Europäischer Gerichtshof
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: EuGH entscheidet über Zensurheberrecht: Nur enge Ausnahmen für die Pressefreiheit
US-Soldat in Afghanistan, 2011 : EuGH entscheidet über Zensurheberrecht: Nur enge Ausnahmen für die Pressefreiheit Urheberrecht kann Pressefreiheit schlagen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gibt es bei der Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Dokumenten nur wenige Ausnahmen. Behörden könnten sich nun ermutigt sehen, die Veröffentlichung von staatlichen Werken zu unterbinden.
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: EU-Richter: Gmail ist kein Telekommunikationsdienst
Gmail ist fürs erste EU-rechtlich kein Telekommunikationsdienst : EU-Richter: Gmail ist kein Telekommunikationsdienst Der Europäische Gerichtshof urteilt nach jahrelangem Streit über die Frage, ob Google seinen Email-Dienst nach den selben Regeln betreiben muss wie ein Netzbetreiber sein Handynetz. Die Antwort dürfte im Silicon Valley für Aufatmen sorgen.
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: Bürgerrechtsorganisationen klagen gegen Vorratsdatenspeicherung der Lüfte
Wer einen internationalen Flug macht, landet in einer Datenbank und wird der Rasterfahndung unterzogen. Dagegen klagen die Bürgerrechtsorganisationen GFF und Epicenter Works. : Bürgerrechtsorganisationen klagen gegen Vorratsdatenspeicherung der Lüfte Seit einigen Jahren werden anlasslos und massenhaft Flugdaten aller Passagiere in der EU gespeichert. Gegen diese Vorratsdatenspeicherung im Flugverkehr klagen nun die Bürgerrechtsorganisationen Gesellschaft für Freiheitsrechte und Epicenter Works.
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: Pressefreiheit: Generalanwalt gegen Zensurheberrecht bei Afghanistan-Papieren
Screenshot von <a href="https://afghanistan-papers.army/">afghanistan-papers.army</a> : Pressefreiheit: Generalanwalt gegen Zensurheberrecht bei Afghanistan-Papieren Laut Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs durfte die Funke-Mediengruppe die sogenannten Afghanistan-Papiere veröffentlichen. Damit gibt er die Richtung für ein Urteil des Gerichts vor. Das Verteidigungsministerium ließ die Verbreitung von militärischen Lageberichten mithilfe des Urheberrechts verbieten.
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: Vorratsdatenspeicherung: Europäischer Gerichtshof soll deutsches Gesetz prüfen
: Vorratsdatenspeicherung: Europäischer Gerichtshof soll deutsches Gesetz prüfen Die Bundesregierung will in Sachen Vorratsdatenspeicherung eine Prüfung des Europäischen Gerichtshofs einholen. Das geht aus Dokumenten hervor, die Falk Steiner vom Deutschlandfunk Hauptstadtstudio vorliegen.
Obwohl es aus Luxemburg bereits ein deutliches Urteil von Dezember 2016 gibt, nach dem eine Vorratsdatenspeicherung nicht mit europäischem Recht vereinbar ist, will die Bundesregierung die etwas abgeminderte deutsche Version, die 2015 von der damaligen Großen Koalition beschlossen wurde, noch einmal genau prüfen lassen:
Die Bundesregierung sieht trotz des EuGH-Urteils vom Dezember 2016 „im vorliegenden Fall kein acte éclairé“, keine offensichtliche Rechtslage. Damit begründet die Regierung eine Vorlagepflicht sowohl für die Leipziger Verwaltungs- als auch für die Karlsruher Verfassungsrichter. Für Klarheit müssten dann die Luxemburger EuGH-Richter sorgen, ob auch die deutsche Vorratsdatenspeicherung gegen höherrangiges europäisches Recht verstößt.
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung kritisiert die Vorlage als politisch motivierte Herauszögerung der Rechtsklärung:
Da die Urteile des EuGH eindeutig sind, besteht kein Anlass, die Entscheidung über unsere Verfassungsbeschwerde durch erneute Befassung des EuGH zu verzögern. Schon gar nicht sind dem EuGH so suggestive und verharmlosende Fragen vorzulegen wie von der Bundesregierung vorgeschlagen.
Ulf Buermeyer, Mitblogger von der Gesellschaft für Freiheitsrechte, hält das vorgehen für „nachvollziehbar und vernünftig“:
Das Bundesverfassungsgericht kann nur prüfen, ob eine Norm gegen das Grundgesetz verstößt. Europäische Maßstäbe kann das Gericht in Karlsruhe nur anwenden, wenn die Rechtslage völlig eindeutig wäre, es kann solche Maßstäbe aber nicht selbst setzen. Daher ist es sinnvoll, den EuGH anzurufen.
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: EU-Justizbehörde: Durcheinander bei Vorratsdatenspeicherung in Europa
In der EU herrscht derzeit legislatives Wirrwarr bei der Vorratsdatenspeicherung. : EU-Justizbehörde: Durcheinander bei Vorratsdatenspeicherung in Europa Derzeit kochen die meisten EU-Mitgliedstaaten ihr eigenes Süppchen, wenn es um gesetzliche Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung geht. Das hat eine Umfrage der EU-Justizbehörde Eurojust ergeben, die Statewatch veröffentlicht hat.
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: EU diskutiert über Zukunft der Vorratsdatenspeicherung: „Anlasslose Speicherung nicht mehr möglich“
Während die EU noch diskutiert, macht Deutschland schonmal einen Alleingang.(Symbolbild) : EU diskutiert über Zukunft der Vorratsdatenspeicherung: „Anlasslose Speicherung nicht mehr möglich“ Der Europäische Gerichtshof hat eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung verboten. Trotzdem wollen viele Mitgliedstaaten weiterhin Verkehrsdaten speichern. In verschiedenen EU-Gremien wird diskutiert, ob das möglich ist. Währenddessen macht Deutschland einen Alleingang.
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: BGH: Ungefragte Protokollierung von IP-Adressen nur noch unter bestimmten Bedingungen gestattet
Der Bundesgerichtshof hat heute sein Urteil zur Speicherung von IP-Adressen auf Webseiten der Bundesregierung verkündet. : BGH: Ungefragte Protokollierung von IP-Adressen nur noch unter bestimmten Bedingungen gestattet Der Bundesgerichtshof hat heute bestätigt, dass auch dynamische IP-Adressen dem Datenschutzrecht unterliegen. Bis endgültig geklärt ist, ob die Bundesregierung weiterhin speichern darf, wer auf staatlichen Webseiten surft, wird es noch dauern. Auch für für private Webseitenbetreiber herrscht Unklarheit.
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: Blamage mit Ansage? Deutsches Leistungsschutzrecht auf EU-Prüfstand
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg : Blamage mit Ansage? Deutsches Leistungsschutzrecht auf EU-Prüfstand Während sich die EU-Urheberrechtsreform weiter verzögert, zieht das Landgericht Berlin den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich des deutschen Leistungsschutzrechts für Presseverleger zu Rate. Möglicherweise ist es gar nicht anwendbar, weil die EU-Kommission nicht Stellung nehmen durfte.
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: Bundestagsgutachten: Deutsche Vorratsdatenspeicherung genügt EuGH-Vorgaben nicht
Wie wird die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ausgehen? Noch gibt es Unstimmigkeiten. Foto: CC BY-SA 2.0 Flickr/ Mac. : Bundestagsgutachten: Deutsche Vorratsdatenspeicherung genügt EuGH-Vorgaben nicht Laut einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages erfüllt die deutsche Vorratsdatenspeicherung die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes nicht. Nun liegt die Einschätzung der Juristen im Volltext vor.
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: Winke, winke: Bundesregierung verabschiedet Vorratsspeicherung von Fluggastdaten (Update)
Unter verschäfter Beobachtung: Die Daten aller europäischen Fluggäste. : Winke, winke: Bundesregierung verabschiedet Vorratsspeicherung von Fluggastdaten (Update) Die Bundesregierung hat begonnen, die europäische Vorratsdatenspeicherung für Fluggastdaten umzusetzen. Teils geht sie dabei über die Vorgaben der EU hinaus. In der Luft hängt jedoch, ob die anlasslose Speicherung persönlicher Daten überhaupt legal ist.
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: BGH-Verhandlung: Darf die Bundesregierung IP-Adressen von Webseitenbesuchern speichern?
Aus der Datenschutzerklärung des Innenministeriums. : BGH-Verhandlung: Darf die Bundesregierung IP-Adressen von Webseitenbesuchern speichern? Die Bundesregierung will weiterhin IP-Adressen von Besuchern ihrer Webseiten speichern. Ob das rechtmäßig ist, entscheidet jetzt der Bundesgerichtshof. Für den Datenschutz in Deutschland kann der Fall weitreichende Konsequenzen haben.
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: Zum zweiten Mal! Europäischer Gerichtshof kippt anlasslose Vorratsdatenspeicherung
: Zum zweiten Mal! Europäischer Gerichtshof kippt anlasslose Vorratsdatenspeicherung Der Europäische Gerichtshof hat heute in Luxemburg ein weiteres Urteil zur Vorratsdatenspeicherung verkündet. Hier ist die englischsprachige Urteilsbegründung.
Aus der Pressemitteilung: Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen.
Das Unionsrecht untersagt eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser Daten zum alleinigen Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen, sofern eine solche Speicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Der Zugang der nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten muss von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, zu denen insbesondere eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle und die Vorratsspeicherung der Daten im Gebiet der Union gehören
Bereits zum zweiten Mal urteilt der Europäische Gerichtshof, dass eine anlasslose Vollprotokollierung unseres Onlinelebens grundrechtsfeindlich ist. Wir sind gespannt, welche Auswirkungen dieses Urteil auf unsere kommende Vorratsdatenspeicherung in Deutschland haben wird.
Unser erstes Fazit ist auf jeden Fall: Super, danke EuGH für das schöne Weihnachtsgeschenk. Update, hier ist unsere Analyse: EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Nachhilfe bei Grundrechten
In seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Daten vorsieht. Der Gerichtshof bestätigt zunächst, dass die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Denn die mit der Datenschutzrichtlinie garantierte Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen und der Verkehrsdaten gilt für Maßnahmen sämtlicher anderer Personen als der Nutzer, unabhängig davon, ob es sich um private Personen oder Einrichtungen oder um staatliche Einrichtungen handelt.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Datenschutzrichtlinie zwar den Mitgliedstaaten erlaubt, die Tragweite der grundsätzlichen Verpflichtung, die Vertraulichkeit der Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten zu gewährleisten, einzuschränken, sie es aber nicht zu rechtfertigen vermag, dass die Ausnahme von dieser grundsätzlichen Verpflichtung und insbesondere von dem mit dieser Richtlinie aufgestellten Verbot der Speicherung dieser Daten zur Regel wird.
Der Gerichtshof weist außerdem auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verlangt, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige beschränken. Der Gerichtshof wendet diese Rechtsprechung sowohl auf die Regeln über die Vorratsdatenspeicherung als auch auf die Regeln über den Zugang zu den gespeicherten Daten an.
In Bezug auf die Vorratsspeicherung stellt der Gerichtshof fest, dass aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, gezogen werden können. Der Grundrechtseingriff, der mit einer nationalen Regelung einhergeht, die eine Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, ist somit als besonders schwerwiegend anzusehen.
Der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten vorgenommen wird, ohne dass die Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste darüber informiert werden, ist geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist. Deshalb vermag allein die Bekämpfung schwerer Straftaten einen solchen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine Regelung, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung vorsieht, keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit verlangt und sich insbesondere nicht auf die Daten eines Zeitraums und/oder eines geografischen Gebiets und/oder eines Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, beschränkt.
Eine solche nationale Regelung überschreitet somit die Grenzen des absolut Notwendigen und kann nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden, wie es die Richtlinie im Licht der Grundrechtecharta verlangt.
Unklar ist, ob diese Gründe für unsere nationale Umsetzung ausreichen, wo die Bundesregierung immer betont hat, doch mit kürzeren Laufzeiten schon auf eine solche Argumentation eingegangen zu sein.
Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die Datenschutzrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die zur Bekämpfung schwerer Straftaten eine gezielte Vorratsspeicherung von Daten ermöglicht, sofern diese Vorratsspeicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Speicherungsdauer auf das absolut Notwendige beschränkt ist.
Dem Gerichtshof zufolge muss jede nationale Regelung, die derartiges vorsieht, klar und präzise sein und hinreichende Garantien enthalten, um die Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen. Die betreffende Regelung muss angeben, unter welchen Umständen und Voraussetzungen eine Maßnahme der Vorratsspeicherung von Daten vorbeugend getroffen werden darf, um so zu gewährleisten, dass der Umfang dieser Maßnahme in der Praxis tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Eine solche Regelung muss insbesondere auf objektive Anknüpfungspunkte gestützt sein, die es ermöglichen diejenigen Personen zu erfassen, deren Daten geeignet sind, einen Zusammenhang mit schweren Straftaten aufzuweisen, zur Bekämpfung schwerer Straftaten beizutragen oder eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verhindern.
Unsere Analyse: EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Nachhilfe bei Grundrechten.
Reaktionen und Kommentare: Grundrechtswidrig bleibt grundrechtswidrig – Reaktionen zum zweiten EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung.
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: EuGH-Urteil zur Speicherung von IP-Adressen: Mehr Spielraum für Nutzer-Tracking
Urteil des EuGH zu dynamischen IP-Adressen CC BC_NC_D Ross Franklin : EuGH-Urteil zur Speicherung von IP-Adressen: Mehr Spielraum für Nutzer-Tracking Ein Schritt vor und zwei zurück: Dem Europäischen Gerichtshof zufolge sind dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten. Gleichzeitig erklärt er Teile des deutschen Datenschutzrechts für ungültig. Für rechtliche Klarheit bräuchte es nun weitere Gerichtsurteile – oder politischen Willen.
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: Datenschützer gegen Bundesregierung: Morgen EuGH-Grundsatzentscheidung zur Speicherung von IP-Adressen
: Datenschützer gegen Bundesregierung: Morgen EuGH-Grundsatzentscheidung zur Speicherung von IP-Adressen Der Europäische Gerichtshof verkündet im jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Landtagsabgeordneten Patrick Breyer und der Bundesregierung am Mittwoch seine Entscheidung über die Speicherung von dynamischen IP-Adressen. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für Webseitenbetreiber in Deutschland haben.
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: Generalanwalt am EuGH: Fluggastdaten-Abkommen zwischen Kanada und EU verstößt gegen Grundrechte (Update)
Das Abkommen zwischen Kanada und der EU sieht vor, Fluggastdaten für fünf Jahre zu speichern. Foto: <a href=" ">Deniz Altindas</a> unter a href="https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/">CC0 1.0-Lizenz : Generalanwalt am EuGH: Fluggastdaten-Abkommen zwischen Kanada und EU verstößt gegen Grundrechte (Update) Das geplante Fluggastdaten-Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union steht in seiner jetzigen Form auf der Kippe. Es gebe Kanada zu viele Freiheiten im Umgang mit den persönlichen Daten, kritisiert der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof.
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: Nur vage Worte zur Vorratsdatenspeicherung von Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof
: Nur vage Worte zur Vorratsdatenspeicherung von Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof In einer Vorab-Stellungnahme zu nationalen Vorratsdatenspeicherungsgesetzen in Großbritannien und Schweden bleibt ein Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs vage. Vorratsdatenspeicherung könne kompatibel mit EU-Recht sein, aber im Zweifel müssten nationale Gerichte entscheiden.
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: Europäischer Gerichtshof: Safe Harbor ist ungültig! Schluss mit der blauäugigen Datenübertragung in die USA.
USA - Kein vermeintlich sicherer Hafen für Datenpakete mehr. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.en">CC BY-SA 2.0</a> via wikimedia/<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Containerschiff_Hanjin_Chicago.jpg">Oliver Ohm</a> : Europäischer Gerichtshof: Safe Harbor ist ungültig! Schluss mit der blauäugigen Datenübertragung in die USA. Am heutigen Dienstagmorgen hat der Europäische Gerichtshof sein Urteil in Sachen Safe Harbor gesprochen: Safe Harbor ist ungültig!
Die Safe-Harbor-Entscheidung der EU-Kommission autorisierte die Übertragung personenbezogener Daten an Unternehmen in den USA, indem davon ausgegangen wird, dass die US-Firmen gleichwertige Datenschutzstandards gewähren wie sie auch innerhalb der EU herrschen. Dass die USA das nicht einmal gewährleisten wollen, haben uns die Snowden-Enthüllungen deutlich gezeigt und der Ruf nach der Aufhebung von Safe Harbor wurde in den letzten Jahren an mehreren Stellen laut, etwa bei den Datenschutzbeauftragten oder den EU-Parlamentariern. Schon seiner Form nach war Safe Harbor ungeeignet, um wirklichen Datenschutz zu bieten, denn ein Unternehmen muss sich Safe Harbor lediglich anschließen, um Daten aus der EU verarbeiten zu dürfen. Wirksame Aufsicht existiert nicht, aktuell stehen etwa 5500 US-Unternehmen auf der Safe-Harbor-Liste, dabei natürlich alle großen Datenverarbeiter die wir kennen – Apple, Google, Microsoft, Facebook, …
Die Klage ging von Max Schrems mit seiner Initiative europe-v-facebook.org aus. 2013 hatte er sich bei der irischen Datenschutzbehörde beschwert, dass seine Daten bei Facebook in den USA nicht „angemessen geschützt“ sein könnten, solange es dort ungehinderte staatliche Massenüberwachung gibt. Er hatte bereits Ende September einen Teilsieg errungen, als der Generalanwalt des EuGH Yves Bot verkündete, er folge ebenso der Auffassung, Safe Harbor sei ungültig und nicht bindend. Die EU-Kommission dürfe die Befugnisse der nationalen Datenschutzkontrollbehörden nicht einschränken, wenn es um den Schutz von Grundrechten geht. Er begründete seine Meinung vor allem damit, dass durch das Agieren der US-Nachrichtendienste, wie es sich etwa im Prism-Überwachungsprogramm zeigte, kein angemessenes Schutzniveau existieren könne, das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz kann so nicht geachtet werden. Denn die US-Dienste greifen weitestgehend unkontrolliert auf die Daten von US-Firmen zu:
Der Zugang zu personenbezogenen Daten, über den die amerikanischen Nachrichtendienste verfügen, erfasst nämlich in generalisierter Weise alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie sämtliche übertragenen Daten (einschließlich des Inhalts der Kommunikationen), ohne jede Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des im Allgemeininteresse liegenden Ziels, das verfolgt wird.
Darüberhinaus stellt er fest, dass in den USA keine unabhängige Behörde besteht, um ein solches Schutzniveau zu prüfen. Kernessenz: Nur dadurch, dass es eine Vereinbarung gibt, die ein gleichwertiges Datenschutzniveau auf Papier schreibt, muss es noch lange nicht existieren.
Damit fällt auch ein wesentlicher Teil der Geschäftsgrundlage für viele US-Firmen weg, die Geld mit dem Verarbeiten personenbezogener Daten verdienen – auch mit denjenigen europäischer Nutzer. Facebook ist dabei sicher das prominenteste Beispiel. Doch auch EU-Firmen, die Daten zur Auftragsdatenverarbeitung in die USA übermittelt, sehen sich nun neuen Herausforderungen gegenübergestellt. Und auch die US-Strafverfolger dürften sich ärgern, wenn es für sie schwieriger wird an die persönlichen Daten von EU-Bürgern zu gelangen. So einfach, sie sich einfach von den Servern der US-Unternehmen zu holen, wird es zumindest nicht mehr.
Spannend ist die Frage, wie es nun weitergeht. Das heutige Urteil kann als Anstoß dafür dienen, ein inhaltsvolleres und wirksameres Datenübertragungsabkommen zu verhandeln. Das ist bereits seit den Anfängen der Snowden-Enthüllungen in Diskussion, von den USA kam jedoch Widerstand, der Fortschritte verhindert hat. Aber ungeachtet dessen, was nun konkret passiert, das Signal ist klar – und wichtig. Alexander Sander von Digitale Gesellschaft kommentiert:
Der Europäische Gerichtshof hat heute ein historisches Zeichen für den Datenschutz und gegen anlasslose Massenüberwachung gesetzt. Die Safe Harbor-Entscheidung macht unmissverständlich klar, dass geheimdienstliche Spähexzesse den Grundrechten und der Online-Wirtschaft schweren Schaden zufügen und mit freien transatlantischen Datenflüssen schlichtweg unvereinbar sind. Die politisch Verantwortlichen in Europa und den USA stehen nun in der Pflicht, die Missstände abzustellen und die längst überfälligen Reformen bei Aufsicht und Befugnissen der Geheimdienste vorzunehmen.
Um 15 Uhr wollen Frans Timmermans, der für Rechtsfragen zuständige Vizepräsident, und EU-Verbraucherschutz-Kommissarin Věra Jourová in Straßburg eine Pressekonferenz zum Urteil geben. Eine erste Reaktion des Klägers Max Schrems gibt es hier, er ist verständlicherweise sehr froh über die Entscheidung:
I very much welcome the judgement of the Court, which will hopefully be a milestone when it comes to online privacy. This judgement draws a clear line. It clarifies that mass surveillance violates our fundamental rights. Reasonable legal redress must be possible.
The decision also highlights that governments and businesses cannot simply ignore our fundamental right to privacy, but must abide by the law and enforce it.
This decision is a major blow for US global surveillance that heavily relies on private partners. The judgement makes it clear that US businesses cannot simply aid US espionage efforts in violation of European fundamental rights.
Auch wir werden uns das Urteil genauer ansehen und euch auf dem Laufenden halten.
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Kabinettchef: EU-Kommission plant „keinen neuen Anlauf zur Vorratsdatenspeicherung“ – derzeit
Vertretung der EU-Kommission in Berlin. Kabinettchef: EU-Kommission plant „keinen neuen Anlauf zur Vorratsdatenspeicherung“ – derzeit Angeblich plant die EU-Kommission keinen neuen Anlauf zur Vorratsdatenspeicherung. Das behauptet zumindest die Vertretung der EU-Kommission in Deutschland. Stattdessen sollen Mitgliedsstaaten ihre eigenen Gesetze machen dürfen – was aber ebenfalls gegen EU-Recht verstößt.
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: Debatte im Bundestag: Aus Vorratsdatenspeicherung wird Private Vorsorgespeicherung
: Debatte im Bundestag: Aus Vorratsdatenspeicherung wird Private Vorsorgespeicherung Gestern gab es einen kleinen Überblick, wie es um die aktuelle Debatte zur Vorratsdatenspeicherung steht. Heute wurde das Thema im Bundestag besprochen. Den Auftakt machte Konstantin von Notz von Bündnis90/Die Grünen und führte aus, dass die Vorratsdatenspeicherung „maßlos, weitestgehend nutzlos und unverhältnismäßig“ sei – und damit abzulehnen. Es habe seitens der SPD nur einen kurzen „bürgerrechtlichern Sturm im Wasserglas“ gegeben, aber mittlerweile sei Justizminister Maas eingeknickt. Besonders stellte Notz heraus, dass die VDS im Angesicht des Überwachungsskandals indiskutabel ist und es sicher dazu kommen werde, dass eine etwaige Umsetzung vom Bundesgerichtshof wieder als verfassunswidrig deklariert werde:
Bon Voyage bei der Umsetzung einer deutschen Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht, wo Richterinnen und Richter aus Angst vor Überwachung nur noch mit Stift und Papier in Besprechungen gehen.