Bitkom

  • : Upload-Filter: Breites Bündnis warnt vor „gefährlichem Irrweg“
    Die Venus von Willendorf entstand vor knapp 30.000 Jahren und ist eines der ältesten bekannten Kunstwerke. Dennoch wurde die Statue als angebliche Pornographie <a href="https://futurezone.at/netzpolitik/nackte-brueste-facebook-loescht-foto-der-venus-von-willendorf/400005275"> kürzlich wohl Opfer des Uploadfilters von Facebook </a>.
    Upload-Filter: Breites Bündnis warnt vor „gefährlichem Irrweg“

    In einem offenen Brief appelliert ein breites Bündnis aus Zivilgesellschaft, Internetwirtschaft und Verbraucherschützern an deutsche und europäische Politiker, von der Idee der Upload-Filter abzurücken. Diese seien nicht dazu geeignet, gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vorzugehen, und würden die Meinungsfreiheit bedrohen.

    28. Februar 2018 5
  • : Studie: Viele IT-Angriffe, hohe Dunkelziffer
    Hacker bei der Arbeit (Symbolbild).
    Hacker bei der Arbeit (Symbolbild).
    Studie: Viele IT-Angriffe, hohe Dunkelziffer

    Mehr als die Hälfte der Unternehmen in Deutschland (53 Prozent) sind laut einer repräsentativen Umfrage des Branchenverbandes Bitkom in den vergangenen beiden Jahren Opfer von Wirtschaftsspionage, Sabotage oder Datendiebstahl geworden. An der Spitze steht der Diebstahl von Notebooks oder Smartphones, wobei oft unbekannt bleibt, ob die Täter es auf die Hardware oder auf die darauf gespeicherten Daten abgesehen haben. Zu kurz kommen letztere jedoch nicht:

    In jedem sechsten Unternehmen (17 Prozent) wurden in den vergangenen zwei Jahren demnach sensible digitale Daten gestohlen. Vor allem Kommunikationsdaten wie E‑Mails (41 Prozent) oder Finanzdaten (36 Prozent) fielen dabei häufig in die Hände der Angreifer. In 17 Prozent der Fälle von Datendiebstahl wurden Kundendaten entwendet, in 11 Prozent Patente oder Informationen aus Forschung und Entwicklung, in 10 Prozent Mitarbeiterdaten.

    Die Dunkelziffer dürfte allerdings deutlich höher liegen, da nur jedes dritte betroffene Unternehmen (31 Prozent) staatliche Stellen einschaltet. Hintergrund ist meist die Angst vor Imageschäden.

    Verfassungsschutz: Mehr melden!

    Bei der Vorstellung der Studie war im Übrigen auch Hans-Georg Maaßen dabei, der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Er kritisierte die Vertuschung durch die Unternehmen, denn nur wenn sie Angriffe melden würden, könne man Abwehrstrategien entwickeln: „Es gilt der Grundsatz ‚Need to share’, wenn wir gemeinsam die deutsche Volkswirtschaft widerstandsfähiger gegen Wirtschaftsspionage machen wollen.“

    Dabei scheint Maaßen entfallen zu sein, dass deutsche Behörden gezielt nach Sicherheitslücken suchen – aber nicht etwa, um sie umgehend dem Hersteller zu melden und damit zur IT-Sicherheit beizutragen. Sondern dazu, sie möglichst lang geheim zu halten, damit der Staatstrojaner genügend Einfallstore vorfindet. Schade, dass Maaßen keine ählich klaren Worte gefunden hat, als der Bundestag kürzlich den Einsatz der staatlichen Schadsoftware massiv ausgeweitet hat.

    21. Juli 2017
  • : Vorratsdatenspeicherung: Große Provider speichern erstmal nicht
    Kunden von Providern, die trotzdem Vorratsdaten speichern, könnten klagen oder von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, sagen Juristen.
    Vorratsdatenspeicherung: Große Provider speichern erstmal nicht

    Die Vorratsdatenspeicherung kippelt. Nachdem die Bundesnetzagentur jetzt die Speicherung auf Eis gelegt hat, kündigen große Provider an, erst einmal keine Daten vorzuhalten. Verbände und Unternehmen fordern, dass der Gesetzgeber die Rechtsunsicherheit beendet. Bürgerrechtsorganisationen haben schon das Ende des ungeliebten Überwachungsgesetzes vor Augen.

    28. Juni 2017 20
  • : re:publica 2017: Vortrag und Diskussion zur ePrivacy-Reform
    The Lobby of the House of Commons, 1886
    re:publica 2017: Vortrag und Diskussion zur ePrivacy-Reform

    An welche Regeln sollen sich Kommunikationsdienste künftig halten müssen, um die Privatsphäre ihrer Nutzer zu schützen? Wie wollen und können wir Tracking sinnvoll begrenzen? Welche Entscheidungsmöglichkeiten brauchen Nutzer? Darüber diskutierten auf der re:publica unter anderem Europa-Parlamentarier Jan Philipp Albrecht und Bitkom-Vertreterin Susanne Dehmel.

    31. Mai 2017
  • : BigBrotherAwards für Bitkom, DİTİB und Ursula von der Leyen
    Bei den BigBrotherAwards werden Negativpreise für besondere Verdienste gegen den Datenschutz verliehen. (Archivbild)
    BigBrotherAwards für Bitkom, DİTİB und Ursula von der Leyen

    Mit einer großen Gala werden in Bielefeld die Datenschutz-Negativpreise verliehen. Mit der DİTİB will sich ein Preisträger offenbar sogar gerichtlich gegen den Award wehren.

    5. Mai 2017 9
  • : Hate-Speech-Gesetz: Geteilte Reaktionen auf den Entwurf des Justizministers
    Der Gesetzentwurf des Justizministers ruft ein geteiltes Echo hervor. (Symbolbild) Foto: <a href="https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/deed.de">CC0 1.0</a> <a href="https://unsplash.com/collections/218092/minimal?photo=0S9ePdJG6Og">Mari Pi</a>
    Hate-Speech-Gesetz: Geteilte Reaktionen auf den Entwurf des Justizministers

    Ist der Gesetzentwurf, der Hate Speech und Fake News in sozialen Netzwerken eindämmen soll, nur „ein erster, kleiner Schritt“ oder führt er zu einer „Löschorgie, die auch viele nicht rechtswidrige Inhalte betreffen wird“? Die Meinungen zum Hate-Speech-Gesetz sind geteilt – wir haben einen Überblick.

    16. März 2017 5
  • : Störerhaftung und Netzsperren: Verbände fordern Nachbesserungen bei der Nachbesserung am WLAN-Gesetz
    <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC BY 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/nnova/">Nicolas Nova</a>
    Störerhaftung und Netzsperren: Verbände fordern Nachbesserungen bei der Nachbesserung am WLAN-Gesetz

    Verbraucherschützer, Bürgerrechtler und Wirtschaftsverbände reagieren auf den aktuellen Gesetzentwurf zur Störerhaftung. Tenor: Dass Betreiber offener Netze jetzt tatsächlich vor kostenpflichtigen Abmahnungen geschützt werden sollen, ist gut – neue Rechtsunsicherheiten durch Netzsperren lehnen sie jedoch ab.

    15. März 2017 6
  • : Gesellschaftliches Bündnis gegen Datenschutzabbau der Bundesregierung
    Foto: <a href="https://unsplash.com/search/stop?photo=iC2imdhnPac">Michael Mroczek</a> unter <a href="https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/">CC0</a> via <a href="https://unsplash.com/" target="_blank">unsplash</a>
    Gesellschaftliches Bündnis gegen Datenschutzabbau der Bundesregierung

    Gewerkschaften, Verbraucherzentralen und weitere zivilgesellschaftliche Organisationen stellen sich gegen das geplante neue Datenschutzgesetz. In einer Stellungnahme verwehren sie sich gegen Versuche, Datenschutz und Wirtschaft gegeneinander auszuspielen und fordern konkrete Kurskorrekturen.

    14. März 2017 3
  • : Fachgespräch im Bundestag: Experten halten Einfluss von Social Bots für überschätzt
    Linus Neumann vom CCC machte den Politologen Simon Hegelich für den Medien-Hype um Social Bots verantwortlich. Foto: Screenshot bundestag.de
    Fachgespräch im Bundestag: Experten halten Einfluss von Social Bots für überschätzt

    Gleich zwei Ausschüsse befassten sich in der letzten Woche im Bundestag mit Social Bots. Politiker befürchten, dass solche Meinungsroboter zur Manipulation der Bundestagswahl genutzt werden könnten. Doch dafür gibt es bislang keine Belege, erklärten die meisten Experten.

    2. Februar 2017 17
  • : Umfrage: Zwei Drittel aller Deutschen haben schon einmal eine Fake News gesehen – und erkannt
    Foto: <a href="https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/deed.de">CC0 1.0</a> <a href="https://unsplash.com/collections/289648/eye-see-you?photo=EKwqr0eLYpM">William Carson</a>
    Umfrage: Zwei Drittel aller Deutschen haben schon einmal eine Fake News gesehen – und erkannt

    Die meisten von den Deutschen wahrgenommenen Fake News haben mit den Themen Flüchtlinge und Zuwanderung sowie mit dem US-Präsidentschaftswahlkampf zu tun. Eine repräsentative Umfrage zum Thema gibt Einblicke ins Thema – und zeigt, dass nur sehr wenige Menschen Fake News auch selbst teilen.

    1. Februar 2017 10
  • : Umfrage: Digitalisierung jetzt auch im Kuhstall angekommen
    Den Kuhstall 4.0 finden auch die Tiere toll (Symbolbild).
    Den Kuhstall 4.0 finden auch die Tiere toll (Symbolbild). - <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC BY 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/30478819@N08/20134178700/">Marco Verch</a>
    Umfrage: Digitalisierung jetzt auch im Kuhstall angekommen

    Robotik im Stall, Drohnen über den Feldern und alle wichtigen Daten aufs Smartphone. Knapp mehr als die Hälfte aller Landwirte arbeitet mittlerweile mit mindestens einer dieser Methoden. Das geht aus einer repräsentativen Umfrage des Digitalverbands Bitkom mit dem Titel „Kuhstall 4.0: Gut für die Tiere“ hervor. In der vom Deutschen Bauernverband unterstützten Umfrage wurden 521 Landwirte und Lohnunternehmer aus der Branche befragt.

    Am weitesten verbreitet sind demnach digital gestützte Fütterungsautomaten, die von 51 Prozent der Befragten genutzt werden. Auch Sensoren werden mittlerweile auf dem Bauernhof eingesetzt, um dem Landwirt wichtige Daten zu liefern, beispielsweise das Gewicht oder die Vitaldaten der Tiere. Ein Viertel der Befragten gab an, diese Technik bereits zu nutzen. Von Drohnen machen hingegen nur vier Prozent Gebrauch.

    Datenschutz wird als Hindernis empfunden

    In der Umfrage wurde auch nach einer Prognose für das Jahr 2030 gefragt. Zwischen 40 und 50 Prozent der Befragten sehen den Einsatz von autonomen Feldrobotern, Drohnen oder fahrerlosen Traktoren als wahrscheinlich an.

    Interessant ist, dass 42 Prozent der Befragten den Datenschutz als Hindernis im Kuhstall 4.0 empfinden. Auch stärkere staatliche Kontrollmöglichkeiten werden als Gefahr wahrgenommen. 53 Prozent gaben an, dass die Digitalisierung dem Staat mehr Macht über sie geben könnte.

    15. November 2016 2
  • : Bitkom-Umfrage: Kunden wollen Sprachassistenten nicht nutzen, weil sie Unternehmen nicht vertrauen
    ohr-cc-by-20-ky_olsen
    Bitkom-Umfrage: Kunden wollen Sprachassistenten nicht nutzen, weil sie Unternehmen nicht vertrauen

    Unter dem Titel „Digitale Sprachassistenten als intelligente Haushaltshelfer“ hat der IT-Branchenverband Bitkom Ergebnisse einer Umfrage zur Akzeptanz von Systemen wie Google Home oder Amazon Echo veröffentlicht. Auch wenn der Verband versucht, sie anders zu vermarkten – die gewonnenen Erkenntnisse dürften kaum im Sinne der Internetwirtschaft sein.

    Nur 27 Prozent der Befragten gaben an, sich vorstellen zu können, Sprachsteuerung außerhalb des Smartphones einzusetzen. Lediglich jede*r Zehnte plant demnach konkret, solche stationären Sprachassistenten einzusetzen. Etwa ein Drittel gab an, sie auf keinen Fall nutzen wollen, und 23,6 Prozent sagten, dass sie es sich eher nicht vorstellen können. Die vielleicht wichtigste Erkenntnis aber lautet, dass fast dreiviertel (73 Prozent) derjenigen, die die Technologie eher oder gar nicht nutzen wollen, dies damit begründen, dass sie Unternehmen ihre Daten nicht anvertrauen wollen.

    Auch wenn Bundeskanzlerin Merkel jüngst beim Tag der Deutschen Industrie wieder mal in bester neoliberaler Manier proklamierte, „dass Daten der Rohstoff der Zukunft sind und dass das uns einst vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Prinzip der Datensparsamkeit nicht mehr zur heutigen Wertschöpfung passt“: Die Menschen sehen das offenbar ganz anders. Gerade weil sie das Gefühl haben, dass Unternehmen ihre Privatsphäre nicht respektieren und sie politisch nicht wirksam vor der kommerziellen Verwertung ihrer Daten geschützt werden, vertrauen sie vermeintlicher Zukunftstechnologie nicht und wollen von deren Nutzung absehen. Ganz unabhängig davon, dass sie nicht an Grundrechten oder sozialer Gerechtigkeit orientiert ist, stellt sich die kurzsichtige Datenschutzpolitik der Bundesregierung also auch als echtes Wirtschaftshemmnis heraus.

    26. Oktober 2016 15
  • : Auflistung: Beziehungen von Telekommunikationsunternehmen zur Bundesregierung
    Auflistung: Beziehungen von Telekommunikationsunternehmen zur Bundesregierung

    Die Bundestagsfraktion Die Linke hat in einer kleinen Anfrage die Bundesregierung über ihre Beziehungen zu Telekommunikationsunternehmen befragt. Die Bundesregierung hat eine lange Liste geschickt, wann sich Vertreter der Bundesregierung offiziell mit Vertretern von Deutsche Telekom & Co, sowie explizit dem Bitkom getroffen haben. Aber vorsichtshalber musste man dazu schreiben, dass es eine große Dunkelziffer gibt, denn viele Lobby-Gespräche am Rande von Festen, Veranstaltungen und sonstigen Anlässen werden leider nicht registriert.

    20. September 2016
  • : Wie sich die Wirtschaft gern Netzneutralität zurechtbiegen würde
    Verklausuliert die Netzneutralität zurechtbiegen. Foto: CC-BY 2.0 <a href="https://www.flickr.com/photos/yd/2625188964/sizes/l">yd (Flickr)</a>
    Wie sich die Wirtschaft gern Netzneutralität zurechtbiegen würde

    Europäische Regulierer hätten weder das Mandat noch die Notwendigkeit, Zero-Rating-Angebote und Spezialdienste zu regulieren, heißt es in einer Stellungnahme des Branchenverbandes Bitkom zur EU-Verordnung zur Netzneutralität, die die Bundesnetzagentur (BNetzA) am Osterwochenende veröffentlicht hat. Stattdessen soll ein „marktgetriebener Prozess“ über den Erfolg oder Misserfolg neuer Anwendungen und Geschäftsmodelle entscheiden, erklärten die Interessensvertreter weiter Teile der deutschen IT-Wirtschaft.

    Warten auf die Regulierer

    Noch bevor das EU-Parlament im vergangenen Jahr dem missratenen Kompromiss zur Netzneutralität zugestimmt hat, warnten Kritiker vor den stellenweise schwammigen Formulierungen der Verordnung, die strittige Fragen rund um Spezialdienste, Zero Rating oder Verkehrsmanagement offen gelassen hat. Ganz bewusst, betonten damals viele Abgeordnete unisono mit der EU-Kommission, schließlich stünden in den nationalen Regulierungsbehörden sowie dem europäischen Dachverband „Body of European Regulators for Electronic Communication“ (BEREC) Experten bereit, bei denen solche technischen „Detailfragen“ besser aufgehoben wären. Dem Gremium wurde folglich der ausdrückliche Auftrag erteilt, die offen gebliebenen Punkte bis Ende August 2016 abzuklären und einheitliche Leitlinien zu erarbeiten.

    Vor diesem Hintergrund veranstaltete die deutsche BNetzA im Februar einen Workshop, bei dem uns Thomas Lohninger vertrat und der schon damals bemängelte, dass man allein an den Fragen ablesen könne, wie weit man noch von einem Feinschliff entfernt sei. Diesen Eindruck verstärken die nun vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen des Bitkom-Verbandes, des Verbandes Deutscher Kabelnetzbetreiber (Anga) sowie des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (Zvei). Neben diesen haben acht weitere Interessensgruppen Stellungnahmen abgegeben, darunter netzpolitik.org und die Digitale Gesellschaft.

    Zero Rating: (Nicht-)Regelung „transparenter“ als Vorgaben

    Zwar bekennt sich Bitkom auf dem Papier zum Best-Effort-Internet, das nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ arbeitet und Datenpakete typischerweise diskriminierungsfrei in der Reihenfolge ihres Ankommens weiterleitet. Doch gleichzeitig entstünden „neue Geschäftsmodelle und Dienstleistungen auf der Grundlage von Traffic Management und Qualitätssicherung (Quality of Service)“, die Innovation und Wachstum sicherstellen würden. Mit „Qualitätssicherung“ zielt Bitkom auf sogenannte Spezialdienste ab, die Inhalteanbietern gegen Bezahlung Überholspuren verschaffen; der Begriff „Traffic Management“ (Verkehrsmanagement) dürfte wohl bewusst irreführend verwendet worden sein, denn die Verordnung schließt auf „kommerziellen Erwägungen“ beruhende Verkehrsmanagementmaßnahmen und somit entsprechende Geschäftsmodelle ausdrücklich aus.

    Einige Sätze später heißt es dann etwas weniger verklausuliert, dass mögliche Vorgaben zu Traffic Management und Volumengrenzen für Daten flexibel genug bleiben müssten, um „differenzierte Angebote“ auf den Markt bringen zu können. Dies gelte insbesondere auch für „Angebote wie Zero Rating“, mit dem die Praxis bezeichnet wird, bestimmte Dienste (für gewöhnlich) gegen Bezahlung vom monatlichen Datentransfervolumen auszunehmen. Sollte es dabei für Endnutzer – damit sind nicht nur surfende Privatkunden gemeint, sondern auch Inhalteanbieter – zu Einschränkungen der Auswahlmöglichkeit kommen, könne ja die BNetzA im Nachhinein gegebenenfalls korrigierend einschreiten. Aber prinzipiell gelte laut Bitkom das Primat des Marktes, das den „stets im Mittelpunkt der Überlegungen“ stehenden Nutzern eine „Vielfältigkeit neuer Angebote“ eröffnen würde:

    Es besteht damit kein Raum für BEREC, die durch die TSM-VO [Verordnung zum Telecoms Single Market] weiterhin gewährten kommerziellen Freiheiten in einer Weise zu beschneiden, die insbesondere ein Angebot von Zero Rating Geschäftsmodellen erschweren.

    Auch Anga steht Zero Rating positiv gegenüber und begrüßt die „Transparenz“ der (Nicht-)Regelung, die einer „einschränkenden Vorab-Regulierung“ vorzuziehen sei. Freuen könnten sich nicht nur Internetnutzer, sondern auch Diensteanbieter, da dank Zero Rating mögliche Volumengrenzen auch für nicht begünstigte Anbieter später (oder sogar nie) greifen würden. Wo man gedanklich bereits angekommen ist, macht der folgende Satz deutlich:

    Denkbar ist im Zusammenhang mit Zero-Rating-Angeboten allenfalls eine Regelung zu nichtdiskriminierendem Zugang für Diensteanbieter gegenüber markthebeherrschenden Internetzugangsanbietern.

    Qualitätsverschlechterung durch Spezialdienste Auslegungssache

    Wie Bitkom setzt Anga auf „intensiven Wettbewerb unter den Internetzugangsanbietern“, der verhindere, „dass unzureichende Best-Effort-Angebote im Markt erfolgreich sein werden“. Zudem würden Kapazitäten und Bandbreiten stetig wachsen, was ein problemloses Nebeneinander von Best-Effort-Internet und Spezialdiensten garantiere. Und da die Verordnung „keinen spezifischen öffentlichen Mehrwert für Spezialdienste“ fordere, seien Überholspuren für beliebige Dienste denkbar. Außerdem sei der tatsächliche Bedarf an Spezialdiensten noch gar nicht absehbar, deshalb sollte nicht weiter einengend reguliert werden.

    Völlig auf den Kopf stellt Bitkom den sogenannten „Virtuous Cycle“, den die US-Regulierungsbehörde FCC als Ausgangspunkt für ihre strengen Netzneutralitätsregeln herangezogen hat und der faire Bedingungen für alle Marktteilnehmer herstellen sowie einen Infrastruktur-Wettlauf entfachen soll. Im Gegensatz zur FCC geht jedoch Bitkom davon aus, dass Überholspuren den Netzbetreibern die „notwendigen Investitionsanreize“ in die Hand geben würden, um den Breitbandausbau voranzutreiben, der sich durch Entgelte für Internetzugangsdienste nicht finanzieren lasse.

    Ferner solle man es mit der Definition einer „allgemeinen Qualitätsverschlechterung“ im Vorfeld nicht zu eng sehen, sollte es nach der Einführung von Spezialdiensten zu Qualitätsverschlechterungen im Best-Effort-Internet kommen. Schließlich ist alles Auslegungssache:

    Eine starre ex-ante-Festlegung im Rahmen der BEREC-Guidelines, wann eine allgemeine Qualitätsverschlechterung gegeben ist, läuft schnell Gefahr, Spezialdienste umfassender zu untersagen, als dies dem politischen TSM-Kompromiss entspricht.

    Verhandelbar ist laut Bitkom auch die in der Verordnung verankerte ex-ante-Prüfung, ob und inwieweit eine Optimierung objektiv erforderlich ist, um ein spezifisches Qualitätsniveau für einen Spezialdienst sicherzustellen. Bekanntlich lautete bisher das Argument für Spezialdienste, dass Datenverbindungen etwa selbstfahrender Autos oder der „Industrie 4.0“ auf ebenjene Optimierung angewiesen sind. Nun soll schlicht „das Qualitätsversprechen des jeweiligen Netzbetreibers gegenüber dem jeweiligen Diensteanbieter“ ausreichen, um offenbar gar nicht mal so spezielle Dienste anbieten zu dürfen.

    Unscharfe Videos durch Verkehrsmanagement

    Die von Zvei vertretene Elektroindustrie versucht zumindest, den Anschein zu wahren, und führt „Telemedizin oder zukünftig Industrie 4.0“ als Beispiele für mögliche Spezialdienste an (zu Zero Rating hat sich Zvei nicht geäußert). Privatnutzer müssten jedoch bereit sein, aus Rücksicht auf die Wirtschaft zurückzustecken, da bereits „minimale Latenzzeitschwankungen großen ökonomischen Schaden anrichten“ könnten oder gar mittelbar die körperliche Unversehrtheit bedrohten. Dies ließe sich durch Spezialdienste sowie Verkehrsmanagement mittels „differenzierter Diensteklassen“ gewährleisten:

    Aus diesem Grund ist es trotz des Prinzips der Netzneutralität unabdingbar, dass für bestimmte Dienste ein aktives Netzwerkmanagement ermöglicht wird, um auch bei noch begrenzten Netzkapazitäten die geforderte QoS zu sichern.

    Dabei bleibt jedoch offen, wie sich eine solche Klassifizierung realisieren lässt: Schließlich wäre es beispielsweise wünschenswert, wenn sensible Gesundheitsdaten verschlüsselt übertragen werden, was jedoch eine korrekte Einteilung der Datenpakete erschwert bis unmöglich macht.

    Erwartungsgemäß begrüßt auch Bitkom die Möglichkeiten zum Verkehrsmanagement, möchte diese aber so weit wie möglich gefasst wissen. Zu enge oder zu detaillierte Vorgaben seien weder sachgerecht noch erforderlich: „Es sind keine Fälle bekannt, wo es durch Verkehrsmanagementmaßnahmen der Netzbetreiber zu einer Gefährdung des offenen Internet, zu wettbewerblicher Diskriminierung o.Ä. gekommen ist.“ Unerbetene Eingriffe in den Datenverkehr kämen Allen zugute und seien bloß nett gemeint:

    Ein im Mobilfunk seit langem weit verbreitetes Beispiel für proaktives Lastmanagement ist die automatische Skalierung von HD-Videocontent bei einer Nutzung auf mobilen Endgeräten. Eine Reduzierung auf die von einem Smartphone technisch auch tatsächlich darstellbare Auflösung ermöglicht es, die Dateigröße signifikant zu verkleinern, ohne dass das Nutzererlebnis dadurch beeinträchtigt wird. Dies reduziert die Datenlast auf den Netzen und schont gleichzeitig das Datenvolumen der Kunden.

    Wir sind leicht enttäuscht, dass Bitkom diesmal nicht den Umweltschutz als Beispiel für Verkehrsmanagement herangezogen hat und offenbar auch nicht mehr das Ende von IPTV heraufbeschwört, sollten Spezialdienste eng geregelt werden.

    Die restlichen Stellungnahmen lassen sich auf der Webseite der BNetzA vollständig herunterladen oder in einer BNetzA-eigenen Zusammenfassung nachlesen, die wir aus dem PDF befreit haben:


    Zusammenfassung der Stellungnahmen, aus dem PDF befreit

    Workshop der Bundesnetzagentur zu den Regelungen zur Netzneutralität in der Telecom Single Market-Verordnung

    Die Bundesnetzagentur hat am 12. Februar 2016 einen Workshop mit Interessenvertretern zu den Regelungen zur Netzneutralität in der Telecom Single Market—Verordnung in Bonn durchgeführt. Die Verordnung zielt insbesondere auf die Sicherstellung von Netzneutralität ab. Verkehrsmanagementmaßnahmen und Spezialdienste sind jeweils unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Im Hinblick auf die praktische Umsetzung der Verordnung sind eine Reihe von Fragen zu konkretisieren.

    BEREC hat gemäß Art. 5 Abs. 3 der TSM-Verordnung die Aufgabe. bis zum 30. August 2016 Leitlinien für die Umsetzung der Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden herauszugeben, um einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung zu leisten. Dies erfolgt nach Anhörung der lnteressenvertreter und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission.

    Der Entwurf der BEREC—Leitlinien soll Anfang Juni 2016 für sechs Wochen zur öffentlichen Konsultation gestellt werden.

    Auch die Bundesnetzagentur ist als Mitglied von BEREC an der Erarbeitung der Leitlinien beteiligt. Vor dem Hintergrund der intensiven Diskussion des Themas Netzneutralität in Deutschland hat die Bundesnetzagentur wesentliche Aspekte der Verordnung mit wichtigen Akteuren bereits im Rahmen des Workshops im nationalen Rahmen erörtert (Programm des Workshops. s. Beilage). Am Workshop haben rund 60 Personen aus den Bereichen Politik, Verbände, Unternehmen, Medien, Verbraucherschutz teilgenommen.

    Im Vorfeld des Workshops waren den Teilnehmern Fragen zur Strukturierung der Diskussion zur Verfügung gestellt worden. Die Fragen dienten als Leitfaden und greifen aus Sicht der Bundesnetzagentur die wichtigsten Inhalte der Telecom Single Market-Verordnung bezüglich der Regelungen zur Netzneutralität auf, sodass sich die Diskussion im Rahmen des Workshops auch konkret auf diese Fragen fokussierte.

    lm Nachgang zum Workshop hatten die Teilnehmer bis zum 29. Februar 2016 die
    Gelegenheit, ihre Argumente zu den Diskussionsfragen des Workshops noch einmal
    schriftlich darzulegen. Insgesamt sind zehn Antworten zu den Diskussionsfragen von
    folgenden Organisationen/Teilnehmern eingegangen: ANGA, ARD und ZDF, Herbert
    Behrens (MdB), Bitkom, Bundesverband Deutsche Startups, Digitale Gesellschaft,
    Medienanstalten, VPRT, VZBV, ZVEI. Netzpolitik.org verwies auf die schriftliche
    Stellungnahme des europäischen Dachverbands European Digital Rights zum BEREC-
    Workshop mit europäischen lnteressenvertretern 2015.

    Die Antworten sind am 24. März 2016 veröffentlicht. Nachfolgend findet sich eine kurze Auswertung der Antworten mit Blick auf die jeweiligen Diskussionsfragen. Dabei werden bei jedem der drei Themen (Netzneutralität und Vertragsfreiheit; Verkehrsmanagement; Spezialdienste) zunächst einige grundlegende Anmerkungen vorangestellt. sodann die zentralen Fragen aufgeführt und schließlich die Antworten zusammengefasst.

    1) Netzneutralität und Vertragsfreiheit [Art. 3 Abs. 1 und 2 TSM-VO) und andere Grundsatzaspekte

    Nach Art. 3 Abs. 1 haben „Endnutzer […] das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der lnformationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informatlonen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.“

    Art. 3 Abs. 2 normiert Vertragsfreiheit sowie die Freiheit bei der Produktgestaltung

    („Vereinbarungen zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern über die gewerblichen und technischen Bedingungen und die Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit sowie die Geschäftspraxis der Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen die Ausübung der Rechte der Endnutzer gemäß Absatz 1 nicht einschränken.“).

    Hinweis zum Begriff Endnutzer: Die Rahmen-Richtlinie definiert Endnutzer als „einen Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt“ (Art. 2n Rahmen-RL). Endnutzer ist somit nicht nur der „normale Verbraucher“, sondern etwa auch ein Inhalteanbieter.

    a) Konkrete Fragen:

    Welche konkreten Vereinbarungen zwischen Anbietern von Internetzugangsbietern
    bzw. Geschäftspraktiken sehen Sie als kompatibel bzw. nicht kompatibel mit der
    Verordnung an?

    Umstrittene Beispiele in diesem Spannungsfeld sind etwa:
    – „surf only Produkt „;
    – Angebote, bei denen der Internetzugang eingeschränkt ist (z.B. Ausschluss
    von VoIP, Instant Messaging bei bestimmten Mobilfunkprodukten);
    – Zero Rating Angebote.
    – Inwieweit gehen die von Ihnen genannten Beispiele mit ökonomischer und/oder
    technischer Diskriminierung einher?

    Wie sind diese Beispiele zu beurteilen im Hinblick auf:

    - die Rechte der Endnutzer (Art. 3 Abs. 1) – Wie wären die Rechte
    unterschiedlicher Endnutzer tangiert?

    - die diskriminierungsfreie Gleichbehandlung des gesamten Verkehrs bei der
    Erbringung von Internetzugangsdienste (Art. 3 Abs. 3 1. Unterabsatz)?

    b) Auswertung Antworten:

    Zum Thema Zero—Rating:

    ANGA sieht keine Beeinträchtigung von Endnutzerrechten durch Zero-Rating und setzt
    v.a. auf Transparenz. Bitkom verweist insbesondere auf ein mögliches
    Ex-post—Eingreifen der Bundesnetzagentur und das allgemeine Wettbewerbsrecht,
    wodurch die Endnutzerrechte ausreichend geschützt würden. Die in der Verordnung
    gewährten kommerziellen Freiheiten dürften nicht beschränkt werden. Lt. ANGA würden vom Zero—Rating nicht begünstigte Anbieter sogar profitieren, da mögliche
    Volumengrenzen später oder gar nicht zum Tragen kämen.

    ARD/ZDF sehen zwar auch Transparenz als wesentlich an, befürchten aber im Hinblick
    auf kommunikative Chancengleichheit und Vielfaltssicherung negative Auswirkungen
    durch Vereinbarungen zwischen Internetzugangs- und Inhalte-[Diensteanbietern
    Hierdurch würden die Endnutzenechte beeinträchtigt. Solche Vereinbarungen seien
    daher „streng zu prüfen“ und ggf. zu untersagen.

    Digitale Gesellschaft, netzpolitik.org und VZBV sehen im Zero-Rating einen Verstoß
    gegen die TSM-Verordnung. Zero-Rating, so die Medienanstalten, solle — wenn
    überhaupt — nur diensteagnostisch [d.h. ohne Ansehen des jeweiligen Dienstes]
    eingesetzt werden. Für ARD/ZDF sind Zero-Rating—Angebote allenfalls akzeptabel,
    wenn sie sich auf eine allgemeine Dienstekategorie beziehen und nicht zu einer
    Diskriminierung von Inhaltsanbletem führen würden. Auch der VPRT sieht Zero-Rating
    eher kritisch. MdB Herbert Behrens betont, dass Dienste, die nicht auf das
    Datenvolumen angerechnet würden, zu exzessiver Nutzung einladen.

    Sonstige Themen:

    Surf—only-Produkte werden von der Digitalen Gesellschaft als inkompatibel mit der
    Verordnung gesehen (ähnlich netzpolitik.org. MdB Herbert Behrens, VZBV).

    Die Medienanstalten sehen — ähnlich wie ARD/ZDF — Vereinbarungen zwischen
    Internetzugangsanbietern und Endnutzern als zulässig an. Der VPRT betont, dass
    Vereinbahrungen über Datenvolumina diensteneutral/anbieteragnostisch [d.h. ohne
    Ansehen des jeweiligen Anbieters] sein müssen.

    netzpolitik.org argumentiert zudem, dass der Begriff Geschäftspraxis (Art. 3(2)) auch auf Zusammenschaltungen zwischen Internetzugangsanbietern und Anbietern von
    Inhalten bzw. Anwendungen bezogen werden könne. Entsprechende Streitigkeiten
    (Peering Dispute) hätten in der Vergangenheit dazu geführt, dass es zu
    Qualitätsverschlechterungen gekommen sei, sodass Dienste nicht mehr funktional
    nutzbar gewesen seien. Insofern seien die Endnutzer-Rechte nach Art. 3(1) beschränkt worden. Die Regulierungsbehörden hätten die Handhabe, bei solchen
    Zusammenschaltungsstreitigkeiten tätig zu werden, die aufgrund ihrer Tragweise zu
    Situationen führen, in denen die Auswahlmöglichkeit der Endnutzer in der Praxis
    wesentlich eingeschränkt wird (Erwägungsgrund 7).

    2.) Verkehrsmanagement (Art. 3 Abs. 3 TSM-VO)

    2.1 „angemessenew Verkehrsmanagement“

    Die Verordnung sieht als eine der Bedingungen für angemessenes Verkehrsmanagement
    vor, dass Verkehrsmanagementmaßnahmen „nicht auf kommerziellen Erwägungen (.. .),
    sondern auf objektiv unterschiedlichen technischen Anforderungen an die
    Dienstequalität bestimmter Datenverkehrskategorien beruhen“ (Art. 3 Abs. 3, 2. Unterabs.).

    Nach Recital 9 schließt „die Anforderung, des Verkehrsmanagementmaßnahmen nicht
    diskriminierend sein dürfen, […] nicht aus, dass die Internetzugangsanbieter zur
    Optimierung der Gesamtübermittlungsqualität Verkehrsmanagementmaßnahmen
    anwenden, bei denen zwischen objektiv verschiedenen Verkehrskategorien unterschieden wird. Um die Gesamtqualität und das Nutzererlebnis zu optimieren, sollte jede derartige Differenzierung nur auf der Grundlage objektiv verschiedener Anforderungen an die technische Qualität der Dienste (beispielsweise in Bezug auf Verzögerung, Verzögerungsschwankung, Paketverlust und Bandbreite) bei bestimmten
    Verkehrskategorien, nicht aber auf Grundlage kommerzieller Erwägungen zulässig sein.“

    a) Konkrete Fragen:

    - Was kennzeichnet aus ihrer Sicht angemessenes Verkehrsmanagement i.S.d.
    Verordnung und was sind Beispiele hierfür?

    - Können Sie anhand konkreter Beispiele erläutern, was aus Ihrer Sicht unter den
    folgenden Formulierungen in Art. 3 Abs. 3, 2.Unterebs. zu verstehen ist:

    - „nicht auf kommerziellen Erwägungen“,
    – „objektiv unterschiedliche technische Anforderungen“ und
    – „bestimmte Detenverkehrskategorien“?

    - Was folgt aus diesen Formulierungen in Art. 3 Abs. 3, 2.Unterabs. in Verbindung mit Rec. 9? Wie verhält sich dies zu der Anforderung, den gesamten Verkehr bei der
    Erbringung von Internetzugangsdiensten ohne Diskriminierung gleich zu behandeln
    (Art. 3 Abs, 3, 1. Unterabs.)‚ und wie sehen Sie den Zusammenhang zu den
    Endnutzerrechten (Art. 3 Abs. 1)?

    b) Auswertung Antworten:

    Aus Sicht der ANGA ist bei der Frage der Zulässigkeit von Verkehrsmanagement die
    Unterscheidung zu Spezialdiensten entscheidend, Der Internetzugangsanbieter treffe
    bei der Ausgestaltung seiner Dienste seine Wahl. Die TSM—Verordnung erlaube eine
    klare Zuordnung und stelle Anforderungen. Hierdurch entstehe ein klarer Prüfmaßstab für die Aufsichtsbehörden. Auch der VPRT verweist auf das Verhältnis zwischen Verkehrsmanagement und Spezialdiensten und betont, dass eine enge Auslegung des Verkehrsmanagements geboten sei, da sonst die Vorgabe „nicht auf kommerziellen Erwägungen“ ausgehöhlt würde.

    Aus Sicht von ARD und ZDF dient Verkehrsmanagement der effizienten Nutzung von
    Netzressourcen und der Verbesserung der Gesamtübertragung. Priorisierungen seien
    daher nur im Einzelfall für Diensteklassen möglich — 2.3. um ‚ruckelfreies Video“ zu ermöglichen —, eine Bevorzugung einzelner Diensteangebote oder Inhalte sei aber
    ausdrücklich verboten. Es wird bemängelt. dass Internetdienstanbieter bei ihren
    Maßnahmen zum Netzmanagement auf Geschäftsgeheimnisse verwiesen und damit
    umfassende Transparenz verweigerten.

    Bitkom betont, dass Verkehrsmanagement jedem Netz immanent sei. Es diene vor
    allem dem kontinuierlichen Last- und Überlastmanagement. Lastspitzen und
    Überlastsituationen sollten nach Möglichkeit verhindert und deren Auswirkungen auf die Nutzer und die Netzintegrität minimiert werden. Bitkom begrüßt, dass die TSM-
    Verordnung die verschiedenen Formen des Verkehrsmanagements zur effizienten
    Netzsteuerung. zur Steigerung der Dienstequalität und zur Verbesserung des Kundenerlebnisses auch weiterhin ermögliche. Es seien keine Fälle bekannt, wo es
    durch Verkehrsmanagementmaßnahmen der Netzbetreiber zu einer Gefährdung des
    offenen Internets, zu wettbewerblicher Diskriminierung o.Ä. gekommen sei. Für den
    unwahrscheinlichen Fall künftiger Fehlentwictdungen seien sowohl die in der TSM-
    Verordnung selbst als auch die In 541a TKG vorgesehenen aufslchtsrechtlichen
    Instrumentarien hinreichend.

    Die Digitale Gesellschaft betont, dass Maßnahmen zum Verkehrsmenagement
    transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein müssten. Dabei sei stets auf das mildeste Mittel zurückzugreifen, das den freien Datenfluss möglichst wenig einschränke. Priorisienrngen seien nie frei von kommerziellen Enhägungen, da sie stets mit dem Ziel eingesetzt würden, den Zugangsdienst zu optimieren und seine Attraktivität für Verbraucher zu erhöhen und wären daher als kommerziell einzustufen. Dies käme faktisch einem Verbot von Verkehrsmanagementmaßnahmen gleich. Maßnahmen des Verkehrsmanagement seien als Ausnahme vom Grundsatz der diskriminierungsfreien Behandlung zu sehen. Objektiv technische Anforderungen bezögen sich auf technische Parameter der Übertragung (Volumen, Latenz. Jitter). Es komme nicht darauf an, ein optimales Nutzungserlebnls herzustellen, sondern lediglich eines, das durchschnittlichen Erwartungen entspricht. Die Datenverkehrskategorien dürften dabei nicht auf einzelne Dienste angewandt werden. Gemeint seien vielmehr unterschiedliche Typen von Datenverkehren, die sich im Hinblick auf ihren zeltkrltlschen Charakter von anderen Verkehren unterscheiden (vor allem Videostreaming, VO|P und Online—Gaming).

    Nach Ansicht von MdB Herbert Behrens soll die Bundesnetzagentur als unabhängiger
    Dritter in Einzelfällen festlegen, welche Dienste priorlslerl werden dürfen. in diesem Fall sollte die Behörde erst einen entsprechenden Antrag auf Priorisierung prüfen und ggf.
    positiv bescheiden, bevor eine Priorisierung durch ein TK—Untemehmen umgesetzt
    werden dürfe. Verschiedene Dienste benötigten unterschiedliche Anforderungen. Die
    Lösung, um 2.5. zeltkritlsche Dienste schneller zu machen, läge nicht darin, andere
    Dienste zu blockieren. Helfen wurde eine EU-Verordnung, die Peering (also die
    Datenübertragung an Knotenpunkten zvin’schen verschiedenen TK-Anbletem)
    verpflichtend mache. Dass die Telekom als großer Betreiber oft nicht am Peering
    tellnähme, würde das Netz unnötig iähmen. Für die Steigerung des Up- und
    Downstream könne langfristig nur ein Netzausbau Abhilfe schaffen. Um zu verhindern, dass Priorisierung zu Lasten anderer Dienste oder Nutzer gehe, solle eine maximale Obergrenze für priorisierte Dienste auf Basis der tatsächlich vorhandenen Infrastruktur zusätzlich rechtlich festgeschrleben werden.

    Der VZBV stellt dar, dass Verkehrsmanagementmaßnahmen transparent,
    nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein müssten und eine Differenzienrng nur auf der Grundlage objektiv unterschiedlicher technischer Anforderungen möglich sein sollte. Jedes Verkehrsmenagement, das nicht alleine mit objektiven technischen Anforderungen begründet werden könne, sondern auf kommerziellen Ennägungen beruhe, sei somit nicht mit der Verordnung vereinbar. Grundsätzlich sollten anwendungsagnostlsche Verkehrsmanagementmaßnahmen bevorzugt werden
    gegenüber Maßnahmen, die sich auf einzelne Inhalte, Anwendungen und Dienste oder
    Datenverkehrskategorien beziehen.

    netzpolitik.org verweist pauschal auf die Stellungnahme von EDRi, die zum
    BEREC—Workshop mit lnteressenvertretern im Jahr 2015 eingereicht wurde. Darin wird
    festgehalten, dass die TSM—Verordnung vorsehe, angemessenes Verkehrsmanagement
    grundsätzlich appiikationsagnostisch auszuführen und Priorisierungen für
    Datenverkehrskategorien nur zur Verbesserung der Gesamtquaiilät einzuführen. Da
    Priorisierung in der Regel zur Verschlechterung des restlichen Datenverkehrs führe und eine allgemeine Qualitätsverbeseerung durch applikationsagnostisohe Methoden
    erreicht werden könne, seien Datenverkehrskategorlen im Normalfall nicht begründbar.

    Der ZVEI betont, dass bestimmte Anwendungen spezifische Anforderungen an die
    Netze stellen (2.3. garantierte Bandbreiten, Latenzzeiten, Ausfall— und
    Angriffssicherheit). Dies sei gerade bei Industrieanwendungen der Fall. Zur
    Sicherstellung von Transparenz und Diskriminierungsfreiheit wäre beispielsweise die Festlegung von differenzierten Diensteklassen, die allen Anbietern bzw. Nutzern gleiche Konditionen zur Verfügung stellen, ein gengbarer Weg.

    2.2 „darüber hinausgehendes Verkehrsmanagement“

    In Art. 3 Abs. 3 3. UA nennt die Verordnung Verkehrsmanagementmaßnahmen, die über
    angemessene Verkehrsmanagementmaßnehmen (i.S.v. Art. 3 Abs. 3, 2. Unterabs.)
    hinausgehen.

    Verkehrsmanagementmaßnahmen aus Gründen von Netzüberlastungen sind möglich, um
    „eine drohende Netzüberlastung zu verhindern oder die Auswirkungen einer
    außemewöhnllchen oder vorübergehenden Netzüberlastung abzumildem, sofem
    gleichwertige Verkehrsarten gleich behandelt werden“ (Art. 3 Abs. 3, 3, Unterabs. c).

    a) Konkrete Fragen:

    - Erläutern Sie bitte anhand konkreter Beispiele, was aus ihrer Sicht unter Verkehrsmanagementmaßnahmen i.S.v‚ Art. 3 Abs. 3, 3. Unterabs. zu verstehen ist und wenn diese notwendig sind.

    - Wie sehen Sie den Zusammenhang zwischen diesen Verkehrsmanagement—
    maßnahmen und der diskriminierungsfreien Gleichbehandlung des gesamten
    Verkehrs (Art. 3 Abs. 3, 1. Unterabs.) bzw. den Endnutzerrechten (Art. 3 Abs. 1)?

    - Was kennzeichnet aus ihrer Sicht die folgenden Begriffe:

    - „drohende Netzüberlastung’,
    – „außergewöhnliche oder vorübergehende Netzüberlastungen’,
    – „gleichwertige Verkehrsarten“?

    b) Auswertung Antworten:

    Die Digitale Gesellschaft führt aus, dass Netzüberlastungen im Sinne der Vorschrift seltene und zeitlich begrenzte Ausnahmen darstellten. Mithin ließe sich daraus für den Netzbetreiber der lmperativ ableiten, stets für so ausreichende Kapazitäten zu sorgen, dass eine Netzüberlastung im Normalfall nicht eintrete und gegebenenfalls nur von kurzer Dauer sei.

    Nach Ansicht von MdB Herbert Behrens sind sowohl drohende als auch
    vorübergehende Netzüberlastungen entweder regelmäßig (dh. in „Stoßzeiten’ wie nach
    Feierabend) oder gelegentlich sogar Dauerzustand. In beiden Fällen könne es nur
    darum gehen, die eh zu knappen Ressourcen gerecht zu verteilen. Dies müsse aber
    auch Anspruch eines ‚angemessenen Verkehrsmanagements“ sein. Daher sollte nicht
    über die Vorschläge für „angemessenes Verkehrsmanagement“ hinausgegangen
    werden. Eine Ausnahme könne allerdings eine Hackerattacke sein, bei der viele
    Computer viel Traffic erzeugen.

    Der VZBV sieht darüber hinausgehendes Verkehrsmanagement nur in äußert eng
    begrenzten Ausnahmen als möglich an. Diese müssten genau festgelegt, begründet und
    zeitlich auf ein Minimum begrenzt werden. Sollten solche Maßnahmen für „darüber
    hinausgehendes Verkehrsmanagement“ getroffen werden, müsse Ihre Notwendigkeit —
    sowohl hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit als auch hinsichtlich der zeitlichen
    Dimension — durch die intemetzugangsanbieter gegenüber den Regulierungsbehörden
    in jedem Einzelfall belegt werden.

    netzpolltik.org verweist auf die Struktur der TSM-Verordnung. Diese sei dreistufig
    angelegt, vom Grundsatz der Gleichbehandlung über Datenverkehrskategorien zu
    außergewöhnlichen Maßnahmen. Bei der Anwendung sei nach dem Grundsatz der
    Verhältnismäßigkelt vorzugehen. Dies bedeute, dass darüber hinaus gehendes
    Verkehrsmanagement nur in außergewöhnlichen Fällen anzuwenden sei, wenn mildere
    — applikationsagnostische Maßnahmen — nicht ausreichend seien.

    3) Spezialdienste (Art. 3 Abs. 5 TSM-VO)

    Die Verordnung spricht von Diensten ‚bei denen es sich nicht um Internetzugangsdienste handelt und die für bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste … optimiert sind, wenn die Optimierung erforderlich ist, um den Anforderungen der Inhalte, Anwendungen oder Dienste an ein spezifisches Qualitätsniveau zu genügen. “ (Art 3 Abs. 5, 1. Unterabs.).

    Nach Erwägungsgrund 16 sollen „die natlonalen Regulierungsbehörden prüfen, ob und
    inwieweit diese Optimiean objektiv erforderlich ist, um ein oder mehrere spezifische und grundlegende Merkmale der Inhalte, Anwendungen oder Dienste zu gewährleisten und eine entsprechende Qualitatsgarantie zugunsten der Endnutzar zu ermöglichen“.

    Die Verordnung nennt in Art. 3 Abs. 5 2. Unterabsatz folgende Bedingungen für die
    Erbringung von Spezialdiensten:
    — die Netzkapazitäten müssen ausreichen, um sie zusätzlich zu den bereitgestellten
    Internetzugangsdiensten zu erbringen;
    — sie sollen nicht: als Ersatz für Internetzugangsdienste nutzbar sein bzw.
    angeboten werden
    – sie dürfen nicht zu Nachteilen bei der Verfügbarkeit oder der allgemeinen Qualität der Internetzugangsdiensten führen.

    a) Konkrete Fragen:
    – Ertäutern Sie anhand konkreter Bespiele wenn bzw. weshalb eine Optimierung
    erfordertich ist.

    — Wann ist die Netzkapazität für Spezialdienste ausreichend, um sie zusätzlich zu
    erbringen?

    - Werden lntemetzugangsdienste und Spezialdienste über getrennte bzw. gemeinsam
    genutzte Netzkapazitäten realisiert?

    - Wann sind Spezialdienste nicht als Ersatz für Intemetzugangsdienste im Sinne der
    Verordnung anzusehen? Was wären aus Ihrer Sicht entsprechende Beispiele?

    0 Wie lässt sich sicherstellen, dass die Verfügbarkeit oder die allgemeine Qualität der
    lnternetzugangsdlenste nicht beeinträchtigt wird bzw. ab wann läge eine solche
    Beeinträchtigung vor?

    b) Auswertung Antworten:

    Bitkom verweist darauf, dass Differenzierungsmögiichkeiten im Hinblick auf den von der
    Bundesregierung angestrebten zügigen Roll-Out intelligenter Netze,
    slcherheitsrelevanter Dienste und qualitätskritischer Anwendungen unabdingbar seien,
    da lntemet 4.0, vernetzte Mobilität und Smart Data auf qualitätsgesicherten Diensten
    basierten.

    Vergleichbar spricht sich auch ANGA dagegen aus, dass Spezialdienste einengend
    reguliert würden, denn „tatsächlicher Bedarf und möglicher Bedarf für Spezialdienste
    sind angesichts der großen Technik- und Marktdynarrrik heute noch gar nicht absehbar“.

    Der ZVEI betont einerseits die Bedeutung des Prinzips der Netzneutralität zur Sicherung
    des offenen Zugangs zu Diensten und Medien, zur fietfaltssicherung und zur
    Zugangssicherung zur Netzinfrastruktur für kleine Anbieter. Anderseits hebt der ZVEI
    aber auch hervor, dass man den zukünftigen Bedarf von Industrieanwendungen stärker
    ins Blickfeld nehmen müsse. Dienste aus den Bereichen Telemedizin oder Industrie 4.0
    hätten spezifische Anforderungen an die Netze.

    Eher restriktiv im Hinblick auf die Möglichkeit der Erbringung von Spezialdiensten
    argumentieren die Medlenanetalten. Spezialdienste seien ‚nur in engen
    Ausnahmefällen zugelassen, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen und für die
    eine besondere Rechtfertigung für die Besserstellung gegeben“ sei. Es solle keinen
    Spezialdienst „audiovisuelle Mediendienste“ geben. Sie sehen die „Gefahr einer
    Priorisierung von Inhalten anhand der wirtschaftlichen Stärke einzelner Anbieter“. Dies
    widerspreche der Idee des chancengieichen Zugangs und damit der freien
    Meinungsbildung. ARDIZDF befürworten eine White-List möglicher und zulässiger
    Spezialdienste. Ausgehend von der Gesetzeshistorie spreche viel dafür, dass sich
    Spezialdienste durch eine Übertragungsqualität auszeichneten, die „im Hinblick auf jitter,
    Iatency, package loss konkretisiert werden“ könne. Die Verordnung, so ARD/ZDF, lasse
    offen, ob Spezialdienste nur für bestimmte Verkehrskategorien —wie etwa VoIP -
    diskriminierungsfrei allen Anbietern einer Verkehrskategorie angeboten werden oder ob
    sie auch auf Angebote einzelner Anbieter zugeschnitten sein dürften, wie bspw. Skype.
    Hier plädieren sie für eine strikte Beschränkung des Access Tierings [Vereinbarungen
    mit Internetzugangsanbietem, die einzelnen Inhalte-/Anwendungsanbietern einen Vorteil
    verschafl‘en].

    Bitkom spricht sich gegen eine ex—ante Definition der technischen Erforderlichkeit in den
    Guidelines aus, da dies technische Entwicklungen und neue Geschäftsmodelle im
    Vorhlnein ausechließe. ANGA betont, dass die Verordnung „keinen spezifischen
    öffentlichen Mehrwert“ für Spezialdienste fordere.

    Hingegen soll nach Ansicht von MdB Herbert Behrens ein „Spezialdienst nur dann ein
    Spezialdienst sein, wenn erkeine Konkurrenz im fielen Internet“ habe. Solange den
    Anfordemngen von Diensten/Anwendungen auch bei Übermittlung über das offene
    Internet genügt werden könne, so die Digitale Gesellschaft und netzpolltik.org.
    dürften diese nicht als Spezialdienst angeboten werden. Die Leitlinien müssen It. VPRT
    ausschließen. dass die objektive Erforderlichkeit der Optimierung schon aus bilateralen
    Einzelvereinbarungen hergeleitet werden könne. netzpoiitik.org sieht zudem. dass es
    von Seiten der Endnutzer bislang faktisch keine Nachfrage nach Spezialdiensten gebe.

    Sowohl ANGA als auch der Bltkorn venuelsen auf den intensiven Wettbewerb. Dieser
    sei „ Treiber und Korrektiv für die Entwicklung von Qualitätsdiensten“. Eine
    Qualitätserosion beim Best-Effort Internet würde durch den Wettbewerb sowie durch die
    Regelungen der Verordnungen und durch bestehendes Qualitätsmonitoring verhindert
    (ANGA). Ähnlich argumentierend verweist der Bitkom auf ex—post
    Aufsichtsmöglichkeiten der Regulierungsbehörden. Eine starre ex-ante Festlegung i.R.d.
    BEREC-Guidelines, wenn eine Qualitätsverschlechterung beim Best-Effort Internet
    gegeben sei, laufe Gefahr, Spezialdienste umfassend zu untersagen. Zudem sei es
    nicht problematisch, wenn Netzbetreiber neben lnternetzugangsdlensten auch
    Spezialdienste anböten, „soweit hierfür Übertragungskepazr‘täten getrennt verwaltet und
    je nach Bedarf dynamisch für den Intemetzugangsdienst oder die Spezialdienste
    bereitgestellt werden“. Die Sichtweise, wonach eine bessere Behandlung für
    Spezialdienste solange unkritisch sei, wie die Qualität des lntemetzugangs sich nicht
    verschlechtera, wird von netzpolltik.org nicht geteilt. Denn aus ihrer Sicht sei nicht die
    Qualität einer „langsamen Spur ’ das Problem, sondern das Vorhandensein einer
    „schnelleren Spur“, da hiermit ein Wettbewerbsvorteil einhergehe.

    Während nach Meinung der ANGA „angesichts stetig wachsender Kapazitäten und
    Bandbreiten das Angebot von Spezialdiensten und die gleichzeitige Weiterentwicklung
    des Best-Elfort-Intemets problemlos möglich“ sei, ist lt. MdB Herbert Behrens die
    .Netzkapazität für Spezialdienste nur dann ausreichend, wenn dem lie/en Internet
    weiterhin 95% der tatsächlichen Ressourcen zur Verfügung stehen”. Der VZBV
    befürwortet, Anbieter von Spezialdiensten zu verpflichten, „zusätzliche Kapazitäten
    auszubauen, die zu mindestens 50% dem Best-Eifort internet zu Gute kommen müssen“
    und verweist diesbezüglich auf die ähnliche Position der Monopolkommission
    (Sondergulachten 2013. S. 10). Der V?BV betont auch die Bedeutung von
    Transparenzrnaßnahmen. So sollten Anbieter spezifizieren, welcher Qualitätskiasse ein
    bestimmter Spezialdienst aufgrund welcher Leistungsparameter — auf Basis der ITU
    Empfehlung ITU—T 1541 – zugeordnet werde.

    Die Digitale Gesellschaft argumentiert, dass Netzbetreiber zunächst die Kapazität ihres
    Netzes „urn den aufgrund des Spezialdienstes emarteten Bendbreltenbedarf aufstocken
    müssen“, wenn sie Spezialdienste anbieten wollten. Zudem müsse der Kapazitätsanteii,
    den Spezialdienste maximal in Anspruch nehmen könnten. a priori auf einen Wert
    beschränkt sein, der die Funktion von lntemetzugangsdiensten selbst dann unberührt
    ließe, wenn diese voll ausgelastet seien. Nach Auffassung des Bundesverbande
    Deutsche Startups sei zu erwagen „die Nutzung von Spezialdiensten von derBereitstellung eines bestimmten durchschnittlichen Breitbandniveaus abhängig‘ zu
    machen. Komme es zu Verknappungen, müsse das Netz weiter ausgebaut werden. um
    Spezialdienste weiterhin nutzen zu können. So entstünde aus Gründen der Sichen.lng
    eigener Spezialdienste ein zusätzlicher Anreiz, in das Giasfasemetz zu investieren.

    Nach Auffassung von ARD/ZDF ist ein ausreichender Ausbau des Intemetzugangs nur
    dann anzunehmen, „wenn der Internetzugang eines Endkunden eine Qualität aufweist,
    die der Mehrheit aller Endkunden zur Verfügung steht und von ihr genutzt wird und die
    Nichtverfügbarkeit zu einer gesellschaltlichen Ausgrenzung führen kann“. Zudem seien
    ‚dynamisierte Mindestanfardarungen für das Best-Eitorf Internet“ festzulegen.

    4. April 2016 9
  • : Schon 15% nutzen E‑Mailverschlüsselung in Deutschland
    Schon 15% nutzen E‑Mailverschlüsselung in Deutschland

    logo-gnupg-light-purple-bgMailverschlüsselung wird immer populärer. Das hat Bitkom rausgefunden, indem 1.009 Internetnutzer ab 14 Jahren befragt wurden, die privat einen Computer nutzen. Die Frage lautete: „Welche der folgenden Sicherheitsprogramme oder ‑dienste nutzen Sie auf Ihrem privaten Computer?“ Zu den Antwortmöglichkeiten steht nichts in der Pressemitteilung, dafür aber Statistiken zur E‑Mailnutzung.

    Demnach verschlüsselten im vergangenen Jahr 15 Prozent der deutschen Internetnutzer E‑Mails. Zum Vergleich: Im Jahr davor waren es mit 14 Prozent ähnlich viele. Allerdings verschlüsselten im Juli 2013, als die NSA-Affäre ins Rollen kam, laut einer Bitkom-Umfrage nur 6 Prozent der Internetnutzer ihre E‑Mails. […] Als Grund für den Verzicht auf Verschlüsselungssoftware geben 64 Prozent an, dass sie sich damit nicht auskennen. 59 Prozent sagen, dass ihre Kommunikationspartner keine Verschlüsselung einsetzen. Ein Viertel (26 Prozent) hält Verschlüsselung grundsätzlich für zu aufwändig. Neben der Verschlüsselung von E‑Mails können Verbraucher auch Dateien auf ihrem Computer mit Hilfe einer Kryptografie-Software sichern. Davon machten im vergangenen Jahr 12 Prozent der Internetnutzer Gebrauch. Im Jahr 2014 waren es 11 Prozent und im Jahr davor 8 Prozent.

    Wer jetzt sagt, dass 15% noch wenig ist, hat insofern Recht als dass mehr sicher gut sein könnten. Aber man muss auch berücksichtigen, dass weit weniger Bundestagsabgeordnete Verschlüsselung auf ihren Arbeitsrechnern einsetzen.

    Wo bleibt die Verschlüsselung für die Massen?

    Die Bundesregierung könnte endlich mal Worten Taten folgen lassen und sich für mehr IT-Sicherheit einsetzen, indem einfach zu nutzende offene E‑Mailverschlüsselungswerkzeuge gefördert werden. Und wo bleibt eine große Aufklärungskampagne, mit der die 85 Prozent aufgeklärt werden, dass Mails verschlüsseln echt sinnvoll ist? Aber auch der Bitkom mit seinen zahlreichen Mitgliedsunternehmen ist gefragt: Wo bleiben die Verschlüsselungswerkzeuge für die Massen?

    Dass der Bedarf da ist, sieht Bitkom ähnlich, wie der Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder erklärt: „Mit der Verschlüsselung von E‑Mails und Dateien können sich die Nutzer gut vor dem Missbrauch ihrer persönlichen Daten schützen. Die Anwendung ist aber häufig noch zu kompliziert.“

    Apropos kompliziert: Bitkom.de dürfte gerade für 85 Prozent der Internetnutzer auch etwas kompliziert anzusurfen sein:

    Keine vertrauenswürdige Verbindung 2016-01-21 12-50-54

    Update: Der Bitkom weist daraufhin, dass er unter bitkom.org zu erreichen sei. 100% unserer Redakteure hätten aber intuitiv erstmal bitkom.de ausprobiert.

    21. Januar 2016 33
  • : Bitkom: Kein Supergrundrecht auf Datenschutz
    Der neue Bitkom-Chef befürchtet, dass effektive Datenschutzregeln neue Geschäftsmodelle verhindern. Quelle: Pressefoto
    Bitkom: Kein Supergrundrecht auf Datenschutz

    „Wir wollen kein Supergrundrecht auf Datenschutz“ erklärte der neue Bitkom-Präsident Thorsten Dirks in einer Bilanz über das erste Jahr der Digitalen Agenda der Bundesregierung. Dabei bezog er sich auf die laufenden Verhandlungen zur EU-Datenschutzreform, die seiner Meinung nach zu restriktiv ausfallen könnte. „Das Prinzip der Datensparsamkeit hat sich in fast allen Lebensbereichen überholt“ zitiert Heise Online den Branchenvertreter, der gleichzeitig dem Vorstand von Telefónica Deutschland vorsitzt.

    Konkret wirke sich Datensparsamkeit derzeit etwa auf Startups im Bereich digitaler Finanzdienstleistungen und E‑Health negativ aus, erläuterte Dirks. Über Smart Watches und Fitness-Tracker würden personenbezogene Informationen verstärkt mehr oder weniger beiläufig erhoben und zentral gespeichert. Europa sei bei den darauf basierenden Diensten aber noch „nicht an dem Punkt wie Amerika“, wo weniger strenge Datenschutzregeln gelten.

    Regeln aus der analogen Welt dürften nicht eins zu eins auf die digitale Wirtschaft übertragen werden, heißt es in einer Bitkom-Pressemitteilung, und die EU-Datenschutzverordnung nicht zu restriktiv ausfallen. Sonst drohe, dass der Aufbau neuer Geschäftsmodelle in Europa erschwert oder gar verhindert würde.

    „Wir dürfen Regeln der analogen Welt nicht eins zu eins auf die digitale Wirtschaft übertragen. In Zeiten, in denen nahezu alle Bereiche von Wirtschaft und Gesellschaft digitalisiert werden, muss das Konzept der Datensparsamkeit überdacht werden“, so Dirks. Und: „Der Datenschutz muss abgewogen werden gegenüber der Informationsfreiheit und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, etwa wenn man an Big-Data-Anwendungen in der Medizin denkt.“ Ähnliches gilt Bitkom zufolge auch für das E‑Health-Gesetz. Es bringt Verbesserungen für Patienten, bleibt aber hinter den Möglichkeiten zurück. „Wir müssen mutiger werden und weiter nach vorne denken. Gesetze müssen Technologien eine Richtung und einen Rahmen geben, sie dürfen Einsatz und Entwicklung von Technologien nicht verhindern“, sagte Dirks.

    Abgesehen davon stellt Dirks der Umsetzung der Digitalen Agenda ein überwiegend positives Zeugnis aus. 36 von 121 in der Agenda vorgestellten Maßnahmen seien bereits umgesetzt, bei 60 hätte die Arbeit bereits begonnen. Ausdrücklich lobte er die schnelle Versteigerung der 700-Mhz-Frequenzen. Die daraus erlösten Mittel in der Höhe von 1,3 Milliarden Euro sollen dem Breitbandausbau zugutekommen, der laut einer Umfrage in der Branche mit 49 % die höchste Priorität genieße. Um wie angekündigt tatsächlich flächendeckend 50 MBit/s bereitzustellen, werden Bund und Länder jedoch deutlich mehr Geld in die Hand nehmen müssen. In der Bitkom-Analyse heißt es demnach etwas differenzierter und weniger lobend:

    Zum Ausbau leistungsfähiger Breitbandinfrastruktur hat die Bundesregierung nur Ankündigungen gemacht, keine konkreten Vorschläge.

    Sowie

    Nur die Länder, nicht aber der Bund, haben Förderprogramme für IKT-Infrastrukturen und Breitband eingerichtet.

    21. Juli 2015 17
  • : Bitkom: Netzneutralität würde IPTV verbieten und der Umwelt schaden
    Wollen wir für jeden Dienst eine eigene Überholspur haben, oder sollte sämtlicher Datentransfer neutral behandelt werden? <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/eirikso/3055527027">Eirik Solheim</a>
    Bitkom: Netzneutralität würde IPTV verbieten und der Umwelt schaden

    Brauchen wir überhaupt Regeln für Netzneutralität, wenn es überall gut ausgebautes Breitband mit ausreichender Kapazität gibt? Was passiert, wenn neben dem Best-Effort-Internet, so wie wir es heute kennen, sogenannte Spezialdienste bevorzugt behandelt werden? Und wie lassen sich solche Spezialdienste überhaupt definieren? So lauteten einige der Fragen, die im gestrigen Fachgespräch zum Thema Netzneutralität behandelt wurden.

    Eine beachtenswerte These stellte der Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder auf, der alle Angebote als Sonderdienste definiert sehen möchte, die „wohlfahrtsstiftend“ seien. „Also explizit nicht nur Notfalldienste, Sicherheitsdienste, sondern auch Dienste für die Industrie, für Industrie 4.0, oder auch Dienste, zum Beispiel für junge Unternehmen, die Bandbreiten oder spezielle zugesicherte Qualitäten brauchen.“ Zwar bekennt sich der Providerverband dazu, den Netzausbau vorantreiben und weiterhin Best-Effort-Internet anbieten zu wollen, was das Problem weitgehend entschärfen würde, ohne Spezialdienste wäre jedoch so einiges nicht mehr möglich, warnte Rohleder:

    „IPTV ist ein solcher Spezialdienst, der in Deutschland ja möglich ist. Aber wenn Sie diesen Dienst verunmöglichen, indem Sie ihn letztlich verbieten durch eine entsprechende Regelung der Netzneutralität, heißt das, dass Sie das Thema IPTV vom Markt nehmen müssen. Und das ist eine Frage, die müssen Sie sich stellen als Politiker, ob Sie IPTV verbieten wollen.“

    Selbstverständlich bleibt IPTV trotz Netzneutralität möglich, das weiß auch Rohleder ganz genau. Bitkom bevorzugt aber offensichtlich ein durchkommerzialisiertes Internet, in dem vertikal integrierte Konzerne den Ton angeben und an möglichst vielen Stellen der Wertschöpfungskette abkassieren. Da kommt jedes Argument recht, auch wenn es noch so sehr an den Haaren herbeigezogen ist.

    Rohleder bemühte sogar den Umweltschutz, um sich für ungehindertes Netzwerkmanagement stark zu machen. Gegen Netzwerkmanagement hat natürlich niemand etwas einzuwenden, solange es technischen Zielen dient und nicht wirtschaftlichen. Denn wenn man trotz ausreichender Kapazitäten künstlich die Bandbreite beschränkt, lassen sich dadurch entstehende Engpässe monetarisieren, indem man gegen Bezahlung Spezialdienste anbietet. Das ließ Rohleder jedoch nicht gelten und verwies auf die deutschen Kommunikationsnetze, die zwei Prozent der Energie verbrauchten, weil sie permanent, Tag und Nacht, unter Volllast laufen würden. Wir müssten uns fragen, ob wir es unmöglich machen wollen, zu Zeiten von niedriger Last Teile der Infrastruktur herunterzufahren,

    „weil wir prinzipielle Bedenken gegen Netzwerkmanagement (…) haben, oder ob wir nicht zu einer neuen Abwägung dieser Rechte, nämlich der Rechte auf Informationzugang und wie sie auch von vielen proklamiert werden, auch von uns, auf den Zugang zum Best-Effort-Internet, abwägen gegen das Recht auf eine gesunde Umwelt, und gegen die Pflicht, den Energieverbrauch in Deutschland zu reduzieren.“

    Nicht ganz so weit gehen wollte Wilhelm Eschweiler, Vizepräsident der Bundesnetzagentur, forderte aber ebenfalls ein Nebeneinander von Internetzugängen nach dem Best-Effort-Prinzip und Spezialdiensten. Als Grundvoraussetzung des Internetzugangs sieht er gesellschaftliche Teilhabe, der Ansatz dürfe aber Geschäftsmodelle nicht verhindern. Dieser Spagat sei in den USA gelungen, wo letzte Woche Regeln für Netzneutralität in Kraft getreten sind. Diese verbieten zwar Spezialdienste nicht ausdrücklich, die Regulierungsbehörde FCC nimmt sich allerdings das Recht heraus, solche Angebote auf Fall-zu-Fall-Basis zu überprüfen und gegebenenfalls zu untersagen. Damit will die Behörde verhindern, dass das Internet, wie wir es kennen, aufs Abstellgleis gestellt wird und Spezialdienste nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel darstellen würden. Ähnlich stellte Eschweiler die Position der deutschen Regierung in den Trilog-Verhandlungen dar und bezeichnete den Vorschlag als „weise“.

    Aber das Grundproblem bleibt, und darum drehte sich im Kern die gesamte Debatte: Begünstigen Spezialdienste Innovation, oder benachteiligen sie den Markteintritt kleiner, noch unbekannter Start-Ups, die es sich nicht leisten können, anders als etablierte Anbieter für Überholspuren zu bezahlen – wenn es etwa nach der deutschen Telekom geht für „ein paar Prozent Umsatzbeteiligung“. Davor warnten die restlichen Sachverständigen Alexander Sander von Digitale Gesellschaft e.V., Ben Scott von der Stiftung neue Verantwortung sowie Thomas Lohninger von der Initiative für Netzfreiheit. Start-Ups müssten im schlimmsten Fall mit jedem Provider Verhandlungen führen, um ihr Angebot überhaupt an den Mann bringen zu können. Ein segmentierter Markt würde zwangsläufig dazu führen, dass Verknappung zum Geschäftsmodell wird, so Lohninger, und brachte ein Gegenbeispiel aus den Niederlanden, die Netzneutralität gesetzlich verankert haben: Der Provider KPN verdoppelte über Nacht das Transfervolumen für seine Kunden, weil er sein eigenes IPTV-Angebot nicht via Zero Rating anbieten durfte. Weil davon letztlich alle profitiert haben – KPN, die Kunden sowie der Wettbewerb –, zeigt das Beispiel anschaulich, wie hohl die Argumentation der Bitkom ausfällt.

    18. Juni 2015 6
  • : Digitale Agenda: Fachgespräch zu Netzneutralität im Bundestag
    Gesetzlich verankerte Netzneutralität würde bezahlte Überholspuren im Internet verbieten. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC BY 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/notionscapital/14216382643/">Mike Licht</a>
    Digitale Agenda: Fachgespräch zu Netzneutralität im Bundestag

    Heute findet im Bundestag ein öffentliches Fachgespräch zum Thema „Gesetzgebung zur Netzneutralität – aktuelle Entwicklung“ statt. Die Sitzung des Ausschusses „Digitale Agenda“ wird im Bundestags-TV live übertragen und beginnt um 16h. [Update: Die Sitzung ist mittlerweile in voller Länge in der Bundestags-Mediathek verfügbar.]

    Als Sachverständige geladen sind Wilhelm Eschweiler, Vizepräsident der Bundesnetzagentur, Bernhard Rohleder vom IT-Branchenverband Bitkom, Thomas Lohninger von der Initiative für Netzfreiheit, Alexander Sander von Digitale Gesellschaft e.V. und Ben Scott von der Stiftung neue Verantwortung.

    Im Vorfeld haben einige der geladenen Sachverständigen schriftlich Stellung zum vorab verteilten Fragenkatalog genommen. Allzu überraschend fielen die Aussagen nicht aus, versprechen jedoch eine zumindest stellenweise amüsante Sitzung. Bitkom etwa kritisiert die Haltung des EU-Parlaments, das strenge Netzneutralitätsregeln einfordert: „Gesetzliche Regelungen der gegenwärtig im Europäischen Parlament diskutierten Art würden das Internet, wie wir es kennen, gefährden,“ heißt es in der Stellungnahme. Überhaupt sei der Begriff „Netzneutralität“ wissenschaftlich umstritten und nicht im Sinne eines einheitlichen Verständnisses geklärt:

    Ein absolutes und dogmatisches Verständnis von Netzneutralität geht an den tatsächlichen Gegebenheiten in den Netzen vorbei und würde im Falle der Umsetzung die Aufrechterhaltung der verschiedenen Netzfunktionalitäten erschweren sowie die Integrität und Sicherheit der Netze gefährden. Besonders kritisch ist die Festschreibung eines dogmatischen Verständnisses von Netzneutralität.

    Der Branchenverband möchte das Best-Effort-Prinzip erhalten, aber gleichzeitig bevorzugt behandelte Spezialdienste zulassen, um die Innovationsfähigkeit und „Investitionskraft der TK-Industrie“ nicht zu gefährden. Als Beispiel führt Bitkom „E‑Health-Anwendungen in der Notfallmedizin“ an und meint ferner:

    Grundsätzlich müssen mögliche Vorgaben zu Traffic Management und Volumengrenzen für Daten flexibel genug bleiben, um differenzierte Angebote im Einklang mit den Anforderungen der Kunden zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere auch für Angebote wie Zero-Rating und damit Shared-Cost-Dienste. Eine abschließende Aufzählung von Ausnahmen erweist sich daher grundsätzlich als kritisch. Insbesondere eine Verpflichtung der Netzbetreiber Datenverkehr nicht zu verändern erweist sich als zu strikt, um Endkunden eine optimale Leistung zu bieten. Beispielsweise wäre es damit nicht möglich Endkunden für die jeweils genutzt Bildschirmgröße optimierte Darstellungen zur Verfügung zu stellen. Eine solche Optimierung würde den Inhalt als solchen nicht verändern, jedoch eine Änderung der Daten voraussetzen.

    Offenbar soll es Aufgabe des Netzbetreibers sein, das richtige Format und die richtige Auflösung für die Nutzer auszuwählen, anstatt das wie bisher der Server-Anwendung zu überlassen, die sich mit dem Client auf eine sinnvolle Übertragung einigt. Jedenfalls wäre es nicht das erste Mal, dass Gegner von Netzneutralität Beispiele an den Haaren herbeiziehen, um ihre Position zu untermauern. In Wirklichkeit geht es natürlich darum, Geld zu verdienen, wie Ben Scott schreibt:

    Die Netzbetreiber haben ganz eindeutig ihre Absicht kundgetan, für bestimmte besonders bevorzugte Inhalte Bezahlmodelle zu entwickeln. Und dies wird auch passieren, sofern die betreffenden Aufsichtsgremien die Änderung im zugrundeliegenden Prinzip der Gleichbehandlung zulassen, das eine der Grundfesten des Internets darstellt, so wie wir es kennen. Es gibt keinen Grund an ihrem Wort zu zweifeln, denn diese Firmen sind an ihre unternehmerischen Verpflichtungen gebunden, ihre Einnahmen und Gewinne zu steigern und das Aktionärsvermögen zu mehren. Jede andere Vorgehensweise – sofern die Regulierung sie denn zuließe – wäre eine unerwartete Wendung.

    Er verweist auf konkrete Erfahrungen mit solchen Modellen, die sich besonders im mobilen Bereich breit gemacht hätten, wo „diskriminierende Routing- und Preisfestlegungsverfahren“ häufig anzutreffen seien. Zahlreiche Betreiber hätten bereits in der Vergangenheit VoIP- oder Peer-to-Peer-Anwendungen sowie andere Dienste mit hoher Bandbreite und niedriger Latenz blockiert oder gedrosselt – und verstecken solche Regelungen gerne im Kleingedruckten. Gegen Spezialdienste würde im Prinzip nichts sprechen, solange sie über physikalisch oder logisch getrennte Zugangskanäle angeboten werden:

    Sie dürfen dann aber nicht als Internetzugang oder als Paket zusammen mit einem Internetzugang angeboten oder in einer Art und Weise verwendet werden, in der das Prinzip der Netzneutralität eines Internetzugangsprodukts vorsätzlich oder ursächlich verletzt würde. Diese Spezialdienste sollten einer wachsamen Beaufsichtigung und strenger Transparenz unterliegen, falls und wann immer sie auf den Markt kommen.

    Das würde das Problem lösen, dass es technische keine Möglichkeit gebe, für bestimmte Datenströme im Internet eine priorisierte Servicequalität anzubieten, ohne andere Datenströme einzuschränken. Denn technisch betrachtet gehe es in der Debatte um Netzneutralität darum, „wie in einer Netzwerkverbindung zwischen einem Inhalte-/Diensteanbieter und einem Endbenutzer bei bestimmten Routern oder über bestimmte Links hinweg auf Datenengpässe oder Paketverluste reagiert werden soll.“ Solange der gesamte Verkehr auf demselben Medium übertragen wird, gebe es nur zwei Wege, um Qualitätsprobleme zu umgehen: Entweder eine Erhöhung der Kapazität für alle, um einen höheren Datendurchsatz zu ermöglichen und somit Datenengpässe zu verringern; oder – wie es die TK-Branche, der EU-Rat und Kommission gerne regeln würden – Datenengpässe durch den Verkauf von Prioritätszugängen zu monetarisieren. Als Konsequenz bedeutet das freilich eine gleichzeitige Verschlechterung der Leitungsqualität für alle anderen:

    Jede Priorisierung von Paketen an Engstellen im Netzwerk, mit der diese Anforderung an eine höhere Servicequalität honoriert werden soll, führt aber automatisch zu einer Verringerung der verfügbaren Bandbreite aller anderen Datenströme in der Warteschlange und damit zu einer Einschränkung (oder Unterbrechung) bei der Bereitstellung nicht priorisierter Daten.

    Ähnlich sieht das auch Thomas Lohninger, der zudem den dann möglichen doppelten Markt für Provider ins Feld führt, sollten Spezialdienste auf demselben Medium erlaubt werden:

    Diese Reklassifizierung würde es Telekomanbietern ermöglichen einen doppelten Markt zu eröffnen, in welchem Online-Diensteanbieter sich von diesen einen bevorzugten Zugang zu dessen Kunden kaufen könnten. Damit wäre das Zwei-Klassen-Internet festgeschrieben und das Prinzip der Netzneutralität Geschichte. Durch einen solchen doppelten Markt wären die Anbieter von Online-Diensten in der Situation, entweder ihre Dienste in minderer Qualität als ihre Konkurrenz anbieten zu müssen oder mit jedem Telekomanbieter eigene Verträge über den Zugang zu dessen Kunden aus zu verhandeln.

    Davon würden Marktführer profitieren, die es sich leisten könnten, für den bevorzugten Zugang zum Kunden zu bezahlen, im Unterschied zu Neuankömmlingen am Markt. In weiterer Folge würde das zu einer Konsolidierung des gesamten Marktes führen, und neue Anbieter von Online-Diensten, die innovative Idee voran bringen, könnten sich schwer bis gar nicht auf dem europäischen Markt etablieren.

    Von der Bundesnetzagentur und von Digitale Gesellschaft e.V. liegen derzeit keine schriftlichen Stellungnahmen vor. Die aktuelle Position der Regulierungsbehörde ist insbesondere vor dem Hintergrund der letzte Woche in Kraft getretenen Regeln für Netzneutralität in den USA spannend. In den laufenden Trilog-Verhandlungen auf EU-Ebene vertritt Deutschland im Ministerrat bekanntlich weitgehend die Wünsche der Providerlobby, während unser Digitalkommissar Günther Oettinger vor der Einführung des Sozialismus durch die Tür der Netzneutralität warnt.

    17. Juni 2015
  • : Realitätscheck: BITKOM-Position zu Digitaler Souveränität – An Open Source denkt leider keiner
    via <a href="http://www.bitkom.org/files/documents/150508_Souveraenitaet.jpg">bitkom.org</a>
    Realitätscheck: BITKOM-Position zu Digitaler Souveränität – An Open Source denkt leider keiner

    bitkom

    Der Branchenverband BITKOM hat am gestrigen Montag ein Positionspapier zur „Digitalen Souveränität“ vorgestellt. BITKOM-Präsident Dieter Kempf kommentierte:

    Wir müssen unsere digitale Handlungsfähigkeit wiederherstellen. Die digitale Revolution erfordert Digitale Souveränität für Deutschland und Europa. Wir müssen bei digitalen Schlüsseltechnologien, Diensten und Plattformen internationales Spitzenniveau erreichen und gleichzeitig in der Lage sein, selbstbestimmt und selbstbewusst zwischen Alternativen vertrauenswürdiger Partner zu entscheiden […] Die Politik, aber auch alle relevanten Akteure in Wirtschaft und Gesellschaft, müssen dem Ziel der Digitalen Souveränität oberste Priorität einräumen. Derzeit spielen Deutschland und Europa im internationalen Vergleich der digitalen Leistungsfähigkeit nur im Mittelfeld.

    Digitale Souveränität – eine schöne Vorstellung. Vor allem wenn man sich den Vertrauenszusammenbruch der letzten zwei Jahre bei Hard- und Software ansieht. Und so ist die Forderung nach digitaler Souveränität allgegenwärtig, auch die Digitale Agenda will unsere „technologische Souveränität“ erhalten (so sie denn jemals bestand). Das Wirtschaftministerium hat überdies ein eigenes Referat „Ökonomische Fragen der Digitalen Agenda und gesellschaftliche Entwicklungen, Digitale Souveränität“ eingerichtet.

    Digitale Souveränität – was ist das eigentlich?

    Doch was steckt überhaupt hinter dem blumigen Ausdruck? Fragt man Wikipedia, passt die Definition erst einmal nicht zum Erwarteten:

    Digitale Souveränität bezeichnet im Allgemeinen die Möglichkeit eines Menschen, digitale Medien souverän nutzen zu können.

    Klingt eher nach Medienkompetenz, doch das ist kaum das, was BITKOM hier meint. BITKOM siedelt Digitale Souveränität zwischen Fremdbestimmung und Autarkie an, als Fähigkeit „selbstbestimmt und
    selbstbewusst zwischen Alternativen leistungsfähiger und vertrauenswürdiger Partner zu entscheiden, sie bewusst und verantwortungsvoll einzusetzen und sie im Bedarfsfall weiterzuentwickeln und zu veredeln.“

    Also am Beispiel: Nicht darauf angewiesen sein müssen, Technologie von US-Firmen zu beziehen, in der sich potentiell Backdoors zu US-Geheimdiensten befinden – ohne Alternative.

    Der Weg zum Ziel laut BITKOM

    BITKOM zählt acht Maßnahmen auf, die beim Erlangen digitaler Souveränität zum Ziel führen sollen. „Deutschland muss Motor einer digital souveränen EU sein,“ heißt die erste und es soll Standards für den Weltmarkt setzen. Als Nachteil in Europa sieht BITKOM die Zerfaserung des europäischen Marktes in viele nationale Märkte und fordert einen „echten“ digitalen Binnenmarkt. Ganz in GroKo-Sprechweise will BITKOM auch Start-Ups, Start-Ups und noch mehr Start-Ups. „Gründen, wachsen und internationalisieren“ heißt die Devise. Bürokratie wird bemängelt.

    Datenschutz bleibt in den BITKOM-Vorschlägen nicht unerwähnt. Die Europäische Datenschutzgrundverordnung, eine „Datenpolitik aus einem Guss“ soll entwickelt werden. Weiterhin soll geforscht werden, „denkbar ist ein Mindestanteil von 50 Prozent, der Maßnahmen mit Relevanz für die Digitale Souveränität zu Gute kommt.“

    Zuletzt fordert BITKOM, dass alle mit digitalen Technologien umgehen können. Bildung soll verbessert werden, Informatik für alle und Englisch ab der ersten Klasse. Und dann noch à la „Verschlüsselungsstandort Nr. 1“ ein Schutzschild für die digitale Welt!

    Realitätsabgleich

    Die Forderungen klingen schön und gut, doch was taugen sie? Naturgemäß sind sie zunächst einmal so allgemein gehalten, dass man kaum Angriffspunkte findet, doch ihre Allgemeinheit gibt auch wenig konkrete Handlungsschritte.

    Einheitlicher Binnenmarkt schön und gut. Das könnte man mal Günther Oettinger sagen, der sich derzeit noch in Geoblocking-Ideen ergeht, die Europa noch stärker trennen würden.

    Den überschwänglichen Start-Up-Optimismus kann man kritisch sehen. In einer Anhörung zum Datenschutz im Mittelstand als Wettbewerbsvorteil oder Hindernis wurde Datenschutz an einigen Stellen als Bremse verantwortlich gemacht. Freiheit „bedeutet eben auch, dass man einfach mal loslegen kann,“ so einer der Eingeladenen. Datenschutzregeln sind da lästig.

    Außerdem zum Thema EU-Datenschutzgrundverordnung: Die hätten wir auch gerne, aber wenn, dann richtig. Leider sieht es nicht ganz so rosig aus. Je länger die Verhandlungen im Rat dauern, desto mehr wird echter Datenschutz verwässert. Lobbyisten versuchen auf der Zielgeraden noch, so viel Einfluss wie möglich zu nehmen und die vergleichsweise erfreuliche Position des EU-Parlaments „zurechtzubiegen.“ Noch dazu wissen wir, dass Deutschland nicht gerade ein treibender Motor in der Sache ist und die Verhandlungen im Gegenteil eher bremst.

    Forschungsmäßig ist das, was den BITKOM-Forderungen entspricht am ehesten in der Hightech-Strategie der Bundesregierung umgesetzt. 180 Millionen Forschungsgeld in Richtung IT-Sicherheit und Co. sollen investiert werden. Die Forderung des BITKOM nach einem „Mindestanteil von 50 Prozent, der Maßnahmen mit Relevanz für die Digitale Souveränität zu Gute kommt,“ dürfte jedoch unrealistisch sein.

    In Puncto „digitales Bildungsideal“ sieht es noch ziemlich düster aus. Eine aktuelle Experten-Anhörung im Bundestag hat gezeigt, dass es kein übergreifendes Konzept gibt, wie Medienbildung/-Kompetenz vermittelt werden kann. Die Verantwortung wird von Bund auf Länder auf Kommunen auf Schulen auf … geschoben und am Ende bleibt es bei einer fragmentierten Lehrlandschaft ohne Curricula und viel Erkenntnisgewinn. Dass Englischkenntnisse gut sind, kann man kaum kritisieren, dass BITKOM aber Informatik ab der 5. Klasse als Pflichtfach ab der 5. Klasse als Lösung aufführt, greift zu kurz.

    Und zum letzten: So lange Politikern im Bundestag nicht ordentlich ermöglicht wird, verschlüsselte Mails zu schreiben und Minister fordern, dass man im Cyberraum Nachrichten von bösen Terroristen entschlüsseln können muss und damit eine Schlüsselhinterlegung für alle wünschen, brauchen wir nicht anfangen, von digitalen Schutzschilden zu reden.

    Fazit – What about Open Source?

    Die Forderungen des BITKOM sind nicht verwerflich, aber auch nicht besonders konkret. Was uns jedoch stört: Ein Punkt fällt komplett unter den Tisch – die Bedeutung von Open Source für digitale Souveränität. Open Source wird mit keinem einzigen Wort erwähnt und doch gibt es keinen zentraleren Punkt in der Debatte. Freie und Offene Soft- und Hardware sowie Standards helfen Start-Ups, alteingesessener Wirtschaft und Forschung gleichermaßen. Open Source ist DIE notwendige Bedingung, wenn wir uns vertrauenswürdige Systeme und echte Schutzschilde in der digitalen Welt wünschen. Offene Lernmaterialien können auch der Bildung viel Gutes tun und endlich Rechtsunsicherheiten bei Copyright und Co. lösen. Schade, dass das komplett weggelassen wurde.

    13. Mai 2015 3
  • Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen: Bundesregierung verabschiedet Gesetzentwurf
    Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen Bundesregierung verabschiedet Gesetzentwurf

    Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (PDF) beschlossen.

    Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas kommentiert in einer Pressemitteilung:

    Unternehmen erheben und verarbeiten immer mehr personenbezogene Daten. Daten sind im Internet eine neue Währung. Egal ob wir surfen, eine App herunterladen oder ein Foto posten, bei nahezu jedem Klick und jeder Aktion werden Daten von Verbrauchern gesammelt. Diese Daten werden nicht nur für die Vertragsabwicklung benötigt, sondern zunehmend auch kommerziell verwertet. Ihre missbräuchliche Verwendung kann zu erheblichen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts führen. Deshalb ist es wichtig, dass die Datenschutzregeln auch durchgesetzt werden.

    Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist es schwer, Verstöße der Unternehmen gegen das Datenschutzrecht überhaupt zu erkennen. Viele scheuen zudem die Kosten und Mühen gegen datenschutzrechtliche Verstöße vorzugehen. Viele wagen es nicht, alleine einen Rechtsstreit gegen große Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu führen. In solchen Situationen brauchen die Verbraucher einen starken Anwalt ihrer Interessen: die Verbraucherorganisationen. Diese werden künftig das Recht haben, Abmahnungen auszusprechen und Unterlassungsklagen zu erheben. Wir stärken damit die Durchsetzung von Verbraucherrechten – auch und gerade gegenüber marktmächtigen Unternehmen im Internet.

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) freut sich: Erweiterte Verbandsklagebefugnis sorgt für besseren Schutz persönlicher Daten

    Der vzbv bewertet den Ansatz der Gesetzesnovelle einer nicht abschließenden Regelung grundsätzlich positiv. Der Gesetzentwurf umfasst auch Verstöße, bei denen Unternehmen Daten ohne Angabe eines bestimmten Zwecks unzulässig erheben oder speichern. So lässt der Entwurf damit Spielraum für Klagen bei Verstößen, die heute noch gar nicht vorstellbar sind – etwa durch neue Erhebungsmethoden oder Geschäftspraktiken.

    Laut Gesetz wird es eine gesetzliche Anhörungspflicht der Datenschutzaufsichtsbehörden im Rahmen der Unterlassungsverfahren geben. Das sieht der vzbv als große Chance, vor allem gegenüber Internetgiganten gemeinsam mit den Behörden zu agieren und so effektiver für die Einhaltung geltender Verbraucher- und Datenschutzvorschriften zu sorgen.

    Hinweis: Gerd Billen, seit Dezember 2013 Staatssekretär im BMJV, war bis Ende 2013 Vorstand des vzbv.

    Update 1: Peter Schaar, ehemaliger Bundesdatenschutzbeauftragter und Vorsitzender der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

    Die auf Initiative des BMJV beschlossene Erstreckung des Verbandsklagerechts auf datenschutzrechtliche Vorschriften ist überfällig. In meiner früheren Funktion als Bundesdatenschutzbeauftragter habe ich dies gemeinsam mit den Datenschutzbeauftragten der Länder bereits vor Jahren gefordert. So gut es ist, dass nun auch Verbraucher- und Datenschutzverbände die gerichtliche Überprüfung des Umgangs von Unternehmen mit personenbezogenen Daten veranlassen können, so wichtig bleibt die Modernisierung und europaweite Stärkung des Datenschutzrechts. Insbesondere halte ich es für dringend erforderlich, die Transparenz der Datenverarbeitung beim Scoring durch Kreditauskunfteien wie die Schufa zu verbessern und die immer weiter um sich greifende Profilbildung zu besgrenzen. Der Gesetzgeber hat es in der Hand, dafür zu sorgen, dass derartige Verfahren nicht mehr als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse behandelt werden.

    Update 2: Konstantin von Notz, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Grünen im Bundestag, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:

    Wir begrüßen, dass sich die Große Koalition dazu durchringen konnte, den Verbänden ein Klagerecht einzuräumen. Dies ist eine seit Jahren von uns verfolgte Forderung. Die Einführung eines Verbandsklagerechts für Datenschutzansprüche war überfällig. Sie wird zu einer weiteren, notwendigen Stärkung des Datenschutzes führen. Den nun zwischen den Ministerien ausgehandelten Kompromiss werden wir genau auf Verwässerung prüfen, auch, um sicherzustellen, dass die Landesdatenschutzbeauftragten weiterhin ungehindert parallel gemäß ihrer eigenen Befugnisse verfolgen können.

    Update 3: Der BITKOM ist dagegen, weil Wirtschaft:

    Mit dem Aufbau paralleler Strukturen werde die Stellung der Datenschutzbeauftragten geschwächt. Zudem könnten die Verbraucherschützer schon jetzt gegen Unternehmen klagen, wenn diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegen Datenschutzvorschriften verstoßen. Kempf: „Für Unternehmen, die Daten von Kunden verarbeiten, wird die Rechtsunsicherheit steigen, wenn es verschiedene Rechtswege gibt.“

    Die Bundesdatenschutzbeauftragte hat es in den letzten beiden Tagen leider nicht geschafft, auf unsere Presseanfrage zum Thema zu antworten. In der Presestelle geht auch gerade niemand ans Telefon.

    Update 4: Jetzt endlich meldet sich Andrea Voßhoff:

    Das Ziel der Bundesregierung, dem Datenschutz zu mehr Wirksamkeit zu verhelfen, ist dem Grunde nach zu begrüßen. Dass dazu Verbraucherverbände künftig Zuwiderhandlungen von Unternehmen beim Umgang mit zu kommerziellen Zwecken erhobenen, verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten von Verbrauchern abmahnen und im Wege der Unterlassungsklage verfolgen können, kann hilfreich sein. Nach europäischem Recht ist es allerdings vorrangig Aufgabe der Datenschutzbehörden, über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu wachen. Hierfür stehen den in der Regel zuständigen Landesdatenschutzbehörden gegenüber den Unternehmen umfassende Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse zu. Damit im Interesse der Bürgerinnen und Bürger eine einheitliche Rechtsverfolgung gewährleistet ist, war mir die im Gesetzentwurf vorgesehene Schaffung einer Anhörungspflicht der Datenschutzbehörden im Verbandsklageverfahren als Sicherung des gegenseitigen Informationsaustausches ein wichtiges Anliegen.

    Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen hörten wir, dass Voßhoff ursprünglich gegen das Verbandsklagerecht war. Das passt zum äußerst zurückhaltenden Ton dieser Pressemitteilung.

    4. Februar 2015 2