Anti-Terror-Gesetz Barbesitzer in Frankreich wegen unterlassener Vorratsdatenspeicherung verhaftet

Die Polizei hat mehrere Gastronomen im französischen Grenoble festgenommen, weil sie nicht die Daten der Gäste speicherten, die ihr WLAN nutzten. Ein Anti-Terror-Gesetz von 2006 schreibt das vor – das dürfte nach einem EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung allerdings überholt sein.

Café-Betreiber:innen in Frankreich, die ihren Gästen offenes WLAN anbieten, müssen deren Daten speichern. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Nicolas Lafargue

Französische Behörden haben mindestens fünf Café- und Barbesitzer aus Grenoble festgenommen, weil sie die Zugriffsdaten von WLAN-Nutzer:innen in ihren Betrieben nicht speicherten. Ein 14 Jahre altes Anti-Terror-Gesetz verpflichtet Internet-Anbieter in Frankreich, die Kommunikationsdaten von Nutzer:innen für 12 Monate zu speichern.  Zuvor hatte das Nachrichtenportal ZDNet unter Berufung auf lokale Medien berichtet.

Demnach gaben die Barbesitzer an, nicht gewusst zu haben, dass ein solches Gesetz existiert und sie davon betroffen seien. Auch ihre Gewerkschaft habe sie nicht über die Speicherpflicht von WLAN-Zugriffsdaten informiert.

Artikel 5 des Gesetzes von 2006 weitet die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für Telekommunikationsanbieter auf alle Personen aus, die „aufgrund einer Haupt- oder Nebentätigkeit der Öffentlichkeit eine Verbindung anbieten, die eine Online-Kommunikation über den Zugang zum Netzwerk ermöglicht, auch kostenlos“.

WLAN im Café verpflichtet zur Datensammlung

Per französischem Gesetz gelten für Restaurant- und Barbetreiber:innen also die gleichen Regeln wie für Telekommunikationsunternehmen: Sie müssen Kommunikationsdaten, die sich durch die Nutzung ihres WLAN-Netzwerks anhäufen, 12 Monate lang speichern und sie Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage aushändigen.

Bei den Daten handelt es sich unter anderen um Verkehrs- und Standortdaten, Informationen über Teilnehmer:innen und besuchte Websites. Ausgenommen ist der eigentliche Inhalt der Kommunikation. Ermittler:innen verlassen sich immer wieder auf Daten von Internetanbietern, um mutmaßliche Täter:innen zu verfolgen und Straftaten aufzuklären.

Die Gastronomen wurden nach ihrer Vernehmung wieder entlassen. Ihnen droht laut französischen Medien jetzt bis zu ein Jahr Haft, eine persönliche Geldstrafe von bis zu 75.000 Euro und eine geschäftliche Geldstrafe von bis zu 375.000 Euro.

EuGH erklärt allgemeine Vorratsdatenspeicherung für unzulässig

Am Dienstag hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die unterschiedslose Speicherung von Kommunikationsdaten für den Zugriff von Polizei und Geheimdiensten den grundlegenden Menschenrechten auf Privatsphäre, Datenschutz und Meinungsfreiheit widerspricht.

Frankreich verstößt mit seinem Gesetz zur Terrorismusbekämpfung also gegen geltende EU-Datenschutzgesetze. Denn laut EuGH-Urteil gilt EU-Recht auch im Kontext nationaler Sicherheit. Nur in Ausnahmefällen, in denen die nationale Sicherheit einer „ernsthaften Bedrohung“ ausgesetzt ist, sei die massenhafte Sammlung von Daten für einen begrenzten Zeitraum erlaubt.

Die EU-Mitgliedsstaaten sind gesetzlich dazu verpflichtet, für bestimmte Schutzmaßnahmen bei der Speicherung, dem Zugang und der Nutzung von Daten zu sorgen. Die EU-Gesetzgebung strebt so ein Gleichgewicht zwischen dem Recht auf Privatsphäre und dem Schutz der Öffentlichkeit an.

Auch in Deutschland gibt es seit 2015 ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung. Weil Datenschützer:innen und Telekommunikationsanbieter:innen dagegen klagten und Recht bekamen, setzte die Bundesnetzagentur 2017 die Speicherpflicht aus. 2019 legte das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH das deutsche Gesetz zur Prüfung vor. Eine Entscheidung darüber steht noch aus.

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