comes to food and drink when it comes to vehicles, machinery, banking services but for not for digital services.You can buy a Bordeaux in Brussels and can enjoy it in Helsinki. You don’t have to pay any customs duty, you don’t have to worry about bringing it with you. However when it comes to a football match, say Liverpool v Chelsea, you cannot book it in London and watch it in Brussels because we have still got fragmented digital markets and if you look at our national borders (and I respect these borders because they are still cultural borders) because they are the borders that define Europe’s cultural diversity that go back to Napoleon, to the Congress of Versailles, they go back to the Conference of Yalta and prior to that the Congress of Vienna. But when it comes to digital communications and digital services, Napoleon did not have much of an idea of what they were, because for him it was a question of drums and homing pigeons and not much else. So if you look at the digital citizen, you cannot draw a dividing line between the digital citizen in Germany and in Strasbourg, France. So it is important to ensure for the Digital Union becomes a complete Digital Single Market.One further idea involves awareness, education and specialised training because according to our estimates we need 150,000 additional experts to come onto the market every year in Europe and we don’t have those. So there we need to have a sort of „Green Card“ so that people from India and Singapore can come here.absurd.But we also, young Europeans, our children, we need a fewer lawyers (like myself) and more people who are expertsThis applies also to 28 national data protection laws. Google or Facebook will not respect national legislation. They will establish their company inIT. I want to talk totheResearchMember State where data protection is least developed andCultural Ministers infrom that Member State suck up all the data comingmonths to agree onfrom other Member States like aset of objectives, ashuge „electronic vacuum cleaner“, transfer the data tothe standardsCalifornia, process them andto the number of study places available for informatics training, so we can ensure in the next generation we have a genuine argument in favour of Europesell them as adigital location.service for money.Secondly,For all these reasons we needskills anddata protection at the European level. This means thatmeans on-going into further education for everyone. Whether you work in a factory in the Ardennes or in the Black Forest producing tools, whether it is „Manyone who wants toM“ or „B to B“ anybody who worksdo business inanyEurope by providing services using knowledge ofthese sectorsdata, hasgotto take account of our rules andwill have to understand software and digital control systems or they will not be able to keep up.comply with them.In the trade unionsIf Google, Facebook andthe chambers of commerce you are goingChinese companies like Ali Baba wish to do business in Europe, they have tohave these facilities for on-going educationobserve our rules andIT training so that our enterprises can remain up to date forthat’s thedigital world whichreason why a European Digital Single Market isjust aroundnecessary in thecorner.interest of all citizens, of all governments, of all member states.Then we have go to ensure that the digital revolution apply changesYou can buy a Bordeaux inevery domain – copyright law for exampleBrussels andifcan enjoy it in Helsinki. You don’t have to pay any customs duty, youaredon’t have to worry about bringing it with you. However when it comes to awriter andfootball match, say Liverpool v Chelsea, youwrite acannot book it in London andthe publisher comes along and publishes, if there is an editor doing research producing commentary spending their time. So, you decide on whether the Commission has done good work or has not done its job. Today’s conference was exciting or the contributions were worthwhile, or not – that’s their profession.watch it in Brussels because we have still got fragmented digital markets.The same appliesIn addition, to a European digital market, we need skilled people. According to our estimates we need an additional 150,000 IT experts every year. This is why I want to talk to thescript writer, the director, composer, the musiciansResearch andsingers –Cultural Ministers inevery case we have gotcoming months to agree on avery very prominent European culture which consistsset ofa lotobjectives, standards and number ofintellectual know-how and intellectual property.study places available for IT.On the other hand we have got an Internet Community of people who wish to provide information and they are saying anything thatBut this isstorednot only about experts, everybody needs digital skills. Whether you work in a factory in theinternet, should be available. So we need some of reform on our copyright law to deal withArdennes or in theaccessBlack Forest producing tools, whether it is „M todigital data and we needM“ or „B tofind a reasonable balance between the rights of the producer, creator, usersB“, you have to understand software andthat applies to the publisher, transporter, broadcasting companies too.digital control systems.So,The other sector we have to look at is copyright. In afascinating set of tasks ahead of us and would call upon youdigital era, copyright legislation need toask for your views ofbe adapted, which will not easy. On theissue of copyright, rulesone hand, we have to preserve andlegislation.foster our European culture and therefore protect the intellectual property.We hope to produce a first draft of European Legislation for European Copyright byOn themiddle of this year. That will be a twitter chat in a couple of days’ time, soother hand, there is an internet community which has other interests. In our reform wewanttherefore we need toget everyone on board,find a reasonable balance between thecreatorsrights ofcontent,theusers of content, citizens. So we’ve got Shakespeare, Schillerproducer, creator andUdo Jürgens but they’re not going to take us into the future, we need descendants of all these three.users.Ladies and Gentleman I thinkAs you see – westillhave interesting tasks ahead of us. We do not want to tackle them alone but ask for your input. In achance, because Europe hasfew days, we organize abig market, we’ve got the most excitingtwitter chat on copyright, andthe most active marketyou are invited to take part inthe world, we’ve got start-ups, we have SMEs, we have a very creative society, we have a lot of freedoms, at lot of culture.it.So,Ladies and Gentleman I think wemust be willingstill have a chance totake part in this competition not againstwin theAmerican’s, not against the South Koreans, not against the Chinese or the Indians, but with them. In thisrace, because Europe has a large market, we’ve got start-ups, we havegot to ensure that during this digital revolution Europe can prevail.SMEs, we have a very creative society.I know that jobs will change, butWe have to take part in this competition – not AGAINST thenumber of jobs isUS, notreally going to fall. We hope we can improve quality of life, improve traffic safety, provide better health services and so on and so forth.So, I thinkAGAINST thebalanceSouth Koreans, not AGAINST thebenefits outweighChinese or thedisadvantages. If everyone is willing to play in the „European Team“ and bring in their expertise and know-how.Indians, but WITH them.Once again many thanks for coming in such impressive numbersI know that changes always have their downsides, andfor your interestsome fear that with the digital revolution some types of jobs will disappear. They might be right. But I am convinced that we will have new jobs andmotivation throughoutthat in total the number of jobs will stay theday.same. Ithink with thatalso believe, we can improve the quality of life, improve traffic safety, provide better health services and so on and so forth. Over all, the benefits willbe ableoutweigh the disadvantages – if everyone is willing tomove forward to a European Digital Union.play in the „European Team“ and bring in their expertise and know-how.Thank you.Once again, let me thank you for coming. I think with that we will be able to move forward to a European Digital Union. -
: Strafanzeige: Geheimnisverrat im Kanzleramt
<p class="wp-caption-text">In den USA erfolgreich: Protest für Netzneutralität. Bild: <a href="https://www.flickr.com/photos/wolfgangstaudt/2768559676/sizes/z/">Wolfgang Staudt</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">BY-NC 2.0</a>.</p> : Strafanzeige: Geheimnisverrat im Kanzleramt Die Staatsanwaltschaft Berlin soll wegen des Verdachts des Verrats von dienstlichen Geheimnissen gegen die Bundesregierung ermitteln. Diese Forderung wird in einer Strafanzeige erhoben, die im Nachgang der Äußerungen von BND-Präsident Gerhard Schindler und Geheimdienstkoordinator Klaus-Dieter Fritsche gegenüber den Obleuten im BND-NSA-Untersuchungsausschuss gestellt wurde.
Schindler und Fritsche berichteten über eine gemeinsame, natürlich geheime Operation des BND mit dem GCHQ, über die nichts nach außen dringen dürfe. Beide hatten den Politikern Mittwochabend, also kurz vor der Ausschuss-Sitzung am 5. Februar, gedroht, die britischen Partner beim GCHQ würden die Zusammenarbeit aufkündigen, falls der BND die vom Ausschuss angeforderten Akten zur Kooperation herausgebe oder Details an die Öffentlichkeit gelangten.
Die Obleute waren nicht amüsiert und witterten auch die Unterstellung, die Indiskretionen würden auf ihre Kappe gehen. Focus-Online berichtete brühwarm von der geheimen Operation sowie von der Drohung gegenüber den Obleuten, noch bevor die Sitzung am Donnerstag überhaupt begann.
Auf diese Berichterstattung bezieht sich die Strafanzeige, in der argumentiert wird, die Durchstecher für den Artikel des Focus seien bei der Bundesregierung selbst oder im Kanzleramt zu suchen. Anhaltspunkt dafür sei neben dem zeitlichen Verlauf auch der Focus-Journalist Josef Hufelschulte, der in den neunziger Jahren enge Kontakte zum BND pflegte. Er und andere Medienvertreter waren Teil des Berichts im damaligen parlamentarischen BND-Untersuchungsausschuss, in dem es um BND-Observationen von Journalisten, aber auch um Informanten in Redaktionen ging.
By the way: Was macht eigentlich Generalbundesanwalt Harald Range, ob er zu Hilfe eilen wird?
Wir dürfen jedenfalls gespannt sein, ob die Staatsanwaltschaft Berlin nun Ermittlungen wegen Geheimnisverrats aufnimmt. Die dafür drohenden Strafen sind nicht unbeträchtlich:
§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht.
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
- Amtsträger,
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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: Bequemlichkeit ist keine Ausrede mehr: Hillary Clinton und ihr privater E‑Mail-Account
: Bequemlichkeit ist keine Ausrede mehr: Hillary Clinton und ihr privater E‑Mail-Account Die noch nicht ganz offizielle Kandidatin für die Demokraten bei der US-Präsidentschaftswahl 2016 und frühere US-Außenministerin, Hillary Clinton, hat wegen eines Berichtes der New York Times eine Diskussion über den Umgang mit amtlicher Korrespondenz ausgelöst. Anders als Privatpersonen haben gewählte Minister in ihren amtlichen Handlungen Verpflichtungen zur Archivierung ihres Regierungshandelns einzuhalten und können nicht einfach private Accounts für offizielle Akten, dienstliche Anweisungen, Protokolle oder sog. „executive acts“ nutzen.
Clintons wohl auch noch unverschlüsselte E‑Mails, die sie an behördliche Mitarbeiter sandte, wurden auch noch über den kommerziellen Dienst Gmail verschickt, über den sich selbst bis in die US-amerikanische Spitzenpolitik herumgesprochen haben sollte, das ein- und ausgehende E‑Mails zur Werbeoptimierung und zu anderen Zwecken ausgewertet werden und sich der Konzern auch die Möglichkeit eingeräumt hat, umfassende Nutzerprofile sowie diensteübergreifende Metaprofile anzulegen. Angesichts der Tatsache, dass Clinton als Diplomatin wohl nicht so selten mit geheimhaltungswürdigen Informationen in Kontakt kommen dürfte, diskutiert nun die US-amerikanische Öffentlichkeit den peinlichen Vorgang auch unter diesem Gesichtspunkt.
Ob Clintons E‑Mails auch im Schleppnetz der deutschen Geheimdienste oder beim befreundeten GCHQ gelandet und schneller ausgewertet worden sind, als sie von ihren Mitarbeitern überhaupt gelesen und beantwortet werden konnten, ist zwar nicht unwahrscheinlich, allerdings bisher nicht bekannt.
Das erinnert natürlich ein wenig an die Aufregung um die E‑Mails der ehemaligen Präsidentschaftskandidatin der Republikaner, Sarah Palin, die ebenfalls einen privaten Account für quasi amtliche Mails genutzt hatte – natürlich auch unverschlüsselt. Vermutlich hat man Clinton mehr Lernfähigkeit und etwas mehr Intelligenz zugetraut. Und Bequemlichkeit ist schon lange keine Ausrede mehr.
Für deutsche Minister und Kanzler stellt sich ebenfalls die Frage, ob deren amtliche SMS-Korrespondenz und E‑Mail-Nachrichten dokumentiert und archiviert werden. Für Bundeskanzlerin Angela Merkel, CDU, wurde das auch in der Vergangenheit schon diskutiert, nachdem ihr Regierungshandeln per SMS in der Presse oft Thema war. Sofern aus einer E‑Mail, einem Telefonat oder einer SMS ein Verwaltungsvorgang oder ein Schriftgut wird, soll die Registraturrichtlinie des Kanzleramtes greifen und der Vorgang festgehalten werden.
Hat jemand schon eine IFG-Anfrage für die archivierten SMS von Kanzlerin Merkel gestellt?
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: „Digitale Gesellschaft Schweiz“: 14.484 Überwachungsmaßnahmen im Jahr 2014
: „Digitale Gesellschaft Schweiz“: 14.484 Überwachungsmaßnahmen im Jahr 2014 Die „Digitale Gesellschaft“ in der Schweiz hat den Überwachungsbehörden mal auf den Zahn gefühlt und heute einen Bericht sowie eine interaktive Visualisierung der dortigen Überwachungsmaßnahmen vorgestellt, der über die letzten Jahre den Anstieg der Überwachung zeigt. Die Rohdaten gehen auf den Schweizer „Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr“ (Dienst ÜPF) zurück: Swiss Lawful Interception Report 2015 (pdf).
In der Schweiz gibt es die Vorratsdatenspeicherung für sechs Monate seit über zehn Jahren und wird ausweislich des Berichtes auch rege eingesetzt.
Der Protest gegen die zunehmende Überwachung ist allerdings ebenfalls rege, auch wenn der zuständige Verteidigungsminister Ueli Maurer bei kritischen Fragen zur Zusammenarbeit des Geheimdienstes mit der NSA in Fragestunden im Parlament gar nicht erst erschien. Die „Digitale Gesellschaft“ in der Schweiz hat gegen die Vorratsdatenspeicherung (VDS) Beschwerde beim dortigen Bundesverwaltungsgericht eingereicht mit dem Ziel der Abschaffung der anlasslosen Überwachung. Sie wollen auch den Europäischen Menschengerichtshof anrufen und damit alle Möglichkeiten ausschöpfen.
Wir haben Simon Gantenbein um ein kurzes Interview zu dem Bericht gebeten, das er uns gern gegeben hat. Simon ist Mitglied der Schweizer „Digitalen Gesellschaft“ und setzt sich dafür ein, dass die Sensibilität für Netzthemen in Bevölkerung und Politik steigt.
netzpolitik.org: Wenn man sich mit den Überwachungsausmaßen in der Schweiz auseinandersetzt, was fällt besonders ins Auge?
Simon Gantenbein: Es fällt auf, dass die Delikte, mit denen für Überwachung argumentiert wird, nur einen kleinen Teil der Gesamtmenge ausmacht. Hauptsächlich wird wegen Drogen- (32.5%) und Vermögensdelikten (23.2%) überwacht.
netzpolitik.org: Dem stehen nur 0,8 Prozent an Fällen gegenüber, in denen gegen Terroristen ermittelt wurde. Ist bekannt, welche Fälle das sind?
Simon Gantenbein: Nein, die Fälle lassen sich nicht direkt zuordnen, zumal das Datum der Überwachung nicht veröffentlicht wird. Es handelt sich wahrscheinlich um Fälle wie Djihad-Reisende oder Finanzierung von Terrorismus.
Auf Seite 18 des Berichtes sind die konkreten Vorwürfe benannt, die bei Terrorismusermittlungen eine Rolle spielen. Das sind:
- Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht,
- Brandstiftung,
- Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen,
- Finanzierung Terror.
netzpolitik.org: Der Bericht erwähnt auch 122 Anträge für das Jahr 2014, die Funkzellenabfragen betreffen. Ist bekannt, wieviele Menschen davon betroffen sind? Müssen sie benachrichtigt werden?
Simon Gantenbein: Funkzellenabfragen wurden letztes Jahr hauptsächlich für Raub und Diebstahl eingesetzt. Die Zahl der Betroffenen ist unbekannt. Auch werden die Betroffenen nicht über die Funkzellenabfrage informiert. Derzeit ist ja das Überwachungsgesetz BÜPF in Parlament und wird revidiert. Neben der Abschaffung von verdachtsunabhängiger Überwachung wie bei der Vorratsdatenspeicherung fordern wir auch eine Informationspflicht der Behörden, um sämtliche überwachten Personen zu informieren, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind.
netzpolitik.org: Die VDS-Datensätze können in der Schweiz für alle möglichen Verdächtigungen, auch Vergehen und „Übertretungen“, verwendet werden. Wird es in der Überarbeitung des BÜPF mehr Schranken geben, so dass der Zugriff eventuell reduziert wird?
Simon Gantenbein: Genau, die Schranken zum Einsatz der VDS sind gering. Wir fordern darum einen strengen Deliktekatalog für die VDS. Der Deliktekatalog sollte nur die schwersten Delikte umfassen.
netzpolitik.org: Der Bericht enthält nichts Erhellendes zu Geheimdiensten und deren Überwachung. Gibt es überhaupt Zahlen dazu in der Schweiz?
Simon Gantenbein: Nein, der Bericht behandelt nur die strafprozessuale Überwachung. Die präventive Überwachung der Geheimdienste ist ausgenommen, da dazu keine Daten öffentlich sind. Auch das Nachrichtendienstgesetz befindet sich in Revision. Eine Neuerung wird die Kabelaufklärung sein. Es ist schon stoßend: Keine zwei Jahre nach Snowden will unser Nachrichtendienst nun auch Glasfasern für den grenzüberschreitenden Verkehr anzapfen.
netzpolitik.org: Wie ist die Diskussion über Überwachung in der Schweiz einzuschätzen, auf wieviel Interesse stößt das Thema?
Simon Gantenbein: Das Thema Überwachung ist abstrakt und der nötige Aufschrei bisher ausgeblieben. Eine Diskussion wie in Deutschland wäre wünschenswert und dringend nötig.
netzpolitik.org: Was ist die wichtigste Forderung, die von der Schweizer „Digitalen Gesellschaft“ in Sachen Überwachung an die Politik gerichtet wird?
Simon Gantenbein: Die Politik hält am Versprechen Sicherheit fest und ist daher für mehr Überwachung. Doch das ist ein Trugschluss. Denn die verdachtsunabhängige Überwachung ist einem demokratischen Staat nicht würdig. Unsere freiheitlichen Werte und die Privatsphäre sind dadurch in Gefahr. Die Politik sollte Wege finden, Überwachung nur in Einklang mit unseren Grundwerten zu legitimieren. Auf verdachtsunabhängige Überwachung wie bei VDS und Kabelaufklärung ist zu verzichten!
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: FCC-Entscheidung gefallen: USA bekommen Netzneutralitätsregeln
: FCC-Entscheidung gefallen: USA bekommen Netzneutralitätsregeln Da sind die USA wieder mal weiter als Deutschland bzw. die Europäische Union. Die Regulierungsbehörde FCC hat eben mit 3:2 Stimmen für strengere Regeln und ihre Durchsetzung zum Schutz der Netzneutralität gestimmt. Herzlichen Glückwunsch. Es wäre ja schön, wenn unsere Politiker auch für ein offenes Netz stimmen und die passenden Regeln schaffen würden. Wir sagen einfach: Und jetzt die EU!
Da die 300 Seiten Regeln noch nicht veröffentlicht werden, weil die republikanischen FCC-Mitglieder ihr Minderheitenvotum dort noch reinschreiben wollen, ist es noch zu früh, um abschließend alles bewerten zu können. Bisher gibt es nur eine Kurzzusammenfassung.
Der Digitale Gesellschaft e.V. kommentiert:
„Die FCC hat heute eine historische Entscheidung für die Freiheit, Offenheit und Innovationskraft des Netzes getroffen. Europa muss nun mit den USA gleichziehen und das Internet als öffentliches Gut anerkennen, statt weiter ein Zwei-Klassen-Netz zu befördern, das die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Online-Wirtschaft bedroht.“, erklärt Alexander Sander, Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft.
Die Federal Communications Commission (FCC), die in den USA für die Regulierung des Telekommunikationsmarktes zuständig ist, hat heute entschieden, Internetprovider künftig als „common carrier“ im Sinne von Title II des Telecommunications Act zu klassifizieren. Sie gelten damit als Unternehmen, die ähnlich wie Energie- oder Wasserversorger gesamtgesellschaftlich bedeutsame Leistungen erbringen und deshalb besonders strengen Antidiskriminierungsregeln unterliegen. Drosselungen oder Blockaden des offenen Internet sind ihnen deshalb ebenso verboten wie die Einführung von bezahlten Überholspuren, den sogenannten Spezialdiensten. Mit der Entscheidung erkennt die FCC das Internet als besonders schützenswertes öffentliches Gut und als infrastrukturelle Grundlage einer digitalen Gesellschaft an. Zugleich verwirft sie damit den von Telekommunikationsunternehmen auch hierzulande immer wieder vorgebrachten Einwand, eine solche Einordnung würde die Investitionsmittel für den Breitbandausbau gefährden.
Einige Reaktionen:
Ars Technica: FCC votes for net neutrality, a ban on paid fast lanes, and Title II.
Guardian: Net neutrality activists score landmark victory in fight to govern the internet
FCC says ‘we listened and we learned’, and passes strict broadband rules that represent ‘a red-letter day for internet freedom’
Accessnow: You Spoke Out, and They Listened: U.S. FCC Passes Strong Net Neutrality Rules
Free Press: Net Neutrality Victory.This moment was more than 10 years in the making. The fight to protect the open Internet has united everyone — grassroots activists, technologists, new civil rights leaders, parents, teachers, students, musicians, artists and millions and millions of Internet users. We’ve proven that we’re a force to be reckoned with in Washington. Know this: Now that we’ve won this huge victory for the Internet, the cable and phone companies will do everything they can to knock it down.
Gigaom: FCC votes yes to net neutrality in partisan spectacle
On Thursday, the FCC voted to reclassify broadband internet providers as “common carriers,” as part of a new order that will forbid ISP’s from slowing down or speeding up web traffic, or cutting any deals with websites to offer them special service. The outcome of the vote, which took place on 3–2 partisan lines, was widely expected, but the process served to provide additional details about how exactly the new internet rules will apply.
Buzzfeed: Now The Internet Belongs To Us — And To Politics
Thursday’s net neutrality ruling was a victory for consumers. It also ushers in a new age for the mainstream politics of the internet.
Vox: The FCC just approved the strongest net neutrality rules yet
Das Team Internet bedankt sich auf der großartigen Kampagnenseite battleforthenet.com für die Epic Victory.
Washington insiders said it couldn’t be done. But the public got loud in protest, the FCC gave in, and we won strong, Title II net neutrality rules. Now Comcast is furious. They want to destroy our victory with their massive power in Congress. You won net neutrality. Now, are you ready to defend it?
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: Sexy and we know it: diaspora*
: Sexy and we know it: diaspora* Wir wollen einen Blick auf diaspora* werfen, denn die Nutzerzahlen wachsen in letzter Zeit kontiniuerlich, was bei http://the-federation.info/ gut zu beobachten ist.
Die Idee hinter diaspora* ist bekanntlich ein dezentrales, sich selbst organisierendes soziales Netzwerk. Es machte vor vier Jahren etwas Furore, weil die sich damals gerade zum Platzhirsch entwickelnde Werbeplattform Facebook wegen des Geschäftsmodells und der Datennutzungsbedingungen mehr und mehr Kritik ausgesetzt sah und diaspora* als werbefreier Gegenentwurf durch die Presse ging. Sich über selbst-gehostete Lösungen mehr Gedanken zu machen, dürfte seit den Snowden-Enthüllungen noch interessanter geworden sein.
Vier Studenten hatten sich im Jahr 2010 zusammengetan, um bei Kickstarter Geld für ihre Idee einzusammeln. Sie trafen damals offenbar den Zeitgeist und hatten ihre angepeilte Schwelle von zehntausend US-Dollar in nicht mal zwei Wochen erreicht. Mit dem Ende des Crowdfunding nach etwas mehr als einem Monat kamen gutgehende 200.000 Dollar zusammen, dazu mehr als sechstausend Unterstützer. Mit einer Ausnahme beteiligen sich die ursprünglichen Initiatoren aber nicht mehr an der heutigen Weiterentwicklung.
Jedesmal, wenn Facebook an seinen Nutzungsbedingungen Änderungen vornimmt oder am Klarnamenzwang dreht, ist das im diaspora*-Netzwerk zu spüren. Der große Schwung Leute, der dann von Facebook rüberschwappt, führt zuweilen sogar dazu, dass einige „Podmins“ die Neuanmeldungen eine Weile schließen müssen.
Leider ist es das wohl am weitesten verbreitete Falsch-Urteil über diaspora*, dass es eine Art eins-zu-eins-Facebook-Alternative wäre. Teil des Konzeptes war es aber immer, Privatsphäre und Anonymität als Option offensiv anzubieten, weswegen bei ehemaligen Facebook-Nutzern zum einen oft die Erwartungshaltung enttäuscht wird, dass man einen Namen eingibt und sofort den Gesuchten findet. Zum anderen muss man sich ein bisschen Zeit nehmen, um sich zurechtzufinden, denn der Funktionsumfang ist gewachsen und unterscheidet sich in manchem vom anderswo Gewohnten.

Das verbreitete Falsch-Urteil Nr. 2 dürfte sein, dass das diaspora*-Projekt tot sei. In Wahrheit ist es größer und aktiver denn je. Denn interessant wurde diaspora* für viele, als das Projekt an die Community abgegeben worden ist. Was anfangs vielfach als Scheitern angesehen wurde, stellt sich im Nachhinein als eigentlicher Startpunkt einer internationalen diaspora*-Community heraus. Und da sich jeder, der Lust auf ein bisschen Ruby und Javascript hat, an dem Open-Source-Projekt beteiligen kann, ist mit der Zeit eine aktive Community entstanden. Die Hauptentwicklung findet heute in Europa statt, vor allem sind darunter viele Franzosen und Deutsche.
Auf der FOSDEM konnte man kürzlich erfahren, dass das alternative soziale Netzwerk momentan eine recht aktive Community aus über sechzig Personen ist, die sich mit der Weiterentwicklung beschäftigen: 66 unterschiedliche Entwickler haben im letzten Jahr Patches gesendet. Ein kurzes Interview, das dort gemacht wurde, gibt ein wenig Auskunft über den Stand der Dinge in der diaspora*-Community. Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen war zu erfahren, dass das diaspora*-Völkchen auf der FOSDEM, deren dort anwesende Mitstreiter sich vielfach vorher noch nie physisch getroffen hatten, auch im „real life“ als Community gut funktioniert hätten. :}
Die Software ist quelloffen, kann also nicht nur benutzt, sondern auch verändert oder geforkt werden. Natürlich kann sich jeder beteiligen und seinen eigenen Server zum Diaspora-Netzwerk hinzufügen. Die Regeln, die dann für diesen Server festgelegt sind, bestimmt natürlich der jeweilige Betreiber und auch die jeweilige Jurisdiktion. Dass man selber entscheiden kann und auch weiß, wo die Daten liegen, ist neben der generellen Unterstützung des dezentralen Gedankens für viele „Podmins“ der Antrieb, sich mit einem eigenen Server zu beteiligen.
diaspora* mit seinen etwa 120 öffentlichen Pods, von denen die bekanntesten wohl geraspora.de und diasp.org sein dürften, ist Teil eines größeren Netzwerkes mit denselben Zielen, nämlich die Kontrolle über die Daten an die Nutzer zurückzugeben: The Federation. Anders als bei den kommerziellen Plattformen sind die Daten gerade nicht bei einem großen Anbieter gehortet, sondern werden verteilt auf vielen Servern gespeichert. Downloaden der eigenen Daten ist selbstverständlich gleich vorgesehen. Eine Zensur oder auch ein Take-Down ist insgesamt das durch verteilte Konzept erschwert, was ein angenehmer Nebeneffekt ist.
Bonuspunkt: Die Justin-Bieber-Quote ist angenehm gering. :}
Bisher findet man netzpolitik.org nur über Bande, aber ich arbeite daran, Markus auch noch zu überzeugen.
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: (Noch) Nicht-abgestimmter Referentenentwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes
: (Noch) Nicht-abgestimmter Referentenentwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes
Die letzten Tage haben wir über einen nicht-abgestimmten Referentenentwurf zur Neuregelung der Störerhaftung sowie des Haftungsprivilegs für Hostprovider berichtet, der zumindest Spiegel-Online vorlag. Wir haben jetzt einen Entwurf mit Stand vom 17.2.2015 zugespielt bekommen und da wir noch etwas Platz auf dem Server haben, veröffentlichen wir ihn gerne (PDF). Nicht abgestimmt ist zumindest noch §8, Absatz 5 im Telemediengesetz, der im Entwurf in eckigen Klammern steht:[(5) Alle anderen Diensteanbieter, die den Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, haften nur dann nicht als Störer auf Unterlassen, wenn sie zumutbare Maßnahmen, insbesondere solche im Sinne der Absätze 4 a) und b), getroffen haben und den Namen des Nutzers kennen.]
Interessant ist der Entwurf vor allem wegen der Gesetzesbegründung. Hier wird klar erklärt, dass die Abmahnindustrie keinen großen Schaden nehmen dürfe.
Derzeit laufen Hotspot-Betreiber Gefahr, insbesondere mit urheberrechtlichen Abmahnungen von Rechteinhabern konfrontiert zu werden. Diese werden u.a. auf eine Entscheidung des BGH von 2010 (BGH Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) gestützt, aufgrund derer ein Endnutzer für Rechtsverletzungen Dritter als Störer verantwortlich ist, wenn er seinen (privaten) WLAN-Zugang nicht gegen die Nutzung durch Dritte sichert. Das Urteil betrifft den Fall eines privaten WLAN-Nutzers. Höchstrichterlich nicht geklärt und folglich umstritten ist, ob kommerzielle Betreiber von WLAN die gleichen Schutzpflichten treffen. Ebenfalls nicht entschieden wurde, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betreiber eines WLAN auch dann als Störer in Anspruch genommen werden kann, wenn er den Zugangsschlüssel zu einem gesicherten WLAN an einen bestimmten Nutzer weitergibt. All dies hat zu einer starken Verunsicherung der Betreiber von WLAN geführt, die zur Folge hat, dass völlig unterschiedliche Vorkehrungen von WLAN-Betreibern getroffen werden oder eben – sehr häufig – aus Furcht vor rechtlichen Konsequenzen auf ein WLAN-Angebot gänzlich verzichtet wird.
Die Bundesregierung erklärt, dass die Neuregelung zu mehr Rechtssicherheit führen wird. Wir gehen beim Haftungsprivileg für Hostprivider genau vom Gegenteil aus:
Das Gesetz führt zu einer Präzisierung der bestehenden rechtlichen Regelung und schafft damit Rechtssicherheit für die Betreiber von WLAN. Daneben wird klargestellt, dass in bestimmten, im Gesetz genau beschriebenen Fällen bei Host-Providern von Kenntnis der rechtswidrigen Handlungen ausgegangen werden kann. Beides führt zu mehr Rechtsklarheit. Im Falle von WLAN wird die Verfügbarkeit von WLAN im öffentlichen Raum deutlich erhöht, im Falle der Host-Provider kann leichter gegen Anbieter, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten beruht, vorgegangen werden.
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: In eigener Sache: Politikjournalist/in des Jahres
: In eigener Sache: Politikjournalist/in des Jahres
Das Mediummagazin verleiht einmal im Jahr die Auszeichnung „Journalisten des Jahres“ in diversen Kategorien. Gestern fand die Preisverleihung für die 2014-Runde in Berlin statt und etwas überraschend wurde ich von der Journalisten-Jury auf Platz drei nach Georg Mascolo und Katja Gloger in der Kategorie „Politikjournalist/in des Jahres“ gewählt und hab damit einen Bilderrahmen gewonnen (Beweisfoto). Das freut mich sehr, aber etwas tut es mir auch leid, dass ich wieder alleine die Lorbeeren dafür bekomme, dass hier ein ganzes Team an tollen Menschen mitwirkt. Insofern sehen wir die Auszeichnung stellvertretend für das ganze Team und danken allen für die Unterstützung und gratulieren den anderen Journalistinnen und Journalisten, die gestern für tolle Arbeit ausgezeichnet wurden. Aus der Begründung der Jury:
Wer an Netzpolitik denkt, landet schnell bei Beckedahl. Und Beckedahl ist netzpolitik.org. In der Aufarbeitung des NSA-Skandals – und anderen Fragen der Digitalisierung – spielt sein Team in einer Liga mit „Spiegel“ und SZ. netzpolitik.org zeigt, wie ein kritischer Qualitäts-Journalismus im Netz aussieht.
Oder wie es der Laudator Bernhard Pörksen gestern erklärte:
Von Marcus Beckedahl, dem dritten Preisträger, hochkompetenter Netzaktivist, Initiator des Blogs Netzpolitik und der re:publica-Konferenzen und nebenbei noch unbestrittener Meister im Aushalten und klugen Moderieren von Kommentaren, habe ich gelernt, dass der moderne Journalismus der digitalen Gesellschaft die dialogische Öffnung in Richtung des Publikums benötigt, das große, weniger asymmetrisch organisierte Gespräch. Auch wenn es manchmal wehtut. Und das nicht nur wegen ein paar falsch gesetzten Kommata.
Insofern: Dank auch an alle Kommentatoren. Eigentlich wollte ich ja nie Journalist werden, sondern nur irgendwas mit Internet machen.
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: Leak: Wie steht es bei der „Digitalen Agenda“?
: Leak: Wie steht es bei der „Digitalen Agenda“? Letzten Sommer hatte die Regierung ihr netzpolitisches Programm „Digitale Agenda“ publikumswirksam mit der Ministertroika ohne Dame vorgestellt. Heute gibt es Antworten auf die Fragen, was bisher passiert und was in naher Zukunft geplant ist.
Die Bundesregierung hat die Parlamentarier jüngst darüber in Kenntnis gesetzt, wie denn der aktuelle Stand bei der Umsetzung der „Digitalen Agenda“ ist. Aus den verschiedenen Ministerien wurden Vorhaben, Gesetzesinitiativen und sonstige Pläne zusammengetragen, die teilweise den zeitlichen und inhaltlichen Rahmen der Umsetzung der Agenda konkretisieren. Heraus kam ein Papier, das aus mehr als einem Dutzend Ministerien zusammenträgt, was dort in der Mache ist.
Dankenswerterweise ist uns die Datei zugespielt worden. Wir haben uns das hiermit veröffentlichte Papier zu Gemüte geführt, um zu ergründen, welche der Vorhaben, die uns in dieser Legislaturperiode erwarten, besonderer Beobachtung bedürfen.
IT-Sicherheit
Das IT-Sicherheitsgesetz ist ja bereits durchs Kabinett und soll laut dem Papier bis Mitte 2015 das parlamentarische Verfahren durchlaufen haben. Parallel soll das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) personell und sachlich besser ausgestattet werden, das Papier liefert aber zu diesem Ausbau weder Zahlen noch genauere Angaben.
Der „Transatlantische Cyber-Dialog“ soll natürlich intensiv fortgeführt werden, inklusive „bi- und multilateraler Regierungskonsultationen“ mit „Schlüsselländern“. Dazu ist laut dem Papier ein Maßnahmenkatalog in Vorbereitung.
Die Anti-NSA-Initiative der „Digitalen Agenda“ wird vermutlich unter dem Begriff „IT-Sicherheit in der Wirtschaft“ geführt, um „Vertrauen und Sicherheit bei der Nutzung digitaler Dienste“ zu stärken, inklusive einer Hacker-Challenge und Penetrationstests bei kleinen und mittelständischen Unternehmen. Das Bundesinnenministerium will bis Ende 2105 Handlungsempfehlungen vorlegen, die dem „Wirtschaftsschutz“ dienen sollen. Es plant außerdem die Einrichtung einer Plattform „Vertrauenswürdige IT“ für das erste Halbjahr 2015, um „deutsche IT-Sicherheitsunternehmen“ zu stärken. Vielleicht könnte im Rahmen dieser Plattform eine praktische Übersicht erstellt werden, welche IT-Sicherheitsunternehmen bisher keine Opfer von NSA-GCHQ-Operationen wurden und noch als vertrauenswürdig gelten können.
Das Bundesinnenministerium möchte außerdem für ein sog. Huge-Crowd-Projekt im Rahmen der „Digitalen Nachbarschaftshilfe“ in drei Jahren sagenhafte „1,75 Millionen Ehrenamtliche“ als „Multiplikatoren für IT-Sicherheit“ gewinnen. (Diese Zahl steht wirklich in dem Papier.)
Für den Hackerparagraphen kündigt das Papier übrigens eine Prüfung einer Strafrechtsänderung an, für die im Jahr 2015 ein Referentenentwurf erarbeitet und vorgelegt werden soll.
Routerzwang
Zum Routerzwang macht das Papier keine inhaltlichen Angaben, kündigt aber eine Anhörung der „Stakeholder“ zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt an. Beim Routerzwang geht es u. a. um die Frage, ob Provider ihre Kunden daran hindern können, eigene Router zu verwenden.
De-Mail
Kaum mehr als zehn Prozent der Deutschen haben sich bis Ende 2014 dazu überreden lassen, ein De-Mail-Konto einzurichten. Das Bundesinnenministerium plant aber unverdrossen die „flächendeckende Einführung von De-Mail“, um dem Erfolgsprojekt auf die Beine zu helfen, indem es bis Ende des Jahres 2015 von Behörden und Einrichtungen des Bundes zur Kommunikation werden genutzt soll. Ansonsten muss man „prioritär voranzutreibende Maßnahmen“ erst noch identifizieren und gründet daher eine Arbeitsgruppe.
Personalausweis und eID
Den elektronischen Personalausweis besaßen Ende 2014 etwa ein Drittel der Bevölkerung. (Es werden demnächst vermutlich einige weniger, da bekanntlich die Bundesregierung Verdächtigen den Ausweis für maximal drei Jahre entziehen möchte.) Weniger als ein Drittel dieser Ausweisbesitzer haben allerdings die heftig beworbene eID-Funktion freischalten lassen, die Besitzer eines ordentlichen Lesegeräts sind statistisch leider nicht messbar: ein teurer Flop.
Die Nutzung der eID soll dennoch innenministeriell gefördert und erweitert werden. Dazu wird bis Ende 2015 eine Änderung des Personalausweisgesetzes angestrebt, die der Wirtschaft und Verwaltung das Bereitstellen von eID-Anwendungen schmackhaft machen soll. Wie genau die Regelungen aussehen sollen, gibt das Papier nicht preis. Für den Juni 2015 kündigt das Bundesinnenministerium eine „Strategie zur Verbreitung [von] eID-Lesegeräten“ an. Wir warten schon gespannt!
Breitband
Beim Thema mobiles Breitband, wo wir ab dem Jahr 2018 laut Bundesregierung flächendeckend 50 Megabit pro Sekunde erwarten dürfen, wird auf das zusätzliche Mobilfunkspektrum und die 700-MHz-Frequenzauktion verwiesen, die durch die Bundesnetzagentur zur Jahresmitte 2015 durchgeführt werden wird, eine dazugehörige Änderung der Frequenzverordnung wird ebenfalls angekündigt.
Intelligente Verkehrssysteme und Automatisiertes Fahren
Vermeldet wird hier die Einrichtung eines Runden Tisch „Automatisiertes Fahren“, der neben einem Zwischenbericht bis September 2015 eine Roadmap erarbeiten soll. Außerdem soll ein Forschungsauftrag über „Hochautomatisiertes Fahren auf Autobahnen“ vergeben werden.
E‑Health-Gesetz
Der Referentenentwurf für das E‑Health-Gesetz liegt ja bereits vor und soll im ersten Halbjahr 2015 vom Kabinett beschlossen werden. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist für das Jahresende geplant.
Die „Strukturen der Gematik“ sollen übrigens verbessert werden, was immer das konkret heißen mag.
Digitale Wirtschaft und digitales Arbeiten
Was die digitale Arbeitswelt angeht, verweist die Bundesregierung auf verschiedene nicht näher beschriebene „Plattformen“, die sie einrichten wird. Diese „neuen Plattformen und Foren“, die im Rahmen des IT-Gipfels gebildet werden, sollen sich bei der CeBIT im März erstmals treffen. Es sind folgende im Angebot: „Innovative Digitalisierung der Wirtschaft“, „Digitale Arbeitswelt“ sowie „Industrie 4.0“ (als Dialogplattform mit Leitungsgremium, Lenkungskreis, Forum, wissenschaftlichem Beirat, Arbeitsgruppen und Geschäftsstelle).
Was die Abgrenzung von deren Aufgaben ist, geht aus dem Papier leider nicht hervor. Daneben sollen noch fünf Informations- und Demonstrationszentren eingerichtet werden, die im ersten Halbjahr ausgeschrieben und im Herbst in Betrieb gehen sollen.
Die Auswirkungen der Digitalisierung auf die Arbeitswelt und die soziale Sicherungen sollen außerdem in einem Forschungsvorhaben untersucht werden. Zudem plant das Forschungsministerium ein Förderprogramm „Zukunft der Arbeit“.
Misc
Irgendwo hinten im Kleingedruckten des Papiers wird die Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) angekündigt, das bereits im März im Bundesrat und kurz darauf im Bundestag auf der Tagesordnung stehen soll. Grundlage ist eine EU-Richtlinie, die bis zum 18. Juli 2015 in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Im Papier wird das Inkrafttreten ca. Ende August angepeilt. Das IWG regelt die Weiterverwendung von Datensätzen, die bei Ämtern und Behörden anfallen, und hat im Januar das Kabinett passiert. Die Kritikpunkte sind bereits im letzten Jahr in einer gemeinsamen Stellungnahme formuliert worden.
Das Forschungsministerium plant ein öffentlich gefördertes „Internet-Institut“, das die interdisziplinären Aspekte der Digitalisierung erforschen soll. Intern sollen dazu bereits die Vorbereitungen laufen.
Die 28. Sitzung des UN-Menschenrechtsrates wird im März unter deutschem Vorsitz stattfinden, was wegen der Freedom Online Coalition interessant sein könnte.
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: Geplante Änderung des Hostprovider-Privilegs schafft Rechtsunsicherheit – nicht nur für Start-Ups
<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Cloud-computing-1.gif">CC-BY-SA Jcawdneu</a> : Geplante Änderung des Hostprovider-Privilegs schafft Rechtsunsicherheit – nicht nur für Start-Ups Am Freitag hatten wir bereits über die Pläne der Bundesregierung zur Verschlimmbesserung der Störerhaftung berichtet, die mit einer Neuregelung des §8 im Telemediengesetz passieren soll. Spiegel-Online liegt ein Entwurf für die Reform des Telemediengesetzes vor, wo es neben §8 noch um §10 geht, was aber wiederum eine ganz andere Debatte ist. Dort geht es um das sogenannte Hostprovider-Privileg und der Vorschlag einer Gesetzesänderung zielt auf Plattformen wie Kinox.to oder Megaupload ab. Sowiet so gut, das Problem ist nur, dass eine Änderung dieses Paraprafen massive Rechtsunsicherheit für andere Branchen bedeuten kann. Spiegel-Online zitiert leider nur paraphrasierend aus dem Gesetzesentwurf (wir hätten gerne Original-Formulierung):
Der Entwurf sieht vor, dass Paragraf 10 des Telemediengesetzes ein Absatz hinzugefügt wird, der die Haftungsbefreiung von Diensteanbietern unter bestimmten Umständen aufhebt. Schon jetzt haften Diensteanbieter, wenn sie wissen, dass über ihre Angebote Rechtswidriges getan wird. Der neue Absatz spezifiziert dies. Er führt dazu den Begriff des „besonders gefahrgeneigten Dienstes“ ein.
Der liege dann vor, wenn
„die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt“
„der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert“ oder
„in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird“ oder
„keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen“Richtig neu sind nur diese Voraussetzungen:
„der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert“ oder
„in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird“ oderRechtstechnisch ist noch interessant, dass nur zwei der insgesamt vier genannten Voraussetzungen vorliegen müssen – am Ende der Punkte 2 und 3 steht ein „oder“. Heißt also 1 UND (2 ODER 3 ODER 4). Ein „gefahrgeneigter Dienst“ könnte also recht schnell vorliegen, vor allem weil überhaupt nicht klar ist, ab wann er „die Gefahr der rechtsverletzenden Nutzung fördert“. Klar zielt man damit auf die Upload-Prämien von Filehostern ab, nur könnten die genauso gut eine legitime Werbemaßnahme darstellen. Hier werden also für eine zukunftsträchtige Branche (Cloud-Hosting) neue Rechtsunsicherheiten begründet, was tendenziell innovationsschädlich sein kann.
Am problematischsten ist die erste Voraussetzung (überwiegend rechtswidrige Speicherung). Es ist nicht klar, wie man das genau überprüfen will: Sollen die Hoster das selber machen und dann Auskunft geben? Reicht ein Anschwärzen durch Rechteinhaber? Oder kommt das Amt vorbei und scannt die Speicher? Woher sollten die Hoster auch wissen, dass bestimmtes Material illegal ist? Es könnte sich ja schlicht um Sicherheitskopien von rechtmäßig erworbenen Daten handeln. Müssen Hoster nun also permanent das Netz nach Links zu ihren Diensten auf Warez-Sites absuchen? Muss man die eigenen Nutzer stärker überwachen? Abgesehen davon könnte hier auch ein Konflikt mit Art. 15 E‑Commerce-Richtlinie vorprogrammiert sein: danach darf u.a. Host-Providern keine Pflicht zur proaktiven Prüfung der hochgeladenen Daten auferlegt werden. Aber nur, wenn ein Hoster genau das tut, kann er wissen, ob überwiegend rechtswidriges Material bei ihm gespeichert wird.
Hier wird gegen Kinox.to geschossen, aber die große Gefahr ist, dass eine Neuregelung alle Plattformen für User-Generated-Content (Youtube, Dropbox, Wikipedia & Co) treffen könnte. Fakt ist: Die Lobby der Rechteinhaber lobbyiert seit Jahren für eine Änderung dieses Paragrafen und ist fast am Ziel.
Der Kollateralschaden entsteht vor allem durch Rechtsunsicherheit für alles mit User-Generated-Content, wo man nicht ausschließen kann, dass da auch urheberrechtlich geschützte Inhalte hochgeladen werden. Viele Startups werden sich freuen, wenn sie sich zukünftig vermehrt mit den Rechtsfolgen und Urheberrechts-Filtern beschäftigen dürfen, statt innovativ zu sein.
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: Zugang zum Europäischen Polizeikongress: Innenministerium stärkt uns den Rücken!
Der Europäische Polizeikong findet im bcc am Alexanderplatz statt. Bild: <a href="https://www.flickr.com/photos/teezeh/">Thomas Cloer</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">BY-SA 2.0</a>. : Zugang zum Europäischen Polizeikongress: Innenministerium stärkt uns den Rücken! Wir hatten ja diese Woche berichtet, dass einige unserer Redaktionsmitglieder mit offenkundig gelogenen Ausreden abgespeist wurden, als sie versuchten, sich beim Europäischen Polizeikongress zu akkreditieren. Tilo Jung hat freundlicherweise dazu in der Bundespressekonferenz eine Frage gestellt und bezog sich zunächst auf die Rangliste der Pressefreiheit 2015, die „Reporter ohne Grenzen“ kürzlich veröffentlicht hatte.
Befragt nach der Zufriedenheit der Bundesregierung mit dem Platz 12 in der Rangliste für Deutschland war die lapidare Antwort:
Wir nehmen das zur Kenntnis und verhalten uns so, wie es unserer Überzeugung entspricht.
Auf die Nachfrage, ob die Bundesregierung Defizite bei der Pressefreiheit sähe, werden seitens des Innenministeriums „konkrete Defizite“ derzeit nicht gesehen.
Als Tilo konkret dann nach dem Europäischen Polizeikongress und dessen offenbar selektiver Auswahl der zugelassenen Journalisten fragte, verweist das Innenministerium erwartungsgemäß auf ihre Unzuständigkeit:
Das Bundesinnenministerium ist nicht Mitveranstalter […] Es ist eine Veranstaltung des „Behörden Spiegel“ (sic).
Aber sollte nicht ein freier Zugang für die Presse trotzdem garantiert sein?
Grundsätzlich ist das Bundesinnenministerium der Auffassung, dass immer bei öffentlichen Veranstaltungen ein freier Zugang für die Presse zu gewährleisten ist. Das erstreckt sich auch natürlich auf den Europäischen Polizeikongress […], und zwar gänzlich unabhängig von der Frage, ob das Bundesinnenministerium selbst dort in tragender oder anderer Rolle als eingeladener Gast auftritt.
Dass uns das Innenminsterium den Rücken stärkt, kommt zwar unerwartet, aber freut uns natürlich. Juristen würden aber vermutlich sagen: Das Wort „grundsätzlich“ ist hier das ausschlaggebende.
Das Video von Tilo ist online, die Fragen zur Pressefreiheit beginnen bei ca. 8.50 min.
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: Wort des Tages! „Wir sind ja kein Communitybespaßungsausschuss“
: Wort des Tages! „Wir sind ja kein Communitybespaßungsausschuss“
Jens Koeppen (CDU) ist Vorsitzender des Bundestagsausschusses für die Digitale Agenda, der gerade einjähriges Jubiläum feiert. (Wir haben schon gratuliert.) Für Netzpiloten hat ihn Tobias Schwarz ausführlich zu dem Ausschuss interviewt. Dabei offenbart sich, dass Jens Koeppen offensichtlich ein Problem mit einer diffusen „Community“ zu haben scheint, was auch immer das sein soll. Vielleicht ist das ja behandelbar – oder nur ein Fetisch? Hier sind nur die Sätze aus diesem Interview, in denen diese „Community“ von ihm erwähnt wird:
„Da ist so ein bisschen unsere Aufgabe, nicht nur die Community im Auge zu haben, wie das die vergangenen Jahre war. Wir sind ja kein Communitybespaßungsausschuss, sag ich immer.“
„Also je komplizierter ich spreche, desto schicker ist das in der – ich sag mal – Community.“
„Davon sollten wir abkommen, weil: Wir sind ja auch dazu da, gerade als Politiker, den Menschen etwas zu erklären und nicht nur der Community zu gefallen.“
„Viele aus der Community und die netzaffinen Leute haben mir gesagt, das wissen wir alles, ihr habt einfach nur gesagt, wie es ist.“
„Wird aber kaum genutzt, weil es nicht das ist, was die Opposition wollte, weil es nicht das ist, was die Community wollte, weil es nicht das ist, was sich Leute, die zum Beispiel Adhocracy kennen, wollten.“
„Es sollen ja mehr werden und es soll auch nicht nur die Community sein.“
„Nicht nur für die Community, sondern ich bin der Bundestag für alle.“
Nennen die Vorsitzenden anderer Ausschüsse Bürgerinnen und Bürger eigentlich auch immer „diese Community“? Wir erklären einfach mal „Communitybespaßungsausschuss“ zum Wort des Tages. Die Domain ist sogar noch frei. Herzlichen Glückwunsch.
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Europäischer Polizeikongress: Wir würden ja gerne über die Überwachungsmesse berichten, dürfen aber nicht.
Europäischer Polizeikongress: Wir würden ja gerne über die Überwachungsmesse berichten, dürfen aber nicht. Nächste Woche findet in Berlin der Europäische Polizeikongress statt, eine Verkaufsmesse von Überwachungsfirmen. Aus der Selbstbeschreibung:
Der „Europäische Polizeikongress“ ist eine internationale Kongressmesse, die sich als Informationsplattform für Entscheidungsträger der Polizeien und zuständige Sicherheitsbehörden versteht. Er fördert den Dialog zwischen den Behörden, baut neue Kontakte zu Kollegen auf, führt kritische Diskussionen über aktuelle Themen und informiert in der Ausstellung über neueste Technologien für den Polizeieinsatz. Der Europäische Polizeikongress ist die größte internationale Fachkonferenz für Innere Sicherheit in Europa.
Regelmäßig fordern dort Innenpolitiker (diesmal sieben auf einem Podium) und „Sicherheitsbehörden“ (diesmal drei Vorsitzende von Polizeigewerkschaften) neue Überwachungsbefugnisse.
Darüber wollten wir berichten und haben uns mit dem offiziellen (etwas altbackenen) Formular akkreditiert: inklusive Personalausweis-Nummer und Kopie vom Presseausweis, per Fax am Freitagnachmittag.
Jetzt kam die Antwort vom Veranstalter Behörden Spiegel (nur echt mit Deppenleerzeichen):
Vielen Dank für Ihre Anmeldung zum Polizeikongress 2015.
Leider jedoch müssen wir Ihnen mitteilen, dass für Vertreter der Presse nur ein begrenztes Kontingent an Plätzen zu Verfügung stand und dieses mittlerweile ausgebucht ist.
Ihre Anmeldung kann deshalb leider nicht mehr berücksichtigt werden.
Dass das Berlin Congress Center (bcc) voll ist, kennen wir ja vom CCC-Congress. Dass das beim Polizei-Congress ebenso sein soll, hat uns etwas überrascht. Also haben wir nach dieser Absage Journalisten-Kollegen anderer Medien gebeten, sich mal kurz zu akkreditieren. Und das ging innerhalb weniger Minuten, ganz ohne Formular und ohne Platzmangel. (Die Akkreditierungsdokumente der Kollegen liegen uns vor.) „Es ist voll“ ist also eine Lüge.
Pressefreiheit, fuck yeah!
Das erspart uns immerhin rauszufliegen, wie es vor fünf Jahren einem Freund und CCC-Mitglied passierte, weil irgendjemand auf Indymedia behauptete, das bcc verwanzt zu haben.
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: In eigener Sache: Constanze Kurz verstärkt unser Team
Constanze_Kurz_auf_der_republicaUnd so sieht sie aus. via <a href="https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/c/c6/Constanze_Kurz_auf_der_republica.jpg">Wikipedia</a>, CC by-nc-nd 2.0 : In eigener Sache: Constanze Kurz verstärkt unser Team Aufmerksame Leserinnen und Leser haben es vielleicht schon bemerkt: Wir haben ein neues Team-Mitglied! Constanze Kurz ist seit Anfang Februar dabei und verstärkt uns als viertes festes Team-Mitglied mit einer halben Stelle.
Constanze Kurz ist promovierte Informatikerin, Sachbuchautorin und Herausgeberin mehrerer Bücher. Sie war Sachverständige in der Enquête-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ des Bundestages und beim Bundesverfassungsgericht anlässlich der Beschwerdeverfahren gegen Wahlcomputer, Vorratsdatenspeicherung, Hackerparagraph und Anti-Terror-Datei. Sie ist ehrenamtliche Sprecherin des Chaos Computer Clubs.
„Sie ist vor allem als Bürokollegin der Traum jedes Redakteurs. :)“ (Zitat C.K.)
Ein fünftes Team-Mitglied wird außerdem im April anfangen. Warum Constanze sich bei uns engagieren will, hat sie letztes Jahr in unserem Kampagnen-Video gesagt.
Der Zuwachs in unserem Team ist nur durch Eure freiwilligen Spenden möglich. Ein Dauerauftrag sichert unsere Arbeit und hilft uns beim besserwerden.
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: Netgain-Challange in den USA: Wie fördert man die digitale Zivilgesellschaft?
: Netgain-Challange in den USA: Wie fördert man die digitale Zivilgesellschaft?
Wie fördert man die digitale Zivilgesellschaft? Während dieses Thema in Deutschland bisher kaum diskutiert wird, haben sich in den USA einige Stiftungen zusammen geschlossen, um neue Wege zu gehen. Die „Netgain Challenge“ stellt Fragen, was wie gefördert werden soll und was die größten Herausforderungen und Anstrengungen sind, die Geld brauchen. Dahinter stehen Knight, MacArthur, Open Society, Mozilla, and Ford Foundations. Das sind keine kleinen Stiftungen, da stecken teilweise Milliarden hinter.The Internet has transformed how we connect and engage with the world around us, creating challenges and opportunities in every area of contemporary life. It can be used to foster enlightenment and learning, and to promote justice. It can also be used to exert control, stifle legitimate discourse, and concentrate power in the hands of a few. The web’s ubiquitous nature and power demands that we work together to ensure that it serves the common good. The Knight, MacArthur, Open Society, Mozilla, and Ford Foundations have come together with leaders from government, philanthropy, business, and the tech world to launch an ambitious new partnership to spark the next generation of innovation for social change and progress.
Gerade läuft ein Event zur Vorstellung des Programmes mit einem kleinen Who-is-Who der US- und internationalen digitalen Zivilgesellschaft. Es gibt auch einen Livestream.
Und damit wieder zurück nach Deutschland, wo Stiftungen das Thema Digitalisierung vor allem unter dem Aspekt ihrer eigenen Webseite diskutieren und es keine nennenswerten Förder-Strukturen gibt. Leider ist Deutschland bei dem Thema noch ein Entwicklungsland, obwohl hier viel Potential wäre.
Tim Berners-Lee ist auch vor Ort:



