Córdoba und das Urheberrecht: EuGH-Generalanwalt möchte Position nicht-kommerzieller Nutzer stärken

Dürfen Schüler Referate mit im Internet gefundenen Fotos auf der Schulhomepage hochladen? Bislang drohte dafür eine Abmahnung. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs möchte das jedoch unter bestimmten Bedingungen in Zukunft erlauben.

Bild der spanischen Stadt Córdoba, das unter einer offenen Lizenz verfügbar ist. CC-BY 2.0 James (Jim) Gordon

In Österreich ist Córdoba spätestens seit 1978 ein Begriff mit popkultureller Bedeutung, urheberrechtsverletzende Remixkreativität inklusive. Wenn es nach dem Schlussantrag (PDF) von EuGH-Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona geht, könnte Córdoba aber bald europaweit von urheberrechtlicher Relevanz sein. Eine Schülerin der Gesamtschule Waltrop in Nordrhein-Westphalen hatte eine Fotographie der spanischen Stadt Córdoba im Internet gefunden und sie für ein Referat verwendet. Das fertige Referat samt Foto stellte sie auf der Internetseite der Schule ein, was den professionellen Fotografen Dirk Renckhoff zur Klage gegen die Stadt Waltrop und das Land NRW veranlasste.

https://www.youtube.com/watch?v=XnjdvCNJy-s

Der deutsche Bundesgerichtshof möchte nun vor seiner Entscheidung vom EuGH wissen, ob

die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der [EU-Urheberrechtsr]ichtlinie 2001/29 dar[stellt], wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?

Denn wie der EuGH in seiner Entscheidung zum Einbetten – „Framing“ – festgehalten hatte, ist mit der Einbindung fremder aber frei im Internet zugänglicher Inhalte nicht immer eine neue öffentliche Zugänglichmachung im rechtlichen Sinne verbunden. Bislang galt das aber nur bei Verlinkungen, nicht beim Kopieren und eigenständigen Hochladen von anderswo im Netz verfügbaren Inhalten.

Ohne Hinweise zum Urheber keine Abmahnung mehr?

Besonders interessant an diesem Fall sind zwei Umstände. Erstens hatte die Schülerin die Abbildung mit einem Link auf die Fundstelle – die Webseite eines Online-Reisemagazins – versehen. Zweitens waren dort jedoch keinerlei Informationen zum Urheber der Fotografie angeführt. Nach bislang geltender Rechtsprechung ist es für die Durchsetzbarkeit urheberrechtlicher Ansprüche aber auch nicht erforderlich, Hinweise zum urheberrechtlichen Schutz eines Werks anzubringen – wiewohl Urheber sehr wohl ein Recht darauf haben, als solche genannt zu werden.

Generalanwalt Sánchez-Bordona kommt jedoch in seiner Empfehlung dennoch zum Ergebnis, dass in diesem Fall keine Verletzung von Urheberrechten durch öffentliche Wiedergabe eines Werkes vorliegt:

Das Einstellen einer Schularbeit, die eine allen Internetnutzern frei und kostenlos zugängliche Fotografie enthält, ohne Gewinnerzielungsabsicht und unter Angabe der Quelle auf der Internetseite einer Schule stellt kein öffentliches Zugänglichmachen […] dar, wenn dieses Bild bereits ohne Hinweis auf Nutzungsbeschränkungen auf dem Internetportal eines Reisemagazins veröffentlicht war.

Als Begründung dafür wird unter anderem auf das „sorgfältige“ Handeln der Schülerin und ihrem Lehrer verwiesen:

Die Schülerin und der Lehrer handelten sorgfältig, und es kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Namen des Fotografen, der nicht am Fuß des Bildes angegeben war, nicht genannt zu haben.

Umgekehrt wird in einer Fußnote festgehalten, dass „vom Rechtsinhaber daher eine gewisse Sorgfalt bei seinem Schutz verlangt werden [kann]“, um „verstärkte Konflikte mit den Nutzern“ zu vermeiden.

Andere Maßstäbe für nicht-kommerzielle Nutzungen

Weitere Gründe für die Empfehlung des Generalanwalts sind der bloß „akzessorische Charakter“, also die untergeordnete Bedeutung der Nutzung für das Gesamtwerk sowie der Umstand, dass die Schülerin und das Lehrpersonal ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hatten. Hier setzt sich also der Trend der EuGH-Rechtsprechung fort, unterschiedliche Maßstäbe an gewerbliche und nicht-kommerzielle Nutzungspraktiken anzulegen.

Auch wenn die Empfehlung des Generalanwalts demnach keineswegs einen kompletten Freibrief für die Nutzung von online zugänglichen Inhalten darstellt, würde eine entsprechende Entscheidung des EuGH eine dringend notwendige Stärkung der Position nicht-kommerzieller Nutzer bedeuten. Zumindest im Bildungsbereich könnte weniger Angst vor digitalem Lernen und dem Teilen von Lernunterlagen die Folge sein. Damit würde sich das Urheberrecht ein wenig der digitalen Alltagspraxis annähern.

Es bleibt aber natürlich abzuwarten, ob die EuGH-Entscheidung zum Foto vom spanischen Córdoba dem Schlussantrag folgt und ob damit nachhaltige Konsequenzen für die europäische Urheberrechtspraxis verbunden sein werden. Das Ergebnis des Spiels Österreich gegen Deutschland im argentinischen Córdoba 1978 war jedenfalls für den Sieger folgenlos: Österreich hatte bereits vor dem Spiel keine Chance mehr auf die nächste Runde, konnte nur noch Deutschland am Weiterkommen hindern.

16 Ergänzungen

  1. Da in den meisten Schulen die Schüler an das wissenschaftliche Arbeiten herangeführt werden, ist zumindest in Deutschland auf die freien Bildzitate nach §51 UrhG zu verweisen:
    https://de.wikipedia.org/wiki/Bildzitat

    Erstaunlich aber finde ich, dass es wieder eines europäischen Impulses bedarf, dass Jugendliche nicht weiter als Abmahnopfer missbraucht werden und der deutsche Staat sie hängen lässt, trotz gegenteiliger Gesetzgebung. Zu viel Heimat, zuviel Religionsfundamentalismus mit religiösen Symbolen im Kopf statt der eigenen Bürger?

    1. Das Bildzitat ist im hier verhandelten Fall aber nicht einschlägig. Denn es fehlt komplett an der Belegfunktion, das Bild dient lediglich zur Illustration (d.h., das Referat beschäftigte sich ja nicht mit dem konkreten Bild, sondern mit der Stadt).

    2. Was sind das für Lehrer, die ihren Schülerinnen nicht die notwendige Sorgfalt bei der Verwendung von Bildern beibringen?
      Ignoranz und Leichtsinn … und wenn dann eine Abmahnung kommt, dann sind „dass Jugendliche (…) Abmahnopfer“?

      Das ein Bild nur mit Erlaubnis des Urhebers (oder eines sonstigen Rechteinhabers) veröffentlicht werden darf, ist eine Selbstverständlichkeit.
      Einfach zu denken, eine Quellenangabe wird schon reichen, ist mehr als leichtsinnig.

      Nur nebenbei:
      https://www.urheberrecht.de/schule/

      lg Claudia

  2. Eine Art europäisches Fair Use wäre definitiv eine Innovation. Doch die Innovationsfeinde von Voss und Co haben bestimmt schon die Fährte aufgenommen. Hoffen wir, dass die Höllenhunde keinen Schaden anrichten, hm…

  3. Bleibt noch die Frage, was kommerziell und was nicht-kommerziell ist. Ich denke an kleine Blogs, die versuchen, mit einem popeligen Werbebanner wenigstens einen Teil der laufenden Kosten wieder reinzubekommen.

    1. Damit besteht nach der Rechtsprechung von BGH und BFH eine Gewinnerzielungsabsicht. Auch wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen, bleibt das Angebot kommerziell.

    2. Hi, da gibt’s ja schon eine Definition. Entschieden anhand der Abmahnung/Klage gegen DeutschlandRadio. Das Gericht urteilte, dass nach dem objektiven Erklärungswert unter der Bezeichnung ’nicht kommerziell‘ nur eine rein private Nutzung zu verstehen sei.
      Die Entscheidung wurde zwar revidiert, aber nicht diese Definition, wenn ich mich nicht irre.

      Und was rein privat ist, steht ja bereits in UrhG 53 (§ 53
      Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) … im Internet kann man „rein privat“ nur mit Passwortschutz usw. veröffentlichen.

      Finde ich, lg Claudia

      PS: Natürlich ist deswegen noch nicht jeder Blog kommerziell, aber schon der Gedanke einer Bloggerin, wie könnte ich einen Teil meiner Kosten wieder reinbekommen, will eines: Einnahmen generieren. Privat?

  4. Die Schulen sollten lieber die Gelegenheit nutzen, die Schüler ( und hier offensichtlich auch Lehrer ) medienpolitisch fachlich kompetent zu bilden, damit so ein Unfug erst gar nicht vor Gericht landet. Und leider bewirkt Leonidos stetiges Voranstellen und PR von “ naja ,wenn aber – dann könnte doch auch, wenn so und so …etc. etc. “ wenig Hilfe für Laien. Nutzung von Content Dritter einfach zu verstehen und rechtskonform umzusetzen. Das ganze ist ganz einfach. Machst Du etwas öffentlich, darfst Du das nicht mit Content bebildern, der Dir nicht gehört. Außer der, dem das gehört, schreibt eine “ Use as fuck as you will “ Freigabe unter dem Bild, und es ist auch glaubhaft, dass er diese UAFAYW Freigabe auch tatsächlich berechtigt auf das Bild anwenden darf. In allen anderen Fällen. Nein, Don’t Do it !

    1. Das mag der traurige Ist-Stand sein in Europa. Urheberrecht ist jedoch nicht Besitz, es geht um Exklusivrechte, von denen Urheber bzw Rechterecycler IMO viel zu viel haben. Davon auszugehen, dass der Default „don’t do it“ ist, ist Sabotage von Innovation schlechthin. Es sollte daher aus Gewissensgründen mit allen verfügbaren Mitteln kopiert, remixed und verbreitet werden.

      1. Man sollte sich klar machen, dass in Europa als Höchststrafe für Mißbrauch gerade mal eine Abmahnung fällig wird, da man ein es kaum möglich ist, einen Schaden nachzuweisen. Anders in den USA mit dem vom Leonido immer wieder kritiklos als „Lösung“ blauäugig schön geschriebenen „Fair Use“. Findet dort Mißbrauch statt. und das geht schneller als man denkt als BLOGGER ; Schüler, Remixer, sonstwas hier denkt, dann richtet sich der Schadensersatz nach einem potenziell theoretisch durch die Zurverfügungstellung entgangenen Gewinn. Das kann dann nicht nur den Schüler sondern die Schule gleich mit bis ans Lebensende in den Ruin führen. Jeden Privat Remixer ohnehin. Allein die Anwaltskosten der Einzelprüfungen bei Fair Use Vergehen übersteigen die Möglichkeiten von Einzelnen gegen große Medienunternehmen. Man sollte froh sein, dass unser Rechtssystem Content Rechtsbrüche nicht so gnadenlos sanktioniert als in den USA. Und unser Urheber Rechtssystem keine Einzelfallrecht wie das Fair Use ist und somit jeder sich einen Prozeß leisten kann, sollte er der Meinung sein, zu Unrecht abgemahnt worden zu sein .

        1. Das ist eine Eigenheit des amerikanischen Systems, dass es diese drakonischen Strafen gibt und hat nichts mit deren Implementation von Fair Use zu tun. Das soll aber nicht verneinen, dass deren Implemetation nicht verbesserungswürdig ist. Ein zugrundeliegendes Problem ist, dass es nur halbherzig umgesetzt wurde und die Lobby der rechterecycler es grundsätzlich ignoriert, außer sie werden durch ein Gerichtsurteil dazu gezwungen.

      2. Hi, das ist doch Quatsch. Mit genügender Sorgfalt hätte man sich über die KOntaktdaten des Impressums – zur Not mit einem Anruf – an die Webseite, auf der das Bild gefunden worden war, wenden können und einfach fragen können. Wer einem helfen könne, man wolle gern dieses bestimmte Bild bei sich verwenden. Und das hätte die Lehrerin und Schülerin und Lehrerin gemeinsam machen können.
        uU stand ja auch was zu den Bildrechten im Impressum der Webseite, auf der das Bild gefunden worden war.

        Sowas wie „Die Vervielfältigung, Bearbeitung,
        Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen
        der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite
        sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet.“

        Steht ja gern hier und da im Internet. Dies hier ist natürlich nur ein Muster.

        Nachfragen ist der richtige Weg: anrufen oder E-Mail, Fax oder Brief. Je nach dem, wie ‚eilig‘ man es hat.

        LG Claudia

        PS:
        Wer – als Fotograf – nicht weiß, dass sein Bild auf einer bestimmten Webseite veröffentlich ist, kann diese Nutzung nicht der VG Bildkunst melden – und wenn er’s weiß auch nur dann, wenn er auf der Webseite als Autor genannt ist.
        (auch wenn’s nur wenige EUR pro Jahr und Bild bringt)

        Und was ja gerne anschließend passiert: Jemand findet das Bild auf der SChulseite, kopiert es, veröffentlicht es (nicht zwingend, aber auch möglich: kommerziell) und schreibt in etwa dran „Foto: XY-Schule, Name der Schülerin“…
        _Das_ ist eine reale Gefahr, und die wird der Fotograf nur wirksam verhindern können, wenn er dafür sorgt, dass die Verwendung auf der Schulseite unterbleibt.

  5. Was hat den Herrn Streisand eigentlich davon abgehalten, die Schülerin freundlich auf ihren Fehler hinzuweisen, um Entfernung des Bildes oder Nennung des Urhebers zu bitten und sich damit als freundlichen und hilfsbereiten Menschen darzustellen, dessen Bilder dann gewiss um so lieber entgeltlich verwendet würden?

    Die nichtkommerzielle Verwendung (mit ordentlicher Nennung des Urhebers) kann man doch auch als Werbung ansehen, die auch einen Wert darstellt. So ists doch eher ein Eigentor.

    1. <>

      Mit genau diesem Argument werden eine Menge Kreative jeden Tag von diversen großen Auftraggebern mit Hungerhonoraren abgespeist. Da ist man gerade zu genötigt jede Möglichkeit für ein Zusatzeinkommen nach MfM-Tabelle abzumahnen und entsprechend abzurechnen.

    2. Hi, ich weiß es auch nicht. Vielleicht war das schon das 10. oder das 50. Bild, das ihm geklaut wurde. Ist auch egal.

      Es war _keine_Schülerin_ (auf ihrer eigenen Webseite), es war eine _Schulwebseite_. Das heißt eine Webseite, veranstaltet und verantwortet von Leuten, die wissen sollten, was sie tun.

      Vielleicht hat der Fotograf auch (zusätzlich) einen schlechten Tag und/oder schlechte Laune gehabt. An einem anderen Tag hätte er vielleicht wie von Dir vorgeschlagen reagiert.
      Dies Risiko einer nicht angenehmen Reaktion trägt … der Bilderdieb.

      Hier hätte die SChule bzw. LehrerInnen sagen sollen: Ups, das ist unser Problem, die Schülerin kann ja nichts dafür. Das übernehmen wir!

      (Das wäre richtig gewesen: denn dort – im Lehrkörper – muss man die Verantwortliche suchen.)

      Und weiter: wir machen das zum Thema im Unterricht – und zukünftig werden wir diesen Fehler nicht mehr machen, und vor allem: unsere SchülerInnen auch nicht. Darum kümmern wir uns.
      (Und dafür sollte man dan dem Fotografen sogar dankbar sein, denn: wo ein Foto auf diese Weise aus dem Internet gezogen wird, werden ja noch mehr sein, die man nun alle schnell ‚legalisieren‘ oder rausnehmen kann).

      LG Claudia

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.