Die Deutsche Telekom klagt am Verwaltungsgericht Köln gegen die Bundesnetzagentur, wie Golem berichtet. Kritik des Unternehmens: Provider hätten bei der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung (VDS) durch die Auflagen der Bundesnetzagentur keine Rechtssicherheit.
Die Klage dreht sich um die Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten im Telekommunikationsgesetz. Spätestens ab Juli müssen Internet-Zugangs-Anbieter IP-Adressen ihrer Nutzer*innen speichern. Bei Mobilfunk und öffentlichem WLAN erhalten Endgeräte aber keine öffentlichen IP-Adressen, sondern private Adressen mittels Netzwerkadressübersetzung auf Betreiber-Ebene, bekannt als Carrier-grade NAT.
Zur Identifizierung dieser Nutzer*innen ist eine Speicherung der öffentlichen und internen IP-Adressen nicht ausreichend, dafür wären auch weitergehende Daten über benutzte Ports und Zugriffszeiten nötig. Das aber wäre eine unverhältnismäßig große Datenbank, die hierfür eigens eingerichtet werden müsste. Diese umfassende Profilierung der Nutzer*innen interessiert die Telekom aber im Zweifel wenig. Der ehemalige Staatsbetrieb stört sich vor allem an den dadurch entstehenden Kosten, die er im zweistelligen Millionenbereich beziffert.
Mit einem Eilverfahren möchte die Telekom noch vor Ende der Implementierungspflicht zum Monatswechsel prüfen lassen, ob Anforderungen der VDS an Provider technisch zu hoch gegriffen sind. Eine Ausweitung der VDS auf Carrier-grade NAT und Messenger-Dienste wird immer wieder gefordert. Dabei hatte der Europäische Gerichtshof „eine allgemeine und unterschiedslose Speicherverpflichtung“ verboten.
Update: Das Verwaltungsgericht Köln hat im Januar klargestellt, dass Internet-Zugangs-Anbieter keine Carrier-grade-NAT-Daten speichern müssen:
Die von der Antragstellerin befürchtete zu weitgehende Reichweite der Speicherpflicht besteht nach der gesetzlichen Regelung nicht. So trägt die Antragstellerin vor, dass die Mehrfachvergabe dynamischer IP-Adressen dazu führe, dass zu einer eindeutigen Identifizierung des einzelnen Nutzers eine Vielzahl weiterer Daten erforderlich sei. Die eindeutige Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse zu einem Nutzer erfordere nach heutigem Stand der Technik (Version 4 des Internetprotokolls) bzw. aufgrund der Mehrfachvergabe externer IP-Adressen (nach der derzeitigen Form des Carrier-Grade Network Address Translation-Verfahrens-CNAT -) zusätzliche Kenntnis über die interne IP-Adresse und interne Port-Nummer, die zugeordnete externe IP-Adresse und externe Port-Nummer, die jeweilige Ziel-IP-Adresse und Ziel-Port-Nummer sowie den präzisen Zeitstempel der Zuordnung. Würden alle diese Daten erhoben, würden lückenlos Rückschlüsse auf die genutzten Dienste möglich sowie Erkenntnisse darüber, wer, wann auf welches Ziel zugegriffen habe, so dass ein umfassendes Nutzerprofil erstellt werden könne. Diese Gefahr besteht allerdings schon deshalb nicht, da die gesetzliche Speicherverpflichtung keineswegs eine derart umfassende Speicherung verlangt. § 113b Abs. 3 TKG verpflichtet die Antragstellerin als Erbringerin öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste (lediglich) dazu, die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse (Ziffer 1), eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung (Ziffer 2) als auch Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone (Ziffer 3) zu speichern. Die weiteren von der Antragstellerin genannten Speichererfordernisse finden sich nicht in der Norm. Dies hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13. September 2016, der im Verfahren 9 K 3859/16 vorgelegt worden ist, auch nochmals nachvollziehbar bestätigt.
Wir haben die Deutsche Telekom gefragt, wie sie auf die Idee kommt, dass diese Daten entgegen dieses klaren Urteils trotzdem gespeichert werden müssen.
Update 2: Ein Sprecher der Telekom erklärt gegenüber netzpolitik.org:
Die Bundesnetzagentur hat die Speicherung der Port-Adresse und die Speicherung der privaten IP-Adresse nie gefordert. Im Gegenteil: Sie hält die Speicherung dieser Daten für rechtlich unzulässig. Wir tun das auch. Es gibt keine Vorschrift, die die Speicherung der Port-Adresse und der privaten IP-Adresse fordert.
Die Bundesnetzagentur fordert aber von uns, die öffentliche IP-Adresse auch bei Einsatz des NAT-Verfahrens zu speichern unter Berufung auf § 113b Abs. 3 TKG. Die Speicherung der öffentlichen IP-Adresse ist sehr aufwendig und macht, mangels technischer Möglichkeit der Zuordbarkeit zu einem Nutzer, keinen Sinn. Deshalb klagen wir.
