Die anstehende Vorratsdatenspeicherung krankt an allen Ecken und Enden – zuallererst natürlich daran, dass sie weder räumlich noch zeitlich noch auf einen Personenkreis begrenzt ist, was der Europäische Gerichtshof aber vorausgesetzt hat. Aber auch in den Details finden sich viele weitere Fallstricke.
Täuschung der Öffentlichkeit
Justizminister Heiko Maas behauptet:
Ein Abruf der Daten darf nur bei einzeln aufgelisteten schweren Straftaten und nur nach vorheriger Genehmigung durch einen Richter erfolgen.
Das steht auch in den offiziell vorgestellten Leitlinien.
Geheime Nebenabrede
Wir haben jedoch eine weitere, interne Version der Leitlinien zugespielt bekommen. Diese ist inhaltlich deckungsgleich mit der offiziellen Version, enthält aber auf der letzten Seite einen zusätzlichen Absatz:
Nebenabrede zur Bestandsdatenauskunft
Es wird geregelt, dass eine Auskunft über die Bestandsdaten auch anhand der nach § […] TKG‑E gespeicherten Daten verlangt werden kann. Erfolgt eine Auskunft mit Hilfe dieser Daten, muss dies durch die TK-Anbieter mitgeteilt werden.
Automatisierte Abfrage
Die Bestandsdatenauskunft (auch Bestandsdatenabfrage) ist die behördliche Abfrage, welche Person hinter einer Telefonnummer oder IP-Adresse steckt. Das geht per automatisierter Schnittstelle über die Bundesnetzagentur.
Letztes Jahr durften 102 Behörden die Daten von 127 Unternehmen abrufen. Auf die „erweiterte Bestandsdatenauskunft“ haben neben Polizeibehörden und Geheimdiensten von Bund und Ländern auch Gerichte, Notrufabfragestellen, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Zollkriminalamt, Zollfahndungsämter und Behörden der Zollverwaltung Zugriff.
Alle fünf Sekunden eine Abfrage

In den Jahren 2012 und 2013 waren das nach offiziellen Zahlen jeweils sieben Millionen Abfragen – also alle fünf Sekunden eine. Und das nur für Telefon-Daten, noch ohne Internet. (Zahlen für 2014 und IP-Adressen erwarten wir in den nächsten Wochen.) Das ist der überwiegende Teil der Abfragen der Vorratsdaten!
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Januar 2012 geurteilt, dass auch die Abfrage, wer welche IP-Adresse hatte, ein Eingriff in das Grundrecht auf Brief‑, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes ist. Die schwarz-gelbe Bundesregierung hatte im März 2013 eine Neuregelung beschlossen – und damit diese Abfragen trotzdem ohne Richtervorbehalt erlaubt. Bereits damals haben wir gewarnt und protestiert.
Kein Richtervorbehalt
Im Justizministerium ist man sich durchaus bewusst, dass die Vorratsdatenspeicherung die Speicherung genau dieser Daten nun vorschreibt und dass für genau diese Abfragen bisher kein Richtervorbehalt gilt. Und so verliert die „Nebenabrede“ auch kein Wort zum Richtervorbehalt, im Gegensatz zum offiziellen Teil der „Leitlinien“. Also haben wir im Ministerium nachgefragt:
Braucht es für die Bestandsdatenauskunft einen Richtervorbehalt?
Daraufhin sagte uns eine Sprecherin erneut, dass das von den offiziellen Leitlinien noch nicht erfasst sei und dass wir den Gesetzentwurf abwarten sollen. Von netzpolitik.org befragte Rechtsexperten halten es aber für unwahrscheinlich, dass es einen Richtervorbehalt für alle Bestandsdatenauskünfte geben wird, schon aufgrund der sehr hohen Anzahl.
Links blinken, rechts abbiegen
Das ist schon die zweite Beschwichtigung von Justizminister Maas, die einer genaueren Betrachtung nicht Stand hält. Er hatte ebenfalls behauptet, es „dürfen auch keine Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellt werden“. Nachdem wir berichtet hatten, dass durchaus der Standort jedes Handys alle paar Minuten gespeichert werden soll, heißt es dazu jetzt ebenfalls, dass das noch nicht feststehe.
Wenn es noch nicht feststeht, darf man aber auch nicht das Gegenteil behaupten – wie Maas das tut. Man kann das sonst schlicht als Unwahrheit bezeichnen. Aber damit kennt sich die SPD bei der Vorratsdatenspeicherung ja aus.
