Nach Aufhebung der EU-Vorratsdatenspeicherung durch den Europäischen Gerichtshof im April 2014 wurde schnell klar, dass einige der EU-Mitgliedstaaten das Instrument zur anlasslosen, massenhaften Speicherung von Verkehrsdaten nicht aufgeben wollen. Einige schafften sie zwar ab, doch vielerorts galten die nationalen Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung weiter – in Deutschland wurde die Vorratsdatenspeicherung im Oktober 2015 sogar neu eingeführt.
Widerstand regte sich beispielsweise in Schweden, wo einige der nationalen Provider nicht mehr speichern wollten. Tele2 bekam dann eine einstweilige Verfügung der schwedischen Post- und Telekommunikationsbehörde, zog jedoch dagegen vor Gericht. Ähnlich verlief ein Fall in Großbritannien. Ironischerweise zog hier aber neben drei anderen Klageführern David Davis gegen die britischen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung vor Gericht. Davis ist Großbritanniens „Brexit-Minister“. Damit befand er sich plötzlich in der Position, gegen die Überwachungsgesetze seiner Chefin, der neuen Premierministerin Theresa May, vorzugehen. Davis trat daher kurzfristig von der Klage zurück.
Zwei Jahre später sind nun beide Fälle bis zum Europäischen Gerichtshof eskaliert, der Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe am EuGH hat heute eine Stellungnahme zu einem Vorabentscheidungsersuchen abgegeben. Zentral war in beiden Fällen die Frage, inwieweit das Urteil des EuGH zur Abschaffung der europäischen Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie die nationale Gesetzgebung beeinflusst. Im schwedischen Fall lautete eine der konkreten Fragen:
Ist eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten, die sich […] auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten erstreckt, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung von Straftaten vorzusehen, mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 [Datenschutzrichtlinie] unter Berücksichtigung der Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der [Grundrechte-]Charta vereinbar?
Die Einschätzung des Generalanwalts (Volltext wird im Laufe des Tages hier erscheinen): Die Pflicht, Daten auf Vorrat zu speichern, kann mit EU-Gesetzen kompatibel sein, wenn strenge Voraussetzungen eingehalten werden. Ob das der Fall ist, müssen im Zweifel nationale Gerichte einschätzen.
Erfüllt sein müssten die Zugänglichkeit des Rechts, seine Voraussehbarkeit und angemessene Mittel gegen Willkür. Weiterhin sollten die Regelungen das Recht auf Privatsphäre respektieren. Der Generalanwalt betont, dass Vorratsdatenspeicherung nur eingesetzt werden dürfe, um gegen schwere Straftaten vorzugehen, „die Bekämpfung einfacher Kriminalität oder der ordnungsgemäße Ablauf von nicht strafrechtlichen Verfahren“ seien keine Rechtfertigung, Daten auf Vorrat zu speichern.
Um Vorratsdatenspeicherung durchzuführen, müsse sie verhältnismäßig und „absolut notwendig“ sein, um schwere Straftaten zu bekämpfen, es dürfe keine anderen Maßnahmen geben, die genauso effektiv seien oder weniger in Grundrechte eingreifen würden.
Neues ist damit nicht gesagt, der Generalanwalt wiederholt im Wesentlichen das, was bereits bei der Abschaffung der EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie gesagt wurde. In der deutlichen Formulierung der Notwendigkeit kann aber zumindest eine Chance liegen, denn der Beweis der Notwendigkeit in Sachen Vorratsdatenspeicherung steht aus. Bei der Wiedereinführung in Deutschland entlarvte sich Bundesjustizminister Heiko Maas damit selbst und gab zu, das nicht leisten zu können. Auch wissenschaftliche Studien und Kriminalstatistiken sprechen gegen die Vorratsdaten, sie haben keinen signifikanten Unterschied bei der Verbrechensaufklärung gemacht.
Der Begriff der schweren Straftaten hingegen ist schwierig und im Zweifel kein Hindernis für die Vorratsdatenspeicherung. In Deutschland sind sie in § 100a der Strafprozessordnung aufgeführt, umfassen aber eine Vielzahl von Vergehen, darunter auch Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Die Einschätzung des Generalanwalts dürfte auch die deutsche Vorratsdatenspeicherung beeinflussen. Zum einen laufen mehrere Verfahren gegen das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht. Das hat zwar gerade zwei Eilanträge zur Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung bis zu einer Gerichtsentscheidung abgelehnt, die Meinung des Generalanwalts dürfte doch auch ihre Rechtsprechung beeinflussen. Vielmehr aber das noch ausstehende Urteil der EuGH-Richter. Das Gericht ist nicht an die Linie des Generalanwalts gebunden, folgt dieser aber im Regelfall. Die Richter werden in ihrem Urteil kaum so vage sein können, wie der Generalanwalt es blieb. Wir werden das Geschehen weiter verfolgen.
