Zeitenwende im Urheberrecht: Verfassungsgericht erlaubt Sampling

Nach Jahrzehnten übermäßig restriktiver Rechtsprechung im Urheberrecht könnte das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil zu Sampling eine Trendwende einleiten: Kunstfreiheit ist demnach wichtiger als Leistungsschutzrechte.

(K)ein Maßstab: der durchschnittlich ausgestattete Tonträgerhersteller (Foto: Andre Lademann, BY-SA 2.0)

Gerade einmal zwei Sekunden lang ist das Sample, das Moses Pelham aus Kraftwerks 1977 veröffentlichtem Track „Metall auf Metall“ kopiert und 20 Jahre später als Endlosschleife Sabrina Setlurs „Nur Mir“ hinterlegt hatte. Noch einmal 19 Jahre später entschied heute das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe darüber, ob Pelhams Nutzung der zweisekündigen Sequenz rechtmäßig oder eine Urheberrechtsverletzung, genauer, ein Verstoß gegen das „Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers“ (§ 85 UrhG) darstellt. Laut Pressemeldung des BVerfG ist das Urteil überraschend eindeutig zu Gunsten der Kunstfreiheit ausgefallen (der Volltext des Urteils ist noch ausständig mittlerweile auch verfügbar):

Die angegriffenen Entscheidungen [des BGH] verletzen drei der insgesamt zwölf Beschwerdeführer in ihrer Freiheit der künstlerischen Betätigung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG)

Mit dem Urteil des BVerfG geht ein beispielloser Rechtsstreit in die nächste Runde, der bereits zweimal zuvor vom Bundesgerichtshof (BGH) zu Gunsten der Rechteinhaber Kraftwerks und damit gegen ein Recht auf Sampling selbst kleinster Musikschnipsel ausgegangen war. Dementsprechend groß war auch das Interesse an der mündlichen Verhandlung vor derm BVerfG Ende letzten Jahres. Und kein Wunder, dass der Marathonprozess auch über einen eigenen Eintrag im Online Remix-Museum verfügt. Dort schlussfolgerte Urheberrechtsexperte Till Kreutzer zum bisherigen Verfahrensverlauf,

dass die Ausgleichsmechanismen des Urheberrechts, wie die Schöpfungshöhe oder das Zitatrecht, offenbar belanglos sind, wenn es um die wirtschaftlichen Interessen der Musikindustrie geht.

So wurde bislang als Maßstab für die Zulässigkeit von Sampling herangezogen, ob es einem „durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten“ möglich wäre, die Klangfolge selbst einzuspielen. Dieser Blickwinkel ignoriert jedoch technologischen Wandel und Remixkultur gleichermaßen. Dank Internet und neuer digitaler Technik ist Sampling heute auch jenseits von Musikproduzenten mit jedem PC, ja selbst mit Smartphones möglich und verbreitet. Vor allem aber geht es beim Sampling eben nicht bloß um eine Tonfolge, sondern auch um eine Referenz. Was Sampling als Kulturtechnik so spannend macht, ist der Umstand dass das Alte im Neuen kenntlich bleibt und gleichzeitig neue kontextualisiert wird. Remix eben. Die bisherige Rechtsprechung zeigte sich gegenüber Sampling- und Remixkultur jedoch komplett ignorant.

Zeitenwende in der Rechtsprechung zum Urheberrecht?

Logo der Initiative für ein Recht auf Remix
Logo der Initiative für ein Recht auf Remix

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ändert sich diese Rechtsprechung grundlegend. Die in der Pressemeldung zitierte Urteilsbegründung liest sich dabei Streckenweise wie eine Streitschrift für ein Recht auf Remix. So wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es beim Sampling eben um mehr geht als um das bloße „Nachspielen von Klängen“:

Das eigene Nachspielen von Klängen stellt ebenfalls keinen gleichwertigen Ersatz dar. Der Einsatz von Samples ist eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop.

Überfallig und eindeutig auch die Anerkenntnis, dass die bloße Möglichkeit der Lizenzierung eben nicht ausreicht, um Kunstfreiheit zu garantieren, weil eine Lizenz – ganz unabhängig von beträchtlichen Rechteklärungskosten – ohne Angabe von Gründen einfach verweigert werden kann:

Der Verweis auf die Lizenzierungsmöglichkeit bietet keinen gleichwertigen Schutz der künstlerischen Betätigungsfreiheit. Auf die Einräumung einer Lizenz zur Übernahme des Sample besteht kein Anspruch; sie kann von dem Tonträgerhersteller aufgrund seines Verfügungsrechts ohne Angabe von Gründen und ungeachtet der Bereitschaft zur Zahlung eines Entgelts für die Lizenzierung verweigert werden. Für die Übernahme kann der Tonträgerhersteller die Zahlung einer Lizenzgebühr verlangen, deren Höhe er frei festsetzen kann. Besonders schwierig gestaltet sich der Prozess der Rechteeinräumung bei Werken, die viele verschiedene Samples benutzen und diese collagenartig zusammenstellen. Die Existenz von Sampledatenbanken sowie von Dienstleistern, die Musikschaffende beim Sampleclearing unterstützen, beseitigen diese Schwierigkeiten nur teilweise und unzureichend.

Im Ergebnis hält das BVerfG fest, dass „diesen Beschränkungen der künstlerischen Betätigungsfreiheit […] bei einer erlaubnisfreien Zulässigkeit des Sampling nur ein geringfügiger Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile gegenüber[steht].“ Bei allen diesen Sätzen ist man versucht laut auszurufen: Ja! Genau so ist es!

Übrigens hält das BVerfG auch die Einführung einer Vergütungspflicht für Nutzungen im Rahmen der „freien Benutzung“ des § 24 UrhG für möglich:

Hierbei könnte [der Gesetzgeber] der Kunstfreiheit beispielsweise durch nachlaufende, an den kommerziellen Erfolg eines neuen Werks anknüpfende Vergütungspflichten Rechnung tragen.

Es ist zu erwarten, dass von Seiten der Musikindustrie mit dem heutigen Urteil der Startschuss zu einer diesbezüglichen Lobbyinitiative abgegeben werden wird.

Ganz abgesehen davon ist auch mit der Entscheidung des BVerfG das Verfahren immer noch nicht zu Ende. Der Fall geht jetzt zunächst zurück zum BGH, der dann wiederum entweder auf Basis des BVerfG-Urteils entscheiden oder den Fall dem EuGH hinsichtlich eines möglichen Vorrangs der EU-Urheberrechtsrichtlinie vorlegen kann.

Fazit

Mit seinem heutigen Urteil hat sich das deutsche Bundesverfassungsgericht überraschend deutlich für ein Recht auf Sampling ausgesprochen und damit der bislang praktisch bedeutungslosen „freien Benutzung“ des § 24 UrhG neues Leben eingehaucht. Denn wenn Sampling im Musikbereich in bestimmten Grenzen möglich ist, warum sollte eine freie Benutzung dann nicht auch in anderen Bereichen, in denen ein neues Werk unter Verwendung bestehender Werke entsteht, möglich sein? Zwar werden dadurch nicht automatisch auch andere Formen digitaler Netzkultur wie beispielsweise Meme legalisiert, aber die Bedeutung der Entscheidung ist dennoch kaum zu unterschätzen. Sie markiert eine Wende weg von allzu restriktiver Auslegung eines überbordenden Urheberrechts hin zu einem alltagstauglicheren Schutzniveau. Bleibt die Frage, ob auch der Gesetzgeber diese Wende nachvollzieht oder unter dem zu erwartenden Lobbydruck der Musikindustrie einknickt.

45 Ergänzungen

  1. Gesampelt wird schon seit den frühen 70ern. Rechtlich ist es sogar erlaubt Stücke aus einer bereits fertigen Musikaufnahme zu übernehmen wenn sie eine bestimmte Länge nicht überschreitet.

    1. das ist nicht ganz korrekt, denn es hängt nicht von einer bestimmten länge ab, sondern wird im einzelfall beurteilt. letztlich geht es imho (wie ja auch in anderen bereichen) um die schöpfungshöhe. sieht man ja eben am beispiel des 2-sekunden samples oben.

    2. Nicht ganz richtig, die Länge hat nie eine Rolle gespielt, nur die erkannbarkeit der Schöpfung. Im übrigen hat leonido ganz richtig immer auf das LSR der Klangerstellung hingewiesen. Das in unserem Kontinetalrecht einen hohen Schutz der Neuschöpfung, sogar mit einhergehenden eigenen Abgriff der Verwertung ( ganz im gegensatz zum US Recht, dass oft falsch interpetiert wird) des Urheberrechst stand bereist in den Vorinstanzen außer Frage. Es ging ( verkürzt) darum, dass man sich die Mühe schon selbst machen sollte einen eigenen Tonträger zu erstellen, wenn man das kann. Das hätte Pelham tun können, war er aber zu faul dazu. Das gericht sagt nun, dennoch darf er das verwenden, ABER gleichzeitig ( und das halte ich für das wirklich spannende an diesen Urteil) fordert er den gesetzgeber in ungewöhnlich klarer Form auf, dafür eine Vergütungspflich zu regeln. Diese Rechtlücke, die dem Urteilsgrundatz „.Gewähren aber vergüten- fehlt, kritisiert der BVerfG. Ganz nüchtern betrachtet, werden nun ganz andere Bereiche vergütungspflichtig, die sich bisjetzt der Vergütung entziehen konnten. Alles in allem im Grunde eine Gute Sache für die LSR ERbringer und Urheber, um den Gesetzgeber endlich dazu zu bringen, die Vergütung z-b des Snippets Abgriff druch Google News , zu regeln, und die gewährte Schranke zu vergüten. Zugleich wurde Rechtsicherheit geschaffen. Alles in allen ein Gutes Urteil für Kreative. Im Gegensatz zu Leonido sehe ich aber eher die Lobby -Astroturf- Gruppen ala IGEL der Digital Truppen sturm laufen, um eine Vergütung zu verhindern, oder möglichst gering zu halten. Dem Nachzugeben wird nach diesen Urteil jedoch politisch heikel, da zukünftig auf das BVerfG verwiesen werden kann.

    3. Nicht ganz richtig, die Länge hat nie eine Rolle gespielt, nur die erkannbarkeit der Schöpfung. Im übrigen hat leonido ganz richtig immer auf das LSR der Klangerstellung hingewiesen. Das in unserem Kontinetalrecht einen hohen Schutz der Neuschöpfung, sogar mit einhergehenden eigenen Abgriff der Verwertung ( ganz im gegensatz zum US Recht, dass oft falsch interpetiert wird) des Urheberrechst stand bereist in den Vorinstanzen außer Frage. Es ging ( verkürzt) darum, dass man sich die Mühe schon selbst machen sollte einen eigenen Tonträger zu erstellen, wenn man das kann. Das hätte Pelham tun können, war er aber zu faul dazu. Das gericht sagt nun, dennoch darf er das verwenden, ABER gleichzeitig ( und das halte ich für das wirklich spannende an diesen Urteil) fordert er den gesetzgeber in ungewöhnlich klarer Form auf, dafür eine Vergütungspflich zu regeln. Diese Rechtlücke, die dem Urteilsgrundatz „.Gewähren aber vergüten- fehlt, kritisiert der BVerfG. Ganz nüchtern betrachtet, werden nun ganz andere Bereiche vergütungspflichtig, die sich bisjetzt der Vergütung entziehen konnten. Alles in allem im Grunde eine Gute Sache für die LSR ERbringer und Urheber, um den Gesetzgeber endlich dazu zu bringen, die Vergütung z-b des Snippets Abgriff druch Google News , zu regeln, und die gewährte Schranke zu vergüten. Zugleich wurde Rechtsicherheit geschaffen. Alles in allen ein Gutes Urteil für Kreative. Im Gegensatz zu Leonido sehe ich aber eher die Lobby -Astroturf- Gruppen ala IGEL der Digital Truppen sturm laufen, um eine Vergütung zu verhindern, oder möglichst gering zu halten. Dem Nachzugeben wird nach diesen Urteil jedoch politisch heikel, da zukünftig auf das BVerfG verwiesen werden kann.

  2. Das Urteil liegt noch nicht mal im Volltext vor und nach Allem was man lesen kann ist das Nicht anderes als eine Rückgabe zur Wiederverhandlung unter Berücksichtigung anderer Rechtsaspekte an die nächst niedere Instanz.

    Man kann sich das Leben auch schönreden. Nichts is entschieden und es gibt keinerlei Voting pro oder gegen Sampling (btw: Sampling ist nicht das Problem, die Vergütung und Zustimmung der Wiederverwendung ist es).

    1. Danke! Ist doch verrückt, wie aus einer Entscheidung, die direkt nichts entscheidet, eine Entscheidung gemacht wird, die ein Recht setzt. Furchtbar!

  3. Hätte man einfach den normalen Dienstweg gewählt und den ursprünglichen Künstler vorher um Erlaubnis gefragt, wäre es gar nicht so weit gekommen. Es sollte hier ums Prinzip gehen, denn „einfach nehmen“ ist nunmal nicht in Ordnung – weder bei physischem, noch bei geistigem Eigentum.

    1. Einfach und richtig gesagt!!
      Ich möchte bitte gefragt werden, ob Minifragmente meiner Songs für „Neue Musikkunstwerke“ verwurstet werden dürfen, dessen gesellschaftliche oder gar politische Botschaft ich vielleicht nicht unterstützen will.
      Das nur mal so auch neben allem Interesse, wenn jemand mit meiner Arbeit Geld verdient, eine Vergütung dafür zu erhalten…

  4. Die übliche Abkürzung für das Bundesverfassungsgericht ist weiterhin BVerfG ;-) Und entsprechend des Namens heißt es „das Bundesverfassungsgericht“, nicht „der Bundesverfassungsgericht“, wie im 6. Absatz von unten.

  5. Richtiges und wichtiges Urteil. Da sind viele Länder, unter anderem mit „Fair Use“-Regelungen, schon viel weiter als Deutschland, wenn auch noch nicht weit genug.
    Schlimm, wie dann doch einige den urheberrechtlichen Totalitarismus fordern, ohne zu erkennen, wie grundlegend der Umgang mit kulturellen Texten für die kulturelle Evolution ist.

    1. Hätten wir ein „Fair -use“ nach US Recht, dann hätte Kraftwerk pelham ohne jeden zweifel erfolgreich in den Ruin klagen können. Selbst Leonido fordert wohlweisslich nicht ein klassiches US- Fair use Recht, sondern die Intention hinter all seiner Initiativen ist stets, sich jeweils das aus den unterschiedlichen Rechtssystemen das rauszupicken, dass dem Wertschöpfungsabgriff ohne Kosten kalifornischer Firmen zugute kommt. Ob das zufällig so ist, kann man fragen.

      1. Mein Satz lautet „Da sind viele Länder, unter anderem mit „Fair Use“-Regelungen, schon viel weiter als Deutschland, wenn auch noch nicht weit genug.“. „Fair use“ ist hier exemplarisch, „nicht weit genug“ negiert den Übertrag auf deutsches Recht.
        Ich glaube außerdem nicht, dass eine Diskreditierung des Autors („Ob das so zufällig ist…“) hilfreich ist. Welchen Grund gibt es dafür?

        1. Welchen Grund ? Das Rechts-Rosinen – Pickung wie es Leonido betreibt geht mit der unbetreitbaren Auffälligkeit einher, dass jeweils das aus den unterschiedlichen Rechtssystemen herausgepickt wird, dass den Digital Oligarchen finanziell zugute kommt. Da Leonido soweit ich weiß nicht offiziell auf der Lohnliste der Profiteure dieser Rosinenpickerei steht, ist die Frage berechtigt, wie es zu dieser auffäligen Kanalisierung zu Gunsten der Genannten kommt.

          1. Und wie soll konkret das Recht auf Verwendung eines kopierten Samples „den Digital Oligarchen finanziell zugute“ kommen?

          2. Lieber Cervo, DU nicht ich hat den zugrundeliegenen konkreten Fall mit der üblichen Fair- Use Vernebelung ( Verblödung?) verknüpft. Und nun swichst Du um, Warum? Deine Frage kann ich Dir sogar ganz leicht beantworten. Ist mir aber, ganz ehrlich, im Jahr 2016 zu blöd dafür noch Zeit aufzubringen. Wer 2016 die volkswirtschaftlichen Zusammenhänge , oder die Zusammenhänge wie die ungehemmte Verbreitung ( Teilen) von content dem Ziel des Datenabgriffs der Nutzer zugute kommt tatsächlich ,immer noch nicht kapiert, den ich ist auch mit viel text nciht mher zu helfen.

          3. Die kommt ganz schlicht daher, dass die (nicht) genannten US-Konzerne in den 90er und 2000er Jahren die Zeichen der Zeit erkannt haben, während wir hier unseren Schülern Pascal beibrachten.
            Beschwerst Du Dich wirklich, dass niemand dem deutschen Bürokratie-Monster eine Träne hinterherweint? Es hat nur den ganz ganz wenigen genutzt, die es verstehen konnten. Weg damit, auf den Müllhaufen der Geschichte.
            Wer hindert Dich daran, die erfolgreichen Geschäftsmodelle zu kopieren? Falls Dir die Künstler Leid tun, kannst Du die phantastischen Gewinne ja spenden.
            Achso, btw: Wenn man mit dem Thema beruflich zu tun hat, gehört es sich, einen Disclaimer zu verwenden.

          4. @chris Du hast scheint’s noch nie von den Milliarden gehört, die mit diesem kostenlos verwendeten Content durch Werbung verdient wird. Die Milliarden verdienen ausschließlich die, die monopolartig die Informationsmärkte nach Belieben kontrollieren und steuern. Sei froh, dass du so ein glücklicher und unkritischer Konsument bist. Ich kann gut verstehen, dass dir alles andere als dein persönlicher Konsum egal ist.

      2. @Anders gesehen
        „Hätten wir ein „Fair -use“ nach US Recht, dann hätte Kraftwerk pelham ohne jeden zweifel erfolgreich in den Ruin klagen können. “
        Und was wäre so schlimm,wenn Moses Pelham uriniert wäre?

  6. Traurige Entwicklung. Ich kann doch nicht einfach Codes, Filmausschnitte oder sonstwas meiner Wahl nehmen und für meine eigene Zwecke verwenden ohne Lizenzen vorher zuklären..

    Entweder der Autor erlaubt es, ob kostenlos oder nicht ist ganz egal, oder er erlaubt es eben nicht. Da gebietet es der Respekt ggü den Künstlern allein, dass man sich daran hält. Und wenn der Autor es explizit nicht erlaubt und nicht möchte, dass z.B. sein Werk aus dem Kontext gerissen wird, dann hält man sich gefällist dran und bedienst sich nicht einfach. Wo ist der Respekt gegenüber echten Künstlern geblieben?

    Und um was bitteschön geht es beim Sampling, wenn nicht um das „Nachspielen von Klängen“, besser gesagt, ein Werk eines anderen für eigene Zwecke zu nutzen, wenn nicht sogar die Bekanntheit vom ursprünglichen Werk für sich selbst auszunutzen?

    Ich bin absolut kein Fan von der Unterhaltungsindustrie, aber die alte Regelung zollt wenigstens den Kunstschaffenden ausreichend Respekt.

    1. Hätte Ihrer Meinung nach Andy Warhol, als Kunstschaffender, vor dem „Herstellen“ der 32 Dosen-Bilder (Campbell’s Soup Cans) die Firma Campbell um Erlaubnis fragen müssen?

      1. Ich sehe das jetzt eher als Äpfel vs Birnen, aber prinzipiell ja, auch wenn hier vielleicht eher Marken- als Urheberrecht gilt. Mit den Hintergründen bin ich auch nicht vertraut, aber letztendlich steckt hinter dem Siebdruckverfahren etwas mehr technischer und künstlerischer Aufwand als beim Copy&Paste eines Soundsnippets (habe selbst ein Homestudio).

        Und warum er nicht einfach das Sample nachgespielt, ist mir auch nicht schlüssig. So ist die Assoziation mit dem Orginal offensichtlich (das (noch) verbotene „Nur mir“ findet man auf Seiten div. Videoportale), warum also nicht einfach um Erlaubnis fragen?

        Natürlich ist es super, wenn eine Lösung des Problems auch der Kunstfreiheit gerecht wird, aber zu sagen, man darf einfach kopieren, halte ich für unangebracht ggü dem Künstler, gerade wenn kommerzielles Interesse, wie bei Pelham, dahinter steckt. Dem kommt zwar der Vorschlag der Gewinnbeteiligung bei nachträglichem kommerziellem Erfolg entgegen, aber letztendlich sind wir dann wieder in einen wirtschaftlichen Zusammenhang, der vllt dem Verwerter, aber nicht dem Künstler, gerecht wird. Also ja, es ist ein schwieriges Thema, keine Frage, aber der fehlende Respekt ggü Kunstschaffenden zieht sich nunmal leider durch unsere Gesellschaft, woran natürlich auch die Verwerter mitschuld sin. Wenn mir eine CD für den Inhalt zu teuer ist, verzichte ich drauf und nehme mir nicht das Recht heraus, das kostenlos besorgen zu dürfen, bzw so dreist sein, dieses Recht einzufordern.

        1. Wenn der Künstler etwas gegen die öffentliche Verwendung seiner Werke hat, kann er sie sich ins Schlafzimmer hängen. Oder an einen befreundeten Milliardär mit Privatsafe verkaufen. Kunst gehört allen (sonst ists keine Kunst sondern eher Raritäten-Spekulation), und Künstler bedienen sich aus Allem. War schon immer so, obs im Gesetz steht oder nicht.

        2. Übrigens ist die Formulierung „man darf einfach kopieren“ irreführend: Solange dabei kein neues Werk entsteht, ist es wenig sinnvoll (es sei denn Du hörst gerne 2-Sekunden-Samples in Dauerschleife).
          Ein gutes Beispiel zur Illustration ist Schall von Elektrochemie LK:
          https://www.youtube.com/watch?v=2_HmsUg3vjI
          Besteht aus nur 6 Samples, die im Video genannt werden. Hört man sich die Originalquellen an, haben die mit „Schall“ nicht gemein. Musiker spielten früher auf Instrumenten – heute spielen sie auf Musikern, die auf Instrumenten spielen.
          Gab es ähnliche Diskussionen, als die Collage in die bildende Kunst eingeführt wurde? Wann war das eigentlich?

          1. Das gesamte Lied klingt nach einer furchtbar langweiligen Dauerschleife am Rande bemerkt.

            Warum kriegen es dann die überwiegende Mehrheit der Künstler hin, selbst Instrumente zu spielen oder selbst zusammenzuklicken? Nur eine sehr kleine Randgruppe bedient sich am 1:1 kopieren (sampling), und ich sage ja nicht, dass es verboten sein soll, auch wenn ich diese Art von Musik absolut nicht mag, aber kann das Fragen nach Erlaubnis denn so schwer sein?

      2. Hätte Ihrer Meinung nach die Afd vor dem „Zusammenschmeißen“ eines Kampagnensongs mich um Erlaubnis fragen müssen, weil sie Soundfragmente meiner Songs benutzen? (Achtung: Ironie.)

    2. In der Tat folgt die spannende Diskussion erst noch. Was passiert mit , snippets , Quellcodes oder Rezepturen in Medikamenten ? Bisjetzt waren selbst kleine Ausschnitte Leistungsschutzrechtlich geschützt. Nun nicht mehr. Auch die einhergehende Ermahnung des BVerfG an den Gesetzgeber die Vergütung für Verwendung zu regeln. Das könnte die Zahlungspflicht von Google zb. bei Google news oder YouTube rasant beschleunigen. Ein Fehler der Urheberechtsindustrie war darauf zu drängen, den unzurechtmäßigen Einsatz von geschützen Material als Rechtswidrig einstufen zu lassen, Ist ja dann auhc passiert. Aber folgelich mustte die Nutzung z.b von Youtube nicht vergütet werden, da illegal von „Nutzern “ hochgeladen, und es auf Illegalität keinen rechtsanspruch auf Zahlung gibt. Mit den urteil wird das Tor für Zwangszahlungen von Google nun weit aufgestoßen. Es ist nun legal allerlei zu verwenten, muss aber vergütet werden. Interessantwas daraus folgen wird. Ich glaube der Valley und Google Astro Turf Fanclub wird noch nlöd aus der Röhre gucken, beim Kader nach dem Abfeiern des Urteils.

    3. Kannst Du mir bitte Dein „Echter Künstler“-Diplom zeigen? Hätte Kurt Schwitter für seine Merz-Bilder den Zeitungsredakteur fragen müssen? Die Anzeigenabteilung? Den PR-Chef der Commerzbank?
      Süß, welchen Kulturbegriff die Etablierten haben. Panta rhei, Leute!

      1. Süß, wie sich Raubkopierer (ja, das Wort ist Absicht) alles an moralischen Absurditäten zusammenreimen, um das kostenlose Saugen zu legitimieren.

  7. Wegen eines 2 sekündigen relativ abstrakt genutzten Melodiestücks, jetzt ca. 40 Jahre alt, so ein Austand zu veranstalten, …….Glückwunsch Kraftwerk.
    Gutes Urteil(-:.

  8. Beim samplen geht es im übrigen nicht nur um die tonfolge, sondern auch um den Klang/ instrumentierung. Die beste Lösung wäre ab einem gewissen kommerziellen Erfolg eine Gewinnbeteiligung bzw. Nutzungsgebühr an den Schöpfer des Samples zu zahlen.

  9. Dieser Artikel verwirrt mehr als das er aufklärt. ich bin froh um die Stimmen im Forum die einiges erläutern was halt nicht so genau durchkommt. Doch meine Meinung ändert sich nicht. Wenn jemand etwas von einem(r) anderen möchte , soll er/sie vorher fragen. Warum soll es bei Kunst anders sein als im täglichen Leben. Ich hatte mal ein paar von meinen Songs auf meine Seite gestellt. Und schon war ich unter „freie mp3s“ gelistet. Deshalb lasse ich das jetzt.

    Songtext für den Schutz des geistigen Eigentumes (spontan):

    Ich möchte keine Menschen mehr,
    zum Diebstahl animieren,
    den sie selbst nicht,
    als Diebstahl definieren.
    Ja es sind die ganzen Lauen,
    die dir deine Ideen klauen.
    Selbér alle Mühen scheuen ,
    bei Copy und Paste auch nichts bereuen.
    Neues auch mal selber machen,
    nicht noch über andere lachen.
    Zeig doch allen was in dir steckt,
    verdiene durch eigne´ Kunst Respekt.

  10. Drüben bei irights.info gibt’s auch noch ne gute Zusammenfassung.

    Sampling: Kunstfreiheit sticht Leistungsschutz – mit einer Prise Fair Use
    https://irights.info/artikel/bverfg-sampling-kunstfreiheit/27443

    „Bemerkenswert deutlich hält das Verfassungsgericht schließlich fest: „Der Schutz kleiner und kleinster Teile durch ein Leistungsschutzrecht, das im Zeitablauf die Nutzung des kulturellen Bestandes weiter erschweren oder unmöglich machen könnte, ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht geboten.““

    1. Ausgerechnet Moses Pelham spielt sich als Verfechter von Kunstfreiheit auf,der mit seiner mit begründeten Gesellschaft Digi Protect Abmahnorgien gegen Downloader lostrat.

      Quelle Wikipedia:
      „Die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH wurde am 21. Dezember 2006 von Moses Pelham und Andreas Walter gegründet.[1]“
      Einige Medien und Blogs kritisieren die Massenabmahnungen von DigiProtect und der von ihr beauftragten Anwaltskanzlei Kornmeier & Partner. Kritikpunkt ist die Inrechnungstellung von Anwaltskosten.[5][6] Digiprotect erregt den Verdacht, nicht ihr geistiges Eigentum verteidigen, sondern mit Massenabmahnungen Geld erwirtschaften zu wollen.[7] Die Kritik wurde teilweise durch Öffentlichmachung interner Konversation durch WikiLeaks angeregt, die diesen Verdacht zu bestätigen scheint.“
      Quelle Wikipedia.

      Meiner Meinung geht es Pelham mitnichten um künstlerische Freiheit,er hat einfach keinen Bock für geistiges Eigentum anderer Künstler zu bezahlen,aber er kassiert gerne wenn es um seine Rechte geht.
      Doppelmoral vom Feinsten.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.