Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erstmals die EU-Verordnung zur Netzneutralität ausgelegt. Das Urteil am heutigen Dienstag untersagt es Telekommunikations-Providern, die Datennutzung von Kund:innen selektiv zu drosseln, wenn diese ein bestimmtes Volumen überschreitet.
Den Fall legte ein ungarisches Gericht dem EuGH vor. Der Anbieter Telenor Magyarország hatte gegen eine Entscheidung der ungarischen Regulierungsbehörde geklagt. Der Provider bot in Ungarn zwei Streaming-Pakete an, die Nutzung von Diensten wie WhatsApp, Instagram oder Spotify zum „Nulltarif“ versprachen. Hingegen drosselte der Anbieter alle anderen Internetzugriffe der Kund:innen, wenn ihr Datenvolumen aufgebraucht war.
Das untersagte die Behörde mit Verweis auf die Netzneutralität, denn der Provider behandle damit einige Internetangebote bevorzugt. Ähnlich ging in Deutschland auch die Telekom bei ihrem Produkt StreamOn vor, bis ein Gericht im Vorjahr eine solche Drosselung untersagte.
Gericht: Rechte nicht einschränken
Das EU-Gericht gab der ungarischen Behörde nun Recht, da Tarife wie der ungarische mit ihren „Blockierungs- oder Verlangsamungsmaßnahmen die Ausübung der Rechte der Endnutzer einschränken“, wie es in der Urteilsbegründung heißt.
Die Europäische Union hat die Netzneutralität 2015 in einer Verordnung gesetzlich verankert. Seither haben Endnutzer:innen das Recht, „unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten“.
Anbietern ist es außerdem verboten, den Internetzugang für einzelne Nutzer:innen absichtlich aus kommerziellen Erwägungen zu verschlechtern. Mit dem Gesetz will die EU etwa verhindern, dass sich Digitalkonzerne wie Google oder Apple bevorzugten Zugang zu einkommensschwachen Bevölkerungsschichten sichern und damit ihre Marktdominanz weiter ausbauen.
