Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in einem Urteil klargestellt, dass das Ankreuzen einer Zustimmung zur Datenspeicherung aktiv durch die Nutzer:innen selbst erfolgen muss. Wenn ein Kästchen in einem Vertrag im Vorhinein angekreuzt ist, stellt das noch keine gültige Einwilligungserklärung dar – auch wenn der Vertrag dann unterschrieben wurde.
Die rumänische Aufsichtsbehörde zur Verarbeitung personenbezogener Daten hatte gegen Orange România ein Bußgeld verhängt, worauf das Landesgericht in Bukarest das EU-Gericht um eine Einordnung ersuchte.
Der Mobilfunkanbieter hatte Kunden Verträge vorgelegt, die eine Klausel zur Speicherung einer Ausweiskopie enthielt. Diese muss „freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgen“, was der EuGH hier nicht für gegeben hielt, weil das entsprechende Kästchen bereits im Vorhinein angekreuzt war. Im vergangenen Jahr hatte der EuGH ein ähnliches Urteil in der Handhabung von Tracking-Cookies getroffen.
Wahlfreiheit nicht gegeben
Die Verträge von Orange România hatten aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass der Vertrag auch ohne eine entsprechende Zustimmung abgeschlossen werden konnte. Ein Widerspruch hatte laut den Verträgen schriftlich in einem zweiten Formular zu erfolgen.
Im Sinne einer echten Wahlfreiheit dürfen Verträge nicht irreführen, urteilte das Gericht. Kund:innen dürften durch solche ungebührliche Mehraufwände in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt werden. Im Gegenteil: Die Verantwortung, die Einwilligung über das Speichern persönlicher Daten nachzuweisen, liegt nach Ansicht des EuGH klar bei den Firmen.
