Im Dezember hat der Europäische Gerichtshof zum zweiten Mal die Vorratsdatenspeicherung gekippt. Nach dem Ende der EU-weiten Vorschrift 2014 wurden damit auch nationale Gesetze verboten, wenn sie nicht „hinsichtlich […] der betroffenen Personen […] auf das absolut Notwendige beschränkt“ sind.
Man könnte meinen, die höchstrichterlichen Vorgaben seien klar genug. Doch das 2015 von der Großen Koalition beschlossene Gesetz schreibt vor, sämtliche Kommunikationsdaten aller Menschen zu speichern, ohne Ausnahme.
Wir haben das zuständige Justizministerium gefragt, wie es diesen Widerspruch auflösen will, da doch die deutsche Vorratsdatenspeicherung höchstwahrscheinlich gegen Europarecht verstößt. Unser IFG-Antrag wurde aber leider abgelehnt. Der Grund: Zwei Monate nach dem Urteil grübelt man immer noch, wie man damit umgehen soll:
Innerhalb der Bundesregierung findet derzeit ein Austausch über die Bewertung des Gesetzes […] vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs […] vom 21. Dezember 2016 statt. Der weitere Fortgang dieser Beratungen zu der seit Jahren sehr kontrovers erörterten Thematik der Speicherung der Verkehrsdaten würde beeinträchtigt, wenn in diesem Stadium interne Details dar Beratungen herausgegeben würden.
Würden die von Ihnen begehrten Informationen zugänglich und damit öffentlich gemacht, würde der aktuelle Beratungsprozess im BMJV und im Ressortkreis über etwaigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf infolge des genannten Urteils im jetzigen Stadium mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich erschwert und verzögert.
Das hindert die Bundesregierung nicht daran, das Ergebnis der Auswertung schon öffentlich zu verkünden:
Es ist die Auffassung der Bundesregierung, dass dieses Gesetz verfassungs- und europarechtskonform ist. Wir werten das Urteil des EuGH gerade noch sorgfältig aus. Diese Auswertung läuft also noch.
Unterdessen kamen auch die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages zu dem Fazit, dass das deutsche Gesetz gegen Europarecht verstößt:
Dieses Gesetz erfüllt nicht die Vorgabe des EuGH, dass
- bereits die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen des Verdachts einer schweren Straftat zulässig ist,
- nur Vorratsdaten solcher Personen gespeichert werden, die Anlass zur Strafverfolgung geben,
- die Vorratsdatenspeicherung sich nicht auf geografisch eingegrenzte Gebiete beschränkt,
- die Vorratsdaten solcher Personen nicht gespeichert werden dürfen, deren davon betroffene Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen,
- grundsätzlich nur Zugang zu den Daten von Personen gewährt wird, die im Verdacht stehen, eine schwere Straftat zu planen, zu begehen oder begangen zu haben oder auf irgendeine Weise in eine solche Straftat verwickelt zu sein oder dass in besonderen Situationen, in denen vitale Interessen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit durch terroristische Aktivitäten bedroht sind, Zugang zu Daten anderer Personen nur gewährt wird, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Daten in einem konkreten Fall einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung solcher Aktivitäten leisten können.
