Seit Anfang des Jahres ist die von schwarz-rot beschlossene Vorratsdatenspeicherung in Kraft. Gegen das neue Gesetz wurden mehrere Verfassungsbeschwerden eingereicht. Zwei der Beschwerden wollen nicht nur das Gesetz an sich kippen, sondern haben auch beantragt, das Gesetz bis zu einem endgültigen Gerichtsurteil auszusetzen.
Diese Aussetzung hat das Bundesverfassungsgericht letzte Woche abgelehnt: „Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos“.
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 abgelehnt. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Mit der Datenspeicherung allein ist noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderte. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Abruf von Telekommunikations-Verkehrsdaten von qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht, die das Gewicht der durch den Vollzug der Vorschrift drohenden Nachteile im Vergleich mit den Nachteilen für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung weniger gewichtig erscheinen lassen.
Die Entscheidung ist bedauerlich, vor allem da bei der ersten Vorratsdatenspeicherung ein Eilantrag noch teilweise erfolgreich war. Dennoch ist das kein abschließendes Urteil über die anlasslose Massenüberwachung der gesamten Bevölkerung – das wird in der Hauptsacheentscheidung geklärt werden.
Derzeit erarbeitet die Bundesnetzagentur den technischen Anforderungskatalog, wie die Speicherung sämtlicher Verbindungsdaten von den Provider umzusetzen ist, der spätestens zum Jahreswechsel veröffentlicht werden muss. Die Provider haben dann ein halbes Jahr Zeit, die Speicherpflichten umzusetzen, spätestens am 1. Juli 2017 müssen alle Regelungen der Vorratsdatenspeicherung technisch in Kraft sein. Ob das Bundesverfassungsgericht ein endgültiges Urteil vor diesem Zeitpunkt sprechen wird, ist nicht abzusehen.
Eine der beiden Beschwerden führen die Rechtsanwälte Carl Christian Müller und Sören Rößner im Auftrag von Medien-Verbänden sowie einigen Grünen und Piraten und einem SPDler. Die Anwälte kommentieren in einer Pressemitteilung: „Ein schlechter Tag für die Kommunikationsfreiheiten“
Mit größtem Bedauern nehmen wir zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht unseren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung abgelehnt hat.
Zwar folgt das Bundesverfassungsgericht unserer Ansicht, dass die Vorratsdatenspeicherung einen schwerwiegenden und nicht mehr rückgängig zu machenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG darstellt. Sofern das Bundesverfassungsgericht im weiteren jedoch lediglich formelhaft ausführt, dass der Gesetzgeber die Vorratsdatenspeicherung von qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht habe, die die drohenden Nachteile für die Übergangszeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache hinnehmbar und im Vergleich mit den Nachteilen für das öffentliche Interesse weniger gewichtig erscheinen ließen, ist dies überaus kritikwürdig, weil der Beschluss nicht erkennen lässt, dass das Bundesverfassungsgericht sich mit den von uns vorgetragenen Bedenken auseinandergesetzt hat.
Die zweite abgelehnte Beschwerde führt Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff im Auftrag der Bundes-FDP, also Burkhard Hirsch, Gerhart Rudolf Baum und Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Wolfgang Kubicki, stellvertretender Bundesvorsitzender der FDP, kommentiert in einer Pressemitteilung: „Optimistisch im Hauptsacheverfahren zur Vorratsdatenspeicherung“
Wir bedauern die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Eilanträge zur Verhinderung der Vorratsdatenspeicherung abschlägig entschieden zu haben. Das Gericht weist selbst darauf hin, dass es eine reine Abwägungsentscheidung ist, die keinen Hinweis auf das Ergebnis in der Hauptsache beinhaltet.
Das Gericht hat ausgeführt, dass die Speicherung allein im Rahmen der Eilentscheidung deshalb nicht so gravierend sei, weil der Gesetzgeber für die Verwertung der gespeicherten Daten zumindest gewisse Hürden vorgesehen hat. Obwohl das Gericht bedauerlicherweise unsere Einschätzung hinsichtlich der Verhinderung der vorläufigen Speicherung nicht mitträgt, hat es unsere Klage dennoch zum Anlass genommen, um zu verdeutlichen, dass es die Verfassungsbeschwerde der FDP angehörenden Kläger sehr ernst nimmt.
Die genaue Begründung des Bundesverfassungsgerichts aus der Pressemitteilung:
a) Zwar kann die umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über praktisch jedermann einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken, weil das Gefühl entsteht, ständig überwacht zu werden. Der in der Speicherung für Einzelne liegende Nachteil für ihre Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich jedoch erst durch einen Abruf der Daten zu einer möglicherweise irreparablen Beeinträchtigung. Mit der Speicherung allein ist noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderte. Dies gilt auch für die Speicherung der Daten von Berufsgeheimnisträgern.
Ein die Aussetzung der Speicherpflicht erfordernder besonders schwerer Nachteil ergibt sich auch nicht daraus, dass beim Short Message Service (SMS) Verkehrsdaten und Kommunikationsinhalte möglicherweise nicht getrennt werden können. Nach dem klaren Wortlaut des § 113b Abs. 5 TKG dürfen der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. Wenn dies technisch zurzeit noch nicht möglich sein sollte, rechtfertigt das nicht, sich über die Maßgabe des Gesetzes hinwegzusetzen; vielmehr sind dann zunächst die technischen Bedingungen zu schaffen, um die Speicherpflicht erfüllen zu können.
b) Im Verkehrsdatenabruf nach § 100g Abs. 1 und 2 StPO liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Doch hat der Gesetzgeber mit § 100g Abs. 2 StPO den Abruf von Telekommunikations-Verkehrsdaten im Sinne des § 113b TKG von qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht, die das Gewicht der dem Einzelnen und der Allgemeinheit durch den Vollzug der Vorschrift drohenden Nachteile für die Übergangszeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache hinnehmbar und im Vergleich mit den Nachteilen für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung weniger gewichtig erscheinen lassen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 wegen des öffentlichen Gewichts einer wirksamen Verfolgung schwerer Straftaten solche Abrufersuchen zugelassen, die der Verfolgung von Katalogtaten im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO dienten, wenn darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorlagen, namentlich die Tat auch im Einzelfall schwer wog und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos gewesen wäre. Diese Voraussetzungen ergeben sich nunmehr unmittelbar aus § 100g Abs. 2 Satz 1 StPO. Angesichts dieser Einschränkungen hat das öffentliche Strafverfolgungsinteresse grundsätzlich derartiges Gewicht, dass die Aussetzung der Vorschrift durch eine einstweilige Anordnung trotz der entgegenstehenden gewichtigen Nachteile nicht geboten ist.
c) Auch in Blick auf die das zu beachtende Verfahren regelnden §§ 101a, 101b StPO ist eine einstweilige Anordnung nicht geboten. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Europäische Grundrechtecharta oder sonstiges Unionsrecht für die Beurteilung der angegriffenen Vorschriften Bedeutung entfaltet, ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Dass Unionsrecht dazu verpflichten könnte, die angegriffenen Vorschriften schon im Eilverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung außer Kraft zu setzen, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
Update: Jan Korte, stellvertretender Vorsitzender der Linksfraktion im Bundestag, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:
Es wäre besser gewesen, wenn die Richter die Vorratsdatenspeicherung schon heute gekippt hätten, aber offensichtlich wollen sie lieber noch ein Jahr warten, bis das Gesetz an der technischen Umsetzung ihrer eigenen Hürden scheitert, was die TK-Anbieter und Provider ja praktisch schon angekündigt haben. Unabhängig von Gerichtsurteilen brauchen wir aber dringend eine breite gesellschaftliche Debatte über eine bürgerrechtliche Kehrtwende in der Innenpolitik und ein Ende des hinter der Vorratsdatenspeicherung stehenden Sicherheitskonzepts der Massenüberwachung.
