Die Tagesschau berichtet unter dem Titel „Gutachten zieht Gesetz in Zweifel“ über eine rechtliche Prüfung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, in der die Vorratsdatenspeicherung in den Blick genommen wird. Demnach sei das deutsche Gesetz europarechtswidrig. Die Wissenschaftler hätten darin festgestellt, dass die gesetzliche Regelung in Deutschland mit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht in Einklang zu bringen sei.
Nach dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung müssen Telekommunikationsunternehmen für zehn Wochen speichern, wann wer mit wem und wie lange kommuniziert hat. Außerdem müssen die Standortdaten von Mobiltelefonen vier Wochen festgehalten werden. Für die betroffenen Unternehmen ist eine Frist bis zum 1. Juli 2017 vorgesehen, um diese Speicherpflichten umzusetzen. Ziel des Gesetzes ist die bessere Verfolgung von Straftaten. Dass die Vorratsdatenspeicherung zu einer effektiveren Strafverfolgung führt, ist allerdings nicht belegt und konnte aus der Analyse zurückliegender Daten nicht bewiesen (pdf) werden.
EuGH: Ohne Verdacht keine Speicherung
Die Linkspartei hatte das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags erstellen lassen. Die Mitteldeutsche Zeitung zitiert daraus:
Dieses Gesetz erfüllt nicht die Vorgabe des EuGH, dass bereits die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen des Verdachts einer schweren Straftat zulässig ist.
Außerdem müsse das anlasslose Speichern auf geographisch „eingegrenzte Gebiete“ beschränkt bleiben. Für Berufsgeheimnisträger müssten zudem Ausnahmen vorgesehen werden.
Urteile des Europäischen Gerichtshofes
Nach dem ersten Vorratsdatenspeicherungsurteil des EuGH ist zwischenzeitlich im Dezember 2016 ein weiteres Urteil des höchsten europäischen Zivilgerichts dazu ergangen. Darin wird das anlasslose Abspeichern von Kommunikationsprofilen erneut kritisiert, denn solche Metadaten seien nicht weniger schutzwürdig als die Inhalte von Kommunikation. Die EU-Mitgliedstaaten könnten „keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung“ für Telekommmunikationsunternehmen einführen, die ausnahmslos sei.
