Das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit europäischem Recht vereinbar. Zu diesem Schluss kommt der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in einem kürzlich veröffentlichen Gutachten (PDF).
Wie bereits berichtet, hatte die Linkspartei um Klärung gebeten, ob die deutsche Neuauflage der anlasslosen Massenüberwachung den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) genüge. Dieser hatte bereits im April 2014 die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gekippt, da sie mit elementaren Grundrechten nicht vereinbar war – den EU-Mitgliedstaaten jedoch Spielraum für nationale Alleingänge offengelassen.
Kurz vor Weihnachten 2016 hatte der EuGH dann in einem Verfahren um die Vorratsdatenspeicherungen in Großbritannien und Schweden nochmals verstärkt die Rechtswidrigkeit einer allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung von Verkehrsdaten klargestellt.
Vorratsdatenspeicherung unvereinbar mit EU-Grundrechtecharta
In ihrer Einschätzung weisen die Juristen die Bundesregierung darauf hin, dass eine rechtskonforme Vorratsdatenspeicherung vereinbar mit der EU-Grundrechtecharta sein müsse. Dies sei bei dem aktuellen Gesetz jedoch nicht in vollem Umfang gegeben. Im Detail erfülle das Gesetz nicht die Vorgaben des EuGH, dass
- bereits die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen des Verdachts einer schweren Straftat zulässig ist,
- nur Vorratsdaten solcher Personen gespeichert werden, die Anlass zur Strafverfolgung geben,
- die Vorratsdatenspeicherung sich nicht auf geografisch eingegrenzte Gebiete beschränkt,
- die Vorratsdaten solcher Personen nicht gespeichert werden dürfen, deren davon betroffene Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen,
- grundsätzlich nur Zugang zu den Daten von Personen gewährt wird, die im Verdacht stehen, eine schwere Straftat zu planen, zu begehen oder begangen zu haben oder auf irgendeine Weise in eine solche Straftat verwickelt zu sein oder dass in besonderen Situationen, in denen vitale Interessen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit durch terroristische Aktivitäten bedroht sind, Zugang zu Daten anderer Personen nur gewährt wird, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Daten in einem konkreten Fall einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung solcher Aktivitäten leisten können.
In der Vergangenheit hatte die Bundesregierung wiederholt betont, dass sie sich keine Sorgen um das Gesetz mache. Zuletzt hieß es auf der Regierungspressekonferenz im Januar 2017, dass die Bundesregierung das deutsche Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten für verfassungs- und europarechtskonform halte. Freilich kamen – noch vor der Verabschiedung des Gesetzes – gleich zwei Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes zum Schluss, dass verfassungsrechtliche Lücken klafften. Auch die Datenschutzbeauftragte der Bundesrepublik, Andrea Voßhoff, hält die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig.
