Metall auf Metall
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Sampling vor dem EuGH: Was ist eigentlich „Pastiche“?
Das Urteil zu „Metall auf Metall“ wird auch für die Zukunft der Remix-Kunst relevant sein. Sampling vor dem EuGH: Was ist eigentlich „Pastiche“? Neigt sich die „unendliche Geschichte“ des Sampling-Streits zu „Metall auf Metall“ dem Ende zu? Der europäische Gerichtshof hat der Auseinandersetzung ein weiteres Kapitel hinzugefügt. Wir geben eine kurze Einschätzung zum Urteil, seiner Bedeutung für den Fall und für Sampling als Remix-Praxis allgemein.
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EuGH präzisiert: Sampling geht klar
Kraftwerk live bei einem Konzert. Die Band hatte 1999 wegen eines Samples geklagt. EuGH präzisiert: Sampling geht klar Der legendäre Urheberrechtsfall „Metall auf Metall“ geht in die letzte Runde. Der Europäische Gerichtshof hat gerade nach weitläufiger Auffassung das Recht auf Remix und Sampling gestärkt. Jetzt muss noch der Bundesgerichtshof final entscheiden.
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Metall auf Metall: Träumen 90er-Jahre-Rapper vom elektrischen Pastiche?
Am Horizont zeichnet sich langsam eine Klärung im Urheberrechtsstreit zwischen der Musikgruppe Kraftwerk und dem Musikproduzenten Moses Pelham ab. Metall auf Metall: Träumen 90er-Jahre-Rapper vom elektrischen Pastiche? Bis heute ist rechtlich ungeklärt, ob das Zwei-Sekunden-Sample eines Musikstücks als Nachahmung gilt oder nicht. Nun könnte das von der Band Kraftwerk losgetretene Endlosverfahren endlich sicherstellen, dass sich solche Schnipsel legal verwenden lassen.
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BGH entschied zum dritten Mal über Remixfreiheit: Nächste Runde im Sampling-Streit um „Metall auf Metall“: Kein Sieger, nur Verlierer
BGH entschied zum dritten Mal über Remixfreiheit: Nächste Runde im Sampling-Streit um „Metall auf Metall“: Kein Sieger, nur Verlierer Nach 21 Jahren Prozess geht der Rechtsstreit um ein zweisekündiges Sample aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ in eine weitere Runde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshof macht aber deutlich, dass legales Sampling ohne Rechteklärung weiterhin schwer bis unmöglich bleiben wird.
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: Entscheidung nach über 20 Jahren: EuGH erlaubt Sampling, aber keine Alleingänge bei Uploadfiltern
Nach der EuGH-Entscheidung zu "Metall auf Metall" können Musiker:innen mehr Sampling wagen : Entscheidung nach über 20 Jahren: EuGH erlaubt Sampling, aber keine Alleingänge bei Uploadfiltern Der Europäische Gerichtshof stärkt mit seinem Urteil zum Sampling die Rechte von Remixkünstler:innen. Auch ohne Rechteklärung dürfen sie in bestimmten Grenzen andere Werke sampeln. Gleichzeitig schränkt das Urteil Spielräume ein, um Uploadfilter auf nationaler Ebene doch noch zu verhindern.
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: Nationale Spielräume bei Uploadfiltern: zwischen Zitatrecht und „Metall auf Metall“
Wenn das Urheberrecht schon kaputt ist, sollte man wenigstens Schranken für Zitate und Parodien erweitern : Nationale Spielräume bei Uploadfiltern: zwischen Zitatrecht und „Metall auf Metall“ Nach der EU-Urheberrechtsdebatte ist vor der nationalen Urheberrechtsdebatte. In den Fokus rücken dabei das Recht auf „freie Benutzung“ und das „Zitatrecht“. Und die mit Spannung erwartete Entscheidung im Endlos-Prozess um zwei Sekunden des Kraftwerk-Songs „Metall auf Metall“.
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: Endlos-Prozess um „Metall auf Metall“: EuGH-Generalanwalt ist kein Rapper
Seit über 20 Jahren dauert der Rechtsstreit um einen Schnipsel des Songs, mit dem Moses Pelham 1997 als Endlosschleife Sabrina Setlurs „Nur Mir“ hinterlegt hatte. : Endlos-Prozess um „Metall auf Metall“: EuGH-Generalanwalt ist kein Rapper Der Rechtsstreit um ein zwei Sekunden langes Sample des Kraftwerk-Songs „Metall auf Metall“ dauert schon über 20 Jahre. Vor der wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs empfiehlt dessen Generalanwalt eine harte Linie: das EU-Urheberrecht erlaube kein noch so kurzes Sample ohne Rechteklärung im Einzelfall.
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: Die unendliche Geschichte von „Metall auf Metall“: Sampling vor dem Europäischen Gerichtshof
Metall auf Metall (Symbolbild) : Die unendliche Geschichte von „Metall auf Metall“: Sampling vor dem Europäischen Gerichtshof Ein gerade Mal zwei Sekunden langes Sample beschäftigt schon seit Jahrzehnten deutsche Gerichte – und demnächst auch den Europäischen Gerichtshof. Der deutsche Bundesgerichtshof will dabei erfahren, ob Kunstfreiheit über den Leistungsschutzrechten steht.
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: Zeitenwende im Urheberrecht: Verfassungsgericht erlaubt Sampling
(K)ein Maßstab: der durchschnittlich ausgestattete Tonträgerhersteller (<a href="https://www.flickr.com/photos/konzigraf/3104813414">Foto: Andre Lademann</a>, <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">BY-SA 2.0</a>) : Zeitenwende im Urheberrecht: Verfassungsgericht erlaubt Sampling Nach Jahrzehnten übermäßig restriktiver Rechtsprechung im Urheberrecht könnte das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil zu Sampling eine Trendwende einleiten: Kunstfreiheit ist demnach wichtiger als Leistungsschutzrechte.
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: Sampling vor dem Verfassungsgericht: Eine kommentierte Presseschau
Kraftwerk live in Stockholm (<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Kraftwerk_live_in_Stockholm.jpg">Bild</a>: Andréas Hagström, <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.en">CC-BY-SA</a>) : Sampling vor dem Verfassungsgericht: Eine kommentierte Presseschau Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe verhandelte gestern zur Frage, ob auch die Übernahme kleinster Teile eines Musikstücks – im konkreten Fall geht es um ein zweisekündiges Sample von Kraftwerks „Metall auf Metall“ – die Klärung von Rechten erfordert. Zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits zwei Mal, 2008 und 2012, zu Gunsten der Rechteinhaber am Song „Metall auf Metall“ entschieden. Konkret ging es nicht um Urheberrecht im engeren Sinn, sondern um das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers. Der BGH war in seinem Urteil der Meinung, dass Sampling nicht erlaubt sein soll, wenn es einem „durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten“ möglich wäre, die besagte Tonfolge selbst einzuspielen. Mit anderen Worten, Musikproduzenten sollen sich nicht durch Sampling auf Kosten anderer etwas ersparen.
Diese Entscheidung greift jedoch gleich doppelt zu kurz: Erstens ist Sampling heute längst nicht nur mehr etwas, das professionelle Musikproduzenten tun. Diese jedoch weiterhin als Maßstab heranzuziehen verhindert jede Form von nicht-kommerziellem Sampling und behindert so digitale Remix- und Mashupkultur. Zweitens geht es beim Sampling in der Regel nicht nur um die bloße Tonfolge, sondern ist Sampling auch eine kulturelle Referenz, ein Verweis, eine Auseinandersetzung mit anderen Werken. Ein Sample ist eben mehr als eine Tonfolge, sondern kann vielmehr ein Tonzitat sein, wo es gerade um die Erkenn- und Zuordenbarkeit zum zitierten Werk geht.
Im aktuellen Verfahren vor dem BVerfG geht es jetzt um die Frage, ob durch diese Entscheidungen des BGH das Grundrecht auf Kunstfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt worden ist. Mit anderen Worten: Es gilt zu klären, ob es nicht zumindest in sehr engen Grenzen so etwas wie ein grundrechtlich geschütztes „Recht auf Remix“ gibt.
Für den Verein Digitale Gesellschaft e. V., der sich unter rechtaufremix.org seit langem für ein solches Recht einsetzt (Offenlegung: Ich bin Mitglied des Vereins und für die Initiative mitverantwortlich.), war Volker Tripp in Karlsruhe vor Ort (vgl. die vorab eingereichte schriftliche Stellungnahme). Seine Erfahrungen hat er im Blog des Digitale Gesellschaft e. V. veröffentlicht und berichtet dabei unter anderem von einer überraschend eindeutigen Positionierung des Vertreters der Bundesregierung:
Der sprach sich ausdrücklich dafür aus, das Recht des Tonträgerherstellers auch jenseits der „freien Benutzung“ deutlich zu beschränken. Nach Auffassung der Bundesregierung ziele dieses Recht nur darauf ab, die Investitionen des Herstellers in eine Tonaufnahme zu schützen; solange ihm kein wirtschaftlicher Schaden drohe, solle der Hersteller deshalb auch keine Möglichkeit haben, die Verwendung einer Aufnahme zu verhindern; alles andere würde die kulturelle Fortentwicklung gerade im digitalen Bereich empfindlich beeinträchtigen.
Bleibt zu hoffen, dass die Bundesregierung diese Position auch in der Debatte zur anstehenden EU-Urheberrechtsreform einbringt und mit Nachdruck vertritt.
Eine kurze, dafür aber besonders pointierte Stellungnahme lieferte HipHop-Journalist Falk-Schacht im Gespräch mit ZDF HeutePlus:
„Dieses Gerichtsurteil bezieht sich einfach nur auf Profis, das heißt auf Musikproduzenten und Plattenfirmen und Verlage. Aber der normale Bürger ist inzwischen auf Grund der digitalen Revolution in der Lage, auch Kunst zu produzieren, das ist sehr einfach, mit einem Klick. Die Einschränkung der Kunstfreiheit betrifft jetzt also den ganz normalen Bürger, der jetzt diese Werkzeuge hat und sie benutzen kann, aber nicht darf, weil er damit Rechte verletzt.“
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Einen längeren Bericht aus Karlsruhe veröffentlichte auch Dietmar Hipp bei Spiegel Online, sympathisierte aber deutlich erkennbar eher mit sampling-kritischen Positionen. Hipp vermutet, dass das Argument der Kunstfreiheit im konkreten Fall nur vorgeschoben sei, da „Pelhams Anwälte anfangs sogar angezweifelt [hätten], dass die Sequenz überhaupt dem Kraftwerk-Titel entnommen sei“, weshalb es gerade nicht um eine Hommage gegangen sei. Dementsprechend überlässt er in seinem Artikel Kraftwerk-Mitglied Hütter das letzte Wort:
Als Verfassungsrichter Andreas Paulus ganz grundsätzlich fragte, ob die Forderung von Lizenzgebühren für Sampling nicht „die Beatles des 21. Jahrhunderts im Keim ersticken“ würde, bat Kraftwerk-Mitglied Hütter noch einmal ums Wort: „Die Beatles-Generation zeichnet sich dadurch aus, dass sie ihre eigene Musik geschrieben hat.“
Und tatsächlich wird an diesem Austausch deutlich, dass in manchen Kreisen Remixkultur und ‑kreativität immer noch als minderwertig oder weniger schützenswert betrachtet werden. Dass heute Kreativität und Originalität bisweilen gerade im Bereich von Remix- und Mashupkunst zur Blüte gelangen, belegt hingegen das digitale Remix-Museum.
Auch das Kulturmagazin Figaro des MDR widmete der Verhandlung einen Beitrag, für den ich selbst interviewt wurde (zum Nachhören via Flashplayer) und der am Ende darauf verweist, dass selbst mit der Entscheidung des BVerfG noch nicht das letzte Wort in der Causa gesprochen sein könnte:
Der Vorsitzende des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof, sagte zu Beginn der Verhandlung, das Bundesverfassungsgericht befasse sich zum ersten Mal in seiner Geschichte in einer mündlichen Verhandlung mit verfassungsrechtlichen Fragen des Urheberrechts. Zudem wies er darauf hin, der Rechtsstreit habe noch eine europäische Komponente, die der BGH bei seinen Entscheidungen nicht berücksichtigt habe. Seit 2002 regelt eine EU-Richtlinie urheberrechtliche Fragen auch in der Musik. Dabei sei aber die bearbeitende Verwertung fremder Tonquellen nicht erwähnt. „Wir werden daher klären müssen, wer zur Entscheidung über diese Schlussfolgerung berufen ist.“ Möglicherweise müsse der Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt werden.
Im Feuilleton der Welt meint Michael Pilz schließlich, dass es aber vielleicht gar nicht so wichtig ist, was am Ende bei dem Marathonverfahren herauskommt, denn „[w]ie immer das Urteil ausfällt, es wird falsch sein“. Er findet, beide Seiten hätten Recht:
Für Kraftwerk spricht nicht nur ein altes Urheber- und Nutzungsrecht, das sich im digitalen Zeitalter aber gerade auflöst, weil Gesetze nur so lange gelten, wie sie durchzusetzen sind. Die weltberühmten Düsseldorfer haben, nach gesundem Menschenverstand, auch die Ökonomie auf ihrer Seite. Musiker verkaufen immer weniger, dafür vergeben sie Lizenzrechte, die ungeschützt nichts wert wären. Für Sabrina Setlur und ihren Betreuer spricht, so unerhört sich das auch lesen mag bei einem Schlager wie „Nur mir“, das hohe Gut der Kreativität. Das BGH hat mit dem Urteil vor drei Jahren die Musikkultur des freien Samplings und Zitierens so weit eingeschränkt, dass, streng genommen, nichts mehr möglich wäre, was nach Kraftwerk kam. Kein Hip-Hop und kein House.
Wenn es aber tatsächlich so sein sollte, dass vor allem das ökonomische Argument für Kraftwerk spricht, dann gäbe es eben durchaus einen Ausweg – zwar vielleicht nicht für das Bundesverfassungsgericht, aber für den Gesetzgeber. Dieser müsste die Voraussetzungen für ein Recht auf Remix schaffen, das bei nicht-kommerzieller Nutzung pauschal (z. B. durch Plattformbetreiber) und bei kommerzieller Nutzung standardisiert (wie bei Cover-Versionen) vergütet wird.
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: Sampling-Urteil des BGH: Zwei Takte Leistungsschutzrecht
: Sampling-Urteil des BGH: Zwei Takte Leistungsschutzrecht Wenn Christoph Keese im Zusammenhang mit Urheberrecht jubelmeldet, dann verheißt das in der Regel für Internet und Internetnutzer nichts Gutes. Keese fühlt sich durch das jüngste BGH-Urteil zum Tonträger-Sampling („Metall auf Metall II“) in seiner Forderung nach einem Leistungsschutzrecht für Presseverleger bestätigt:
In der Begründung zum Regierungsentwurf für das Leistungsschutzrecht spielt die sogenannten „Metall auf Metall“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine wichtige Rolle. Sie handelt vom Tonträger-Sampling. Auf diese Entscheidung nimmt die Regierung ausdrücklich Bezug und begründet damit auch den Schutz auch „kleinster Teile“ eines Presseerzeugnisses. Heute hat der Bundesgerichtshof in einem weiteren wichtigen Urteil („Metall auf Metall II“) seine Auffassung bestätigt und bekräftigt. Danach erstreckt sich der Schutz des Leistungsschutzrechts für Musikproduzenten auch auf kleinste Teile.
Des einen Freud, des gemeinen Internetnutzers Leid. Der BGH setzt damit seine inzwischen völlig lebensfremde und remixkulturfeindliche Rechtsprechung fort. In der Pressemeldung zum Urteil heißt es als Begründung, warum selbst zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels „Metall auf Metall“ nicht einfach gesampelt werden dürfen:
Eine freie Benutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ausgeschlossen, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen.