Das „Recht auf Vergessenwerden“ im Zusammenhang mit der Auslistung von Suchergebnissen bei Google und Co. müsse von Fall zu Fall entschieden werden, urteilt der BGH. Die Richter:innen wiesen die Klage eines Mannes aus Hessen ab, für ein zweites Verfahren ziehen sie den Europäischen Gerichtshof zu Rate.