Die Bundesregierung hält unbeirrt daran fest, dass die Vorratsdatenspeicherung (VDS) ab Juli umgesetzt werden muss. Währenddessen diskutieren auf EU-Ebene mehrere Gremien darüber, wie und ob es überhaupt eine VDS geben kann, die mit EU-Recht kompatibel ist. Grund dafür ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Dezember. Der EuGH hat die Umsetzung der VDS in Großbritannien und Schweden als europarechtswidrig befunden, nachdem er bereits 2014 die damalige EU-Richtlinie gekippt hatte.
Mitgliedstaaten diskutieren über Zukunft der VDS
Laut dem höchstrichterlichen Urteil ist eine „allgemeine und unterschiedslose Speicherung“ von Verkehrsdaten ausgeschlossen. Eine Speicherung von Verkehrsdaten ist nur zulässig, wenn es einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel gebe. Verkehrsdaten dürften demnach nur für eine bestimmte Zeitspanne, eine Region oder von einem Personenkreis gespeichert werden und müssen zur Bekämpfung schwerer Straftaten beitragen können. Verkehrsdaten sind Informationen über die Umstände einer Kommunikation. Also wer wann mit wem kommuniziert – bei Mobilkommunikation auch wo.
Die Innenminister der EU-Staaten haben im Januar versucht, eine Lösung zu finden, die VDS mit diesen Einschränkungen kompatibel zu machen, aber bisher keine Lösung gefunden. Der juristische Dienst des Rates der EU hat im Februar eine Einschätzung geliefert, welchen Einfluss das EuGH-Urteil auf die nationalen Gesetzgebungen zur anlasslosen Speicherung sämtlicher Kommunikationsverbindungen hat und in welcher Form Verkehrsdaten in Zukunft für Strafverfolgungszwecke genutzt werden könnten. Der juristische Dienst stellt fest, dass Mitgliedstaaten nach Artikel 15 der derzeitigen Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ePrivacy-Richtlinie genannt, immer noch Verkehrsdaten speichern können, etwa zum Schutz der nationalen Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten.
Allgemeine und unterschiedslose Speicherverpflichtung nicht mehr möglich
Das alles befindet sich in der öffentlich zugänglichen Version der Einschätzung des juristischen Dienstes. Zwei entscheidenden Absätze fehlen in dieser Version jedoch und befinden sich nur in der eingestuften Version, die netzpolitik.org hier veröffentlicht. Dort kommt der juristische Dienst zu dem unmissverständlichen Urteil, …
[…] dass eine allgemeine und unterschiedslose Speicherverpflichtung zur Kriminalitätsprävention und zu anderen sicherheitsrelevanten Zwecken auf nationaler Ebene nicht mehr möglich sein wird, wie es auch auf EU-Ebene der Fall ist.
Das bedeutet, nationale Alleingänge hinsichtlich einer anlasslosen VDS werden nicht mehr funktionieren. Der juristische Dienst weist anschließend darauf hin, die von der EU-Kommission vorgeschlagene neue ePrivacy-Verordnung ermögliche Providern weiterhin, Verkehrsdaten zu speichern – etwa zu Abrechnungszwecken. Die alte ePrivacy-Richtlinie hatte noch eine Öffnungsklausel zur anlasslosen Speicherung sämtlicher Kommunikationsverbindungen enthalten, die den Mitgliedstaaten die Freiheit gab, nationale VDS-Regeln umzusetzen. Die geplante neue Verordnung enthält diese zwar nicht mehr, lässt jedoch Schlupflöcher, indem sie nationale Regelungen zur VDS nicht explizit ausschließt.
Derzeit arbeitet noch eine andere Arbeitsgruppe des Rates der EU an einer Evaluierung – die Arbeitsgruppe für „Informationsaustausch und Datenschutz“, kurz DAPIX. Diese traf sich am 10. April, die Diskussionspunkte veröffentlichen wir hier. Eine der Fragestellungen für das Treffen lautete, wie die Kriterien des EuGH an die Speicherung von Verkehrsdaten erfüllt werden können. Etwa, indem die Eingriffe der Behörden darauf begrenzt werden, was „in einer demokratischen Gesellschaft unbedingt notwendig und begründet ist“.
Dazu will die Arbeitsgruppe ermitteln, wie man die VDS geografisch, zeitlich, räumlich und anderweitig beschränken und eine unabhängigen Aufsichtsstelle ausgestalten kann. Beides forderte der EuGH als Voraussetzung für eine Verkehrsdatenspeicherung.
Analyse der Kommission lässt auf sich warten
Der Rat der EU ist nicht das einzige Gremium, das über die Zukunft der VDS in der EU diskutiert. Die Kommission hatte nach dem EuGH-Urteil die Mitgliedstaaten gebeten, bis März die Situation in ihren jeweiligen Ländern zu erläutern. Laut einer Zusammenfassung der Ständigen Vertretung Deutschlands in der EU von einem Treffen des Koordinierungsausschusses für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CATS) konnte die Kommission jedoch keinen Termin nennen, „bis zu dem sie ihre Analyse abgeschlossen habe und konkrete Hinweise für das weitere Vorgehen geben könne“.
European Digital Rights (EDRi), eine Vereinigung von europäischen Organisationen für digitale Grundrechte, wandte sich bereits ein Jahr nach dem EuGH-Urteil 2014 an die Kommission und bemängelte Verstöße gegen EU-Recht bei der anlasslosen Speicherung sämtlicher Kommunikationsverbindungen. Doch schon damals blieb die Kommission untätig und verwies in einem Gespräch mit Vertretern von EDRi darauf, die Vorgaben des EuGH seien nicht eindeutig genug, um gerichtlich gegen einzelne Mitgliedstaaten vorzugehen.
Mitgliedstaaten wollen nicht auf VDS verzichten
Slowenien und Österreich vermuten laut der Zusammenfassung der Ständigen Vertretung, nach dem EuGH-Urteil sei nur noch das Quick-Freeze-Verfahren für eine Verkehrsdatenspeicherung möglich. Bei Quick Freeze werden Verkehrsdaten nicht auf Vorrat gespeichert, sondern erst nachdem eine richterliche Anordnung vorliegt. Das bedeutet: In der Regel löschen die Kommunikationsanbieter die Daten zeitnah, bekommen sie aber eine richterliche Anordnung, „frieren“ sie die Daten ein, damit sie später zu Strafverfolgungszwecken genutzt werden können.
Es ist klar zu erkennen, dass die meisten Mitgliedstaaten nicht auf eine VDS verzichten wollen und nun versuchen, eine Lösung zu finden, die nicht direkt wieder gerichtlich einkassiert werden kann. Als Möglichkeiten stehen das Quick-Freeze-Verfahren und eine VDS durch die Hintertür im Raum. Das heißt, Provider speichern Daten für eine bestimmte Zeit für „eigene Zwecke“ und geben diese dann den Strafverfolgern, wenn sie danach fragen.
Deutschland im Alleingang
Deutschland hat noch vor Abschluss der Beratungen der EU die anlasslose Speicherung sämtlicher Kommunikationsverbindungen im Alleingang wieder eingeführt und ignoriert, dass alle Zeichen gegen eine Vereinbarkeit mit dem EU-Recht stehen. Die deutsche Version beinhaltet weder einen zeitlichen, geografischen noch einen Personenbezug zu schweren Straftaten. Daher hatte bereits der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages ausgeführt, die deutsche Version verstoße gegen europäisches Recht.
Die Bundesregierung behauptet dennoch, die VDS sei „verfassungs- und europarechtskonform“. Das verwundert, da nach ihren eigenen Angaben der „Austausch über die Bewertung des Gesetzes“ noch nicht abgeschlossen sei. Daran hat sich einen Monat vor Beginn der Speicherpflicht nichts geändert.
Trotz der vielen Bedenken forderte Bundesinnenminister Thomas de Maizière bereits eine Ausweitung der Speicherung auf Messenger-Dienste und Telemedien. Obwohl das in dieser Legislaturperiode nicht zu erwarten ist, gibt es keine Entwarnung. Der Wille, weiterhin anlasslos Vorratsdaten zu speichern, ist sowohl innerhalb Deutschlands als auch der EU zu erkennen.
