Derzeit wird im EU-Parlament um eine Urheberrechtsreform und damit auch um eine europäische Version des in Deutschland erfundenen Leistungsschutzrechts (LSR) für Presseverleger gerungen. Auf Basis eines LSR wollen Presseverleger eine Vergütung von Suchmaschinenbetreibern und ähnlichen Anbietern einfordern, sofern diese ihre Links mit kleinen Ausschnitten („Snippets“) der verlinkten Inhalte versehen. Letztlich sollen auf diese Weise Werbeeinnahmen von großen Plattformen – allen voran Google – zu traditionellen Presseverlagen umverteilt werden. Kritiker befürchten dadurch unter anderem eine Einschränkung der Kommunikations- und Linkfreiheit im Internet.
Die finale Abstimmung über die Parlamentsposition zum Kommissionsentwurf für eine Urheberrechtsreform wird dabei, so der kürzlich korrigierte Zeitplan von Berichterstatterin Therese Comodini Cachia, nicht mehr vor der deutschen Bundestagswahl stattfinden. Nicht zuletzt auf Grund der großen Zahl an Änderungsanträgen wird die finale Abstimmung über den Parlamentsentwurf im zuständigen Rechtsausschuss erst am 28. September, jene im Plenum also noch später stattfinden.
Aber auch das deutsche LSR für Presseverleger könnte in der Zwischenzeit auf europäischer Ebene verhandelt werden. Das Landgericht Berlin hat nämlich im Zuge des Rechtsstreits zwischen Google und der Verwertungsgesellschaft VG Media entschieden (Beschluss 16 O 546/15), zunächst den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Prüfung des LSR zu bitten. Konkret geht es laut Pressemitteilung des Landgerichts Berlin darum, „ob es sich bei den Leistungsschutzrechten um ‚technische’ Vorschriften“ handelt. In diesem Fall hätte der EU-Kommission eine Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Verabschiedung im Bundestag eingeräumt werden müssen – dieser Vorgang wird „Notifizierung“ genannt.
Auf Notifizierung aus Zeitgründen verzichtet
Eine solche Notifizierung war aber, wie die deutsche Piraten-EU-Abgeordnete Julia Reda bereits 2015 anhand von Schriftverkehr aus der Ressortabstimmung (PDF) belegt hat, vor allem deshalb unterblieben, um das LSR noch kurz vor der Bundestagswahl durch den Bundestag zu peitschen. Wörtlich hieß es in einem Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien darin:
Es besteht daher die nicht unerhebliche Gefahr, dass Gerichte das Gesetz wegen fehlender Notifizierung für nicht anwendbar erklären. Ich verstehe, dass hinter der gewählten Auslegung der Richtlinie der politische Wunsch nach möglichst schneller Verabschiedung des Leistungsschutzrechts steht. […] Auf die Gefahr einer späteren Blamage durch die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes sollte das [Bundesministerium für Justiz] aber zumindest hingewiesen werden.
Genau diese Blamage könnte jetzt eintreten, wenn der EuGH im Zuge des Vorabentscheidungsverfahrens zum Schluss gelangen sollte, dass eine Notifizierung des deutschen LSR für Presseverleger erforderlich gewesen wäre.
Im Unterschied zu Deutschland hatte beispielsweise das österreichische Justizministerium einen fast wortgleichen Vorschlag für ein LSR für Presseverleger nämlich sehr wohl der EU-Kommission zur Stellungnahme vorgelegt. Im Ergebnis führte das Notifizierungsverfahren dazu, dass es das LSR für Presseverleger zumindest bislang nicht ins österreichische Urheberrecht geschafft hat.
