BundesverwaltungsgerichtDie Vorratsdatenspeicherung bleibt weiter ausgesetzt

Der Europäische Gerichtshof soll klären, ob die deutsche Vorratsdatenspeicherung gegen EU-Recht verstößt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden. Damit müssen Provider auch weiterhin keine Daten speichern. Deutschland ist trotzdem eines der sichersten Länder.

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Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vor der Verhandlung.

Die ewige Saga der Vorratsdatenspeicherung geht in eine weitere Runde. Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, zwei Klagen gegen das deutsche Gesetz dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Das Gericht in Luxemburg soll klären, ob eine nationale Speicherpflicht erlaubt ist. Bis dahin müssen Kommunikations-Anbieter weiterhin keine Daten speichern.

Die anlasslose Speicherung sämtlicher Telekommunikationsdaten ist ein netzpolitischer Zombie. Der Bundestag hat ein erstes Gesetz 2007 beschlossen, das Bundesverfassungsgericht hat es 2010 gekippt. Der Europäische Gerichtshof hat 2014 die EU-Richtlinie gekippt, trotzdem hat die Große Koalition 2015 ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen. Das Gericht in Luxemburg hat 2016 auch nationale Gesetze beanstandet, Deutschland hielt trotzdem weiter daran fest. Datenschützer:innen klagen wieder beim Bundesverfassungsgericht.

Telekommunikationsanbieter wehren sich ebenfalls, eine Reihe an Daten über ihre Kunden speichern zu müssen. Bereits 2016 hat der Internetprovider Spacenet aus München Klage eingereicht, 2017 hat er gewonnen, daraufhin hat die Bundesnetzagentur die Speicherpflicht ausgesetzt. Auch die Deutsche Telekom klagt, ursprünglich gegen die Speicherpflicht bei Mobilfunk und WLAN, seit dem Spacenet-Urteil gegen die Speicherpflicht an sich. Diese Verfahren wurden heute in Leipzig verhandelt.

Keine Speicherung ohne Straftat

Die Kernfrage ist weiterhin, ob die anlasslose Massenüberwachung der gesamten Bevölkerung mit den Grundrechten vereinbar ist. Die Masse an Daten ist extrem aufschlussreich und kann mehr über unsere Gewohnheiten und Verhaltensmuster aussagen als uns selbst bewusst ist. Deshalb haben die obersten Gerichte wiederholt klargestellt, dass diese sensiblen Daten nicht über Menschen gespeichert werden dürfen, die noch nichtmal ansatzweise etwas mit schwerer Kriminalität zu tun haben.

Genau das ist aber das Konzept von Speicherung auf Vorrat: Erstmal speichern, vielleicht können wir es später gebrauchen. Immerhin haben die Vertreter:innen der Bundesregierung vor Gericht zugegeben, dass bereits die Speicherung ein Grundrechtseingriff ist. Das ist Konsens unter Jurist:innen, wird aber in der politischen Debatte gerne ignoriert. Die Rechtfertigung der Bundesregierung ist: Ja, die Vorratsdatenspeicherung greift in Grundrechte ein, aber die neue Version ist nicht ganz so schlimm wie die alte.

„Wir sehen keinen Anlass.“

Das Grundproblem bleibt die Anlasslosigkeit. Wie die anderen obersten Gerichte kritisierte auch das Bundesverwaltungsgericht, dass die Daten ausnahmslos aller Menschen gespeichert werden müssen, die digital kommunizieren. Die Vertreter:innen der Bundesregierung versuchten kurz zu definieren, dass schon die Nutzung von Telekommunikation ein Anlass zum Speichern sei. Das ließen die Richter nicht gelten. Ein Telefon zu nutzen, sei „ein denkbar weiter Begriff des Anlasses“. Das Fazit des Vorsitzenden: „Wir sehen keinen Anlass.“

Eine Steilvorlage für die Kläger. Jura-Professor Matthias Bäcker bekräftigte, „der Umstand, dass wir leben und Straftaten begehen könnten“, ist kein Anlass, der eine Speicherung sensibler Daten rechtfertigen würde. Vielmehr ist Telekommunikation eine Basis-Infrastruktur, die fast vollständig legal genutzt wird. Er verglich das mit Straßen und Wasser – auch dort könne es manchmal Straftaten geben, das rechtfertigt aber keine Vorratsdatenspeicherung.

Beschränkung auf Zeit, Ort, Personen

Wenn schon Daten gespeichert werden, dann zumindest klar begrenzt. Der Europäische Gerichtshof hatte eine Begrenzung auf bestimmte Zeiträume, geografische Gebiete und Personenkreise ins Spiel gebracht. Schon das weicht signifikant vom Prinzip ab, dass keine Daten von unschuldigen und unverdächtigen Personen gespeichert werden.

Bäcker sinnierte mit dem Gericht, dass es Fälle geben könnte, in denen es ausreichende Hinweise für eine Speicherung, aber noch nicht für eine Nutzung der Daten gäbe. Das können zum Beispiel Großlagen sein, wie Public Viewing beim Fußball oder Gipfeltreffen wie G20.

Vielen Datenschützer:innen dürfte das viel zu weit gehen, doch die Bundesregierung will noch nichtmal solche Beschränkungen akzeptieren. Schon beim Europäischen Gerichtshof und in internen EU-Verhandlungen bezeichnete sie eine beispielsweise geografische Begrenzung als „nicht umsetzungsfähig“.

Bestandsdaten und Richterbeschluss

In der politischen Debatte wird oft betont, dass auf die gespeicherten Vorratsdaten nur eng zugegriffen wird, zum Beispiel mit Richterbeschluss. Das gilt für die Verbindungsdaten, aber nicht für Bestandsdaten – also beispielsweise wer wann eine bestimmte IP-Adresse hat.

Diese Daten werden vollautomatisiert herausgegeben, ganz ohne Richter. Und das ist der Großteil der Abfragen: Allein letztes Jahr haben Behörden fast 14 Millionen Mal gefragt, wem eine Telefonnummer gehört.

Sicher ohne Vorratsdatenspeicherung

Mit der heutigen Entscheidung liegt der Ball wieder beim Europäischen Gerichtshof, der bereits zwei weitere nationale Gesetze verhandelt. Bis dahin bleibt die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland weiterhin ausgesetzt, Kommunikationsanbieter müssen nicht speichern.

Trotzdem sind Ermittler nicht hilflos. Vor zwei Wochen verkündete Innenminister Seehofer im Bundestag stolz: „Wir haben bei der Zahl der Straftaten den niedrigsten Wert seit Anfang dieses Jahrhunderts, und wir haben die höchste Aufklärungsquote seit dem Jahre 2005.“ Ganz ohne Vorratsdatenspeicherung.

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