Endlos-Prozess um „Metall auf Metall“: EuGH-Generalanwalt ist kein Rapper

Der Rechtsstreit um ein zwei Sekunden langes Sample des Kraftwerk-Songs „Metall auf Metall“ dauert schon über 20 Jahre. Vor der wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs empfiehlt dessen Generalanwalt eine harte Linie: das EU-Urheberrecht erlaube kein noch so kurzes Sample ohne Rechteklärung im Einzelfall.

Seit über 20 Jahren dauert der Rechtsstreit um einen Schnipsel des Songs, mit dem Moses Pelham 1997 als Endlosschleife Sabrina Setlurs „Nur Mir“ hinterlegt hatte. CC-BY-SA 3.0 9EkieraM1

„Metall auf Metall“ von Kraftwerk ist einer jener fünf Songs, mit denen Alexander Fanta und ich kürzlich das neue EU-Urheberrecht quasi in Form eines Mixtapes erklärten. Der seit über 20 Jahren andauernde Rechtsstreit um einen Schnipsel des Songs, mit dem Moses Pelham 1997 als Endlosschleife Sabrina Setlurs „Nur Mir“ hinterlegt hatte, illustriert trefflich, wie restriktiv das EU-Urheberrecht angelegt ist. Weder für Sampling- und Remixkultur noch für Internet-Memes und andere Bagatellnutzungen wie Hintergrundmusik in Handyvideos finden sich – anders als im Fair Use des US-Copyright –  Ausnahmen im EU-Urheberrecht. Wir prognostizierten, „dass der Europäische Gerichtshof auch in Zukunft selbst kurze Samples wie jene zwei Sekunden ‚Metall auf Metall‘ ohne Zustimmung der Rechteinhaber verbieten“ und damit ein Sampling-freundliches Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts konterkarieren könnte.

Wenn es nach der heute veröffentlichten Empfehlung des EuGH-Generalanwalts Maciej Szpunar geht, dürfte es genau so kommen. Die Empfehlung sieht im EU-Urheberrecht keinen Spielraum für Sampling auch nur kleinster Teile einer Tonaufnahme. Sie spricht Mitgliedsländern wie Deutschland die Möglichkeit ab, Sampling zu erlauben. Die Empfehlung setzt sich dabei mit diversen Begründungen für Samplingfreiheit auseinander, die von Zitatrecht über Analogien mit anderen Rechtsbereichen bis hin zum Grundrecht auf Kunstfreiheit reichen. Im Ergebnis kommt Szpunar aber immer zum selben Schluss: Kein Sampling ohne Rechteklärung im Einzelfall.

Zwischen Zitat und Kunstfreiheit

Zu den zentralen Argumente Szpunars zählen dabei die folgenden:

  • Schutz auch kleinster Schnipsel: dem Argument, dass das Schutzniveau des Leistungsschutzrechts der Tonträgerhersteller nicht höher sein könne, als jenes der Urheber selbst, hält Szpunar entgegen, dass „[d]ie Rechte der Tonträgerhersteller zwar dem Urheberrecht verwandte Rechte, aber keine abgeleiteten Rechte [sind]. Der Schutzbereich eines Tonträgers ist daher in keiner Weise vom Schutzbereich des Werks abhängig, das er möglicherweise enthält.“
  • Sampling als Musikzitat: um als Zitat gelten zu können, ist Szpunar zu Folge „eine Interaktion zwischen dem zitierenden und dem zitierten Werk erforderlich“, es muss sich also beispielsweise um eine Hommage oder ähnliches handeln. Sampling verfolge jedoch „nicht das Ziel, mit den benutzten Werken in einen Dialog einzutreten, sich mit ihnen auseinanderzusetzen oder sie zu würdigen.“ Es handle sich vielmehr um eine „Aneignung“.
  • Sampling und Kunstfreiheit: Die Kunstfreiheit stehe hier im Spannungsverhältnis zum ebenfalls grundrechtlich geschützten, geistigen Eigentum, weswegen es um ein „angemessenes Gleichgewicht“ dieser Rechte gehe. Szpunar argumentiert nun, dass das Urheberrecht diese Abwägung bereits selbst vornehme, „indem es eine Reihe von Ausnahmen und Beschränkungen vorsieht.“ Da es eben keine Ausnahme für Remix, Sampling oder ähnliches gibt, fällt demnach die Abwägung zu Gunsten der Tonträgerhersteller aus.
  • Anwendbarkeit von § 24 des deutschen Urheberrechtsgesetzes: Auch hier folgt aus dem Fehlen einer „allgemeine[n] Ausnahme, die die Benutzung eines fremden Werks zum Zweck der Schaffung eines neuen Werks gestatten würde“ in der EU-Urheberrechtsrichtlinie, dass entsprechende nationale Bestimmungen wie eben § 24 UrhG nicht anwendbar sind.

Samples sind Hommage, Interaktion und Aneignung zugleich

Nicht immer sind die Begründungen des Generalanwalts überzeugend. Gerade im HipHop und Rap erfüllen Samples nämlich häufig mehrere Zwecke, sind zum Beispiel Hommage, Interaktion und Aneignung gleichermaßen. Völlig daneben greift Szpunar deshalb mit polemischen Vergleichen wie der rhetorischen Frage, ob „es vorstellbar [wäre], dass ein Künstler sich auf seine schöpferische Freiheit berufen könnte, um seine Farben und Pinsel nicht bezahlen zu müssen?“ Das ignoriert komplett, was das deutsche Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil durchaus anerkannt hatte, nämlich dass

[d]as eigene Nachspielen von Klängen ebenfalls keinen gleichwertigen Ersatz dar[stellt]. Der Einsatz von Samples ist eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop.

Das derzeitige Urheberrecht hat deshalb für Remixkünstler durchaus Einschränkungen zur Folge, die „über die gewöhnlichen Zwänge des Marktes“ hinausgehen, wie Szpunar formuliert. An einer Stelle in seiner Empfehlung anerkennt Szpunar das dann zwar durchaus, nur um es aber sogleich zu verwerfen:

Bei Musikgattungen wie dem Hip-Hop oder dem Rap spielt das Sampling zwar eine besondere Rolle, weil es nicht nur ein Mittel der Kreation, sondern auch einen eigenständigen künstlerischen Ansatz darstellt. Dies kann jedoch im Rahmen der juristischen Erörterung kein ausschlaggebendes Argument sein, weil die Auslegung von Rechtsvorschriften für alle gleich sein muss.

Diese Argumentation verwundert dann doch: zentral für Auslegungsfragen ist der Gleichheitsgrundsatz, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Insofern stellt sich schon die Frage, ob es gerade für Fragen der Kunstfreiheit eben genau auf die Art der Kunst ankommt. Für Szpunar ist die Vornahme dieser Abwägung jedoch, wie oben ausgeführt, Aufgabe des Gesetzgebers:

Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass die vom Richtliniengeber vorgenommene Abwägung der verschiedenen Rechte und Interessen in der Zukunft dazu führen könnte, für Benutzungen wie das Sampling eine Ausnahme von den ausschließlichen Rechten der Urheber und anderer Rechteinhaber einzuführen. Das ist jedoch nicht Aufgabe des Richters.

Ausblick

Als im März diesen Jahres ein Foto in einem online veröffentlichten Schülerreferat Gegenstand eines EuGH-Verfahrens war, hatte der Generalanwalt eine großzügige und damit nachsichtige Auslegung vertreten, der EuGH entschied jedoch klar zu Gunsten des klagenden Fotografen. Angesichts dessen ist es nicht zu erwarten, dass das Urteil des EuGH dieses Mal stark von der Empfehlung des Generalanwalts abweichen wird: sie liegt auf der harten Linie der Rechtsprechung in Sachen Urheberrecht. Was digitale Remixkultur und Kunstfreiheit betrifft, läge es damit am EU-Gesetzgeber, dafür entsprechende Ausnahmebestimmungen vorzusehen. In den Vorschlägen, die derzeit zwischen Kommission, Parlament und Rat verhandelt werden, findet sich jedoch nichts dergleichen.

5 Ergänzungen

  1. Nicht zu vergessen ist, warum anscheinend zumindest sich solche Gesetzesregelungen entwickelt haben. Wenn alles zur Ware verkommt und Kunst, in der Form von Musik, weniger Kunst als ökonomisches, privatisiertes Handelsgut ist …
    Mich verfolgt die Vorstellung nicht, dass in der momentanen Konstitution eine für alle Seiten positive Lösung der Konflikte umsetzbar wäre.

  2. Herrje, Leonido sät mit seiner Ideologie Brille mal wieder viel Chaos und Unsinn um einfache Sachen kompliziert klingen und unfair zu lassen…..Die EuGh Richter urteilen NICHT über eine urheberrechtliche Sache ( denn das Kontinental Urheberrecht lässt schöpfende aufbauende Nutzung von Vorwerken für neue Werke AUSDRÜCKLICH zu ) , sondern um die „Bandrechte “ die verletzt wurden. Bereits in der OLG Instanz sagten die Richter, der Sample, den Moses einfach mal so und faul von einem Tonträger kopiert hat, ist so simpel, dass er das auch hätte ( auch 1 :1 nachgespielt!!) selbst erstellen können, anstatt faul einfach die Investition anderer ( in Studio, Musiker, Herstellung, Vertrieb ) ungefragt zur eigenen Wertschöpfung zu mißbrauchen. Auch der Hinweis auf „Fair Use“ als bessere Alternative ist in diesem Fall heftiger Unsinn. Die Strafe bei Fair Use Mißbrauch richtet sich nach einer möglichen „entgangenen Verwertung“ durch eine unrechtmäßige kommerzielle Nutzung. Moses wird froh sein, hier nur abgemahnt werden zu können, als Angst vor den immensen Schadensersatz Forderungen eines Fair Use Mißbrauchs wie in den USA üblich haben zu müssen.

    1. Auf den Unterschied zwischen Urheberrecht (im engeren Sinn) und Leistungsschutzrecht von Tonträgerherstellern (verwandtes Schutzrecht) geht obiger Artikel durchaus ein, für die Konsequenzen/Einschränkungen der Nutzungsfreiheiten ist dieser Unterschied aber unerheblich. Im übrigen geht es bei der Frage der Ausnahmetatbestände in Art. 5 der EU-Urheberrechtsrichtlinie durchaus um urheberrechtliche Kernfragen, wobei sich Ausnahmen eben auch auf verwandte Schutzrechte erstrecken (können).

      Was das Nachspielen betrifft verweise ich neuerlich auf das oben eingebettete Zitat des BVerfG.

      Das mit Fair Use ist komplizierter. Ob Sampling unter Fair Use fällt hängt eben vom Einzelfall ab, es gibt bislang nur wenig Rechtsprechung dazu (konkret dazu hier ein kurzes YouTube-Video), die anderen oben erwähnten Nutzungsszenarien (Meme, Hintergrundmusik etc.) in der Regel schon.

  3. Wenn das, was in der Interpretation des Generalanwalts nun als der angebliche Inhalt der Richtlinie 2001/29 EG konstruirt wird, schon im Prozeß der Rechtsetzung so verstanden worden wäre, wäre der Richtlinientext seinerzeit nicht zustimmungsfähig gewesen.

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